{"id":"bgbl1-2001-8-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":8,"date":"2001-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher, tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung (BSE-Maßnahmengesetz)","law_date":"2001-02-19T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nGesetz\nzur Änderung futtermittelrechtlicher,\ntierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften\nim Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung\n(BSE-Maßnahmengesetz)\nVom 19. Februar 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              2. das Verwenden bestimmter Stoffe oder Verfahren\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    bei der Herstellung oder der Behandlung von\nFuttermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen\nvorzuschreiben sowie zu verbieten oder zu\nArtikel 1                                 beschränken, insbesondere von einer Zulassung\nder Stoffe oder Verfahren abhängig zu machen,\nÄnderung des Gesetzes\nüber das Verbot des Verfütterns,                   3. die Angabe von Warnhinweisen oder Gebrauchs-\ndes innergemeinschaftlichen Verbringens                      hinweisen für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor-\nund der Ausfuhr bestimmter Futtermittel                     mischungen, die behandelt oder in den Verkehr\ngebracht werden sollen, zu regeln,\nDas Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des\ninnergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr             4. die Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der\nbestimmter Futtermittel vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I               zur Beförderung von Futtermitteln, Zusatzstoffen\nS. 1635) wird wie folgt geändert:                                   oder Vormischungen dienenden Transportmittel\nsowie der bei einer solchen Beförderung benutzten\nBehältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze\n1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung und\nzu regeln,\nAbkürzung angefügt:\n5. die Führung von Nachweisen über die Reinigung\n„(Verfütterungsverbotsgesetz – VerfVerbG)“.\nund Desinfektion nach Nummer 4 zu regeln,\n6. vorzuschreiben, dass Futtermittel, Zusatzstoffe\n2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften\noder Vormischungen nur in bestimmten Betrieben\nersetzt:\nhergestellt oder behandelt oder nur von bestimm-\n„§ 3\nten Betrieben behandelt oder in den Verkehr\nVerordnungsermächtigung                          gebracht werden dürfen, die von der zuständi-\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,              gen Behörde zu diesem Zweck anerkannt oder\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch              registriert worden sind, sowie die Voraussetzungen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                 für die Anerkennung oder Registrierung, die Zu-\nständigkeiten und das Verfahren einschließlich des\n1. soweit dies zur Vorsorge für die menschliche\nRuhens der Anerkennung oder der Registrierung\noder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz\nzu regeln.\nerforderlich ist, die Verbote der §§ 1 und 2 auf\nandere als die in § 1 Satz 1 genannten Futtermittel      In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 kann\noder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder,      insbesondere vorgeschrieben werden, dass die An-\nerkennung oder die Registrierung zu versagen ist,\n2. soweit dies mit dem Schutz der menschlichen oder\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der\ntierischen Gesundheit vereinbar ist, Ausnahmen\nBetriebsinhaber oder der für die Herstellung oder\nvon den Verboten der §§ 1 und 2 zuzulassen.\nBehandlung Verantwortliche die erforderliche Zu-\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,          verlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.\nErnährung und Landwirtschaft wird ferner ermäch-\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nkönnen auch zur Durchführung von Rechtsakten der\nBundesrates zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\nZwecken\ndieses Gesetzes erlassen werden.\n1. das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden,\ndas Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche            (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2\nVerbringen sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von            können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nFuttermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen          werden\nzu verbieten oder zu beschränken,                        1. bei Gefahr im Verzuge oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                227\n2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-              handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nführung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-             bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes                  verweist oder\nerforderlich ist,                                        4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nund ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von                    akten der Europäischen Gemeinschaft zuwider-\nhöchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Gel-                 handelt, die inhaltlich\ntungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundes-\na) einem in Nummer 1 oder 2 genannten Verbot\nrates verlängert werden.\noder\n§4                                  b) einer Regelung, zu der die in Nummer 3 ge-\nÜberwachung                                   nannte Vorschrift ermächtigt,\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,          entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nverordnungen sowie der in den Anwendungsbereich                  vorschrift verweist.\ndieses Gesetzes fallenden unmittelbar geltenden                 (2) Der Versuch ist strafbar.\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird\n(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nvon den nach Landesrecht zuständigen Behörden\nfünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1\nüberwacht.\nbezeichnete Handlung\n(2) § 19 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 19a und 19b\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\ndes Futtermittelgesetzes sind entsprechend anzu-\ngefährdet,\nwenden.\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,          2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch              schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  bringt oder\nMaßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um          3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen\nVerstößen gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund               Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\ngegen die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes\nfahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\nfallenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-\nJahr oder Geldstrafe.\npäischen Gemeinschaft zu begegnen sowie das Ver-\nfahren der Überwachung näher zu bestimmen. Soweit\n§6\nes zu den in § 3 Abs.1 Nr. 1 genannten Zwecken\nerforderlich ist, kann in Rechtsverordnungen nach                               Bußgeldvorschriften\nSatz 1 die                                                      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n1. Verpflichtung                                             fahrlässig\na) zur amtlichen Untersuchung von in den An-             1. einer Rechtsverordnung nach\nwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden                 a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 6 oder § 4 Abs. 3\nErzeugnissen,                                                 Satz 1 oder 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder\nb) zur Durchführung bestimmter betriebseigener                   Nr. 2 oder\nKontrollen,                                               b) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 3 Satz 2\nc) zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unter-                  Nr. 1 Buchstabe c\nlagen                                                     oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\nsowie                                                        einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\n2. die Durchführung der amtlichen Untersuchung                   soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nentsprechend § 18 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes            Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ngeregelt werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.               2. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2\ndes Futtermittelgesetzes eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§5\nerteilt,\nStrafvorschriften\n3. entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit           Satz 3 des Futtermittelgesetzes eine Maßnahme\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                    nicht gestattet oder eine Unterlage nicht vorlegt\n1. entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer             oder\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 1, ein Futtermittel       4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2\nverfüttert,                                                  in Verbindung mit § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3\n2. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit                   oder 4 Satz 1 des Futtermittelgesetzes zuwider-\nAbs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 3                  handelt.\nAbs. 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt,           (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1             fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nNr. 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf      Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider-\nGrund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-            handelt, die inhaltlich","228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\n1. einer Regelung, zu der die in                                                     Artikel 3\na) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder                                              Änderung\nb) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b                                    des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\ngenannten Vorschriften ermächtigen, oder                 Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September\n1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) wird wie folgt geändert:\n2. einem in Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Gebot\noder Verbot\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „gelagert,\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 7\nbehandelt und verwertet“ durch das Wort „beseitigt“\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nersetzt.\nvorschrift verweist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nr. 1\nBuchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend           a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom 23. Dezember\nDeutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geld-               1959 (Bundesgesetzblatt I S. 814), zuletzt ge-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet                     ändert durch das Bundes-Immissionsschutz-\nwerden.                                                            gesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\n§7                                      S. 721, 1193),“ gestrichen.\nDurchsetzung von Rechtsakten                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Europäischen Gemeinschaft                           „(2) Unberührt bleibt das Bundes-Immissions-\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-                schutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.“\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit\ndies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-              3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „vom 27. Juli\npäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-          1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die                 durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\nTatbestände zu bezeichnen, die                                 vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),“ ge-\n1. als Straftat nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu ahnden sind           strichen.\noder\n2. als Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 2 geahndet          4. In § 6 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die\nwerden können.                                             Wörter „nach den Vorschriften des Fleischbeschau-\n§8                                  gesetzes oder des Geflügelfleischhygienegesetzes“\ndurch die Wörter „nach fleischhygienerechtlichen\nEinziehung                              oder geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften“\nIst eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungs-              ersetzt.\nwidrigkeit nach § 6 begangen worden, so können\nGegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-            5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Abfall-\nnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 74a              beseitigungsgesetz“ durch die Wörter „Kreislauf-\ndes Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über               wirtschafts- und Abfallgesetz“ ersetzt.\nOrdnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\n§9                               6. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils\nBegriffsbestimmungen                          das Wort „Fleischbeschaugesetzes“ durch das Wort\n„Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.\nFür die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind\ndie §§ 2 bis 2b des Futtermittelgesetzes entsprechend\nanzuwenden.“                                                7. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n3. Der bisherige § 6 wird neuer § 10.                              b) In dem neuen Absatz 1 werden\naa) im einleitenden Satzteil die Wörter „Die\nBundesregierung wird ermächtigt“ durch die\nArtikel 2                                         Wörter „Das Bundesministerium für Ver-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nWeitere Änderung\nschaft wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndes Verfütterungsverbotsgesetzes\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nIn § 6 Abs. 3 des Verfütterungsverbotsgesetzes, das                      Reaktorsicherheit ermächtigt“ ersetzt und\nzuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden                bb) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort\nist, werden                                                                 „Verfahren“ die Wörter „sowie die Herstellung\n1. die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch                          der Produkte“ eingefügt.\ndie Wörter „fünfzigtausend Euro“ und                           c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n2. die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die                     „(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\nWörter „fünftausend Euro“                                          zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-\npäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\nersetzt.                                                               dieses Gesetzes erlassen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001                229\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-         10. § 17 Abs. 5 Satz 3 und die §§ 18, 20 und 21 Abs. 1\nnen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen              Satz 2 werden gestrichen.\nwerden\n1. bei Gefahr im Verzuge oder                        11. § 19 wird wie folgt geändert:\n2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur              a) In Absatz 1 werden in Nummer 9\nDurchführung von Rechtsakten der Europäi-                aa) die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14\nschen Gemeinschaft im Anwendungsbereich                       Abs. 1 und § 14a Abs. 1“ und\ndieses Gesetzes erforderlich ist,\nbb) der Punkt am Ende durch das Wort „oder“\nund ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von                     ersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt:\nhöchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre\nGeltungsdauer kann nur mit Zustimmung des                         „10. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nBundesrates verlängert werden.“                                        Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft zuwiderhandelt, die den Anwen-\ndungsbereich dieses Gesetzes betrifft,\n8. Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:                              soweit eine Rechtsverordnung nach\n„§ 14a                                           Absatz 3 für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nInverkehrbringen,                                      weist.“\ninnergemeinschaftliches Verbringen,\nEinfuhr und Ausfuhr                        b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\ngefügt:\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen                  „(3) Das Bundesministerium für Verbraucher-\nmit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird\nund Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechts-                  ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur                    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nWahrung des Grundsatzes in § 3 das Inverkehrbrin-                erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne\ngen, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie                 Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände\ndie Einfuhr und die Ausfuhr der erzeugten Produkte               zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach\nzu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei                  Absatz 1 Nr. 10 geahndet werden können.“\ninsbesondere                                                  c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in\n1. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche              ihm wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 7“\nVerbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig             durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 oder 10“\nmachen von                                                   ersetzt.\na) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom\nGestellen bei der zuständigen Behörde oder                                 Artikel 4\nvon einer Untersuchung,                                     Änderung des Tierseuchengesetzes\nb) Anforderungen, unter denen die erzeugten             Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-\nProdukte hergestellt, behandelt, abgegeben       machung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\noder verbracht werden,                           geändert durch Artikel 2 § 24 des Gesetzes vom 22. De-\nc) der Einhaltung von Anforderungen an Trans-        zember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:\nportmittel, mit denen die erzeugten Produkte\nbefördert werden,                                1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nd) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be-            ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“\nscheinigungen,                                       durch die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.\ne) einer bestimmten Kennzeichnung;\n2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num-         2. § 68 wird wie folgt geändert:\nmer 1 Buchstabe d\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung und\nregeln;                                                         Nummer 5 gestrichen.\n3. vorschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu          b) In Absatz 1a wird die Angabe „ , 5“ gestrichen.\nbestimmten Zwecken verwendet werden dürfen;\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\n4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit,\ninsbesondere der Untersuchung, regeln und die\nhierfür notwendigen Einrichtungen und ihren          3. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nBetrieb vorschreiben.                                    „a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Tierkörper-\n(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“                     beseitigungsgesetzes oder des Verfütterungs-\nverbotsgesetzes,“.\n9. In § 15 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „den\nAbfallbeseitigungsplänen nach § 6 des Abfallbesei-       4. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ntigungsgesetzes“ durch die Wörter „den Abfall-               a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 wird\nwirtschaftsplänen nach § 29 des Kreislaufwirtschafts-           jeweils die Angabe „§ 79a“ durch die Angabe\nund Abfallgesetzes“ ersetzt.                                    „§ 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6“ ersetzt.","230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „ , der die Be-          2. Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:\nkämpfung von Tierseuchen regelt,“ durch die\n„§ 4a\nWörter „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“\nersetzt.                                                                Hinweis auf Strafvorschriften\ndes Verfütterungsverbotsgesetzes\n5. § 79a wird wie folgt gefasst:                                     (1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 dieser\nVerordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Ver-\n„§ 79a                               fütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,              bestraft.\nsoweit es zur Vorsorge für die menschliche oder                  (2) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 2 Satz 1\ntierische Gesundheit oder zu deren Schutz erfor-              dieser Verordnung in Verbindung mit § 2 des Ver-\nderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vor-             fütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1\nschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des                  Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des             bestraft.“\nFleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes          3. Der bisherige § 4a wird neuer § 4b.\nnicht getroffen werden können, das innergemein-\nschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die\nAusfuhr von\n1. Tieren oder                                                                       Artikel 6\n2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von                      Aufhebung der Verordnung\nTieren,                                                 über die Fristen nach § 68 des Tierseuchengesetzes\nzu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2          Die Verordnung über die Fristen nach § 68 des Tier-\nund Abs. 2 gilt entsprechend.                             seuchengesetzes vom 1. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1469),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,      18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird aufgehoben.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nim Hinblick auf Tiere Vorschriften in entsprechender\nAnwendung                                                                            Artikel 7\n1. der §§ 16 bis 17a,                                             Änderung der Zusatzabgabenverordnung\n2. der §§ 17b und 17h,                                       Nach § 7 der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar\n3. des § 17f,                                             2000 (BGBl. I S. 27) wird folgender § 7a eingefügt:\n4. der §§ 18 bis 30,                                                                   „§ 7a\n5. des § 73a oder                                                            Zeitweilige Überlassung\nder Anlieferungs-Referenzmenge\n6. des § 78                                                        bei Auftreten eines bestätigten BSE-Falles\nzu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Aus-       (1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer\nbruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie           Anlieferungs-Referenzmenge, dessen Bestand durch\ndie Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a,      Maßnahmen auf Grund des Tierseuchengesetzes wegen\n3 und 4 gilt entsprechend.“                               eines bestätigten Falles der Bovinen Spongiformen\nEnzephalopathie (BSE) betroffen ist, während zweier\n6. In § 79b werden die Wörter „auf dem Gebiet der             aufeinander folgender Zwölfmonatszeiträume die ihm\nTierseuchenbekämpfung“ durch die Wörter „im An-           zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie in\nwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.                 einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen\nZwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der\nan denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Die\nMöglichkeit, eine Überlassungsvereinbarung nach Satz 1\nArtikel 5                           zu schließen, endet spätestens mit dem Ende des über-\nnächsten, dem Auftreten eines bestätigten BSE-Falles\nÄnderung der\nfolgenden Zwölfmonatszeitraumes. Jede Überlassungs-\nVerfütterungsverbots-Verordnung\nvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens\nDie Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezem-         1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenz-\nber 2000 (BAnz. S. 24 069), geändert durch die Ver-           menge des Überlassenden ist geringer.\nordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1417), wird wie            (2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem\nfolgt geändert:                                               Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich\nabgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Verein-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                               barung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen\nZwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                              Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen        und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger ein Muster\nAbsätze 1 und 2.                                      für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2001               231\n(3) Der Käufer registriert die Überlassungsverein-                                   Artikel 9\nbarungen bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonats-                          Neubekanntmachung\nzeitraumes und berechnet die für den jeweiligen Zwölf-\nmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen            Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nund den jeweiligen durchschnittlichen gewogenen Fett-        nährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut\ngehalt des Überlassenden und des Übernehmenden neu.          des Verfütterungsverbotsgesetzes, des Tierkörperbesei-\n(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt      tigungsgesetzes und des Tierseuchengesetzes in der vom\nauch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammel-         Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\ngenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch       Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nentgeltlich bezieht.“\nArtikel 8\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                        Artikel 10\nInkrafttreten\nDie auf den Artikeln 5 und 7 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\njeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-           nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar\nverordnung geändert werden.                                  2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Februar 2001\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKurt Beck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}