{"id":"bgbl1-2001-77-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=31","order":6,"title":"Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung - PFDeckRV)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":4183,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001               4183\nVerordnung\nüber Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen von Pensionsfonds\n(Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung – PFDeckRV)\nVom 20. Dezember 2001\nAuf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ver-          (5) Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgenden\nsicherungsaufsichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10        acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrückstellung,\nNr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),        der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, der Höchst-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-           zinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:                Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffent-\nlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank\n§1                              in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarkt-\nstatistik mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht\nVersicherungsförmige                       Jahren betragen. Der für die Bestimmung des Rechnungs-\nGarantien, Rechnungszinssatz                    zinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist\n(1) Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines bei-           der Zeitpunkt des Rentenbeginns.\ntrags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine ver-            (6) Sofern ein leistungsbezogener Pensionsplan die\nsicherungsförmige Garantie übernimmt, sind Deckungs-           periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufest-\nrückstellungen unter Beachtung von § 2 Abs. 1 zu bilden.       setzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeitpunkt\nDer Rechnungszinssatz ist unter Berücksichtigung der           nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von der Ent-\nMischung der die Verpflichtung deckenden Vermögens-            wicklung der Leistungsverpflichtungen und der Vermö-\nwerte und ihrer möglichen Wertschwankungen vorsichtig          gensanlage vorsieht („Feststellungsverfahren“), ist die\nanzusetzen. Er beträgt höchstens 3,25 Prozent bei Ver-         Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Handelsgesetz-\nträgen, die auf Euro lauten. Bei Verträgen, die auf andere     buches prospektiv zu bilden, wobei für die Berechnung\nWährungen lauten, setzt das Bundesaufsichtsamt für das         des Barwertes der künftigen Beiträge die jeweils verein-\nVersicherungswesen den Höchstzinssatz unter Berück-            barten Beiträge anzusetzen sind. Bei der Berechnung von\nsichtigung der Festlegungen der Deckungsrückstellungs-         Barwerten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rech-\nverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) in der jeweils     nungszins vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertrags-\ngeltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.           währung und die im Bestand befindlichen Vermögens-\n(2) Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des         werte sowie den erwarteten Ertrag künftiger Vermögens-\nAbsatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds         werte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der\ngegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge zu      Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen\nfest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. Dies ist ins-   auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung\nbesondere gegeben, wenn der Pensionsfonds                      einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen\nAbstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom\n1. im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pen-            Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt,\nsionspläne eine Leistung der Höhe nach zusagt, die         abgeleitet werden. Für die Zeit des Rentenbezugs ist der-\nunter Ausschluss einer vertraglichen Nachschussver-        jenige Rechnungszins anzusetzen, der gemäß § 1 Abs. 1\npflichtung aus bereits erbrachten Beiträgen finanziert     zum Zeitpunkt der Vereinbarung der vorgesehenen Leis-\nist (beitragsfreie Verpflichtung),                         tungshöhe gegolten hat.\n2. im Rahmen beitragsbezogener Pensionspläne die\nZusage der Mindestleistung übernimmt.                                                   §2\n(3) Der von einem Pensionsfonds im Zeitpunkt der Über-                            Versicherungs-\nnahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete                     mathematische Rechnungsgrundlagen\nRechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des\n(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Metho-\nVertrages. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.\nden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrund-\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Verträge,       lagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und\ndenen derselbe Pensionsplan und dieselben Grundsätze           Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statisti-\nfür die Berechnung der mathematischen Rückstellungen           ken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksich-\nzugrunde liegen, unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 ein       tigen und nach versicherungsmathematischen Grundsät-\nnicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltender ein-    zen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von Rechnungs-\nheitlicher Rechnungszins verwendet werden, der den             grundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes\njeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreiten darf.      genügt nicht. Die Rechnungsgrundlagen müssen aus-\nEine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rech-              reichend vorsichtig festgesetzt werden und nachteilige\nnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde           Abweichungen der relevanten Faktoren von den getroffe-\nstufenweise erfolgen.                                          nen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen einbezie-","4184           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nhen. Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzel-   der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monats-\nnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß         berichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik zugrunde\nfür die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken,     zu legen.\nfür die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind.\n(3) Soweit versicherungsförmige Garantien betroffen\nEine Beteiligung am Überschuss muss in angemessener\nsind, dürfen die Annahmen und Berechnungsmethoden\nWeise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt\nnur insoweit geändert werden, als die den Annahmen\nwerden.\nzugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen\n(2) Bei einer gemäß § 341 f Abs. 2 in Verbindung mit        Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen.\n§ 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches erforderlichen\nBerechnung der zu erwartenden Erträge des Pensions-                                       §3\nfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von\nzehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der                              Inkrafttreten\nUmlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}