{"id":"bgbl1-2001-77-12","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=82","order":12,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":4234,"pdf_page":82,"num_pages":7,"content":["4234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\n(WSVSeeKostV)\nVom 21. Dezember 2001\nAuf Grund\n– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),\n– des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985\n(BGBl. I S. 2146),\n– des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213),\n– des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) und\n– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988\n(BGBl. I S. 1770),\nvon denen § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 273, § 22\nAbs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes durch Artikel 275, § 46 Abs. 2 des\nSeelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282, § 47 Abs 2 des Bundeswasserstraßen-\ngesetzes durch Artikel 267 und § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes zuletzt\ndurch Artikel 55 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ngeändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\n(1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nauf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebühren-\nverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshand-\nlungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei\nder Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren\nnicht erhoben.\n(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1\ndes Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5,– Euro\nerhoben werden.\n(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb\nder Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag\nbis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nKostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 11. Juni 1992 (BGBl. I\nS. 1041 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1998\n(BGBl. I S. 3120) außer Kraft.\nBerlin, den 21. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001         4235\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.             Gebührentatbestand                              Rechtsgrundlage\nEuro\n1  Schriftlich erlassene schifffahrts-        § 3 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes              55 bis 650\npolizeiliche Verfügungen                   § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-\nOrdnung\n§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung\nder Schifffahrtsordnung Emsmündung\n§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Schiffssicherheits-\nverordnung\n2  Genehmigung des Verkehrs außer-            § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-   55 bis 825\ngewöhnlich großer Fahrzeuge,               Ordnung\nLuftkissen-, Tragflächen-, Boden-          Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 der Schifffahrtsordnung\neffekt- und Hochgeschwindigkeits-          Emsmündung\nfahrzeuge\n3  Genehmigung des Verkehrs außer-            § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-   55 bis 825\ngewöhnlicher Schub- und Schlepp-           Ordnung\nverbände sowie des Schleppens              Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung\naußergewöhnlicher Schwimmkörper            Emsmündung\n4  Genehmigung von Stapelläufen               § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-   55 bis 825\nOrdnung\n5  Genehmigung der Bergung von Fahr-          57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-     55 bis 825\nzeugen, außergewöhnlichen Schwimm-         Ordnung\nkörpern und Gegenständen, soweit           Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung\ndadurch Sicherheit und Leichtigkeit        Emsmündung\ndes Verkehrs beeinträchtigt werden\nkönnen oder Gefahren für die\nMeeresumwelt entstehen können\n6  Genehmigung der Erprobung und der          § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-   42 bis 220\nPrüfung der Zugkraft von Fahrzeugen        Ordnung\nsowie Standproben, die die Sicherheit      Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung\nund Leichtigkeit des Verkehrs              Emsmündung\nbeeinträchtigen können\n7  Genehmigung wassersportlicher              § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-   15 bis 380\nVeranstaltungen auf dem Wasser             Ordnung\nArtikel 28 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung\nEmsmündung\n8  Genehmigung sonstiger Veranstaltungen      § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-   30 bis 750\nauf oder an Seeschifffahrtsstraßen,        Ordnung\ndie die Sicherheit und Leichtigkeit des    Artikel 28 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung\nVerkehrs beeinträchtigen oder eine         Emsmündung\nGefahr für die Meeresumwelt darstellen\nkönnen\n9  Gestattung der Durchfahrt durch den        § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-         25 bis 250\nNord-Ostsee-Kanal unter Auflagen           Ordnung\nfür Fahrzeuge, die die Voraussetzungen\nfür die Durchfahrt nicht erfüllen","4236      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nGebühr\nNr.            Gebührentatbestand                            Rechtsgrundlage\nEuro\n10  Erteilung eines Fahrtausweises für       § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-\nSportfahrzeuge, die ihren ständigen      Ordnung\nLiegeplatz im oder ihren Lagerplatz\nunmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal\nzwischen den Schleusen haben\na) für muskelbetriebene, Sport-                                                                 12\nfahrzeuge\nb) für sonstige Sportfahrzeuge                                                                  15\n11  Anerkennung der Steurer auf dem          § 42 Abs. 6 Satz 1 (§42 Abs. 5 Satz 1) der             37\nNord-Ostsee-Kanal                        Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung\n12  Befreiung von den Vorschriften der       § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung           35 bis 450\nSeeschifffahrtsstraßen-Ordnung und       § 12 der Verordnung zur Einführung der\nder Verordnung zur Einführung der        Schifffahrtsordnung Emsmündung\nSchifffahrtsordnung Emsmündung\nim Einzelfall\n13  Befreiung von den Vorschriften           § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Inter-           35 bis 450\nder Internationalen Regeln von 1972      nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung\nzur Verhütung von Zusammenstößen         von Zusammenstößen auf See\nauf See\n14  Ausstellung eines Befähigungs-           § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-           50\nzeugnisses                               verordnung\n15  Ausstellung eines Befähigungsnach-       § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-           37\nweises                                   verordnung\n16  Anerkennung ausländischer                § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-             50\nBefähigungszeugnisse                     Ausbildungsverordnung\n17  Ersatz eines Befähigungszeugnisses       § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-                  65\nverordnung\n18  Ersatz eines Befähigungsnachweises                                                              37\n19  Zulassung von Seefahrtzeiten             § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-           20\nzum Erhalt des Fortbestandes             verordnung\nder Befähigung\n20  Eintragung eines Zusatzes in das         § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs-                 37\nBefähigungsgzeugnis BKü                  verordnung\n21  Umtausch eines Befähigungs-              § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-                  37\nzeugnisses                               verordnung\n22  Ersatz eines Prüfungszeugnisses                                                                 30\n23  Erteilung eines niedrigeren              § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des               50\nBefähigungszeugnisses nach Entzug        Seeunfalluntersuchungsgesetzes\ndurch Seeamtsspruch\n24  Wiederaushändigung eines durch           § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit             35\nSeeamtsspruch entzogenen                 § 19 Abs. 6 des Seeunfalluntersuchungs-\nBefähigungszeugnisses                    gesetzes\n25  Verlängerung der Gültigkeitsdauer                                                               50\neines Befähigungszeugnisses oder                                                          vom Hundert\neiner Anerkennung eines ausländischen                                                      der Gebühr\nZeugnisses                                                                                  nach den\nlfd. Nummern\n14 und 16","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001       4237\nGebühr\nNr.             Gebührentatbestand                             Rechtsgrundlage\nEuro\n26  Erteilung oder Verlängerung der           § 2a, § 3 Abs. 1, § 10 in Verbindung mit\nGültigkeit eines Bootszeugnisses ein-     § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung\nschließlich der Untersuchung eines        über die Inbetriebnahme und die gewerbs-\nSportbootes, das für Fahrten binnen-      mäßige Vermietung von Sportbooten\nwärts der Grenze der Seefahrt             im Küstenbereich\noder in Strandnähe geeignet und\nbestimmt ist,\nje zugelassene Person                                                                       10\nmindestens jedoch                                                                           25\nDie Gebühr ermäßigt sich für jedes\nFahrzeug um 25 vom Hundert bei\ngleichzeitiger Abnahme mehrerer\nFahrzeuge desselben Bautyps für\ndenselben Antragsteller\n27  Erteilung oder Verlängerung der           § 2a, § 3 Abs. 1, und § 10 in Verbindung mit\nGültigkeit eines Bootszeugnisses          § 1 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung\neinschließlich der Untersuchung eines     über die Inbetriebnahme und die gewerbs-\nSportbootes, das für Fahrten seewärts     mäßige Vermietung von Sportbooten\nder Grenze der Seeschiffahrt geeignet     im Küstenbereich\nund bestimmt ist,\nje zugelassene Person                                                                       12\nmindestens jedoch                                                                           55\n28  Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit         § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbetrieb-       37\neines Sportbootes nach Veränderungen      nahme und die gewerbsmäßige Vermietung\nan dem Fahrzeug                           von Sportbooten im Küstenbereich\n29  Erteilung von Bedingungen und             § 9 der Verordnung über die Inbetrieb-\nAuflagen im Einzelfall                    nahme und die gewerbsmäßige Vermietung\nfür Sportboote nach Nr. 27                von Sportbooten im Küstenbereich                    25\nfür Sportboote nach Nr. 28                                                                    47\n30  Ersatz eines Bootszeugnisses                                                                  20\nbei Verlust\n31  Übertragung des Bootszeugnisses                                                               20\nbei Veräußerung bzw. Umschreibung\ndes Bootszeugnisses\n32  Zulassung eines Seelotsenanwärters        § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes               17\nund Ausstellung eines Seelotsen-          § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-\nanwärterausweises                         und Ausweisordnung\n33  Prüfung eines Seelotsenanwärters          § 10 des Seelotsgesetzes                           125\nfür die Seelotsreviere\n– nur im Zusammenhang\nmit der Gebühr nach Nr. 35\n34  Prüfung eines Seelotsenbewerbers          § 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes                    105\nfür außerhalb der Reviere\n– nur im Zusammenhang\nmit der Gebühr nach Nr. 36\n35  Bestallung eines Seelotsen und            § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes                   37\nAusstellung eines Seelotsenausweises      § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-\nzuzüglich der Gebühr nach Nr. 33          und Ausweisordnung\n36  Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes                     37\naußerhalb der Reviere und Ausstellung     § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung\neines Lotsenausweises                     über das Seelotswesen außerhalb der Reviere\nzuzüglich der Gebühr nach Nr. 34","4238      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nGebühr\nNr.            Gebührentatbestand                             Rechtsgrundlage\nEuro\n37  Ersatz eines Seelotsenanwärter-                                                               20\noder Seelotsenausweises\n38  Befreiung von der Lotsen-                § 5 Abs. 8 der Lotsverordnung Ems                    70\nannahmepflicht in besonderen Fällen      § 6 Abs. 8 der Lotsverordnung Weser/Jade\n§ 6 Abs. 8 der Lotsverordnung Elbe\n§ 11 Abs. 1 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-\nKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde\n§ 8 Abs. 1 der Lotsverordnung\nWismar/Rostock/Stralsund\n39  Ersatz einer Bescheinigung                                                                    20\nüber die Befreiung von der\nLotsenannahmepflicht\n40  Anordnung der Lotsenannahme              § 7 der Lotsverordnung Ems                           35\nim Einzelfall                            § 9 der Lotsverordnung Weser/Jade\n§ 9 der Lotsverordnung Elbe\n§ 11 Abs. 2 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-\nKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde\n§ 8 der Lotsverordnung\nWismar/Rostock/Stralsund\n41  Prüfung des Schiffsführers\na) Theoretische Prüfung                  § 5 Abs. 5 der Lotsverordnung Ems                   105\n§ 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Weser/Jade\n§ 6 Abs. 5 der Lotsverordnung Elbe\n§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4,\n§ 10 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-\nKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde\n§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der\nLotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund\nb) Praktische Prüfung                    § 8 Abs. 4 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-\nKanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde\nGesamtstrecke                                                                                537\nTeilstrecke                                                                                   75\n42  Ausstellung der Bescheinigung            § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems                    37\nüber die Befreiung von der Lotsen-       § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade\nannahmepflicht\n§ 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe\n§ 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5\nder Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/\nKieler Förde/Trave/Flensburger Förde\n§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der\nLotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund\n43  Verlängerung der Befreiung               § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems                    37\nvon der Lotsenannahmepflicht             § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade\n§ 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe\n§ 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5\nder Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/\nKieler Förde/Trave/Flensburger Förde\n§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 der\nLotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001         4239\nGebühr\nNr.             Gebührentatbestand                             Rechtsgrundlage\nEuro\n44  Übertragung der Befreiung von der         § 5 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung              37\nLotsenannahmepflicht auf ein              Ems\nSchiff aus einer baugleichen Serie,       § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung\nein typgleiches Schiff oder               Weser/Jade\nschwimmendes Gerät\n§ 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung\nElbe\n§ 7 Abs. 4 und Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9\nAbs. 5, § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung\nNord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/\nFlensburger Förde\n§ 5 Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5\nder Lotsverordnung Wismar/Rostock/\nStralsund\n45  Befreiung von Befahrensverboten           § 2 Abs. 2 der Verordnung über das                25 bis 75\nBefahren des Naturschutzgebietes\n„Helgoländer Felssockel“\n46  Befreiung von Befahrensverboten           § 2 Abs. 2 der Verordnung über das                10 bis 50\nBefahren der Bundeswasserstraßen in dem\nNaturschutzgebiet „Dassower See, Inseln\nBuchhorst und Graswerder (Plönswerder)“\n47  Befreiung von Befahrensverboten           § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung                   25 bis 250\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen\nin Nationalparken im Bereich der Nordsee\n48  Befreiung von Befahrensverboten           § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren       10 bis 30\nder Bundeswasserstraßen in Nationalparken\nim Bereich der Nordsee\n49  Befreiung von Befahrensverboten           § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungs-    25 bis 250\nverordnung Küstenbereich Mecklenburg-\nVorpommern\n50  Untersagung der Beförderung               § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes                  25 bis 100\noder des Umschlages von Öl\n51  In allen übrigen Fällen, die nicht                                                          10 bis 250\nin den lfd. Nummern 1 bis 50\naufgeführt sind, bei schriftlichen\nVerwaltungsakten nach Aufwand\nim Einzelfall\n60  Widerruf oder Rücknahme einer                                                                 bis zu\nAmtshandlung, soweit der Betroffene                                                      75 vom Hundert\ndazu Anlaß gegeben hat                                                                      der Amts-\nhandlungs-\ngebühr\n61  Antragsablehnung aus anderen                                                                  bis zu\nGründen als wegen Unzuständigkeit                                                        75 vom Hundert\noder Rücknahme eines Antrages                                                               der Amts-\nauf Vornahme einer Amtshandlung                                                            handlungs-\nnach Beginn der sachlichen                                                                   gebühr\nBearbeitung, jedoch vor deren\nBeendigung","4240      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nGebühr\nNr.             Gebührentatbestand                           Rechtsgrundlage\nEuro\n62  teilweise oder vollständige Zurück-                                                             10\nweisung des Widerspruchs, soweit sich                                                         bis zu\nder Widerspruch nicht ausschließlich                                                      dem Betrag,\ngegen eine Kostenentscheidung richtet                                                       der für die\nVornahme der\nangefochtenen\nAmtshandlung\nvorgesehen ist\nDies gilt nicht, wenn der Widerspruch\nnur deshalb keinen Erfolg hat, weil\ndie Verletzung einer Verfahrens-\noder Formvorschrift nach § 45 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes\nunbeachtlich ist.\n63  Rücknahme des Widerspruchs nach                                                             bis zu 75\nBeginn der sachlichen Bearbeitung,                                                        vom Hundert\njedoch vor deren Beendigung                                                                der Gebühr\nnach Nr. 62"]}