{"id":"bgbl1-2001-8-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":8,"date":"2001-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/8#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_8.pdf#page=29","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes","law_date":"2001-02-14T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                253\nBekanntmachung\nder Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nVom 14. Februar 2001\nAuf Grund des Artikels 18 des Gesetzes zur Änderung          9. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-\ndes Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom                 kel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) wird nachstehend              S. 2588),\nder Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der seit\n24. Dezember 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht.         10. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 23\nDie Neufassung berücksichtigt:                                    des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\n11. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 14 des\nvom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425),\nGesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),\n2. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 25\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I              12. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 10\nS. 1532),                                                     des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I\nS. 1726),\n3. das am 22. Juli 1984 in Kraft getretene Gesetz vom\n17. Juli 1984 (BGBl. I S. 943),                          13. den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 8\ndes Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I\n4. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 5 des          S. 1476),\nGesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710),\n14. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Arti-\n5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 8           kel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I                   (BGBl. I S. 3108),\nS. 2475),\n15. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6b\n6. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 2           des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I                   S. 3843),\nS. 2205),\n7. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 63     16. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 9\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I                   des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I\nS. 2261),                                                     S. 1638),\n8. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 4      17. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769),             kel 9 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 14. Februar 2001\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping","254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nGesetz\nüber den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(Arbeitsplatzschutzgesetz)\nErster Abschnitt                         ben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern aus-\nschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn\nGrundwehrdienst und Wehrübungen                      dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die\nWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung\n§1                               aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei\nRuhen des Arbeitsverhältnisses                   der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer\nnach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit\n(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu\neiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht\neiner Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis\nmehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun-\nwährend des Wehrdienstes.\nden mit 0,75 zu berücksichtigen. Satz 3 berührt bis zum\n(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der       30. September 1999 nicht die Rechtsstellung der Arbeit-\nArbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie         nehmer, die am 30. September 1996 gegenüber ihrem\nbei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsent-           Arbeitgeber Rechte aus der bis zu diesem Zeitpunkt\ngelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit              geltenden Fassung der Sätze 3 und 4 hätten herleiten\nRücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.              können. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kün-\n(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid           digung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von\nunverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.                    zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem\nWehrdienst ausgesprochen werden.\n(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberu-\nfung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung                  (4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Ein-\nnicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhält-   berufungsbescheides oder während des Wehrdienstes\nnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes               eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des\ngeendet hätte.                                                 Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende\ndes Wehrdienstes.\n(5) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vor-\nzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend             (5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubil-\nfür zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder           denden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach\nGehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Ver-      Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht\nschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund                aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3\nauf Antrag erstattet.                                          gilt entsprechend.\n§2                                                            §3\nKündigungsschutz für Arbeitnehmer,                                  Wohnraum und Sachbezüge\nWeiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung                 (1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1) lässt\n(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis       eine Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum un-\nzur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während             berührt.\neiner Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhält-          (2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über\nnis nicht kündigen.                                            Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis\n(2) Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhält-     zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Familie\nnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er        überlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst oder\naus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2        eine Wehrübung veranlasste Abwesenheit des Arbeitneh-\ndes Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen,          mers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.\nso darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehr-       Dies gilt entsprechend für allein stehende Arbeitnehmer,\ndienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten           die den Wohnraum während ihrer Abwesenheit aus\nberücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass   besonderen Gründen benötigen.\ndes Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu            (3) Bildet die Überlassung des Wohnraumes einen Teil\nEntlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeit-           des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für die\nnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den       Weitergewährung an den Arbeitgeber eine Entschädigung\nArbeitgeber.                                                   zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts entspricht.\n(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund             Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der Arbeit-\nbleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum        nehmer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.\nWehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies           (4) Sachbezüge sind während des Grundwehrdienstes\ngilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs         oder während einer Wehrübung auf Verlangen weiterzu-\nMonaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrie-       gewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                255\n(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn       entgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn-\nder Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeitsentgelt         oder Vergütungsgruppe zustehen würde.\nwährend des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.\n§7\n§4\nVorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte\nErholungsurlaub\n(1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebens-\n(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem\nunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gel-\nArbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-\nten die §§ 1 bis 4 sowie 6 Abs. 2 sinngemäß.\nnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den der\nArbeitnehmer Wehrdienst leistet, um ein Zwölftel kürzen.         (2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimarbeit\nDem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsur-          Beschäftigte aus Anlass des Wehrdienstes bei der Aus-\nlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu             gabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in\ngewähren.                                                     Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftraggebers\n(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub        oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden; an-\nvor seiner Einberufung nicht oder nicht vollständig erhal-    dernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgangene\nten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem           Entgelt. Der Berechnung des entgangenen Entgelts ist\nWehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu       das Entgelt zu Grunde zu legen, das der in Heimarbeit\ngewähren.                                                     Beschäftigte im Durchschnitt der letzten 52 Wochen vor\nder Vorlage des Einberufungsbescheides beim Auftrag-\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehr-          geber oder Zwischenmeister erzielt hat.\ndienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den\nWehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der\nArbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.                                     §8\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr                    Vorschriften für Handelsvertreter\nUrlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann\n(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handelsver-\nder Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach\ntreter und einem Unternehmer wird durch Einberufung des\nseiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zu\nHandelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer\nviel gewährten Urlaubstage kürzen.\nWehrübung nicht gelöst.\n(5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub\nnach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.                       (2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungsbescheid\nunverzüglich den Unternehmern vorzulegen, mit denen er\nin einem Vertragsverhältnis steht.\n§5\n(3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch Einbe-\n(weggefallen)\nrufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung\nnicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Vertragsver-\n§6                               hältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses               geendet hätte.\n(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den                (4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis aus\nGrundwehrdienst oder im Anschluss an eine Wehrübung           Anlass der Einberufung des Handelsvertreters zum\nin seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf   Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht kün-\nihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst ver-        digen.\nanlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein\nNachteil entstehen.                                              (5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder\nein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und kann er\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehr-        während des Grundwehrdienstes oder während einer\nübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit          Wehrübung seine Vertragspflichten nicht in dem notwen-\nangerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in              digen Umfang erfüllen, so kann der Unternehmer aus die-\nBerufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit        sem Grund erforderliche Aufwendungen von dem Han-\nauf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss        delsvertreter ersetzt verlangen. Zu ersetzen sind nur die\nder Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehr-           Aufwendungen, die dem Unternehmer dadurch entste-\ndienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und            hen, dass er die dem Handelsvertreter obliegende Tätig-\nBeschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und            keit selbst ausübt oder durch Angestellte oder durch\nTarifverträge des öffentlichen Dienstes.                      andere Handelsvertreter ausüben lässt; soweit der Unter-\n(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des     nehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann er nur die auf-\nGrundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht ange-            gewendeten Reisekosten ersetzt verlangen. Die Auf-\nrechnet.                                                      wendungen sind nur bis zur Höhe der Vergütung des\nHandelsvertreters zu ersetzen; sie können mit ihr ver-\n(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine\nrechnet werden.\nhöhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind,\nwird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet.           (6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsver-\nWährend der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhe-    treter zum Alleinvertreter bestellt ist, während des Grund-\nre Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch verzögert,           wehrdienstes oder einer Wehrübung des Handelsver-\nerhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum            treters berechtigt, selbst oder durch Angestellte oder\nArbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbe-        durch andere Handelsvertreter sich um die Vermittlung\ntrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeits-        oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen.","256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\n§9                             6 bis 9 sowie 14a und 14b nur, soweit diese Wehrübung\nallein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehr-\nVorschriften für Beamte und Richter\nübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen\n(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen,       dauert.\nso ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Be-\nzüge beurlaubt.                                                                           § 11\n(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so           Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen\nist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt.\nDer Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie        (1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von\nbei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen           nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während\ngehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rück-            des Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeits-\nsicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.                 entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Übrigen\ngelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme\n(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post    des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3 ent-\nAG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Tele-         sprechend.\nkom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, dass\nder Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beam-           (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie die\nten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat.             hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur\nSozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit\n(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unver-         werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die aus-\nzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.                 fallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag überschreitet.\n(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberu-      Das gilt nicht für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Ist\nfung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung              im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch\nnicht verlängert.                                             des Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Arbeitsent-\ngelt rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung\n(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum\nfür die Erstattung bindend. Die Bundesregierung wird\nGrundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht ent-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungs-\nlassen werden.\nverfahren zu regeln.\n(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die\n(3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung\ndurch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen\nvon nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er\nNachteile entstehen.\nwährend des Wehrdienstes mit Dienstbezügen oder\n(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die      Unterhaltszuschuss beurlaubt. Neben den Dienstbezügen\nZeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorberei-          oder dem Unterhaltszuschuss werden Zulagen weiter-\ntungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert,      gezahlt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Wehr-\ndie sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet. Die           übungen mit Ausnahme von § 9 Abs. 1, 2 und 8 ent-\nVerzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besol-      sprechend.\ndungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Nach\nErwerb der Befähigung für die Laufbahn darf die Anstel-                                  § 11a\nlung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden,\nzu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur             Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst\nAnstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vor-          (1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis\ngeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die       zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des\nSätze 4 und 5 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern      Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen\ndie dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförde-         Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrech-\nrung während der Probezeit rechtfertigen.                     tigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche gilt für\n(9) § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entsprechend.   Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst\neine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vor-\n(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einbe-     geschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung\nrufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung            hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschrei-\nnicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des           tung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb\nGrundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so        von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung\nsind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzu-          um Einstellung bewerben.\nwenden.\n(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eig-\n(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, 8 Satz 1 bis 3 und die  nung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für\nAbsätze 9 und 10 gelten für Richter entsprechend. Dienst-     Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 während\nzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind,          der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung\nbeginnen mit dem Zeitpunkt, in dem der Richter ohne           um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eig-\nAbleisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit       nung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem\nherangestanden hätte.                                         Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den\nGrundwehrdienst hätten bewerben können. Führt die Prü-\n§ 10                            fung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne\ndiese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor\nFreiwillige Wehrübungen\nBewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die\nWird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund       Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstel-\nfreiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des       lungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich\nWehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4,    nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                257\nwehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei            Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung\ndenen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen      als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser\nsind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.               Bewerbung eingestellt wird.\n(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein\n§ 12                              späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte\nmehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des\nAnrechnung der Wehrdienstzeit\nsonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durch-\nund der Zeit einer Berufsförderung\ngeführt wird und dessen Anstellung durch Heranziehung\nbei Einstellung entlassener Soldaten\nzum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert\n(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den        wird, gelten § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2 ent-\nGrundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitneh-         sprechend.\nmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er sechs\nMonate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört.\nDas Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an                           Zweiter Abschnitt\nden Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den\nkünftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die all-                 Meldung bei den Erfassungs-\ngemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbil-                      behörden und Wehrersatzbehörden\ndung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit\ndurchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer                                        § 14\neingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge einer Wehr-                  Weiterzahlung des Arbeitsentgelts\ndienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundes-\nwehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Be-               (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht von\nrufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden,         der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde\nso wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs-   aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen,\nund Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäfti-     so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das\ngungszeit angerechnet.                                        Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.\n(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksich-            (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich sei-\ntigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehr-         nem Arbeitgeber vorzulegen.\ndienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den\nSoldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach              Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,\neiner Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt          §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes heran-\nwerden.                                                       gezogen werden soll.\n(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis\nzum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des\nGrundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung                               Dritter Abschnitt\nals Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst ein-               Alters- und Hinterbliebenenversorgung\ngestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 ent-\nsprechend.\n§ 14a\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer,\nZusätzliche Alters- und\ndessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis\nHinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer\ndurch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeits-\nverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorberei-        (1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen\ntungsdienstes durchgeführt wird.                              Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer\nim öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grund-\nwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. Dies\n§ 13\ngilt auch, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebe-\nAnrechnung des Wehr-                        nenversorgung durch Höherversicherung oder auf andere\ndienstes im späteren Berufsleben                  Weise gewährt wird.\n(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübun-          (2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die\ngen wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden         Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzu-\nPrüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjähri-       entrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten\ngen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerech-         gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass\nnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten    der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde.\nwird.                                                         Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die\n(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den     auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim\nGrundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künf-        Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm\ntigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemein       bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im\nbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene           Falle des § 1 Abs. 2. Anträge auf Erstattung sind innerhalb\nAusbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul-            eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stel-\noder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch      len. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem\nden Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unter-             Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.\nbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und        (3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse an-\n§ 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 2   gehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Ein-\nentsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs           richtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieb-","258                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht                  pflicht befreit worden wäre. Anträge auf Erstattung sind\nkommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5                     innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehr-\nsinngemäß.                                                                dienstes zu stellen.\n(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkom-                     (2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht\nmen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der                 anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen\ngesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen                   Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden                     Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge\ndiese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des                auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Bei-\nBetrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor                  träge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung\nBeginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet wor-                  entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur\nden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende                     gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehr-\nVersicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens                       dienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen\nzwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den                         Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig\nAbsätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet                 entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages er-\nist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne                   stattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des\ndes § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben                       Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn\naußer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dür-                    die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung\nfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Renten-                    bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate\nversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet                     besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften\nwerden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die                   aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstän-\nfreiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der                    diger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatz-\nArbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann, an-                    leistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus gering-\nsonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Anträge auf                  fügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten\nErstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung                    Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. An-\ndes Wehrdienstes zu stellen.                                              träge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach\nBeendigung des Wehrdienstes zu stellen. Sind Zuschüsse\n(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts\nzum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alters-\nnach § 1 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach den\nsicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für\n§§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für\nden gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den\nZeiten eines Erziehungsurlaubs.1)\nErstattungsanspruch aufzurechnen.\n(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung\n(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge\ndas Erstattungsverfahren sowie das Nähere hinsichtlich\ndes Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die\nder betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hin-\nZeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach\nterbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden,\nAbsatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchst-\nwelche Einrichtungen als betriebliche oder überbetrieb-\nbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der Ren-\nliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des\ntenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet\nGesetzes anzusehen sind. Das Bundesministerium der\nwerden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht über-\nVerteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsteigen.\nministerium der Finanzen mit den Arbeitgebern eine\npauschale Beitragserstattung und die Zahlungsweise                           (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei\nvereinbaren.                                                              Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge\nnach § 9 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach den\n§ 14b                                   §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für\nZeiten eines Erziehungsurlaubs.2)\nAlters- und Hinterbliebenen-\nversorgung in besonderen Fällen                               (5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a Abs. 6 sinn-\ngemäß.\n(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des\nWehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf\nGrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz                                               Vierter Abschnitt\nberuhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-\nlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner                                         Schlussvorschriften\nBerufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der\ngesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der                                                    § 15\nWehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen                                             Begriffsbestimmungen\nRentenversicherung freiwillig versichert war, werden die\nBeiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe                        (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter\nerstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versiche-                 und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung\nrungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu                         Beschäftigten.\nzahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht über-                    (2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die\nsteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in                    Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer\nder gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte,                  Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer Kör-\nwenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungs-                      perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\n1) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs „Erziehungs-    2) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs „Erziehungs-\nurlaub“ vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden am 2. Januar       urlaub“ vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden am 2. Januar\n2001 in § 14a Abs. 5 die Wörter „Zeiten eines Erziehungsurlaubs“ durch    2001 in § 14b Abs. 4 die Wörter „Zeiten eines Erziehungsurlaubs“ durch\ndas Wort „Elternzeit“ ersetzt.                                            das Wort „Elternzeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                 259\nRechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist        während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit\ndie Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-    ernannt wird.\nschaften oder ihren Verbänden.                                  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle\neiner Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwin-\n§ 16                             genden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Sol-\nSonstige Geltung des Gesetzes                  datengesetzes).\n(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten\n§ 17\nWehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass\ndie Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.                Inkrafttreten, Anwendung früherer Vorschriften\n(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den         (1) (Inkrafttreten)\nGrundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen        (2) Frühere Bestimmungen über den Einfluss des Wehr-\nWehrdienstes und des Wehrdienstes in der Verfügungs-         dienstes auf Arbeitsverhältnisse und Beamtenverhältnisse\nbereitschaft mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über     und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivil-\nden Grundwehrdienst anzuwenden sind.                         beruf sind bei Einberufung zur Bundeswehr nicht anzu-\n(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen     wenden.\nWehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a             (3) Das Eignungsübungsgesetz bleibt unberührt.\ndes Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vor-\nschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden              (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der nach\nsind. § 10 findet keine Anwendung.                           § 2 des Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes\nund die Gesamtdauer der Wehrübungen in der vom\n(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits-      30. Dezember 1956 bis 2. Dezember 1960 geltenden\nund Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienst-          Fassung vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) und\nleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a    nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom\ndes Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der            3. Dezember 1960 bis 28. März 1962 geltenden Fassung\nMaßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen              vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) geleistet wurde sowie\nentsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-      für den verkürzten Grundwehrdienst, der nach § 5 Abs. 2\nsprechend.                                                   und 3 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 29. März 1962\nbis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung vom 28. Sep-\n§ 16a                            tember 1969 (BGBl. I S. 1773) geleistet wurde, gelten die\nWehrdienst als Soldat auf Zeit                Vorschriften dieses Gesetzes über den Grundwehrdienst.\n(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes        (5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die freiwillig im\neines Wehrpflichtigen als Soldat auf Zeit                    Anschluss an den vollen oder verkürzten Grundwehr-\ndienst nach § 3 Abs. 2 des inzwischen außer Kraft getrete-\n1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienst-    nen Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und\nzeit,                                                    die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember\n2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei       1956 (BGBl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die §§ 1\nJahre festgesetzte Dienstzeit                            bis 3, 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9, 13 und 14a ent-\nsprechend.\nmit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst\ngeltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen             (6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984\n§ 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und 14b.                           einberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des\n§ 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin gelten-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet       den Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die am\n§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes          1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlassenen\nkeine Anwendung.                                             Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984.\n(3) (weggefallen)                                            (7) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar\n(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei       1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die\nJahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zustän-  Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 so-\ndige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benach-   wie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung\nrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger        maßgebend."]}