{"id":"bgbl1-2001-77-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=9","order":3,"title":"Auslandskostenverordnung (AKostV)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":4161,"pdf_page":9,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4161\nAuslandskostenverordnung\n(AKostV)\nVom 20. Dezember 2001\nAuf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978\n(BGBl. I S. 301) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nGebührenverzeichnis\nDie gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der\nHonorarkonsularbeamten und des Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden\nGebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).\n§2\nWertgebühr\n(1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung\nerhoben, so ist dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu\nermitteln.\n(2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wertgebührentabelle (Anlage 3).\n§3\nAuslagen\n(1) Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit\nverbundene Verwaltungsaufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulässig.\n(2) Auslagen für die Übermittlung fernmündlicher, fernschriftlicher und\neinfacher schriftlicher Auskünfte oder Mitteilungen von weniger als 10 Euro\nwerden nicht erhoben.\n(3) Kosten für Ferngespräche und Fernschreiben in Visaangelegenheiten\ngelten nicht als Auslagen im Sinne des Absatzes 2.\n§4\nSprachengruppen\nIst die Höhe der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis von der Sprachen-\ngruppe abhängig, so gilt hierfür die Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).\n§5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 21), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 29. August 2001 (BGBl. I S. 2290),\naußer Kraft.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","4162     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nAnlage 1\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis (GebV)\nA Gebühren des Auswärtigen Dienstes\n100      Ausfertigung\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz)                                                       Gebühr nach\nNr. 124 – 126\n110      Auskunft\n(§ 1 Konsulargesetz)\nschriftlich, nicht einfach                                                                25 – 300 €\nBeglaubigung, öffentliche (Vermerk)\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz)\n121       Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder\nZustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften                      20 €\n122       Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten                             1/4 Wertgebühr\nmindestens 15 €,\nhöchstens 250 €\n123      Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt               Gebühr nach\nNr.121 – 122\nnur einmal\n124       Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache\nmit lateinischen Schriftzeichen                                                     je angefangene Seite\n50 Cents,\nmindestens\n5 €\n125       Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen\nSchriftzeichen                                                                      je angefangene Seite\n1 €,\nmindestens\n10 €\n126       Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und Seitenzahl –\nvorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt\nworden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und\ngleichzeitig beglaubigt werden kann                                                          2,50 €\nBeschaffung\n(§ 1 Konsulargesetz)\n130      Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks,\nsofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist                  15 – 100 €\n130.1\nWerden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke\nfür einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr\nnur einmal zu erheben\n131       Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen                                                 15 – 100 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001            4163\n140  Bescheinigung, konsularische (Vermerk)\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Konsulargesetz)                                                   20 – 100 €\nBestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden\n§ 14 Konsulargesetz)\n150  Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis                20 €\n151  Sonstige inländische öffentliche Urkunde                                                30 €\nBeurkundung, öffentliche (Niederschrift)\n(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)\n160  Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben);\nErgänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang     Einfache Wertgebühr\n160.1\nDie Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer\nanderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr\nabgegolten.\n160.2\nDie Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines\nErbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses\nüber die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbständiger Gebühren-\ntatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr\nabgegolten.\n161  Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,\ngleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache\nerfolgt                                                                            Zusätzlich eine\nhalbe Wertgebühr,\nhöchstens 50 €\n162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen\nOrgans einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung     Doppelte Wertgebühr,\nhöchstens 10 000 €\n162.1\nBei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für\ndie Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen\nvollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser\nGebühr abgegolten.\n163 Vertrag; gemeinschaftliches Testament                                          Doppelte Wertgebühr\n164 Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben,\ngleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden\nSprache erfolgt.                                                                      Zusätzlich\nje Fremdsprache\neine halbe Wertgebühr,\nhöchstens 100 €\n165 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen\nTestaments                                                                     Einfache Wertgebühr\n166 Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet                    Gebühr nach\nNr. 163 – 164\nnur einmal nach\ndem Vertrag mit\ndem höheren Wert\nGemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 166\n170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der\nAufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem\nErbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue\nletztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.","4164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n171   Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen\nErklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder\nErklärungen                                                                    Gebühr wie für die\nBeurkundung\nder Erklärung\n172   Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder\nbeglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.\n180  Entwurf einer Urkunde                                                           Gebühr wie für\ndie Beurkundung\n180.1\nDie Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,\n164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn\nder Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder\nVorgänger im Amt gefertigt wurde.\n200   Dolmetschen\n(§ 1 Konsulargesetz)\nsofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt,\nfür jede angefangene halbe Stunde                                                   30 €\nForderungsangelegenheit\n(§ 1 Konsulargesetz)\n210   Erstes Mahnschreiben                                                              10 – 50 €\n211   Jedes weitere Mahnschreiben                                                          5 €\n212   Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,\nfür jede angefangene halbe Stunde                                                   25 €\nHilfeleistung\n(§ 5 Konsulargesetz)\n220   Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen\nder Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise\nan den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort                 15 – 50 €\n220.1\nWerden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)\nmit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch\ngenommene Stelle die Gebühr.\n225   Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes\nbetreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-\nzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel 278 des Gesetzes vom 2. März 1974, BGBI. I S. 469)                        10 – 20 €\nLegalisation ausländischer öffentlicher Urkunden\nII. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz\n230  Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis\ngemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch                                          20 €\n231  Sonstige ausländische öffentliche Urkunde                                            40 €\nII. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz\n235  Ausländische Personenstandsurkunde, ausländisches Ehefähigkeitszeugnis\ngemäß § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch                                          40 €\n236  Sonstige ausländische öffentliche Urkunde                                            80 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001         4165\nSchifffahrtssachen\n(§§ 2, 17 Konsulargesetz)\n300  Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen\nHilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs-\nbescheinigung (§ 4 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf\nKauffahrteischiffen vom 25. April 1972, BGBI. I S. 734, zuletzt geändert durch\nArtikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)                      30 €\n301 Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle          20 €\n310  Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Vierten Buch des\nHandelsgesetzbuchs                                                             Doppelte Wertgebühr\n311  Nachträgliche Ergänzung der Verklarung                                        Einfache Wertgebühr\nTodesfälle\n(§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz)\n400  Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz)\neinschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen                              20 €\n400.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der\nDiensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.\n401  Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person               15 – 50 €\n410  Nachlassfürsorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)                                 15 – 500 €\n410.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der\nDiensträume nicht erhoben.\n410.2\nGebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben\nunberührt.\n411  Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz)                               Halbe Wertgebühr\n411.1\nNimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in\nAnspruch, so erhöht sich die Gebühr\nfür jede weitere angefangene Stunde um                                                50 €\n411.2\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.\n500  Übersendung\n(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)\nausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer\nanderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche\nBehörden oder Gerichte bestimmt sind                                                10 – 25 €\n500.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume nicht erhoben.\n510  Überweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)\nausgenommen Überweisungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer\nanderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder auf amtlichem Wege\nvorgenommen werden                                                                    10 €","4166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n510.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume nicht erhoben.\n520   Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden\n(§ 1 Konsulargesetz)\nfür jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Roh-\nübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung)\n520.1 Sprachengruppe A                                                             1,50 €\n520.2 Sprachengruppe B                                                               12 €\n520.3 Sprachengruppe C                                                              2,50 €\n520.4 Sprachengruppe D                                                                3 €\nmindestens 15 €\n520.5\nSind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und\n-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.\n520.6\nGehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die\nZeilenzahl nach dem längeren Text.\n520.7\nÜberschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammen-\ngerechnet.\n521  Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe                                          Die Hälfte\nder Gebühr nach\nNr. 520,\nmindestens 10 €\n522  Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,\neiner Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-\nangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbe-\namten angefertigt worden ist.                                                      Die Hälfte\nder Gebühr nach\nNr. 520,\nmindestens 10 €\n530  Veräußerung\n(§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)                                        Einfache Wertgebühr\n530.1\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume nicht erhoben.\n535  Vermögensverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz)                             Halbe Wertgebühr\n535.1\nNimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in\nAnspruch, so erhöht sich die Gebühr für\njede weitere angefangene Stunde um                                                   20 €\n535.2\nNeben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der\nDiensträume nicht erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001           4167\nVerwahrung\n(§ 1 Konsulargesetz)\n550  Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen\neinschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,\nfür jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an                     Einfache Wertgebühr\n551  Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zeitungen,\nZeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen\nsind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen\ndes öffentlichen Rechts – in den Diensträumen einschließlich Aushändigung\noder Rückgabe,\nfür jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an                           10 – 50 €\nZusatzgebühr\n700  Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-\nräume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr\nnicht ausgeschlossen ist,\nfür jede angefangene halbe Stunde                                                       25 €\nfür einen Kalendertag,\nhöchstens 200 €\n700.1\nHält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so\ngelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser\nVerordnung.\nB Gebühren nur des Auswärtigen Amts\n900 Bestätigung der Echtheit\nder von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde                15 €\n910 Endbeglaubigung\nals Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde\ndurch einen ausländischen Konsularbeamten                                              .10 €.","4168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs.1)\nWertermittlungsvorschriften\n1. Grundsatz                                                      um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die\nDienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maß-\n(1) Für die Berechnung der Gebühr ist der Wert des Gegen-\ngebend.\nstandes maßgebend, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Bei\nder Beurkundung einer Erklärung ist Gegenstand das Rechts-\nverhältnis, auf das sich die Erklärung bezieht.                   6. Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen\n(2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand der Amtshandlung.           (1) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicher-\nFrüchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden     stellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsüber-\nnur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand einer besonderen          eignung oder dgl. bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung\nAmtshandlung sind.                                                und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegen-\nstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.\n(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden\nbei Ermittlung des Werts nicht abgezogen; dies gilt auch dann,       (2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grund-\nwenn Gegenstand der Amtshandlung ein Nachlass oder eine           schuld gilt der Nennbetrag der Schuld, als Wert einer Renten-\nsonstige Vermögensmasse ist.                                      schuld der Nennbetrag der Ablösungssumme; bei der Ein-\nbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist\n2. Sachen                                                         jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks)\nmaßgebend, wenn er geringer ist.\n(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch\nden Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach        (3) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist\nder Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den     der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert\nPreis beeinflussenden Umstände bei der Veräußerung zu erzielen    des zurücktretenden Rechts maßgebend. Die Vormerkung\nwäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben     gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines\naußer Betracht.                                                   nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangs-\n(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz im Inland ist der letzte einräumung gleich. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs\nEinheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr    nach § 1179a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein\nbereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des    Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der\nGeschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastun-      Ausschluss vereinbart wird.\ngen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen\nTatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen aus-           7. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen\nreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt. Wird ein Ein-     (1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde\nheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft    Nutzungen oder Leistungen wird unter Zugrundelegung des\nüber die Höhe des Einheitswertes zu ersuchen.                     einjährigen Bezugswerts nach Maßgabe folgender Vorschriften\nberechnet:\n3. Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht\na) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte\n(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend. Ist\nZeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahres-\nder Kaufpreis niedriger als der Wert der Sache (Nummer 2), so ist\nwerte, höchstens jedoch das Fünfundzwanzigfache des\ndieser maßgebend; beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine für\nJahreswerts; ist die Dauer des Rechts außerdem durch das\nRechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der\nLeben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der\nErmittlung des Werts außer Betracht.\nnach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht überschritten\n(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist der        werden;\nhalbe Wert der Sache anzunehmen.\nb) Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer sind mit dem\n4. Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht                 Fünfundzwanzigfachen, Nutzungen oder Leistungen von\nunbestimmter Dauer – vorbehaltlich der Vorschriften des\n(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Wert         Absatzes 2 – mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswerts\nachtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks              zu bewerten.\n(Nummer 2 Abs. 2). Eine für Rechnung des Erbbauberechtigten\nerfolgte Bebauung des Grundstücks bleibt bei der Ermittlung          (2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer\ndes Grundstückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für die      Person beschränkt, so gilt als Geschäftswert bei einem Lebens-\nBestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart, dessen     alter\nnach Nummer 7 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2 be-          von 15 Jahren oder weniger                    der 22fache Betrag,\nrechneten Wert übersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses\nmaßgebend; Entsprechendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses       über 15 Jahren bis zu 25 Jahren               der 21fache Betrag,\nein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.                          über 25 Jahren bis zu 35 Jahren               der 20fache Betrag,\n(2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum (Teil-\nüber 35 Jahren bis zu 45 Jahren               der 18fache Betrag,\neigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhebung oder das\nErlöschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschäfts-        über 45 Jahren bis zu 55 Jahren               der 15fache Betrag,\nwert die Hälfte des Werts des Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2)\nanzunehmen.                                                       über 55 Jahren bis zu 65 Jahren               der 11fache Betrag,\n(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurechten) gilt Ab-     über 65 Jahren bis zu 75 Jahren              der 71/2fache Betrag,\nsatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des       über 75 Jahren bis zu 80 Jahren                der 5fache Betrag,\nWerts des Grundstücks der Einheitswert des Erbbaurechts oder,\nwenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu     über 80 Jahren                                 der 3fache Betrag,\nbestimmende Wert des Erbbaurechts tritt.\nder einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die Dauer der\nNutzung oder Leistung von der Lebensdauer mehrerer Personen\n5. Grunddienstbarkeiten\nab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem Tode des\nDer Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem       zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des\nWert, den sie für das herrschende Grundstück hat; ist der Betrag, Ältesten oder des Jüngsten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001                       4169\n(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen            ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher\nBezugs, wenn das Recht dem Ehegatten oder einem früheren               persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder\nEhegatten des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit        ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesell-\ndem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder        schafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage,\ndurch Annahme als Kind verbunden oder in der Seitenlinie               höchstens ein Betrag von 500 000 Euro maßgebend;\nbis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad ver-\n(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäfts-\nschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende\nwert nach den Absätzen 3 bis 7.\nEhe nicht mehr besteht.\n(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung\n(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den\n§§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich      1. eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro ;\nnach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1       2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern\nist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag               37 500 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesell-\nund der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der            schafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden\nBeurkundung maßgebend sind.                                            weiteren Gesellschafter um jeweils 12 500 Euro;\n(5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom          3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs)\nHundert des Werts des Gegenstands, der die Nutzungen                   50 000 Euro.\ngewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt\nwerden kann.                                                          (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert,\nwenn die Anmeldung\n(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Bezugs-\nrechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand           1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des ein-\neiner gebührenpflichtigen Amtshandlung, so ist der spätere             getragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25 000\nZeitpunkt maßgebend. Steht im Zeitpunkt der Amtshandlung der           Euro und höchstens 500 000 Euro;\nBeginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht         2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50 000\nin anderer Weise bedingt, so ist der Wert nach den Umständen           Euro;\ndes Falles niedriger anzusetzen.\n3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25 000 Euro; bei\nEintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich\n8. Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge\nhaftenden Gesellschaftern sind als Wert 12 500 Euro für\n(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemisst sich nach         jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter\ndem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während            anzunehmen;\nder ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten von un-\n4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des\nbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend;\nHandelsgesetzbuchs) betrifft, 25 000 Euro .\nist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren\nZeitraum zulässig, so ist dieser maßgebend. In keinem Fall            (5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so\ndarf der Wert den fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen      beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden\nLeistung übersteigen.                                              Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere\nZweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweignieder-\n(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemisst sich nach dem Wert\nlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages\naller Bezüge des zur Dienstleistung Verpflichteten während der\ndurch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu\nganzen Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen\nermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen\nJahresbetrag der Bezüge.\nsind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden\nSätzen beträgt mindestens 12 500 Euro und höchstens 2,5 Millio-\n9. Anmeldungen zum Handelsregister                                 nen Euro. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden.\n(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist          (6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der\nder Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende         Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche\nGeldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der     Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche\nUnterschiedsbetrag:                                                Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 2 500 Euro.\n1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung      (7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Wert,\neiner Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft     auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung\nauf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundka-    beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500 000 Euro.\npital hinzuzurechnen;\n2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegen-           10. Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften\nseitigkeit;                                                      (1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von\n3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer              Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften,\nGesellschaft mit beschränkter Haftung;                        Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen\nPersonen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand\n4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft\nkeinen bestimmten Geldwert hat.\noder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über\n(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit\na) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des\ndem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder form-\nAktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte\nwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder\nKapitalerhöhung steht der Beschluss über die Ver-\nAusgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens\nlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das\nmaßgebend.\nKapital erhöhen kann, gleich;\n(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse be-\nb) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des\nurkundet, so gilt Nummer 16 entsprechend. Dies gilt auch, wenn\nAktiengesetzes);\nBeschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert\n5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend          hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen\nist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind      oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der\n25.000 Euro für den ersten und 12.500 Euro für jeden weiteren Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss.\nGesellschafter;\n(4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art\n6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personen-      beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse\nhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten;    beurkundet werden, in keinem Falle mehr als 500 000 Euro.","4170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von                  b) Sind verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so wird\nBeschlüssen                                                      jede Gebühr für sich berechnet; soweit mehrere Erklärungen\nFür sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der             dem gleichen Gebührensatz unterliegen, werden die Werte\nBeurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäfts-              zusammengerechnet.\nwert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat             (3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rangänderung be-\nnach Nummer 22 Abs. 2.                                            ziehen, mit anderen Erklärungen in einer Urkunde zusammen,\nso gilt als Gegenstand der Rangänderung das vortretende\n12. Anmeldungen zum Güterrechtsregister                           oder das zurücktretende Recht, je nachdem es für den Kosten-\nBei Anmeldungen zum Güterrechtsregister bestimmt sich der      schuldner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger ist.\nWert nach Nummer 22 Abs. 2.                                       Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht\n13. Beurkundung von Veränderungen eines Rechtsver-                der Rangänderung gleich. Das gleiche gilt für den Ausschluss des\nhältnisses, von Austauschverträgen, Eheverträgen oder        Löschungsanspruchs nach § 1179 a Abs. 5 des Bürgerlichen\nSatzungen                                                    Gesetzbuchs.\n(1) Betrifft die beurkundete Erklärung die Veränderung eines\n17. Verfügungen von Todes wegen\nRechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung\nbetroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und      (1) Wird über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil\nzwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen       davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach\ndesselben Rechtsverhältnisses handelt.                            Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens\n(2) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum        oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen\nGegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen       Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte\nTeils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der      und Auflagen werden nicht abgezogen.\nhöhere maßgebend.\n(2) Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die\n(3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Wert nach dem           Angaben des Verfügenden über den Wert zugrunde zu legen.\nzusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen\nbeider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen        18. Erbschein\neines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Ver-\nmögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag        (1) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung\nnur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend.           eines Erbscheins ist der Wert des nach Abzug der Nachlass-\nverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt\n(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzun-\ngen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem          des Erbfalls maßgebend.\nUmwandlungsgesetz ist der Wert höchstens auf 5 Millionen Euro        (2) Wird ein Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben\nanzunehmen.                                                       beantragt, so bestimmt sich der Wert für die Berechnung der\nGebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach\n14. Wert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mit-              dessen Erbteil. Wird die Erteilung eines beschränkten Erbscheins\nberechtigter                                                 beantragt, so ist für die Berechnung der Gebühr für die Abnahme\nBei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter         der eidesstattlichen Versicherung der Wert der im Inland befind-\nbestimmt sich der Wert nach dem Anteil an dem Gegenstand.         lichen Gegenstände maßgebend.\nBei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der\nBeteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.                19. Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft\nBei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines\n15. Wert bei Vollmachten\nZeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist\n(1) Bei Vollmachten zum Abschluss eines bestimmten             der halbe Wert des Gesamtgutes der Gebührenberechnung\nRechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde       zugrunde zu legen.\nzu legen.\n(2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem       20. Testamentsvollstreckerzeugnis\nErmessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten            Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines\nErmächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers an-             Zeugnisses über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers\ngemessen zu berücksichtigen.                                      bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.\n(3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestellten Vollmacht\nbestimmt sich der Wert nach dem Anteil des Mitberechtigten.       21. Vermögensverzeichnisse\nNummer 14 Satz 2 gilt entsprechend.\nFür die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen wird die\n(4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens 500 000 Euro    Gebühr nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände erhoben.\nanzunehmen.\n(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden   22. Angelegenheiten ohne bestimmten Wert, nichtvermögens-\nVorschriften entsprechende Anwendung.                                  rechtliche Angelegenheiten\n16. Mehrere Erklärungen in einer Urkunde                             (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit\nder Wert nicht aus diesen Vorschriften ergibt und auch sonst\n(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen be-        nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; ins-\nurkundet, die denselben Gegenstand haben (z. B. der Kauf und      besondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern\ndie Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypotheken-       die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei\nbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur    Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen\neinmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten         festzusetzen.\nin Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Dies gilt auch\ndann, wenn von mehreren Erklärungen die einen den ganzen             (2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte\nGegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z. B. das für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 2 500 Euro\nSchuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil der Schuld).  anzunehmen. Er kann nach der Lage des Falles niedriger oder\n(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen    höher, jedoch nicht unter 100 Euro und nicht über 500 000 Euro\neinen verschiedenen Gegenstand, so gilt folgendes:                angenommen werden.\na) Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen Gebührensatz,        In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach\nso wird dieser nur einmal nach den zusammengerechneten        Absatz 2 zu bestimmen. In Angelegenheiten, die die Annahme\nWerten berechnet.                                             eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 2 500 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001         4171\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 2)\nWertgebührentabelle\nbis zu    500 € einschließlich                                        15,— €\nbis zu  2 500 € einschließlich                                        30,— €\nbis zu  5 000 € einschließlich                                        45,— €\nbis zu 10 000 € einschließlich                                        55,— €\nbis zu 15 000 € einschließlich                                        65,— €\nbis zu 20 000 € einschließlich                                        75,— €\nbis zu 25 000 € einschließlich                                        85,— €\nbis zu 30 000 € einschließlich                                        95,— €\nbis zu 35 000 € einschließlich                                       105,— €\nbis zu 40 000 € einschließlich                                       115,— €\nbis zu 45 000 € einschließlich                                       125,— €\nbis zu 50 000 € einschließlich                                       135,— €\nvon dem Mehrbetrag bis      2,5 Mio € für je angefangene   5 000 €    10,— €\nvon dem Mehrbetrag bis      15 Mio € für je angefangene 10 000 €      10,— €\nvon dem Mehrbetrag bis      25 Mio € für je angefangene 20 000 €      10,— €\nvon dem Mehrbetrag bis      30 Mio € für je angefangene 25 000 €      10,— €\nvon dem Mehrbetrag bis      35 Mio € für je angefangene 40 000 €      10,— €\nvon dem Mehrbetrag bis      40 Mio € für je angefangene 50 000 €      10,— €\nvon dem Mehrbetrag bis      50 Mio € für je angefangene 100 000 €     10,— €\nvon dem Mehrbetrag bis    100 Mio € für je angefangene 200 000 €      10,— €\nvon dem Mehrbetrag bis    250 Mio € für je angefangene 500 000 €      10,— €\nvon dem Mehrbetrag über 250 Mio € für je angefangene       1 Mio €    10,— €.","4172      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nAnlage 4\n(zu § 4)\nSprachenliste\nGruppe A:  1. Afrikaans                                  Gruppe C:     1. Albanisch\n2. Dänisch                                                  2. Amharisch\n3. Englisch                                                 3. Aseri\n4. Französisch                                              4. Bengalisch\n5. Isländisch                                               5. Estnisch\n6. Italienisch                                              6. Finnisch\n7. Katalanisch                                              7. Georgisch\n8. Letzeburgisch                                            8. Haussa/Sudan-Amtssprachen\n9. Niederländisch                                           9. Hindi\n10. Norwegisch                                             10. Kasachisch\n11. Portugiesisch/Brasilianisch                            11. Kirgisisch\n12. Schwedisch                                             12. Malaiisch/lndonesisch\n13. Spanisch                                               13. Mongolisch\n14. Nepalesisch\nGruppe B:  1. Bulgarisch/Makedonisch                                 15. Paschtu\n2. Griechisch                                             16. Persisch/Dari\n3. Irisch                                                 17. Philippino/Tagalog\n4. Lettisch                                               18. Singhalesisch\n5. Litauisch                                              19. Suaheli/Bantu-Amtssprachen\n6. Madagassisch                                           20. Tadschikisch\n7. Polnisch                                               21. Tamilisch\n8. Rumänisch                                              22. Türkisch\n9. Russisch                                               23. Turkmenisch\n10. Serbokroatisch                                         24. Ungarisch\n11. Slowenisch                                             25. Urdu\n12. Somali                                                 26. Usbekisch\n13. Tschechisch/Slowakisch                                 27. Vietnamesisch\n14. Ukrainisch\n15. Weißrussisch                               Gruppe D:     1. Arabisch\n2. Birmanisch\n3. Chinesisch\n4. Hebräisch (lwrith)\n5. Japanisch\n6. Kambodschanisch (Khmer)\n7. Koreanisch\n8. Laotisch\n9. Thailändisch."]}