{"id":"bgbl1-2001-76-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":76,"date":"2001-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/76#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-76-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_76.pdf#page=33","order":5,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":4081,"pdf_page":33,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001            4081\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\n(BSHKostV)\nVom 20. Dezember 2001\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                                       §1\nnungswesen verordnet                                                                   Kosten\n– auf Grund des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes         (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober          graphie und dessen Beauftragte sowie die Konsulate\n1994 (BGBl. I S. 3140) im Einvernehmen mit dem Bun-        erheben für die Durchführung von Amtshandlungen im\ndesministerium der Finanzen,                               Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten\n– auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in       des Flaggenrechts, der Schiffsoffizierausbildung, der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. September           Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung\n1998 (BGBI. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bun-        nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente\ndesministerium der Finanzen,                               sowie des Bergrechts im Festlandsockel Kosten\n(Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.\n– auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsauf-          (2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            Gebührensätze ergeben sich aus den Abschnitten I bis IX\nvom 5. Juli 2001 ( BGBl. I S. 2026) im Einvernehmen mit    der Anlage (Gebührenverzeichnis).\ndem Bundesministerium der Finanzen,\n(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden\n– auf Grund des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes       außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge\nvom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770) im Ein-           erhoben:\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,\n1. für Arbeiten an gesetzlichen\n– auf Grund des § 135 des Bundesberggesetzes vom                Feiertagen\n13. August 1980 (BGBI. I S. 1310) im Einvernehmen             (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-            am 24. und 31. Dezember\nnologie,                                                      ab 12.00 Uhr)                        100 vom Hundert,\n2. für Sonntagsarbeit\nvon denen § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes durch          (ab 12.00 Uhr des Samstags\nArtikel 281, § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch          bis 24.00 Uhr des Sonntags)           50 vom Hundert,\nArtikel 273, § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes\nzuletzt durch Artikel 55 und § 135 des Bundesberg-           3. für Nachtarbeit\ngesetzes zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung               (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr),\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden          soweit nicht bereits Zuschläge\nsind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des            für Sonn- und Feiertagsarbeit\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I            erhoben werden,                        25 vom Hundert\nS. 821):                                                     der Gebühr nach Absatz 2.","4082         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\n(4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit           und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften\nder Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede             der Bundeshaushaltsordnung.\nangefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag in\nHöhe von 45 Euro, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe\nvon 540 Euro je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird für                                      §4\nWarte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen, die                  Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung\nder Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die mit\nder Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord                   (1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Ge-\ngenommen oder an der Durchführung der Amtshandlung                sellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren\ngehindert werden.                                                 nicht erhoben.\n(5) Bruchteile eines Euro werden auf volle Euro auf-              (2) Für die Genehmigung einer Forschungsbehandlung\ngerundet.                                                         nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die\nnachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus\n(6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder              Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses\nnach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im           Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Ge-\namtlichen Schiffsmessbrief maßgebend.                             bührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.\n§2\nAuslagen                                                                §5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuslagen werden gesondert erhoben.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\n§3                                     Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshand-\nlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\nStundung, Niederschlagung und Erlass\ngraphie vom 12. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1649), zuletzt\nFür die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass            geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 1998\nvon Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen                (BGBl. I S. 3517), außer Kraft.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001         4083\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nGebührenverzeichnis\nLfd. Nr.                                Gebührentatbestand                                Gebühr Euro\nI.\nFlaggenrecht\n1001      Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates                                            75\n1002      Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und Überführungsfahrten               50\nAusstellung eines Flaggenscheines für Schiffe in Bareboatcharter\n1003      Erstausstellung                                                                    150\n1004      Verlängerung                                                                        75\n1005      Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer internationalen Verein-\nbarung                                                                           25 – 50\n1006      Ausstellung eines Flaggenzertifikates                                               40\n1007      Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung eines Schiffsvorzertifikates,\neines Flaggenscheines oder eines Flaggenzertifikates                             25 – 50\nGestattung der Führung einer anderen Nationalflagge\n1008      bei Schiffen bis 1 600 BRZ                                                         200\n1009      bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRZ                                                300\n1010      bei Schiffen ab 6 001 BRZ                                                          450\n1011      Änderung einer Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne\ngleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister             75\nEintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister\n1012      bei Schiffen bis 1 600 BRZ                                                         100\n1013      bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRZ                                                150\n1014      bei Schiffen ab 6 001 BRZ                                                          225\nII.\nSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nund Verordnung über Seefunkzeugnisse\n2001      Ausstellung eines Befähigungszeugnisses                                          25 – 75\n2002      Ausstellung eines Befähigungsnachweises                                          25 – 75\n2003      Ausstellung eines Gültigkeitsvermerkes einschließlich Verlängerung der\nGültigkeitsdauer                                                                 25 – 75\n2004      Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes einschließlich Verlängerung\nder Gültigkeitsdauer                                                             25 – 75","4084        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                 Gebühr Euro\n2005      Genehmigung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausbil-\ndungsgängen zum Erwerb von Befähigungszeugnissen                                 25 – 75\n2006      Zulassung neuer Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen                        700\n2007      Überwachung der Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen                        350\n2008      Ausstellung von sonstigen Zulassungen, Nachweisen oder anderen Be-\nscheinigungen                                                                     25 –75\nIII.\nSchiffsvermessung\nVermessung nach den London-Regeln\n(entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-\nÜbereinkommen von 1969)\nfür Erstbauten\n3001      bis Raumzahl (RZ) 6 000                                                             600\nzuzüglich je Einheit RZ                                                            0,40\nmindestens jedoch                                                                   800\n3002      ab RZ 6 001 bis RZ 12 000                                                          1 200\nzuzüglich je Einheit RZ                                                            0,30\n3003      ab RZ 12 001                                                                       2 400\nzuzüglich je Einheit RZ                                                            0,20\nhöchstens jedoch                                                                  10 000\n3004      für Nachbauten                                                               50 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNr. 3001 bis 3003\nmindestens jedoch                                                                   800\n3005      für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung des Tiefgangs                     100\nVermessung nach anderen Vorschriften\n(Bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nrn. 3100 – 3104 entspricht eine\nRegistertonne einer Einheit Raumzahl).\n3100      für Erstbauten                                                              125 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNr. 3001 bis 3003\nmindestens jedoch                                                                   800\n3101      für Nachbauten                                                               50 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNr. 3100\nmindestens jedoch                                                                   800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001       4085\nLfd. Nr.                                Gebührentatbestand                                Gebühr Euro\n3102      Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (1994)                 300 – 750\nVermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpf-\nlänge von weniger als 15 Metern\n3103      bei Aufmessungen an Bord                                                           300\n3104      bei Überprüfung vorgelegter Aufmaße                                                100\nVermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge\n3300      Raumvermessung                                                                     300\n3301      ausschließliche Längenvermessung                                                    85\nVermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen\n3400      Einzelvermessung                                                               125 – 5 000\nProjektberechnungen\n3500      Vorvermessungen, Gutachten und sonstige Vermessungsberechnungen                125 – 2 500\nSchiffs- und Behältermessbriefe und Bescheinigungen\n3800      Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbe-\nscheinigung für die                                                                150\n– Vermessung nach den London-Regeln                       (Nr. 3001 bis 3005)\n– Vermessung nach anderen Vorschriften                    (Nr. 3100 bis 3102)\n– Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen                   (Nr. 3400)\n3801      Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung für die              100\n– Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge\n(Nr. 3103 und Nr. 3104)\n– Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge\n(Nr. 3300 und Nr. 3301)\n– für die Eintragung in das Schiffbauregister\n– über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis\nErstellung von Zweitschriften von Messbriefen und Bescheinigungen\n3802.1     bei der Fertigung mit der Erstschrift nach Nr. 3800 oder 3801                       25\n3802.2     bei nachträglicher Fertigung bzw. als Ersatzausfertigung                            50\n3803      Änderung im Schiffs- oder Behältermessbrief                                         25\nÜbertragung von Aufgaben der Schiffsvermessung\n3900      Gebühr für die Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen in der\nSchiffsvermessung                                                                  250\nBearbeitung und Prüfung von eingereichten Unterlagen und Vermessungs-\nergebnissen entsprechend der Gebührentatbestände für die","4086        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                 Gebühr Euro\n3901      Vermessung nach den London-Regeln                                          10 vom Hundert der\nGebühr jeweils\nnach\nNr. 3001 bis 3004\nmindestens jedoch                                                                  150\nhöchstens                                                                          550\n3902      Vermessung nach den Suez-Kanalvorschriften                                 10 vom Hundert der\nGebühr jeweils\nnach\nNr. 3100 bis 3102\nmindestens jedoch                                                                  200\nhöchstens                                                                          700\n3903      Bearbeitung und Prüfung der Panama-Kanal PC/UMS Unterlagen                         100\n3904      Vermessung von Laderäumen                                                        50 – 200\nIV.\nNautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente\nZulassung einschließlich Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und\nMagnet-Reservekompassen, Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompas-\nsanlagen und Geräten zur Kursüberwachung\nBaumusterzulassung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuer-\nkompasses der Klasse I\n4001.1     mit Kompassstand                                                                  4 500\n4001.2     ohne Kompassstand                                                                 2 650\nBaumusterzulassung\n4003      eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-\nkompasses für einen Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuerkom-\npass der Klasse I oder II                                                         2 650\n4004      eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III                                       1 950\n4005      eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV                                        1 400\nBaumusterzulassung eines Magnetkompasses für Binnenschiffe\n4006.1     mit elektronischen Bauteilen                                                      1 250\n4006.2     ohne elektronische Bauteile                                                       1 025\n4007      Baumusterzulassung einer optischen Übertragungseinrichtung für Refle-\nxions- oder Projektionskompasse                                                    375\nBaumusterzulassung einer komplizierten Selbststeueranlage\n4008.1     mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber                                           7 000\n4008.2     ohne Kursinformationsgeber                                                        4 750","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001          4087\nLfd. Nr.                                Gebührentatbestand                                   Gebühr Euro\nBaumusterzulassung einer einfachen Selbststeueranlage\n4009.1     mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber                                             4 700\n4009.2     ohne Kursinformationsgeber                                                          2 900\n4010      Baumusterzulassung einer Fernkompassanlage (ohne Magnetkompass)                     4 975\n4011      Baumusterzulassung einer Kursalarmanlage (ohne Magnetkompass)                       2 125\n4012      Baumusterzulassung eines         Magnetkompass-Kursinformationsgebers\n(ohne Magnet-Kompass)                                                               1 950\n4015      Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen,\nMagnet-Fernkompassanlagen und Kursalarmanlagen                                       460\n4016      Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4001.1 bis 4015\ngenannten Anlagen und Geräte                                                      50 – 2 800\njedoch nicht mehr als\n40 vom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\nBestimmung der magnetischen Mindestabstände\n4020.1     eines Einzelgerätes                                                                  425\n4020.2     eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist                300\n4020.3     eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse                                300\n4020.4     eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-\nmagnetisierung erforderlich ist                                                      200\n4024      Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuer-\nkompasse                                                                              25\nje angefangene\nhalbe Stunde\n4025      Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord                                25\nje angefangene\nhalbe Stunde\n4026      Prüfung von Magnetkompassen der Klasse A oder B vor Verwendung an\nBord oder von Magnetkompassen für die Binnenschifffahrt vor dem Einbau                45\nRegulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\nRegulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles\n4100.1     bis 30 m                                                                              90\n4100.2     über 30 m bis 60 m                                                                   115\n4100.3     über 60 m bis 90 m                                                                   235\n4100.4     über 90 m bis 120 m                                                                  260\n4100.5     über 120 m bis 200 m                                                                 330","4088        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nLfd. Nr.                                 Gebührentatbestand                                Gebühr Euro\n4100.6     über 200 m                                                                         415\n4100.7     Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompas-\nses mit besonderer Sondenfeldkompensation                                           65\nKompensierung einer Peilfunkanlage auf Schiffen\n4107.1     bis 1 600 BRT/BRZ                                                                  210\n4107.2     über 1 600 BRT/BRZ                                                                 290\nSind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren\nKompensierungsmaßnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebüh-\nren zu den Nrn. 4107.1 oder 4107.2 bei Schiffen\n4107.3     bis 1 600 BRT/BRZ auf                                                              160\n4107.4     über 1 600 BRT/BRZ auf                                                             220\n4107.5     Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrt-\nfähigkeit                                                                           55\n4112      Regulierung eines Kompasses                                                         55\n– bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen\nEinbaus – oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme\nzusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder zusätzliche Auf-\nnahme der Funkbeschickung\n4113      Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation\nvor Inbetriebnahme zusätzlich                                                       85\n4114      Benutzung eines Funkbeschickungssenders                                             15\nje angefangene\nhalbe Stunde\n4115      Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich                                    85\nGegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung\nzusätzlich\n4116.1     bei Schiffen bis 90 m Länge                                                         85\n4116.2     bei Schiffen über 90 m Länge                                                       115\n4118      Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompasstöchtern (auf besondere\nAnforderung)                                                                        25\nje angefangene\nhalbe Stunde\nZulassung und Prüfung von Kreiselkompassanlagen,\nFahrtmessanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern\nBaumusterzulassung einer Kreiselkompassanlage\n4201.1     der Klasse I oder II mit Horizontanzeige                                          14 375\n4201.2     der Klasse I oder II ohne Horizontanzeige                                         11 650","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001          4089\nLfd. Nr.                              Gebührentatbestand                                     Gebühr Euro\nBaumusterzulassung einer Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage)\n4203.1     durchs Wasser                                                                        5 700\n4203.2     über Grund                                                                           7 500\n4204      Baumusterzulassung einer Echolotanlage                                               5 250\n4205      Baumusterzulassung eines Wendeanzeigers                                              2 650\nBaumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompassanlagen,\nWendeanzeiger, Kursgeber, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen, das\n4206.1     eine Prüfung an Bord und im Labor erfordert                                          1 350\n4206.2     eine Prüfung im Labor erfordert                                                    375 – 625\n4206.3     keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert                                         235\n4207      Baumusterzulassung eines Kursgebers (Transmitting Heading Device)               nach Aufwand\nbis zu 10 000\n4210      Zulassung von Änderungen eines Baumusters der in den Nrn. 4201.1 bis\n4206.3 genannten Anlagen und Geräten                                              50 – 8 625,\njedoch nicht mehr als\n60 vom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\nPrüfung vor Verwendung an Bord\n4215      einer Kreiselkompassanlage oder eines Kursgebers                                      140\n4216      einer Fahrtmessanlage                                                                  25\nje angefangene\nhalbe Stunde\n4217      eines Wendeanzeigers                                                                   80\n4218.1     einer Echolotanlage der Klasse I oder III                                             250\n4218.2     einer Echolotanlage der Klasse II oder IV                                             125\nZulassung und Prüfung von Positionslaternen, Signalleuchten\nund Schallsignalanlagen, Manöversignalanlagen,\nTagsignal-/Suchscheinwerfern und Nachtsichtanlagen\n4401      Baumusterzulassung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte                   2 650\n4402      Baumusterzulassung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Sig-\nnalgeber                                                                             2 900\n4403      Baumusterzulassung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers                                3 000\n4404      Baumusterzulassung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit hand-\nbetätigtem Signalgeber                                                               3 600\n4405      Baumusterzulassung einer Pfeife oder eines Horns mit handbetätigtem\nSignalgeber                                                                          2 800","4090        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nLfd. Nr.                              Gebührentatbestand                                      Gebühr Euro\n4406      Baumusterzulassung eines automatischen Signalgebers                                   1 450\n4407      Baumusterzulassung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechen-\nden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs                             2 300\n4408      Baumusterzulassung einer Glocke oder eines Gongs                                      1 000\n4409      Baumusterzulassung eines Suchscheinwerfers für Hochgeschwindigkeits-\nfahrzeuge (HSC)                                                                       3 000\n4410      Baumusterzulassung einer Nachtsichtanlage                                        nach Aufwand\nbis 5 000\n4411      Baumusterzulassung einer Schallsignal-Empfangsanlage                                  3 000\n4420      Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nr. 4401 bis 4411\ngenannten Anlagen und Geräte                                                        50 – 900\nhöchstens jedoch\n40 vom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\n4430      Lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln                      2 450\n4435      Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen,\nSchallsignal-Empfangsanlagen und Manöversignalanlagen                                   25\nje angefangene\nhalbe Stunde\nZulassung und Prüfung von Ortungsfunkanlagen,\nNavigationssystemen und Radarreflektoren\nBaumusterzulassung einer Radaranlage\n4510.1     gemäß IEC – 936 – 1                                                                   9 500\n4510.2     gemäß BSH – PUZV – Radaranlagen                                                       7 500\n4510.3     mit Prüfung der Kartenfunktionen eines Chart-Radars                                   3 250\n4510.4     mit Prüfung des Plotverfahrens ARPA zu dem jeweiligen Radarsystem                     9 000\n4510.5     mit Prüfung des Plotverfahrens ATA zu dem jeweiligen Radarsystem                      7 500\n4510.6     mit Prüfung des Plotverfahrens EPA zu dem jeweiligen Radarsystem                      4 000\n4511      Baumusterzulassung eines Bahnführungssystems                                         14 500\n4512      Baumusterzulassung eines integrierten Navigationssystems                             14 500\n4513      Baumusterzulassung eines Systems nach Nr. 4511 oder Nr. 4512 in Kom-\nbination mit einem elektronischen Seekartensystem, einem Zusatzgerät\noder einer Radaranlage als System                                              Grundgebühr der\nNr. 4511 bzw. 4512\nzuzüglich bis zu\n50 vom Hundert der\nGrundgebühr der zusätz-\nlichen Komponenten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001         4091\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                   Gebühr Euro\nBaumusterzulassung eines elektronischen Seekartensystems\n4514.1     mit komplizierten Funktionen                                                       14 500\n4514.2     mit einfachen Funktionen                                                           11 500\n4514.3     mit überlagertem Radarbild                                                         19 100\nBaumusterzulassung einer Satelliten-Navigationsanlage\n4515.1     mit Differentialfunktionen                                                         10 800\n4515.2     ohne Differentialfunktionen                                                         9 300\nBaumusterzulassung einer Hyperbel-Navigationsanlage\n4516.1     mit komplizierten Funktionen                                                       11 400\n4516.2     mit einfachen Funktionen                                                           9 000\n4517      Baumusterzulassung einer Navigationsanlage mit verschiedenen Naviga-\ntionsverfahren                                                                Grundgebühr der\nZulassung der Anlage\ndes Hauptnavigations-\nverfahrens zuzüglich\n25 vom Hundert der\nGrundgebühr jedes\nweiteren Verfahrens\nBaumusterzulassung eines Schiffsdatenschreibers (Voyage Data Recor-\nder)\n4519.1     mit geschütztem Speichermedium                                                     9 820\n4519.2     ohne geschütztes Speichermedium                                                    9 115\nBaumusterzulassung eines Zusatzgerätes zu den in den Nrn. 4510.1 bis\n4519.2 genannten Anlagen und Systemen, dessen Funktion\n4520.1     eine umfangreiche Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert                      9 500\n4520.2     eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert                                   6 000\n4520.3     eine einfache Prüfung an Bord oder eine umfangreiche Prüfung im Labor\nerfordert                                                                          4 000\n4520.4     eine Prüfung im Labor erfordert                                                    2 500\n4520.5     eine Prüfung der Dokumentation erfordert                                           1 000\n4521      Baumusterzulassung eines Radartransponders                                         3 450\n4522      Baumusterzulassung einer Peilfunkanlage                                            6 000\n4523      Baumusterzulassung einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz                 5 000\n4525      Prüfung der Radarauffassbarkeit eines Radarreflektors für Überlebensfahr-\nzeuge                                                                              3 450","4092        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                    Gebühr Euro\nZulassung eines Baumusters der in den Nummern 4510.1 bis 4525\ngenannten Systeme, Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits\nzugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die\n4531.1     eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordern                            60 vom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\n4531.2     eine Prüfung im Labor erfordern                                             40 vom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\n4531.3     umfangreich sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern          10 vom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\n4531.4     einfach sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern               5 vom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\nPrüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord\n4541.1     der Klasse IA, IB oder IIA                                                           250\n4541.2     der Klasse IIB oder III                                                              120\nPrüfung vor Verwendung an Bord\n4542      eines Bahnführungs- oder integrierten Navigationssystems                              25\nje angefangene\nhalbe Stunde\n4543      eines elektronischen Seekartensystems                                                 25\nje angefangene\nhalbe Stunde\n4544      einer Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz            120\n4550      Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunk-\nstellen                                                                               75\n4551      Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, Bahnführungs-,\nintegrierten Navigations- oder elektronischen Seekartensystemen                       25\nje angefangene\nhalbe Stunde\n4601      Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten                              160\n4602      Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters für einen weiteren\nZulassungsinhaber                                                                    160\n4603      Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von\nSystemen, Anlagen und Geräten auf einen Dritten                                       80\nAnerkennung\n4604.1     von Betrieben                                                                        190\n4604.2     von Kompassregulierern                                                               190\nVerlängerung der Anerkennung\n4605.1     von Betrieben                                                                         75","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001          4093\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                   Gebühr Euro\n4605.2     von Kompassregulierern                                                                 75\n4606      Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für\nein zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster                            90\n4607      Bauartzulassung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im\nEinzelfall                                                                          25 – 50\nvom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\n4608      Zulassung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, Geräte und Instru-\nmente im Einzelfall                                                                    10\nvom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\nErteilung einer Ausnahmegenehmigung für nautische Systeme, Anlagen,\nInstrumente und Geräte, die\n4609.1     nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert                                              55\n4609.2     eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert                          55 – 500\n4609.3     eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert                    500 – 2 000\nAnerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die\n4612.1     im Einzelfall oder                                                                     55\n4612.2     allgemein ausgesprochen werden                                                        165\n4616      Zusätzliche Prüfung nach HSC-Code für nautische Systeme, Anlagen und\nGeräte                                                                                50\nvom Hundert der\njeweiligen Grundgebühr\n4617      Prüfung von Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte             nach Aufwand\nbis zu 5 000\n4618      Baumusterzulassung eines Sichtgeräts (Monitors) für elektronische See-\nkartensysteme (ECDIS)                                                                 800\nPrüfungen auf Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen\n4701      Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen                                    50\n4702      Verpolungsfestigkeit                                                                   50\n4711      Schallgeräusche und Signale                                                           175\n4712      Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung                                      50\nV.\nFunkausrüstung\nBaumusterzulassung einer Seefunkanlage\n5011.1     Empfänger oder Zusatzgerät                                                            290\n5011.2     Satelliten-Seenotfunkbake oder tragbares UKW-Funkgerät oder Flugfunk-\nGerät                                                                                 450","4094        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                  Gebühr Euro\n5011.3     Sende-Empfänger (terr. oder Sat.)                                                   575\n5012      Baumusterzulassung einer Radaranlage für Sportfahrzeuge                         175 – 1 750\n5013.1     Baumusterzulassung eines AIS-Transponders (Automatic Identification\nSystem)                                                                            1 000\n5013.2     Baumusterprüfung eines AIS-Transponders (Automatic Identification\nSystem)                                                                       10 000–15 000\nErteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Seefunkanlage, die\n5015.1     nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert                                            55\n5015.2     eine Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert                                 55 – 2 000\n5016      Planprüfung und Genehmigung der Aufstellung einer Seefunkanlage                      25\nje angefangene\nhalbe Stunde\nPrüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle vor Inbetriebnahme auf\nSchiffen\n5020.1     bis 500 BRT/BRZ                                                                     400\n5020.2     über 500 BRT/BRZ                                                                    800\nRegelmäßige Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle auf Schiffen\n5021.1     bis 500 BRT/BRZ                                                                     120\n5021.2     über 500 BRT/BRZ                                                                    240\nPrüfung einer Sprechfunkanlage vor Inbetriebnahme auf Schiffen\n5022.1     bis 500 BRT/BRZ                                                                     250\n5022.2     über 500 BRT/BRZ                                                                    500\nRegelmäßige Prüfung einer Sprechfunkanlage auf Schiffen\n5023.1     bis 500 BRT/BRZ                                                                      75\n5023.2     über 500 BRT/BRZ                                                                    150\nPrüfung einer Seefunkstelle mit einer Funkanlage\n5024.1     für das Seegebiet A1                                                                150\n5024.2     für die Seegebiete A1 und A2                                                        300\n5024.3     für die Seegebiete A1, A2 und A3                                                    490\n5024.4     für die Seegebiete A1, A2, A3 und A4                                                490","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001         4095\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                  Gebühr Euro\nVI.\nFestlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone\nFestlandsockel\nGenehmigung einer Forschungshandlung\n6001      im Zusammenhang mit Sprengungen                                                 750 – 2 500\n6002      in allen übrigen Fällen                                                         250 – 1 000\n6003      Genehmigung zur Errichtung einer Transit-Rohrleitung                          2 500 – 50 000\n6004      Genehmigung zum Betrieb einer Transit-Rohrleitung                             1 000 – 10 000\n6005      Untersagung einer nicht genehmigten Forschungshandlung                             125\n6006      Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung oder eines nicht geneh-\nmigten Betriebes einer Transit-Rohrleitung                                         125\n6007      Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung oder eines nicht geneh-\nmigten Betriebes eines Unterwasserkabels                                           125\n6008      Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels                             2 500 – 50 000\n6009      Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels                               1 000 – 10 000\n6010      Nachträgliche Änderung der Genehmigung                                           50 – 500\n6011      Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh-\nmigung bei einer Forschungshandlung besonders angeordnet sind                    50 – 500\n6012      Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh-\nmigung bei einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels\nbesonders angeordnet sind                                                       100 – 1 000\nIn den Fällen der Nummern 6011 und 6012 erhöht sich die Gebühr bei Mit-\nfahrt eines Beauftragten des BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten:\n6013      am 1. Tag um                                                                       450\n6014      für jeden weiteren Tag um                                                          200\nAusschließliche Wirtschaftszone\n6051      Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen                                     2 500 – 50 000\n6052      Genehmigung zum Betrieb von Seeanlagen                                        1 000 – 10 000\n6053      Genehmigung zur wesentlichen Veränderung der Errichtung oder des\nBetriebes von Seeanlagen                                                    50 vom Hundert der\nGebühr nach Nr. 6051\nbzw. 6052\n6054      Nachträgliche Änderung einer Genehmigung                                         50 – 500\n6055      Befreiung von der Genehmigungspflicht                                           100 – 1 000","4096        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                    Gebühr Euro\n6056      Erlass einer Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung                             250 – 2 500\n6057      Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis                                               125\nVII.\nÖlhaftungsbescheinigungen\nAusstellung einer Ölhaftungsbescheinigung\n7001      Erstmalige Ausstellung                                                                 125\n7002      Folgebescheinigung                                                                      85\n7003      Ersatzausstellung                                                                       25\n7004      Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung                                                65\nVIII.\nPersonalkostensätze, soweit Gebühren\nnach Aufwand oder Rahmensätzen festgesetzt werden\nAngefangene 30 Minuten werden jeweils auf die nächsten vollen 30 Minu-\nten aufgerundet.\n8001      Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren Dienstes                        60 je Stunde\n8002      Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobenen Dienstes                      45 je Stunde\n8003      Beamte oder vergleichbare Angestellte, soweit nicht vorgenannt                    35 je Stunde\n8010      Für alle weiteren Amtshandlungen, die nicht in den lfd. Nrn. 1001 – 7104\naufgeführt sind                                                                  nach Aufwand\nIX.\nGebühren in besonderen Fällen\n9001      Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene\ndazu Anlass gegeben hat                                                    Bis zu 75 vom Hundert,\nmindestens 25 vom\nHundert des Betrages,\nder als Gebühr für die\nVornahme der wider-\nrufenen oder zurückge-\nnommenen Amtshand-\nlung vorgesehen ist\noder zu erheben wäre.\n9002      Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amts-\nhandlung                                                                      Gebühr für die Vor-\nnahme der Amtshand-\nlung unter Berücksichti-\ngung des § 15 Abs. 1\nund 2 des Verwaltungs-\nkostengesetzes.\nAus Billigkeit kann\nvon einer Erhebung\nabgesehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001          4097\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                    Gebühr Euro\n9003      Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs\nnach Beginn der sachlichen Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch\nnicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet                            20\nbis zu dem Betrag, der\nfür die Vornahme der\nangefochtenen Amts-\nhandlung vorgesehen\nist oder zu erheben\nwäre."]}