{"id":"bgbl1-2001-75-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":75,"date":"2001-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/75#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-75-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_75.pdf#page=45","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-ÄndG)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":4029,"pdf_page":45,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001               4029\nGesetz\nzur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\n(AFBG-ÄndG)\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       aa) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort\n„fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.\nArtikel 1                                   bb) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort\n„sechs“ durch das Wort „acht“ ersetzt.\nÄnderung des\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes                         cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nDas Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April                  „Besteht die Maßnahme aus mehreren\n1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 70 der               Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird                    Prüfungsordnung oder den Lehrgangsemp-\nwie folgt geändert:                                                        fehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller\nMaßnahmeteile maßgebend. Unterrichtsfreie\nFerienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie indi-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           viduelle Verkürzungen der Maßnahme durch\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                             Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder\nFortbildungen bleiben außer Betracht.“\n„2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffent-\nlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf\n2. In § 3 wird Satz 3 gestrichen.\nder Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des\nBerufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45\nund 122 der Handwerksordnung, auf gleichwer-       3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\ntige Abschlüsse nach bundes- und landesrecht-                                   „§ 4a\nlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den\nNeue Lernformen\nWeiterbildungsrichtlinien der Deutschen Kran-\nkenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf           Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeig-\nder Grundlage staatlich genehmigter Prüfungs-         neter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt\nordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen            wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des\n(Fortbildungsziel) vorbereiten.“                      Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nS. 1670) zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn\n„(1a) Das Bundesministerium für Bildung und              sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende\nForschung kann im Einvernehmen mit dem Bun-                mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie              regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                  Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förde-\nBundesrates bestimmen, dass eine Förderung                 rungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 bemisst sich in\nauch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fortbil-            diesen Fällen nach den für die Selbstlernprogramme\ndungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf                und die mediengestützte Kommunikation vorgesehe-\nAbschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2          nen Zeitstunden und der Anzahl der für den Nahunter-\ngenannten Fortbildungszielen gleichwertig sind.“           richt vorgesehenen Unterrichtsstunden.“","4030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n4. In § 5 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Maßnahmen,                           haben und bei denen festgestellt ist, dass\ndie“ die Wörter „vollständig oder“ eingefügt.                               Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1\ndes Ausländergesetzes besteht,“.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                      cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                        „6. Ausländern oder Ausländerinnen, die\n„In den Fällen des Satzes 3 umfasst die Förderung                       ihren ständigen Wohnsitz im Inland\nvorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 alle Maß-                      haben, wenn ein Elternteil oder der Ehe-\nnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbil-                          gatte Deutscher oder die Ehegattin Deut-\ndungsplan genannten Abschlussprüfung aner-                              sche im Sinne des Grundgesetzes ist,“.\nkannt werden. Dies gilt auch für Maßnahmeab-               b) In Absatz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort\nschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung                „drei“ ersetzt.\nabschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung\nvon einem oder mehreren Teilen der im Fortbil-          8. § 10 wird wie folgt geändert:\ndungsplan genannten Abschlussprüfung führen.“\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Für Alleinerziehende erhöht sich der Maßnahme-\n„(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbil-              beitrag um die notwendigen Kosten der Betreuung\ndungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird           eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten\ngefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilneh-              Lebensjahres, höchstens aber um 128 Euro für\nmerin der Zugang erst durch das Erreichen des                 jeden Monat je Kind.“\nersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist.              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf\nein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert                „(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für\nwerden, wenn besondere Umstände des Einzel-                   einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der\nfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des              Bedarfsatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2\nEinzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn              und § 13a des Bundesausbildungsförderungs-\nein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs ent-              gesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsför-\ngegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifi-             derungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nziert hat.“                                                   Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilneh-\nmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                      nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder\ndie nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin um\na) In Absatz 2 wird das Wort „unabweisbarem“ durch                215 Euro und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2\ndas Wort „wichtigem“ und in Absatz 3 wird das                 des Bundeskindergeldgesetzes um 179 Euro.“\nWort „unabweisbarer“ durch das Wort „wichtiger“\nersetzt.                                                   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       „(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen\nund Vermögen des Antragstellers oder der Antrag-\n„Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch                 stellerin und Einkommen seiner oder ihres nicht\nvon dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht                dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ehe-\nzu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten              gattin in dieser Reihenfolge anzurechnen.“\nnach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist,\ngilt die Maßnahme als unterbrochen.“                    9. § 11 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „einer Maßnahme               a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zum Alter von\nwird nur“ durch die Wörter „einer gesamten Maß-               fünf Jahren“ durch die Wörter „zur Vollendung des\nnahme wird nur einmal“ ersetzt.                               zehnten Lebensjahres“ ersetzt.\nd) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:             b) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.\n„(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehme-\nrin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungs-      10. § 12 wird wie folgt geändert:\nziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Ab-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsätze 5 bis 7 entsprechend.“                                    „(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1\nbis 3 besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                      aus einem Anspruch auf\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsge-\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt geän-                  bühren bis 10 226 Euro,\ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli           2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen\n1990 (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt durch die Wör-              Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks\nter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes               sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirt-\nvom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geän-                schaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendi-\ndert worden ist“.                                           gen Kosten, höchstens jedoch 1 534 Euro und\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a                     3. einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten\neingefügt:                                                  der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.\n„5a. Ausländern oder Ausländerinnen, die                  Der Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird in\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland            Höhe von 35 Prozent als Zuschuss geleistet. Im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                4031\nÜbrigen besteht er aus einem Anspruch auf                         zumindest eine Person nicht nur geringfügig\nAbschluss eines Darlehensvertrages mit der Deut-                  beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder\nschen Ausgleichsbank und Befreiung von der                        des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozial-\nZins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maß-                  gesetzbuch sein darf.\nnahme und einer daran anschließenden Karenz-                  In den ersten drei Jahren nach der Existenz-\nzeit von zwei Jahren, längstens jedoch für einen              gründung fällige Rückzahlungsraten werden auf\nZeitraum von sechs Jahren ab Beginn der Maß-                  Verlangen des Darlehensnehmers oder der Dar-\nnahme.“                                                       lehensnehmerin bis zu dem Betrag, der nach\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Satz 1 erlassen werden kann, gestundet. Die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „200 Deutsche                 Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 2\nMark“ durch die Wörter „103 Euro“ ersetzt.               gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen\nfür einen Erlass nach Satz 1 nicht erfüllt werden.“\nbb) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „vier“ durch das\nWort „sechs“ ersetzt.                                f) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „zehn“\ndurch die Angabe „30“ ersetzt.\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                g) In Absatz 8 werden die Wörter „Nach dem Ende\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             der Förderungshöchstdauer“ durch die Wörter\n„30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung“ er-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Frankfurt                setzt.\nInterbank Offered Rate (FIBOR) für die Geld-\nbeschaffung von ersten Adressen auf dem              h) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:\ndeutschen Markt“ durch die Wörter „der Euro-               „(10) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Ver-\npean Interbank Offered Rate (EURIBOR) für                braucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenz-\ndie Geldbeschaffung von ersten Adressaten in             ordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in\nden Teilnehmerstaaten der Europäischen                   der jeweils geltenden Fassung wird die Darlehens-\nWährungsunion“ ersetzt.                                  restschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rück-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „FIBOR“ jeweils                 zahlung fällig. Die Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 finden\ndurch die Angabe „EURIBOR“ ersetzt.                      keine Anwendung mehr.“\ncc) In den Sätzen 6 und 7 werden jeweils nach\n12. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\ndem Wort „von“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort                                    „§ 13a\n„sechs“ ersetzt.                                                    Einkommensabhängige Rückzahlung\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der\naa) In Satz 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“          Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf\ndurch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.                  Antrag freizustellen, soweit das Einkommen monat-\nlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesaus-\nbb) In Satz 4 werden die Angabe „8 000 Deutsche           bildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. § 18a\nMark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt          Abs. 2 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nund nach dem Wort „Höhe,“ die Wörter „in der         zes ist entsprechend anzuwenden.“\nRegel“ eingefügt.\nd) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Angabe „250          13. § 14 wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „128 Euro“ und            a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „FIBOR“ durch\nin Satz 5 die Angabe „tausend Deutsche Mark“                  die Angabe „EURIBOR“ ersetzt.\ndurch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“\ne) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       durch die Angabe „128 Euro“ ersetzt.\n„Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer\noder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei         14. In § 15 werden die Wörter „für abgelaufene Zeit-\nJahren nach Beendigung der Maßnahme ein                   räume“ gestrichen.\nUnternehmen oder eine freiberufliche Existenz und\nträgt er oder sie dafür überwiegend die unter-        15. In § 17 wird nach dem Wort „Ausnahme“ die Angabe\nnehmerische Verantwortung, werden auf Antrag              „des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\n75 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungs-           zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni\ngebühren entfallenden Restdarlehens erlassen,             1983 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch das Gesetz\nwenn der Darlehensnehmer oder die Darlehens-              vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden\nnehmerin                                                  ist, und“ eingefügt.\n1. die Abschlussprüfung bestanden hat,\n2. dieses Unternehmen oder diese freiberufliche       16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\nExistenz mindestens ein Jahr führt und                                         „§ 17a\n3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach                            Freibeträge vom Vermögen\nder Existenzgründung mindestens zwei Perso-\nnen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die             (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei\nDauer von mindestens vier Monaten sozialver-          1. für den Teilnehmer oder die\nsicherungspflichtig beschäftigt hat, von denen            Teilnehmerin selbst                    35 791 Euro,","4032           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n2. für den Ehegatten oder                                         (Bewilligungszeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen\ndie Ehegattin                            1 790 Euro,          längstens für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei\n3. für jedes Kind des Teilnehmers                                 Teilzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum\noder der Teilnehmerin                    1 790 Euro.          von 48 Monaten, entschieden.“\n(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein wei-         c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.“                aa) Nach dem Wort „Antragsteller“ werden die\nWörter „oder der Antragstellerin im Falle einer\n17. § 19 wird wie folgt geändert:                                          Folgebewilligung oder einer Änderung des\nBewilligungsbescheides“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Förde-\nrungsleistung“ die Wörter „sowie über die Höhe                bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 12\nder Darlehenssumme“ eingefügt.                                     Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder des“                cc) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die\ndurch die Wörter „ , bei mehreren in sich selbstän-                Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe\ndigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen“                     „§ 12 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\nersetzt.\n22. § 24 wird wie folgt geändert:\n18. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„§ 19a\n„Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach\nÖrtliche Zuständigkeit                           § 12 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu der im Bewilligungs-\nFür die Entscheidung über die Förderungsleistun-               bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu\ngen ist die von den Ländern für die Durchführung die-             einem Betrag von 2 557 Euro unbar in einem\nses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks                        Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige Stelle\nzuständig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehme-              kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der\nrin seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der             Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höhe-\nTeilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen                 ren Betrages bewilligen. Die Auszahlung der Bank-\nständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in              darlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die\nderen Bezirk die Fortbildungsstätte liegt.“                       Deutsche Ausgleichsbank.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n19. § 21 wird wie folgt geändert:\n„(2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unter-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     haltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbe-\n„Sie sind verpflichtet, den Nichtantritt, die vorzei-         treuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei\ntige Beendigung, den Abbruch der Maßnahme                     Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abge-\ndurch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin oder               rundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle\neine Kündigung der Maßnahme vor Ablauf der ver-               Euro aufgerundet.“\ntraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 den zuständigen          c) In Absatz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“\nBehörden unverzüglich mitzuteilen, sobald ihnen               durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.\ndiese Umstände bekannt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       23. § 25 wird wie folgt geändert:\n„(2) § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ersten           a) In Satz 1 werden die Angabe „30 Deutsche Mark“\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für                 durch die Angabe „16 Euro“ und die Wörter „frühes-\ndenjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen            tens vom Beginn des Monats“ durch die Wörter\nzu erstatten hat und die nicht dauernd getrennt               „rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate\nlebende Ehegattin des Antragstellers oder den                 vor dem Monat“ ersetzt.\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der             b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAntragstellerin.“\n„§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch fin-\ndet keine Anwendung; Erstattungen richten sich\n20. In § 22 werden die Wörter „Diskontsatz der Deut-\nnach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nschen Bundesbank“ durch das Wort „Basiszinssatz“\nbuch.“\nersetzt.\n21. § 23 wird wie folgt geändert:                             24. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“\ndie Wörter „die Zahl der Geförderten (Erst- und Folge-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          geförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Til-         Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewillig-\ngungsfreiheit und“ die Wörter „die Höhe des          ten und ausgezahlten Darlehen und“ eingefügt.\nZuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 und“ eingefügt.               25. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                                         „§ 27a\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                     Anwendung des Sozialgesetzbuches\n„(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer           Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Rege-\nMaßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts                    lungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001              4033\nbis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das          5. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Teilneh-\nZehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung.“                      mers“ die Wörter „oder der Teilnehmerin“ eingefügt.\n26. § 29 wird wie folgt gefasst:                               6. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Teilnehmer“\n„§ 29                               die Wörter „oder die Teilnehmerin“ eingefügt.\nBußgeldvorschriften\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht,             aa) In den Sätzen 1 und 4 werden nach dem Wort\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                 „Antragstellers“ jeweils die Wörter „oder der\nzeitig macht,                                                      Antragstellerin“ eingefügt.\n2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten                   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Antrag-\nBuches Sozialgesetzbuch eine Angabe nicht, nicht                   steller“ die Wörter „oder der Antragstellerin“\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                  eingefügt.\nmacht,                                                    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Darlehens-\n3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten                   nehmers“ die Wörter „oder der Darlehensnehme-\nBuches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht,                rin“ eingefügt.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-        c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Darlehens-\nzeitig macht oder                                             nehmer“ die Wörter „oder die Darlehensnehmerin“\n4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten                   eingefügt.\nBuches Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde                d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Darlehens-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht            nehmer“ die Wörter „oder der Darlehensnehmerin“\nrechtzeitig vorlegt.                                          eingefügt.\n(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 2, 3        e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nund 4 gelten auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2\ndieses Gesetzes für diejenigen, die Leistungen zu                 aa) In den Sätzen 1 bis 4 werden jeweils nach dem\nerstatten haben, und für die nicht dauernd getrennt                    Wort „Darlehensnehmer“ die Wörter „oder die\nlebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht                    Darlehensnehmerin“ eingefügt.\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antrag-                   bb) In Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ die\nstellerin.                                                             Wörter „oder ihr“ und jeweils nach dem Wort\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                     „er“ die Wörter „oder sie“ eingefügt.\nbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“                    cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „seiner“ die\nWörter „oder ihrer“ eingefügt.\nArtikel 2                                   dd) In Satz 3 werden nach dem Wort „er“ die\nSprachliche                                        Wörter „oder sie“ eingefügt.\nGleichstellung von Frauen und Männern                         ee) In Satz 5 werden nach dem Wort „Darlehens-\nnehmers“ die Wörter „oder der Darlehensneh-\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    merin“ eingefügt.\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Antragsteller“             f) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Darlehens-\ndie Wörter „oder die Antragstellerin“ eingefügt.              nehmer“ die Wörter „oder der Darlehensnehmerin“\neingefügt.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ die\nWörter „oder der Teilnehmerin“ eingefügt.                 g) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Darlehens-\nnehmers“ die Wörter „oder der Darlehensnehme-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                      rin“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmer“\ndie Wörter „oder der Teilnehmerin“ eingefügt.          8. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Teilnehmer“              a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines\njeweils die Wörter „oder die Teilnehmerin“ ein-               Darlehensnehmers“ die Wörter „oder einer Dar-\ngefügt.                                                       lehensnehmerin“, nach den Wörtern „von dem“ die\nWörter „oder von der“, jeweils nach dem Wort\n„Darlehensnehmer“ die Wörter „oder die Dar-\n3. In § 8 werden nach dem Wort „Ausländern“ jeweils die\nlehensnehmerin“ und jeweils nach den Wörtern\nWörter „oder Ausländerinnen“ eingefügt.\n„des Darlehensnehmers“ die Wörter „oder der\nDarlehensnehmerin“ eingefügt.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 nach dem\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmers“ die               Wort „Darlehensnehmer“ die Wörter „oder die\nWörter „oder der Teilnehmerin“ eingefügt.                     Darlehensnehmerin“ und in Nummer 5 nach dem\nb) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach dem Wort                  Wort „Darlehensnehmers“ die Wörter „oder der\n„er“ jeweils die Wörter „oder sie“ eingefügt.                 Darlehensnehmerin“ eingefügt.","4034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n9. In § 16 wird das Wort „sein“ durch die Wörter „seine               cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nEhegattin, die Teilnehmerin oder ihr“ ersetzt.                          „Auf Verlangen der nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegattin des Teilnehmers oder des\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                                           nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              der Teilnehmerin, für das Gründe anzugeben\nsind, entfallen die Angaben über sein oder ihr\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die                     Einkommen mit Ausnahme des Betrages des\nLeistungen zu erstatten haben und die nicht                         angerechneten Einkommens; dies gilt nicht,\ndauernd getrennt lebende Ehegattin des Antrag-                      soweit Geförderte im Zusammenhang mit der\nstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden                   Geltendmachung ihres Anspruchs auf Leis-\nEhegatten der Antragstellerin.“                                     tung nach diesem Gesetz ein besonderes be-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „des“ jeweils durch das                    rechtigtes Interesse an der Kenntnis haben.“\nWort „der“ ersetzt.                                            dd) In Absatz 5 wird das Wort „seines“ durch das\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                    Wort „des“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „seinem“ durch          13. § 25 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „seiner nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und          a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem\nihres“ ersetzt.                                           Wort „Teilnehmers“ die Wörter „oder der Teil-\nnehmerin“ eingefügt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „seines“ durch die\nWörter „seiner nicht dauernd getrennt leben-          b) In Satz 4 wird das Wort „seines“ durch die Wörter\nden Ehegattin oder der Teilnehmerin und                   „seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-\nihres“ ersetzt.                                           gattin, der Teilnehmerin oder ihres“ ersetzt.\n14. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n11. § 22 wird wie folgt gefasst:\na) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem\n„§ 22\nWort „Teilnehmer“ die Wörter „oder der Teilneh-\nErsatzpflicht des Ehegatten oder der Ehegattin                 merin“ eingefügt.\nHat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin            b) In Nummer Nr. 2 werden jeweils nach dem Wort\ndes Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt                    „Teilnehmers“ die Wörter „oder der Teilnehmerin“\nlebende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von                 eingefügt.\nFörderung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin              c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ndadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich                die Wörter „der Teilnehmerin oder der nicht\noder grob fahrlässig falsche oder unvollständige                   dauernd getrennt lebenden Ehegattin“ und nach\nAngaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2                 dem Wort „Teilnehmers“ die Wörter „oder der Teil-\nNr. 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu                   nehmerin“ eingefügt.\nUnrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen.\nDer Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten\n15. In § 28 Abs. 2 werden nach dem Wort „Darlehens-\nLeistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszins-\nnehmer“ die Wörter „oder der Darlehensnehmerin“\nsatz für das Jahr zu verzinsen.“\nund nach dem Wort „seinen“ die Wörter „oder ihren“\neingefügt.\n12. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antragsteller“                                   Artikel 3\ndie Wörter „oder der Antragstellerin“ eingefügt.                             Neufassung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\naa) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „seines“ durch        Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\ndie Wörter „seiner nicht dauernd getrennt        kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nlebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und     Wirtschaft und Technologie den Wortlaut des Aufstiegs-\nihres“ ersetzt und nach den Wörtern „Vermö-      fortbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 1. Januar\ngens des Teilnehmers“ die Wörter „oder der       2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nTeilnehmerin“ eingefügt.                         machen.\nbb) In Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Teil-                                   Artikel 4\nnehmers“ die Wörter „oder der Teilnehmerin“\neingefügt und das Wort „seines“ durch das                                 Inkrafttreten\nWort „ihrer“ ersetzt.                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 4035\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}