{"id":"bgbl1-2001-77-15","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=106","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=106","order":15,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":4258,"pdf_page":106,"num_pages":1,"content":["4258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung\nVom 21. Dezember 2001\nAuf Grund des § 4 Nr. 3 des Seelotsgesetzes in der             c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984\n„Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit\n(BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der\nZustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berück-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nsichtigung der örtlichen Besonderheiten und der\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nindividuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen:\nEinzelfall abweichende Regelungen zulassen.“\nd) In Absatz 4 wird das Wort „acht“ durch das Wort\nArtikel 1\n„zwölf“ ersetzt.\nDie Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-3,      5. § 6 erhält folgende Fassung:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 443 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                                       „§ 6\n(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                          Die Lotsenanwärter tragen die Kosten der Aus-\nbildung mit Ausnahme der Kosten des Trainings nach\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  § 4 Abs. 2. Die Kosten dieses Trainings erstattet\na) In Absatz 1 wird die Zahl „13“ durch die Zahl „10“         die Aufsichtsbehörde dem Lotsenanwärter auf Antrag\nersetzt.                                                  aus den Mitteln, die ihr für das Seelotswesen zur\nVerfügung stehen, nachdem der Anwärter die Prüfung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           bestanden hat, oder, falls er sie nicht bestanden hat,\n„(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zu-              wenn das Nichtbestehen auf Gründen beruht, die er\nstimmung des Bundesministeriums für Verkehr,              nicht zu vertreten hat.“\nBau- und Wohnungswesen Richtlinien für die Aus-\nbildung der Lotsenanwärter.“                           6. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„(3) Erscheint der Lotsenanwärter nicht zum Prü-\nfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine\n2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort            angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der\n„acht“ ersetzt.                                               Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von\nihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund gehindert\n3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            war. Erbringt der Lotsenanwärter diesen Nachweis,\n„Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit                teilt der Prüfungsausschuss der Aufsichtsbehörde\nZustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berück-                 dies mit; die Aufsichtsbehörde geht dann erneut\nsichtigung der örtlichen Besonderheiten und der               nach Absatz 2 vor. Anderenfalls stellt der Prüfungs-\nindividuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im             ausschuss nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen\nEinzelfall abweichende Regelungen zulassen.“                  der Prüfung fest und schließt eine Wiederholung der\nPrüfung aus.“\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zu-            7. § 9 Satz 3 wird aufgehoben.\nbringerfahrzeugen“ die Wörter „sowie in den\nVerkehrszentralen“ eingefügt.                          8. § 18 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Lotsenanwärter hat an einem von der\nLotsenbrüderschaft in Abstimmung mit der Auf-                                    Artikel 2\nsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und\nRadarsimulatortraining teilzunehmen.“                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 21. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}