{"id":"bgbl1-2001-77-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung - PFKAustV)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":4180,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["4180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nVerordnung\nüber die Kapitalausstattung von Pensionsfonds\n(Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung – PFKAustV)\nVom 20. Dezember 2001\nAuf Grund des § 114 Abs. 2 des Versicherungsauf-                zes 3 selbst getragen wird. Für die Berechnung gilt § 4\nsichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 Nr. 4 des               Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 der genannten Ver-\nGesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet            ordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.\ndas Bundesministerium der Finanzen:\n(2) Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nr. 4 nicht\nermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berech-\n§1                                nungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen\nBerechnung und Höhe                         Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden.\nder erforderlichen Solvabilitätsspanne              Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde\nspätestens bei Vorlage der in § 4 bestimmten Unterlagen\n(1) Bei Pensionsfonds beträgt die erforderliche Solvabi-\nmitzuteilen.\nlitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne\n(3) Der Pensionsfonds übernimmt das Kapitalanlage-\n1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die\nrisiko, wenn und soweit durch Vereinbarung im Pensions-\nKostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit\nplan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen\nder Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne\ngarantiert wird. Er trägt ein übernommenes Risiko selbst,\ndes Absatzes 3 selbst trägt. Soweit der Pensionsfonds\nsoweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz\nim Rahmen eines beitragsbezogenen Pensionsplans\nüberträgt.\neine Mindestleistung garantiert, kann das den Barwert\ndieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel\nder auf den Barwert bezogenen, erforderlichen Solva-                                      §2\nbilitätsspanne gemäß Satz 1 angerechnet werden                      Garantiefonds und Mindestgarantiefonds\nunter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine\nEntnahme zur Abwendung eines finanziellen Not-                Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den\nstandes in dieser Höhe erlaubt; zuzüglich                  Garantiefonds. Der Mindestbetrag des Garantiefonds\nbeträgt 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf\n2. 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die           Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des\nKostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit       Garantiefonds um ein Viertel, sofern satzungsgemäß\nder Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt       Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungsauf-\nund der Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten für       sichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages vorbe-\neinen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt         halten sind.\nwird, zuzüglich\n3. 25 Prozent der Netto-Verwaltungsaufwendungen im                                            §3\nletzten Geschäftsjahr, soweit der Pensionsfonds kein\nEigenmittel\nKapitalanlagerisiko übernimmt und der Betrag zur\n(verfügbare Solvabilitätsspanne)\nDeckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum\nvon höchstens fünf Jahren festgelegt wird, zuzüglich          (1) Als Eigenmittel sind insbesondere anzusehen:\n4. 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Verord-         1. a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital abzüg-\nnung über die Kapitalausstattung von Versicherungs-                lich des Betrages der eigenen Aktien und abzüglich\nunternehmen, soweit das Risiko im Sinne des Absat-                 der Hälfte des nicht eingezahlten Teils;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001                  4181\nb) bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit            und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vor-\nder Gründungsstock abzüglich des nicht eingezahl-      zeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rück-\nten Teils; ist der Gründungsstock zu mindestens        sicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzuge-\n25 Prozent eingezahlt, so ist nur die Hälfte des nicht währen, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung\neingezahlten Teils abzuziehen;                         anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt\n2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;                worden ist. Werden Wertpapiere über die Genussrechte\nbegeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedin-\n3. der Gewinnvortrag;                                          gungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechts-\n4. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten              folgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapie-\neingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4;           ren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. Die\nRückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im\n5. Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger            Sinne des § 114 Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-\nVerbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der          gesetzes.\nAbsätze 3 und 4;\n(3) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger\n6. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde\nVerbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5), ist\nBewertungsreserven, die sich aus der Unterbewertung\nden Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungs-\nder Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Aus-\naufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,\nnahmecharakter tragen; diese werden nicht auf den\nGarantiefonds gemäß § 2 angerechnet;                        1. wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfah-\nrens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach\n7. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie\nBefriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger\nzur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und\nzurückerstattet wird,\nsoweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile\nentfällt.                                                   2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer\nVon der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 ergeben-            von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht\nden Beiträge sind der Verlustvortrag und die in der Bilanz         auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt\nausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbe-               werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht\nsondere                                                            eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen\nwegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzah-\n1. die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung              lungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen\nund Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 des                führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor\nHandelsgesetzbuches),                                           Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumin-\n2. ein aktivierter Geschäfts- und Firmenwert (§ 255 Abs. 4         dest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,\ndes Handelsgesetzbuches).                                   3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs\n(2) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten               gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlos-\neingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4), ist den Eigenmitteln       sen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen\nnach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes               Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch\nnur zuzurechnen,                                                   Dritte gestellt werden und\n1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und        4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger\nder Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines Ver-         als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages\nlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,                         fällig werden kann.\n2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung des     Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt\nInsolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pen-           sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt\nsionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nach-         werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensions-\nrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,                      fonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-\n3. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer          rungen zurückzugewähren, sofern der Pensionsfonds\nvon fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und       nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch\nnicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückge-      die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigen-\nzahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht        mittel ersetzt worden ist. Der Pensionsfonds hat bei\nnicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren           Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3\nverbriefte Genussrechte wegen Änderung der                  genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform\nBesteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber         hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen\nder Genussrechte führt, vorzeitig gekündigt werden          Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs-\nund das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzah-        und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfol-\nlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel          gen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren\nersetzt worden ist,                                         verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht\nerwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als\n4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger           Belastung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 des Versiche-\nals zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages     rungsaufsichtsgesetzes.\nfällig werden kann und\n(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach\n5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertrages          Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach\nauf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen        Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Ver-\nausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.               sicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er\nNachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geän-       50 Prozent des niedrigeren der beiden Werte der ver-\ndert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit         fügbaren bzw. erforderlichen Solvabilitätsspanne nicht","4182          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nübersteigt; davon dürfen höchstens 25 Prozent auf            schriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine\nGenussrechtskapital oder nachrangige Verbindlichkeiten       Berechnung der erforderlichen Solvabilitätsspanne vorzu-\nmit fester Laufzeit entfallen.                               legen und die Eigenmittel nachzuweisen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form\n§4                             der Einreichung bestimmen.\nBerichtspflicht\n§5\ngegenüber der Aufsichtsbehörde\nInkrafttreten\n(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit\ndem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuches vorge-                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}