{"id":"bgbl1-2001-77-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erstversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen (Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":4173,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001               4173\nVerordnung\nnach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nüber die Berechnung der bereinigten Solvabilität von\nErstversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen\n(Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung – SolBerV)\nVom 20. Dezember 2001\nAuf Grund des § 104g Abs. 2 des Versicherungs-                                       Dritter Abschnitt\naufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des                                   Allgemeines\nGesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-               § 19 Fristen\ngesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richt-\n§ 20 Subdelegation\nlinie 98/78 EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche\nBeaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehör-          § 21 Inkrafttreten\ndenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung\nvon Vorschriften auf den Euro vom 21. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1857) verordnet das Bundesministerium der                               Erster Abschnitt\nFinanzen:                                                                    Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes der\nInhaltsübersicht                                zusätzlichen Aufsicht unterliegende\nErster Abschnitt                               Erstversicherungsunternehmen\nGemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht\nunterliegende Erstversicherungsunternehmen                                           §1\n§ 1 Berechnungsmethoden                                                            Berechnungsmethoden\n§ 2 Einzubeziehende Unternehmen                                    (1) Die bereinigte Solvabilität ist auf Grundlage eines\n§ 3 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel     nach § 341j des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit\n§ 4 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung             den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zwei-\nten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-\n§ 5 Sonstige grundlegende Prinzipien\nbuchs nach deutschem Recht aufgestellten konsolidierten\n§ 6 Ausnahmen                                                   Abschlusses zu berechnen, sofern ein solcher auf der\n§ 7 Sonderfälle                                                 Ebene des beteiligten Erstversicherungsunternehmens im\n§ 8 Berechnungsebene                                            Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes aufgestellt und gemäß § 341k des Handelsge-\n§ 9 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß\n§ 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nsetzbuchs geprüft wurde.\nder zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversiche-      (2) Abweichend von Absatz 1 kann die bereinigte Sol-\nrungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten      vabilität auch auf der Grundlage eines nach international\nAbschlusses                                              anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestell-\n§ 10 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß      ten, konsolidierten und offen gelegten Abschlusses\n§ 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes   berechnet werden, sofern dieser befreiende Wirkung\nder zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversiche-   gemäß § 292a des Handelsgesetzbuchs hat.\nrungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse\n(3) Sofern ein konsolidierter Abschluss nicht vorliegt\nZweiter Abschnitt                       oder Ergänzungsrechnungen notwendig werden, weil der\nGemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungs-          konsolidierte Abschluss gemäß Absatz 1 oder 2 die Rege-\naufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht          lungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berück-\nunterliegende Erstversicherungsunternehmen            sichtigt, ist die Berechnung oder die Ergänzungsrechnung\n§ 11 Einzubeziehende Unternehmen                                auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubezie-\n§ 12 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel    henden Unternehmen vorzunehmen.\n§ 13 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung               (4) Die Aufsichtsbehörde kann auch genehmigen, dass\n§ 14 Sonstige grundlegende Prinzipien                           die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse\nder einzubeziehenden Unternehmen vorgenommen wird,\n§ 15 Ausnahmen\nwenn ein konsolidierter Abschluss vorliegt.\n§ 16 Berechnungsebene\n§ 17 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß\n§ 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                                  §2\nder zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversiche-                  Einzubeziehende Unternehmen\nrungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten\nAbschlusses                                                 Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1\n§ 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß      Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätz-\n§ 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes   lichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunter-\nder zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversiche-   nehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter\nrungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse      Einbeziehung","4174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n1. des beteiligten Erstversicherungsunternehmens,             stammen, nicht berücksichtigt. Gegenfinanzierung liegt\n2. der verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst-          insbesondere dann vor, wenn ein Erstversicherungsunter-\nversicherungsunternehmens,                                nehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen\nAnteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem\n3. der beteiligten Unternehmen des beteiligten Erstversi-     anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits\ncherungsunternehmens,                                     unmittelbar oder mittelbar gemäß § 53c des Versiche-\n4. der verbundenen Unternehmen von beteiligten Unter-         rungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erst-\nnehmen des beteiligten Erstversicherungsunterneh-         genannten Unternehmens hält.\nmens\nzu berechnen.                                                                                §5\nSonstige grundlegende Prinzipien\n§3                                  (1) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität\nAusschluss der Mehrfach-                      eines Erstversicherungsunternehmens ist der Anteil, den\nberücksichtigung der Eigenmittel                 das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen\nUnternehmen hält, zu berücksichtigen. Sofern die Berech-\nUnabhängig von der Berechnungsmethode ist auszu-\nnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzu-\nschließen, dass die nach § 53c des Versicherungsauf-\nbeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am\nsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der verschiedenen\ngezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem\nin die Berechnung einbezogenen Erstversicherungsunter-\nbeteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei\nnehmen mehrfach berücksichtigt werden. Bei beteiligten\nAnwendung der Methode auf Grundlage des konsolidier-\nErstversicherungsunternehmen wird der Buchwert von\nten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konso-\nVermögensgegenständen\nlidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze.\n1. des betroffenen beteiligten Erstversicherungsunter-\n(2) Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen\nnehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des\num ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende\nVersicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel\nSolvabilität aufweist, so ist diese unabhängig von der\nin einem seiner verbundenen Erstversicherungsunter-\nBerechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen.\nnehmen gegenüberstehen,\nIst sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunter-\n2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens            nehmens ausschließlich auf den an dem Tochterunter-\ndes betreffenden beteiligten Erstversicherungsunter-      nehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit\nnehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des          Genehmigung der Aufsichtsbehörde die unzureichende\nVersicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel      Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berück-\nin dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen ge-       sichtigt werden.\ngenüberstehen,\n(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 dürfen bei\n3. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens            der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst-\ndes betreffenden beteiligten Erstversicherungsunter-      versicherungsunternehmens\nnehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des\n1. gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapi-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel\ntals von verbundenen Erstversicherungsunternehmen\nin anderen verbundenen Erstversicherungsunter-\ndieses Unternehmens und\nnehmen dieses beteiligten Erstversicherungsunterneh-\nmens gegenüberstehen,                                     2. Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen\nnicht berücksichtigt.\nLebensversicherungsunternehmen dieses Unterneh-\nmens\n§4\nnur insoweit einbezogen werden, als dies zur Bedeckung\nAusschluss der                          der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erstversiche-\ngruppeninternen Kapitalschöpfung                  rungsunternehmens notwendig ist. Unberücksichtigt blei-\nBei der Berechnung werden die nach § 53c des Ver-          ben gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile,\nsicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die       die zu einer Verbindlichkeit für das beteiligte Erstver-\naus der Gegenfinanzierung zwischen                            sicherungsunternehmen werden können sowie entspre-\nchende Kapitalanteile\n1. dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen und\n1. des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, die zu\na) einem verbundenen Unternehmen des beteiligten\neiner Verbindlichkeit für ein verbundenes Erstversiche-\nErstversicherungsunternehmens,\nrungsunternehmen und\nb) einem beteiligten Unternehmen des beteiligten          2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens,\nErstversicherungsunternehmens,                             die zu einer Verbindlichkeit für ein anderes verbunde-\nc) einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten             nes Erstversicherungsunternehmen desselben betei-\nUnternehmens des beteiligten Erstversicherungs-            ligten Erstversicherungsunternehmens\nunternehmens,                                         werden können. Können bestimmte andere als die in die-\n2. einem verbundenen Erstversicherungsunternehmen des         sem Absatz aufgeführten zulässigen Eigenmittel eines\nbeteiligten Erstversicherungsunternehmens, für das        verbundenen Erstversicherungsunternehmens nicht für\ndie bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem     die Erfüllung der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst-\nanderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten        versicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solva-\nErstversicherungsunternehmens                             bilität berechnet wird, bereitgestellt werden, so dürfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001             4175\ndiese nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden,       zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt\nals dies zur Erfüllung der Solvabilitätsspanne des verbun-    hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichti-\ndenen Unternehmens notwendig ist. Die Summe der in            gung zu übertragen.\ndiesem Absatz genannten Eigenmittel darf zusammen mit            (3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren wer-\nden anderen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsge-          den, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichts-\nsetzes zulässigen Eigenmitteln den Betrag der Solvabi-        gesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung\nlitätsspanne des verbundenen Erstversicherungsunter-          einbezogenen Erstversicherungsunternehmen zwischen\nnehmens nicht überschreiten.                                  den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt\n(4) In Fällen gestufter Beteiligungen wird die bereinigte  sind.\nSolvabilität auf der Stufe jedes beteiligten Erstversiche-\nrungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes                                          §7\nErstversicherungsunternehmen besitzt, berechnet. Eine                                Sonderfälle\ngestufte Beteiligung liegt vor, wenn Erstversicherungsun-        (1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland\nternehmen beteiligte Unternehmen von beteiligten Erst-        können verbundene Erstversicherungsunternehmen mit\nversicherungsunternehmen sind.                                satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der\n(5) Hält ein Erstversicherungsunternehmen über eine        Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-\nVersicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an         tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\neinem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversi-          schaftsraum mit dem Wert in die Berechnung der be-\ncherungsunternehmen oder einem Erstversicherungsun-           reinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen\nternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1        Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben.\nSatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird            (2) Verbundene Erst- und Rückversicherungsunterneh-\ndie Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein verbun-         men eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2\ndenes Erstversicherungsunternehmen behandelt. Dabei           und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei\nwird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des      der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteilig-\nErstversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne        ten Erstversicherungsunternehmens wie verbundene\nder Versicherungs-Holdinggesellschaft von Null ange-          Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behan-\nsetzt.                                                        delt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in\n(6) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des    dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des\nbeteiligten Erstversicherungsunternehmens eines Rück-         Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht\nversicherungsunternehmens wird dieses Rückversiche-           und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c des Ver-\nrungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der            sicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderun-\nzulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabilitätsspan-    gen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im\nne genauso behandelt wie ein verbundenes Erstversiche-        Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungs-\nrungsunternehmen.                                             aufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen\nund die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der\n§6                               Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem\nbetreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunterneh-\nAusnahmen                             men einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des\n(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität        § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichba-\neines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen            ren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der\nwerden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein            Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten\nverbundenes Unternehmen                                       Erstversicherungsunternehmens das verbundene Rück-\nversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berech-\n1. eines im Inland zugelassenen Erstversicherungsunter-\nnung der zulässigen Eigenmittel und der fiktiven Solvabi-\nnehmens handelt und dieses verbundene Unterneh-\nlitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des\nmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des\nDrittstaates behandelt werden.\nbeteiligten Erstversicherungsunternehmens einbezo-\ngen wird, oder                                               (3) Stehen Informationen über ein verbundenes Unter-\nnehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland, die für die\n2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines\nBerechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversi-\nRückversicherungsunternehmens mit satzungsmäßi-\ncherungsunternehmens notwendig sind, der Aufsichts-\ngem Sitz im Inland handelt und dieses verbundene\nbehörde nicht zur Verfügung, so wird der bei dem beteilig-\nErstversicherungsunternehmen sowie die Versiche-\nten Erstversicherungsunternehmen bilanzierte Buchwert\nrungs-Holdinggesellschaft oder das Rückversiche-\ndes betreffenden Unternehmens von den zulässigen\nrungsunternehmen in die Berechnung einbezogen\nEigenmitteln gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsge-\nwerden.\nsetzes abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille\n(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität        Reserven dieser Beteiligung nicht als zulässige Eigenmit-\neines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen            tel herangezogen werden.\nwerden, wenn es sich um ein verbundenes Erstversiche-\nrungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsun-                                        §8\nternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder\neiner Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungs-                            Berechnungsebene\nmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-          Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a\nischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat          Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-              zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungs-\nraum handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der        unternehmen berechnet.","4176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n§9                                                              § 10\nBerechnung                                              Berechnung der bereinigten\nder bereinigten Solvabilität für                     Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des\nein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungs-               Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen\naufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht                 Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunter-\nunterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf                     nehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse\nGrundlage eines konsolidierten Abschlusses\n(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva-\n(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva-          bilität werden jeweils für das beteiligte Erstversicherungs-\nbilität werden                                                  unternehmen und seine verbundenen Erstversicherungs-\n1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versiche-         unternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erst-\nrungsaufsichtsgesetzes und                                 versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne\ndes § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-\n2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstat-            sichtsgesetzes\ntungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I\nS. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom        1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versiche-\n16. April 1996 (BGBl. I S. 616),                                rungsaufsichtsgesetzes ermittelt und\nauf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.         2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstat-\ntungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitäts-\nS. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne des\n16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet.\nbeteiligten Erstversicherungsunternehmens und dem\njeweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen seiner ver-       Die fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungs-\nbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche-            unternehmens kann unabhängig von dem betriebenen\nrungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen               Geschäft auch ausschließlich gemäß § 1 der Kapitalaus-\neines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3       stattungs-Verordnung berechnet werden.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den\nbei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrun-          (2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten\nde gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung berechnet          Eigenmitteln werden zunächst gemäß § 3 der Buchwert\nwerden.                                                         bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der\nBuchwert der verbundenen Erstversicherungsunterneh-\n(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen   men, Rückversicherungsunternehmen und Erstversiche-\nden nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der         rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105\nnach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabi-          Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nlitätsspanne.                                                   wie er jeweils bei dem beteiligten Unternehmen bilanziert\n(4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist      ist, und gemäß § 4 die Eigenmittel, die aus der Gegenfi-\nunabhängig von dem verwendeten konsolidierten Ab-               nanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen\nschluss insbesondere sicherzustellen, dass                      sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigen-\nmittel gemäß § 5 Abs. 3.\n1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erst-\nversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunter-             (3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten Erstversi-\nnehmen und Erstversicherungsunternehmen eines              cherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass\nDrittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des    zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmit-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes des beteiligten Erst-       teln des beteiligten Erstversicherungsunternehmens der\nversicherungsunternehmens, die entgegen § 2 nicht in       der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des betei-\ndem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden,        ligten Erstversicherungsunternehmens an den gemäß den\nin die Berechnung einbezogen werden,                       Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbunde-\nnen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungs-\n2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 3)          unternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines\nsowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel          Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des\n(§ 4) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht      Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzugerechnet wird.\nbereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist      Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne des\nund                                                        beteiligten Erstversicherungsunternehmens sowie der der\n3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel               Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil an den errech-\ngemäß § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden.                    neten Solvabilitätsspannen der verbundenen Erstversi-\ncherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen\n(5) Sofern für die Berechnung der bereinigten Solvabi-\nund Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates\nlität ein konsolidierter Abschluss gemäß § 1 Abs. 2 heran-\nabgezogen.\ngezogen wird, sind von den in diesem Abschluss ausge-\nwiesenen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes             (4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erst-\nzulässigen Eigenmitteln die Eigenmittel abzuziehen, die in      versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunterneh-\nden Einzelabschlüssen der einbezogenen Erst- und Rück-          men oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaa-\nversicherungsunternehmen als „Schwankungsrückstel-              tes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-\nlung und ähnliche Rückstellungen“ ausgewiesen und im            rungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung\nSitzland des einbezogenen Versicherungsunternehmens             der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete\ninnerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb          Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässi-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums nicht als zulässige           gen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser\nEigenmittel anerkannt sind.                                     Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001               4177\nZweiter Abschnitt                                                        § 13\nGemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2                                               Ausschluss der\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes der                                    gruppeninternen Kapitalschöpfung\nzusätzlichen Aufsicht unterliegende\nErstversicherungsunternehmen                              Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versi-\ncherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die\naus der Gegenfinanzierung zwischen\n§ 11\nEinzubeziehende Unternehmen                      1. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, dem Rückver-\nsicherungsunternehmen oder dem Erstversicherungs-\nDie bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1           unternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105\nNr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen          Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nAufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens              zes und einem verbundenen Unternehmen der Versi-\nist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung           cherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversiche-\n1. des Tochterversicherungsunternehmens,                           rungsunternehmens oder des Erstversicherungsunter-\nnehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1\n2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückver-\nSatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nsicherungsunternehmen oder des Erstversicherungs-\nunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105          2. einem verbundenen Erstversicherungsunternehmen\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-           der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückver-\nzes sowie deren verbundenen Unternehmen                        sicherungsunternehmens oder des Erstversicherungs-\nzu berechnen.                                                      unternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n§ 12                                  zes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird,\nund einem anderen verbundenen Unternehmen dieser\nAusschluss der Mehrfach-\nVersicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Rückver-\nberücksichtigung der Eigenmittel\nsicherungsunternehmens oder dieses Erstversiche-\nBei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einem              rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des\nRückversicherungsunternehmen oder einem Erstversi-                 § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-\ncherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des                gesetzes\n§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes wird der Buchwert von Vermögensgegenständen           stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt entspre-\nchend.\n1. der betroffenen Versicherungs-Holdinggesellschaft,\ndes Rückversicherungsunternehmens oder des Erst-\nversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne                                  § 14\ndes § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-                    Sonstige grundlegende Prinzipien\nsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigen-           (1) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von\nmittel in einem seiner verbundenen Erstversicherungs-      Erstversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des\nunternehmen gegenüberstehen,                               § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nauf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des\n2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens             Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversiche-\nder betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft,        rungs-unternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105\ndes Rückversicherungsunternehmens oder des Erst-           Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.\nversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne      Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die\ndes § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-        §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet\nsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c        mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigen-        Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des\nmittel der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des          Erstversicherungsunternehmens zu erstellen ist.\nRückversicherungsunternehmens oder des Erstversi-\ncherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne              (2) In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berech-\ndes § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-        nung der bereinigten Solvabilität des Tochterversiche-\nsichtsgesetzes gegenüberstehen,                            rungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterun-\nternehmens erfolgen. Eine gestufte Beteiligung liegt vor,\n3. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens             wenn das Erstversicherungsunternehmen sowohl unmit-\nder betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft,        telbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Hol-\ndes Rückversicherungsunternehmens oder des Erst-           dinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens\nversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne      oder eines Erstversicherungsunternehmens eines Dritt-\ndes § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-        staates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versi-\nsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c        cherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochter-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigen-        unternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesell-\nmittel in anderen verbundenen Erstversicherungsunter-      schaft, eines anderen Rückversicherungsunternehmens\nnehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft,           oder eines anderen Erstversicherungsunternehmens\ndieses Rückversicherungsunternehmens oder dieses           eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3\nErstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im        des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutter-\nSinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-          unternehmen untereinander entweder unmittelbare Mut-\nrungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,                    terunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen\nnicht berücksichtigt. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.            sind.","4178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n(3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva-         unternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens\nbilität wird                                                   berechnet.\n1. die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein Erst-\n§ 17\nversicherungsunternehmen behandelt, für das eine\nSolvabilitätsspanne von Null gilt;                                               Berechnung der\nbereinigten Solvabilität für ein gemäß\n2. das Rückversicherungsunternehmen wie ein Erstver-\n§ 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungs-\nsicherungsunternehmen behandelt, für das eine fiktive\naufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht\nSolvabilitätsspanne gemäß § 5 Abs. 6 gilt. Eine fiktive\nunterliegendes Erstversicherungsunternehmen\nSolvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt, wenn es sich\nauf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses\num ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungs-\nmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105          (1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-      bilität werden\nzes handelt;                                              1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versiche-\n3. ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates              rungsaufsichtsgesetzes und\nim Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-      2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstat-\nrungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungs-              tungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I\nunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitäts-             S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird.          16. April 1996 (BGBl. I S. 616),\nauf Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.\n§ 15\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitäts-\nAusnahmen                             spanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne der\nVon der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines       Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversiche-\nErstversicherungsunternehmens kann abgesehen wer-              rungsunternehmens oder des Erstversicherungsunterneh-\nden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Toch-          mens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2\nterversicherungsunternehmen handelt, das                       und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem\nder Beteiligung entsprechenden jeweiligen Anteil des Mut-\n1. verbundenes Unternehmen eines anderen Tochterver-\nterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne\nsicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1\nder verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rück-\nNr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in\nversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunter-\ndie Berechnung der bereinigten Solvabilität dieses\nnehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2\nanderen Tochterversicherungsunternehmens, das ein\nund 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutter-\nbeteiligtes Unternehmen des Mutterunternehmens des\nunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens\nTochterversicherungsunternehmens ist, einbezogen\nentsprechend dem bei der Erstellung des konsolidierten\nwird,\nAbschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsatz der\n2. zusammen mit einem oder mehreren anderen im Inland          Beteiligung berechnet werden.\nzugelassenen Erstversicherungsunternehmen Toch-\n(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen\nterversicherungsunternehmen derselben Versiche-\nden nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der\nrungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversiche-\nnach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabi-\nrungsunternehmens oder desselben Erstversiche-\nlitätsspanne.\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des\n§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-        (4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist\ngesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten        unabhängig von dem verwendeten konsolidierten\nSolvabilität eines dieser anderen Tochterversiche-        Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass\nrungsunternehmen einbezogen wird, oder                    1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erst-\n3. zusammen mit einem oder mehreren anderen in einem                versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunter-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft            nehmen und Erstversicherungsunternehmen eines\noder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom-                Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des\nmens zugelassenen Erstversicherungsunternehmen                 Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunterneh-\nTochterversicherungsunternehmen derselben Versi-               mens des Tochterversicherungsunternehmens, die\ncherungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversi-             entgegen § 11 nicht in dem konsolidierten Abschluss\ncherungsunternehmens oder desselben Erstversiche-              berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des              werden,\n§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-     2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 12)\ngesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der         sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel\nzuständigen Behörde des anderen Staates darauf                 (§ 13) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies\ngeeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen             nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss gesche-\nBeaufsichtigung zu übertragen.                                 hen ist und\n3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel\n§ 16                                   gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3\nBerechnungsebene                               berücksichtigt werden.\nDie bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a          (5) Sofern für die Berechnung der bereinigten Solvabi-\nAbs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der            lität ein konsolidierter Abschluss gemäß § 1 Abs. 2 heran-\nzusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungs-        gezogen wird, sind von den in diesem Abschluss ausge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001             4179\nwiesenen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgeset-           unternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erst-\nzes zulässigen Eigenmitteln die Eigenmittel abzuziehen,        versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne\ndie in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Erst- und        des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-\nRückversicherungsunternehmen als „Schwankungsrück-             sichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochter-\nstellung und ähnliche Rückstellungen“ ausgewiesen und          versicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hier-\nim Sitzland des einbezogenen Versicherungsunterneh-            von werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Ver-\nmens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder              sicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungs-\ninnerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht als          unternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens\nzulässige Eigenmittel anerkannt sind.                          eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Betei-\n§ 18                             ligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunter-\nBerechnung der bereinigten                    nehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der ver-\nSolvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2          bundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen            rungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen\nAufsicht unterliegendes Erstversicherungs-              eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3\nunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse              des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunter-\nnehmens des Tochterversicherungsunternehmens abge-\n(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solva-         zogen.\nbilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein\n(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erst-\nTochterversicherungsunternehmen und die sonstigen\nversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunterneh-\nverbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutter-\nmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaa-\nunternehmens\ntes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-\n1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versiche-        rungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung\nrungsaufsichtsgesetzes ermittelt und                      der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete\n2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstat-           Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässi-\ntungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I           gen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser\nS. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom       Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.\n16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet.\nDie fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungs-                         Dritter Abschnitt\nunternehmens kann unabhängig von dem betriebenen\nGeschäft auch ausschließlich gemäß § 1 der Kapitalaus-                               Allgemeines\nstattungs-Verordnung berechnet werden.\n§ 19\n(2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten\nFristen\nEigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert\nbestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der                 Die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines\nBuchwert des Tochterversicherungsunternehmens und              gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsauf-\nder sonstigen verbundenen Erstversicherungsunterneh-           sichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden\nmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversiche-            Erstversicherungsunternehmens ist nach Prüfung der in\nrungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105         die Berechnung einzubeziehenden Abschlüsse durch den\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes         Abschlussprüfer jährlich unverzüglich, spätestens aber\ndes Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunter-          zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Auf-\nnehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen              sichtsbehörde vorzulegen.\nbilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der\nGegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksich-                                       § 20\ntigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der                                  Subdelegation\nEigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 5 Abs. 3.                                                       Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verord-\nnung wird gemäß § 104g Abs. 2 Satz 2 des Versicherungs-\n(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversiche-        aufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das\nrungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu         Versicherungswesen übertragen.\nden gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln\nder Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversi-                                      § 21\ncherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunter-\nnehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1                                  Inkrafttreten\nSatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der           Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nBeteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterun-       Kraft. Die Vorschriften finden erstmals Anwendung für die\nternehmens an den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittel-         Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000\nten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungs-            beginnenden Geschäftsjahres.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}