{"id":"bgbl1-2001-76-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":76,"date":"2001-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/76#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-76-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_76.pdf#page=50","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":4098,"pdf_page":50,"num_pages":55,"content":["4098          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung\nVom 21. Dezember 2001\nAuf Grund des Artikels 8 der Ersten Verordnung zur                   6. den am 19. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 6\nÄnderung von Verordnungen zum Schutz vor trans-                             der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nmissiblen spongiformen Enzephalopathien vom 13. De-                         S. 3631).\nzember 2001 (BGBl. I S. 3631) wird nachstehend der                        Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nWortlaut der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der\nseit dem 19. Dezember 2001 geltenden Fassung bekannt                   zu 1. der §§ 10, 15 Abs. 1 und des § 20 Nr. 1 bis 4 des\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                                         Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996\n(BGBl. I S. 991), jeweils auch in Verbindung mit\n1. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der                      Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993\nVerordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786,                           (BGBl. I S. 512, 2436),\n2787),                                                             zu 2. des § 10 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, des § 15 Abs. 1 und 6\nund des § 20 Nr. 2 und 3 des Geflügelfleisch-\n2. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 der                       hygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),\nVerordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498),\nzu 3. des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1\n3. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der                        des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli\nVerordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997) in Ver-                       1996 (BGBl. I S. 991),\nbindung mit Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober                zu 4. des § 10 Nr. 7 und 10, des § 15 Abs. 1 Nr. 5 und des\n2000 (BGBl. I S. 1418),                                                     § 20 Nr. 2 Buchstabe b und c des Geflügelfleisch-\nhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991),\n4. den am 14. Oktober 2000 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Verordnung vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1418),              zu 5. des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli\n5. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 der                       1996 (BGBl. I S. 991),\nVerordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637) in                    zu 6. § 10 Nr. 9 und des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 des\nVerbindung mit Artikel 2a der Verordnung vom 23. Mai                        Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996\n2001 (BGBl. I S. 982),                                                      (BGBl. I S. 991).\nBonn, den 21. Dezember 2001\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                                     4099\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung\n(GFlHV)*)\n§1                                     3. Eingeweide:\nBegriffsbestimmungen                                      die in der Körperhöhle liegenden Nebenprodukte der\nSchlachtung, bei Federwild Herz, Leber, Nieren und\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                             Muskelmagen, sowie Luft- und Speiseröhre, Kropf,\nLungen, Darm, Drüsenmagen, Geschlechtsorgane\n1. Tierkörper:\neinschließlich der Eifollikel und gegebenenfalls\na) der ganze Körper von Schlachtgeflügel nach dem                         Gallenblase;\nEntbluten, Rupfen und Ausnehmen, wobei Herz,                      4. Geflügelfleischerzeugnis:\nLeber, Lunge, Magen, Kropf und Nieren im Tier-\nkörper verbleiben dürfen und der Kopf, die Speise-                    a) ein Erzeugnis, das aus oder unter Verwendung von\nund die Luftröhre sowie die Füße in Höhe des                              Geflügelfleisch so zubereitet worden ist, dass im\nFußwurzelgelenkes (Tarsalgelenkes) abgetrennt                             Kern keine Merkmale von frischem Geflügelfleisch\nsein können, oder                                                         mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein Erzeugnis, bei\ndem die Merkmale von frischem Geflügelfleisch\nb) der ganze Körper von nicht gerupftem und nicht                             lediglich durch Kältebehandlung oder einen hohen\noder nur teilweise ausgenommenem Federwild;                               Zerkleinerungsgrad verloren gegangen sind, nicht\nals Tierkörper gilt bei Federwild auch ein nach                           als Geflügelfleischerzeugnis;\nBuchstabe a hergerichteter ganzer Körper, wobei\nb) andere aus Geflügelfleisch zubereitete Erzeug-\nder Kropf entfernt sein muss und das Entbluten\nnisse wie Geflügelfleischextrakte und aus Fett-\nentfallen kann;\ngewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene\n2. Nebenprodukte der Schlachtung:                                                 Fette;\nHerz, Leber, Nieren und Muskelmagen, auch wenn,                       5. Geflügelfleischzubereitung:\nmit Ausnahme von Federwild im Fall der Nummer 1                           ein Erzeugnis aus oder unter Verwendung von Geflü-\nBuchstabe b, noch eine natürliche Verbindung zum                          gelfleisch, dem Würzstoffe (Kochsalz, Senf, Gewürze,\nTierkörper besteht; Füße und Köpfe gelten als Neben-                      Gewürzextrakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte),\nprodukte der Schlachtung, wenn sie nach der Unter-                        Zusatzstoffe oder Lebensmittel zugefügt worden\nsuchung vom Tierkörper abgetrennt sind;                                   sind, oder das einem Verfahren zur Haltbarmachung\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                6. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest-\nlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-\n1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur                 bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen\nRegelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen           (ABl. EG Nr. L 368 S. 10),\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und\nFleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41),                       7. Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Ände-\nrung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen\n2. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung           bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeug-\nund Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund-          nissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit         (ABl. EG Nr. L 332 S. 10),\nFleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG\n(ABl. EG Nr. L 57 S. 1),                                               8. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot\nder Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreosta-\n3. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung             tischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung\nder gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim               und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und\nErlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG         88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3),\nNr. L 268 S. 35),\n9. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-\n4. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur                 nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in\nÄnderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Rege-           lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der\nlung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem             Richtlinien 85/358/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),\nGeflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 62 S. 1),\n10. Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Ände-\n5. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die            rung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die\ntierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den           Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und\nHandel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft          bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich      Nr. L 10 S. 25),\nnicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A\nKapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheits-    11. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-\nerreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62         legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nS. 49) hinsichtlich der Einfuhr von Geflügelfleisch, von Zuchtwild        ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG\nsowie von Geflügelfleischerzeugnissen,                                    1998 Nr. L 24 S. 9).","4100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nunterzogen worden ist, aber weder der Nummer 4            gen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die\noder 6 entspricht noch frisches Geflügelfleisch im        Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespei-\nSinne des § 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygiene-           chert sind, auszudrucken.\ngesetzes ist;\n(2) Abweichend von Absatz 1 haben\n6. Geflügelhackfleisch:\n1. Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion von\nfrisches Geflügelfleisch, das durch einen Fleischwolf         Schlachtgeflügel lediglich die Nachweise nach An-\ngedreht oder durch Hacken oder auf andere Weise               lage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3, 5 und 6,\nfein zerkleinert wurde; Geflügelseparatorenfleisch gilt\n2. landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion\nnicht als Geflügelhackfleisch;\nvon Geflügelfleisch die Nachweise\n7. Geflügelseparatorenfleisch:\na) nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.3 und 5 und\nein Erzeugnis, das nach der Zerlegung durch maschi-\nnelles Abtrennen von frischem Geflügelfleisch von             b) über Art und Menge des abgegebenen oder gelie-\nKnochen gewonnen wird;                                            ferten frischen Geflügelfleisches, den Tag der\nSchlachtung und der Abgabe oder Lieferung sowie\n8. Erzeugerbetrieb mit       geringer   Produktion      von          über den Wochenmarkt, auf dem das Geflügel-\nSchlachtgeflügel:                                                 fleisch abgegeben wurde, oder das belieferte Ein-\nBetrieb mit einer Jahresproduktion an Schlachtge-                 zelhandelsgeschäft\nflügel von 20 000 Hühnern, 15 000 Perlhühnern oder        zu führen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nEnten oder 10 000 Puten oder Gänsen; bei der Hal-\ntung mehrerer Arten darf die Jahresproduktion insge-\n§3\nsamt aber nicht mehr als 20 000 Tiere betragen, wobei\ndie im vorstehenden Teilsatz genannten Obergrenzen                          Anmeldung zur Schlacht-\nfür keine Tierart überschritten werden dürfen;                    geflügel- und Geflügelfleischuntersuchung\n9. landwirtschaftlicher Betrieb mit geringer Produktion         (1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachtgeflügel, das\nvon Geflügelfleisch:                                      zur Schlachtung abgegeben werden soll und der\nSchlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung unter-\nselbst schlachtender landwirtschaftlicher Betrieb mit\nliegt, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Schlachtzeitpunkt\neiner Produktion an Schlachtgeflügel von jährlich\nbei der für den Erzeugerbetrieb und der für den Geflügel-\nweniger als 10 000 Stück Schlachtgeflügel im Sinne\nschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflü-\ndes § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygiene-\ngeluntersuchung anzumelden. Dabei sind Art und Anzahl\ngesetzes, 250 Stück Straußenvögel oder 10 000\nder zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, Name und\nStück der übrigen Schlachtgeflügelarten im Sinne des\nAnschrift des Geflügelhalters sowie der Zeitpunkt, zu dem\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienege-\ndie Tiere zur Schlachtgeflügeluntersuchung bereitstehen,\nsetzes aus eigener Haltung; bei der Haltung mehrerer\nanzugeben.\nArten darf die Jahresproduktion insgesamt nicht mehr\nals 10 000 Stück Schlachtgeflügel betragen;                  (2) Der Verfügungsberechtigte kann die Anmeldever-\n10. Betrieb mit geringer Kapazität:                           pflichtung auf den Geflügelschlachtbetrieb übertragen. In\ndiesem Fall hat der Geflügelschlachtbetrieb das Schlacht-\na) Geflügelschlachtbetrieb, in dem jährlich nicht mehr    geflügel zur Untersuchung nach Absatz 1 anzumelden.\nals 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden,\n(3) Abweichend von Absatz 1 können Erzeugerbetriebe\nb) Geflügelfleischzerlegungsbetrieb, aus dem wö-          mit geringer Produktion ihr Schlachtgeflügel bei der für\nchentlich nicht mehr als 3 Tonnen zerlegtes frisches  den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur\nGeflügelfleisch oder die dieser Menge entspre-        Schlachtgeflügeluntersuchung anmelden. In diesem Fall\nchende Menge an Geflügelfleisch mit Knochen           hat der Verfügungsberechtigte spätestens zur Schlacht-\nabgegeben werden und der nicht an einen zugelas-      geflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb eine\nsenen Geflügelschlachtbetrieb angeschlossen ist,      von ihm ausgestellte Bescheinigung darüber vorzulegen,\nc) Verarbeitungsbetrieb, in dem Erzeugnisse aus           dass seine Jahresproduktion die zulässigen Mengen nicht\nGeflügelfleisch oder Fleisch im Sinne des § 4         überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Erzeugerbetriebe, bei\nAbs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in den        deren Schlachtgeflügel nach der Schlachtung nach An-\nentsprechenden in § 11a Abs. 3 Nr. 3 der Fleisch-     lage 2 Kapitel III Nr. 5 Satz 3 nur der Darm entfernt\nhygiene-Verordnung genannten Mengen zube-             werden soll.\nreitet werden;                                           (4) Wer Schlachtgeflügel einführt oder sonst in das\n11. Umpackbetrieb:                                            Inland verbringt, hat dies unter Angabe der Art, der Anzahl\nund der Herkunft der Tiere, des Geflügelschlachtbetrie-\nein Betrieb, der Geflügelfleischerzeugnisse zusam-\nbes sowie des vorgesehenen Zeitpunkts der Schlachtung\nmenstellt oder, gegebenenfalls nach dem Entfernen\nbei der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen\nder Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zertei-\nBehörde anzumelden. Absatz 2 gilt entsprechend.\nlen, umhüllt oder verpackt.\n(5) Wer Federwild in Eigenbesitz nimmt, hat dieses vor\n§2                                der weiteren Behandlung und vor der Abgabe bei der für\nden Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen\nNachweise im Erzeugerbetrieb                    Behörde zur Geflügelfleischuntersuchung anzumelden.\n(1) Wer Schlachtgeflügel hält, hat die Nachweise nach       Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das\nAnlage 1 Kapitel I zu führen. Er hat diese zwei Jahre lang    Federwild in be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur\nnach der Schlachtung aufzubewahren und der zuständi-          Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                4101\ndiesem Fall trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder     Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4 keinen Grund zur Bean-\nPersonen.                                                     standung ergeben hat. Abweichend von Satz 1 kann der\n(6) Wer Federwild an be- oder verarbeitende Betriebe       amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nach\nabgibt, hat diesen bei der Abgabe mitzuteilen, ob das         Absatz 6 ohne Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung\nFederwild beim Erlegen abnorme Verhaltensweisen,              und ohne Anordnung weitergehender Untersuchungen\nStörungen des Allgemeinbefindens oder Merkmale nach           nach Satz 2 erteilen, sofern eine Bescheinigung des für\nAnlage 1 Kapitel IV Nr. 8.2 oder 8.3 aufgewiesen hat.         den Erzeugerbetrieb zuständigen amtlichen Tierarztes\nvorgelegt wird, dass zwar ein Beanstandungsgrund nach\nAnlage 1 Kapitel II Nr. 6 vorliegt, aber gesundheitliche\n§4\nBedenken einer Schlachtung gemäß Absatz 6 nicht entge-\nSchlachtgeflügeluntersuchung                    genstehen. Bei Sendungen von Schlachtgeflügel aus\n(1) Die Schlachtgeflügeluntersuchung ist                   Erzeugerbetrieben mit geringer Produktion kann der amt-\nliche Tierarzt die Schlachtung abweichend von Satz 1 aus-\n1. im Erzeugerbetrieb nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4    nahmsweise erlauben, wenn zu erwarten ist, dass die feh-\ndurchzuführen; sofern sich hierbei kein Beanstan-         lende Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 kurzfristig\ndungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergibt,  nachgereicht wird.\nist eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 4\nNr. 4.1 zu erteilen, die der Sendung in Urschrift beizu-     (4) Im Fall der Absätze 2 und 3 kann dem Verfügungs-\nfügen ist; diese Bescheinigung ist längstens 72 Stun-     berechtigten, auch unter Auflagen, gestattet werden, das\nden gültig;                                               Schlachtgeflügel zurückzunehmen, sofern andere Rechts-\nvorschriften nicht entgegenstehen. Er ist in diesem Fall\n2. im Geflügelschlachtbetrieb nach Anlage 1 Kapitel III       verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Aus-\nNr. 1.1, 2 und 4 durchzuführen.                           kunft über den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Schlachtgeflügel-      Kommt der Verfügungsberechtigte einer Aufforderung des\nuntersuchung                                                  amtlichen Tierarztes, das Schlachtgeflügel innerhalb einer\nangemessenen Frist zurückzunehmen, nicht nach, ist es\n1. bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit gerin-\nnach Ablauf der Frist auf Kosten des Verfügungsberech-\nger Produktion von Schlachtgeflügel im Falle des § 3\ntigten zu töten und zu beseitigen.\nAbs. 3 Satz 1 nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4,\n(5) Der amtliche Tierarzt hat der für den Erzeugerbetrieb\n2. bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel nach An-\nzuständigen Behörde ein Schlachtverbot nach Absatz 1\nlage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 1.2.3, 2 und 4\noder 2 unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen.\nnur im Geflügelschlachtbetrieb vorzunehmen.\n(6) Erteilt der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur\nSchlachtung nur unter Anordnung von Sicherungsmaß-\n§5                            nahmen, sind Tierkörper und Nebenprodukte der\nSchlachtverbot und Sicherungs-                   Schlachtung bis zur Beurteilung von anderem Geflügel-\nmaßnahmen bei Sonderschlachtungen                   fleisch getrennt aufzubewahren. Schlachtungen unter\nAnordnung von Sicherungsmaßnahmen sind nach den\n(1) Die Schlachtung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Ge-\nanderen Schlachtungen oder in anderen, eigens hierfür\nflügelfleischhygienegesetzes zu verbieten, wenn sich bei\nbestimmten Räumen unter Einhaltung der Anforderungen\nder Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlacht-\nder Anlage 2 Kapitel IV vorzunehmen.\nbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II\nNr. 5 ergibt. In diesem Falle ist das Schlachtgeflügel\nunverzüglich sicherzustellen und so abzusondern, dass                                        §6\neine Keimverbreitung sowie eine Ansteckung anderen                            Geflügelfleischuntersuchung\nSchlachtgeflügels vermieden wird. Der amtliche Tierarzt\n(1) Die Untersuchung von geschlachtetem Geflügel ist\nkann auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Tötung\nnach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 durchzu-\ndes Geflügels im Geflügelschlachtbetrieb nach Abschluss\nführen. Bei nur teilweise ausgenommenen Tierkörpern\nder Schlachtungen genehmigen, wenn Vorkehrungen\n(entdarmtem Geflügel) ist die Geflügelfleischuntersu-\ngetroffen werden, eine Keimverbreitung zu vermeiden, die\nchung nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 4 vorzunehmen. Die\nEinrichtungen nach der Tötung des Geflügels gereinigt\nUntersuchung kann unterbleiben, wenn der Verfügungs-\nund desinfiziert und die getöteten Tiere unverzüglich\nberechtigte mit der Beseitigung des Geflügelfleisches auf\nbeschlagnahmt und beseitigt werden.\nseine Kosten einverstanden ist.\n(2) Die Schlachtung ist ferner zu verbieten, wenn sich\n(2) Stellt der amtliche Tierarzt im Rahmen der Geflügel-\nbei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügel-\nfleischuntersuchung einen Verstoß gegen die hygieni-\nschlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1\nschen Anforderungen an das Gewinnen und Behandeln\nKapitel II Nr. 6 ergibt. Der amtliche Tierarzt kann jedoch,\nfest, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um\nsofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen,\ndie Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen; im\ndie Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 erteilen.\nRahmen dieser Maßnahmen kann er auch die Produk-\n(3) Wenn das Schlachtgeflügel nicht von einer Gesund-      tionsgeschwindigkeit herabsetzen oder die Produktion bis\nheitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder einer Bescheini-      zur Beseitigung der Mängel aussetzen.\ngung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 begleitet ist, ist die Schlach-\ntung bis zu deren Vorlage zu verschieben. Sofern eine            (3) Im Rahmen der Geflügelfleischuntersuchung sind\nvorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung nicht vor-           außerdem Rückstandsuntersuchungen nach Anlage 1\ngelegt wird, kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung       Kapitel V durchzuführen.\nausnahmsweise erlauben, wenn eine zu Lasten des Verfü-           (4) Bei Federwild ist die Untersuchung nach Anlage 1\ngungsberechtigten durchgeführte Untersuchung nach             Kapitel IV Nr. 8 im Wildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen.","4102            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n§7                                 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeug-\nBeurteilung, Kennzeichnung                     nisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen\n(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 6           1. der Anteil an Geflügelfleisch, auch zusammen mit\nsind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-             Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie-\ntung nach Anlage 1 Kapitel VI, auch in Verbindung mit              negesetzes, höchstens 10 vom Hundert beträgt,\nAnlage 6, als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung         2. die Kennzeichnung nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4.1\noder untauglich zu beurteilen. Die in Anlage 1 Kapitel VI          erfolgt ist und\nNr. 8 genannten Teile des Tierkörpers sind als nicht geeig-\n3. im Genusstauglichkeitskennzeichen die Veterinärkon-\nnet zum Verzehr für Menschen zu erklären und bis zur\ntrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die\nBeseitigung zu beschlagnahmen.\nvorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich\n(2) Als tauglich beurteiltes oder brauchbar gemachtes           („8-“) ergänzt wird.\nGeflügelfleisch ist nach Anlage 1 Kapitel VII zu kennzeich-\n(3) Geflügelfleisch darf in landwirtschaftlichen Betrieben\nnen. Die Kennzeichnung nach Satz 1 ist nicht erforderlich,\nmit geringer Produktion von Geflügelfleisch ohne\nwenn die Tierkörper im selben Betrieb zerlegt werden; sie\nSchlachtgeflügeluntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in\nkann außerdem bei Sammelpackungen unterbleiben,\nVerbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 oder § 4\nwenn die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel VII Nr. 3.7\nAbs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2\nund 3.6 oder 6.4 eingehalten werden.\noder 4 und ohne Geflügelfleischuntersuchung nach § 6\n(3) Stellt der amtliche Tierarzt bei der Geflügelfleischun- Abs. 1 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 nur gewonnen und ohne\ntersuchung einen Beanstandungsgrund nach Anlage 1              Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 an Verbraucher im\nKapitel VI Nr. 3.1, 3.2 oder 3.4 fest, hat er dies der für die Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nÜberwachung des Erzeugerbetriebes zuständigen Behör-           degesetzes nur abgegeben werden, wenn\nde und dem Verfügungsberechtigten unverzüglich mit-\n1. es frisch und nicht zerkleinert oder gemahlen ist,\nzuteilen.\n2. keine Merkmale festgestellt werden, nach denen das\n(4) In zugelassenen Verarbeitungs- und Herstellungsbe-\nGeflügelfleisch als nicht tauglich zum Verzehr für\ntrieben sind Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügel-\nMenschen zu beanstanden wäre und\nfleischzubereitungen zum Zeitpunkt der Herstellung oder\nunmittelbar nach der Herstellung an einer augenfälligen        3. die Abgabe\nStelle nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4 zu kennzeichnen.\na) unmittelbar im Betrieb oder\n§8                                  b) über höchstens 50 Kilometer vom Betrieb ent-\nfernte Wochenmärkte oder Einzelhandelsgeschäfte\nBesondere                                    in derselben Ortschaft wie der des Erzeugers oder\nAnforderungen an das Inverkehrbringen                         in einer benachbarten Ortschaft\n(1) Geflügelfleisch darf aus nach § 11 Abs. 1 zugelasse-        erfolgt.\nnen Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n(4) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach\n1. es von einem mit der Veterinärkontrollnummer des            § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes\nBetriebes versehenen Handelsdokument oder                  oder von Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern,\n2. im Falle des Satzes 2 oder 3 von einer Genusstauglich-      die wie Haustiere gehalten werden, darf nach Finnland\nkeitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4           oder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforde-\nNr. 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 oder 4.6 oder                       rungen der Anlage 3 Kapitel II Nr. 3 erfüllt sind. Geflügel-\nfleischzubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht\n3. im Falle des Satzes 4 von einem Handelsdokument oder\nwerden, wenn die mikrobiologischen Kriterien der Anla-\neiner Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den An-\nge 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten sind.\ngaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e\nbegleitet ist. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung                                          §9\nnach Anlage 4 Nr. 4.2 oder 4.3 ist für frisches Fleisch von\nSchlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügel-                                Gewinnen,\nfleischhygienegesetzes und für Geflügelfleischzubereitun-                     Behandeln oder Zubereiten von\ngen auszustellen. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung                 Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben\nnach Anlage 4 Nr. 4.4, 4.5 oder 4.6 ist auszustellen, wenn        (1) In zugelassenen Betrieben darf Geflügelfleisch nur so\neine Sendung über ein Drittland in einen Mitgliedstaat         gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei\noder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über            Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner\nden Europäischen Wirtschaftsraum verbracht werden soll         nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Le-\noder ein Geflügelschlachtbetrieb oder Wildbearbeitungs-        bensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf\nbetrieb gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen\n1. frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nur unter\nBeschränkungen unterliegt. Das Handelsdokument oder\nEinhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausge-\ndie Genusstauglichkeitsbescheinigung muss bei frischem\nnommen Kapitel I, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI\nGeflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buch-\nund VII, und Anlage 3 Kapitel I Nr. 1, 2, 6 und 7 gewon-\nstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes oder von\nnen oder behandelt,\nWachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern, soweit sie\nwie Haustiere gehalten werden, mit den Angaben nach            2. frisches Geflügelfleisch von Federwild nur unter Einhal-\nAnlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e versehen sein,           tung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, VII, VIII\nsofern es nach Finnland oder Schweden verbracht werden             und IX und Anlage 3 Kapitel I Nr. 5, 6 und 7 gewonnen\nsoll.                                                              oder behandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                   4103\n3. Geflügelfleischzubereitungen nur unter Einhaltung der             (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Geflügelfleisch\nAnforderungen der Anlage 2 Kapitel II, V Nr. 2 bis 9,         in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion\nKapitel VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX sowie Anlage 3    gewonnen und behandelt werden, wenn die Anforderun-\nKapitel I Nr. 2, 4, 6 und 7 behandelt oder zubereitet,        gen der Anlage 2 Kapitel I und II erfüllt werden, wobei die\n4. Geflügelfleischerzeugnisse nur unter Einhaltung der            Wasserhähne von Handwaschbecken von Hand oder mit\nentsprechenden Anforderungen der Anlage 2, aus-               dem Arm zu betätigen sein dürfen und eine Wassertempe-\ngenommen Kapitel I, III, IV, V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und    ratur von + 82 °C zur Reinigung und Desinfektion der\nKapitel VII, und der Anlage 3 Kapitel I Nr. 3, 6 und 7        Arbeitsgeräte nicht erforderlich ist. Das Geflügelfleisch ist\nbehandelt oder zubereitet                                     unmittelbar nach dem Gewinnen auf eine Innentemperatur\nvon höchstens + 4 °C zu kühlen und bis zur Abgabe od er\nwerden. Der von der zuständigen Behörde bestimmte Ver-            Lieferung und vor jeder Beförderung bei dieser Tempera-\narbeitungsbetrieb hat Geflügelseparatorenfleisch einer            tur zu halten.\nHitzebehandlung zu unterziehen, nach der die Merkmale\nvon frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sein dürfen.               (3) Für das Zubereiten und Behandeln von Geflügel-\nGeflügelhackfleisch muss zubereitet werden. Geflügel-             fleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 registrierten\nfleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch dürfen nur           Betrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Ver-\nals frische Würste oder Wurstbrät zubereitet werden. Ver-         ordnung unberührt.\narbeitungsbetriebe haben Geflügelfleisch, das als taug-\nlich nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, einem                                        § 10a\nBehandlungsverfahren nach Anlage 6 zu unterziehen.                              Beförderung von Geflügelfleisch\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Geflügel-               Geflügelfleisch darf\nfleischerzeugnisse in zugelassenen Verarbeitungsbetrie-\nben mit geringer Kapazität nur unter Einhaltung der ent-          1. in nach § 11 Abs. 1 zugelassene Betriebe nur unter\nsprechenden Anforderungen der Anlage 2 behandelt oder                 Einhaltung der Anforderungen nach\nzubereitet werden; sie dürfen nur aus Geflügelfleisch her-            a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8\ngestellt werden, das aus zugelassenen Betrieben stammt.                   Satz 1 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 7.4 Satz 3,\n(3) In zugelassenen Betrieben dürfen Erzeugnisse im                    Nr. 7.5 und 7.6 und\nSinne des § 1 Nr. 4 Buchstabe b nur so behandelt oder                 b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2,\nzubereitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr\nerforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung         2. in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe oder in\nim Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verord-                Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3 des Geflü-\nnung ausgesetzt sind. Dazu dürfen Erzeugnisse nach                    gelfleischhygienegesetzes, auch in Abgabestellen auf\nSatz 1 nur unter Einhaltung der Anforderungen nach An-                Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Geflügel-\nlage 2 Kapitel II, VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX und nach       fleischhygienegesetzes, nur unter Einhaltung der\nAnlage 3 Kapitel I Nr. 3 zubereitet oder behandelt werden;            Anforderungen nach\nAnlage 3 Kapitel I Nr. 6 und 7 gilt entsprechend. Werden              a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8\nGeflügelfleischextrakte, aus Fettgewebe von Schlachtge-                   Satz 1 und\nflügel ausgeschmolzene Fette oder vergleichbare Neben-\nb) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2\nerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur Herstel-\nlung von anderen Lebensmitteln als Geflügelfleischer-             befördert werden.\nzeugnissen verwendet, gilt Satz 2 nicht für das Herstellen\ndieser Lebensmittel.                                                                          § 11\n§ 10                                                 Zulassung von Betrieben\nGewinnen, Behandeln oder Zubereiten                       (1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde\nvon Geflügelfleisch in registrierten Betrieben              unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen\n(1) In registrierten Betrieben darf Geflügelfleisch nur so     1. Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungs-\ngewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei               betriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder\nBeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner               Gefrierhäuser, wenn gewährleistet ist, dass die Anfor-\nnachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der                 derungen des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG\nLebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu                   des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesund-\ndarf Geflügelfleisch in                                               heitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inver-\nkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG\n1. nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Ein-            Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/\nhaltung der jeweils einschlägigen Anforderungen der               23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125\nAnlage 3 Kapitel I Nr. 7 behandelt,                               S. 10), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten\n2. nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben, die die Anfor-           werden,\nderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel V     2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, dass\nNr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und 5, Kapitel VII Nr. 3 und 4            die jeweils einschlägigen Anforderungen der Anhän-\nsowie Kapitel IX Nr. 4 erfüllen, nur unter Einhaltung der         ge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom\nAnforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 bis 15,              21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher\nKapitel V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2, 3, 4 und 6, Kapi-        Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen\ntel VII Nr. 1, 2 und 5, Kapitel VIII und IX Nr. 1 bis 3 und 5     von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeug-\nbis 8 gewonnen, behandelt oder zubereitet                         nissen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26\nwerden.                                                               S. 85), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/68/EG des","4104           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nRates vom 30. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 332                 b) nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Auf-\nS. 10), in der jeweils geltenden Fassung eingehalten               schneiden oder Zerteilen umhüllen oder verpacken,\nwerden,                                                            wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden\nAnforderungen der Anhänge A und B Kapitel I Nr. 1\n3. Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität, wenn\nBuchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c\ngewährleistet ist, dass\nund j der Richtlinie 77/99/EWG\na) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wer-\neingehalten werden,\nden,\n8. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn gewähr-\nb) zusätzlich ein ausreichend großer\nleistet ist, dass, soweit erforderlich, geeignete Ver-\naa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver-             kaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtun-\narbeitenden Geflügelfleisches,                        gen vorhanden sind und die Anforderungen des\nAnhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen\nbb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der\ndes Anhangs I Kapitel I Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4\nGeflügelfleischerzeugnisse,\nBuchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III\ncc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen,           gemeinsam durch mehrere zugelassene Zerlegungs-\nnicht bei Raumtemperatur haltbaren Geflügel-          betriebe erfüllt werden können, und des Anhangs I\nfleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeug-         Kapitel IV der Richtlinie 71/118/EWG, wenn über\nnisse in diesem Betrieb hergestellt oder behan-       Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere\ndelt werden,                                          Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind, eingehalten\nwerden,\nvorhanden ist und\n9. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge-\nc) die wöchentliche Produktion an Geflügelfleisch-             währleistet ist, dass, soweit erforderlich, geeignete\nund Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf             Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrich-\ndie Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus                tungen vorhanden sind und die Anforderungen des\ndem Betrieb, nicht überschreitet,                           Anhangs A Kapitel I, wobei die Anforderungen der\n4. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen,         Nummern 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch\nwenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des             mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt\nAnhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG des Rates        werden können, und die entsprechenden Anforderun-\nvom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschrif-            gen des Anhangs B der Richtlinie 77/99/EWG ein-\nten für die Herstellung und das Inverkehrbringen von           gehalten werden,\nHackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen\nsoweit dort die allgemeinen und besonderen Anforderun-\n(ABl. EG Nr. L 368 S. 10) in der jeweils geltenden\ngen an die Zulassung geregelt werden.\nFassung eingehalten werden,\n(2) Als nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 zugelassen gelten\n5. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitun-\nauch Betriebe, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8\ngen mit geringer Kapazität, wenn gewährleistet ist,\nBuchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleisch-\ndass\nhygiene-Verordnung zugelassen sind. Satz 1 gilt für Kühl-\na) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten wer-         und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügel-\nden,                                                    schlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach\nAbsatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie\nb) zusätzlich ein ausreichend großer                       bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verord-\n1. gekühlter Raum für die Lagerung des Geflügel-        nung zugelassen sind.\nfleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist,           (3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und\n2. Raum für die Zubereitung und Umhüllung der           die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem\nGeflügelfleischzubereitungen und                    Bundesministerium für Gesundheit*) unverzüglich mit.\nDieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinär-\n3. gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen         kontrollnummer und die Aufhebung der Zulassung im\nGeflügelfleischzubereitungen                        Bundesanzeiger bekannt.\nvorhanden ist,                                             (4) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,\n6. Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn ge-           wenn\nwährleistet ist, dass die Anforderungen des Anhangs I      1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\nder Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992           Rücknahme vorliegen oder\nzur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchen-\nrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der       2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt\nVermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35),         oder Fristen nicht eingehalten werden\nzuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG, in der\njeweils geltenden Fassung eingehalten werden,              und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\ndass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist\n7. Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse             behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme\nund Widerruf bleiben unberührt.\na) ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich\nneu zusammenstellen, wenn gewährleistet ist, dass\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar\ndie Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1          2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nder Richtlinie 77/99/EWG,                                  Ernährung und Landwirtschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                         4105\n§ 12                             2. in registrierten Betrieben in einem Umfang, der von der\nZahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem\nRegistrierung von Betrieben\nUmfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie\n(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handelsbetrie-          dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durch-\nbe), die Sendungen von Geflügelfleisch aus                        geführter Eigenkontrollen abhängt;\n1. nach § 11 zugelassenen Betrieben,                          3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produk-\ntion von Geflügelfleisch mindestens zweimal jährlich;\n2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder\nwird Schlachtgeflügel in einem solchen Betrieb nur\nanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den\nvorübergehend gehalten, erfolgt die Überprüfung vor\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\nBeginn der Schlachtung; in Betrieben mit Straußen-\nIsland oder\nhaltung ist der Bestand durch den amtlichen Tierarzt\n3. nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern               regelmäßig gesundheitlich zu überwachen.\naufteilen, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland         (2) Die zuständige Behörde kann die zur Untersuchung\nin den Verkehr bringen, werden von der zuständigen            auf Rückstände erforderlichen Proben auf allen Produkti-\nBehörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernum-       onsstufen vom Erzeugerbetrieb bis zum Inverkehrbringen\nmer registriert.                                              des Geflügelfleisches entnehmen.\n(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches            (3) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstandsun-\nGeflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder leicht     tersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Verlan-\nverderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern oder in        gen amtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhän-\nden Verkehr bringen, die Anforderungen der Anlage 2           digen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach\nKapitel I und II zu beachten.                                 dessen Ablauf der Verschluss der Probe als aufgehoben\ngilt.\n(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 werden\n(4) Nach der Untersuchung sind Probenreste und nicht\n1. Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und          benötigte Proben sowie Proben, deren Verschluss aufge-\nVerarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie land-         hoben ist, wie untaugliches Geflügelfleisch zu behandeln.\nwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von\nGeflügelfleisch,\n§ 14\n2. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen              Betriebseigene Kontrollen und Nachweise\nauf Antrag von der zuständigen Behörde unter Erteilung           (1) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrie-\neiner Registriernummer nur registriert, soweit sie Geflügel-  ben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene\nfleisch nur im Inland in den Verkehr bringen und nicht die    Kontrollen\nZulassungsvoraussetzungen erfüllen.\n1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen\n(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch\nBetriebe, die nach § 11a Abs. 1 oder 3 der Fleischhygiene-        a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,\nVerordnung registriert sind.                                      b) erforderlichenfalls auch das frische Geflügelfleisch,\nc) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kom-\n§ 13                                     mission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund\nÜberwachung und Probenahme                              der Ermächtigung in Artikel 6 Abs. 2 vierter Unter-\nabsatz der Richtlinie 71/118/EWG, Artikel 10 Abs. 2\n(1) Die von der zuständigen Behörde durch den amt-                 vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG\nlichen Tierarzt vorzunehmende Überwachung erfolgt                     sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt-\n1. in zugelassenen                                                    linie 92/45/EWG ergangen und vom Bundesminis-\nterium für Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt\na) Geflügelschlachtbetrieben mindestens während                   gemacht worden sind, und\nder gesamten Dauer der Schlachtgeflügel- und\nGeflügelfleischuntersuchung,                          2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektions-\nmaßnahmen sowie gegebenenfalls des Tauchkühl-\nb) Geflügelfleischzerlegungsbetrieben während der             verfahrens nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 12\nZerlegung mindestens einmal täglich,\nzu überwachen. Wer frisches Geflügelfleisch in zuge-\nc) Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzuberei-      lassenen Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob\ntungen während der Produktion mindestens einmal\n1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelasse-\ntäglich,\nne Stoffe verabreicht worden sind,\nd) Kühl- und Gefrierhäusern in regelmäßigen Abstän-       2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelasse-\nden,                                                      ner pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetz-\ne) Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für             ten Wartefristen eingehalten worden sind.\nGeflügelfleischerzeugnisse in einem Umfang, der          (2) Wer Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügel-\nvon der Art des Erzeugnisses, der Risikobewertung     fleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben zuberei-\nder Produktion sowie dem Umfang der vom Betrieb       tet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrol-\ndurchgeführten Eigenkontrollen abhängt,               len zu überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfasst\nf) Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar\nder gesamten Dauer der Fleischuntersuchung von           2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nFederwild;                                               Ernährung und Landwirtschaft.","4106          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel-         (6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten\nlungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen        Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat\nPunkte,                                                   1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1\n2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs-             Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden,\nund Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen         und\nPunkte,                                                   2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nachweise zu\n3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,                     führen über\n4. in Betrieben, die hitzebehandelte Geflügelfleischer-          a) die Art, Herkunft und Anzahl des Schlachtgeflügels\nzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen                und den Tag der Schlachtung,\nzubereiten, die gemäß Anlage 3 Kapitel I Nr. 3.5 in Ver-      b) die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die\nbindung mit Kapitel II Nr. 2 vorgesehenen Prüfungen,              Menge des im Betrieb zerlegten Geflügelfleisches,\n5. in Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzuberei-          c) die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der\ntungen die Überprüfung, ob bei den Zubereitungen die              Art und Menge, die Kennzeichnung sowie des Emp-\nmikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II               fängers, sofern es sich nicht um die Abgabe gerin-\nNr. 1.3 eingehalten werden.                                       ger Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur\nVerwendung im eigenen Haushalt handelt,\n(2a) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den              d) die Menge der im Betrieb zubereiteten Geflügel-\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island                 fleischerzeugnisse und\nin seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch              e) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.\nbetriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anfor-\nWer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten\nderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten worden sind.\nBetrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob\n(3) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrie-   1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelasse-\nben gewinnt oder behandelt oder Geflügelfleischerzeug-           ne Stoffe verabreicht worden sind und\nnisse oder Geflügelfleischzubereitungen zubereitet oder\nbehandelt, hat gemäß Absatz 4 Satz 1 Nachweise zu            2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelasse-\nführen über                                                      ner pharmakologisch zugelassener Stoffe die fest-\ngesetzten Wartefristen eingehalten worden sind.\n1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den\nAbsätzen 1 und 2,                                         Wer Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1\noder Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 Nr. 2\n2. die Herkunft des Geflügelfleisches unter Angabe der       registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies\nLieferanten,                                              durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, die\n3. die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der         1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstel-\nArt und Menge, der Kennzeichnung sowie des Emp-               lungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen\nfängers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer          Punkte und\nMengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Ver-         2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs-\nwendung im eigenen Haushalt handelt,                          und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen\n4. die Herstellungsverfahren bei Geflügelfleischerzeug-          Punkte\nnissen oder Geflügelfleischzubereitungen,                 umfassen. Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitglied-\n5. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtemperatur        staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nin Kühl- und Gefrierräumen sowie der vorgeschrie-         über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme\nbenen Innentemperatur des Geflügelfleisches und           von Island in seinen nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieb\nverbringt, hat\n6. die für Geflügelfleisch auf Grund der Ergebnisse der\n1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass\nKontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Vor-\ndie Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten werden\nsorgemaßnahmen, wenn sich eine gesundheitliche Ge-\nund\nfahr oder ein entsprechender Verdacht ergeben hatte.\n2. der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Ein-\n(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-         gangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen\nnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang auf-     des § 15 Abs. 2 nicht eingehalten worden sind.\nzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen         Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten für nach § 12 Abs. 3\nDatenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.               registrierte Betriebe entsprechend.\n(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Laborkontrol-        (7) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 1 registrierten\nlen müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eige-      Betrieben aufteilt, neu zusammenstellt oder lagert und im\nnes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem         Inland in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in sei-\nanerkannten Labor durchführen lassen. Nach § 11 Abs. 1       nem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforde-\nNr. 8 und 9 zugelassene Betriebe haben im Rahmen der         rungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1\nbetrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstellung der         gelten Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-\nhygienischen Anforderungen bei gemeinsam genutzten           be b, c und e und Satz 4 entsprechend.\nRäumen und Einrichtungsgegenständen einen gemein-               (8) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten\nsamen Hygienebeauftragten zu bestellen und der zustän-       oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\ndigen Behörde zu benennen.                                   Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                         4107\nverbringt, ohne es selbst in einem Betrieb nach § 1 Abs. 1     2. bei frischem Geflügelfleisch von Federwild dem Muster\nBuchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes zu                  nach Anlage 4 Nr. 4.5,\nbehandeln, zuzubereiten oder in den Verkehr zu bringen,\n3. bei Geflügelfleischerzeugnissen, mit Ausnahme von\nhat dafür zu sorgen, dass jede Sendung auch bei einer teil-\nGeflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflü-\nweisen Entladung während der Beförderung von der ent-\ngelfleischanteil nach § 8 Abs. 2, dem Muster nach\nsprechenden, in § 15 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung\nAnlage 4 Nr. 4.6.\noder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet\nist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderungen zu prüfen.        (5) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung\nstichprobenweise überprüfen, ob das Handelsdokument\n§ 15                            nach Absatz 2 oder die vorgeschriebene Genusstauglich-\nkeitsbescheinigung nach Absatz 3 oder 4 in urschriftlicher\nSchlachtgeflügel                        Ausfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben\nund Geflügelfleisch aus anderen Mitglied-              entspricht. Wer Geflügelfleisch nach Absatz 2 oder 3 in\nstaaten und anderen Vertragsstaaten des               den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche An-\n(1) Schlachtgeflügel aus anderen Mitgliedstaaten oder       kunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                 Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island           ist. Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere dann vor,\ndarf zur Schlachtung nur in das Inland verbracht werden,       wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind,\nwenn die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung            die zuverlässig darauf schließen lassen, dass\nbegleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Anlage 4 Nr. 4.1  1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die\nentspricht. Abweichend von Satz 1 ist bei Schlachtgeflü-           in Geflügelfleisch übergehen und gesundheitlich\ngel, das unmittelbar aus Betrieben nach § 1 Nr. 8 ver-             bedenklich sein können,\nbracht wird, eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2\nausreichend.                                                   2. frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse\noder Geflügelfleischzubereitungen mit ionisierenden\n(2) Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder            oder ultravioletten Strahlen behandelt worden sind oder\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island           3. Vorschriften der in dieser Verordnung umgesetzten\ndarf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn            Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht\njede Sendung von einem Handelsdokument nach § 8                    eingehalten worden sind.\nAbs.1 Satz 1 Nr. 1 oder, in den Fällen des Absatzes 3 oder        (6) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 5 festgestellt,\ndes Absatzes 4, von einer Genusstauglichkeitsbescheini-        dass das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser\ngung begleitet ist und das Geflügelfleisch entsprechend        Verordnung entspricht, kann die zuständige Behörde dem\nden nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitglied-         Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten\nstaates gekennzeichnet ist.                                    gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuver-\n(3) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach      bringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entge-\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes       genstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Besei-\nund Geflügelfleischzubereitungen aus anderen Mitglied-         tigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat\nstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens             sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu tref-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme             fen, die eine missbräuchliche Verwendung des Geflügel-\nvon Island dürfen im Inland nur in den Verkehr gebracht        fleisches verhindern.\nwerden, wenn jede Sendung von einer Genusstauglich-\nkeitsbescheinigung begleitet ist, die nach Anlage 4 Nr. 3                                       § 16\nSatz 2 ausgestellt sein muss und inhaltlich jeweils dem                          Einfuhr von Geflügelfleisch\nfolgenden Muster entspricht:\n(1) Wer Geflügelfleisch einführen will, hat dies rechtzei-\n1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach      tig bei der von ihm gewählten Grenzkontrollstelle zur\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygiene-          Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung\ngesetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.2,                 sowie der Warenuntersuchung anzumelden. Die Vor-\n2. bei Geflügelfleischzubereitungen dem Muster nach            schriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben\nAnlage 4 Nr. 4.3.                                          unberührt, soweit nach dieser Verordnung keine weiter-\ngehenden Regelungen getroffen worden sind.\n(4) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über               (2) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn\nden Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in         1. es aus Betrieben stammt, die im Amtsblatt der\ndas Inland verbracht oder unterliegen Geflügelschlacht-            Europäischen Gemeinschaften oder nach § 17 Abs. 1\nbetriebe oder Wildbearbeitungsbetriebe eines Mitglied-             bis 5 vom Bundesministerium für Gesundheit*) im\nstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-              Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesund-\nheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen,         2. es nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 7 gekennzeichnet ist\nmuss die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anla-               und\nge 4 Nr. 2 und 3 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem   3. die Sendung von einer nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 des\nfolgenden Muster entsprechen:                                      Geflügelfleischhygienegesetzes bekannt gemachten\n1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygiene-             2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\ngesetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.4,                    Ernährung und Landwirtschaft.","4108           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nGenusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die       ministerium für Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt\nvon einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes aus-       gemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in\ngestellt wurde.                                           Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit      Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992\nin unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen        über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen\nGemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift           Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen\ninhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die          Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in\nEinfuhr von Geflügelfleisch geregelt sind.                    die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den\nspezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A\n(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 5 durch-         Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf\nzuführen. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend. Wird von der         Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterlie-\nzuständigen Behörde festgestellt, dass das Geflügel-          gen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch Richt-\nfleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung ent-        linie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in der\nspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder         jeweils geltenden Fassung in eine Liste der Betriebe auf-\nihrem Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb       genommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten\neiner Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen         die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen können,\nvereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäi-            und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen\nschen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche        Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1\nBedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde         Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den\nkann auch die Beseitigung nach den Vorschriften des           Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach\nTierkörperbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen             Satz 1 vom Bundesministerium für Gesundheit*) im\ngesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzu-       Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste\nordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuch-         Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass\nliche Verwendung des Geflügelfleisches ausschließen.          sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom\nBundesministerium für Gesundheit*) als gleichwertig aner-\n§ 17                              kannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2\nBetriebe für die                        und 3 gilt entsprechend.\nEinfuhr von Geflügelfleisch und Federwild                (3) Wildbearbeitungsbetriebe für die Einfuhr von frischem\n(1) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbe-     Geflügelfleisch von Federwild werden vom Bundesminis-\ntriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Gefrier-     terium für Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt\nhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von       gemacht, wenn sie nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a\nSchlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügel-     und b der Richtlinie 92/45/EWG in eine Liste der Betriebe\nfleischhygienegesetzes werden vom Bundesministerium           aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaa-\nfür Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht,           ten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Federwild\nwenn sie nach Artikel 14 Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a        zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der\nder Richtlinie 71/118/EWG in eine Liste der Betriebe auf-     Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden\ngenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Ein-         ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung\nfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen können und         der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betrie-\ndiese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein-       be nach Satz 1 vom Bundesministerium für Gesundheit*)\nschaften bekannt gemacht worden ist. Satz 1 gilt für die      im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste\nAufstellung und Änderung vorläufiger Listen nach einem        Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass\nVerfahren der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom            sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom\n22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung        Bundesministerium für Gesundheit*) als gleichwertig aner-\nvorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die      kannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2\nMitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fische-      und 3 gilt entsprechend.\nreierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen,           (4) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügel-\nfür eine Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) entspre-     fleischerzeugnissen werden vom Bundesministerium für\nchend. Bis zur Aufstellung der Listen nach den Sätzen 1       Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn\nund 2 werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesministeri-        sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedanken-\num für Gesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt                 strich in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c\ngemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Ver-           der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richt-\nsandlandes bestätigt hat, dass sie                            linie 96/90/EG (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in eine Liste der\n1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom        Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mit-\nBundesministerium für Gesundheit*) als gleichwertig       gliedstaaten die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen\nanerkannte Voraussetzungen erfüllen,                      zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden\n2. für den Versand von Geflügelfleisch in die Bundesrepu-\nist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung\nblik Deutschland zugelassen worden sind und\nder in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betrie-\n3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit*) beauf-        be nach Satz 1 vom Bundesministerium für Gesundheit*)\ntragte Tierärzte überprüft werden dürfen.                 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste\n(2) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungs-       Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass\nbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und            sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3\nGefrierhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar\nvon Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des              2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nGeflügelfleischhygienegesetzes werden vom Bundes-                Ernährung und Landwirtschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                         4109\noder vom Bundesministerium für Gesundheit*) als gleich-                          Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in\nwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1                             Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG\nSatz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.                                            Nr. L 224 S. 1) aufgeführt sind,\n(5) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügel-                    c) die gesundheitsschädlich sind oder die den Ver-\nfleischzubereitungen werden vom Bundesministerium für                            zehr des Geflügelfleisches für die menschliche\nGesundheit*) im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn                             Gesundheit gefährlich oder schädlich machen\nsie nach Artikel 13 Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Richt-                     können, sofern diese Rückstände die zulässigen\nlinie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen                            Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder, wenn\nworden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr                           solche nicht festgelegt sind, die Mengen über-\nvon Geflügelfleischzubereitungen zulassen können, und                            schreiten, die nach wissenschaftlichen Erkennt-\ndiese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemein-                          nissen unbedenklich sind;\nschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt\n6. frisches Geflügelfleisch, das mit Stoffen behandelt\nentsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2\nworden ist, die unmittelbar zur Förderung der Was-\ngenannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bun-\nserrückhaltung dienen; das Verbot umfasst die\ndesministerium für Gesundheit*) im Bundesanzeiger be-\ngesamte Sendung, in der so behandeltes Geflügel-\nkannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des\nfleisch festgestellt worden ist;\nVersandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen\nnach § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder vom Bundesministerium                  7. Geflügelfleisch, das mit anderen als zur Kennzeich-\nfür Gesundheit*) als gleichwertig anerkannte Voraussetzun-                   nung der Genusstauglichkeit zugelassenen Farb-\ngen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.                 stoffen gekennzeichnet wurde;\n8. Geflügelfleisch, das mit ionisierenden oder ultravio-\n§ 18                                        letten Strahlen behandelt worden ist;\nVerbote und Beschränkungen                                9. Tierkörper, Teilstücke oder Nebenprodukte der\n(1) Es ist verboten, einzuführen oder sonst in das Inland                 Schlachtung, soweit diese Verletzungen, Missbildun-\nzu verbringen:                                                               gen, andere Veränderungen oder eine Kontamination\naufweisen;\n1. Geflügelhackfleisch;\n10. Federwild, das nicht erlegt worden ist (Fallfederwild)\n2. Geflügelfleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch,\noder bei dem Merkmale nach Anlage 1 Kapitel IV\nausgenommen frische Würste und Wurstbrät;\nNr. 8.2 oder 8.3 festgestellt worden sind.\n3. andere als in Nummer 2 genannte Geflügelfleisch-\n(2) Soweit in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b auf den An-\nzubereitungen aus Drittländern, sofern sie nicht im\nhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verwiesen\nUrsprungs-Herstellungsbetrieb tiefgefroren und durch-\nwird, ist dieser in der auf Grund des Artikels 5 der genann-\ngehend bei einer Temperatur von mindestens –18 °C\nten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der\ngehalten worden sind;\nEuropäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung\n4. Geflügelseparatorenfleisch                                         maßgeblich.\na) aus Drittländern,\nb) aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-                                                § 19\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäi-                                            Ausnahmen\nschen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island,\n(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügel-\nsofern es nicht zuvor in dem Betrieb, aus dem das\nfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\nGeflügelfleisch stammt, oder einem anderen von\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nder zuständigen Behörde des Herkunftslandes\nWirtschaftsraum mit Ausnahme von Island sowie an die\nbestimmten zugelassenen Verarbeitungsbetrieb\nEinfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen\nnach der Richtlinie 77/99/EWG hitzebehandelt\nVorschriften, keine Anwendung auf Geflügelfleisch, das\nworden ist;\n5. Geflügelfleisch mit Rückständen von Stoffen oder                   1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-\nihren Umwandlungsprodukten,                                            führt wird, soweit es sich um eine Menge von höchs-\ntens 1 Kilogramm je Person oder um geringe Mengen\na) deren Anwendung nach der Verordnung über Stof-                      unzerteilter Tierkörper von Federwild handelt, wenn es\nfe mit pharmakologischer Wirkung vom 3. August                     den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass\n1977 (BGBl. I S. 1479) in der jeweils geltenden Fas-               das Federwild zum gewerblichen Verkehr bestimmt ist;\nsung verboten ist; das Verbot gilt auch, wenn das\nVorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren                 2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz\nZeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt wor-                   im Ausland an natürliche Personen unmittelbar eingeht\nden ist, sofern die Verabreichung an das Geflügel                  und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Emp-\nnicht nach arzneimittel- oder futtermittelrecht-                   fängers bestimmt ist, soweit es sich um eine Menge\nlichen Vorschriften zugelassen ist;                                von höchstens 1 Kilogramm handelt;\nb) die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/ 90              3. zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in\ndes Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines                    Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Ver-\nGemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von                    kehr mitgeführt wird;\n4. ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz,        nisationen oder ausländischer Streitkräfte in der\nErnährung und Landwirtschaft.                                            Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.","4110           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nEine Untersuchung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 kann durchge-        1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 oder 6\nführt werden, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen-            Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c oder e, jeweils auch in\nVerbringen festgestellt wird, dass diese zum Schutz des           Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht,\nVerbrauchers erforderlich ist.                                    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\n(2) Von den Vorschriften des § 16 Abs. 2 in Verbindung         geschriebenen Weise führt,\nmit § 17 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde          2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in\nfür die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen            Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, einen\nzulassen für Geflügelfleisch, das für                             Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre auf-\n1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen,           bewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht\noder nicht rechtzeitig ausdruckt,\n2. wissenschaftliche Versuchszwecke\n3. entgegen § 3 Abs. 6 oder § 14 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2,\nbestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sicher-           auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 15 Abs. 5\ngestellt wird, dass das Geflügelfleisch mit Ausnahme der          Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nAbgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen             ständig oder nicht rechtzeitig macht,\nzum Verzehr an Ort und Stelle nicht gewerbsmäßig als\nLebensmittel in den Verkehr gebracht wird und im Falle         4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Geflü-\nder Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem                 gelfleisch oder Geflügelfleischzubereitungen in den\nInland verbracht oder beseitigt wird.                             Verkehr bringt,\n5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder\n§ 20                                  § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Geflü-\nStraftaten                               gelfleisch gewinnt, zubereitet oder behandelt oder\nbefördert,\nNach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes\nwird bestraft, wer                                             6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 5 Geflügelseparato-\nrenfleisch oder dort genanntes Geflügelfleisch einer\n1. entgegen § 8 Abs. 3 Geflügelfleisch gewinnt oder               Hitzebehandlung oder einem Behandlungsverfahren\nabgibt oder                                                   nicht oder nicht richtig unterzieht,\n2. entgegen § 18 Geflügelfleisch einführt oder sonst           7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes\nverbringt.                                                    Erzeugnis zubereitet oder behandelt,\n§ 21                               8. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1\neine Überwachung oder Überprüfung nicht, nicht\nOrdnungswidrigkeiten\nrichtig oder nicht vollständig durchführt,\n(1) Wer eine in § 20 bezeichnete Handlung fahrlässig\n9. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Schlachtgeflügel ver-\nbegeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleisch-\nbringt,\nhygienegesetzes ordnungswidrig.\n10. entgegen § 15 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des\nbringt oder\nGeflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                               11. entgegen § 16 Abs. 2 Geflügelfleisch einführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                   4111\nAnlage 1\n(zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)\nKapitel I\nNachweise im Erzeugerbetrieb\nDie Halter von Schlachtgeflügel haben Nachweise zu führen, die mindestens folgende Angaben enthalten:\n1.2.3.4 Allgemeine Daten:\n1.1      Anzahl der eingestallten Tiere;\n1.2      Tierart und Alter der Tiere;\n1.3      Herkunft der eingestallten Tiere;\n1.4      Tag der Einstallung der Tiere;\n1.5      Tag(e)*) der Abgabe zum Schlachten, Anzahl der in einer Sendung abgegebenen Tiere und Name des\nGeflügelschlachtbetriebes, an den die Tiere abgegeben werden;\n2.       Mortalität im Verlauf der Haltung;\n3.       Fütterungsdaten je Mastperiode:\n3.1      Futtermittelverbrauch;\n3.2      Herkunft und Art der Futtermittel;\n3.3      Art, Anwendungszeitraum und Wartezeit eingesetzter Futtermittelzusatzstoffe;\n3.4      Art und Herkunft des Tränkwassers (Trink- oder Oberflächenwasser, aufbereitet oder nicht, kommunales\nTrinkwassernetz oder eigener Brunnen);\n4.       Leistungsdaten:\n4.1      bei Mastgeflügel: Gewichtszunahmen während der Mastzeit, durchschnittliches Mastendgewicht;\n4.2      bei Legehennen: Verlauf und Beendigung der Legeperiode, Eintritt der Mauser;\n4.3      bei Zuchtgeflügel: Verlauf und Beendigung der Zuchtperiode, Grund der Schlachtung;\n5.       Angaben zu Untersuchungen und Behandlungen:\n5.1      Name und Anschrift des betreuenden Tierarztes;\n5.2      Untersuchungstermine mit Feststellungen zum Gesundheitszustand des Geflügels und gegebenenfalls\nLaborergebnissen;\n5.3      Art, Tag und Zeitraum der Verabreichung von Arzneimitteln, mit denen der Bestand behandelt worden ist, in\nVerbindung mit Aufzeichnungen oder Belegen wie tierärztlichen Verschreibungen, tierärztliche Arzneimittel-\nAbgabebelege, Rechnungen, Lieferscheinen und Warenbegleitscheinen nach § 4 der Verordnung über Nach-\nweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26)\nin der jeweils geltenden Fassung;\n5.4      Art, Tag und Zeitraum von Impfungen;\n6.       Ergebnisse aller amtlichen Untersuchungen der vorangegangenen zwölf Monate bei Geflügel und Geflügel-\nfleisch aus diesem Erzeugerbetrieb;\n7.       in Erzeugerbetrieben mit mehreren Einzelställen oder Betriebsabteilungen: ein Betriebsschema, aus dem\ndie Lage und Nutzung der Betriebsteile erkennbar wird. Die Ställe und Abteilungen sind von außen sichtbar im\nEingangsbereich deutlich mit Nummern zu kennzeichnen, und die Nachweise sind so zu führen, dass sie den\nStällen und Abteilungen zugeordnet werden können.\nKapitel II\nSchlachtgeflügeluntersuchung im Erzeugerbetrieb\n1.       Die Untersuchung im Erzeugerbetrieb umfasst:\n1.1      die Überprüfung der Nachweise des Schlachtgeflügelhalters,\n1.2      gegebenenfalls die Prüfung und Berücksichtigung der Ergebnisse von Untersuchungen auf Salmonellen gemäß\nden §§ 3 und 5 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770) in der jeweils geltenden\nFassung,\n1.3      die Untersuchung des Schlachtgeflügels.\n*) Bei Abgabe an verschiedenen Tagen und/oder in mehreren Sendungen getrennt aufführen!","4112        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n2.    Für die Schlachtgeflügeluntersuchung muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Die Beleuchtung\ndarf Farben nicht verändern.\n3.    Mit der Untersuchung nach Nummer 1.3 soll festgestellt werden, ob\n3.1   das Geflügel von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzelmerkmale oder\ndas Allgemeinbefinden des Geflügels den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,\n3.2   das Geflügel eine Störung des Allgemeinbefindens oder andere Anzeichen einer Krankheit aufweist, durch die\ndas Geflügelfleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in\nden Verkehr gebracht werden darf,\n3.3   Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass dem Geflügel Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nverabreicht worden sind oder dass es solche oder andere Stoffe aufgenommen hat, durch die das Geflügel-\nfleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann.\n4.    Ergeben sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung auf Grund der Herkunft, der äußeren Erscheinung, des\nVerhaltens des Geflügels oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit des Geflügels oder an\nder Verzehrstauglichkeit des von diesem Geflügel stammenden Fleisches, sind weitergehende Prüfungen und\ngegebenenfalls Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der\nweitergehenden Untersuchungen.\n5.    Eine Gesundheitsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn\n5.1   Geflügelpest,\n5.2   Newcastle-Krankheit,\n5.3   klinische Ornithose oder\n5.4   klinische Salmonellose\nfestgestellt worden ist.\n6.    Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung ist ferner zu versagen, wenn\n6.1   in oder auf dem Schlachtgeflügel Rückstände oder andere Stoffe festgestellt werden, die in das Geflügelfleisch\nübergehen und geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder das Geflügelfleisch sonst\ngesundheitlich bedenklich zu machen, oder der begründete Verdacht auf das Vorhandensein dieser Stoffe\nbesteht, insbesondere aufgrund von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch wirksamen\nStoffen hinweisen,\n6.2   festgestellt wird oder der begründete Verdacht besteht, dass das untersuchte Schlachtgeflügel mit pharmako-\nlogisch wirksamen Stoffen behandelt worden ist und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet\nwerden soll,\n6.3   Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass dem Geflügel Stoffe, deren Anwendung\nbei diesen Tieren nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, verabreicht\nworden sind, oder wenn der begründete Verdacht hierauf besteht; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein\nsolcher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung\nnicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, oder wenn in dem Schlacht-\ngeflügel Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte festgestellt werden, die in Anhang IV der Verordnung\n(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, oder\n6.4   sonstige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das von diesen Tieren stammende Geflügelfleisch nicht als\ntauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden wird, oder sonstige tierseuchenrechtliche\nGründe entgegenstehen.\nDer amtliche Tierarzt kann jedoch anstelle der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung ausstellen, aus\nder der Grund der Beanstandung hervorgeht, und in den Fällen der Nummer 6 angeben, ob einer Schlachtung\nnach § 5 Abs. 6 gesundheitliche Bedenken entgegenstehen.\nKapitel III\nSchlachtgeflügeluntersuchung im Schlachtbetrieb\n1.    Die Untersuchung im Schlachtbetrieb umfasst\n1.1   bei Schlachtgeflügel, das nach Kapitel II im Erzeugerbetrieb untersucht worden ist, insbesondere\n1.1.1 die Überprüfung der Gesundheitsbescheinigung,\n1.1.2 die Überprüfung der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels,\n1.1.3 die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel transportbedingte Schäden oder Mängel wie Atemnot, Überhitzung,\nErfrierungen oder Verletzungen aufweist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001              4113\n1.2     bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 von der Untersuchung nach Kapitel II\nNr. 1 befreit sind,\n1.2.1   die Überprüfung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2,\n1.2.2   die Überprüfungen nach den Nummern 1.1.2 und 1.1.3,\n1.2.3   die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel\n1.2.3.1 von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder\n1.2.3.2 allgemeine Verhaltensstörungen oder Anzeichen für eine Krankheit aufweist, durch die das Geflügelfleisch\nuntauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in den Verkehr gebracht\nwerden darf;\n1.3     bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel die Überprüfungen und Feststellungen nach den Nummern 1.2.2\nund 1.2.3.\n2.      Die Untersuchung des Schlachtgeflügels ist Käfig für Käfig durchzuführen, wenn bei der Überprüfung nach\nNummer 1.1 festgestellt wird, dass\n2.1     die ausgestellte Gesundheitsbescheinigung nicht gültig ist oder\n2.2     begründete Zweifel an der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels bestehen.\n3.      Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.1.3 Beanstandungen, hat der amtliche Tierarzt geeig-\nnete Maßnahmen anzuordnen.\n4.      Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.2.3 oder 2 Zweifel an der Gesundheit des Schlacht-\ngeflügels oder an der Verzehrstauglichkeit des Geflügelfleisches, sind weitergehende Untersuchungen durch-\nzuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.\n5.      Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn sich bei der Untersuchung nach Nummer 1.1.3, 1.2.3 oder 2 Beanstan-\ndungsgründe nach Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergeben. Der amtliche Tierarzt kann jedoch in den Fällen des Kapitels II\nNr. 6 die Tötung oder Schlachtung nach § 5 Abs. 6 erlauben, wenn gesundheitliche Bedenken nicht entgegen-\nstehen. Er kann die Verschiebung der Schlachtung anordnen, wenn ein Beanstandungsgrund nach Kapitel II\nNr. 6.2 vorliegt.\nKapitel IV\nGeflügelfleischuntersuchung\n1.      Das Geflügel ist unmittelbar nach der Schlachtung und dem Ausnehmen bei ausreichender Beleuchtung zu\nuntersuchen. Die Beleuchtung darf Farben nicht verändern.\n2.      Von jedem geschlachteten Tier sind die Tierkörperoberfläche, die Körperhöhle, die Eingeweide und, soweit sie\nzum Verzehr für Menschen bestimmt sind, Kopf und Beine zu besichtigen, erforderlichenfalls zu durchtasten\nund anzuschneiden; dabei ist auch auf Abweichungen der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs sowie\ngrößere Abweichungen als Folge des Schlachtvorgangs zu achten. Im Verdachtsfall können weitere Schnitte\nund Untersuchungen vorgenommen werden, soweit sie für eine abschließende Beurteilung erforderlich sind.\n3.      Darüber hinaus sind zu untersuchen\n3.1     Stichproben der betriebsseitig ausgesonderten und der bei der Geflügelfleischuntersuchung als untauglich\nbeurteilten Tierkörper und\n3.2     Eingeweide und Körperhöhlen von bis zu 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren, mindestens aber von\n300 Tieren je Schlachttag. Für Geflügelschlachtbetriebe mit geringer Kapazität kann die zuständige Behörde in\nAbhängigkeit von der täglichen Schlachtleistung geringere Stichprobenzahlen festlegen.\nDie Untersuchungen nach Satz 1 sind dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.\n4.      Soll geschlachtetes Geflügel nur teilweise ausgenommen werden (entdarmtes Geflügel, „poulet éffilé\"), hat der\namtliche Tierarzt abweichend von Nummer 2 bei mindestens 5 Prozent der geschlachteten Tiere jeder Sendung\nnach dem vollständigen Ausnehmen die Eingeweide und die Körperhöhle zu untersuchen. Werden bei dieser\nUntersuchung Abweichungen an mehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung nach\nNummer 2 zu untersuchen.\n5.      Sofern Wachteln und Tauben, die wie Haustiere gehalten werden, innerhalb einer Sendung hinsichtlich ihrer Art,\nihres Gewichts und ihrer Herkunft gleichartig sind, kann die Untersuchung abweichend von Nummer 2 an einer\nStichprobe von mindestens 5 Prozent der Tiere erfolgen. Werden bei dieser Untersuchung Abweichungen an\nmehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung nach Nummer 2 zu untersuchen.\n6.      Reichen die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 5 für eine Beurteilung nicht aus, führt\nder amtliche Tierarzt weitergehende, insbesondere mikrobiologische, Untersuchungen durch. Hierfür sind\nerforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen.\n7.      Wird Geflügelfleisch auf das Vorkommen von Krankheitserregern untersucht, kann diese Untersuchung\nbei Schlachtgeflügel, das unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten","4114         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nwurde, oder bei Federwild, das aus demselben Jagdrevier stammt, auf eine für die Beurteilung ausreichende\nZahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.\n8.   Federwild ist darauf zu untersuchen, ob es\n8.1  erlegt worden ist,\n8.2  von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder\n8.3  mit anderen Krankheiten oder Mängeln behaftet ist, die das Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen können.\nFederwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgenommen worden ist, ist zu besichtigen und nach\nNummer 2 zu untersuchen. Bei Tieren derselben Sendung sind mindestens 5 Prozent der Tiere zu untersuchen.\nStellt der amtliche Tierarzt an mehreren Tierkörpern Mängel fest, hat er die gesamte Sendung weitergehend zu\nuntersuchen. Soll Federwild ausgenommen und gerupft in den Verkehr gebracht werden, ist es wie geschlach-\ntetes Geflügel Stück für Stück nach Nummer 2 zu untersuchen.\nKapitel V\nRückstandsuntersuchung\n1.   Bei der Untersuchung geeigneter Proben von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sind die\nVorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG\njährlich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstimmung mit\nden Ländern erstellt wird. Ein in der Richtlinie 96/23/EG festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeugerbetrieben\nzu nehmen.\n2.   Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Probenumfang für Schlachtgeflügel aus\nErzeugerbetrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden anerkannten\nEigenkontrollsystem unterliegen, vermindert werden.\n3.   Unbeschadet der Untersuchung nach Nummer 1 hat die zuständige Behörde im Fall eines begründeten\nVerdachts weitere Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und\nHaltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsuntersuchung auf eine für die\nBeurteilung der Tiergruppe ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.\n4.   Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe können, auch auf Verlangen und auf Kosten des\nVerfügungsberechtigten, mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.\n5.   Für Rückstände nachfolgend genannter Stoffe, für die bisher noch keine Höchstmengen festgelegt worden\nsind, gelten folgende Beurteilungswerte:\n5.1  Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bzw. deren Salze                             Beurteilungswert 1) (µg/kg oder I.E./kg)\n1. Tetramisol                                                                       10\n2. Kanamycin                                                                      200\n3. Apramycin                                                                      200\n4. Kitasamycin                                                                      20\n5. Polymyxin B                                                                    100\n6. Lincomycin                                                                       40\n7. Tiamulin                                                                       100\n8. Acepromazin, Propionylpromazin                                                   20 )\n2\n1\n) Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe Leber (für Nebenprodukte der Schlachtung) und Muskulatur (für Tierkörper); bei Über-\nschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten die jeweiligen Teile des geschlachteten Tieres nicht mehr als gesundheitlich\nunbedenklich.\n2\n) In Leitgewebe Leber; bei Überschreitung des Beurteilungswertes im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier nicht mehr als gesundheitlich\nunbedenklich.\n5.2  Bei Rückständen von Schwermetallen gilt Geflügelfleisch von Hühnern bei Überschreitung des doppelten\nRichtwertes ‘97 ZEBS des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\nnicht mehr als gesundheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung des Geflügelfleisches anderer Tierarten gilt\nSatz 1 entsprechend.\nKapitel VI\nBeurteilung des Geflügelfleisches\n1.   Als tauglich sind unbeschadet der Nummer 7 der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu\nbeurteilen, wenn sie keinerlei Veränderungen oder nur kurz vor der Schlachtung oder kurz vor dem Erlegen\nentstandene Verletzungen oder örtlich begrenzte Missbildungen oder sonstige Veränderungen aufgewiesen\nhaben, soweit diese die Verzehrstauglichkeit des übrigen Geflügelfleisches nicht beeinträchtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001            4115\n2.      Sofern durch amtliche Untersuchungen bei mehreren geschlachteten Tieren einer Sendung Erreger einer\nauf den Menschen übertragbaren Krankheit nachgewiesen und krankhafte Veränderungen nicht festgestellt\nworden sind, sind alle zu dieser Sendung gehörigen Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung als taug-\nlich nach Brauchbarmachung zu beurteilen. Die Brauchbarmachung erfolgt gemäß Anlage 6 nach näherer\nAnweisung der zuständigen Behörde.\n3.      Als untauglich sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn festgestellt\nworden sind\n3.1     Geflügelpest, Newcastle-Krankheit, Ornithose oder Salmonellose,\n3.2     andere auf den Menschen übertragbare Krankheiten,\n3.3     septikämische Veränderungen, soweit sie nicht bereits unter Nummer 3.1 oder 3.2 genannt sind,\n3.4     Rückstände:\n3.4.1   bei der Untersuchung auf Hemmstoffe\n3.4.1.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur,\n3.4.1.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaften Ergebnis in\nder Leber,\n3.4.2   Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass in dem Geflügel Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach\nder Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte\nvorhanden sind, oder der begründete Verdacht auf eine verbotene Anwendung; Gleiches gilt, wenn das\nVorhandensein solcher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die\nVerabreichung nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,\n3.4.3   das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n3.4.3.1 in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt oder sonst nicht bei Tieren, die der Lebensmittelge-\nwinnung dienen, zugelassen sind,\n3.4.3.2 festgesetzte Höchstmengen oder die in Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Beurteilungswerte überschreiten oder\n3.4.3.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\n3.5     Veränderungen, die durch Giftstoffe hervorgerufen sein können,\n3.6     örtliche Veränderungen, die darauf schließen lassen, dass sie durch Toxine verursacht worden sind,\n3.7     ausgebreiteter Pilzbefall (Mykose),\n3.8     ausgebreiteter Parasitenbefall im Geflügelfleisch,\n3.9     Bauchwassersucht,\n3.10    Gelbsucht,\n3.11    bösartige oder multiple Geschwülste,\n3.12    multiple Abszesse oder Entzündungsherde, ausgedehnte entzündliche Infiltrationen,\n3.13    hochgradige Abmagerung oder erhebliche Wachstumsstörungen (Kümmerwachstum),\n3.14    natürlicher Tod, Schlachtung in der Agonie oder mangelhaftes Ausbluten,\n3.15    umfangreiche Verletzungen oder umfangreiche blutige oder wässrige Durchtränkungen,\n3.16    erhebliche Farb-, Geruchs- oder Geschmacksabweichungen,\n3.17    erhebliche Abweichungen in der Konsistenz, insbesondere Wässrigkeit,\n3.18    Zersetzungsvorgänge,\n3.19    ausgedehnte Verunreinigung oder Kontamination.\n4.      Wird bei einer Sendung ein in Nummer 3.4 oder 3.5 genannter Mangel festgestellt, sind alle geschlachteten\noder erlegten Tiere der Sendung, bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Haltung oder den\nsonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie die gleichen Mängel aufweisen, als untauglich zu beurteilen.\n5.      Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen auch als untauglich beurteilt werden, wenn der\nVerfügungsberechtigte mit der Beseitigung einverstanden ist.\n6.      Wird bei einer Sendung eine in Nummer 3.2 genannte Krankheit festgestellt, können die geschlachteten oder\nerlegten Tiere der Sendung, die keine krankhaften Veränderungen aufweisen, nach Nummer 2 beurteilt werden,\nsofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.\n7.      Als untauglich sind nur die veränderten Teile des Tierkörpers oder die veränderten Nebenprodukte der Schlach-\ntung zu beurteilen, wenn örtlich begrenzte Veränderungen festgestellt werden, die die Beschaffenheit der\nübrigen Teile nicht beeinträchtigen.","4116        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n8.      Als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen sind zu erklären und nach Abschluss der Geflügelfleischunter-\nsuchung bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht nach den Nummern 3 bis 7 als untauglich zu\nbeurteilen sind,\n8.1     Luftröhre,\n8.2     vom Tierkörper getrennte Lunge,\n8.3     Speiseröhre,\n8.4     Kropf,\n8.5     Darm und Drüsenmagen,\n8.6     Gallenblase,\n8.7     Geschlechtsorgane einschließlich der Eifollikel, Dotterkugeln und unvollständig ausgebildeter Eier,\n8.8     vor der Untersuchung vom Tierkörper abgetrennte Köpfe und Füße.\nKapitel VII\nKennzeichnung\n1.      Die Kennzeichnung von Geflügelfleisch darf erst dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis aller Unter-\nsuchungen vorliegt.\n2.      Abweichend von Nummer 1 darf im Fall einer stichprobenmäßigen Rückstandsuntersuchung die Kenn-\nzeichnung auch dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung noch nicht vorliegt.\n3.      In zugelassenen Betrieben ist die Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch, das gemäß Kapitel VI Nr. 1 als\ntauglich beurteilt worden ist, wie folgt durchzuführen:\n3.1     bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempelauf-\ndruck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette an jedem Tierkörper; das Kennzeichen\nmuss im oberen Teil den Großbuchstaben „D“, in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen\nBetriebes, die das Kürzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb gelegen ist, enthalten kann, und im\nunteren Teil die Abkürzung „EWG“ enthalten; Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 0,2 cm hoch und\nleicht lesbar sein; das Kennzeichen muss aus hygienisch einwandfreiem Material bestehen;\n3.2     bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen\noder bei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine dauerhafte Kennzeichnung nach\nNummer 3.1 auf oder deutlich sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kenn-\nzeichnungseinlagen aus geeignetem, hygienisch einwandfreiem Material; ist das Kennzeichen unmittelbar\nauf der Schutzhülle oder Verpackung angebracht, ist diese so zu versiegeln, dass sie nicht wiederverwendet\nwerden kann oder das Kennzeichen beim Öffnen der Schutzhülle oder Verpackung zerstört wird;\n3.3     bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 durch eine Kennzeichnung\nnach Nummer 3.4 auf der Sammelpackung. Die Kennzeichen sind so anzubringen, dass beim Öffnen der\nSammelpackung die Verpackung oder die Kennzeichen zerstört werden. Dies gilt auch bei der Verwendung von\nstapelbaren Transportbehältnissen (Eurokästen).\n3.4     Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung muss in Form und Inhalt bei Betrieben, die nach dem\n1. Mai 1999 zugelassen werden, den nachstehend abgedruckten Mustern entsprechen. Darin müssen die\nBuchstaben mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein. Die Kennzeichnung kann zusätzlich\neinen Hinweis auf den Untersucher enthalten.\nMuster\n3.4.1\nD\nEV-ESG                                   4,5 cm\nEWG\n6,5 cm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001           4117\n3.4.2\nD\n4,5 cm\n- EW\nEW  –\nEWG\n6,5 cm\n3.4.3\nD\nEV- EZG                                4,5 cm\nEWG\n6,5 cm\n3.5     Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung erfolgt\n3.5.1   bei Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung von Schlachtgeflügel entsprechend Nummer 3.4.1,\n3.5.2   bei Federwild entsprechend Nummer 3.4.2,\n3.5.3   bei Teilstücken, die in Zerlegungsbetrieben gewonnen worden sind, entsprechend Nummer 3.4.3.\n3.6     Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen\nmit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn\n3.6.1   befördert werden\n3.6.1.1 Tierkörper von einem zugelassenen Geflügelschlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzerlegungs-\nbetrieb,\n3.6.1.2 frisches Geflügelfleisch von einem zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb\nzur Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleisch-\nzubereitungen in einem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,\n3.6.1.3 Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von zuge-\nlassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur\nGemeinschaftsverpflegung,\n3.6.2   außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers\nangebracht sind,\n3.6.3   der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie\nüber den Empfänger führt und\n3.6.4   die Empfangsbetriebe fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches\nsowie über seine Herkunft führen.","4118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n3.7     Die Angaben nach Nummer 3.6.2 sind nach folgendem Muster anzubringen:\nMuster\nVorgesehene Verwendung: Zerlegung/Hitzebehandlung zur Abgabe an den Verbraucher/Herstellung\nvon Geflügelfleischerzeugnissen/Geflügelfleischzubereitungen )   1\nAnschrift des Empfängers:\n____________\n1\n) Nichtzutreffendes streichen.\nDer Verwendungszweck ist von dem Betrieb, in dem das frische Geflügelfleisch gewonnen worden ist, die\nAnschrift des Empfängers ist von dem Betrieb, der das frische Geflügelfleisch an den Empfänger ausliefert, vor\nder Verladung einzutragen.\n4.      Bei Geflügelfleischerzeugnissen und Geflügelfleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet\nund behandelt worden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:\n4.1     Geflügelfleischerzeugnisse\n4.1.1   Bei Geflügelfleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.1, bei\nGeflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflügelfleischanteil nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kenn-\nzeichen nach Nummer 4.3.2 zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an\neiner augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.\n4.1.2   Die Kennzeichen können auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf einem\nEtikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichen müssen beim Öffnen der Schutzhülle oder\nVerpackung zerstört werden. Dies gilt nicht, wenn die Schutzhülle oder Verpackung beim Öffnen zerstört wird.\n4.1.3   Bei Geflügelfleischerzeugnissen in Fertigpackungen muss die Kennzeichnung nur auf der Verpackung an-\ngebracht werden. Werden mit Kennzeichen versehene Geflügelfleischerzeugnisse verpackt, sind die Kenn-\nzeichen auch an der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht\nmehr abnehmbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen\nErfordernissen entspricht.\n4.1.4   Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht\nbei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem Herstellungs-\nbetrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden, wenn\n4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, nach Nummer 4.1.1 gekennzeich-\nnet und der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und\n4.1.4.2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Geflügelfleischerzeugnisse Nach-\nweise führt.\n4.1.5   Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht\nbei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die nicht in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandelsge-\nschäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern\n4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekenn-\nzeichnet ist und\n4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Geflügelfleischerzeugnisse Nach-\nweise führt.\n4.1.6   Bei Geflügelfleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb\nlediglich neu zusammengestellt worden sind, muss die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2\ndes Verarbeitungsbetriebes angebracht sein, in dem die Geflügelfleischerzeugnisse hergestellt worden sind.\nWerden Geflügelfleischerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu\nverpackt, ist die äußere Verpackung nach Nummer 4.3.3 zu kennzeichnen. Bei Geflügelfleischerzeugnissen,\ndie, gegebenenfalls nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufteilen oder Zerteilen, in einem Umpack-\nbetrieb umhüllt oder verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach Nummer 4.3.3 entsprechend den\nNummern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen.\n4.2     Geflügelfleischzubereitungen\nBei Geflügelfleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung\nbefestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem\nKennzeichen nach\n4.2.1   Nummer 3.4.1, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Geflügelschlachtbetriebes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001            4119\n4.2.2 Nummer 3.4.3, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Geflügelfleischzerlegungsbetriebes,\n4.2.3 Nummer 4.3.1, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes oder\n4.2.4 Nummer 3.4.2, das die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes\nenthält. Bei Geflügelfleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung\nmit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.4. Für die Art der Kennzeichnung gelten die Nummern 4.1.1 bis 4.1.3\nentsprechend.\n4.3   Muster für die Kennzeichnung von Geflügelfleischzubereitungen, soweit sie in nach dem 1. Mai 1999 zugelas-\nsenen Verarbeitungsbetrieben oder eigenständigen Produktionseinheiten zubereitet worden sind, und von\nGeflügelfleischerzeugnissen, soweit sie in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben zubereitet oder nach Nummer\n4.1.6 Satz 2 oder 3 in Umpackbetrieben behandelt worden sind:\nMuster\n4.3.1\nD\nEV -EV\nEWG\n4.3.2\nD\nEV - 8-\nEWG\n4.3.3\nD\nEV-EUZ\nEWG\n4.3.4\nD\nEV-EHK\nEWG","4120          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n5.      Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem\nZweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Geflügelfleisches bestimmten Stempel, die er erst\nzum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die Verwendung\nder für die Kennzeichnung verwendeten Plaketten und Kennzeichnungseinlagen sowie des Umhüllungs- und\nVerpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Kennzeichen versehen ist, wird durch den\namtlichen Tierarzt überwacht.\n6.      Bei frischem Geflügelfleisch aus Betrieben nach § 1 Nr. 10 Buchstabe a und b, das gemäß Kapitel V Nr. 1 als\ntauglich beurteilt worden ist, muss die Kennzeichnung wie folgt durchgeführt werden:\n6.1     bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempelauf-\ndruck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette oder Plombe nach Nummer 6.6 an\njedem Tierkörper;\n6.2     bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen oder\nbei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine Kennzeichnung nach Nummer 6.6 auf\noder sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen aus\ngeeignetem, hygienisch einwandfreiem Material;\n6.3     bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 durch eine Kennzeichnung\nnach Nummer 6.6 auf der Sammelpackung.\n6.4     Die Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen\nmit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn\n6.4.1   befördert werden\n6.4.1.1 Tierkörper von einem Schlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzerlegungsbetrieb,\n6.4.1.2 frisches Geflügelfleisch von einem Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb zur Zubereitung\nvon Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleischzubereitungen in\neinem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,\n6.4.1.3 Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von Geflü-\ngelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nverpflegung,\n6.4.2   außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers\nangebracht sind,\n6.4.3   der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie\nüber den Empfänger führt und\n6.4.4   der Empfangsbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches\nsowie über seine Herkunft führt.\n6.5     Die Angaben nach Nummer 6.4.2 sind nach dem Muster der Nummer 3.7 anzubringen.\n6.6     Das verwendete Kennzeichen muss deutlich erkennbar sein und dem folgenden Muster in Form und Inhalt ent-\nsprechen; es kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher enthalten.\nMuster\nzuständige\nBehörde\n7.      Kennzeichnung von eingeführtem Geflügelfleisch\n7.1     Für die Kennzeichnung von Geflügelfleisch aus Drittländern gelten die Anforderungen der Nummer 3, aus-\ngenommen die Nummern 3.6 und 3.7, und der Nummer 4, ausgenommen die Nummern 4.1.4 bis 4.1.6, ent-\nsprechend. Abweichend von den Nummern 3.4 und 4.3 müssen die Kennzeichen anstelle der Angabe des\nMitgliedstaates im oberen Teil den ISO-Code des Herkunftslandes enthalten; die Abkürzung „EWG\" im unteren\nTeil entfällt.\n7.2     Frisches Geflügelfleisch von Federwild ist mit einem fünfeckigen Kennzeichen zu versehen, dessen Form von\ndem Muster der Nummer 3.4.2 abweichen darf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                  4121\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 3, den §§ 5, 9, 10, 11 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a und § 14 Abs.1)\nKapitel I\nBeschaffenheit und Ausstattung der Räume,\nin denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird\n1.    In Räumen, in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, müssen\n1.1   Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem und zu des-\ninfizierendem Material bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser\nmuss zu abgedeckten, geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden. Abflüsse sind nicht erforderlich in\nVerpackungsräumen, Kühl- und Gefrierräumen sowie in Bereichen und Gängen, durch die Geflügelfleisch\nausschließlich befördert wird;\n1.2   Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens 2 Meter, in Kühl- und Lagerungsräumen\nmindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;\n1.3   Decken hell und glatt sein; sofern Decken fehlen, muss die Innenseite der Bedachung diesen Bedingungen\nentsprechen;\n1.4   Türen und Fensterrahmen\n1.4.1 aus Kunststoff oder Metall glatt, hell, verschleißfest, korrosionsbeständig oder korrosionsgeschützt sein,\n1.4.2 aus Holz mit einem glatten, hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein;\n1.5   Isolierungen aus verschleißfestem, geruchlosem Material bestehen;\n1.6   ausreichende Beleuchtungen vorhanden sein, die Farben nicht verändern und Abweichungen am Geflügel-\nfleisch erkennen lassen;\n1.7   ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vor-\nhanden sein, so dass die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken so weit wie möglich\nverhindert wird;\n1.8   in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Des-\ninfektion\n1.8.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit hygieni-\nschen Mitteln zum Händetrocknen, wobei die Wasserhähne nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein\ndürfen,\n1.8.2 der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum mit Wasser von mindestens + 82 °C\nvorhanden sein.\n2.    Nummer 1 gilt nicht für Räucherräume und Räume, in denen haltbare Geflügelfleischerzeugnisse reifen oder\nlagern, sowie für Räume, in denen verpacktes Geflügelfleisch, Gewürze, andere Zutaten, Umhüllungs- oder\nVerpackungsmaterial lagern; in anderen Räumen, in denen bei der Zubereitung von Geflügelfleisch kein Wasser\nvorhanden sein darf, müssen abweichend von Nummer 1.1 keine Abflüsse und abweichend von Nummer 1.8\nkeine Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein; in diesen Räumen dürfen Reinigungs- und\nDesinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei denen kein Wasser verwendet wird. Diese Räume müssen\nstabil, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.\n3.    Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Tische, Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder\nund Sägen müssen aus korrosionsbeständigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material\nbestehen, das die Beschaffenheit des Geflügelfleisches nicht beeinträchtigt; die Verwendung von Holz ist\nnur zulässig\n3.1   in Räucher-, Pökel- und Reiferäumen sowie in Lagerräumen und in Versandräumen für Geflügelfleischerzeug-\nnisse, sofern dies technisch unvermeidbar und die Gefahr der Kontamination dieser Erzeugnisse ausgeschlos-\nsen ist;\n3.2   bei Hackklötzen und bei Paletten zum Transport von verpacktem Geflügelfleisch.\nIm Übrigen können Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus verzinktem Metall beim Trocknen von\nWürsten und anderen Geflügelfleischerzeugnissen verwendet werden, sofern das Metall nicht korrodiert ist und\nnicht mit den Erzeugnissen in Berührung kommt.\n4.    Außerdem müssen vorhanden sein\n4.1   geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer;\n4.2   Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass das Geflügelfleisch unmittelbar mit dem Fußboden oder\nden Wänden in Berührung kommt;","4122        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n4.3   für die Aufnahme von zum Verzehr für Menschen nicht bestimmtem oder untauglichem Geflügelfleisch sowie\nvon zum Verzehr für Menschen nicht geeigneten Teilen von geschlachtetem Geflügel oder Federwild\n4.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die so beschaffen\nsind, dass eine unbefugte Entnahme des Inhaltes verhindert wird,\n4.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallende Menge erforderlich macht oder dieses Geflügelfleisch nicht\nam Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, dass Geflügelfleisch, das\nzum Verzehr für Menschen bestimmt ist, hierdurch, insbesondere durch Gerüche, nicht nachteilig beeinflusst\nwerden kann;\n4.4   Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass die in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebene Innentemperatur des\nGeflügelfleisches eingehalten wird, und die an die Abwasserleitung angeschlossen sind oder bei denen das\nWasser auf andere Weise hygienisch abgeleitet wird;\n4.5   eine Anlage, die in ausreichender Menge\n4.5.1 Wasser unter Druck und\n4.5.2 heißes Wasser\nliefert; für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu verwenden; zur Erzeugung von Dampf, zur Brand-\nbekämpfung, zur Kühlung von Kühlmaschinen und für das Abschwemmen von Federn und anderen Abfällen in\ngeschlossenen Anlagen darf jedoch ausnahmsweise Wasser verwendet werden, das keine Trinkwassereigen-\nschaften besitzt, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen\nund eine Kontamination des Geflügelfleisches ausgeschlossen ist; diese Leitungen müssen sich von Trink-\nwasserleitungen deutlich unterscheiden;\n4.6   eine Anlage zur hygienischen Ableitung von Abwasser;\n4.7   mindestens eine Waschgelegenheit sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den\nArbeitsräumen haben; die Waschgelegenheit muss sich in der Nähe der Toiletten befinden; sie muss mit\nfließendem kaltem und warmem oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtem Wasser und mit\nhygienischen Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie zum Händetrocknen ausgestattet sein,\nwobei die Wasserhähne nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein dürfen;\n4.8   ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen der Reinigungsgeräte und der Mittel zur Wartung, Reinigung\nund Desinfektion.\nKapitel II\nAllgemeine Hygieneanforderungen für Personal,\nEinrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen,\nin denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird\n1.    Personen, die mit Geflügelfleisch in Berührung kommen oder in Berührung kommen können, haben sich und\nihre Arbeitskleidung ständig sauber zu halten. Personen, die Geflügelfleisch gewinnen oder zubereiten oder\nunverpacktes Geflügelfleisch behandeln oder die in Räumen oder Bereichen arbeiten, in denen dieses\nGeflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, haben eine leicht waschbare, saubere, helle Arbeits-\nkleidung sowie saubere und leicht zu reinigende Schuhe und Kopfbedeckungen zu tragen; Arbeitskleidung darf\nnur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die in Betrieben\nZutritt zu den Bereichen haben, in denen Geflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder in den Verkehr gebracht\nwird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen nicht sicher aus-\ngeschlossen werden kann. Personen, die Tiere schlachten oder sonst mit Geflügelfleisch in Berührung kom-\nmen, haben mehrmals im Laufe eines Arbeitstages während der Arbeit sowie vor jeder Wiederaufnahme der\nArbeit ihre Hände zu reinigen und zu desinfizieren sowie erforderlichenfalls die Arbeitskleidung zu wechseln.\nPersonen, die mit kranken Tieren oder infektiösem oder kontaminiertem Geflügelfleisch in Berührung ge-\nkommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu reinigen und dann zu\ndesinfizieren sowie erforderlichenfalls die Arbeitskleidung zu wechseln.\n2.    Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig sauber und in einwandfreiem Zustand\ngehalten werden. Sie sind vor ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen und soweit sonst erforderlich,\nsowie am Ende jedes Arbeitstages gründlich zu reinigen und zu desinfizieren; Kühleinrichtungen sind zumin-\ndest nach jeder vollständigen Räumung zu desinfizieren; Gefriereinrichtungen sind eisfrei zu halten, bei Bedarf\nabzutauen und anschließend gründlich mit warmem Wasser zu reinigen und zu desinfizieren; Pökel-, Reife- und\nRäucherräume sowie Lagerräume für Geflügelfleischerzeugnisse sind bei Bedarf zu reinigen und zu desinfizie-\nren. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Gewinnen, Zubereiten und\nBehandeln von Fleisch oder Geflügelfleisch verwendet werden. Eurokästen dürfen für die erneute Beförderung\nvon Geflügelfleisch nur verwendet werden, wenn sie ausschließlich zur Aufbewahrung und Beförderung von\nFleisch oder Geflügelfleisch verwendet, in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten und vor der\nWiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch und das\nBehandeln von unverpacktem frischem Geflügelfleisch dürfen nicht gleichzeitig mit dem Behandeln von Feder-\nwild im Federkleid, von erlegtem Haarwild, von Gehegewild in der Decke oder von Hauskaninchen im Fell oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001             4123\nmit dem Zubereiten von Fleisch und Geflügelfleisch in demselben Raum stattfinden. Werden die Arbeiten nach-\neinander in demselben Raum durchgeführt, ist eine zwischenzeitliche Reinigung und Desinfektion erforderlich.\nDie Sätze 5 und 6 gelten nicht für die in den Räumen verwendeten Beförderungsmittel, soweit sie ausschließlich\nfür verpacktes Fleisch und Geflügelfleisch verwendet werden.\n3.    In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die Geflügelfleisch beför-\ndert wird, dürfen weder Speisen oder Getränke eingenommen noch darf geraucht werden; Behältnisse mit\nSpeisen oder Getränken dürfen nicht in Arbeitsräume gebracht werden.\n4.    Tiere, mit Ausnahme der zur Schlachtung bestimmten Tiere im Geflügelschlachtbetrieb, sind von den Betriebs-\nräumen fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.\n5.    Die Käfige für die Anlieferung des Schlachtgeflügels müssen aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und\nzu desinfizierendem Material bestehen; sie sind nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.\n6.    Geflügelfleisch und Zutaten für die Herstellung von Geflügelfleischzubereitungen und -erzeugnissen sowie die\nGeflügelfleisch oder Zutaten enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in\nBerührung kommen.\n7.    Räume oder Behälter für untaugliches oder nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch, ins-\nbesondere Abfälle, sowie für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Teile sind nach Bedarf zu entleeren und\nunmittelbar nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren. Nicht in Behältern gesammelte Abfälle sind\nunverzüglich aus den Arbeitsräumen, Federn sind unverzüglich nach dem Rupfen aus dem Schlachtraum zu\nentfernen.\n8.    Reinigungs-, Desinfektionsmittel und ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, dass sie sich weder auf\nEinrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte noch auf Geflügelfleisch nachteilig auswirken können. Nach ihrer\nVerwendung müssen sie gründlich abgespült werden, sofern ein Abspülen nach ordnungsgemäßer Anwen-\ndung entsprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich ist.\n9.    Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den Fußboden von Räumen aufgetragen werden, in denen\nGeflügelfleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird.\n10.   Geflügelfleisch darf in Räumen nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, dass es bei Beachtung\nder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflusst werden kann,\ninsbesondere durch Mikroorganismen, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen,\nWitterungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz-\noder Lösungsmittel.\nKapitel III\nBesondere Hygieneanforderungen\nfür Geflügelschlachtbetriebe und das Schlachten\n1.    Für Betriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird, gilt über die Hygienevorschriften nach den Kapiteln I und II\nhinaus Folgendes:\n1.1   Sie müssen mindestens verfügen über\n1.1.1 einen ausreichend großen, für einen ordnungsgemäßen, hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung\ngeeigneten Schlachtraum, in dem das Betäuben und Entbluten einerseits, das Rupfen und gegebenenfalls das\nBrühen andererseits in gesonderten Arbeitsbereichen durchgeführt werden können;\n1.1.2 einen ausreichend großen Raum für das Ausnehmen, Zurichten, Sortieren und Verpacken des geschlachteten\nGeflügels, in dem das Ausnehmen an einem Arbeitsplatz durchgeführt werden kann, der zur Verhinderung einer\nVerunreinigung weit genug von den anderen Arbeitsplätzen entfernt oder durch eine Trennwand von diesen\nabgesondert ist;\n1.1.3 einen ausreichend großen Kühlraum für die Aufnahme des geschlachteten Geflügels;\n1.1.4 einen ausreichend großen Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem Geflügelfleisch, dessen\nUntersuchung noch nicht abgeschlossen oder das erst nach Brauchbarmachung als tauglich zu beurteilen\nist; wenn die anfallende Menge dies zulässt, genügt eine geeignete, verschließbare Abtrennung in dem in Num-\nmer 1.1.3 genannten Kühlraum, sofern Einrichtungen vorhanden sind, die eine Übertragung von Krankheits-\nerregern verhüten.\n2.    Schlachtgeflügel, das in den Schlachtraum verbracht wird, muss sofort geschlachtet werden. Krankes und\nkrankheitsverdächtiges Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach dem in Kapitel IV\nfestgelegten Verfahren geschlachtet werden.\n3.    Das Schlachtgeflügel muss vollständig entbluten; hierbei ist darauf zu achten, dass das Blut keine Bereiche\naußerhalb des Schlachtplatzes verunreinigt.\n4.    Das geschlachtete Geflügel muss unverzüglich vollständig gerupft werden.\n5.    Das Ausnehmen muss unverzüglich durchgeführt werden. Der Tierkörper muss so geöffnet werden, dass die\nLeibeshöhle und die Eingeweide untersucht werden können; zu diesem Zweck sind Verdauungsapparat, Leber\nund Milz so aus dem Tierkörper herauszunehmen, dass dieser nicht verunreinigt wird; hierbei können die zu","4124         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nuntersuchenden Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt werden oder bis zur Geflügelfleischuntersu-\nchung mit ihm natürlich verbunden bleiben; werden sie abgetrennt, müssen sie in natürlichem Zusammenhang\nmiteinander bleiben, und es muss feststellbar bleiben, von welchem Tierkörper sie stammen. Abweichend von\nSatz 2 kann das Ausnehmen nach Genehmigung durch die zuständige Behörde auf das Entfernen des Darmes\nbeschränkt werden. Eine gleichzeitige Schlachtung mit Tieren, die vollständig ausgenommen werden, ist in\ndiesen Fällen nur zulässig, wenn das Ausnehmen räumlich getrennt erfolgt.\n6.     Nach der Geflügelfleischuntersuchung müssen die herausgenommenen Eingeweide unverzüglich vom Tier-\nkörper getrennt und die zum Verzehr für Menschen nicht geeigneten Teile unverzüglich beseitigt werden. Im\nTierkörper verbliebene Eingeweide oder Teile von Eingeweiden – mit Ausnahme der Nieren – sind anschließend\nunter hygienischen Bedingungen möglichst vollständig zu entfernen.\n7.     Geflügelfleisch darf nicht mit Tüchern gereinigt werden; Flüssigkeit darf nicht in Geflügelfleisch eingespritzt\nwerden; Tierkörper dürfen, mit Ausnahme einer Füllung aus genießbaren Nebenprodukten der Schlachtung und\nHälsen von Geflügel, das im selben Betrieb geschlachtet wurde, nicht gefüllt werden.\n8.     Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch, als tauglich nach Brauchbarmachung oder als untauglich beur-\nteiltes oder nicht zum Verzehr für Menschen bestimmtes Geflügelfleisch sowie Teile, die nicht zum Verzehr für\nMenschen geeignet sind, insbesondere Federn und Abfälle, sind unverzüglich in die dafür vorgesehenen\nRäume, Einrichtungen oder Behältnisse zu bringen und so zu behandeln, dass eine Keimverschleppung\nvermieden wird.\n9.     Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen ist das Geflügelfleisch sofort hygienisch einwandfrei zu reinigen\nund zu kühlen. Die Kühlung des Geflügelfleisches durch Tauchen mehrerer Tierkörper, Tierkörperteile oder\nNebenprodukte der Schlachtung in einem gemeinsamen Wasserbad ist verboten, ausgenommen\n9.1    Tierkörper, Tierkörperteile oder Nebenprodukte der Schlachtung, die mit einer wasserdichten Hülle zum Schutz\nvor unmittelbarer Berührung mit dem Wasser umgeben sind, oder\n9.2    Tierkörper, die nach Nummer 10 gereinigt und nach Nummer 11 gekühlt und unmittelbar nach der Kühlung\ngefroren oder tiefgefroren werden.\n10.    Tierkörper müssen im Falle der Nummer 9.2 unmittelbar nach dem Ausnehmen durch Abbrausen gründlich\ninnen und außen gewaschen und unverzüglich in das Wasserbad eingetaucht werden. Bei Tierkörpern, deren\nGewicht\n10.1   2,5 Kilogramm nicht überschreitet, sind je Tierkörper mindestens 1,5 Liter Wasser,\n10.2   zwischen 2,5 und 5 Kilogramm liegt, sind je Tierkörper mindestens 2,5 Liter Wasser,\n10.3   5 Kilogramm überschreitet, sind je Tierkörper mindestens 3,5 Liter Wasser\nfür das Abbrausen zu verwenden.\n11.    Die Tauchkühlung in einem gemeinsamen Wasserbad muss folgende hygienischen Anforderungen erfüllen:\n11.1   Die Tierkörper müssen einen oder mehrere Behälter mit ständig erneuertem Wasser oder Eiswasser durchlau-\nfen. Zulässig ist nur ein System, bei dem die Tierkörper ständig mittels mechanischen Antriebs das Wasser bei\nGegenströmung durchlaufen.\n11.2   Die Wassertemperatur in dem Behälter oder den Behältern, die beim Eintritt und Austritt der Tierkörper gemes-\nsen wird, darf beim Eintritt + 16 °C und beim Austrit t + 4 °C nicht überschreiten.\n11.3   Die in Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebene Temperatur muss unverzüglich erreicht werden.\n11.4   Der Wasserdurchsatz für die gesamte Tauchkühlung muss bei Tierkörpern, deren Gewicht\n11.4.1 2,5 Kilogramm nicht überschreitet, mindestens 2,5 Liter,\n11.4.2 zwischen 2,5 und 5 Kilogramm liegt, mindestens 4 Liter,\n11.4.3 5 Kilogramm überschreitet, mindestens 6 Liter\nje Tierkörper betragen.\n11.5   Werden die Tierkörper in mehreren Behältern gekühlt, müssen die Zufuhr frischen Wassers und die Ableitung\ndes verwendeten Wassers so eingestellt sein, dass die zugeführte und die abgeleitete Menge des Wassers in\nder Durchlaufrichtung der Tierkörper von Behälter zu Behälter abnimmt, wobei sich das frische Wasser so auf\ndie Behälter verteilt, dass der Wasserfluss durch den letzten Behälter bei Tierkörpern, deren Gewicht\n11.5.1 2,5 Kilogramm nicht überschreitet, nicht weniger als 1 Liter,\n11.5.2 zwischen 2,5 und 5 Kilogramm liegt, nicht weniger als 1,5 Liter,\n11.5.3 5 Kilogramm überschreitet, nicht weniger als 2 Liter\nje Tierkörper beträgt.\n11.6   Das für die Erstfüllung der Behälter verwendete Wasser darf bei der Berechnung der in Nummer 11.4 vorge-\nschriebenen Mengen nicht berücksichtigt werden.\n11.7   Die Tierkörper dürfen im ersten Teil des Kühlwasserbehälters oder im ersten Kühlwasserbehälter nicht länger\nals eine halbe Stunde und in den anderen Behältern nicht länger als erforderlich verbleiben. Es müssen die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001             4125\nerforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit bei einer Unterbrechung der Arbeit die in Satz 1 vor-\ngesehene Durchlaufzeit eingehalten wird.\n11.8    Für die in Kapitel II Nr. 2 vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion sind die Kühlwasserbehälter jedes Mal,\nwenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal täglich, vollständig zu entleeren.\n11.9    Die Einhaltung der Vorschriften über das Abbrausen der Tierkörper nach Nummer 10 und über die Tauch-\nkühlung nach Nummer 11 ist fortlaufend durch geeichte Kontrollgeräte zu überprüfen, und die Ergebnisse sind\naufzuzeichnen. Dies betrifft\n11.9.1  den Wasserverbrauch für das Abbrausen vor dem Eintauchen,\n11.9.2  die Temperatur des Wassers in dem Behälter oder in den Behältern am Eintritt und Austritt für die Tierkörper\nund\n11.9.3  den Wasserverbrauch für die Tauchkühlung und die Zahl der Tierkörper, geordnet nach den in den Nummern 10\nund 11 genannten Gewichtsgruppen.\n12.     Der hygienische Ablauf des Abbrausens und der Tauchkühlung nach den Nummern 10 und 11 ist vor der ersten\nInbetriebnahme der Tauchkühlung und bei jeder Änderung der Kühlbedingungen durch mikrobiologische\nKontrollen zu überprüfen. Dazu sind in zeitlichem Zusammenhang jeweils fünf Tierkörper vor dem Eintritt in das\nKühlwasser und unmittelbar nach Abschluss der Kühlung zu entnehmen. Die entnommenen Tierkörper sind\nnach wissenschaftlich anerkannten und praktisch erprobten Verfahren auf den aeroben Gesamtkeimgehalt\n(+ 30 °C) und den Gehalt an Enterobakterien zu unters uchen. Durch Vergleich der Untersuchungsergebnisse\nvor und nach dem Kühlen ist festzustellen, ob die Tauchkühlanlage hygienisch einwandfrei arbeitet. Im Falle\nvon Beanstandungen ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gründliche Reinigung und\nDesinfektion, eine hygienisch einwandfreie Kühlung sicherzustellen. Am Ende der Arbeitszeit des ersten Tages\nnach Wiederinbetriebnahme ist stets eine Probenahme und Untersuchung durchzuführen.\n13.     Vor dem Abschluss der Geflügelfleischuntersuchung dürfen Tierkörper nicht weiter zerlegt und Teile der\ngeschlachteten Tiere nicht entfernt oder sonst behandelt oder zubereitet werden. Dies gilt nicht für das\nEntfernen von Köpfen, Füßen, Blut und Federn. Im Übrigen kann der amtliche Tierarzt eine von Satz 1 abwei-\nchende Behandlung fordern oder zulassen, wenn dies nach Lage des Falles geboten ist.\n14.     Nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen nicht mit bereits untersuchtem\nfrischem Geflügelfleisch in Berührung kommen.\n15.     Hauskaninchen, die in Geflügelschlachtbetrieben geschlachtet werden sollen, dürfen in denselben Räumen\nwie Schlachtgeflügel zeitlich getrennt geschlachtet werden. Das von ihnen stammende Fleisch darf nicht\nzusammen mit frischem Geflügelfleisch in denselben Räumen behandelt oder zubereitet werden.\nKapitel IV\nVerfahren bei Schlachtverboten und Sonderschlachtungen\n1.      Wird Schlachtgeflügel, für das ein Schlachtverbot besteht, im Geflügelschlachtbetrieb getötet und steht für\ndie Tötung kein besonderer Raum zur Verfügung, darf diese in dem in Kapitel III Nr. 1.1.1 genannten Schlacht-\nraum erfolgen, wenn alle Maßnahmen getroffen sind, um eine Keimverbreitung zu vermeiden. Die Tötung darf\nerst beginnen, wenn das aus Schlachtungen stammende Geflügelfleisch aus dem Schlachtraum und dem\nRaum für das Ausnehmen, Zurichten und Sortieren entfernt worden ist. Transportmittel, Käfige und Räume, in\ndenen sich das zur Tötung bestimmte Schlachtgeflügel und alle von ihm stammenden Teile befunden haben,\nsowie die in diesen Räumen vorhandenen Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind sofort nach der\nTötung nach näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\n2.      Dieselben Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten, wenn bei Schlachtungen nach § 5 Abs. 6 die Gefahr einer\nVerbreitung von Krankheitserregern besteht.\nKapitel V\nBesondere Hygieneanforderungen für das Zerlegen von Geflügelfleisch\nFür das Zerlegen von Geflügelfleisch gilt über die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus Folgendes:\n1.      Betriebe, in denen Geflügelfleisch zerlegt wird, müssen mindestens verfügen über\n1.1     einen oder mehrere ausreichend große Kühlräume und erforderlichenfalls auch Gefrierräume,\n1.2     einen Raum oder einen geeigneten Platz, an dem das Geflügelfleisch ohne nachteilige Beeinflussung zerlegt\nwerden kann.\n2.      Im Schlachtraum darf Geflügelfleisch nicht zerlegt werden.\n3.      Geflügelfleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muss von Verunreinigungen befreit sein. Der dafür\nvorgesehene Arbeitsplatz muss mit einem Behälter für nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Geflügel-\nfleischabschnitte, einer Waschgelegenheit nach Kapitel I Nr. 1.8 und ausreichender Beleuchtung ausgestattet\nsein.","4126           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n4.       Frisches Geflügelfleisch darf in Zerlegungsräume mengenmäßig nur entsprechend den Arbeitserfordernissen\ngebracht werden.\n5.       Das Zerlegen von frischem Geflügelfleisch ist so durchzuführen, dass jede Verunreinigung des Geflügel-\nfleisches vermieden wird. Sichtbare Knochensplitter und Blutgerinnsel sind zu entfernen.\n6.       Geflügelfleisch darf nur zerlegt werden, wenn es auf höchstens + 4 °C abgekühlt ist. Beim Zerlegen dar f die\nInnentemperatur des Geflügelfleisches + 4 °C nicht üb erschreiten.\n7.       Abweichend von Nummer 6 darf frisches Geflügelfleisch unmittelbar nach der Schlachtung zerlegt werden,\nwenn\n7.1      Schlachtbereich und Zerlegungsraum in demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander liegen, dass das\nfrische Geflügelfleisch ohne Unterbrechung des Transportes von dem in Kapitel III Nr. 1.1.2 genannten Raum in\nden Zerlegungsraum befördert wird, und\n7.2      die Zerlegung unverzüglich erfolgt.\n8.       Das frische Geflügelfleisch muss nach dem Zerlegen und gegebenenfalls nach dem Umhüllen und Verpacken\nunverzüglich in einen geeigneten Kühlraum gebracht werden.\n9.       Soll frisches Geflügelfleisch unmittelbar nach der Zerlegung zu Geflügelfleischerzeugnissen verarbeitet\nwerden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Anforderung nach Nummer 8 zulassen.\nKapitel VI\nBesondere Hygieneanforderungen für das Zubereiten von Geflügelfleisch\nFür das Zubereiten von Geflügelfleisch und das Behandeln von Geflügelfleischzubereitungen und -erzeugnissen gilt\nüber die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus Folgendes:\n1.       Betriebe, in denen Geflügelfleischerzeugnisse, Geflügelfleischzubereitungen oder Lebensmittel mit einem\nZusatz von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch hergestellt werden, müssen mindestens verfügen über\n1.1      einen ausreichend großen Raum, in dem das Geflügelfleisch ohne nachteilige Beeinflussung zubereitet werden\nkann, und\n1.2       ausreichenden Kühlraum.\n2.       In Räumen nach Kapitel III Nr. 1.1.1 und 1.1.2 darf Geflügelfleisch nicht zubereitet werden.\n3.       Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, dass Tierkörpern oder Teilen davon in einem speziellen, deutlich\nabgetrennten Bereich im Schlacht- oder Zerlegungsraum Würzstoffe zugesetzt werden.\n4.       Frisches Geflügelfleisch darf nicht mit fertigen Geflügelfleischzubereitungen und Geflügelfleischerzeugnissen in\nBerührung kommen.\n5.       Es müssen, sofern eine entsprechende Zubereitung oder Behandlung vorgesehen ist, jeweils geeignete\nRaumteile, Anlagen, Ein- oder Vorrichtungen\n5.1      zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern von Geflügelfleischerzeugnissen,\n5.2      zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden Kühlung,\n5.3      zum Würzen,\n5.4      zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Geflügelfleischerzeug-\nnissen verwendet werden,\n5.5      für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten,\n5.6      für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen,\n5.7      für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung, Kühlung\nund Trocknung dieser gefüllten Behältnisse und\n5.8      für das Verpacken und den Versand\nvorhanden sein.\n6.       Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnahme von Geflügelfleisch sind in hygienischer Weise zum Arbeits-\nraum zu befördern. Sie sind unmittelbar vor dem Füllen und, soweit erforderlich, auch nach dem Verschließen\noder Erhitzen zu reinigen.\nKapitel VII\nBesondere Hygieneanforderungen für Federwild\nÜber die Hygieneanforderungen nach den Kapiteln I und II hinaus gilt für Federwild Folgendes:\n1.       Federwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen kann. Es muss\nalsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt sein; erforderlichenfal ls ist\nes dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu bringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001            4127\n2.  Beim Erlegen und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum\nVerzehr für Menschen erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei:\n2.1 abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;\n2.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);\n2.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder der Muskulatur\nvorkommen;\n2.4 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;\n2.5 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen, wie z.B. stickige Reifung und\nFäulnis;\n2.6 Geschwülsten und Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern;\n2.7 verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebungen\nund sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer;\n2.8 Schwellungen der Leber oder der Milz, Entzündung des Herzens, des Darms, des Drüsen- und Muskelmagens;\n2.9 Schwellungen der Gelenke, erhebliche Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien.\n3.  Für Betriebe, die Federwild be- oder verarbeiten, gelten die Kapitel V und VI entsprechend. Im Übrigen müssen\nsie verfügen über\n3.1 einen ausreichend großen Raum für die Annahme, die Untersuchung und, soweit erforderlich, für das Rupfen\nund Ausnehmen; wird Federwild in demselben Raum gerupft und ausgenommen, hat dies jeweils an gesonder-\nten Arbeitsplätzen zu geschehen, die weit genug voneinander entfernt sind;\n3.2 einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie das Umhüllen, soweit dies im Betrieb erfolgt;\n3.3 einen Raum für das Verpacken, soweit dies im Betrieb erfolgt, und für den Versand.\nDie Nummern 3.1 und 3.3 gelten nicht für Betriebe, die einzelne Tierkörper von Federwild behandeln oder\nzubereiten und unmittelbar an Verbraucher abgeben.\n4.  Räume zum Sammeln von Federwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über eine geeignete Kühl-\neinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des Federwildes nicht erreicht\nwerden kann.\n5.  In den Betriebsräumen und Wildkammern gilt für das Behandeln von Federwild Folgendes:\n5.1 Untersuchungspflichtiges Federwild ist so rechtzeitig zur Untersuchung vorzustellen, dass Veränderungen\ndurch den amtlichen Tierarzt erkannt und beurteilt werden können.\n5.2 Federwild ist auf Ersuchen des amtlichen Tierarztes zur Untersuchung so herzurichten, dass die nach der\nfachlichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können.\n5.3 Ungerupftes und nicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.\n5.4 Ungerupftes Federwild ist so zu behandeln, dass es mit gerupftem Geflügel oder Geflügelfleisch nicht in\nBerührung kommt.\nKapitel VIII\nBesondere Anforderungen an\ndas Umhüllen und Verpacken von Geflügelfleisch\n1.  Das Umhüllen und Verpacken von Geflügelfleisch muss jeweils in hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem\nbesonderen Platz unter hygienischen Bedingungen erfolgen. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass\nbei der Herrichtung von Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffenheit des Geflügelfleisches nicht\nnachteilig beeinflusst werden kann.\n2.  Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und\nUngeziefer geschützt sein.\n3.  Verpackungs- und Umhüllungsmaterial für Geflügelfleisch muss hygienisch einwandfrei und ausreichend fest\nsein, um das Geflügelfleisch wirksam, insbesondere beim Transport und der Lagerung, zu schützen. Schutz-\nhüllen müssen durchsichtig und farblos oder – bei Verwendung einer farbigen durchsichtigen Umhüllung – so\nbeschaffen sein, dass das umhüllte Geflügelfleisch teilweise sichtbar bleibt. Bieten sie jedoch den von der\nVerpackung verlangten vollen Schutz, müssen sie weder durchsichtig noch farblos sein. Sie dürfen nur einmal\nfür die Umhüllung von Geflügelfleisch verwendet werden.\n4.  Verpackungsmaterialien für Geflügelfleisch dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie korrosionsbestän-\ndig, leicht zu reinigen und vor der Wiederverwendung gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.\n5.  Umhülltes Geflügelfleisch muss verpackt werden. In den Fällen der Nummer 3 Satz 3 ist jedoch keine weitere\nVerpackung erforderlich. Für umhülltes Geflügelfleisch dürfen als zweite Umschließung auch Eurokästen oder\nähnliche Behältnisse verwendet werden.","4128      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n6.   Das Geflügelfleisch muss unmittelbar nach dem Umhüllen und Verpacken in die für verpacktes Geflügelfleisch\nvorgesehenen Kühllagerräume gebracht werden.\nKapitel IX\nHygieneanforderungen an das\nKühlen, Lagern und Befördern von Geflügelfleisch\n1.   Nach der Schlachtung ist Geflügelfleisch unverzüglich auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C he rab-\nzukühlen. Während der weiteren Behandlung darf die Innentemperatur von frischem Geflügelfleisch bis zur\nAbgabe an den Einzelhandel oder bis zum Zubereiten von Geflügelfleischerzeugnissen oder Geflügelfleisch-\nzubereitungen den in Satz 1 genannten Wert nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht für die Zerlegung nach Kapitel V\nNr. 7 und die Behandlung nach Kapitel V Nr. 9.\n2.   Leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse sind nach dem Zubereiten bei der vom Hersteller angegebenen\nTemperatur zu lagern.\n3.   Geflügelfleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen ist, darf nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 4 °C\nbefördert werden; bei der Beförderung leicht verderblicher Geflügelfleischerzeugnisse ist die Temperatur nach\nNummer 2 einzuhalten; die Transportbehältnisse müssen so eingerichtet sein, dass die vorgeschriebene Innen-\ntemperatur des Geflügelfleisches eingehalten werden kann.\n4.   Lagerräume für Geflügelfleisch müssen eine hygienisch einwandfreie Isolierung besitzen, die Innenflächen\nmüssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflächen so beschaffen\nsein, dass sie leicht trocken gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühlräumen muss so beschaffen sein,\ndass Reinigungswasser leicht aus dem Raum abfließen kann.\n5.   In Kühl- oder Gefrierräumen darf Geflügelfleisch mit anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert werden,\nwenn durch Verpackung sichergestellt wird, dass eine nachteilige Beeinflussung des Geflügelfleisches aus-\ngeschlossen ist. Verpacktes Geflügelfleisch sowie ungerupftes Federwild dürfen nicht im selben Raum wie\nnicht verpacktes und nicht umhülltes Geflügelfleisch gelagert werden.\n6.   Beförderungsmittel, die für den Transport lebender Tiere oder geschlachteter oder unverpackter erlegter Tiere\nim Fell oder Federkleid benutzt werden, dürfen nicht zur Beförderung von Geflügelfleisch verwendet werden;\ndies gilt nicht für den gemeinsamen Transport von Hauskaninchen im Fell und Federwild mit verpacktem Geflü-\ngelfleisch.\n7.   Geflügelfleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahrzeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen oder in\nentsprechenden Behältnissen befördert werden. Zerlegtes Geflügelfleisch und Nebenprodukte der Schlach-\ntung müssen bei der Beförderung von einer fest verschlossenen Schutzhülle umgeben sein. Dies gilt nicht für\ndie Beförderung innerhalb der Betriebsstätten, sofern das Geflügelfleisch sonst ausreichend geschützt ist.\n8.   Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für Geflügelfleisch\ndienen, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass das Geflügelfleisch nicht nachteilig beeinflusst\nwerden kann. Sie sind regelmäßig gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001              4129\nAnlage 3\n(zu den §§ 9, 10 und 14)\nH ygie nisc he Anforde runge n\nan das Gew innen, Z ubereiten und\nBe ha nde ln von Ge flüge lfle isc h und\nan das Personal in zugelassenen Betrieben;\nBetriebseigene Kontrollen in zugelassenen Betrieben\nKapitel I\nHygienische Anforderungen an das Gewinnen,\nZubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch und an das Personal\n1.      In zugelassenen Geflügelschlachtbetrieben ist beim Schlachten von Geflügel über Anlage 2 Kapitel III hinaus zu\nbeachten, dass die Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel III und die Annahme des Geflügels zur Schlachtung in\neinem eigens hierfür bestimmten ausreichend großen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum oder\nan einem entsprechenden überdachten Platz durchgeführt werden muss.\n2.      In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus Folgendes zu\nbeachten:\n2.1     Das Zerlegen und Entbeinen von Tierkörpern von Schlachtgeflügel ist nur in Geflügelfleischzerlegungs-\nbetrieben zulässig.\n2.2     Das Zerlegen und Entbeinen von Federwild ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig; in Geflügelfleisch-\nzerlegungsbetrieben ist dies nur dann zulässig, wenn diese Betriebe über je einen zusätzlichen Raum für das\nRupfen und das Ausnehmen des Federwildes verfügen.\n3.      In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel VI hinaus\nFolgendes zu beachten:\n3.1     Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von\nFleischerzeugnissen oder Geflügelfleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde dürfen sie jedoch zeitgleich oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel\nverwendet werden.\n3.2     In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügel-\nfleischzubereitungen zubereitet oder behandelt werden, muss ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein;\nerforderlichenfalls sind diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Pökelräumen ist, mit Ausnahme von hand-\nwerklich strukturierten Betrieben, eine Raumtemperatur von höchsten + 12 °C einzuhalten. Die zuständige\nBehörde kann von dieser Raumtemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Zubereitung der\nGeflügelfleischerzeugnisse zulässt.\n3.3     Geflügelfleisch, das zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen verwendet werden soll, muss\n3.3.1   aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Anforderungen der Nummer 7 in den\nVerarbeitungsbetrieb befördert und\n3.3.2   nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert\nworden sein.\n3.4     Geflügelfleischzubereitungen, die zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen bestimmt sind, müssen,\nsoweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Verarbeitungsbetriebes hergestellt wurden,\n3.4.1   aus einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen Betrieb oder im Fall des Kapitels VI Nr. 3 der Anlage 2 aus\neinem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb stammen,\nnach Nummer 7 befördert und\n3.4.2   im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nach Nummer 7 gelagert werden.\n3.5     Beim Zubereiten und Behandeln von Erzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen haltbar\ngemacht werden, ist Folgendes zu beachten:\n3.5.1   Behältnisse müssen\n3.5.1.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,\n3.5.1.2 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,\n3.5.1.3 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser\ngewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muss, dass Fett entfernt werden kann.\n3.5.2   Die Behältnisse sind nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser, das mit Chlor behandelt worden ist,\nin geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen; sie müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so\nheiß sein, dass die Feuchtigkeit schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht\nangefasst werden.","4130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n3.5.3   Die Behältnisse sind\n3.5.3.1 stichprobenweise zu inkubieren und\n3.5.3.2 durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen.\n3.5.4   Bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen.\n3.6     Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.\n3.7     Beim Zubereiten von Geflügelfleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt\nund anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist Folgendes zu beachten:\n3.7.1   Geflügelfleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses oder Geflügelfleisch-\nerzeugnisses sind, müssen unmittelbar nach dem Erhitzen\n3.7.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt werden; sofern sie anschließend nicht nochmals erhitzt\nwerden, ist die Zeit, während der die Temperatur des Geflügelfleisches zwischen + 10 °C und + 60 °C liegt, auf\nein Minimum zu verkürzen; oder\n3.7.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein.\n3.7.2   Geflügelfleischerzeugnisse sind innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des\nErhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller\nfestgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Verzehrstauglichkeit des Endprodukts gewährleistet\nist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine längere\nAbkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.\n3.7.3   Geflügelfleischerzeugnisse müssen erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tief-\ngefroren werden.\n3.8     Bei der Herstellung von Fetten und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus tierischen\nGeweben ist Folgendes zu beachten:\n3.8.1   Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben gewonnen werden, die aus zugelassenen\noder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung von ausgelassenen\nFetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes anfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe sind unter\nhygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C zu befördern und bei dieser Temp e-\nratur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe ungekühlt gelagert und\nbefördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage des Gewinnens ausgelassen werden.\n3.8.2   Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe auf Verunreinigungen und Fremdkörper kontrolliert werden; diese\nsind zu entfernen.\n3.8.3   Fettgewebe sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren\nauszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären, Zentrifugieren, Filtrie-\nren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Dabei dürfen Lösungsmittel nicht verwendet werden.\n3.9     Bei der Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen ist die Verwendung zulässig von\n3.9.1   Fleisch, sofern dieses den Anforderungen der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138),\n3.9.2   Fischereierzeugnissen, sofern diese den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994\n(BGBl. I S. 737),\n3.9.3   Eiprodukten, sofern diese den Anforderungen der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I\nS. 2288),\n3.9.4   Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April\n1995 (BGBl. I S. 544)\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen und nicht nur im Inland in den Verkehr gebracht werden dürfen.\n3.10    Bei Geflügelfleischerzeugnissen, ausgenommen Geflügelfleischerzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buch-\nstabe b, in Verpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes bestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Geflügelfleisch-\nerzeugnisse oder eine Kodierung anzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten lässt.\n4.      In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Geflügel-\nfleisch über Anlage 2 Kapitel VI und die Nummern 3 bis 3.4 hinaus Folgendes zu beachten:\n4.1     Für das Herstellen von Geflügelfleischzubereitungen darf nur frisches Geflügelfleisch verwendet werden, das,\nwenn es tiefgefroren ist, durchgehend bei mindestens –18 °C und\n4.1.1   im Falle von frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nicht länger als 12 Monate oder\n4.1.2   im Falle von frischem Geflügelfleisch von Federwild nicht länger als 6 Monate\nseit der Schlachtung oder Tötung nach jagdrechtlichen Vorschriften gelagert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001             4131\n4.2   Geflügelfleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturen hergestellt werden; sie müssen\nverpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C oder höchstens\n–18 °C gebracht und bei den genannten Temperaturen b efördert und gelagert werden.\n4.3   Tiefgefrorene Geflügelfleischzubereitungen dürfen nach dem Auf- oder Antauen nicht erneut tiefgefroren\nwerden und müssen innerhalb von 18 Monaten in den Verkehr gebracht werden.\n4.4   Über die allgemeinen Hygieneanforderungen nach Anlage 2 Kapitel II Nr. 1 hinaus haben Beschäftigte beim\nZerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten der Geflügelfleischzubereitungen, soweit dieses nicht in einem\ngeschlossenen System erfolgt, Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasserundurchlässige Einweg-\nHandschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, zu tragen.\n5.    In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Federwild über Anlage 2\nKapitel VII und Nummer 2 hinaus Folgendes zu beachten:\nFederwild ist auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür\nnicht aus, ist das Federwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach dem Erlegen, in\neinen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.\n6.    In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über Anlage 2 Kapitel VIII hinaus\nFolgendes zu beachten:\n6.1   Das Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn\n6.1.1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle\ngeschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind;\ndas Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden;\n6.1.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; zwischen\nihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen könnten,\ndarf keine Luftverbindung bestehen;\n6.1.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in\nden Zerlegungsraum gebracht wird;\n6.1.4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unverzüglich\nverwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Geflügelfleisch nicht\nzerlegen oder entbeinen;\n6.1.5 das Geflügelfleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume\ngebracht wird. Das gilt auch bei Geflügelfleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.\nDas Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen oder ähn-\nliche Behältnisse verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert\nworden sind.\n6.2   Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Geflügelfleisch gelagert\nwerden.\n7.    In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel IX\nhinaus Folgendes zu beachten:\n7.1   Frisches Geflügelfleisch darf nur in Gefrierräumen\n7.1.1 des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen,\n7.1.2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt,\n7.1.3 des Herstellungsbetriebes für Geflügelfleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden sind,\n7.1.4 eines zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses\nmittels geeigneter Kühlanlagen gefroren werden.\n7.2   Tierkörper, die gefroren werden sollen, müssen spätestens nach dem Erreichen der in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1\nvorgeschriebenen Temperatur gefroren werden. Zerlegtes Geflügelfleisch, das gefroren werden soll, muss\nunmittelbar im Anschluss an das Zerlegen gefroren werden.\n7.3   Bei gefrorenem Geflügelfleisch muss eine Innentemperatur von mindestens –12 °C erreicht werden, die bei der\nanschließenden Lagerung gehalten werden.\n7.4   Leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- oder Gefrierräumen eines zugelassenen\nVerarbeitungsbetriebes oder eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder nach fleischhygiene- oder lebensmittelrecht-\nlichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert werden. Bei Raumtemperatur haltbare\nGeflügelfleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Lagerräumen gelagert werden,\ndie aus stabilem sowie leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.\nWenn frisches Geflügelfleisch eingeführt oder gemäß § 15 Abs. 4 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes\nbefördert wird, muss das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein,\ndass die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht\nüberschritten werden.","4132         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n7.5     Die zur Beförderung von Geflügelfleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen ent-\nsprechen:\n7.5.1   Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Geflügelfleisch in Berührung kommen können, müssen aus\nkorrosionsfestem Material sein und dürfen weder die sensorischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchti-\ngen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu\nreinigen und zu desinfizieren sein;\n7.5.2   die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Geflügelfleisches vor Staub und\nInsekten versehen und so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann.\n7.6     Geflügelfleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwand-\nfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, dass wirksame Schutzvorkehrungen\ngetroffen werden. Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpack-\ntem Geflügelfleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, dass\ndas unverpackte Geflügelfleisch nicht mit dem verpackten Geflügelfleisch in Berührung kommt.\nKapitel II\nBetriebseigene Kontrollen\n1.      Mikrobiologische Untersuchungen von Geflügelfleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben\n1.1     Bei den von den Betrieben vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Geflügelfleischzubereitungen den\nKriterien nach Nummer 1.3 entsprechen. Sie sind einmal wöchentlich in Labors nach § 14 Abs. 5 zu unter-\nsuchen.\n1.2     Die für die Untersuchung entnommene Probe muss aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die\nTagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Zubereitungen aus nicht\nzerkleinertem Geflügelfleisch nach Denaturierung der Fleischoberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Musku-\nlatur.\n1.3     Mikrobiologische Kriterien für Geflügelfleischzubereitungen\nKeimart/Keimgruppe                           n            c         m                 M\nKolibakterien                                5            2         5x102/g           5x103/g\nKoagulasepositive Staphylokokken             5            1         5x10 /g2\n5x10 /g\n3\nSalmonellen                                  5            0         nicht feststellbar in 1 g\nLegende\nn   =   Zahl der Proben einer Partie\nc   =   Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen\nm =     Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufrieden stellend anzusehen sind\nFür die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwertüberschreitung liegt\nvor, wenn der Tabellenwert\nfür m\n– bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,\n– bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache\nüberschritten wird.\nM =     Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als nicht zufrieden\nstellend.\nM = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);\nfür die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine methodische Toleranz einge-\nräumt:\nM = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellenwertes).\n1.4     Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:\n1.4.1   Der Gehalt an Kolibakterien und der an koagulasepositiven Staphylokokken werden nach einem Drei-Klassen-\nSchema bewertet, und zwar mit\n– einer Klasse bis zum Richtwert m,\n– einer Klasse zwischen dem Richtwert m und dem Grenzwert M und\n– einer Klasse über dem Grenzwert M.\nDie Qualität der Partie gilt als\n1.4.1.1 zufrieden stellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001              4133\n1.4.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der Grenz-\nwert M von keiner Probe überschritten wird,\n1.4.1.3 nicht zufrieden stellend, wenn\n– der Grenzwert M oder\n– die Anzahl c der zwischen m und M liegenden Proben\nüberschritten wird,\n1.4.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 x m erreicht oder überschritten\nwird. Der Gehalt an koagulasepositiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g\nüberschreiten.\n1.4.2   Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:\n– „nicht feststellbar in“:\ndas Ergebnis gilt als zufrieden stellend,\n– „vorhanden in“:\ndas Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend.\n2.      Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben\nEs ist dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels I Nr. 3.5 stichprobenweise überwacht werden und bei\nder Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und bei\nRaumtemperatur haltbar sind,\n2.1     eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren Sporen\nabgetötet oder inaktiviert werden,\n2.2     die Geflügelfleischerzeugnisse stichprobenweise\n2.2.1   einem siebentägigen Inkubationstest bei + 37 °C oder einem zehntägigen Inkubationstest bei + 35 °C od er\neinem Inkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Zeit-Tem-\nperatur-Kombination und\n2.2.2   mikrobiologischen Untersuchungen\nin einem Labor nach § 14 Abs. 5 unterzogen werden,\n2.3     überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Kapitel I Nr. 3.5.2 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt\naufweist.\n3.      Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Geflügelfleisch, das nach Finnland oder Schweden verbracht\nwerden soll\n3.1     Frisches Geflügelfleisch der in § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes genannten Tierarten\nist vom Herkunftsbetrieb des Geflügelfleisches nach den Nummern 3.2 bis 3.4 auf Salmonellen zu untersuchen.\nSalmonellen dürfen nicht nachgewiesen werden. Die Untersuchung ist in einem Labor nach § 14 Abs. 5 durch-\nzuführen.\n3.2     Probenahmeverfahren\nJede Sendung ist stichprobenweise zu untersuchen. Dabei sind die Stichproben gleichmäßig über die Sendung\nverteilt zu entnehmen.\n3.2.1   Schlachtkörper mit noch anhängendem Hals:\nDie Proben bestehen aus jeweils 10 Gramm Halshaut, die unter keimfreien Bedingungen mit sterilen Instru-\nmenten (Skalpell, Pinzette, Schere) vom Schlachtkörper abgetrennt und separat in Probenbehälter überführt\nwerden. Bis zur Untersuchung sind sie bei + 4 °C gekü hlt zu halten. Für die Untersuchung werden sie jeweils in\n90 Milliliter gepuffertes Peptonwasser gegeben und 16 bis 20 Stunden bei + 37 °C bebrütet (Voranreicheru ng).\nDie weitere Untersuchung ist nach der in Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teil-\nmengen von bis zu 10 vorangereicherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt)\nwerden.\nJede Probe ist so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.\n3.2.2   Schlachtkörper ohne anhängenden Hals, Schlachtkörperteile und Schlachtnebenprodukte:\nDie Proben bestehen aus Gewebestücken von jeweils 25 Gramm, die unter keimfreien Bedingungen mit einem\nsterilen Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe mit einem sterilen Messer von der Fleisch-\noberfläche entnommen und separat in Probenbehälter überführt werden. Bis zur Untersuchung sind sie bei\nhöchstens + 4 °C gekühlt zu halten. Für die Untersuch ung werden sie jeweils in 225 Milliliter gepuffertes Pep-\ntonwasser gegeben und 16 bis 20 Stunden bei + 37 °C b ebrütet (Voranreicherung). Die weitere Untersuchung\nist nach der in Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teilmengen von höchstens 10\nvorangereicherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt) werden. Jede Probe ist\nso zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.","4134       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n3.3  Stichprobenumfang\nDie Anzahl der Packstücke in einer Sendung, aus der Stichproben entnommen werden, wird wie folgt fest-\ngesetzt:\nSendung (Anzahl der Packstücke)            Stichprobenumfang\n1 – 29                                  Zahl der Packstücke, jedoch höchstens 20\n30 – 39                                  25\n40 – 49                                  30\n50 – 59                                  35\n60 – 89                                  40\n90 – 199                                 50\n200 – 499                                  55\n500 oder mehr                              60\nSofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 Kilogramm und 20 Kilogramm\nbeträgt, kann der Stichprobenumfang auf 75 Prozent verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke\neiner Sendung weniger als 10 Kilogramm beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50 Prozent verringert\nwerden.\n3.4  Die mikrobiologische Untersuchung auf Salmonellen erfolgt nach dem Standardverfahren der Internationalen\nNormenorganisation – ISO 6579 : 1993 oder nach der vom Nordischen Ausschuss für Lebensmittelanalyse\nbeschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991)*). Andere Verfahren dürfen nur\nangewandt werden, wenn sie vom Rat der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind.\n*) Bezugsquelle:\n*) Normenausschuss Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. – Auslandsnormen-\nstelle –, 10772 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001            4135\nAnlage 4\n(zu den §§ 4, 8 und 15)\nGesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen\n1.  Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Gesundheitsbescheinigung im Anschluss an die Schlachtgeflügel-\nuntersuchung im Erzeugerbetrieb auszustellen. Beim Verbringen des Schlachtgeflügels in einen anderen Mitglied-\nstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\nIsland muss die Gesundheitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in der Amtssprache des Emp-\nfangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefasst sein und dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in\nAnhang IV der Richtlinie 71/118/EWG in der geltenden Fassung entsprechen.\n2.  Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat\noder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von\nIsland darf nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Geflügelfleisch unter Einhaltung der für den Handel mit\nanderen Mitgliedstaaten oder für den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG,\nAnhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge I und IV der Richtlinie 94/65/EG, Anhang I der Richt-\nlinie 91/495/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen) gewonnen, zu-\nbereitet und behandelt worden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 ständig\neingehalten worden sind.\n3.  Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Genusstauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen zum\nZeitpunkt des Versandes des Geflügelfleisches auszustellen. Beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island muss\ndie Genusstauglichkeitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Empfangs-\nmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefasst sein und den entsprechenden Mustern der Genusstauglichkeits-\nbescheinigungen in\n3.1 Anhang VI der Richtlinie 71/118/EWG,\n3.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,\n3.3 Anhang V der Richtlinie 94/65/EG,\n3.4 Anhang IV der Richtlinie 91/495/EWG oder\n3.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen.\n4.  Muster für Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach § 4 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 und 4:","4136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n4.1                                                                                                Muster\nGesundheitsbescheinigung1)\nfür Schlachtgeflügel, das vom Ursprungsbetrieb 2) zum Schlachtbetrieb befördert wird\nZuständige Stelle: .............................................................................................................. Nr .3): ..................................................\nI.    Identifizierung der Schlachttiere\nTierart: .......................................................................................................................................................................................\nZahl der Tiere: ...........................................................................................................................................................................\nIdentitätskennzeichen: ..............................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Schlachttiere\nAnschrift des Ursprungsbetriebs: .............................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Schlachttiere\nDie Schlachttiere werden mit folgendem Transportmittel: ........................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nzu folgendem Schlachtbetrieb: ............................................................................................................................... befördert.\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichner, amtlicher Tierarzt, bestätigt, dass die oben bezeichneten Tiere am ...........................................................\num .................................................. Uhr einer Untersuchung vor der Schlachtung in dem oben genannten Ursprungsbetrieb\nunterzogen und für gesund befunden worden sind.\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Gültigkeitsdauer der Gesundheitsbescheinigung: 72 Stunden.\n2)  Erzeugerbetrieb im Sinne der GFlHV.\n3)  Angabe steht frei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                                                                                             4137\n4.2                                                                                              Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von Zuchtwild 1), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)\nNr.2): ..................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nRef.2): ..............................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s) 4):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach: .........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","4138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichner, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\na) – das Fleisch der vorstehend bezeichneten Gattungen,4)\n– die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4)\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, dass\n– das Fleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind;4)\n– das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist; 4)\nb) das Fleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach\n– der Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflü-\ngelfleisch,4)\n– der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehr-\nbringen von frischem Fleisch 4)\nals tauglich zum Genuss für Menschen befunden worden;\nc) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygienischen\nAnforderungen.\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Frisches Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben und von freilebenden Säugetieren aus Zuchtbetrieben, das einer auf seine Haltbarkeit\neinwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2)  Fakultativ.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4)  Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                                                                                             4139\n4.3                                                                                                Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischzubereitungen1) (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GFlHV)\nNr.: ....................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr.2): .............................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ..................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): ................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: .............................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: ...............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischzubereitungen\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\ngegebenenfalls\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Fleischzubereitungen\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach: .........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel4): ..............................................................................................................................................","4140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischzubereitungen\na) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden\nsind;\nb) für die Griechische Republik bestimmt sind.5)\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben)\n1)  Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EG.\n2)  Angabe steht frei.\n3)  Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4)  Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-\nfes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.\n5)  Gegebenenfalls.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                                                                                             4141\n4.4                                                                                              Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Geflügelfleisch1) (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 GFlHV)\nNr.2): ..................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ....................................................................................................................................................................\nBezug 2): ..........................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ...............................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .............................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach: .........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland und -ort)\nmit folgenden Transportmitteln 3): .............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","4142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\na) Das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom\n26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflü-\ngelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern und ferner, wenn es für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mit-\ngliedstaats bestimmt ist, die als frei von der Newcastle-Krankheit anerkannt sind, den Anforderungen des Artikels 3\nAbschnitt A Nummer 1 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie.\nb) – Das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch,\n– die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, dass\n– das Geflügelfleisch von Tieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden sind;\n– das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist.\nc) Das Geflügelfleisch ist aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom\n15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch und\n91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen\nbei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild als zum Genuss für Menschen\ngeeignet befunden worden.\nd) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 71/118/EWG genannten hygienischen\nAnforderungen.\ne) Wenn das Fleisch für Finnland und Schweden bestimmt ist:4)\ni) Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 wurde durchgeführt.4)\nii) Das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist.4)\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Frisches Geflügelfleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuss für Menschen geeigneten\nTeile von Haustieren folgender Gattungen: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühner, die als\nHaustiere gehalten werden. Diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein. Als frisch gilt\njedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen ist.\n2)  Angabe steht frei.\n3)  Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-\nfes sowie erforderlichenfalls die Containernummer anzugeben.\n4)  Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                                                                                             4143\n4.5                                                                                              Muster\nGesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung\nfür Wildfleisch1), das nach Durchfuhr durch\nein Drittland für einen Mitgliedstaat bestimmt ist (§ 15 Abs. 4 Nr. 2 GFlHV)\nVersandland: .................................................................. Nr.2): .......................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nZuständige Dienststelle: ..................................................................................................................................................................\nRef.2): ..............................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nWildfleisch von: .........................................................................................................................................................................\n(Tierart)\nArt der Teile: ..............................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung des Wildfleischs\nDas Fleisch wird versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach: .........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel 3): ........................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","4144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nIV. Genusstauglichkeitsbescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt Folgendes:\na) Das Wildfleisch der vorstehend bezeichneten Arten ist in einem Bearbeitungsbetrieb in einem Gebiet oder Teilgebiet, das\ntierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, gewonnen und aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung\ngemäß der Richtlinie 92/45/EWG als zum Genuss für Menschen tauglich erklärt worden.5)\nb) Die Beförderungsmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richtlinie genannten hygie-\nnischen Anforderungen.\nc) Die ganzen Wildtierkörper sind/Das Wildfleisch ist 4) nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat\nbestimmt.\nAusgefertigt in ......................................................................... am ................................................................................................\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Wildfleisch, das außer einer Kältebehandlung keiner seine Haltbarkeit gewährleistenden Behandlung unterzogen worden ist.\n2)  Fakultativ.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4)  Nichtzutreffendes streichen.\n5)  Einschließlich Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 3 Abs. 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                                                                                             4145\n4.6                                                                                              Muster\nGenusstauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischerzeugnisse1) (§ 15 Abs. 4 Nr. 3 GFlHV)\nNr.2): ..................................................................................\nVersandland: ...................................................................................................................................................................................\nMinisterium: .....................................................................................................................................................................................\nBehörde: .........................................................................................................................................................................................\nBetr.2): .............................................................................................................................................................................................\nI.   Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nErzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ...................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse 3): ...............................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ................................................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung 3): ..........................................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit 4): ............................................................................................................................................................\nNettogewicht: ...........................................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s):\n...................................................................................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon: ...........................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach: .........................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 5): ..............................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................................................................................................................\n...................................................................................................................................................................................................","4146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nIV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse\na) aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen besonderen Bedin-\ngungen hergestellt worden sind; 6)\nb) aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 77/99/EWG genannten Tiergattungen her-\ngestellt worden sind; 6)\nc) für die Griechische Republik bestimmt sind. 6)\nV. Falls erforderlich:\nIm Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung\na) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer): ........................................................................................................\n..............................................................................................................................................................................................\nb) des Transportmittels 5): ........................................................................................................................................................\n..............................................................................................................................................................................................\nAusgefertigt in .......................................................................... am ................................................................................................\n(Ort)                                                                                      (Datum)\nSiegel\n.........................................................................................................................................................................................................\n(Unterschrift der zuständigen Behörde)\n(Name in Großbuchstaben)\n1)  Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.\n2)  Angabe steht frei.\n3)  Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4)  Für den Fall auszufüllen, dass Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.\n5)  Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schif-\nfes anzugeben.\n6)  Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001               4147\nAnlage 5\n(zu § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 4)\nUntersuchung bei der Einfuhr von Geflügelfleisch\n1.    Für die Untersuchung von Geflügelfleisch bei der Einfuhr sind Proben möglichst über die gesamte Sendung\nverteilt zu entnehmen.\n2.    Untersuchung von frischem Geflügelfleisch\n2.1   Das Geflügelfleisch ist darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des § 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes ist und ob die vorgeschriebene Temperatur von höchstens + 4 °C bei gekühltem, mindestens –12 °C\nbei gefrorenem oder –18 °C bei tiefgefrorenem Geflüg elfleisch eingehalten ist.\n2.2   Stichproben sind bei jeder Sendung wie folgt zu entnehmen:\nbei bis zu    4 000 Kilogramm                                2 Packstücke,\nbei über      4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm        4 Packstücke,\nbei über     15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm        8 Packstücke,\nbei über     50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm     10 Packstücke.\nBei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für alle weiteren angefangenen\n50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils 4 Packstücke zu entnehmen. Wird unverpacktes Federwild eingeführt,\ntritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.\n2.3   Die Packstücke sind zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen. Von je\n2 Packstücken, die zu besichtigen sind, ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm\nzu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden und dabei auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe\nund des Geruchs zu prüfen. Gefrorenes Geflügel ist vor der Untersuchung aufzutauen; dabei dürfen für eine\nUntersuchung nach Nummer 2.6 Satz 3 nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten\nUntersuchungsvorschriften festgelegt sind. Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten\noder zu rupfen. Im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchun-\ngen durchzuführen.\n2.4   Im Fall eines begründeten Verdachts im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5 ist zusätzlich mindestens die doppelte\nAnzahl der Packstücke weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder\nchemisch-physikalisch, zu untersuchen.\n2.5   Frisches Geflügelfleisch ist ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise auf\nseine Tierartzugehörigkeit sowie auf Rückstände zu untersuchen.\n2.5.1 Für die Rückstandsuntersuchung ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens\neine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden insgesamt\nweniger als 50 000 Kilogramm Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf\ndie zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Fälle\nder Nummer 5.\n2.5.2 Unbeschadet der Nummer 2.5.1 sind bei begründetem Verdacht auf Rückstände von jeder Sendung Proben\nwie folgt zu entnehmen:\nbei bis zu    1 000 Kilogramm                              2 Proben,\nbei über      1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm      4 Proben,\nbei über     15 000 Kilogramm                              8 Proben.\n2.6   Wird eine weitergehende Untersuchung auf Grund eines begründeten Verdachts nach Nummer 2.4 durch-\ngeführt, hat die zuständige Behörde die Sendung vorläufig zu beschlagnahmen und anzuordnen, dass\ndie Beurteilung dieser Sendung so lange zurückgestellt wird, bis die weitergehende Untersuchung ab-\ngeschlossen ist. Bezieht sich der Verdacht nur auf einen Teil der Sendung, gilt Satz 1 nur für diesen Teil.\nDie Beurteilung ist auch zurückzustellen bei Sendungen, die nach Maßgabe der Anhänge V und VI der\nVerordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschrif-\nten zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\n(ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 205/96 vom 2. Februar 1996 (ABl. EG\nNr. L 27 S. 6), auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.\n2.7   Beanstandung und Beschlagnahme\n2.7.1 Sind Proben auf Grund der Untersuchung nach Nummer 2.3 wegen Vorliegens eines in Anlage 1 Kapitel VI\nNr. 3, ausgenommen Nr. 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5, genannten Mangels zu beanstanden oder liegt ein begründeter\nVerdacht auf das Vorliegen eines solchen Mangels vor und handelt es sich um nicht mehr als einen Mangel je\n2 Packstücke einer Sendung, ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten\nUmfang durchzuführen. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, ist die Sendung zu beschlagnahmen.","4148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n2.7.2     Werden in frischem Geflügelfleisch Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche\nErreger festgestellt und handelt es sich um nicht mehr als eine Feststellung je 2 Packstücke einer Sendung,\nist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten Umfang durchzuführen.\nWird dabei erneut diese Feststellung getroffen, ist die Sendung zu beschlagnahmen. Packstücke, in denen\nSalmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche Erreger festgestellt worden sind, oder\nfrisches Geflügelfleisch, das mit befallenem Geflügelfleisch unmittelbar in Berührung gekommen ist, sind in\njedem Fall zu beschlagnahmen.\n2.8       Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch\n2.8.1     Packstücke, von denen Proben entnommen worden sind und deren Inhalt nicht zu beanstanden ist, sind\nmit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines\nIdentifizierungszeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen.\n2.8.2     Mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen“ nach Nummer 7.2 sind alle Packstücke der Sendung\nzu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass das frische Geflügelfleisch nicht\nden Vorschriften dieser Verordnung entspricht, das Zurückverbringen aus gesundheitlichen Gründen nicht\nzulässig ist und im Einzelnen auch nur bei einem Geflügelfleischteil folgende Feststellungen getroffen werden:\n2.8.2.1   eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,\n2.8.2.2   nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 2.5\n2.8.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen,\n2.8.2.2.2 Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer\nWirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher\nStoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an\ndas Geflügel nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,\n2.8.2.2.3 verbotene Stoffe, die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind oder sonstige\nRückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen, die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 auf-\ngeführten Werte oder Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nüberschreiten,\n2.8.2.3   andere Abweichungen als die in den Nummern 2.8.2.1 und 2.8.2.2 genannten, die eine unschädliche\nBeseitigung des Geflügelfleisches erfordern.\n2.8.3     Unbeschadet der Vorschriften der Nummer 2.8.2 sind alle Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck\n„Zurückzuweisen“ nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird,\ndass das frische Geflügelfleisch nicht den Vorschriften der Verordnung entspricht und im Einzelnen folgende\nFeststellungen getroffen werden:\n2.8.3.1   eine Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur, wenn der Verfügungsberechtigte nicht die Innen-\ntemperatur bei jedem Packstück messen lassen will,\n2.8.3.2   geringgradige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz, mikrobieller Verderb\noder ähnliche Zersetzungsvorgänge, Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten, Verunreinigung, soweit\ndiese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht durch unschädliche\nBeseitigung der veränderten Teile behoben worden ist.\n3.        Untersuchung von Geflügelfleischzubereitungen\n3.1       Die Vorschriften der Nummer 2 gelten mit Ausnahme der Nummer 2.1 für Geflügelfleischzubereitungen\nentsprechend.\n3.2       Geflügelfleischzubereitungen sind auch darauf zu untersuchen, ob\n3.2.1     sie vorschriftsgemäß tiefgefroren sind, insbesondere die Geflügelfleischtemperatur von mindestens –18 °C\neingehalten ist, und\n3.2.2     Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen.\n4.        Untersuchung von Geflügelfleischerzeugnissen\n4.1       Bei Sendungen von Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen Behältnissen\ndurch Erhitzen haltbar gemacht worden ist, sind von jeder Sendung Proben im Gewicht von etwa 150 Gramm\nwie folgt zu entnehmen:\nbei bis zu       1 000 Behältnissen                     2 Behältnisse,\nbei über         1 000 bis zu 10 000 Behältnissen       4 Behältnisse,\nbei über       10 000 bis zu 100 000 Behältnissen       8 Behältnisse,\nbei über      100 000 bis zu 200 000 Behältnissen      10 Behältnisse;\nbei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse\nzusätzlich jeweils 4 Behältnisse zu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                                       4149\n4.2          Bei Sendungen von Geflügelfleischerzeugnissen, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, ist je an-\ngefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm zu entnehmen.\n4.3          Bei Sendungen von anderen als in Nummer 4.1 oder 4.2 genannten Geflügelfleischerzeugnissen ist von jeder\nSendung je angefangene 500 Kilogramm eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm zu entnehmen.\n4.4          Bei begründetem Verdacht im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in\nden Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 genannten Proben zu entnehmen.\n4.5          Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:\n4.5.1        im Fall der Nummer 4.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch\nund erforderlichenfalls bakterioskopisch;\n4.5.2        im Fall der Nummern 4.2 und 4.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombina-\ntion dieser Verfahren zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch, bei zubereitetem Fett zusätzlich\nchemisch, bei zubereitetem Geflügelfleischpulver zusätzlich bakteriologisch.\n4.6          Im Verdachtsfall oder im Fall der Nummer 4.4 sind die Proben weitergehend, gegebenenfalls auch bakterio-\nlogisch, histologisch, serologisch oder chemisch, zu untersuchen. Nummer 2.6 Satz 1 gilt entsprechend.\n4.7          Geflügelfleischerzeugnisse sind ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise auf\nRückstände zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens\neine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden weniger als\n50 000 Kilogramm Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Unter-\nsuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Fälle der Nummer 5.\n4.8          Bei begründetem Verdacht auf Rückstände sind von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:\nbei bis zu         1 000 Kilogramm                                            3 Proben,\nbei über           1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm                     5 Proben,\nbei über           5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm                    8 Proben,\nbei über          10 000 Kilogramm                                           11 Proben.\n5.           Abweichend von den Nummern 2 und 4 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die\ndurch Entscheidung der Kommission aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richtlinie 97/78/EG\ndes Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweiligen\nFassung für die dort aufgeführten Drittländer und das dort aufgeführte Geflügelfleisch festgelegt ist. Das\nBundesministerium für Gesundheit*) gibt die Entscheidung nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im\nBundesanzeiger bekannt. Unbeschadet Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen\ndie Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die Entnahme von\nStichproben in dem in den Nummern 2 bis 4 genannten Umfang durchführen.\n6.           Beurteilung und Kennzeichnung von Geflügelfleischerzeugnissen\n6.1          Die Geflügelfleischerzeugnisse oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem\nStempelabdruck „Untersucht“ nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines Identifi-\nzierungszeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen, wenn die Einfuhr-\nuntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat.\n6.2          Mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu beseitigen“ nach Nummer 7.2 sind alle Teile der Sendung zu kenn-\nzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass die Geflügelfleischerzeugnisse nicht den\nVorschriften entsprechen, aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen aus dem Geltungsbereich\ndieser Verordnung nicht zulässig ist und im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:\n6.2.1        eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,\n6.2.2        nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 4.7\n6.2.2.1      Rückstände von Hemmstoffen,\n6.2.2.2      Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer\nWirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher\nStoffe bei dem betreffenden Geflügel zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verab-\nreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,\n6.2.2.3      sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die\n6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen oder\n6.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Werte oder\n6.2.2.3.3 Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,\nüberschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft.","4150        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n6.2.3     andere Abweichungen als die in den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine unschädliche\nBeseitigung des Geflügelfleisches erfordern,\n6.2.4     Verarbeitung von Teilen, die als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen anzusehen sind,\n6.2.5     eine unzulässige Behandlung des Geflügelfleisches,\n6.2.6     die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem Geflügel-\nfleisch, sofern die Beschaffenheit des Geflügelfleisches sich so verändert hat, dass es nicht mehr verzehrs-\ntauglich ist,\n6.2.7     dass die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem oder bei vollständig haltbar gemachtem Geflügelfleisch\nnicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine nachträgliche\nHaltbarmachung nicht durchgeführt werden kann oder dass der Verfügungsberechtigte im Fall einer ent-\nsprechenden Möglichkeit weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen noch das\nGeflügelfleisch zurückverbringen will.\n6.3       Unbeschadet der Nummer 6.2 sind alle Teile der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen“\nnach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung ergeben hat oder\nbei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass die Sendung nicht den Vorschriften dieser Verordnung\nentspricht, die Kennzeichnung „Unschädlich zu beseitigen“ nicht vorgeschrieben ist und der Verfügungs-\nberechtigte von einer unschädlichen Beseitigung keinen Gebrauch machen will. Diese Kennzeichnung ist\ninsbesondere vorzunehmen, wenn im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:\n6.3.1     geringgradige substantielle Mängel, insbesondere Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe\noder Konsistenz,\n6.3.2     mikrobieller Verderb oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,\n6.3.3     Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten,\n6.3.4     Verunreinigung, soweit diese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht\ndurch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist,\n6.3.5     bei zubereitetem Fett außerdem\n6.3.5.1   Gehalt an Wasser über 0,3 Prozent,\n6.3.5.2   Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 Prozent,\n6.3.5.3   Peroxydzahl über 4.\n6.4       Abweichend von Nummer 6.3 ist bei zubereitetem Fett nur das einzelne betroffene Packstück der Sendung\nmit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen“ nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, sofern auf Antrag des\nVerfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist und lediglich ein äußerlicher\nBefall mit Mikroorganismen oder eine äußerliche Verunreinigung einzelner Packstücke festgestellt worden ist.\n7.        Muster für Stempel, die bei der Einfuhruntersuchung zu verwenden sind:\n7.1       Untersucht\n2,5 cm\n7.2       Unschädlich zu beseitigen\n4,3 cm\n5 cm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001                                      4151\n7.3          Zurückzuweisen\n4,3 cm\n5 cm\n8.           Die zuständige Landesbehörde teilt die Entscheidung der Grenzkontrollstelle möglichst umgehend unter\nAngabe der Gründe dem Bundesministerium für Gesundheit*) mit, wenn\n8.1          bei der Untersuchung einer Sendung frischen Geflügelfleisches aus Drittländern festgestellt wird, dass die\nvorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung\n8.1.1        nicht in Urschrift vorliegt,\n8.1.2        unrichtige Angaben enthält,\n8.1.3        widerrechtlich ausgestellt worden ist,\n8.1.4        gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt oder\n8.2          bei der Untersuchung einer Sendung Geflügelfleisch\n8.2.1        eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,\n8.2.2        eine andere die Gesundheit des Menschen gefährdende Abweichung oder\n8.2.3        ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung im Sinne der Nummer 2.8.2.2 oder 6.2.2\nfestgestellt werden.\n*) Geändert durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) in Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft.","4152                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 21,60 DM (19,60 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),            Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 22,70 DM.                                          Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1095\nAnlage 6\n(zu § 9 Abs. 1 Satz 6 )\nBehandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von Geflügelfleisch\n1.     Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung das Geflügelfleisch tauglich gemacht werden darf, sind Verfahren\nunter Anwendung von Hitze, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils eingehalten werden:\n1.1 Im Kern des Geflügelfleisches ist eine Temperatur von mindestens + 80 °C während einer Dauer von 10 Minuten zu\nhalten;\n1.2 das Geflügelfleisch ist bei Siedetemperatur während einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu halten, wobei die\nGeflügelfleischstücke nicht dicker als 10 Zentimeter sein dürfen;\n1.3 Geflügelfleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so zu erhit-\nzen, dass der Fo-Wert mindestens 3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Haltbarmachung mittels eines Inkuba-\ntionstests während eines Zeitraums von 7 Tagen bei + 37 °C oder während eines Zeitraums von 10 Tagen bei + 35°C\nkeine lebensfähigen Keime nachgewiesen werden;\n1.4 beim Ausschmelzen von Fett muss dieses eine Temperatur von mindestens + 100 °C erreicht haben.\n2.     Bei Erhitzen nach Nummer 1.1 sind von jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungshöhe und Erhitzungs-\ndauer thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und zu registrieren.\n3.     Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder Kochung zu inkubieren.\nDavon ist ein Behältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluss der bakteriologischen Untersuchung senso-\nrisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet, wenn die Anforderungen nach Nummer 1.3 erfüllt werden\nund die sensorische Prüfung die einwandfreie Beschaffenheit des Fleisches ergibt. Die zuständige Behörde kann\nAusnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es sich um Fleisch gleicher Zusammensetzung und\nBeschaffenheit handelt, die Behältnisse gleiche Größe aufweisen und sichergestellt ist, dass die Kochungen unter\ngleichen Bedingungen durchgeführt werden."]}