{"id":"bgbl1-2001-77-14","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=103","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=103","order":14,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":4255,"pdf_page":103,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001 4255\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen der Seemannsämter\n(SeemannsÄKostV 2001)\nVom 21. Dezember 2001\nAuf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805)\neingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen:\n§1\nDie Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des\nSeemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den\nGebühren werden Auslagen erhoben.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nKostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 14. Juli 1999\n(BGBl. I S. 1624) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","4256        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nAnlage\n(zu § 1)\nLfd.                                                                                          Gebühr\nGegenstand                                Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                             Euro\n1   Ausstellung eines Seefahrtbuches                § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz                  21\n2   Verlängerung der Gültigkeitsdauer               § 5 Abs. 2 Seemannsamts-                    10\neines Seefahrtbuches                            Verordnung\n3   Ersatz eines Seefahrtbuches                     § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz                  26\n4   Ausfertigung einer Musterrolle bei Erst-        § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz            31\nausfertigung oder Generalmusterung\n5   Änderung der Musterrolle (außer im              § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz             11\nFalle der An-, Um- oder Abmusterung)\n6   Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle      § 11 Abs. 3 Seemannsamts-                   13\nVerordnung\n7   An-, Um- oder Abmusterung sowie General-        §§ 15, 19 Seemannsgesetz                     8\nmusterung von Besatzungsmitgliedern oder        § 13 Seemannsamts-Verordnung\nsonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs\nan Bord tätiger Personen\n7.1 Befreiung vom Musterungserfordernis             § 141a Seemannsgesetz                       52\nje Schiff\n8   Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für\nAmtshandlungen\n8.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb                                               50 vom Hundert\nder Diensträume je Einzelmusterung um\nje Musterungsverhandlung mindestens                                                         21\n8.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb                                               75 vom Hundert\nder Diensträume je Einzelmusterung um\nje Musterungsverhandlung mindestens                                                         31\n8.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb                                              100 vom Hundert\nder Diensträume je Einzelmusterung um\nje Musterungsverhandlung mindestens                                                         41\n8.4 Außerhalb des Geltungsbereiches des                                                 150 vom Hundert\nGrundgesetzes je Einzelmusterung bis zu\nje Musterungsverhandlung mindestens                                                         50\n9   Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3\nund 5 erhöhen sich, wenn diese Amts-\nhandlungen nicht im Zusammenhang mit\neiner Musterung nach Nummer 7 durch-\ngeführt werden:\n9.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb                                               75 vom Hundert\nder Diensträume um\n9.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb                                              100 vom Hundert\nder Diensträume um\n9.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb                                              150 vom Hundert\nder Diensträume um\n9.4 außerhalb des Geltungsbereiches des                                                    100 bis 150\nGrundgesetzes um                                                                      vom Hundert\ndes Gebührensatzes\nnach Nr. 7\n10   Widerruf oder Rücknahme einer Amts-                                              bis zu 75 vom Hundert\nhandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass                                       der Amtshandlungs-\ngegeben hat                                                                              gebühr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001          4257\nLfd.                                                                                          Gebühr\nGegenstand                             Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                            Euro\n11   Antragsablehnungen aus anderen Gründen                                          bis zu 75 vom Hundert\nals wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme                                         der Amtshandlungs-\neines Antrages auf Vornahme einer Amts-                                                  gebühr\nhandlung nach Beginn der sachlichen\nBearbeitung, jedoch vor deren Beendigung\n12   Teilweise oder vollständige Zurückweisung                                                  11\ndes Widerspruchs, soweit sich der                                                 bis zu dem Betrag,\nWiderspruch nicht ausschließlich gegen                                           der für die Vornahme\neine Kostenentscheidung richtet                                                   der angefochtenen\nAmtshandlung\nvorgesehen ist\nDies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur\ndeshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung\neiner Verfahrens- oder Formschrift nach\n§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nunbeachtlich ist.\n13   Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn                                          bis zu 75 vom Hundert\nder sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren                                    der Gebühr nach Nr. 12\nBeendigung"]}