{"id":"bgbl1-2001-77-19","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=115","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=115","order":19,"title":"Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG-Gebührenverordnung)","law_date":"2001-12-27T00:00:00Z","page":4267,"pdf_page":115,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001            4267\nVerordnung\nüber Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\n(WpÜG-Gebührenverordnung)\nVom 27. Dezember 2001\nAuf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und         Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Über-\nÜbernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I               nahmegesetzes,\nS. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-        6. die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I              Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,\nS. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n7. die Bescheidung eines Antrages auf Nichtberücksichti-\ngung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berech-\n§1                                   nung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wert-\nAnwendungsbereich                             papiererwerbs- und Übernahmegesetzes,\nDas Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel           8. die Bescheidung eines Antrages auf Befreiung von der\n(Bundesaufsichtsamt) erhebt zur Deckung der Verwal-            Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe\ntungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlun-          eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapier-\ngen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahme-                 erwerbs- und Übernahmegesetzes,\ngesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser            9. die Bescheidung eines Widerspruchs nach § 41 in\nVerordnung.                                                    Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Über-\nnahmegesetzes.\n§2\n§3\nGebührenpflichtige Handlungen\nAuslagen\nGebührenpflichtige Handlungen sind:\nAls Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung\n1. die Bescheidung eines Antrages auf gleichzeitige Vor-    nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-\nnahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach       zes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchs-\n§ 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Über-      verfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschus-\nnahmegesetzes,                                           ses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erho-\n2. die Gestattung der Veröffentlichung der Angebots-        ben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.\nunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14\nAbs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-                                    §4\nmegesetzes genannten Frist,                                                 Höhe der Gebühren\n3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2      (1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen\ndes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,            – nach § 2 Nr. 1:            1 000 Euro,\n4. die Bescheidung eines Antrages auf Befreiung nach        – nach § 2 Nr. 4:            2 000 Euro bis   5 000 Euro,\n§ 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\ngesetzes,                                                – nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7:  3 000 Euro bis  10 000 Euro,\n5. die Bescheidung eines Antrages auf Ausnahme              – nach § 2 Nr. 8:            5 000 Euro bis  20 000 Euro,\nbestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem            – nach § 2 Nr. 2 oder 3:    10 000 Euro bis 100 000 Euro.","4268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Wider-     sichtsamt die Bearbeitung begonnen hat, so ist die Hälfte\nsprüche gegen Amtshandlungen                                 der Gebühr zu entrichten.\n– nach § 2 Nr. 1:            2 000 Euro,\n– nach § 2 Nr. 4:            4 000 Euro bis    10 000 Euro,                              §5\n– nach § 2 Nr. 5, 6 oder 7:  6 000 Euro bis    20 000 Euro,                          Vorschuss\n– nach § 2 Nr. 8:           10 000 Euro bis    40 000 Euro,     Das Bundesaufsichtsamt erhebt für Amtshandlungen\n– nach § 2 Nr. 2 oder 3:    20 000 Euro bis 200 000 Euro.    nach § 2 Nr. 2, 3 und 9 einen Vorschuss in Höhe von\n50 vom Hundert der Gebühr nach § 4.\nDie Gebühr beträgt für Entscheidungen über Wider-\nsprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3\noder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und\n§6\nÜbernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.\n(3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er                             Inkrafttreten\nsich auf andere Art und Weise, nachdem das Bundesauf-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 27. Dezember 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}