{"id":"bgbl1-2001-77-9","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=41","order":9,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":4193,"pdf_page":41,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001              4193\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung\nVom 21. Dezember 2001\nAuf Grund des Artikels 8 der Ersten Verordnung zur         7. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 der\nÄnderung von Verordnungen zum Schutz vor transmis-              Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637),\nsiblen spongiformen Enzephalopathien vom 13. Dezem-          8. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\nber 2001 (BGBl. I S. 3631) wird nachstehend der Wortlaut        kel 374 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nder Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der           S. 2785),\nseit dem 19. Dezember 2001 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                      9. den am 19. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 3\nder eingangs genannten Verordnung.\n1. die am 8. September 1976 in Kraft getretene Verord-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587),\nzu 1.– 6. des § 14 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\n2. die am 14. Juni 1980 in Kraft getretene Verordnung                  vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610),\nvom 6. Juni 1980 (BGBl. I S. 667),\nzu 7.     des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des\n3. die am 24. Dezember 1997 in Kraft getretene Verord-                 Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Sep-\nnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3136),                      tember 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610), der durch\nArtikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Februar\n4. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 10a\n2001 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist,\nund den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Arti-\nkel 10b der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I       zu 8.     des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-\nS. 531),                                                           sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) aus Anlass des Organisationserlasses\n5. den am 14. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 1               vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),\nder Verordnung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I\nS. 1422),                                                zu 9.     des § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\ndes Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fas-\n6. die am 23. Februar 2001 in Kraft getretene Verordnung               sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001\nvom 21. Februar 2001 (BGBl. I S. 302),                             (BGBl. I S. 523).\nBonn, den 21. Dezember 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","4194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nVerordnung\nüber Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen\n(Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung)*)\nI. Tierkörperbeseitigungsanstalten                           Ein Fahrzeugwaschplatz muss nicht vorhanden sein,\nwenn die Fahrzeuge nach § 10 Abs. 3 im Rohmaterialraum\n1. Einrichtung                                 gereinigt und desinfiziert werden können; eine Dunggrube\nmuss nur vorhanden sein, sofern Magen- oder Darminhalt\nvon Tierkörpern oder aus Tierkörperteilen gesammelt\n§1\nwird.\nZu den Anlagen einer Tierkörperbeseitigungsanstalt im\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungs-                                                  §3\ngesetzes gehören die Gebäude, in denen Tierkörper,\nTierkörperteile und Erzeugnisse durch Behandlung un-                          (1) Das Gebäude, in dem Tierkörper, Tierkörperteile und\nschädlich gemacht werden, die übrigen dem Betrieb der                      Erzeugnisse durch Behandlung unschädlich gemacht\nTierkörperbeseitigungsanstalt dienenden Gebäude und                        werden (Behandlungsgebäude), muss unterteilt sein in\nfesten Einrichtungen sowie das dazugehörende Gelände;                      Räume und Einrichtungen, aus denen Erreger übertrag-\nausgenommen hiervon ist ein außerhalb der Einfriedigung                    barer Krankheiten verschleppt werden können (unreine\nliegendes Verwaltungsgebäude.                                              Seite), und Räume und Einrichtungen, die frei von Erre-\ngern übertragbarer Krankheiten bleiben müssen (reine\n§2                                     Seite). Die unreine Seite und die reine Seite müssen durch\neine geschlossene Wand vollständig voneinander ge-\n(1) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss so eingefrie-                trennt und nur durch gesonderte Ein- und Ausgänge zu\ndigt sein, dass Unbefugte nicht hineingelangen können.                     begehen oder zu befahren sein. In die Wand darf eine Ein-\nSie darf nur durch verschließbare Tore befahren oder                       richtung zur Einfüllung der Rohware eingelassen sein. Die\nbetreten werden können.                                                    zuständige Behörde kann in besonderen Einzelfällen Aus-\n(2) An den Eingängen und Ausgängen der Tierkörper-                      nahmen von Satz 2 zulassen, wenn dies zur Verhütung\nbeseitigungsanstalt müssen ein Durchfahrbecken oder                        besonderer Gefahren unumgänglich ist und andere Maß-\neine gleich wirksame Einrichtung zur Desinfektion der                      nahmen nicht durchführbar sind.\nRäder von Fahrzeugen und eine Einrichtung zur Desinfek-                       (2) Zur unreinen Seite gehören mindestens\ntion des Schuhzeugs von Personen vorhanden sein. Die\nDesinfektionseinrichtungen müssen so angelegt und                          ein Raum für die entladenen Tierkörper, Tierkörperteile\nbemessen sein, dass die Reifen der Fahrzeuge bei der                       und Erzeugnisse sowie zum Zerlegen und Abhäuten der\nDurchfahrt voll benetzt werden und die Einrichtungen                       Tierkörper (Rohmaterialraum),\nnicht umfahren oder umgangen werden können. Ist inner-                     ein Häuteraum, sofern Tierkörper abgehäutet werden,\nhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt das Gelände, das\ndie unreine Seite des Behandlungsgebäudes (§ 3 Abs. 1)                     ein Tierarztraum,\numgibt, durch geeignete Einrichtungen von dem übrigen                      ein Raum zum Umkleiden, Waschen und für den Aufent-\nGelände abgetrennt, gelten Satz 1 und 2 nur für die Ein-                   halt sowie eine Toilette.\ngänge und Ausgänge dieses Geländeteils.\nZur reinen Seite gehören mindestens\n(3) Auf dem Gelände der Tierkörperbeseitigungsanstalt\ndie Räume mit den Einrichtungen für das Unschädlich-\nmüssen alle Verkehrswege befestigt und desinfizierbar\nmachen der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse,\nsein. Auf dem der unreinen Seite des Behandlungsgebäu-\ndes zugehörigen Geländeteil müssen ein Fahrzeugwasch-                      ein Umkleide- und Waschraum sowie eine Toilette und ein\nplatz und eine Dunggrube vorhanden sein, die folgende                      Aufenthaltsraum.\nAnforderungen erfüllen:\nSind weitere Räume vorhanden, so sind diese – entspre-\n1. Der Boden des Fahrzeugwaschplatzes muss befestigt                       chend ihrer Nutzung – der unreinen oder reinen Seite\nund flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu                      zuzuordnen. Werden die erzeugten Produkte in dem\neinem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur                       Behandlungsgebäude gelagert, so müssen die hierfür\nSammlung des Abwassers mündet; unter Druck ste-                        bestimmten Räume auf der reinen Seite liegen. Werden\nhendes Wasser zur Reinigung muss vorhanden sein.                       die Produkte in getrennten Gebäuden oder festen Einrich-\n2. Die Dunggrube muss aus drei Abteilungen bestehen;                       tungen gelagert, so müssen die Gebäude oder Einrichtun-\nBoden und Wände müssen flüssigkeitsundurchlässig                       gen auf dem der reinen Seite des Behandlungsgebäudes\nsein.                                                                  zugehörigen Geländeteil liegen.\n(3) Die Eingänge und Ausgänge müssen verschließbar\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\nsein. Auf der unreinen Seite müssen sie mit Einrichtungen\nRichtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass\nveterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und zur Desinfektion versehen sein, die so angelegt und\nVermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tieri-  bemessen sind, dass sie nicht umgangen oder umfahren\nschen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur      werden können und eine wirksame Desinfektion des\nÄnderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51), zuletzt\ngeändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses     Schuhzeugs von Personen und der Reifen von Fahr-\nvom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1).                              zeugen gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001               4195\n§4                             Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Blut, das von Tieren stammt, die\n(1) Zur unreinen und zur reinen Seite gehörende Räume       klinische Anzeichen von für andere Tiere oder den Men-\n(§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2) müssen leicht gereinigt und         schen ansteckenden Krankheiten zeigen. Satz 1 Nr. 2 gilt\ndesinfiziert werden können. Der Fußboden muss flüssig-        nicht für ausgelassene Fette, die als wenig gefährliche\nkeitsundurchlässig sein. Die Oberfläche der Wände und         Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/667/EWG des\nTüren muss aus glattem, abwaschfestem und desinfizier-        Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrecht-\nbarem Material bestehen. Die Entlüftung der unreinen          licher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und\nSeite und die Belüftung der reinen Seite müssen so ange-      Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Fut-\nlegt sein, dass Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in    termitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen\ndie reine Seite gelangen können.                              Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie\n90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51) gelten.\n(2) Der Rohmaterialraum muss Einrichtungen zum Sam-\nmeln und Ableiten des Abwassers sowie für das Zerlegen\nvon Tieren haben und ausreichend beleuchtet sein.                                          § 5a\n(3) Der Häuteraum muss unmittelbar an den Roh-                 Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen ausge-\nmaterialraum angrenzen und einen gesonderten Ausgang          lassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und\nhaben. Er muss so groß sein, dass die Häute in mehreren,      Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt worden und\nvoneinander getrennten Stapeln ausreichend lange gela-        zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, so gerei-\ngert werden können.                                           nigt werden, dass petrolätherunlösliche Verunreinigungen\n(4) Werden die in der unreinen Seite anfallenden Flüssig-   maximal 0,15 vom Hundert bezogen auf die Original-\nkeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nicht zusammen mit den Tier-       substanz nicht überschreiten.\nkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen behandelt,\nmuss eine Einrichtung vorhanden sein, in der sie ther-\nmisch desinfiziert werden können.                                                           §6\n(5) Die Räume oder festen Einrichtungen, in denen die          (1) Das angelieferte Rohmaterial darf nur im Roh-\nerzeugten Produkte abgefüllt oder gelagert werden, müs-       materialraum oder in unmittelbar angrenzenden Annahme-\nsen desinfizierbar sein.                                      räumen oder -einrichtungen abgeladen werden. Roh-\nmaterial darf nicht im Freien gelagert werden.\n2. Betrieb                            (2) Die in der unreinen Seite, insbesondere bei der Zer-\nlegung oder sonstigen Bearbeitung der Tierkörper, Tier-\n§5                             körperteile und Erzeugnisse im Rohmaterialraum, bei der\nReinigung des Rohmaterialraumes und beim Reinigen der\n(1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind mit\nFahrzeuge, anfallenden Flüssigkeiten, ausgenommen die\nthermischen Verfahren, bei denen Wärme indirekt zuge-\ndurch die Toilette anfallenden Abwässer, sind entweder\nführt wird, zu behandeln. Sie sind\nder Einrichtung zur thermischen Desinfektion zuzuführen\n1. auf Teile von einer Größe von höchstens 50 Millimeter      und in dieser mindestens 30 Minuten lang bei einer Tem-\nzu zerkleinern,                                            peratur von über 100 °C heiß zu halten oder zusammen mit\n2. bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und anschlie-   den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen zu\nßend                                                       behandeln. Das Heißhalten in der Einrichtung ist fort-\nlaufend mit selbstschreibenden Geräten zu messen. Auf\n3. mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen bei einer        dem Fahrzeugwaschplatz anfallende Flüssigkeiten sind\nTemperatur von mindestens 133 °C und einem mit             chemisch oder thermisch zu desinfizieren.\ngesättigtem Dampf erzeugtem Druck von mindestens\n3 bar heiß zu halten.                                         (3) Wird der beim Zerlegen der Tierkörper oder Tier-\nkörperteile anfallende Magen- oder Darminhalt nicht\nDas Material ist während des ganzen Vorganges ständig         zusammen mit dem Rohmaterial behandelt, so ist er in der\nzu durchmischen. Die Dauer des Heißhaltens, die Höhe          Dunggrube zu sammeln, mit dünner Kalkmilch zu über-\nder Temperatur und des Dampfdruckes sind fortlaufend          gießen und jeweils mindestens drei Wochen zu lagern.\nzuverlässig nachweisbar zu messen.\n(4) Die beim Abhäuten von Tierkörpern gewonnenen\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                 Häute sind unverzüglich und unmittelbar in den Häute-\n1. Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Häute und Wolle,       raum zu bringen und dort mit einem Gemisch aus 95 vom\ndie gesondert in einem Verfahren so behandelt wer-         Hundert Gewichtsanteilen Salz und 5 vom Hundert Ge-\nden, dass der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbesei-       wichtsanteilen Soda zu behandeln und jeweils mindestens\ntigungsgesetzes gewahrt wird,                              acht Tage lang zu lagern. Die nach Satz 1 behandelten\n2. ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörper-       Häute dürfen nur zur Herstellung technischer Erzeugnisse\nteilen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt       und nur unmittelbar an solche Betriebe abgegeben wer-\nund mit einem Verfahren behandelt werden, das min-         den, die nach § 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2\ndestens die Anforderungen des Anhangs II der Ent-          der Futtermittelherstellungs-Verordnung bekannt ge-\nscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999          macht sind.\nüber Maßnahmen zum Schutz gegen die transmis-\nsiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Ver-\narbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Ände-                                    §7\nrung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission                (1) Die erzeugten Produkte müssen so abgefüllt und\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) des Rates in der jeweils gel-    gelagert werden, dass Erreger übertragbarer Krankheiten\ntenden Fassung erfüllt.                                    nicht in sie hineingelangen können.","4196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n(2) Die Produkte dürfen nur in geschlossene Fahrzeuge         (4) Die Reinigung und Desinfektion sind nach näherer\noder geschlossene oder verschließbare Behältnisse oder         Anweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen.\nin erstmalig verwendete Umhüllungen abgefüllt werden.            (5) Soweit erforderlich, sind in der Tierkörperbeseiti-\ngungsanstalt Entwesungen durchzuführen.\n§8\n(1) Die Räume und Einrichtungen der Tierkörperbeseiti-                                    § 11\ngungsanstalt dürfen nur für den Zweck, für den sie               (1) Ist im Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungs-\nbestimmt sind, benutzt werden. Gegenstände, die in der         anstalt eine anzeigepflichtige Tierseuche amtlich festge-\nunreinen Seite bei der Behandlung von Tierkörpern, Tier-       stellt worden, müssen\nkörperteilen und Erzeugnissen benutzt werden, dürfen\n1. die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen und\nnicht in anderen Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt\nAusgängen der Tierkörperbeseitigungsanstalt (§ 2\nbenutzt werden. Andere in der unreinen Seite benutzte\nAbs. 2) mit einem wirksamen Desinfektionsmittel\nGegenstände müssen vor einer Verwendung in anderen\ngefüllt oder durchtränkt sein; bei Frostgefahr ist dem\nTeilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt gereinigt und\nDesinfektionsmittel Salz beizumischen,\ndesinfiziert werden.\n2. Personen, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt betre-\n(2) Das Eindringen von Insekten, Nagetieren und Vögeln\nten, desinfizierbares Schuhzeug anziehen und dieses\nin die Räume des Behandlungsgebäudes muss in geeig-\nvor Verlassen der Anstalt desinfizieren.\nneter Weise verhindert werden.\n(2) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.\n§9                                  (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 zulassen, wenn Art und Verlauf der Seuchen dies\nIn der Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Tiere nicht\ngestatten und Belange der Seuchenbekämpfung nicht\ngehalten werden, ausgenommen Wachhunde und Tiere,\nentgegenstehen.\ndie aus tierseuchenrechtlichen Gründen zur amtlichen\nBeobachtung in die Tierkörperbeseitigungsanstalt ver-\nbracht werden.                                                             4. Aufzeichnungen und Anzeigepflicht\n§ 12\n3. Desinfektion und Schutzkleidung\n(1) Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat\nüber die Menge des angelieferten Materials und bei abho-\n§ 10\nlungspflichtigen Tierkörpern auch über die Herkunft und\n(1) Personen, die das Behandlungsgebäude nur vor-           die Tiergattung sowie über Art und Menge der erzeugten\nübergehend betreten, müssen Schutzkleidung tragen. Vor         und abgegebenen Produkte Aufzeichnungen zu machen\nVerlassen der unreinen Seite ist das Schuhzeug zu desinfi-     oder Belege oder andere Unterlagen zu sammeln. Sie sind\nzieren und die Schutzkleidung abzulegen. Personen, die in      für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.\nder Tierkörperbeseitigungsanstalt beschäftigt sind, müs-\n(2) Die Nachweise über die Behandlung nach § 5 Abs. 1\nsen jeweils in der unreinen Seite oder der reinen Seite\nSatz 4 und die Erhitzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind min-\nbesondere, deutlich unterscheidbare Schutzkleidung und\ndestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\ndesinfizierbares Schuhzeug tragen. Vor Verlassen der\nunreinen oder der reinen Seite müssen die Personen die           (3) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat im Falle eines\nSchutzkleidung im Umkleideraum ablegen und das                 ungewöhnlich hohen Anfalls toter Tierkörper aus einem\nSchuhzeug wechseln, ferner müssen sie vor Verlassen der        Bestand der zuständigen Behörde darüber unverzüglich\nunreinen Seite Hände und Unterarme feucht reinigen und         Anzeige zu machen.\ndesinfizieren. Die Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen\nAbständen zu reinigen und zu desinfizieren.\n4a. Eigenkontrollen\n(2) Die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen\nund Ausgängen der unreinen Seite müssen mit einem                                            § 12a\nwirksamen Desinfektionsmittel gefüllt oder durchtränkt\nsein. Bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz           Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat eine\nbeizumischen.                                                  betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, nach der\n(3) Die Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Tierkörper,     1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche\nTierkörperteile und Erzeugnisse befördert worden sind,             Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt\nmüssen nach jeder Entladung im Rohmaterialraum gerei-              und kontrolliert werden,\nnigt und vor oder unmittelbar nach Verlassen dieses            2. aus den erzeugten Produkten in regelmäßigen Abstän-\nRaumes desinfiziert werden. Wird die Reinigung und Des-            den repräsentative Proben entnommen, diese auf die\ninfektion nicht nach Satz 1 durchgeführt, sind die Fahr-           Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II Kapi-\nzeuge und Behältnisse auf dem Fahrzeugwaschplatz zu                tel III Nr. 1 und 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates\nreinigen und zu desinfizieren. Der Rohmaterialraum und             vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrecht-\ndie beim Entladen, Zerlegen und Abhäuten verwendeten               licher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung\nGeräte sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren, die          und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz\nübrigen Räume der unreinen Seite, mit Ausnahme des                 von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus\nHäuteraumes, täglich zu reinigen und mindestens                    Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung\nwöchentlich zu desinfizieren. Der Häuteraum ist nach               der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 50) in\nBedarf zu reinigen und zu desinfizieren.                           der jeweils geltenden Fassung untersucht werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001                4197\n3. im Falle, dass eine Probe den Anforderungen des An-        gesetzten Frist nicht behoben, so ist im Falle des § 5\nhangs II Kapitel III Nr. 1 oder 2 der Richtlinie 90/667/  Abs. 1 die Genehmigung zu widerrufen und im Falle des\nEWG in der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht,    § 5 Abs. 2 die Anwendung des Verfahrens zu untersagen.\na) die Ursachen hierfür ermittelt und\nb) die festgestellten Mängel unverzüglich abgestellt                           II. Sammelstellen\nwerden und\n4. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Nummern 1                                        § 15\nund 2 und der Untersuchungen nach Nummer 4 aufge-\n(1) Sammelstellen, mit Ausnahme der betriebseigenen\nzeichnet und zur Einsicht der zuständigen Behörde\nSammelstellen, müssen aus mindestens einem geschlos-\nmindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.\nsenen Raum bestehen, der leicht zu reinigen und zu des-\ninfizieren ist, dessen Ein- und Ausgänge verschließbar\n5. Anzuwendende Verfahren                     sind und in dem unter Druck stehendes Wasser zur Reini-\ngung vorhanden ist. Die zu diesem Raum führenden\nStraßen und Wege müssen befestigt und desinfizierbar\n§ 13\nsein. In dem Raum muss ein bewegliches, flüssigkeits-\n(1) In einer Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Verfah-   dichtes, korrosionsfestes, leicht zu reinigendes und zu\nren nach § 5 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die           desinfizierendes Behältnis mit dicht schließendem Deckel\nzuständige Behörde die Erfüllung der dort genannten Vor-      oder eine andere gleichwertige, ortsfeste Einrichtung vor-\naussetzungen geprüft, nach dem in Anhang III der Ent-         handen sein; sie müssen eine genügend große Füllöffnung\nscheidung 1999/534/EG genannten Verfahren validiert           haben und so beschaffen sein, dass eine unbefugte Ent-\nund die Anwendung des Verfahrens genehmigt hat.               nahme des Inhalts verhindert wird. Satz 3 gilt nicht, wenn\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im            der Fußboden des Raumes flüssigkeitsundurchlässig ist,\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-           die Oberfläche der Wände und Türen aus glattem,\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall zur        abwaschfestem und desinfizierbarem Material besteht\nEntwicklung und Erprobung neuer Verfahren auf Antrag          und das gesammelte Material mit geeigneten Einrichtun-\nAusnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zulassen, soweit        gen unmittelbar in das Transportfahrzeug verladen wird.\nErgebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder       Das Fassungsvermögen des Raumes, des Behältnisses\nErgänzung des § 5 Abs. 1 oder für eine Genehmigung            und der Einrichtung muss dem voraussichtlichen Anfall\nnach Absatz 3 von Bedeutung sein können und dies mit          unter Berücksichtigung der Abholungshäufigkeit entspre-\ndem Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgeset-        chen. Wenn Außentemperatur, anfallende Menge und\nzes und dem auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung          Häufigkeit der Abholung es erfordern, muss der Raum\nbestehenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Aus-        gekühlt werden können.\nnahmegenehmigung darf nur für die Dauer eines Jahres             (2) Der Sammelstelle nach Absatz 1 steht gleich ein\nerteilt werden. Sie kann um höchstens zwei Jahre verlän-      nicht in einem Raum aufgestelltes Behältnis, das den\ngert werden, wenn die Versuchsergebnisse dies erfordern.      Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Es muss\n(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im            auf einem befestigten und desinfizierbaren Boden stehen;\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-           zu ihm führende Straßen und Wege müssen ebenso\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall geneh-     beschaffen sein.\nmigen, dass ein anderes Verfahren als nach § 5 Abs. 1            (3) Die Sammelstelle muss zu bestimmten Zeiten ge-\nangewendet wird, wenn dieses Verfahren nach Absatz 2          öffnet sein; die Öffnungszeiten sind bekannt zu geben.\nerprobt worden ist, sich dabei als zuverlässig und ver-       Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse dürfen nur in\ngleichbar wirksam erwiesen hat und seine Anwendung mit        Räumen, Behältnissen oder Einrichtungen nach Absatz 1\ndem Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgeset-        und 2 gesammelt werden.\nzes und dem auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung\nbestehenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die ver-           (4) Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige Gegen-\nfahrensbezogenen Genehmigungsbedingungen zur Erfül-           stände dürfen nicht in die Sammeleinrichtungen nach\nlung des Grundsatzes des § 3 des Tierkörperbeseiti-           Absatz 1 und 2 gegeben werden. Sie sind in dafür\ngungsgesetzes müssen laufend zuverlässig nachgewie-           bestimmte Behälter zu geben, die vom Beseitigungs-\nsen werden.                                                   pflichtigen bereitzustellen sind.\n(5) Die Räume, Behältnisse und Einrichtungen der Sam-\n§ 14                             melstellen sind nach näherer Anweisung des beamteten\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall zum Zwecke        Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren sowie zu ent-\nder Überprüfung eines bereits angewendeten Verfahrens         wesen.\nNachweise über die ausreichende Wirksamkeit und\nZuverlässigkeit fordern, wenn zu besorgen ist, dass Tier-                                  § 16\nkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse durch das Ver-\n(1) Als betriebseigene Sammelstellen nach § 12 Abs. 1\nfahren nicht ausreichend behandelt werden. Ergibt die\nSatz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dürfen nur\nÜberprüfung, dass das angewendete Verfahren nicht den\nRäume, Behältnisse oder Einrichtungen zugelassen wer-\nAnforderungen des § 5 Abs. 1 entspricht oder im Falle des\nden, die den jeweiligen Anforderungen nach § 15 Abs. 1\n§ 5 Abs. 2 nicht den Grundsatz des § 3 des Tierkörperbe-\nentsprechen. Das gesammelte Material darf nur in Tier-\nseitigungsgesetzes wahrt, so stellt die zuständige Behör-\nkörperbeseitigungsanstalten verbracht werden.\nde dies fest und setzt eine angemessene Frist, in der dem\nMangel abgeholfen werden kann. Wird der Mangel in der            (2) § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.","4198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nIIa. Beseitigung von Risikomaterial                     a) gemäß Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs der\nEntscheidung 92/562/EWG der Kommission vom\n§ 16a                                      17. November 1992 über die Zulassung alternativer\nVerfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe\nDie Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die              (ABl. EG Nr. L 359 S. 23) behandelt werden oder\nBeseitigung von Risikomaterial im Sinne des Anhanges XI\nKapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des                b) ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbrennung\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai                       verbracht werden.\n2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Til-         Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Risiko-\ngung bestimmter transmissibler spongiformer Enzepha-            material\nlopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) – ausgenommen Risiko-\nmaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)   1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlachtung,\nNr. 999/2001 genannten Erzeugnisse verwendet werden             2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der\nsoll – nach Maßgabe dieses Abschnitts.                              Behandlung und\n3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Ver-\n§ 16b\nbringung zur unmittelbaren Verbrennung\n(weggefallen)                          mit dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff einge-\nfärbt wird. Ferner darf die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2\n§ 16c\nBuchstabe a nur erteilt werden, wenn die bei der Behand-\nSofern Tierkörper oder Tierkörperteile nach § 5 Abs. 1       lung anfallenden Produkte unverzüglich der Verbrennung\nzum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln oder               in einer dafür zugelassenen Anlage zugeführt werden und\nDüngemitteln sowie zu technischen Zwecken behandelt             in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, sofern die Verbrennung\nwerden sollen, hat der Inhaber der Tierkörperbeseiti-           außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchgeführt\ngungsanstalt unter Aufsicht der zuständigen Behörde             wird, die angefallenen Produkte nur in speziell gekenn-\nRisikomaterial vor der Behandlung zu entnehmen. Nach            zeichneten, allseits geschlossenen und verplombten\nder Entnahme ist Risikomaterial unverzüglich getrennt zu        Behältnissen transportiert werden.\nlagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in An-\n(3) Soweit in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ledig-\nlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom\nlich eine Anlage zur Behandlung vorhanden ist, darf diese\n29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) mit der E-Nummer\n„E 133“ angegeben ist, einzufärben.                             im Falle der Behandlung von Risikomaterial ausschließlich\nhierfür benutzt werden. Bei einer Tierkörperbeseitigungs-\n§ 16d                              anstalt mit mehreren Anlagen gilt Satz 1 für die jeweilige\nAnlage entsprechend.\n(1) Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile,\nbei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden                (4) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Körper von unter vier\nist, sind – vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 – gemäß § 5       Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern, die nach § 5\nAbs. 1 zu behandeln. Derjenige, bei dem die in Satz 1           Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vergraben\ngenannten Materialien anfallen, hat                             werden.\n1. Risikomaterial vor der Behandlung nach Satz 1 mit                                         § 16e\ndem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B         (1) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der aus-\nder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Janu-          schließlich Risikomaterial behandelt und die hierbei an-\nar 1998 mit der E-Nummer „E 133“ angegeben ist, ein-        fallenden Produkte verbrannt werden, sind die §§ 13, 14\nzufärben und                                                und 16 nicht anzuwenden.\n2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden Pro-             (2) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die mehrere\ndukte unverzüglich der Verbrennung in einer dafür           Anlagen zur Behandlung von Tierkörpern, Tierkörperteilen\nzugelassenen Anlage zuzuführen.                             und Erzeugnissen hat und nicht ausschließlich Risiko-\nSofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseiti-         material beseitigt, sind im Hinblick auf die Anlage zur\ngungsanstalt durchgeführt wird, dürfen die angefallenen         Beseitigung von Risikomaterial die §§ 13, 15 und 16 nicht\nProdukte nur in speziell gekennzeichneten, allseits             anzuwenden. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss\ngeschlossenen und verplombten Behältnissen transpor-            mindestens zwei Rohmaterialräume haben, um eine\ntiert werden. Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungs-           getrennte Lagerung von Risikomaterial und anderem\nanstalt hat über die Aufzeichnungspflicht gemäß § 12            Rohmaterial zu gewährleisten. Vor der Behandlung sind\nAbs. 1 hinaus zusätzliche Aufzeichnungen über die im            von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt Vor-\nRahmen der Behandlung nach § 5 Abs. 1 hergestellten             kehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination auszu-\nProduktmengen und deren weiteren Verbleib bis zur end-          schließen. Von Risikomaterial durch Behandlung ange-\ngültigen Beseitigung zu führen. Die Aufzeichnungen sind         fallene Produkte dürfen nur in ausschließlich für diese vor-\nfür die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.                    behaltenen, speziell gekennzeichneten Räumen sowie\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige              allseits geschlossenen Behältnissen gelagert werden.\nBehörde genehmigen, dass\n1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risikomaterial                         III. Ordnungswidrigkeiten\nvergraben wird, sofern der Grundsatz des § 3 des Tier-\nkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt,                                                § 17\n2. Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile,           Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Tier-\nbei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden         körperbeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nist,                                                        fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001               4199\n1. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht         a) die Sammelstelle nach der Vorschrift des § 15\ndafür sorgt, dass Gelände, Gebäude und Räume                     Abs. 1 und 2 eingerichtet ist oder\nnach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1,\nb) Behälter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 bereitgestellt\nAbs. 3, § 3 Abs. 1, 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3,\nwerden,\nAbs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 eingerichtet sind,\n12. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Tierkörper, Tierkörper-\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohmaterial ablädt oder lagert,\nteile oder Erzeugnisse nicht in den dort bezeichneten\n3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 über die        Einrichtungen sammelt oder entgegen § 15 Abs. 4\nDesinfektion von Flüssigkeiten oder des § 6 Abs. 3           Satz 1 Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige\noder 4 Satz 1 über die Beseitigung von Magen- oder           Gegenstände nicht in die dort bezeichneten Behälter\nDarminhalt oder Häuten zuwiderhandelt,                       gibt,\n4. entgegen § 7 Abs. 2 Produkte abfüllt,                    13. entgegen § 16c Risikomaterial nicht oder nicht recht-\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Räume, Einrich-             zeitig entnimmt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen\ntungen oder Gegenstände benutzt,                             Weise oder nicht rechtzeitig lagert oder nicht oder\nnicht rechtzeitig einfärbt,\n6. entgegen § 9 Tiere hält,\n14. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial nicht\n7. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1 bis 3\noder nicht rechtzeitig einfärbt oder ein Produkt nicht\nüber die Schutzkleidung oder das Schuhzeug oder\noder nicht rechtzeitig der Verbrennung zuführt,\nüber die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhan-\ndelt,                                                   15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt transpor-\ntiert,\n8. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der\nVorschrift des § 10 Abs. 2 über die Desinfektion        16. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung\nzuwiderhandelt,                                              mit Satz 2, eine Anlage benutzt oder\n9. einer Vorschrift des § 12 über das Führen oder die       17. entgegen § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt lagert.\nAufbewahrung von Aufzeichnungen, Belegen, ande-\nren Unterlagen oder Nachweisen zuwiderhandelt,\nIV. Schlussvorschriften\n9a. entgegen § 12a eine betriebliche Eigenkontrolle nicht\nsicherstellt,\n§§ 18 bis 20\n10. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ent-\ngegen § 13 Abs. 1 ein nicht genehmigtes Verfahren                              (weggefallen)\nanwendet,\n§ 21\n11. als Inhaber einer Sammelstelle nicht dafür sorgt,\ndass                                                                           (Inkrafttreten)"]}