{"id":"bgbl1-2001-77-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=7","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":4159,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001              4159\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung\nVom 20. Dezember 2001\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des               der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung\nBundesumzugskostengesetzes in der Fassung der                   (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) ein-\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I                   richtet, das Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. 1\nS. 2682) verordnet das Auswärtige Amt im Einver-                und 2 des Bundesumzugskostengesetzes.“\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem\nBundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-\nministerium der Finanzen:                                    4. In § 11 Abs. 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 9“ durch die\nAngabe „§ 10 Abs. 8“ ersetzt.\nArtikel 1\nDie Auslandsumzugskostenverordnung vom 4. Mai              5. § 12 wird wie folgt geändert:\n1991 (BGBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Artikel 1 der    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nVerordnung vom 10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2409),\nwird wie folgt geändert:                                            „Ein Berechtigter, dem bereits anlässlich einer Ver-\nwendung in einem Land der Europäischen Union\nein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde, erhält bei\n1. In § 2 Abs. 4 werden die bisherige Nummer 3 zu Num-              einem erneuten Umzug in ein Land der Europäi-\nmer 2 und die bisherige Nummer 4 zu Nummer 3.                    schen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag.“\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 9“ durch die\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3“          Angabe „§ 10 Abs. 8“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 2“ ersetzt.\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\n„(1) Der Berechtigte, der an den neuen Dienstort\noder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte                   „(6) Berechtigte an Dienstorten der Europäischen\numzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundes-                Union sind verpflichtet, die zweckentsprechende\numzugskostengesetzes) einrichtet, erhält bei Umzügen             Verwendung des aus Anlass des Umzugs an diesen\ninnerhalb der Europäischen Union für sonstige Um-                Dienstort gewährten Einrichtungsbeitrages mittels\nzugsauslagen für sich und die mit ihm in häuslicher              einer Aufstellung ihrer Ausgaben nachzuweisen.\nGemeinschaft lebenden Personen eine Pauschver-                   Die dazugehörenden Belege sind für die Dauer des\ngütung nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugs-                  Verbleibs an diesem Dienstort aufzubewahren und\nkostengesetzes. Dieser Betrag erhöht sich wie folgt:             der obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzu-\nlegen.“\n1. für Ledige um 380 Euro,\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n2. für Verheiratete und ihnen nach § 10 Abs. 2 des\nBundesumzugskostengesetzes Gleichgestellte um            c) In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe „§ 10\n760 Euro,                                                    Abs. 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 8“ ersetzt.\n3. für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100 Euro.\nBei allen sonstigen Umzügen erhält der Berechtigte,       7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche\nder an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet         Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.","4160         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n8. § 21 wird wie folgt gefasst:                                                           Artikel 2\n„ § 21                                 Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Auslands-\nÜbergangsvorschrift                        umzugskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nFür Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abord-            bekannt machen.\nnungen und Kommandierungen mit Dienstantritt vor\ndem 1. Januar 2002 sind die §§ 10, 12 und 13 in\nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung                                        Artikel 3\nanzuwenden.“                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r"]}