{"id":"bgbl1-2001-77-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":77,"date":"2001-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/77#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_77.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO)","law_date":"2001-12-17T00:00:00Z","page":4154,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["4154            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\nTag                                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n27. 12. 2001     Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG-Gebühren-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4267\nFNA: neu: 4110-7-4\n27. 12. 2001     Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere\nMilcherzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4269\nFNA: 7842-1-9\n14. 12. 2001     Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von\n10 Euro (Gedenkmünze „100 Jahre U-Bahn in Deutschland“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             4270\nFNA: neu: 692-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            4271\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    4271\nAbschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   4272\nVerordnung\nüber das Zulassungs- und Prüfungsverfahren\nfür die Meisterprüfung im Handwerk\n(Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfVO)*)\nVom 17. Dezember 2001\nAuf Grund des § 50 Abs. 2 der Handwerksordnung in                                                                                                    §2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                                                                 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss\n1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                                                    (1) Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                                             ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-                                          örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling\nministerium für Wirtschaft und Technologie:                                                       a) seinen ersten Wohnsitz hat oder\nb) in einem Arbeitsverhältnis steht oder\n§1                                                              c) eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meister-\nGegenstand                                                                   prüfung besucht oder\nDie Verordnung regelt das Zulassungs- und Prüfungs-                                            d) ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig\nverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk durch die                                                  betreibt.\nMeisterprüfungsausschüsse. Die jeweilige Meisterprü-                                                  (2) Für die Abnahme der Teile I und II der Meister-\nfungsverordnung sowie die Verordnung über gemeinsame                                              prüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk blei-                                             des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.\nben unberührt.\n(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt\ndem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. So-\n*) Erläuterungen zu der Verordnung werden im Bundesanzeiger ver-                                  weit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für\nöffentlicht.                                                                                   gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001               4155\n(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann           Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie\nauf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Geneh-     Eltern und Kind miteinander verbunden sind.\nmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung\n(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zu-\nvor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungs-\nlassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter\nausschuss erteilen, wenn dieser zustimmt. Dies gilt auch\nnoch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss\nfür Wiederholungsprüfungen.\nsichergestellt werden können.\n(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder\n§3                                bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzun-\nBeschlussfassung                          gen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsaus-\nschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsaus-\n(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses         schuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene\nwirken mit bei Entscheidungen über                            Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und\n1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende        sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung\nentscheidet,                                              nicht mehr beteiligen.\n2. den Ausschluss des Prüflings von einer Prüfung,               (5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen\n3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meister-      gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen,\nprüfung,                                                  oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen\nGrundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungs-\n4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meis-        ausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person\nterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.              darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im\nStimmenthaltung ist nicht zulässig.                           Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht\nmehr beteiligen.\n(2) Bei sonstigen Entscheidungen müssen mindestens\ndrei Mitglieder anwesend sein. Es genügt die einfache\nMehrheit der anwesenden Mitglieder.                                                         §5\n(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen nach                                Verschwiegenheit\nAbsatz 2 im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls          Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses sind\nkein Mitglied widerspricht.                                   zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflich-\ntung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meister-\nprüfungsausschuss bestehen.\n§4\nAusschluss von der Mitwirkung\n§6\n(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils\nder Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken                                           Nichtöffentlichkeit\n1. Arbeitgeber des Prüflings,                                    (1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.\n2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des          (2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren\nPrüflings,                                                Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sind\n3. Angehörige des Prüflings.                                  berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein.\n(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind             (3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Meister-\nprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zu-\n1. Verlobte,\nlassen.\n2. Ehegatten,\n3. Lebenspartner,                                                                          §7\n4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,                               Rücktritt, Nichtteilnahme\n5. Geschwister,\n(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling\n6. Kinder der Geschwister,                                   bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung\n7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der             von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil\nEhegatten,                                               der Meisterprüfung als nicht abgelegt.\n8. Geschwister der Eltern,                                      (2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück,\ngilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden.\n9. Personen, die durch eine Annahme als Kind mit-            Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht recht-\neinander verbunden sind,                                 zeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger\n10. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes      Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1\nPflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie         anzuwenden; § 3 Abs. 2 der Verordnung über gemein-\nEltern und Kinder miteinander verbunden sind.            same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nbleibt unberührt.\nDie in den Nummern 2, 4 und 7 aufgeführten Personen\nsind Angehörige auch dann, wenn die dort genannte Ehe            (3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen\nnicht mehr besteht; die in Nummer 10 aufgeführten Per-        und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen\nsonen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche           Grundes entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.","4156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n§8                                5. im Falle des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung der\nTäuschungshandlungen, Ordnungsverstöße                       Nachweis über eine sonstige praktische Tätigkeit,\n6. im Falle des § 49 Abs. 4 der Handwerksordnung der\n(1) Wenn ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht             Bescheid der Handwerkskammer.\noder unterstützt, unerlaubte Arbeits- und Hilfsmittel be-\nnutzt oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, können         (2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden des\ndie mit der Aufsicht beauftragten Personen dem Prüfling        Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Zulassungs-\ndie Fortführung der Prüfung unter Vorbehalt gestatten          voraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet der\noder ihn von der Prüfung ausschließen. Werden Sicher-          Meisterprüfungsausschuss.\nheitsbestimmungen beharrlich missachtet oder ist durch            (3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf\ndas Verhalten des Prüflings die ordnungsgemäße Durch-          Zulassung vorgelegt, ist § 8 Abs. 3 entsprechend an-\nführung der Prüfung nicht gewährleistet, soll der Prüfling     zuwenden.\nvon der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt            (4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meister-\nist festzustellen und zu protokollieren.                       prüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1\n(2) Mit der Aufsicht beauftragte Personen können nur        Nr. 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.\neine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1\ntreffen. Die endgültige Entscheidung trifft der Meister-                                   § 11\nprüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.                                         Befreiungen\n(3) In schwerwiegenden Fällen gilt der jeweilige Teil der      (1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der\nMeisterprüfung als nicht bestanden. In den übrigen Fällen      Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf\ngilt die Prüfung für den Prüfungsbereich, das Prüfungs-        Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der\nfach, das Handlungsfeld oder den praktischen Teil der          Meisterprüfung beim zuständigen Meisterprüfungsaus-\nPrüfung im Teil IV der Meisterprüfung als nicht abgelegt.      schuss gestellt werden; Gründe, die nach der Handwerks-\nDas Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die innerhalb       ordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung\neines Jahres nachträglich festgestellt werden.                 führen, sind beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss\ngeltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen\n§9                                von den Teilen I und II muss auch die fachliche Zuständig-\nkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.\nOrganisation der Prüfung\n(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen,\n(1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses          Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen\nberaumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf          Teil der Prüfung im Teil IV sind spätestens mit der Anmel-\nan. Der Meisterprüfungsausschuss gibt die Termine min-         dung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen.\ndestens einen Monat vorher bekannt unter Angabe einer\nFrist, innerhalb derer die Prüflinge dem Ausschuss ihre           (3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich beim zustän-\nAbsicht zur Teilnahme mitzuteilen haben (Anmeldung).           digen Meisterprüfungsausschuss zu stellen; die Nach-\nweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. Werden\n(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der zu er-        Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerks-\nbringenden Prüfungsleistung. Im Ausnahmefall kann er           ordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung\nTermin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen.         führen, gilt Satz 1 entsprechend.\n(3) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht während der\nPrüfung.                                                                                   § 12\n(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben                             Einladung zur Prüfung\nnimmt der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen               Ort und Zeit der Prüfung sind dem Prüfling mindestens\nMitgliedern des Meisterprüfungsausschusses wahr.               zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Dabei\nist ihm auch mitzuteilen, welche Arbeits- und Hilfsmittel\n§ 10                               notwendig oder erlaubt sind. Der Prüfling ist auf § 7 hinzu-\nZulassung                             weisen.\n§ 13\n(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen.\nDarin ist anzugeben, für welches Handwerk die Zulassung                       Ausweispflicht und Belehrung\nbeantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen                        (1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der\n1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meister-            Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des\nprüfungsausschusses begründet,                            Meisterprüfungsausschusses zur Person auszuweisen.\n2. das Zeugnis über die Gesellenprüfung, eine ent-                (2) Er ist zu Beginn der Prüfung über den Prüfungs-\nsprechende Abschlussprüfung oder ein diesen               ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten\nZeugnissen gleichgestelltes Zeugnis,                      Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen bei Rück-\ntritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und Ord-\n3. im Falle des § 49 Abs. 1 der Handwerksordnung der\nnungsverstößen zu belehren.\nNachweis über die vorgeschriebene Berufstätigkeit,\ndie fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen,\neine abgelegte Meisterprüfung oder eine entsprechen-                                  § 14\nde Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz,                                      Prüfungsaufgaben\n4. im Falle des § 49 Abs. 2 der Handwerksordnung der              (1) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt die Prü-\nNachweis über den Besuch einer Fachschule,                fungsaufgaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001               4157\n(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge                                     § 16\ndes Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur                                     Durchführung\nMeisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den                        mündlicher Prüfungen, Bewertung\nPrüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungs-\nverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder                  (1) Das Fachgespräch ist als Einzelgespräch zu führen.\nAnfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss            Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit der\nunangemessenen Zeit- und Kostenaufwand erfordern.              Durchführung beauftragen. In Ausnahmefällen, insbeson-\n(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüf-        dere wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prü-\nlinge einheitlich die Durchführung eines Meisterprüfungs-      fung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern.\nprojekts oder die Anfertigung einer Meisterprüfungsarbeit      Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Hand-\nund die Bearbeitung einer Situationsaufgabe oder einer         werk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist,\nArbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeit-         die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum\npunkt am gleichen Ort (Klausur) anordnen.                      Ausbilden von Lehrlingen besitzen.\n(4) Wenn der Prüfling eine Behinderung nachweist, sind          (2) Für Ergänzungsprüfungen und sonstige in Meister-\nseine besonderen Belange bei der Prüfung angemessen            prüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfun-\nzu berücksichtigen.                                            gen gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass\nin Teil II zwei der beauftragten Mitglieder in dem Hand-\n§ 15                              werk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist,\nDurchführung des Meisterprüfungs-                  die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum\nprojekts, Anfertigung der                    Ausbilden von Lehrlingen besitzen müssen; in den Teilen\nMeisterprüfungsarbeit, Bewertung                  III und IV muss eines der beauftragten Mitglieder die Vor-\n(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss           aussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung\nden Beginn der Durchführung des Meisterprüfungs-               erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen,\nprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit        dass sonstige mündliche Prüfungen in einem Gruppenge-\nrechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung         spräch durchzuführen sind.\nnicht in Klausur erbracht wird.                                    (3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19\n(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied    Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungs-\ndes Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der              ausschusses, die die mündlichen Prüfungen durchführen,\nAufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt     die wesentlichen Abläufe, bewerten die Prüfungsleistun-\nein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob            gen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen\nder Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meister-      Tatsachen fest.\nprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der\nerlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder                                        § 17\nangefertigt hat.\nDurchführung der Situations-\n(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder\naufgabe oder Arbeitsprobe und\ndie Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen\nder praktischen Prüfung, Bewertung\nUnterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit\ndem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vor-                (1) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit\nsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann bei               der Durchführung der Situationsaufgabe oder der Arbeits-\nVorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Frist-       probe beauftragen. In Ausnahmefällen, insbesondere\nverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines           wenn dies der sachgemäßen Durchführung der Prüfung\nwichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet der      dient, genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern. Zwei\nMeisterprüfungsausschuss.                                      der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk,\n(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die\nMeisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit          Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Aus-\nselbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt       bilden von Lehrlingen besitzen. Der Meisterprüfungsaus-\nauch für die vorgeschriebenen Unterlagen.                      schuss kann bestimmen, dass die Situationsaufgabe oder\ndie Arbeitsprobe in einer Gruppenprüfung durchgeführt\n(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meister-      wird.\nprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt,\nvorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht            (2) Der Vorsitzende soll mindestens drei Mitglieder mit\nbestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine           der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im\nMeisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benut-      Teil IV der Meisterprüfung beauftragen. In Ausnahmefäl-\nzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt     len, insbesondere wenn dies der sachgemäßen Durch-\noder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.          führung der Prüfung dient, genügt die Beauftragung von\nzwei Mitgliedern. Eines der beauftragten Mitglieder muss\n(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19\ndie Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksord-\nAbs. 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder\nnung erfüllen.\nmit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der\nMeisterprüfungsarbeit beauftragen. In Ausnahmefällen,              (3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19\ninsbesondere wenn dies der sachgemäßen Durchführung            Abs. 1 dokumentieren die Mitglieder des Meisterprüfungs-\nder Prüfung dient, genügt die Beauftragung von zwei Mit-       ausschusses, die die Situationsaufgabe oder Arbeits-\ngliedern. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem       probe und den praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der\nHandwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errich-         Meisterprüfung durchführen, die wesentlichen Abläufe,\ntet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht      bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für\nzum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.                         die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.","4158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2001\n§ 18                                2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,\nDurchführung schriftlicher                      3. über Ort und Zeit der Prüfung,\nPrüfungen, Bewertung                          4. über die Zusammensetzung des Meisterprüfungsaus-\n(1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in               schusses,\nden Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der            5. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt\nVorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine Per-                 waren,\nson mit der Aufsicht während der Prüfung beauftragen,            6. über die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses,\ndie nicht Mitglied des Meisterprüfungssauschusses sein               die mit der Bewertung der Prüfungsleistungen beauf-\nmuss.                                                                tragt waren,\n(2) Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mitglieder mit        7. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts\nder Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den            oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs,\nTeilen II, III und IV der Meisterprüfung zu beauftragen.             der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie\nZwei der Mitglieder, die mit der Bewertung der schrift-              über die sonstigen Prüfungsaufgaben,\nlichen Prüfungsleistungen im Teil II beauftragt sind, müs-\n8. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prü-\nsen in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsaus-\nfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen\nschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben\nTeils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergän-\noder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.\nzungsprüfungen. Dabei sind die tragenden Gründe\nVon den Mitgliedern, die mit der Bewertung der schrift-\nfür die Bewertung festzuhalten und die festgestellten\nlichen Prüfungsleistungen in den Teilen III und IV der\nFehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese\nMeisterprüfung beauftragt sind, muss eines die Voraus-\naus der Bewertung nicht ableiten lassen.\nsetzungen des § 48 Abs. 5 der Handwerksordnung er-\nfüllen.\n§ 21\n(3) Die Aufsicht führende Person dokumentiert die\nPrüfung in ihren wesentlichen Abläufen. Zur Vorbereitung                             Prüfungsunterlagen\nder Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 bewerten die                  (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss eines\nin Absatz 2 genannten Mitglieder des Meisterprüfungs-            jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prü-\nausschusses die Prüfungsleistungen und halten dabei die          fungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist binnen der\nfür die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.                    gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines\nRechtsbehelfs zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann\n§ 19                                der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag Einsicht\nBeschlüsse                              gewähren.\nüber die Prüfungsergebnisse                         (2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungs-\n(1) Die Beschlüsse über die Noten sowie über das              entscheidung sowie die Niederschriften nach § 20 Abs. 1\nBestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der             sind zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung\nMeisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt wer-             aufzubewahren, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie\nden vom Meisterprüfungsausschuss gefasst.                        Befreiungen begründende Unterlagen sind zwei Jahre\naufzubewahren.\n(2) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt\nabgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine                                       § 22\nBescheinigung auszustellen.                                                          Übergangsvorschrift\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n§ 20                                fungsverfahren werden nach den bisherigen Verfahrens-\nNiederschrift                            vorschriften zu Ende geführt. Wiederholungsprüfungen sind\nnach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.\n(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Nieder-\nschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen\nMeisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist.                                            § 23\n(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten                                          Inkrafttreten\n1. zur Person der Prüflings,                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}