{"id":"bgbl1-2001-77-13","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=89","order":13,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV)","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":4241,"pdf_page":89,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001              4241\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft\n(See-BGKostV)\nVom 21. Dezember 2001\nAuf Grund                                                  dung und der Besetzung der Schiffe Kosten (Gebühren\n– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-        und Auslagen) nach dieser Verordnung.\nsung der Bekanntmachung vom 18. September 1998               (2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätig-\n(BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 273 der Ver- keiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-      Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anla-\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für      ge 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen           1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der\nmit dem Bundesministerium der Finanzen,                   Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert\n– des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-        worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli         Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im\n2001 (BGBl. I S. 2026) verordnet das Bundesminis-         Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Ein-        Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verord-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,         nung nicht berührt.\n– des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im\n§2\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Arti-                        Gebührenbemessung\nkel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805)       (1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) auf-\neingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung    geführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben.\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-      Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durch-\nden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr,     führung mehrerer Amtshandlungen notwendig, so wird die\nBau- und Wohnungswesen und das Bundesministeri-           Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen\num für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit       nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit\ndem Bundesministerium der Finanzen,                       Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der\n– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom             haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeam-\n30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), in Verbindung       ten der See-Berufsgenossenschaft werden gesondert\nmit der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1995               erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas\n(BGBl. I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 55 der       anderes bestimmt ist.\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\n(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffs-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesminis-\nmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,            (3) Wird eine Amtshandlung im Ausland durchgeführt,\nerhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf\n– des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung\neinem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I\neinem deutschen Hafen beginnt oder endet, Amtshand-\nS. 2121), der zuletzt durch Artikel 250 des Gesetzes\nlungen vorgenommen, gelten diese als im Inland durchge-\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nführt. Erfordert eine Amtshandlung im Ausland eine Ver-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für\nlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der See-\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen\nBerufsgenossenschaft, die der Eigentümer eines Schiffes\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-       oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):      zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte-\nund Ausfallzeit der Betrag von 45 Euro je Bediensteten\n§1                             und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 540 Euro\nje Tag erhoben.\nAnwendungsbereich\n(4) Werden auf Antrag Amtshandlungen für Fahrzeuge\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft erhebt für Amts-\ndurchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge\nhandlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der\nzu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.\nVerhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung\ngefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für           (5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchun-\nÖlverschmutzungsschäden, der Untersuchung der See-           gen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von\nleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffizierausbil-  der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 oder","4242          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nvom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes                                         §3\nübernommen werden.                                                       Stundung, Niederschlagung und\n(6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen                         Erlass von Gebührenforderungen\nGesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine          Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass\nGebühren erhoben.                                            von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen\n(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhan-       und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften\ndenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen      der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.\nder in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf\neine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die                                      §4\nBesichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteil-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet\nberechnet.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshand-\n(8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr ver-         lungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. Septem-\nschiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und das-    ber 1983 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch die Ver-\nselbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate   ordnung vom 21. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 2103,1996 I\nGebühren erhoben.                                            S. 51 ), außer Kraft.\nBerlin, den 21. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001          4243\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd.                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     Euro\nI. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit\nA. Freibord-Zeugnisse\nnach dem Internationalen Übereinkommen von 1966/88 sowie dem SOLAS Übereinkommen 1974/88,\nder Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der EWG-VO Nr. 613/91\n001  Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes                gemäß\nAnhang 1\nErteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe\n007  BRZ kleiner 3 000                                                                  325\n008  BRZ größer / gleich 3 000                                                          520\n009  BRZ größer / gleich 6 000                                                          650\n010  BRZ größer / gleich 10 000                                                         780\n011  BRZ größer / gleich 30 000                                                         975\n012  erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach                                     gemäß\nErneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung                                    Anhang 1\n013  Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen                      gemäß\nBesichtigung im Zeugnis                                                         Anhang 1\nInternationale Freibord-Ausnahmezeugnisse\na) Für Schiffe neuartiger Bauart\nb) für einmalige Auslandfahrt\nErteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes\n014  BRZ kleiner 3 000                                                                  325\n015  BRZ größer / gleich 3 000                                                          520\n016  BRZ größer/ gleich 6 000                                                           650\n017  BRZ größer / gleich 10 000                                                         780\n018  BRZ größer / gleich 30 000                                                         975\n019  Erneute Erteilung des internationalen Freibord-                                1,5fache der\nAusnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen                              Gebühr nach\ndurch die Verwaltung                                                           Nummer 012\n020  Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten                            1,5fache der\njährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis                            Gebühr nach\nNummer 013\n021  Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung                      50 vom Hundert der Gebühr\noder Überprüfung durch die Verwaltung                                 nach Nummer 001 mindestens\n105\nGenehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung\noder Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft\n022  BRZ kleiner 3 000                                                                  325\n023  BRZ größer / gleich 3 000                                                          520\n024  BRZ größer/ gleich 6 000                                                           650\n025  BRZ größer / gleich 10 000                                                         780\n026  BRZ größer / gleich 30 000                                                         975\n027  Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung\n(sofern nicht lfd. Nr. 013)                                                        210\n028  Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                    Gebühr nach\nmit der Umregistrierung                                                        Nummer 013","4244      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nLfd.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       Euro\n029   Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                        420\n030   Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer\nBesichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft                           210\n031   Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums                                 210\nB. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß\n§ 52 a SchSV 1986 sowie Traditionsschiffe\nnach der Anlage zum SOLAS Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998,\ndem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen, dem Internationalen Code für die Sicherheit\nvon Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen HSC-Code\nSicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote\nund Sportanglerfahrzeuge\n101   Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes          gemäß Anhang 1\n102   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe                     gemäß Anhang 1\n103   Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen                    Gebühr nach Nr. 102\n104   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeits-             1,5fache der Gebühr nach\nfahrzeuge vor Indienststellung                                                   Nummer 101\n105   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene                        1,5fache der Gebühr nach\nHochgeschwindigkeitsfahrzeuge                                                      Nr. 102\n106   Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis           1,5fache der Gebühr nach\nfür Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge                                                  Nr. 102\n107   Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeits-            50 vom Hundert der Gebühr\nfahrzeugen vor deren Indienststellung                                  nach Nr. 101 oder 301 oder 501\n108   Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen                      40 vom Hundert der Gebühr\nHochgeschwindigkeitsfahrzeugen                                         nach Nr. 102 oder 302 oder 502\n109   Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis                     50 vom Hundert der Gebühr\nüber die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen      nach Nr. 102 oder 302 oder 502\n110   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe                             Gebühr\nvor deren Indienststellung                                                    nach Nummer 101\n111   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe                  Gebühr\nnach Nummer 102\nErteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge\ngemäß § 52 a SchSV 1986 vor der Indienststellung\nbei Schiffen mit einer\n112   Rumpflänge von 8 m bis 16 m                                                          302\n113   Rumpflänge über 16 m bis 24 m                                                        605\nErteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene\nAusbildungsfahrzeuge gemäß § 52 a SchSV 1986\nbei Schiffen mit einer\n114   Rumpflänge von 8 m bis 16 m                                            50 vom Hundert der Gebühr\nnach Nr. 112\n115   Rumpflänge über 16 m bis 24 m                                          50 vom Hundert der Gebühr\nnach Nr. 113\n116   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge                   50 vom Hundert der Gebühr\nals Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52 a SchSV 1986                            nach Nr. 112 bis Nr.115\n117   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor                        210\nder Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten\nSachverständigen für das Sachgebiet „Traditionsschiffe“\n118   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe                 105\nnach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen\nfür das Sachgebiet „Traditionsschiffe“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001     4245\nLfd.                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n119  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der                 Gebühr\nIndienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung                  nach Nr. 101\n120  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene                                Gebühr\nTraditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die Verwaltung                 nach Nr. 102\n121  Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis                                      105\nfür Traditionsschiffe\n122  Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen                            Gebühr\nZwischenbesichtigung                                                           nach Nr. 102\n123  Testat durch die Verwaltung                                                         105\nC. Bau-Sicherheitszeugnisse\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88 sowie der EWG-VO 613/91\nBau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl\nvon 500 und mehr in der Auslandfahrt\n201  Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung                      gemäß\ndes Schiffes                                                                     Anhang 1\nErteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe\nmit einer Bruttoraumzahl (BRZ)\n207  BRZ kleiner 3 000                                                                   325\n208  BRZ größer / gleich 3 000                                                           520\n209  BRZ größer/ gleich 6 000                                                            650\n210  BRZ größer / gleich 10 000                                                          780\n211  BRZ größer / gleich 30 000                                                          975\n212  Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen                     210\noder Zwischenbesichtigungen\n213  Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen                       200 bis 750\n214  Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                       420\n215  Testate durch die Verwaltung                                                        210\n216  Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                   50 vom Hundert\nmit der Umregistrierung                                                      der Gebühr nach\nNr. 207-211\nD. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und\nder EWG-VO Nr. 613/91\nAusrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit\neiner Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandfahrt\n301  Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor                               gemäß\nIndienststellung des Schiffes                                                    Anhang 1\n302  Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses                                 gemäß\nsowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis                   Anhang 1\nfür vorhandene Schiffe\n303  Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im Ausrüstungs-                50 vom Hundert\nSicherheitszeugnis                                                           der Gebühr nach\nNummer 302\n304  Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter               Gebühr nach\nvon 10 und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis                       Nummer 302\n305  Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen                      Gebühr nach\nNummer 302","4246      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nLfd.                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       Euro\n306   Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                     Gebühr nach\nmit der Umregistrierung                                                         Nummer 303\n307   Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                        420\n308   Testate durch die Verwaltung                                                         210\nE. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe\nnach Kap. VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88\nSicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe\nund Reaktor-Frachtschiffe\n401   Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 3fache der Gebühr nach Nr. 101\noder Nr. 201 und 301\n402   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe            3fache der Gebühr nach Nr. 102\noder der Gebührengruppe\nNr. 207 bis 211 und 302\nF. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheits-\nzeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von\n24 Meter Länge und mehr\nnach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der\nRichtlinie 97/70 EG über eine harmonisierte Sicherheitsregelung\nfür Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr\nBau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe\nmit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der Nationalen\nFahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als\n500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für\nFrachtschiffe\n501   Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses                            gemäß\nvor Indienststellung des Schiffes                                                  Anhang 1\n502  Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses                            gemäß\nfür vorhandene Schiffe                                                             Anhang 1\n503   Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen                       40 vom Hundert\nPflichtbesichtigung                                                            der Gebühr nach\nNr. 502\n504   Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses                        Gebühr nach\naufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs                      Nummer 502\ndes Rechts zur Führung der Bundesflagge\n505   Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums                                 210\n506   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe                    Gebühr nach Nummer 501\nund des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter\nLänge und mehr vor Indienststellung des Schiffes\n507   Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe\nund des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge\nvon 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen                     Gebühr nach Nummer 502\n508   Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen                     40 vom Hundert\nBesichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr           der Gebühr nach Nr. 502\nG. Ausnahmezeugnisse\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und\nder EWG-VO Nr. 613/91 und der Richtlinie 97/70 EG\nAusnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für z. B.\nSicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge,\nBau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse,\nFreibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001             4247\nLfd.                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        Euro\n601  Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes                          75 bis 1 500\n602  Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe                                      37 bis 750\n603  Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                         420\n604  Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                     50 vom Hundert\nmit der Umregistrierung                                                        der Gebühr nach\nNummer 602\nH. Funk-Sicherheitszeugnisse\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und\nder EWG-VO Nr. 613/91\nErteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses\nvor Indienststellung des Schiffes\n701  – bei Schiffen BRZ kleiner           1600                                             105\n702  – bei Schiffen BRZ größer/gleich 1600                                                 210\nErteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses\nfür vorhandene Schiffe\n703  – bei Schiffen BRZ kleiner           1600                                              52\n704  – bei Schiffen BRZ größer/gleich 1600                                                 105\n705  Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses                         Gebühr nach Nr. 703 oder 704\n706  Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung                        –\nJ. Sonstige Amtshandlungen\nnach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998,\nder Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen\nÜbereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen\ndurch Schiffe, der Richtlinien des Rates 94/57/EG und 96/98 EG sowie der Gefahrgutverordnung\nund dem Ölschadengesetz\n801  Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach                                 10 vom Hundert\neiner Besichtigung                                                           der Gebühr, die für die\nvorhergehende Besichtigung\nerhoben wurde, mindestens\njedoch 105\n802  Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses                           10 vom Hundert\nbis zu fünf Monaten                                                          der Gebühr, die für die\nvorhergehende Besichtigung\nerhoben wurde, mindestens\njedoch 105\n803  Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder                             10 vom Hundert\nAusnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten                                      der Gebühr, die für die\nvorhergehende Besichtigung\nerhoben wurde, mindestens\njedoch 105\nGenehmigung zur Beförderung von Getreide\n804  für den ersten Getreidebeladungsfall                                             450 bis 5 000\n805  für jeden weiteren Getreidebeladungsfall                                           45 bis 500\n806  Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge\neingesetzt werden sollen\na) Neubauten vor Indienststellung                                       Gebühr nach Nummer 001, 101;\nbzw. 001, 201, 301 und 701 oder\n702; bzw. 001, 501und 701 oder\n702 sowie den Gebührengruppen\n1001 bis 1018","4248      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nLfd.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\nb) vorhandene Schiffe                                                  Gebühr nach Nr. 007 bis 011\noder 012, 102 bzw. 007 bis 011\noder 012, 207,302 und 703 oder\n704; bzw. 007 bis 011 oder 012,\n502 oder 505 und 703 oder 704\nsowie den Gebührengruppen\n1005 bis 1018 und sofern\nzutreffend 1023 bis 1026 und\n1028\n807   Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die     Gebühr nach Nummer 102 oder\nin der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen                                302 oder 502\n808   Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit                        150 bis 10 000\n809   Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen                   75 bis 7 500\noder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besich-\ntigungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen\ninsbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschlie-\nßungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)\n810   Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen                 75 vom Hundert\noder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen                der Gebühren für\nUnterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit                 Besichtigungen und\nBesichtigungen und Überprüfungen durch die vom GL anerkannten,            Überprüfungen im Inland\nim Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger\n811   Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens bzw. Gestattung des                    200 bis 2 500\nAuslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen            zuzüglich Auslagen für die\nBenutzung von Luft- und\nWasserfahrzeugen im Inland\n812   Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des                            100 bis 2 500\nHafenzugangs                                                             zuzüglich Auslagen für die\nBenutzung von Luft- und\nWasserfahrzeugen im Inland\n813   Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812                          100 bis 2 500\nbezeichneten Maßnahme                                                    zuzüglich Auslagen für die\nBenutzung von Luft- und\nWasserfahrzeugen im Inland\n814   Operational Control nach SOLAS/LOAD LINES/MARPOL                                100 bis 5 000\nzuzüglich Auslagen für die\nBenutzung von Luft- und\nWasserfahrzeugen im Inland\n815   Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen                                       600 bis 7 500\nDiese Gebühr kann auf die\nGebühren, die für Zeugnisse\nnach § 9 der Schiffssicher-\nheitsverordnung zu erheben sind,\nangerechnet werden.\n816   Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz                          105\n817   Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines                              105\nZeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach\nAbschnitt I ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu\nihrer Erteilung geführt haben\n818   Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung                               210\n819   Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplanes mit MARPOL                          40\n820   Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die                          210 bis 2 500\nSee-Berufsgenossenschaft\n821   Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungshand-                            40\nbuches mit SOLAS Kap. VI bzw. VII jeweils Regel 5.6\n822   Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe                          40","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001      4249\nLfd.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n823  Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 5 SchSV 98                   100\n824  Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes                      100\nnach § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 5 SchSV 98\nAmtshandlungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle\n830  Auslagen und Vergütungen für Dienstreisen zum Zwecke der Prüfung               nach Aufwand\nund Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und\nGegenständen\nAmtshandlungen in Zusammenhang mit der Anerkennung und Akkre-\nditierung von Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigen\n850  Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines                   nach Aufwand\nVertrages oder vor Vertragsänderungen )\n852  Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern             150 bis 1 500\nZulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach\nAnlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von\n856  BRZ 400 bis 4 000                                                                   100\n857  BRZ größer/gleich 4 000                                                             150\nAusstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren\nund Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78\n858  BRZ 400 bis 4 000                                                                    50\n859  BRZ größer/gleich 4 000                                                              75\n860  Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen in den                     105 bis 5 000\nNummern 001 bis 1210 genannt\nAusstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder\ngefährliche Güter als Massengut befördern durch die See-Berufs-\ngenossenschaft (§ 19 Nr. 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GGVSee)\n870  Erstausfertigung      BRZ kleiner           3 000                                   650\n871                        BRZ größer/gleich     3 000                                  1 040\n872                        BRZ größer/gleich     8 000                                  1 300\n873                        BRZ größer/gleich   20 000                                   1 950\n874  Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur                  50 bis 500\nBeförderung von INF-Ladung\n875  Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874                              50 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNr. 871 bis 874\n876  Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu                                   105\nlfd. Nrn. 871 bis 875\n877  Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in                      210\nLaderäumen von Seeschifffen, die bestimmte gefährliche Güter\nbefördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 15 Abs. 1 GGVSee)\nK. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung\nnach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere\nBetriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998\nErfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC)\nRo/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,\nFahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\n901  Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation\nbis 19 in der Landorganisation Beschäftigte                                         460\nab 20 in der Landorganisation Beschäftigte                                          710\n902  Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung\nbis 19 in der Landorganisation Beschäftigte                                         125","4250      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nLfd.                                                                                                          Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                             Euro\nab 20 in der Landorganisation Beschäftigte                                                                 250\nSonstige Schiffe\n903   Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation\nbis 19 in der Landorganisation Beschäftigte                                                                335\nab 20 in der Landorganisation Beschäftigte                                                                 460\n904   Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung\nbis 19 in der Landorganisation Beschäftigte                                                                 62\nab 20 in der Landorganisation Beschäftigte                                                                 125\n905   Bestätigung der jährlichen Prüfung                                                                 50 vom Hundert\nder Gebühr nach Nr. 902\nZeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)\nRo/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe,\nFahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\n910   Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes\nbei einer Schiffsgröße\nBRZ kleiner                   3 000                                                                        435\nBRZ größer/gleich             3 000                                                                        660\n911   Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße\nBRZ kleiner                   3 000                                                                        112\nBRZ größer/gleich             3 000                                                                        225\nSonstige Schiffe\n912   Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes\nbei einer Schiffsgröße\nBRZ kleiner                   3 000                                                                        105\nBRZ größer/gleich             3 000                                                                        210\n913   Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße\nBRZ kleiner                   3 000                                                                         52\nBRZ größer/gleich             3 000                                                                        105\n914   Bestätigung der Zwischenprüfung                                                                    50 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNr. 911 oder 913\nII. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r V e r h ü t u n g d e r M e e r e s v e r s c h m u t z u n g\nnach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch Schiffe, der Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung, der\nVerordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der\nSchiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Übereinkommen von 1974 und Protokoll\nvon 1978 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nInternationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung\n– für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150\nErteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der\nÖlverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes\n1001  BRZ kleiner                    3 000                                                                       650\n1002  BRZ größer / gleich            3 000                                                                      1 040\n1003  BRZ größer /gleich             8 000                                                                      1 300\n1004  BRZ größer / gleich           20 000                                                                      1 950\nErteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der\nÖlverschmutzung für vorhandene Schiffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001         4251\nLfd.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n1005  BRZ kleiner                3 000                                                    325\n1006  BRZ größer / gleich        3 000                                                    520\n1007  BRZ größer /gleich         8 000                                                    650\n1008  BRZ größer / gleich      20 000                                                     975\nfür sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) größer als 400\nErteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der\nÖlverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes\n1009  BRZ kleiner                3 000                                                    325\n1010  BRZ größer / gleich        3 000                                                    520\n1011  BRZ größer / gleich        6 000                                                    650\n1012  BRZ größer / gleich      10 000                                                     780\n1013  BRZ größer / gleich       30 000                                                    975\nErteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der\nÖlverschmutzung für vorhandene Schiffe\n1014  BRZ kleiner                3 000                                                    187\n1015  BRZ größer / gleich        3 000                                                    260\n1016  BRZ größer / gleich        6 000                                                    325\n1017  BRZ größer / gleich      10 000                                                     390\n1018  BRZ größer / gleich      30 000                                                     487\nInternationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung\nbei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut\nErteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der\nVerschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe\nals Massengut vor Indienststellung des Schiffes\n1019  BRZ kleiner                3 000                                                    650\n1020  BRZ größer / gleich        3 000                                                   1 040\n1021  BRZ größer /gleich         8 000                                                   1 300\n1022  BRZ größer / gleich      20 000                                                    1 950\nErteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der\nVerschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe\nals Massengut für vorhandene Schiffe\n1023  BRZ kleiner                3 000                                                    325\n1024  BRZ größer / gleich        3 000                                                    520\n1025  BRZ größer /gleich         8 000                                                    650\n1026  BRZ größer / gleich      20 000                                                     975\nInternationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung\ndurch Abwasser\n1027  Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der                   520\nVerschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes\n1028  Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der                   260\nVerschmutzung durch Abwasser für vorhandene Schiffe\n1038  Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über             10 vom Hundert\ndie Verhütung der Ölverschmutzung, Internationalen Zeugnisses über             der Gebühren-\ndie Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher         gruppen 1005 bis 1008 oder\nflüssiger Stoffe als Massengut und eines Internationalen Zeugnisses     1014 bis1018, 1023 bis1026\nüber die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser\nbis zu fünf Monaten\n1039  Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der                           150 bis 3 500\nMeeresverschmutzung\n1040  Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen              150 bis 1 500\nStoffgruppen zugeordnet sind","4252      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nLfd.                                                                                                              Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                                 Euro\n1041  Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten                                               250 bis 1 500\n1042  Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von                                                          125 bis 1 000\nLadungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen\nzum Vorwaschen von Ladungstanks\n1043  Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses,                                            105\nGenehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung\nder Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben\n1044  Testate der Verwaltung                                                                                         210\n1045  Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses                                                                  420\n1046  Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang                                   Gebühr nach Nummer 012\nmit der Umregistrierung\nIII. A m t s h a n d l u n g e n n a c h d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e S e e d i e n s t t a u g l i c h k e i t\n1101  Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung                                                      12\ndes Hörvermögens\n1102  Prüfung der Sehschärfe                                                                                           4\n1103  Prüfung der Farbtüchtigkeit                                                                                      4\n1104  Röntgenaufnahme der Lunge                                                                                       20\n1105  Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte                                               einfacher Satz der nach der\nGebührenordnung für Ärzte zu\nzahlenden Beträge\n1106  Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der                                                          3\nBescheinigung über Seedienstuntauglichkeit\n1107  Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb                                                              3\nvon Befähigungszeugnissen\n1108  Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach                                                                 8\n§ 43 Abs. 1 und 4 Infektionsschutzgesetz\nIV. A m t s h a n d l u n g e n a u f d e m G e b i e t d e r B e s e t z u n g d e r S c h i f f e\nnach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nSchiffsbesatzungszeugnisse\n1201  Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses                                                               100 bis 1000\n1202  Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der                                             50 bis 500\nGültigkeit oder einer Änderung\n1203  Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses                                                         10 bis 50\n1204  Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt                                                 200 bis 2 000\nunter Auflagen\n1205  –                                                                                                                –\n1206  Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit\nmax. 2 Mann Besatzung\na) Erstausstellung                                                                                              20\nb) Neuerteilung                                                                                                 10\nErteilung des Befähigungsnachweises\n1207  Rettungsbootmann                                                                                                15\n1208  Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote                                                                15\n1209  fortschrittliche Brandbekämpfung                                                                                15\n1210  über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung                                                15\nfür alle Seeleute","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001                 4253\nLfd.                                                                                          Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                            Euro\nV. S o n s t i g e g e b ü h r e n p f l i c h t i g e T a t b e s t ä n d e\n1301  Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene                     25 bis zu 75\ndazu Anlaß gegeben hat                                                              vom Hundert der\nAmtshandlungsgebühr(en)\n1302  Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit                      25 bis zu 75\noder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung                       vom Hundert der\nnach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung            Amtshandlungsgebühr(en)\n1303  Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs,                                10\nsoweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kosten-          bis zu dem Betrag, der für die\nentscheidung richtet.                                                         Vornahme der angefochte-\nnen Amtshand-\nlungen vorgesehen ist\nDies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat,\nweil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.\n1304  Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen                                 25 bis zu 75\nBearbeitung jedoch vor deren Beendigung                                      vom Hundert der Gebühr nach\n1303","4254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nAnhang 1\nzum Gebührenverzeichnis zu Artikel 2 Nr.1\nZu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses\nBrutto-\nraumzahl               001 2)        012           013          1011)2)       102 1)2)       201 2)6)     3012) 6)    302 2) 6)    5013)4)5)   5023)4)5)\nEuro         Euro          Euro           Euro          Euro          Euro          Euro        Euro         Euro        Euro\nbis         150       1 031,79       230,85        115,42      5 158,94        309,33           –            –           –         1 624,37      179,62\nbis         300       1 031,79       230,85        115,42      5 158,94        618,66           –            –           –         1.624,37      179,62\nüber        300       1 031,79       230,85        115,42      5 158,94        618,66       687,94      1 429,39      401,31       1 624,37      179,62\nzuzüglich\nfür je      233,33        45,36       24,47          12,22       550,35        405,12           –            –           –           164,33       17,90\nüber 1 000            1 164,80       304,24        152,08      6 810,00      1 834,03          697,94     1 429,39      401,31     2 117,36      236,91\nzuzüglich\nfür je      200           33,63       18,36           8,72       412,77        227,01           16,51        87,92       24,47       129,20       14,52\nüber 3 000            1 501,13       487,80        243,86 10 937,66          4 104,17          853,69     2 308,56      645,97     3 409,40      382,11\nzuzüglich\nfür je      100           17,73        9,94           4,96       220,14          85,62           8,56        47,40       13,37         68,79        7,85\nüber 9 000            2 565,03     1.084,48        541,43 24 145,86          9 241,12       1 366,63      5 152,36   1 448,18      7 537,06      853,01\nzuzüglich\nfür je      100           10,71        6,11           3,07       143,70          53,51           5,50        33,64         9,18        47,40        5,22\nüber 14 000           3 100,35     1 389,97        694,82 31 330,79 11 916,45               1 641,71      6 834,52   1 907,07      9 906,89    1 113,77\nzuzüglich\nfür         100            8,56        4,88           2,43       107,01          40,57           4,28        26,00         7,26        36,69        4,12\nüber 27 000           4 213,02     2 024,74      1 010,54 45 242,53 17 184,03               2 198,71 10 214,41       2 850,91 14 675,97        1 648,84\nzuzüglich\nfür je      100            4,28        2,43           1,23          –000         20,63           2,14        13,75         3,83        19,10        2,15\nüber 92 000           6 998,03     3 603,36      1 808,16           –000 30 593,94          3 587,89 19 154,35       5 343,46 27 088,86        3 044,67\nzuzüglich\nfür je      100            2,14        1,23           0,61          –000          –000           1,07          7,64        2,30         –000       –000\n1) Zu lfd. Nr. 101und 102 =                        Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf\ndas 4,5fache erhöht.\n2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie         Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen\nzu lfd Nr. 301 und 302 =                        und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen\n3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =                       Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.\n4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =                       Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende\nHilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.\n5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =                       Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüber-\nwachung durchführt.\n6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 =                     ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500\n*  Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis geregelt hat."]}