{"id":"bgbl1-2001-77-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=37","order":8,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":4189,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001                      4189\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Diätverordnung*)\nVom 21. Dezember 2001\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit                  1. vollständige bilanzierte Diäten\nAbs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4                      a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder\nBuchstabe b bis d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifi-\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3                          schen oder für eine bestimmte Krankheit oder\nzuletzt und § 19 Abs. 1 durch Artikel 42 der Verordnung                            Störung angepassten Nährstoffformulierung,\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden                         die bei Verwendung nach den Anweisungen des\nsind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucher-                         Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Perso-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen                           nen, für die sie bestimmt sind, darstellen können\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                             und\nnologie:\n2. ergänzende bilanzierte Diäten\na) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder\nArtikel 1                                        b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifi-\nschen oder für eine bestimmte Krankheit oder\nÄnderung der Diätverordnung\nStörung angepassten Nährstoffformulierung,\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\ndie sich nicht für die Verwendung als einzige\nchung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt\nNahrungsquelle eignen.“\ngeändert durch Artikel 308 der Verordnung vom 29. Ok-\ntober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\n3. § 4a wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Wer“ die\nWörter „eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1\n„1. Beikost:                                                             Abs. 4a oder“ eingefügt.\nLebensmittel außer Milch, die den besonderen                    b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Lebensmittel“ die\nErnährungsanforderungen gesunder Säuglinge                          Angabe „ , das nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführ-\nund Kleinkinder entsprechen und die zur                             ten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln ge-\nErnährung von Säuglingen während der Entwöh-                        hört,“ eingefügt.\nnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen\nund Kleinkindern während der allmählichen Um-\nstellung auf normale Kost bestimmt sind.“                    4. § 14b wird wie folgt gefasst:\n„§ 14b\n2. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:                      (1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat\n„(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische                  auf vernünftigen medizinischen und diätetischen\nLebensmittel für besondere medizinische Zwecke                       Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen\n(bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere                  sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher\nWeise verarbeitet oder formuliert und für die diäte-                 und nutzbringend verwenden lassen und wirksam\ntische Behandlung von Patienten bestimmt sind.                       sein in dem Sinne, dass sie den besonderen\nSie dienen der ausschließlichen oder teilweisen                      Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie\nErnährung von Patienten mit eingeschränkter, behin-                  bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärzt-\nderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Ver-                   licher Aufsicht verwendet werden.\ndauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Aus-                         (2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1\nscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimm-                    Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur herge-\nter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten              stellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\noder der Ernährung von Patienten mit einem sonsti-                   die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den\ngen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren                 dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen\ndiätetische Behandlung eine Modifizierung der nor-                   entsprechen.\nmalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine                           (3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1\nbesondere Ernährung oder eine Kombination aus bei-                   Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur herge-\nden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden                      stellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der\nunterteilt in                                                        Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführ-\nten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/21/EG der\nKommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für          festgelegten altersabhängigen Anforderungen ent-\nbesondere medizinische Zwecke (ABl. EG Nr. L 91 S. 29).                 spricht.","4190           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzun-             (3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den\ngen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in             nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2\nVerbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen.           bis 4 in den Verkehr gebracht werden:\n(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpas-         1. der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien\nsung für besondere Ernährungserfordernisse notwen-                (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlen-\ndig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden                    hydraten und Fetten,\nHöchstmengen und Mindestmengen abgewichen                     2. die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem\nwerden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss                  Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufge-\neinen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die                    führter Mineralstoffe und Vitamine,\nBegründung hierfür enthalten.\n3. der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Koh-\n(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt             lenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nähr-\nsind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Aus-                   stoffen und deren Bestandteile, sofern diese\nnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den                   Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung\nAnforderungen für Säuglingsanfangs- und Folge-                    des Erzeugnisses erforderlich sind,\nnahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern\ndie besondere Zweckbestimmung dem nicht entge-                4. Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei\ngensteht.“                                                        bilanzierten Diäten in flüssiger Form und\n5. Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeug-\n5. § 21 wird wie folgt gefasst:                                      nis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.\n„§ 21                              In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben\nals Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder\n(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung             100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbrin-\n„Diätetisches Lebensmittel für besondere medizini-            gen und bei einem Erzeugnis, das noch der\nsche Zwecke (Bilanzierte Diät)“ Verkehrsbezeichnung           gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben\nim Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-               des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder\nnung.                                                         100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Er-\n(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr           zeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder\ngebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach               Nennung von Portionsmengen können ferner die\nMaßgabe des Satzes 2 enthalten:                               Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezo-\ngen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion\n1. den Hinweis „zur diätetischen Behandlung von ...“          erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im\nergänzt durch die Krankheit, Störung oder Be-             Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die\nschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,         Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das\n2. eine Beschreibung der Eigenschaften und Merk-              Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zube-\nmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbe-               reitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit ver-\nstimmung verdankt,                                        schiedenen Lebensmitteln möglich ist.\n3. ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermin-                (4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Ge-\ndert, entfernt oder auf andere Weise verändert            brauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden,\nworden sind,                                              sofern diese für die sachgerechte Zubereitung,\nVerwendung und Lagerung des Lebensmittels nach\n4. den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließ-          Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.“\nlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergän-\nzende bilanzierte Diät handelt,\n6. § 25 wird wie folgt geändert:\n5. die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebens-\nmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist,                                                          aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2\nNr. 2 und 3 und Abs. 5 bis 7“ durch die Angabe\n6. einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Ge-\n„§ 21 Abs. 2“ ersetzt.\nsundheit von Personen gefährden kann, die nicht\nan den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden                bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und § 21 Abs. 2\nleiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,               Nr. 1“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1, 3 und 4“ ersetzt.\n7. den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärzt-\nlicher Aufsicht verwendet werden muss,                    b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\nAngabe „den Sätzen 2 bis 4“ ersetzt.\n8. einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnah-\nmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwir-\nkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit           7. § 26 wird wie folgt geändert:\nArzneimitteln, auftreten können,                          a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n9. einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht paren-              „f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten“.\nteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeug-\nnis zur Sondenernährung geeignet ist.                     b) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe d wird gestrichen.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDen Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter\n„Wichtiger Hinweis“ oder eine gleichbedeutende                    aa) In Nummer 2 wird nach Buchstabe e folgender\nFormulierung voranzustellen.                                           Buchstabe f eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001            4191\n„f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten      11. Anlage 7 wird aufgehoben.\nohne die vorgeschriebenen Angaben in\nden Verkehr bringt,“.\n12. Die Bezeichnung der Anlage 8 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die\nneuen Buchstaben g und h.                                     „Gruppen von Lebensmitteln, für die\nEinzelregelungen getroffen werden“.\nd) In Absatz 7 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe\n„§ 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 oder 4“ durch die Angabe\n„§ 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.\nArtikel 2\nNeubekanntmachung\n8. § 28 wird aufgehoben.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Diät-\n9. § 29 wird wie folgt gefasst:                             verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\n„§ 29                          an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nErzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum     machen.\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung entsprechen,\ndürfen noch bis zum 31. Januar 2002 in den Verkehr\ngebracht werden.“                                                                 Artikel 3\nInkrafttreten\n10. Die Anlage 6 wird wie aus der Anlage zu dieser Ver-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nordnung ersichtlich gefasst.                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","4192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 10)\n„Anlage 6\n(zu § 14b)\nMindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen,\nSpurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten,\nbezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis\nSäuglinge                                    Andere als Säuglinge\nMindest-     Höchst-       Mindest-    Höchst-     Mindest-    Höchst-       Mindest-     Höchst-\nmenge        menge         menge       menge       menge       menge         menge        menge\nbezogen      bezogen       bezogen    bezogen      bezogen     bezogen       bezogen     bezogen\nauf 100 KJ   auf 100 KJ  auf 100 Kcal auf 100 Kcal auf 100 KJ  auf 100 KJ   auf 100 Kcal auf 100 Kcal\nVitamine\nVitamin A (µg RE)                            14           43            60          180           8,4         43          35           180\nVitamin D (µg)                                 0,25        0,75           1            3          0,12         0,65/        0,5           2,5/31)\n0,751)\nVitamin K (µg)                                 1           5              4          20           0,85         5            3,5         20\nVitamin C (mg)                                 1,9         6              8          25           0,54         5,25         2,25        22\nThiamin (mg)                                   0,01        0,075          0,04         0,3        0,015        0,12         0,06          0,5\nRiboflavin (mg)                                0,014       0,1            0,06         0,45       0,02         0,12         0,08          0,5\nVitamin B6 (mg)                                0,009       0,075          0,035        0,3        0,02         0,12         0,08          0,5\nNiacin (mg NE)                                 0,2         0,75           0,8          3          0,22         0,75         0,9           3\nFolsäure (µg)                                  1           6              4          25           2,5         12,5        10            50\nVitamin B12 (µg)                               0,025       0,12           0,1          0,5        0,017        0,17         0,07          0,7\nPanthothensäure (mg)                           0,07        0,5            0,3          2          0,035        0,35         0,15          1,5\nBiotin (µg)                                    0,4         5              1,5        20           0,18        1,8           0,75          7,5\nVitamin E (mg 움-TE)                           0,5/g        0,75          0,5/g         3         0,5/g        0,75         0,5/g          3\nmehrfach                   mehrfach                 mehrfach                  mehrfach\nungesät-                   ungesät-                ungesät-                  ungesät-\ntigter                     tigter                  tigter                    tigter\nFettsäu-                   Fettsäu-                Fettsäu-                  Fettsäu-\nren, aus-                  ren, aus-               ren, aus-                 ren, aus-\ngedrückt                   gedrückt                gedrückt                  gedrückt\nals Linol-                als Linol-               als Linol-                als Linol-\nsäure,                     säure,                  säure,                    säure,\nnicht we-                 nicht we-                nicht we-                 nicht we-\nniger als                  niger als               niger als                 niger als\n0,1 mg                     0,5 mg                  0,1 mg                    0,5 mg\npro 100                    pro 100                 pro 100                   pro 100\nverwert-                   verwert-                verwert-                  verwert-\nbare KJ                  bare Kcal                 bare KJ                  bare Kcal\nMineralstoffe\nNatrium (mg)                                   5          14            20           60           7,2         42          30           175\nChlorid (mg)                                 12           29            50          125           7,2         42          30           175\nKalium (mg)                                  15           35            60          145         19            70          80           295\nCalcium (mg)                                 12           60            50          250           8,4/121)    42/601)     35/501)      175/2501)\nPhosphor (mg)                                  62)        222)          252)         902)         7,2         19          30            80\nMagnesium (mg)                                 1,2         3,6            5          15           1,8          6            7,5         25\nEisen (mg)                                     0,12        0,5            0,5          2          0,12         0,5          0,5           2\nZink (mg)                                      0,12        0,6            0,5          2,4        0,12         0,36         0,5           1,5\nKupfer (µg)                                    4,8        29            20          120         15          125           60           500\nJod (µg)                                       1,2         8,4            5          35           1,55         8,4          6,5         35\nSelen (µg)                                     0,25        0,7            1            3          0,6          2,5          2,5         10\nMangan (mg)                                    0,012       0,05           0,05         0,2        0,012        0,12         0,05          0,5\nChrom (µg)                                                 2,5                       10           0,3          3,6          1,25        15\nMolybdän (µg)                                              2,5                       10           0,72         4,3          3,5         18\nFluorid (mg)                                               0,05                        0,2                     0,05                       0,2\n1)  Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.\n2) Das Calcium/Phosphorverhältnis darf nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.“"]}