{"id":"bgbl1-2001-77-17","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=109","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=109","order":17,"title":"Verordnung über die Zusammensetzung und das Verfahren des Widerspruchsausschusses beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung)","law_date":"2001-12-27T00:00:00Z","page":4261,"pdf_page":109,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001              4261\nVerordnung\nüber die Zusammensetzung und das Verfahren\ndes Widerspruchsausschusses beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\n(WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung)\nVom 27. Dezember 2001\nAuf Grund des § 6 Abs. 4 Satz 1 des Wertpapier-                (3) Bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Beisitzers ist\nerwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember                der in der Liste nachfolgende zur Mitwirkung berufen.\n2001 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium\nder Finanzen:\n§4\n§1                                   Von der Mitwirkung ausgeschlossene Personen\nBestellung und Abberufung                        (1) Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsver-\nder Mitglieder des Widerspruchsausschusses               fahrensgesetzes sind ehrenamtliche Beisitzer, die bei dem\nBieter oder der Zielgesellschaft, bei einem mit diesen ver-\n(1) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wählt aus\nbundenen Unternehmen oder bei einer mit diesen gemein-\nder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und\nsam handelnden Person beschäftigt sind, von der Mitwir-\nÜbernahmegesetzes erstellten Vorschlagsliste des Bei-\nkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses\nrats 15 Personen aus und bestellt sie als ehrenamtliche\nausgeschlossen. Satz 1 gilt auch für ehrenamtliche Bei-\nBeisitzer des Widerspruchsausschusses.\nsitzer, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das\n(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen nach § 15 des       für den Bieter, die Zielgesellschaft oder eine mit diesen\nBundeswahlgesetzes wählbar sein.                               gemeinsam handelnde Person im Zusammenhang mit\ndem Angebot tätig geworden ist. Den in den Sätzen 1 und 2\n§2                               genannten Beschäftigten stehen Mitglieder von Organen\ngleich.\nVorzeitige Beendigung der Bestellung\n(2) Im Falle des Ausschlusses eines ehrenamtlichen Bei-\nDer Präsident des Bundesaufsichtsamtes kann einen\nsitzers bestimmt der Vorsitzende nach § 3 Abs. 2 einen\nBeisitzer nach § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nanderen ehrenamtlichen Beisitzer.\nabberufen. In diesem Fall wird ein neuer Beisitzer nach § 1\nAbs. 1 bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des           (3) Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsver-\nabberufenen Beisitzers bestellt.                               fahrensgesetzes sind beamtete Beisitzer von der Mitwir-\nkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses\n§3                               ausgeschlossen, wenn sie an dem Erlass der angegriffe-\nnen Entscheidung beteiligt waren.\nReihenfolge der Mitwirkung\n(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind zu den Sitzungen\ndes Widerspruchsausschusses auf Grund einer Liste (Bei-                                     §5\nsitzerliste) heranzuziehen.                                                       Einladung zur Sitzung\n(2) Die Reihenfolge der ehrenamtlichen Beisitzer auf der                  des Widerspruchsausschusses\nBeisitzerliste wird in einer Sitzung des Widerspruchsaus-         Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses beruft\nschusses durch Los bestimmt. Das Los zieht der Vorsit-         den Widerspruchsausschuss ein und lädt die Beisitzer\nzende. Die Beisitzerliste wird vom Vorsitzenden geführt.       und die Beteiligten ein. Die Einladung muss die Zeit und\nScheidet ein ehrenamtlicher Besitzer aus und wird ein          den Ort der Sitzung sowie Angaben zum Gegenstand des\nneuer bestellt, tritt dieser an die Stelle des ausscheiden-    Widerspruchsverfahrens und der Besetzung des Wider-\nden Beisitzers in der Beisitzerliste.                          spruchsausschusses enthalten. Der Vorsitzende kann die","4262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nSitzung nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem                                    §7\nSitz des Bundesaufsichtsamtes anberaumen. In dringen-                 Entschädigung ehrenamtlicher Beisitzer\nden Fällen kann die Einladung auch telefonisch erfolgen.\nDie ehrenamtlichen Beisitzer des Widerspruchsaus-\n§6                                schusses verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt.\nSie erhalten für ihre Tätigkeit Tagegelder und Reise-\nEntscheidungen                           kostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesminis-\ndes Widerspruchsausschusses                     teriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder\n(1) Der Widerspruchsausschuss entscheidet in der           von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen\nRegel ohne mündliche Verhandlung. Sofern die Angele-          Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November\ngenheit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder          1981 (GMBl S. 515), zuletzt geändert durch das Rund-\nrechtlicher Art aufweist, kann der Vorsitzende eine münd-     schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom\nliche Verhandlung anordnen.                                   19. März 1997 (GMBl S. 172).\n(2) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind\nnicht öffentlich.                                                                        §8\n(3) Der Widerspruchsausschuss ist bei Anwesenheit des                           Inkrafttreten\nVorsitzenden und zweier Beisitzer beschlussfähig.               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 27. Dezember 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}