{"id":"bgbl1-2001-77-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=33","order":7,"title":"Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - PFKapAV)","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":4185,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001                4185\nVerordnung\nüber die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds\n(Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung – PFKapAV)\nVom 21. Dezember 2001\nAuf Grund des § 115 Abs. 2 des Versicherungsauf-             2. Forderungen, für die Guthaben oder Wertpapiere\nsichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 Nr. 4 des               entsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über\nGesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet            Kapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vor-\ndie Bundesregierung:                                               schriften eines anderen Staates des EWR verpfändet\noder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdar-\n§1                                    lehen);\nAnlagegrundsätze                           3. Darlehen\n(1) Für die Anlage des Deckungsstocks und des übrigen           a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder,\ngebundenen Vermögens eines Pensionsfonds (gebunde-                    Gemeinden und Gemeindeverbände,\nnes Vermögen) gelten die nachfolgenden besonderen                  b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regional-\nVorschriften. Die Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Satz 2                regierungen oder örtlichen Gebietskörperschaf-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.                 ten, für die die zuständigen Behörden nach\nArtikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäi-\n(2) Die Einhaltung der allgemeinen und besonderen\nschen Parlaments und des Rates vom 20. März\nAnlagegrundsätze sind durch ein qualifiziertes Anlage-\n2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätig-\nmanagement, insbesondere Maßnahmen der Risiko-\nkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine\nsteuerung, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze\nGewichtung von Null festgelegt haben, der Mit-\nund Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik\ngliedstaat die Kommission der Europäischen\nsowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzu-\nGemeinschaften hierüber unterrichtet und diese\nstellen. Die Einzelheiten hierzu und die jährlichen Darle-\ndie Gewichtung bekannt gemacht hat,\ngungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt\ndie Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.                      c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche\nGebietskörperschaften eines anderen Staates des\n(3) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem\nEWR, für die die zuständigen Behörden nach Arti-\nLebensversicherungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5\nkel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buch-\ngelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die\nstabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung von\nAnlagen des Versicherungsunternehmens in sich aus-\n20 Prozent festgelegt haben,\nreichend gemischt und gestreut sind.\nd) an eine internationale Organisation, der auch die\n(4) Die Quoten der §§ 3 bis 5 beziehen sich jeweils auf\nBundesrepublik Deutschland als Vollmitglied an-\ndie handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermö-\ngehört,\ngensgegenständen (§ 341 Abs. 4, §§ 341b, 341c und 341d\ndes Handelsgesetzbuches).                                          e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der\nunter den Buchstaben a, b oder d genannten Stel-\nlen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der\n§2\nNummer 16 Buchstabe b oder ein öffentlich-recht-\nAnlageformen                                   liches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 16\n(1) Das gebundene Vermögen darf angelegt werden in                 Buchstabe c die Gewährleistung übernommen\nhat;\n1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in\neinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums              4. Darlehen\n(EWR) belegenen Grundstück oder grundstücksglei-              a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR\nchen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die                 mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund\nErfordernisse der §§ 11 und 12 des Hypothekenbank-               der bisherigen und der zu erwartenden künftigen\ngesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21               Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des\nder Verordnung über das Erbbaurecht, oder die ent-               Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzin-\nsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfül-              sung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen\nlen;                                                             und die Darlehen ausreichend","4186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\naa) durch erstrangige Grundpfandrechte,                   Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach\nbb) durch verpfändete oder zur Sicherung über-            ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren\ntragene Forderungen oder zum amtlichen               (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-\nHandel zugelassene oder in einen organisier-         bank);\nten Markt einbezogene Wertpapiere oder           12. Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen\ncc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine          sind; das übrige gebundene Vermögen darüber hin-\nVerpflichtungserklärung des Darlehensneh-            aus auch in Aktien, die an einer Börse in einem Staat\nmers gegenüber dem Pensionsfonds (Nega-              außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelas-\ntiverklärung) kann eine Sicherung des Dar-           sen sind;\nlehens nur ersetzen, wenn und solange der        13. anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesell-\nDarlehensnehmer bereits aufgrund seines              schaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen\nStatus die Gewähr für die Verzinsung und             und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne\nRückzahlung des Darlehens bietet;                    des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen\nb) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR             a) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat,\nmit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund\nder Besicherung im Rahmen eines Treuhandver-              b) dem Pensionsfonds den letzten Jahresabschluss\ntrages Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet               zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden\nerscheinen (Asset-Backed-Securities);                         Anwendung der für Kapitalgesellschaften gelten-\nden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist und\n5. Versicherungsverträgen, die bei Lebensversiche-\nrungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2               c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanz-\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes                stichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzu-\nzur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Ver-                legen;\nsorgungsberechtigten eingegangen werden;                  14. bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbal-\n6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen                digen Bebauung bestimmten, in einem Staat des\nSchuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz           EWR belegenen Grundstücken, in dort belegenen\nin einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute auf-         grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an\ngrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inha-          einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der\nber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen             Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens\nöffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Aus-        drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken\ngabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen                  oder grundstücksgleichen Rechten ist. Der Pensions-\nMittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Ver-             fonds hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf\nmögenswerten angelegt werden, die während der                 der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten\ngesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die               Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu\nsich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten aus-               prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind die auf\nreichend decken und die bei einem Ausfall des Aus-            ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;\nstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzah-      15. Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden\nlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind               oder ausschüttenden Investmentfonds, für deren\n(kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungs-                Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Sat-\nmasse);                                                       zung nur solche Derivatgeschäfte abgeschlossen\n7. Schuldverschreibungen,                                        werden dürfen, die der Absicherung des Fondsver-\nmögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren\na) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5\noder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus\ndes Gesetzes über den Wertpapierhandel oder\nbereits vorhandenen Vermögensgegenständen die-\ngleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates\nnen; bei ausschüttenden Investmentfonds müssen\ndes EWR einbezogen sind (organisierter Markt)\nnach den Vertragsbestimmungen die Ausschüttun-\noder\ngen zum Wert des Anteils (Inventarwert pro Anteil)\nb) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt            kostenfrei unverzüglich wieder angelegt werden;\nnach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist,            inländische Investmentfonds müssen Sondervermö-\nsofern die Einbeziehung dieser Schuldverschrei-           gen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaf-\nbungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe          ten sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss\nerfolgt, oder                                             es sich um Investmentanteile handeln, die der Richt-\nc) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des            linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985\nEWR zum amtlichen Handel zugelassen sind;                 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften betreffend bestimmte Organismen für\n8. anderen Schuldverschreibungen;                                gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.\n9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten                EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richt-\ngegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR;            linie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7),\n10. Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem\nunterliegen oder die nach dem Auslandinvestment-\nStaat des EWR;\nGesetz öffentlich vertrieben werden dürfen;\n11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepu-\n16. Anlagen bei\nblik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein ent-\nsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des             a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentral-\nEWR eingetragen sind oder deren Eintragung als                    notenbank eines Staates des EWR,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001              4187\nb) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des                                     §4\nEWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2000/\nStreuung\n12/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und            (1) Anlagen in ein Trägerunternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2\nAusübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG   Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\nNr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut   Altersversorgung) des Pensionsfonds und seine Konzern-\ndem Pensionsfonds schriftlich bestätigt, dass es      unternehmen sowie alle sonstigen auf ein und denselben\ndie an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das    Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen sind auf\nEigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute   jeweils 5 Prozent des Deckungsstocks zu beschränken.\neinhält (geeignetes Kreditinstitut),                  Wird ein Pensionsfonds von mehr als zwei Unternehmen\nc) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach      getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insge-\nArtikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten      samt 15 Prozent des Deckungsstocks begrenzt. Hat ein\nRichtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie      Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlich-\nausgenommen sind.                                     keiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so\nist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die\nAls Anlagen gelten auch laufende Guthaben.                Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen\n(2) Das gebundene Vermögen kann darüber hinaus in           oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft aus-\nAnlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt         gegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und\nsind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen.                demselben Aussteller (Schuldner), wenn die Anlagen des\nSondervermögens oder der Investmentgesellschaft in\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann Überschreitungen der in\nsich ausreichend gestreut sind.\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begren-\nzungen gestatten, wenn die Belange der Versorgungs-               (2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Quote von ins-\nanwärter und Versorgungsempfänger (Versorgungsbe-              gesamt 30 Prozent des Deckungsstocks für Anlagen\nrechtigte) dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn\ndie Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21         1. in Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d\noder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulas-           bei demselben Schuldner,\nsen können.                                                    2. in Schuldverschreibungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, die\n(4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittel-         von demselben Kreditinstitut in Verkehr gebracht\nkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf                   wurden,\nbewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist aus-\n3. bei demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2\ngeschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach\nAbs. 1 Nr. 16 Buchstabe b, wenn und soweit die An-\nArtikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversiche-\nlagen durch eine umfassende Institutssicherung des\nrung nicht zulässig ist. Nicht zulässig sind darüber hinaus\nKreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungs-\nAnlagen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im\nsystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungs-\nSinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von\nmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leis-\nUnternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von\ntung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine\nAnteilen an konzernfremden Unternehmen oder von\ntatsächliche Absicherung nicht aus, und\nGrundstücken ist. Gleiches gilt für Unternehmen, auf die\nder Pensionsfonds seinen Geschäftsbetrieb ganz oder            4. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kredit-\nteilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3           institut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c.\nNr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat\noder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem                    (3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1\nBetrieb von Pensionsfondsgeschäften stehende Tätig-            und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzern-\nkeiten für den Pensionsfonds ausführen. Satz 2 gilt nicht      unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes\nfür Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.                             zusammenzurechnen.\n(5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser            (4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen\nVerordnung umfasst die Staaten der Europäischen                insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals ein und der-\nGemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über            selben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht\nden Europäischen Wirtschaftsraum.                              für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten\nKreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b. Bei\n§3                               Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck\ndas Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist,\nMischung                             bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des\n(1) Die angemessene Verteilung des gebundenen Ver-          Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen.\nmögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) be-               (5) Bis zu jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks\nstimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser       können in einem einzelnen Grundstück oder grund-\nBestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. Gemäß             stücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unter-\n§ 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10 Prozent       nehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der\ndes Deckungsstocks beschränkt. Die Begrenzung auf              Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens\n10 Prozent in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.                     drei in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der unmittel-      oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze\nbar und mittelbar gehaltenen Anlagen nach § 2 Abs. 1           gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke\nNr. 2, 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung       zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Ein-\nder Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist.      heit bilden.","4188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n§5                                                           §6\nKongruenz                                                   Belegenheit\n(1) Soweit das gebundene Vermögen Deckungsrück-\nDas gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der An-             stellungen aus im EWR belegenen Risiken bedeckt, darf\nlage Teil C zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Ver-           es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein\nmögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lau-          oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des\nten, in der die Verpflichtungen gegenüber den                  Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögens-\nVersorgungsberechtigten erfüllt werden müssen (Kon-            werten nach Satz 1 dürfen 5 Prozent der Bestände des\ngruenzregeln). Abweichend von der in Nummer 6 Buch-            Deckungsstocks und 20 Prozent des übrigen gebundenen\nstabe b der Anlage C zum Versicherungsaufsichts-               Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein;\ngesetz genannten Begrenzung können bis zu 30 Pro-              hierbei sind die nach § 2 zulässigen, in Staaten außerhalb\nzent des Deckungsstocks in auf nichtkongruente Währun-         des EWR belegenen Anlagen anzurechnen.\ngen lautende Vermögenswerte angelegt werden. Dabei\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Pensionsfonds im\ngelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in\nEinzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Rege-\nder Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen\nlungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen\nsind. Aktien und Anteile gelten als in der Währung ange-\ngenehmigen, wenn die Belange der Versorgungsberech-\nlegt, in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel zuge-     tigten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kon-\nlassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind;      gruenzregeln nach § 5 bleiben unberührt.\nnicht an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene\noder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und                                   §7\nAnteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in\ndem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen                                Inkrafttreten\nSitz hat.                                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Dezember 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}