{"id":"bgbl1-2001-8-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":8,"date":"2001-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/8#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_8.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes","law_date":"2001-02-14T00:00:00Z","page":232,"pdf_page":8,"num_pages":21,"content":["232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatengesetzes\nVom 14. Februar 2001\nAuf Grund des Artikels 18 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes\nund anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Soldatengesetzes in der seit dem 24. Dezember 2000\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 1737),\n2. den am 28. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes\nvom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 298),\n3. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juni\n1997 (BGBl. I S. 1430),\n4. den am 20. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n13. August 1997 (BGBl. I S. 2038),\n5. den am 18. September 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2294),\n6. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom\n4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846),\n7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist,\n8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 20 des Gesetzes vom\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),\n9. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),\n10. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 14. Februar 2001\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                                  233\nGesetz\nüber die Rechtsstellung der Soldaten\n(Soldatengesetz – SG –)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                            § 35   Beteiligungsrechte der Soldaten\nGemeinsame Vorschriften                          § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts\n1. A l l g e m e i n e s                                                § 36   Seelsorge\n§ 1      Begriffsbestimmungen\n§ 2      Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberech-\nnung                                                                                         Zweiter Abschnitt\n§ 3      Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze                                                         Rechtsstellung\nder Berufssoldaten\n§ 4      Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform                                             und der Soldaten auf Zeit\n§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines                1. B e g r ü n d u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s\nWehrdienstverhältnisses\n§ 37   Voraussetzung der Berufung\n§ 5      Gnadenrecht\n§ 38   Hindernisse der Berufung\n2. P f l i c h t e n u n d R e c h t e d e r S o l d a t e n            § 39   Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssol-\ndaten\n§ 6      Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten\n§ 40   Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf\n§ 7      Grundpflicht des Soldaten                                             Zeit\n§ 8      Eintreten für die demokratische Grundordnung                   § 41   Form der Begründung und der Umwandlung\n§ 9      Eid und feierliches Gelöbnis\n§ 10     Pflichten des Vorgesetzten                                     2. B e f ö r d e r u n g\n§ 11     Gehorsam                                                       § 42   Form der Beförderung\n§ 12     Kameradschaft\n3. B e e n d i g u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s\n§ 13     Wahrheit\na) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten\n§ 14     Verschwiegenheit\n§ 43   Beendigungsgründe\n§ 15     Politische Betätigung\n§ 44   Eintritt in den Ruhestand\n§ 16     Verhalten in anderen Staaten\n§ 45   Altersgrenzen\n§ 17     Verhalten im und außer Dienst\n§ 45a Umwandlung\n§ 18     Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung\n§ 19     Annahme von Belohnungen oder Geschenken                        § 46   Entlassung\n§ 20     Nebentätigkeit                                                 § 47   Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Ent-\nlassung\n§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst\n§ 48   Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten\n§ 21     Vormundschaft und Ehrenämter\n§ 49   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstel-\n§ 22     Verbot der Ausübung des Dienstes                                      lung eines Berufssoldaten\n§ 23     Dienstvergehen                                                 § 50   Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n§ 24     Haftung                                                        § 51   Wiederverwendung\n§ 25     Wahlrecht; Amtsverhältnisse                                    § 51a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssol-\n§ 26     Verlust des Dienstgrades                                              daten\n§ 27     Laufbahnvorschriften                                           § 52   Wiederaufnahme des Verfahrens\n§ 28     Urlaub                                                         § 53   Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses\n§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes\nb) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit\n§ 29     Personalakten\n§ 54   Beendigungsgründe\n§ 30     Geld- und Sachbezüge, Versorgung\n§ 55   Entlassung\n§ 31     Fürsorge\n§ 56   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-\n§ 32     Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis                             stellung eines Soldaten auf Zeit\n§ 33     Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht\n§ 57   Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Be-\n§ 34     Beschwerde                                                            endigung des Dienstverhältnisses","234               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nDritter Abschnitt                 § 65    (weggefallen)\nRechtsstellung der Soldaten, die auf Grund      § 66    Organisationsgesetz\nder Wehrpflicht Wehrdienst leisten          § 67    (weggefallen)\n§ 58    Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung\n§ 68    (Änderung anderer Vorschriften)\n§ 69    (weggefallen)\nVierter Abschnitt\n§ 70    Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbei-\nRechtsstellung von Soldatinnen\nter\nbei Heranziehung zu Dienstleistungen\n§ 71    Übergangsvorschriften für die Laufbahnen\n§ 58a Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen\n§ 72    Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen\nFünfter Abschnitt                  § 73    Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes\nvom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)\nRechtsweg\n§ 74    Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes\n§ 59    Zuständigkeiten\nvom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)\n§ 75    (leer)*)\nSechster Abschnitt\n§ 76    Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)\n§ 60    Einstellung von anderen Bewerbern\n§ 61    Entlassung von anderen Bewerbern                       *) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel 2\n§ 62    Mitteilungen in Strafsachen                               Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\n§ 63    (weggefallen)                                             S. 1815) geänderten Fassung wird in der Inhaltsübersicht am 1. Januar\n2007 die Angabe „§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlass des Versor-\n§ 64    (weggefallen)                                             gungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.\nErster Abschnitt                        weiteren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2\nbis 6. Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-\nGemeinsame Vorschriften                       kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit\neiner über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit\n1. Allgemeines                        einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregie-\nrung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheits-\n§1                            gebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden\nBegriffsbestimmungen                       (besondere Auslandsverwendung), werden nicht wehr-\npflichtige frühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie\n(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwil- sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. Vor Bestands-\nliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht.       kraft des Heranziehungsbescheides kann der nicht wehr-\nStaat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue mitein-       pflichtige frühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an\nander verbunden.                                               einer besonderen Auslandsverwendung allgemein oder\n(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann       für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen\nberufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf          widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für\nLebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis      die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. Nach\neines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich          Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der\nfreiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu      Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht\nleisten. Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen            wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an\nwerden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des         besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten,\nWehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienst-     wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.\nleistungen verpflichtet.                                          (4) Frühere Soldaten der Bundeswehr sowie Angehörige\n(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen     der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehr-\n(§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig   pflichtgesetzes, die wehrdienstfähig sind und das 65. Le-\neingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51            bensjahr noch nicht vollendet haben, können mit ihrem\nAbs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2 aufgeführten      Einverständnis zu dienstlichen Veranstaltungen durch das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                235\nBundesministerium der Verteidigung oder die von ihm              (2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten,\nbestimmte Stelle zugezogen werden. Während der                die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die\nDienstleistung sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-     übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Vertei-\nsprechend.                                                    digung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere\n(5) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten       Stellen übertragen werden.\nBefehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird be-             (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts\nstimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines           anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der\nDienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Er-           Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uni-\nklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein      form der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befugnis-\nbesteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes.         se auf andere Stellen übertragen.\nDurch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur\n(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er\nHilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Diszi-\nsich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-\nplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheit-\nschen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren\nlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet wer-\nDienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Sol-\nden.\ndaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Lan-\n(6) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinargewalt     des gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwi-\nüber Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere          schen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren\nregelt die Wehrdisziplinarordnung.                            Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssol-\ndat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf\n§2                              Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes\nDauer des                           oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, eine\nWehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung             Übung leistet.\n(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt\n§ 4a\n1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nBerechtigung zum Tragen der\nzum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt,\nUniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\nder nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für den\nDiensteintritt festgesetzt wird,                             Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausschei-\nden aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb\n2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit\neines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten\ndem Zeitpunkt der Ernennung,\nmit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie\n3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.             berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten\n(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des      vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt\nTages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausschei-         eine Rechtsverordnung.\ndet.\n(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf                                §5\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                                  Gnadenrecht\nkann zu Gunsten des Soldaten auf Zeit vom 1. oder\n16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen                 (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver-\neines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines         lustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem\nunmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag          früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann\nfür den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt           die Ausübung anderen Stellen übertragen.\nworden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag               (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte\nangetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.          in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt\nab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-\n§3                              sprechend.\nErnennungs- und Verwendungsgrundsätze\nDer Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung                 2. Pflichten und Rechte der Soldaten\nohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,\nGlauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat\noder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.                                                §6\nStaatsbürgerliche Rechte des Soldaten\n§4\nDer Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte\nErnennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform               wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im\n(1) Einer Ernennung bedarf es                              Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes\ndurch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.\n1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-\nsoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),\n§7\n2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Solda-\nten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-                    Grundpflicht des Soldaten\nten oder umgekehrt (Umwandlung),                             Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutsch-\n3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförde-        land treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des\nrung).                                                    deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.","236               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\n§8                                  (2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch\nEintreten für die demokratische Grundordnung              eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene\nden Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er\nDer Soldat muss die freiheitliche demokratische Grund-      erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umstän-\nordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und              den offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat began-\ndurch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung ein-          gen wird.\ntreten.\n§ 12\n§9                                                      Kameradschaft\nEid und feierliches Gelöbnis                     Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich\n(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgen-      auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die\nden Diensteid zu leisten:                                      Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten\nund ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt\n„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu           gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung frem-\ndienen und das Recht und die Freiheit des deutschen            der Anschauungen ein.\nVolkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“\nDer Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“                                   § 13\ngeleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mit-\nWahrheit\ngliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte\n„ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen,            (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die\nso kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft       Wahrheit sagen.\ndiese Beteuerungsformel sprechen.                                 (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der\n(2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst      Dienst dies rechtfertigt.\nleisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgen-\nde feierliche Gelöbnis:                                                                     § 14\n„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu                                 Verschwiegenheit\ndienen und das Recht und die Freiheit des deutschen               (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus\nVolkes tapfer zu verteidigen.“                                 dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen\nTätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-\n§ 10                             schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilun-\ngen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die\nPflichten des Vorgesetzten                   offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner\n(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflicht-     Geheimhaltung bedürfen.\nerfüllung ein Beispiel geben.                                     (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche\n(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die   Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich\nDisziplin seiner Untergebenen verantwortlich.                  aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung\nerteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden\n(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.\naus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte.\n(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur     § 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.\nunter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Geset-\n(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus\nze und der Dienstvorschriften erteilen.\ndem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorge-\n(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle   setzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstli-\nhat er in der den Umständen angemessenen Weise durch-          che Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen\nzusetzen.                                                      und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhal-\n(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und        tung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über\naußerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurück-        dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wieder-\nhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen      gaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft\nals Vorgesetzte zu erhalten.                                   seine Hinterbliebenen und seine Erben.\n(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht\ndes Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung\n§ 11\nder freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre\nGehorsam                            Erhaltung einzutreten.\n(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er\nhat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewis-                                    § 15\nsenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt                             Politische Betätigung\nnicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Men-\nschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen                (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder\nZwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele     zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung\nsich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur         betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit\ndann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht ver-      Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt\nmeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umstän-           unberührt.\nden nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen            (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen\nden Befehl zu wehren.                                          findet während der Freizeit das Recht der freien Mei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                               237\nnungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der                          einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit\nKameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass                      bedeutet.\ndie Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört\nwird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für                                                    § 18\neine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält,                                       Gemeinschaftsunterkunft\nSchriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga-                              und Gemeinschaftsverpflegung\nnisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht\ngefährdet werden.                                                                Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in\neiner Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer\n(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine                  Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durch-\nUniform tragen.                                                               führung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt\n(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebe-                      das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-\nnen nicht für oder gegen eine politische Meinung beein-                       men mit dem Bundesministerium des Innern.\nflussen.\n§ 19\n§ 16\nAnnahme von Belohnungen oder Geschenken\nVerhalten in anderen Staaten\nDer Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus\nAußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist\ndem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in\ndem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten\nBezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnah-\ndes Aufenthaltsstaates versagt.\nmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums\nder Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf\n§ 17*)                                      andere Stellen übertragen werden.\nVerhalten im und außer Dienst\n(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienst-                                                  § 20\nliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch                                                Nebentätigkeit\naußerhalb des Dienstes zu achten.\n(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen\n(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr                         zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in\nsowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,                           Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Ge-\ndie sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich                   nehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrneh-\nder Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und                         mung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen\nAnlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bun-                         Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines An-\ndeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine                         gehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich\ndienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträch-                   anzuzeigen.\ntigt.\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen\n(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach sei-                    ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen\nnem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und                            beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt\ndem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederver-                        insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit\nwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.\n1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in\n(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu\nAnspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung\ntun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzu-\nseiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,\nstellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muss ärztliche                    2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstli-\nEingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen                        chen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr\nWillen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen                                 abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit aus-\nhandelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragba-                            geübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der der\nrer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder                         Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,\nVerwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Arti-                        3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit ein-                          beeinflussen kann,\ngeschränkt. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bun-\ndes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-                               4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen\nmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262) bleibt                            dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen\nunberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche                              kann.\nBehandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder                             Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor,\nErwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine                      wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger\nsonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.                          Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang,\nNicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer                   Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Solda-                       darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der\nten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie                         Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch\neine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht\n*) Gemäß Artikel 2 § 20 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes       Stunden überschreitet. Die Genehmigung ist auf längs-\nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wurden mit Wirkung vom 1. Januar       tens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und\n2001 in § 17 Abs. 4 Satz 4 die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-      Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beein-\nSeuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. De-\nzember 1979 (BGBl. I S. 2262)“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 2 Satz 3        trächtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der\ndes Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.","238              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\n(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des      Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Soldat hat jede\nDienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vorschlag        Änderung unverzüglich schriftlich zu melden. Der zustän-\noder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten über-         dige Disziplinarvorgesetzte kann im Übrigen aus begründe-\nnommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein dienstli-       tem Anlass verlangen, dass der Soldat über eine von ihm\nches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit             ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit,\nanerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begrün-           insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Aus-\ndeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse,          kunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-\nzugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-        keit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat\ngenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet           bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.\nwird.                                                             (7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs. 4 und der §§ 67\n(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkei-     bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechen-\nten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn      de Anwendung.\nnur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaft-           (8) Einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen             Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit\nEntrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch\nnur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit\nnehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn\ngefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-\nentstehenden Kosten zu richten und muss den besonde-\nläuft.\nren Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die\nInanspruchnahme entsteht.                                         (9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht\ngilt entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten\n(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1)\nNebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September\noder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und\n1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem\nEntscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen\nZeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.\nauf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schrift-\nform. Der Soldat hat dabei die für die Entscheidung des\nzuständigen Disziplinarvorgesetzten erforderlichen Nach-                                     § 20a\nweise, insbesondere über Art und Umfang der Neben-                                      Tätigkeit nach\ntätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hier-               dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst\naus, zu führen; der Soldat hat jede Änderung unverzüglich\n(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer\nschriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3\nSoldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung, der inner-\nSatz 1) ist aktenkundig zu machen.\nhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Aus-\n(5a) Eine vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeits-    scheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen\nbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I             Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit auf-\nS. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf     nimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten\nJahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf        fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst\ndes 30. Juni 1999.                                             im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Inter-\n(6) Nicht genehmigungspflichtig ist                         essen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäfti-\ngung oder Erwerbstätigkeit dem Bundesministerium der\n1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme             Verteidigung anzuzeigen.\na) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der            (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter-\nAusübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit       sagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche\nbei einer dieser Tätigkeiten,                          Interessen beeinträchtigt werden.\nb) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit          (3) Das Verbot wird durch das Bundesministerium der\nAusnahme einer Genossenschaft sowie der Über-          Verteidigung ausgesprochen; es endet spätestens mit\nnahme einer Treuhänderschaft,                          Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem\n2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Sol-        Wehrdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung\ndaten unterliegenden Vermögens,                            kann seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.\n3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstle-\nrische oder Vortragstätigkeit des Soldaten,                                              § 21\n4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-                            Vormundschaft und Ehrenämter\nhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Sol-           Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1\ndaten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an        Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft,\nHochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an           Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des\nwissenschaftlichen Instituten und Anstalten,               Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung\n5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in           seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn\nGewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst-        nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der\nhilfeeinrichtungen der Soldaten.                           Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ableh-\nnen.\nEine Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit\nin Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten nach Satz 1 Nr. 5                                   § 22\nhat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter\nVerbot der Ausübung des Dienstes\nVorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme\ndem zuständigen Disziplinarvorgesetzten unter Angabe              Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm\ninsbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie       bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden\nder voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten         dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                239\nten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von          (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978\ndrei Monaten gegen den Soldaten ein disziplinargerichtli-       in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewähl-\nches Verfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungs-        ten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die für in\nverfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlass des Ver-  den Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und\nbotes gehört werden.                                            Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5\nbis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Ab-\n§ 23                              geordnetengesetzes entsprechend. Steht dem Soldaten\nauf Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden\nDienstvergehen\nKörperschaft keine Entschädigung mit Alimentations-\n(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er            charakter zu, werden ihm 50 vom Hundert seiner zuletzt\nschuldhaft seine Pflichten verletzt.                            bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Be-\n(2) Es gilt als Dienstvergehen,                              soldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes werden berücksichtigt.\n1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem\nWehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt         (3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Ver-\noder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder            tretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebilde-\nGeschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach               ten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in\n§ 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot aus-         Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche\nübt,                                                        Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu\ngewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen\n2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem        Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Aus-\nAusscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitli-        schüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden\nche demokratische Grundordnung im Sinne des\nsind. Urlaub nach Satz 1 oder 2 kann nur versagt werden,\nGrundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Ver-\nwenn nach Abwägung den Interessen des Dienstherrn\nhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht\ngegenüber den Interessen der kommunalen Selbstverwal-\nwird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter\ntung ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist; in die-\nerforderlich sind,\nsen Fällen liegt die Entscheidung beim Bundesministe-\n3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand         rium der Verteidigung.\neiner erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht\nnachkommt.                                                     (4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundesregie-\nrung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei\n(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen        einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18\nregelt die Wehrdisziplinarordnung.                              Abs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes ent-\nsprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied\n§ 24                              der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein\nHaftung                             Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staats-\nsekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhält-\n(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig     nisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.\ndie ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,       Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entspre-\ndessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent-            chend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des\nstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Solda-             § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des\nten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als         Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstver-\nGesamtschuldner.                                                hältnisses tritt.\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis                                         § 26\nerlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn                            Verlust des Dienstgrades\nJahren von der Begehung der Handlung an. Hat der\nDienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt         Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes\nan die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von        oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust\ndem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der         des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehr-\nErsatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom                 disziplinarordnung.\nDienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber\nrechtskräftig festgestellt wird.\n§ 27\n(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat\ndieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht                            Laufbahnvorschriften\nder Ersatzanspruch auf den Soldaten über.                          (1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten wer-\nden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch\n§ 25                              Rechtsverordnung erlassen.\nWahlrecht; Amtsverhältnisse                       (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind min-\n(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für    destens zu fordern\ndie Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgeben-\n1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere\nden Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen\nVertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem nächs-            a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein\nten Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.                                als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,","240              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nb) eine Dienstzeit von einem Jahr,                                                          § 28*)\nc) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,                                                Urlaub\n2. für die Laufbahnen der Offiziere                              (1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub\nunter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.\na) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende\nSchulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter       (2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange\nBildungsstand,                                        zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubsertei-\nlung entgegenstehen.\nb) eine Dienstzeit von drei Jahren,\n(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen\nc) die Ablegung einer Offizierprüfung,                    Urlaub erteilt werden.\n3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die       (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine\nApprobation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe-     Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die\nker.                                                      Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus\nbesonderen Anlässen zu belassen sind.\n(3) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere soll der\nAbschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch          (5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann\neiner Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene         auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit\nBerufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter        Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-\nBildungsstand nachgewiesen werden.                            gung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Mög-\nlichkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre\n(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allge-     gewährt werden, wenn er\nmeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten\nfestzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal-       1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder\ntung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht über-     2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen\nsprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bun-              sonstigen Angehörigen\ndespersonalausschuss.\ntatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf\n(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere     Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht\nin die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der   mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grund-\nEingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist         wehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer\ndie Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.              Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der\ngenehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der\n(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für\nBeurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh-\ndie Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwen-\nmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zu-\ndung ein abgeschlossenes Studium an einer wissen-\nwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus\nschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine\nzwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen wer-\nabgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist,\nden.\nsowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbil-\ndung eine gleichwertige technische oder sonstige Fach-           (6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner\nausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne       Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen\nGruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der             Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft\nerfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleich-     eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten\nwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die          zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner\nDienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei       Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge\nJahre gekürzt wird.                                           zu gewähren.\n(7) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusam-             (7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub\nmensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden        unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme\ndie Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamten-        der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das\ngesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende           Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die\nAnwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:           die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.\nStändige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des\nBundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der                                           § 28a\nPersonalrechtsabteilung des Bundesministeriums des                       Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes\nInnern und der Leiter der Personalabteilung des Bundes-\nministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche         (1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeit-\nMitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer        beschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens\nanderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssolda-          20 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf\nten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des      Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-\nBundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des           des erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld- und\nInnern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen        Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Belange\nobersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat         nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsantrag entschei-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung und drei weite-       det das Bundesministerium der Verteidigung.\nre Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des\nBundesministeriums der Verteidigung und die übrigen           *) Gemäß Artikel 8 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurde ab dem 2. Januar 2001 in\nBerufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vor-             § 28 Abs. 7 Satz 1 das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Eltern-\nschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.            zeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                  241\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-      berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfor-\nden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer          dern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich\ndes Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätig-         mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere\nkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 20    Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechts-\nAbs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Voll-       vorschrift nichts anderes bestimmt ist.\nzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten\n(4) Daten über medizinische und über psychologische\nausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft ver-\nUntersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen\nletzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der Erklärung des\nDienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden,\nBerufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten ge-\nsoweit sie für die Beurteilung der Dienst- und der Verwen-\nnehmigt werden, soweit sie dem Zwecke der Gewährung\ndungsfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die\ndes Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Das Bundesministerium\nErgebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an\nder Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine\nfür Personalangelegenheiten zuständige Stellen der\nRückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten\nBundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und\ndie Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden\ngenutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal-\nkann.\nführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psy-\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den         chologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der\nUrlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen.         Regel in Form von Stichproben, durch den psychologi-\n(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach § 28 Abs. 5 darf          schen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet\nzusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschrei-         werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähig-\nten.                                                           keit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfah-\nrens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein\n§ 29                              Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung über-\nmittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der\nPersonalakten                           Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des\n(1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen;    Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die\nsie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein-       Dienst- und die Verwendungsfähigkeit bestimmenden\nsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unter-        ärztlichen Informationen können einer zentralen Stelle zur\nlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den     Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum\nSoldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis     Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbe-\nin einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen             wahrt werden.\n(Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte\n(5) Der Soldat ist zu Beschwerden, Behauptungen und\nsind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem\nBewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-\nDienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,\nteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personal-\ninsbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeld-\nakte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu\nakten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des\nnehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit\nSoldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bear-\nZustimmung des Soldaten nach spätestens drei Jahren\nbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbei-\naus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in\ntung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung\neine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unterlie-\nund Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.\ngen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer län-\n(2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über         geren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird regel-\nBewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben,           mäßig durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfah-\nsoweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung           rens unterbrochen.\noder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-\n(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung\nführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maß-\ndes Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies\nnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalpla-\ninsbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besol-\nnung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine\ndungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erfor-\nRechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen sol-\nderlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informationen\nche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedür-\ngilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung zum\nfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch das\nWehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehn-\nBundesministerium der Verteidigung.\nter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen             zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie\nhaben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind,         nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heranzie-\nund nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder        hung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von\n-bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Sol-      Bedeutung sind.\ndaten darf die Personalakte an andere Stellen oder an\n(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus\nÄrzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\ndem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine\nVerteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rah-\nvollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist\nmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses\nEinsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht\nerforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt\nentgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn\nEntsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von\nein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für\nder Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte\nAuskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3\nan Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes-\nentsprechend.\nministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung\ndes Soldaten erteilt werden, es sei denn, dass zwingende          (8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere\nGründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen          Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten\nBeeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz               und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer-","242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies     Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigen-\ngilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist       art des militärischen Dienstes berücksichtigt.\nunzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten\nDritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen-                                   § 31\nbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Tren-\nnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf-                                  Fürsorge\nwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Aus-          Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhält-\nkunft zu erteilen.                                           nisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten\n(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über           auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Been-\ndigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für\n1. die Anlage und Führung von Personalakten des Solda-       das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der\nten während des Wehrdienstverhältnisses und nach         Wehrpflicht Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie\nseinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,         des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Ein-\n2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Ver-       gliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus\nnichtung oder den Verbleib der Personalakten ein-        dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.\nschließlich der Übermittlung und Löschung oder des\nVerbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten                               § 32\nInformationen sowie die hieran beteiligten Stellen,\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-\nteien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die      (1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines\ngespeicherten Informationen,                             Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag\nist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen\n4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsicht-          von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienst-\ngewährung und Auskunftserteilung aus der Personal-       zeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der\nakte oder einer automatisierten Datei und                wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über\n5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1       seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im\nNr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der     Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der Verteidi-\nunentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Sol-    gung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestim-\ndaten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Unter-       men.\nsuchung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gut-       (2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem\nachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arzt-        Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis\ngeheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu        beantragen.\noffenbaren.\n§ 33\n§ 30\nStaatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht\nGeld- und Sachbezüge, Versorgung\n(1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völker-\n(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge,     rechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwort-\nVersorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach            liche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen\nMaßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen ge-           nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung\nhört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.    beschränken. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu\nDie Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für       gestalten, dass die Soldaten nicht zu Gunsten oder zu\nseine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Ver-     Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beein-\nsicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen wer-      flusst werden.\nden gesetzlich geregelt.\n(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und\n(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im\ndienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der  Krieg zu unterrichten.\nGeld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, er-\nhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie\nein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag). Die                                 § 34\nHöhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverord-                                 Beschwerde\nnung unter Berücksichtigung des Studienganges und der\nDer Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das\nDienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die\nNähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.\nSanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung\ndurchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das\nNähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes                                          § 35\nsowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit                    Beteiligungsrechte der Soldaten\nder Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.\nDie Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbetei-\n(3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des    ligungsgesetz.\nBundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.\n§ 35a\n(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine\nJubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt              Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts\neine Rechtsverordnung.                                          Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts\n(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz in        der Soldaten gilt § 94 des Bundesbeamtengesetzes sinn-\nentsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes.           gemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                           243\n§ 36                          1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,\nSeelsorge                          2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn\nDer Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und unge-           vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförde-\nstörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst            rung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch\nist freiwillig.                                                    erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsvete-\nrinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-\nAnwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,\nZweiter Abschnitt                       3. Offiziere auf Zeit,\nRechtsstellung                         4. Offiziere der Reserve.\nder Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit                                                      § 40*)\nBegründung des\n1. Begründung des Dienstverhältnisses\nDienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit\n§ 37                             (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kön-\nnen berufen werden\nVoraussetzung der Berufung\n1. Bewerber für die Laufbahnen der Mannschaften und\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder\nder Unteroffiziere bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren,\neines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer\njedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus,\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\n2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens\nzes ist,\nbis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbil-\n2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheit-        dungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des                 mindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer\nGrundgesetzes eintritt,                                       Dienstzeit von 20 Jahren.\n3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung           (2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilli-\nbesitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat     ger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absat-\nerforderlich ist.                                         zes 1 verlängert werden.\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in             (3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der Inha-\nEinzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen,            ber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nwenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.                 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich\nohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernen-\n§ 38                          nung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb\nJahre.\nHindernisse der Berufung\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder          (4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen\neines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer         militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer\nFachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer ver-\n1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens         bunden war und der danach Erziehungsurlaub nach § 28\nzu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder         Abs. 7 in Anspruch genommen hat, verlängert sich ohne\nwegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-    die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer des\nten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des       Erziehungsurlaubs.\ndemokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und\nGefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-     (5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen\nheitsstrafe verurteilt ist,                               Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner\nDienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder\n2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung         aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden\nöffentlicher Ämter nicht besitzt,                         Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbe-\n3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach             reich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeit-\n§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen          dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absat-\nist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.             zes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses\nZustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-\nVerwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-\ntungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Be-\ndungslage.\ntracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die\ninnerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom            (6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet,\n2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) zulässig ist oder war.            der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstver-\nhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in\nEinzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.               (7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf des-\nsen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen\n§ 39                          Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit muss die zur\nBegründung des                         *) Gemäß Artikel 8 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom\nDienstverhältnisses eines Berufssoldaten                30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden ab dem 2. Januar 2001 in\n§ 40 Abs. 4 das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“\nIn das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können            und die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-\nberufen werden                                                    zeit“ ersetzt.","244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nDurchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der          Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt\nFreistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt     Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Sol-\nnicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch         daten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald aus-\nauf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruf-        zuhändigen ist.\nlich verzichtet.\n§ 41                                       3. Beendigung des Dienstverhältnisses\nForm der\na) B e e n d i g u n g\nBegründung und der Umwandlung\ndes Dienstverhältnisses\n(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine                          eines Berufssoldaten\nUmwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernen-\nnungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein                                                 § 43\n1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das\nBeendigungsgründe\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten“ oder „unter\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf          (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet\nZeit“,                                                    durch Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der Vor-\nschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten\n2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnis-\nim Ruhestand.\nses bestimmenden Worte nach Nummer 1.\n(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\nAn Stelle der Worte „unter Berufung“ können die Worte\n„ich berufe“ verwendet werden.                                1. Umwandlung,\n(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit           2. Entlassung,\ndem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirk-          3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder\nsam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer\nTag bestimmt ist.                                             4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in\neinem disziplinargerichtlichen Verfahren.\n(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines\nSoldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushän-\ndigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernen-                                               § 44*)\nnung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen                               Eintritt in den Ruhestand\nDienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksam-          (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf\nwerden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die       des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit      allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den\nnach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.                     Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf\n(4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer      des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der\nUrkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung        allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden.\nder Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Aus-       Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fort-\nfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten    führung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministe-\nbezieht.                                                      rium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hin-\nausschieben, jedoch für nicht mehr als fünf Jahre. Der Ein-\ntritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten\n2. Beförderung                           um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn\ndies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätes-\n§ 42                             tens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Alters-\ngrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer\nForm der Beförderung                        besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vor-\n(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Sol-    gesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschlep-\ndaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in    pung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst\nder die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten        zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten\nsein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können         hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der\nin einer Urkunde verfügt werden.                              Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Been-\ndigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszu-\n(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad\nschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im\nund die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem\nAusland mit vergleichbarer Gefährdungslage.\nUnteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen\nBekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor\n*) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Ver-\ndem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam.             bindung mit Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\nDem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe            (BGBl. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des\nseiner Beförderung zu bescheinigen.                              Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) und in der Fassung\ndes Artikels 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\n(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer              S. 1815) wird § 44 am 1. Januar 2002 wie folgt geändert:\nUrkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung meh-          In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.\nrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4        Gemäß Artikel 4 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der Fassung des\nSatz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere             Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\nbei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bun-            (BGBl. I S. 1815) wird § 44 am 1. Januar 2007 wie folgt geändert:\ndesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche          In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                               245\n(2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den                                        § 45*)\nRuhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2                                     Altersgrenzen\nfestgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat.\nEinem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis             (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete 60. Le-\nbis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschrei-         bensjahr die allgemeine Altersgrenze.\nten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu ent-         (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit\nsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für       Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militär-\nden Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend. Die Zurru-       musikdienstes und des militärgeographischen Dienstes\nhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem in Satz 1       werden festgesetzt:\nangegebenen Zeitpunkt.\n1. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberste,\n(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen,\n2. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Oberstleut-\nwenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder\nnante,\nwegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräf-\nte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig        3. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Majore und\n(dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er              Stabshauptleute,\nauch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstel-            4. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Leutnante,\nlung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit             Oberleutnante und Hauptleute,\nBeginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.\n5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunter-\n(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens          offiziere,\neines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf\n6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die\nAntrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den\nin strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeug-\nAntrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist\nführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden,\nihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Ver-\ndie Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehr-\nsetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber\nfliegerverwendungsunfähig sind.\nzu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten\nder Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten unter-           (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten\nsuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobach-      auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechen-\nten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand        den Dienstgraden.\nentscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben.\nOb die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb         *) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des\neines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den       Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in\nder Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990\nFällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechs-        (BGBl. I S. 2588) sowie gemäß Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom\nmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.                     19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) wird § 45 am 1. Januar 2002\nwie folgt geändert:\n(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, dass der       a) In Absatz 1 wird die Zahl „60.“ durch die Zahl „61.“ ersetzt.\nBerufssoldat                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet               „(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme\nder Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des\nhat oder                                                          militärgeographischen Dienstes werden festgesetzt:\n2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich                  1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für Oberste,\nohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienst-                    2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für Oberstleutnante,\nunfähig geworden ist.                                             3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Majore und Stabshaupt-\nleute,\nDie Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1                   4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Leutnante, Oberleut-\nregelt das Soldatenversorgungsgesetz.                                     nante und Hauptleute,\n5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,\n(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle            6. die Vollendung es 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahl-\nverfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufs-                getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-\nsoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufs-                    systemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Le-\nbensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.“\nsoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn\ndes Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortset-              Gemäß Artikel 4 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel 2\nzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der           Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\npersönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder           S. 1815) geänderten Fassung wird § 45 am 1. Januar 2007 wie folgt\nwirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der          geändert.\na) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die Zahl „62.“ ersetzt.\nVerteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absat-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem\n„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme\nTag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung               der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des\nin den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung,                  militärgeographischen Dienstes werden festgesetzt:\ndurch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm                 1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberste,\nwenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens                   2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberstleutnante,\nzugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt               3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabshaupt-\nleute,\nder Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den\n4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleut-\nMonat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand                      nante und Hauptleute,\ndem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.                             5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,\n(7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Berufssol-           6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahl-\ngetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-\ndat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem                        systemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Le-\nZusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen.                             bensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.“","246               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\n§ 45a                                    (3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung\nverlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem\nUmwandlung\nStudium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt\n(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines                dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden\nDienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann               Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder\ndem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses                 der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jah-\nstattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit               ren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Ver-\nabweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über                wendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder\ndessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss.                  der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund\n(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine                    sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonder-\nDienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.                           heiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt wer-\nden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht über-\n(3) Die Dienstzeit muss die zur Durchführung der Berufs-            schritten werden.\nförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militä-\nrischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit                 (4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach § 28\nder Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung                     Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbil-\nwährend der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet.                      dung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienst-\nzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit\n(4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen                   das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs\ndes § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.                                       Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren\nbleibt unberührt.\n§ 46*)                                   (5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein\nEntlassung                                Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine\nEntlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als\n(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigen-              Offizier verlangen.\nschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ngesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidi-                    (6) Vor Ablauf der in Absatz 3, 4 und 5 genannten Dienst-\ngung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vor-                  zeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen,\nliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstver-                wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher,\nhältnisses fest.                                                       insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher\nGründe eine besondere Härte bedeuten würde. Das Ver-\n(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,\nlangen muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich\n1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht                erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlas-\nhätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch                 sungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist,\nfortbesteht,                                                       innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Diszipli-\n2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täu-                narvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustim-\nschung oder Bestechung herbeigeführt hat,                          mung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach\nAblauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten\n3. wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung                Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange\neine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das            hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig er-                 dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat,\nscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe ver-               längstens drei Monate.\nurteilt war oder wird,\n(7) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende\n4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,                            des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem\n5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundesta-               Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der\nges oder eines Landtages war und nicht innerhalb der               Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffi-\nvom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten                   zier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende\nangemessenen Frist sein Mandat niederlegt,                         Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungs-\ngesetz.\n6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vorausset-\nzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,\n§ 47\n7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist;\ndiese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen                                    Zuständigkeit, Anhörungs-\nAntrag, oder                                                                  pflicht und Fristen bei der Entlassung\n8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums                        (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird\nder Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-               die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2\nenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-               für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.\nzes nimmt.                                                            (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine\nIn den Fällen der Nummer 2 kann das Bundesministerium                  Entlassung zu hören.\nder Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme                     (3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2\nzulassen.                                                              Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ver-\nfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Vertei-\n*) Gemäß Artikel 8 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom digung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurde ab dem 2. Januar 2001 in\n§ 46 Abs. 4 das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungs-\nersetzt.                                                            grund Kenntnis erhalten hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                247\n(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in           seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu\nden Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit        führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der\nwenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in          frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.\nden Fällen des § 46 Abs. 4 wenigstens sechs Wochen vor\ndem Entlassungstag zum Schluss eines Kalenderviertel-                                     § 50\njahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt\nwerden.                                                               Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom\n§ 48                             Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an\naufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand verset-\nVerlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten\nzen.\nDer Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn\n(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten\ngegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel-\ngeltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundes-\ntungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist\nbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der\n1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder       in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt\nNebenfolgen oder                                          mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhe-\n2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen        stand versetzt.\nvorsätzlich begangener Tat.\nEntsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund                                      § 51\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts                                  Wiederverwendung\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\n(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der Alters-\nwirkt hat.\ngrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis zur Voll-\nendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, Wehrdienst zu\n§ 49                             leisten. Er kann nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 heran-\nFolgen der                           gezogen werden; unterliegt er der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3\nEntlassung und des Verlustes                    des Wehrpflichtgesetzes), bleiben die dafür geltenden\nder Rechtsstellung eines Berufssoldaten              Bestimmungen unberührt. Nach dem Ausscheiden aus\nder Wehrpflicht und für nicht wehrpflichtige frühere\n(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundes-\nBerufssoldaten gilt § 51a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nwehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnis-\nses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner         (2) Eine Heranziehung ist möglich\nRechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen      1. zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat jährlich,\ndes § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt\nder Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der         2. zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen\nWehrpflicht hierzu verpflichtet ist.                              und\n(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4    3. zu Übungen, die von der Bundesregierung als Bereit-\nsowie Nr. 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen         schaftsdienst angeordnet sind.\nDienstgrad.                                                   Der Soldat ist mit Ablauf der für die Dienstleistung fest-\n(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs-      gesetzten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen. Eine\nsoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssol-     besondere Auslandsverwendung im Sinne der Nummer 2\ndat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung           ist für jeweils höchstens sieben Monate zulässig. Soweit\nmit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit               die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die Heran-\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                       ziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung des Arbeit-\ngebers oder der Dienstbehörde hin. Bei Entpflichtung von\n(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach\nder Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen\n§ 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit\nkann der Soldat entlassen werden, wenn dies im dienst-\n1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf        lichen Interesse liegt. Ist er während einer besonderen\neigenen Antrag entlassen gilt,                            Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangen-\n2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 7 vorsätzlich oder         schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhän-\ngrob fahrlässig herbeigeführt hat,                        genden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Ein-\nflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung\n3. seine Rechtsstellung verloren hat oder                     bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands\n4. zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis in einem dis-      folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei\nziplinargerichtlichen Verfahren verurteilt worden ist,    anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer\nGefährdungslage.\nmuss die entstandenen Kosten des Studiums oder der\nFachausbildung erstatten. Unter den gleichen Vorausset-          (3) Unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis\nzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn         eines Berufssoldaten ist eine Heranziehung möglich\nder Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitäts-      1. zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem\noffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf         und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die\ndie Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden,        Wiederverwendung unter Berücksichtigung der per-\nwenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte           sönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder\nbedeuten würde.                                                   wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und nicht\n(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bun-              nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe-\ndesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen,           stand,","248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\n2. im Verteidigungsfall zu zeitlich unbegrenzter Wieder-                                    § 52\nverwendung.                                                            Wiederaufnahme des Verfahrens\nIn den Fällen der Nummer 1 tritt der Berufssoldat mit            Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederauf-\nAblauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in     nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen\nden Ruhestand. In den Fällen der Nummer 2 ist er mit der      nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamten-\nBeendigung der Wiederverwendung in den Ruhestand zu           gesetzes entsprechend.\nversetzen. Die Wiederverwendung kann jederzeit beendet\nwerden. Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflich-\n§ 53\ntung zur Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt ent-\nsprechend.                                                                          Verurteilung nach\nBeendigung des Dienstverhältnisses\n(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\nversetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so          (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer\nkann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten   Berufssoldat,\nberufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf Jahren      1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung\nseit der Versetzung in den Ruhestand oder nach Über-              seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Ent-\nschreiten der allgemeinen Altersgrenze. Beantragt er vor          scheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust sei-\ndiesem Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines        ner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder\nBerufssoldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzu-\ngeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen-     2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstver-\nstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.               hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches\nGericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 endet der Ruhe-\nstand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis           a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von\nmindestens zwei Jahren oder\neines Berufssoldaten.\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\n(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\nGrund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-\noder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit\nseinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer her-\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens\nangezogen werden.\nsechs Monaten\n§ 51a                                 verurteilt worden ist,\nHeranziehung nicht                        verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Ver-\nwehrpflichtiger früherer Berufssoldaten             sorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.\nEntsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand\n(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig ist\noder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entschei-\nund dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3\ndung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18\ngenannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf des\ndes Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\nJahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu wei-\nteren Dienstleistungen herangezogen werden, wenn er              (2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer\nmindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als           Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den Fällen des\nBerufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat. Er ist       Absatzes 1 Nr. 2,\nverpflichtet, Änderungen seines ständigen Aufenthalts         1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\noder seiner Wohnung binnen einer Woche der zustän-                Ämter oder\ndigen Stelle anzuzeigen.\n2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrafe von\n(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind zeit-        mindestens einem Jahr\nlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete Übungen,\nerkannt wird, verliert seinen Dienstgrad.\ndie als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung\nangeordnet worden sind, sowie unbefristeter Wehrdienst           (3) § 52 gilt entsprechend.\nim Verteidigungsfall. Dienstleistung im Sinne des Absat-\nzes 1 ist auch die Teilnahme an besonderen Auslandsver-                             b) B e e n d i g u n g\nwendungen.                                                                  des Dienstverhältnisses\n(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen                          eines Soldaten auf Zeit\nMonat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt\nbei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren                                       § 54\nhöchstens sechs Monate. Für die Teilnahme an einer                                 Beendigungsgründe\nbesonderen Auslandsverwendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3\nund 4 entsprechend; sie ist auf die Gesamtdauer der              (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet\nÜbungen nach Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung           mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis\naus dem Wehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6           berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf\nentsprechend.                                                 des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem\nEingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des\n(4) Ein nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldat wird   Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt\nauf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungspflichten       worden ist.\nzeitlich befristet oder völlig befreit, wenn unter Berück-\nsichtigung aller Umstände zwingende Interessen der               (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\nmilitärischen Verteidigung nicht entgegenstehen.              1. Entlassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                  249\n2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ent-     chend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in\nsprechend dem § 48,                                        den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in\n3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten          den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor\nauf Zeit.                                                  dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Grün-\nde zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliede-\n(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfor-        rungsschein (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversor-\ndern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit      gungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung bean-\n1. allgemein durch Rechtsverordnung oder                       tragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2\nein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 6 Satz\n2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Ver-\n2 bis 4 entsprechend.\nteidigung\num einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert                                        § 56\nwerden.\nFolgen der\n(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf                    Entlassung und des Verlustes\nGrund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes                   der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit\noder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf\nseinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer her-           (1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses\nangezogen werden.                                              durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach\n§ 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat\n(5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der nicht wehr-   auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des\npflichtig ist, finden die Bestimmungen des § 51a mit der       Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt\nMaßgabe entsprechende Anwendung, dass er als Mann-             jedoch in den dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48\nschaftsdienstgrad bis zum Ablauf des Jahres, in dem er         entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4\ndas 45. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 51a Abs. 2       und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehr-\ngenannten Dienstleistungen herangezogen werden kann.           pflicht Grundwehrdienst zu leisten hat.\nDie Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt bei\nMannschaften höchstens drei Monate.                               (2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1\nund Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55\nAbs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als\n§ 55\nSoldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.\nEntlassung\n(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat\n(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2   auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\nNr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entsprechend.                    ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit kei-\n(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge   nen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus-\neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche              nahme der Beschädigtenversorgung.\nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung sei-      (4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Aus-\nner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als   bildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung\ndauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen wer-         verbunden war und der\nden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit\ninnerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit       1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf\nnicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.               eigenen Antrag entlassen gilt,\n(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, 2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder\nwenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher,           grob fahrlässig herbeigeführt hat,\ninsbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher     3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,\nGründe eine besondere Härte bedeuten würde.                    4. seine Rechtsstellung verloren hat oder\n(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren sei- 5. durch disziplinargerichtliches Urteil aus dem Dienst-\nner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderun-            verhältnis entfernt worden ist,\ngen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht\nmehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offi-   muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der\nzier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum        Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Vorausset-\nSanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich  zungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn\nnicht zum Militärmusikoffizier oder ein Unteroffizieranwär-    der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitäts-\nter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbe-  offizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf\nschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in         die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden,\neiner anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht         wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte\nentlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit       bedeuten würde.\ner noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienst-\ngrad führt.                                                                                 § 57\n(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier                              Wiederaufnahme\nDienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine                          des Verfahrens, Verurteilungen\nDienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem             nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nDienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Anse-          Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Fol-\nhen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.                  gen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstver-\n(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die     hältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 ent-\nFristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entspre-     sprechend.","250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nDritter Abschnitt                                            Sechster Abschnitt\nRechtsstellung                                   Übergangs- und Schlussvorschriften\nder Soldaten, die auf Grund\nder Wehrpflicht Wehrdienst leisten                                               § 60\n§ 58                                         Einstellung von anderen Bewerbern\nRegelung durch Gesetz; Form der Beförderung                 (1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad\nerforderliche militärische Eignung durch Lebens- und\n(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung       Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben\nder Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung         hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eig-\nihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.              nungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann\n(2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der      die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der\nWehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche     Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden\nBekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienst-         Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist\nlichen Bekanntgabe wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-      ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag\nsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für          bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit\ndiejenigen, die zu den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5      entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der\noder § 58a genannten weiteren Dienstleistungen herange-       Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf\nzogen werden oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung        Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher\nnach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehr-          Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.\ndienst leisten.\n(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum\nBerufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wer-\nVierter Abschnitt                        den.\nRechtsstellung                             (3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die\nvon Soldatinnen                          Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine\nbei Heranziehung zu Dienstleistungen                  Anwendung.\n§ 58a                                                         § 61\nHeranziehung von Frauen zu Dienstleistungen                          Entlassung von anderen Bewerbern\n(1) Eine Frau, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat     Ein Bewerber nach § 60 Abs. 1, der in das Dienstverhält-\nauf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat,         nis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit\nkann auf Grund freiwilliger Verpflichtung bis zum Ablauf      berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der\ndes Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat,      Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis\nzu Dienstleistungen im Sinne des § 51a Abs. 2 herange-        unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem\nzogen werden; § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.      ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die\nSie hat dabei die Rechtsstellung eines früheren Soldaten      Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach\nauf Zeit, der zu Dienstleistungen nach § 54 Abs. 5 heran-     § 46 Abs. 2 Nr. 3.\ngezogen wird; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird der Sol-\ndatin ein Dienstgrad nur für die Dauer der Verwendung                                      § 62\nverliehen, gelten die Vorschriften über die Gesamtdauer\nder Übungen im Frieden nicht.                                                 Mitteilungen in Strafsachen\n(2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad nicht nur für    (1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1\ndie Dauer der Verwendung verliehen, kann sie in entspre-      bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.\nchender Anwendung der §§ 51a, 54 Abs. 5 zu weiteren              (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand,\nDienstleistungen herangezogen werden.                         frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit\nsollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des\n§ 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nFünfter Abschnitt\nverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren\nRechtsweg                             Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als ver-\nsorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht\n§ 59                             für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutz-\nZuständigkeiten                         würdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss\nder Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einfüh-\n(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhe-         rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzu-\nstand, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen aus      wenden.\ndem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg\ngegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich           (3) Die Mitteilungen sind zu richten\nvorgeschrieben ist.                                           1. bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unter-\n(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.                    bringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvor-\ngesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,\n(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der\nVerteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch      2. in den übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an\nallgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die              die zuständige Stelle an den Befehlshaber des Wehr-\nAnordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.            bereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                              251\nDie Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu                                         § 72*)\nkennzeichnen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die                                       Zuständigkeit\nPersonendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung                    für den Erlass der Rechtsverordnungen\nder zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehls-\nhaber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die                (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnun-\nübrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem ver-         gen über\nschlossenen Umschlag zu übermitteln.                           1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,\n2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,\n§§ 63 bis 65\n3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,\n(weggefallen)\n4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Soldaten\n§ 66                                  nach § 28 Abs. 7 Satz 2,\n5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,\nOrganisationsgesetz\n6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen\nDie Organisation der Verteidigung, insbesondere die\nnach § 30 Abs. 5 Satz 2,\nSpitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige\nOrganisation des Bundesministeriums der Verteidigung,          7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit\nbleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.                nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die\n§ 67                            Rechtsverordnungen über\n(weggefallen)                        1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1\nAbs. 5,\n§ 68                            2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb\n(Änderung anderer Vorschriften)                       eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,\n3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,\n§ 69\n4. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach\n(weggefallen)                              § 46 Abs. 3.\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im\n§ 70                            Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und\nPersonalvertretung                        der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbil-\nder Beamten, Angestellten und Arbeiter               dungsgeld nach § 30 Abs. 2.\n(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtun-                                     § 73\ngen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestell-\nten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsge-                                   Übergangsvorschrift\nsetz.                                                                         aus Anlass des Änderungsgesetzes\nvom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)\n(2) § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt\nentsprechend.                                                      Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem\n2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im\n(3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungs-        Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen\ngesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Solda-       haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.\nten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach\n§ 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu                                              § 74**)\nverfahren.\nÜbergangsvorschrift\n(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungs-                       aus Anlass des Änderungsgesetzes\ngesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Ver-                      vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)\nlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienst-\n(1) Die Vorschriften der §§ 51a, 54 Abs. 5 finden nur auf\nstellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von\nSoldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten des Vier-\nihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe ent-\nzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes\ngegenstehen.\nvom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das Dienstver-\nhältnis eines Soldaten berufen worden sind.\n§ 71\n(2) Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden\nÜbergangsvorschriften für die Laufbahnen\nnur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Anwendung,\n(1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann           die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten des Vierzehnten\nbestimmt werden, dass die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2          Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom\nNr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977 bis auf 21         6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) beantragt haben.\nMonate verkürzt wird.\n*) Gemäß Artikel 8 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom\n(2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer des Ver-          30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurden ab dem 2. Januar 2001 in\nteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt         § 72 Abs. 1 Nr. 4 die Wörter „zum Erziehungsurlaub“ durch die Wörter\ndes Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und              „zur Elternzeit“ ersetzt.\nSoldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1        **) Gemäß Artikel 8 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 37 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) wurde ab dem 2. Januar 2001 in\nBuchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach            § 74 Abs. 2 das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“\nNummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.                ersetzt.","252                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\n§ 75*)\n(leer)\n*) Gemäß Artikel 4 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7 des\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der durch Artikel 2\nNr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I                                           § 76\nS. 1815) geänderten Fassung wird am 1. Januar 2007 folgender § 75\neingefügt:                                                                                    Übergangsvorschrift\n„§ 75                                              aus Anlass des Änderungsgesetzes\nÜbergangsvorschrift\naus Anlass des\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)\nVersorgungsreformgesetzes 1998\n(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor\nAbweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für die am 1. Januar\n1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen          Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\nfestgesetzt:                                                              gesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember\n1. für Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des            2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbil-\n31. Dezember 2014 die Vollendung des 60. Lebensjahres,                 dung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in\n2. für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf\ndes 31. Dezember 2014 die Vollendung des 58. Lebensjahres,\nder bisherigen Fassung anzuwenden.\n3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung           (2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung\ndes 56. Lebensjahres,\ndes Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom\n4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des\n31. Dezember 2014 die Vollendung des 54. Lebensjahres,\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Solda-\n5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die      ten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzu-\nVollendung des 53. Lebensjahres.“                                      wenden."]}