{"id":"bgbl1-2001-77-16","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=107","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=107","order":16,"title":"Verordnung über die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder und das Verfahren des Beirats beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (WpÜG-Beiratsverordnung)","law_date":"2001-12-27T00:00:00Z","page":4259,"pdf_page":107,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001               4259\nVerordnung\nüber die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder und das\nVerfahren des Beirats beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\n(WpÜG-Beiratsverordnung)\nVom 27. Dezember 2001\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapier-                                        §3\nerwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember\nSitzungen des Beirats\n2001 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium\nder Finanzen:                                                    (1) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes bestimmt\nden Termin der Sitzung. Sitzungen sind auch auf Antrag\n§1\nvon mindestens acht Mitgliedern anzuberaumen. Der Prä-\nBestellung von Stellvertretern                  sident lädt die Mitglieder des Beirats sowie die Vertreter\nfür Mitglieder des Beirats                   der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz sowie für\nFür jedes Mitglied des Beirats ist ein erster und zweiter  Wirtschaft und Technologie zu den Sitzungen des Beirats\nStellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied des Bei-   ein. Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung\nrats vorzeitig aus, rückt sein Stellvertreter bis zum Ablauf  sowie die Tagesordnung enthalten. Kann ein Mitglied an\nder ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mit-        der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es den Präsidenten\nglieds nach. Steht kein Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt des Bundesaufsichtsamtes hierüber unverzüglich zu\neine Nachbestellung bis zum Ablauf der ursprünglichen         unterrichten.\nBestellung des ausgeschiedenen Mitglieds.                        (2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Der\nPräsident kann weitere Vertreter des Bundesaufsichts-\n§2                               amtes zu der Sitzung hinzuziehen. Die Mitglieder des Bei-\nVorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft              rats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9\nAbs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.\nDie Mitgliedschaft im Beirat erlischt außer mit Ablauf\nder Amtszeit durch vorzeitige Beendigung. Das Bundes-\nministerium der Finanzen kann die Mitgliedschaft durch                                    §4\nWiderruf der Bestellung aus wichtigem Grund vorzeitig\nBeschlussfassung\nbeenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann\nvor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Gruppe nach § 5            Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht\nAbs. 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-           Mitglieder anwesend sind. In der Sitzung hat jedes Mit-\ngesetzes angehört, zu deren Vertretung es bestellt wurde,     glied eine Stimme. Beschlüsse des Beirats bedürfen der\noder ein Mitglied den Widerruf der Bestellung aus persön-     einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die\nlichen Gründen beantragt.                                     Unterbreitung der Vorschläge für die ehrenamtlichen Mit-","4260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nglieder des Widerspruchsausschusses und deren Ver-               (2) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von\ntreter ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder     drei Werktagen nach seiner Übersendung kein Mitglied\nerforderlich.                                                 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Über Einwendun-\ngen entscheidet der Sitzungsleiter abschließend.\n§5\n§6\nProtokolle\nEntschädigung der Mitglieder\n(1) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Bundes-\nDie Mitglieder des Beirats verwalten ihr Amt als unent-\naufsichtsamt ein Protokoll zu fertigen, das der Sitzungs-\ngeltliches Ehrenamt. Sie erhalten für ihre Tätigkeit Tage-\nleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Das\ngelder und Reisekostenvergütung nach den Richtlinien\nProtokoll muss Angaben enthalten über\ndes Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung\n1. den Ort und den Tag der Sitzung,                           der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen\n2. die Namen der anwesenden Personen,                         und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom\n9. November 1981 (GMBl S. 515), zuletzt geändert durch\n3. die behandelten Gegenstände der Tagesordnung,              das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finan-\n4. die Ergebnisse und gefassten Beschlüsse.                   zen vom 19. März 1997 (GMBl S. 172).\nDie Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist nicht von                                       §7\nihrer Protokollierung abhängig. Das Protokoll ist den Mit-\ngliedern des Beirats und den sonstigen Teilnehmern zu                                  Inkrafttreten\nübersenden.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 27. Dezember 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}