{"id":"bgbl1-2001-75-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":75,"date":"2001-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/75#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-75-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_75.pdf#page=29","order":5,"title":"Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr (Bundeswehrneuausrichtungsgesetz -- BwNeuAusrG)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":4013,"pdf_page":29,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                   4013\nGesetz\nzur Neuausrichtung der Bundeswehr\n(Bundeswehrneuausrichtungsgesetz –– BwNeuAusrG)\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                         Artikel 1\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\nInhaltsübersicht                             Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756),\nArtikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nzuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom\nArtikel 2 Änderung des Soldatengesetzes                          19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nArtikel 4 Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streit-     1. Der Bezeichnung „Wehrpflichtgesetz“ wird die Ab-\nkräfte                                                    kürzung „(WPflG)“ angefügt.\nArtikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes\n2. Nach der Überschrift wird die Inhaltsübersicht wie\nArtikel 6 Änderung der Verordnung über die Vergütung für\nSoldaten mit besonderer zeitlicher Belastung              folgt gefasst:\nArtikel 7 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes                                       „ Inhalt süb ersic ht\nArtikel 8 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                                           Abschnitt 1\nWehrpflicht\nArtikel 9 Änderung des Zivildienstgesetzes\nArtikel 10 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes                                  Unterabschnitt 1\nUmfang der Wehrpflicht\nArtikel 11 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998\n§ 1    Allgemeine Wehrpflicht\nArtikel 12 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr-\nsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung     § 2    Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen\nArtikel 13 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch              § 3    Inhalt und Dauer der Wehrpflicht\nArtikel 14 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung                                            Unterabschnitt 2\nArtikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes                                                     Wehrdienst\nArtikel 16 Änderung des Gesetzes zu Artikel 45b des Grund-           § 4    Arten des Wehrdienstes\ngesetzes                                                  § 5    Grundwehrdienst\nArtikel 17 Änderung der Wehrdisziplinarordnung                       § 6    Wehrübungen\nArtikel 18 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes                 § 6a Besondere Auslandsverwendung\nArtikel 19 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                  § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an\nden Grundwehrdienst\nArtikel 20 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes\n§ 7    Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst\nArtikel 21 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundes-\nund von geleistetem Zivildienst\ndisziplinarrechts\n§ 8    Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung\nArtikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nvon Wehrdienst und anderen Diensten in fremden\nArtikel 23 Bekanntmachungserlaubnis                                         Staaten\nArtikel 24 Inkrafttreten                                             § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade","4014        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nUnterabschnitt 3                                               Abschnitt 6\nWehrdienstausnahmen                                   Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 9   Wehrdienstunfähigkeit                                 § 36   Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve\n§ 10  Ausschluss vom Wehrdienst                             § 37   (weggefallen)\n§ 11  Befreiung vom Wehrdienst                              § 38   (weggefallen)\n§ 12  Zurückstellung vom Wehrdienst                         § 39   Verleihung eines höheren Dienstgrades\n§ 40   Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung\n§ 13  Unabkömmlichstellung\n§ 41   Wehrpflicht bei Zuzug\n§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz\n§ 42   Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\n§ 13b Entwicklungsdienst\n§ 42a Grenzschutzdienstpflicht\nAbschnitt 2                         § 43   Wehrpflichtige    außerhalb    der   Bundesrepublik\nWehrersatzwesen                                Deutschland\n§ 14  Wehrersatzbehörden                                    § 44   Zustellung, Vorführung und Zuführung\n§ 45   Bußgeldvorschrift\n§ 15  Erfassung\n§ 46   Stadtstaatklausel\n§ 16  Zweck der Musterung\n§ 47   (weggefallen)\n§ 17  Durchführung der Musterung\n§ 48   Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-\n§ 18  (weggefallen)                                                gungsfall\n§ 19  Verfahrensgrundsätze                                  § 49   Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für\n§ 20  Zurückstellungsanträge                                       bestimmte Aufgaben\n§ 50   Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverord-\n§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung\nnungen\nnach der Musterung\n§ 51   Einschränkung von Grundrechten\n§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung\n§ 52   Übergangsvorschriften“.\n§ 21  Einberufung\n§ 22  Verfahrensvorschrift                               3. Vor § 1 werden die Überschriften wie folgt gefasst:\n§ 23  Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen                                   „Abschnitt 1\n§ 24  Wehrüberwachung                                                               Wehrpflicht\n§ 24a Änderungsdienst                                                            Unterabschnitt 1\n§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren                                    Umfang der Wehrpflicht“.\nAbschnitt 3                      4. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „achtzehnten“ durch die\nPersonalakten und automatisierte               Zahl „18.“ ersetzt.\nVerarbeitung von Personaldaten\n§ 25  Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger          5. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 26  Personalakten von Kriegsdienstverweigerern            a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebzehnten“\ndurch die Zahl „17.“ ersetzt.\n§ 27  Verfahrensvorschriften\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfundvier-\nAbschnitt 4                             zigste“ durch die Zahl „45.“ ersetzt.\nBeendigung des Wehrdienstes\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechzigste“\nund Verlust des Dienstgrades\ndurch die Zahl „60.“ ersetzt.\n§ 28  Beendigungsgründe                                     d) In Absatz 5 wird das Wort „sechzigste“ durch die\n§ 29  Entlassung                                                Zahl „60.“ ersetzt.\n§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\ntruppenärztlicher Behandlung                       6. Die Überschrift vor § 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen                               „Unterabschnitt 2\nGründen\nWehrdienst“.\n§ 30  Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des\nDienstgrades\n7. § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.\n§ 31  Wiederaufnahme des Verfahrens\n8. § 5 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 5\nRechtsbehelfe; Rechtsmittel                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 32  Rechtsweg                                                  „(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die\nzu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeit-\n§ 33  Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\npunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet\n§ 34  Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Ver-            haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehr-\nwaltungsgerichts                                          dienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienst-\n§ 35  Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage           beginn festgesetzten Zeitpunkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001             4015\n1. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,            schnittsweisen Grundwehrdienst herangezogen,\nwenn sie                                                dauert der erste Abschnitt sechs Monate; die\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht           weiteren Abschnitte werden im Einberufungs-\nvor Vollendung des 25. Lebensjahres zum              bescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen\nGrundwehrdienst herangezogen werden                  Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch\nkonnten und der Zurückstellungsgrund ent-            herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer\nfallen ist,                                          besonderen Härte zurückgestellt werden müsste;\nSatz 2 findet insoweit keine Anwendung; weitere\nb) sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres             Grundwehrdienstabschnitte können in diesen Fäl-\nmindestens zeitweise ohne die nach § 3               len im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1\nAbs. 2 erforderliche Genehmigung außer-              Satz 2 abgeleistet werden.“\nhalb der Bundesrepublik Deutschland auf-\ngehalten haben,\n9. § 5a wird aufgehoben.\nc) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund-\nwehrdienst entlassen gelten und nach\nAbsatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung    10. § 6 wird wie folgt geändert:\nzu erfüllen haben oder                            a) In Absatz 2 werden das Wort „fünfzehn“ durch\nd) nach Vollendung des 24. Lebensjahres auf             die Zahl „15“ und das Wort „achtzehn“ durch die\nihre Anerkennung als Kriegsdienstverwei-             Zahl „18“ ersetzt.\ngerer verzichten, es sei denn, dass sie im        b) In Absatz 5 wird das Wort „fünfunddreißigsten“\nZeitpunkt des Verzichts wegen Überschrei-            durch die Zahl „35.“ ersetzt.\ntens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeb-\nlichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivil-\n11. § 6b wird wie folgt geändert:\ndienst einberufbar sind und sich nicht im\nZivildienst befinden;                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,            aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nwenn sie                                                     „ Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen\na) wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-                   Grundwehrdienst einberufen sind, können\nrend des Grundwehrdienstes vorwiegend                     Wehrdienst nach Satz 1 nur leisten, nachdem\nmilitärfachlich (§ 40) verwendet werden oder              sie sich bereit erklärt haben, den Grundwehr-\ndienst zusammenhängend zu leisten.“\nb) wegen einer Verpflichtung zur Leistung\neines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder        bb) In dem bisherigen Satz 2 werden das Wort\nKatastrophenschutz (§ 13a) oder wegen                     „ zwei“ durch das Wort „ einen“ und die\neiner Verpflichtung zur Leistung eines Ent-               Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt.\nwicklungsdienstes (§ 13b) vor Vollendung          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes 25. Lebensjahres nicht zum Grund-\nwehrdienst herangezogen worden sind.                 aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nBei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerken-                     „ Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen\nnungsverfahrens nach den Vorschriften des                         zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Ver-\nKriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr                      längerung nach Zustellung des Einberufungs-\nvor Vollendung des 25. Lebensjahres oder vor Ein-                 bescheides zum Grundwehrdienst ändert\ntritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehr-                  das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid ent-\ndienstausnahme zum Grundwehrdienst einberu-                       sprechend.“\nfen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum,            bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\ninnerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist,\n„ Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der\num die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht\nzum abschnittsweisen Grundwehrdienst ein-\njedoch über die Vollendung des 28. Lebensjahres\nberufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen\nhinaus.“\nWehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatz-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a                      amt den Einberufungsbescheid auch dahin\neingefügt:                                                        gehend, dass der Grundwehrdienst zusam-\n„(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate.                   menhängend zu leisten ist.“\nEr beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollen-\ndet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung                aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nkann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und                     „Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehr-\nsoll nach Vollendung des 18. Lebensjahres ent-                    dienstes kann bis auf die Dauer des Grund-\nsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger be-                    wehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im\ndarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“                 dienstlichen Interesse liegt und der Wehr-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  pflichtige der Verkürzung zustimmt.“\n„(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom                 bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nBedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder                      „Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn\nabschnittsweise geleistet werden. Wird ein Wehr-                  seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teil-\npflichtiger aus Bedarfsgründen zu einem ab-                       nahme an besonderen Auslandsverwendun-","4016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\ngen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwird und seine Verpflichtungserklärung und                 aa) In Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das\nEinberufung zum freiwilligen zusätzlichen                      Wort „sechs“ ersetzt.\nWehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur\nTeilnahme an besonderen Auslandsverwen-                    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer                        „Genehmigte Unterbrechungen der Mitwir-\ndes festgesetzten Wehrdienstes soll auch                       kung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung,\nohne Zustimmung des Wehrpflichtigen ver-                       soweit sie insgesamt einen Zeitraum von\nkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges                    sechs Monaten nicht übersteigen.“\nVerhalten oder durch Leistungsdefizite, die\nauch gesundheitlichen Ursprungs sein kön-          17. In § 13b Abs. 1 wird das Wort „dreißigsten“ durch die\nnen, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und            Zahl „30.“ ersetzt.\nLeistungsanforderungen, die an einen Solda-\nten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen\nWehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr          18. In der Überschrift vor § 14 werden die Zahl „II“ durch\nerfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.“              die Zahl „2“ ersetzt und die Überschrift „1. Wehr-\nersatzbehörden“ gestrichen.\n12. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n19. § 14 wird wie folgt geändert:\n„ Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-\ngabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig,             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nverwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte                                          „§ 14\nTätigkeiten und verwendungsfähig mit Einschränkung\nin der Grundausbildung und für bestimmte Tätig-                                  Wehrersatzbehörden“.\nkeiten.“                                                       b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1\nSatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Angabe\n13. Die Überschrift vor § 9 wird wie folgt gefasst:                    „§ 16 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\n„Unterabschnitt 3\nWehrdienstausnahmen“.                     20. Die Überschrift vor § 15 „2. Erfassung“ wird ge-\nstrichen.\n14. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.\n21. § 15 wird wie folgt geändert:\n15. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Er-                                        „§ 15\nfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1\nSatz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Muste-                                    Erfassung“.\nrung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-        b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „achtzehnten“\nersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungs-                 durch die Zahl „18.“ ersetzt.\ngrund tritt erst später ein oder wird später bekannt.“\n22. Die Überschrift vor § 16 „3. Heranziehung von un-\n16. § 13a wird wie folgt geändert:                                 gedienten Wehrpflichtigen“ wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden das Wort „fünfundzwan-             23. § 16 wird wie folgt geändert:\nzigsten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort             a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“\n„sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.                   durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt auch bei von der zuständigen Be-                aa) In Satz 1 wird das Wort „einundzwanzigste“\nhörde genehmigten Unterbrechungen der Mit-                     durch die Zahl „21.“ ersetzt.\nwirkung, wenn die auf der Mindestverpflich-\ntung beruhende sechsjährige Mitwirkung                     bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nnoch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres                   „Männliche Personen können bereits ein hal-\nerfüllt werden kann.“                                          bes Jahr vor Vollendung des 18. Lebens-\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt                  jahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des\ngefasst:                                                       gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen,\nvorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen\n„Auf Verlangen des Bundesministeriums der                      zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Voll-\nVerteidigung ist zwischen diesem und dem                       endung des 17. Lebensjahres gemustert\nBundesministerium des Innern oder dem                          werden;“ .\nnach § 9 des Post- und Telekommunikations-\nsicherstellungsgesetzes zuständigen Bundes-\nministerium jeweils die Zahl, bis zu der Frei-     24. § 17 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nstellungen möglich sind, unter angemessener              „(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-\nBerücksichtigung des Personalbedarfs der               gabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungs-\nBundeswehr, des Zivilschutzes und des Ka-              grades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichti-\ntastrophenschutzes zu vereinbaren.“                    gen ist eine Abschrift auszuhändigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                  4017\n25. § 19 wird wie folgt geändert:                                          nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwen-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                           den, eine missbräuchliche Benutzung durch\nDritte auszuschließen, den Weisungen zur\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „dem Wehr-                     Behandlung der Sachen nachzukommen, die\npflichtigen“ gestrichen.                                            Sachen der zuständigen Dienststelle auf Auf-\nforderung vorzulegen oder zurückzugeben und\n26. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu\nmelden,\n„Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4\nsind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch                 5. den Wehrdienstausweis, das Personalstamm-\ndie Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spä-                    blatt und den Einberufungsbescheid für den\ntestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich                    Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig auf-\noder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu                      zubewahren, diese Urkunden nicht miss-\nstellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt                   bräuchlich zu verwenden, sie auf Aufforderung\nerst später ein oder wird später bekannt.“                             der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie\nder Wehrersatzbehörde einen Verlust unver-\nzüglich zu melden,\n27. Die Überschrift vor § 23 „4. Heranziehung von ge-\n6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben,\ndienten Wehrpflichtigen“ wird gestrichen.\nsich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten\nimpfen zu lassen und insoweit ärztliche Ein-\n28. § 23 wird wie folgt geändert:                                          griffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu\ndulden,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 23                                   7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatz-\nbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vor-\nHeranziehung von gedienten Wehrpflichtigen“.                     gesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                        der Bundeswehr einer erstmaligen Sicher-\nheitsüberprüfung und weiteren Sicherheits-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                           überprüfungen zu unterziehen. Die Durch-\nführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt\n29. Die Überschrift vor § 24 „5. Wehrüberwachung“ wird                     sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz\ngestrichen.                                                            vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867). Einer\nZustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es\nnicht.\n30. § 24 wird wie folgt geändert:\nAuf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der\n„§ 24                                   Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1\nzweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4\nWehrüberwachung“.\nund 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „sechzigste“                  Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für\ndurch die Zahl „60.“, das Wort „fünfundvierzigste“               schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an\ndurch die Zahl „ 45.“ , das Wort „ zweiund-                      ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungs-\ndreißigste“ durch die Zahl „32.“ sowie nach dem                  stücken Geldersatz zu leisten. Die Schadens-\nWort „vollenden“ das Komma durch einen Punkt                     ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem\nersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.                      Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                        von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rück-\nsicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                 Begehung der Handlung an.“\n„(6) Während der Wehrüberwachung haben die\nWehrpflichtigen\n31. Die Überschrift vor § 24a „6. Änderungsdienst und\n1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Woh-               Aufenthaltsfeststellung“ wird gestrichen.\nnung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es\nsei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer all-\ngemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften          32. In § 24a werden das Wort „siebzehn“ durch die\nder Landesmeldegesetze nachgekommen,                     Zahl „17“ und das Wort „zweiunddreißigste“ durch\ndie Zahl „32.“ ersetzt.\n2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der\nWehrersatzbehörde sie unverzüglich er-\nreichen,                                             33. Die Überschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst:\n3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-                                      „Abschnitt 3\nbehörde sich persönlich zu melden – dabei fin-\ndet § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend                           Personalakten und automatisierte\nAnwendung –,                                                        Verarbeitung von Personaldaten“.\n4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\nstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar       34. In der Überschrift vor § 28 wird die Zahl „IV“ durch die\nsorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie             Zahl „4“ ersetzt.","4018           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n35. § 29 wird wie folgt geändert:                                 c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe\noder Dienststelle fernhält oder bei dem die Voll-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt\n„1. mit Ablauf der für den Wehrdienst im                  ist, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte\nEinberufungsbescheid festgesetzten Zeit;             entlassen werden müssen, wenn er statt dessen\ndies gilt nicht, wenn der Endzeitpunkt               Dienst geleistet hätte.“\nkalendermäßig bestimmt ist, wenn eine\nd) In Absatz 7 wird das Wort „Disziplinargewalt“\nWehrübung vor Ablauf der im Einberu-\ndurch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.\nfungsbescheid festgesetzten Zeit beendet\nwird (Absatz 7) oder wenn der Bereit-\nschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet     36. In der Überschrift vor § 32 wird die Zahl „V“ durch die\noder der Verteidigungsfall eingetreten ist;      Zahl „5“ ersetzt.\nZeiten, für die gegenüber einem in die\nTruppe eingegliederten Soldaten ein          37. § 33 wird wie folgt geändert:\nNachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1\nNr. 1, 2, 4 oder 5 seitens des für die           a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nEntlassung zuständigen Vorgesetzten an-          b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzuordnen ist, sind, soweit die Nach-                 „ Der Widerspruch gegen den Einberufungs-\ndienverfügung vor dem Ende der regulä-               bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung\nren Dienstzeit bekannt gegeben werden                eines Einberufungsbescheides und der Wider-\nkann, in die Entlassungsverfügung ein-               spruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungs-\nzubeziehen;“.                                        bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\ncc) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2.             38. § 35 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndd) In Nummer 3 werden das Wort „sechzigste“               „ Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-\ndurch die Zahl „60.“ ersetzt und nach dem             bescheid, die Anfechtungsklage gegen den Taug-\nWort „vollendet“ das Komma und die Wörter             lichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungs-\n„im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit           klage gegen den Einberufungsbescheid und die\nVollendung des fünfundsechzigsten Lebens-             Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Ein-\njahres“ gestrichen.                                   berufungsbescheides haben keine aufschiebende\nWirkung.“\nee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. wenn der Einberufungsbescheid aufgeho-        39. In der Überschrift vor § 36 wird die Zahl „VI“ durch\nben wird, wenn eine zwingende Wehr-              die Zahl „6“ ersetzt.\ndienstausnahme vorliegt – in den Fällen\ndes § 11 erst nach Befreiung durch die\nWehrersatzbehörde – oder wenn inner-         40. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „achtzehnten“\nhalb des ersten Monats des Grundwehr-            durch die Zahl „18.“ und das Wort „sechzigste“ durch\ndienstes im Rahmen der Einstellungs-             die Zahl „60.“ ersetzt.\nuntersuchung abschließend festgestellt\nwird, dass der Soldat wegen einer bei        41. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDiensteintritt bestehenden Gesundheits-\na) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 wird\nstörung dauernd oder voraussichtlich für\njeweils die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 4“ durch die\neinen Zeitraum von mehr als einem Monat\nAngabe „§ 23 Satz 4“ ersetzt.\nvorübergehend dienstunfähig ist,“.\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch         42. § 48 wird wie folgt geändert:\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:                                             a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „sieb-\nzehnten“ durch die Zahl „17.“ ersetzt.\n„ für Wehrpflichtige, die in einem Wehr-\ndienstverhältnis stehen, ohne den Wehrdienst          b) In Absatz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 1\nangetreten zu haben, verbleibt es bei der                 Satz 2, Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1\nZuständigkeit der Wehrersatzbehörden.“                    Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5“ und unter\nNummer 1 das Wort „achtundvierzig“ durch die\nbb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:            Zahl „48“ ersetzt.\n„das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Ein-\nstellungsuntersuchung im Bereitschafts- oder      43. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVerteidigungsfall die vorübergehende Wehr-\ndienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfä-            a) In Satz 1 werden das Wort „achtzehnten“ durch\nhigkeit sowie im Frieden im Falle des Grund-              die Zahl „18.“ und das Wort „sechzigste“ durch\nwehrdienstes die vorübergehende Dienst-                   die Zahl „60.“ ersetzt.\nunfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des            b) In Satz 3 wird das Wort „fünfundvierzigste“ durch\nSoldaten festgestellt wird.“                              die Zahl „45.“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                4019\n44. § 52 wird wie folgt gefasst:                                     3. eine gleichgestellte gesundheitliche Schädigung\n„§ 52                                       im Sinne der §§ 63d, 81c und 81d des Soldaten-\nversorgungsgesetzes\nÜbergangsvorschrift\nzugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner\naus Anlass des Änderungsgesetzes\nDienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)\nder Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs-\n(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001                  und Verwendungsentscheidungen ein geringeres\nneun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet                Maß an körperlicher Eignung verlangt werden.“\nhaben, sind zu entlassen; auf Antrag können sie statt-\ndessen Grundwehrdienst von der im Einberufungs-          3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nbescheid festgesetzten Dauer leisten.\n„(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll\n(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflich-        für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss\ntige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum            einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu einem                Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Be-\nlänger als neun Monate dauernden Grundwehrdienst            rufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter\neinberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von        Bildungsstand nachgewiesen werden.“\n§ 5 Abs. 1a Satz 1 neu festzusetzen.\n(3) Wehrpflichtige, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 in   4. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „militärgeographi-\nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung             schen Dienstes“ durch die Wörter „Geoinformations-\nverwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des              dienstes der Bundeswehr“ ersetzt.\nGrundwehrdienstes unter Freistellung von der Grund-\nausbildung beurteilt sind, erhalten mit Inkrafttreten    5. In § 47 Abs. 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch die\ndieses Gesetzes den Tauglichkeitsgrad nicht wehr-           Angabe „§ 46 Abs. 7“ ersetzt.\ndienstfähig.\n(4) Für Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem      6. § 55 wird wie folgt geändert:\nRecht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil-        a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1)             „Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier,\nverpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwir-          ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum\nkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später                  Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter,\ndie ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit                der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feld-\ngemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 erbracht haben.“                       webelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und\nein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unter-\noffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1\nentlassen werden.”\nArtikel 2\nb) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Dienstpflichten“\nÄnderung des Soldatengesetzes                            das Wort „schuldhaft“ eingefügt.\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                                       Artikel 3\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt ge-               Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nändert:\nIn § 5 Abs. 2 der Soldatenurlaubsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                              S. 1134), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist,\na) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\nwerden die Wörter „ und Soldaten, die Wehrdienst\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Disziplinargewalt“   während der Verfügungsbereitschaft leisten“ und das\ndurch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.         anschließende Komma gestrichen.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 4\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                              Gesetz\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                              zur Anpassung der\nPersonalstärke der Streitkräfte\n„(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes\n(Personalanpassungsgesetz – PersAnpassG)\nVerschulden\n1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine                                     Ab sc hnit t 1\nWehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall                              Dienst rec ht\nwährend der Ausübung des Wehrdienstes im\nSinne des § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungs-                                     §1\ngesetzes,                                            (1) In den Jahren 2002 bis 2006 können bis zu 3 000\n2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des           Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten\n§ 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversor-       der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand\ngungsgesetzes oder                                 versetzt werden, wenn","4020          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und                  (7) § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2\n2. hiermit die Jahrgangsstrukturen an die Vorgaben des       Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung\njeweils gültigen Personalstrukturmodells angepasst       gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldaten-\nwerden.                                                  versorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass der einmalige Ausgleich in der Höhe\n(2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf        gezahlt wird, wie er bei frühestmöglicher Zurruhesetzung\neines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den          wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden beson-\nRuhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter   deren Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre.\nHalbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.\n(8) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhe-\nAb sc hnit t 2                          stand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen\nÜberschreitens einer festgesetzten besonderen Alters-\nVe r s o r g u n g\ngrenze gilt.\n§2                                                           §4\nDie Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten         Im Falle der Umwandlung eines Dienstverhältnisses\nund der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach          im Sinne des § 45a des Soldatengesetzes bis zum\n§ 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit    31. Dezember 2008 ist § 12 des Soldatenversorgungs-\numgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen          gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Über-\nbestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz             gangsbeihilfe für jedes weitere vollendete Jahr der Wehr-\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften.                     dienstzeit von mehr als zwölf Jahren um ein Zwölftel,\nhöchstens jedoch um acht Zwölftel der nach § 12 Abs. 2\nNr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu-\n§3                              stehenden Übergangsbeihilfe zu erhöhen ist.\n(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes\nfindet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1\nin den Ruhestand versetzt worden sind.                                                 Artikel 5\n(2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige                  Änderung des Wehrsoldgesetzes\nDienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhe-\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nstand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der\nmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694), geändert\nBerufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\nRuhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der\n(BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:\nBerufssoldat im Falle des § 1 nur der allgemeinen Alters-\ngrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich\ndie ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Ver-      1. Dem § 1 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:\nsetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats,             „(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kauf-\nin dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze          kraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz\nohne die Regelung des § 1 in den Ruhestand getreten              unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch\nwäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten        die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit\nbereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig            am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich\nberücksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit diese       unterliegen.“\nZeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des\nRuhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen            2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nGründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden\nwären.                                                             „(2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,\nerhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufs-\n(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b       soldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender\ndes Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit             Verwendung in demselben Standort Auslandsdienst-\nsich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag                bezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser\nergibt.                                                          Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach\ndem Bundesbesoldungsgesetz.“\n(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes gilt entsprechend.\n3. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „§ 7 des Bundes-\n(5) Die Erhöhungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist          besoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bun-\ndes § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ein-             desbesoldungsgesetz“ ersetzt.\nzurechnen.\n(6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besol-          4. § 7 wird wie folgt geändert:\ndungsgruppe A 16 berechnet, vermindert es sich um                a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 des Bun-\n1 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat                desbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem\nvor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder all-             Bundesbesoldungsgesetz“ ersetzt.\ngemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 26 Abs. 1\nSatz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ent-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert                  „(2) Die Zuwendung beträgt 337,50 Deutsche\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das               Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmona-\nRuhegehalt berechnet, nicht übersteigen.                             tigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001             4021\nabschnittsweiser Dienstleistung, wird eine ver-        9. In der Anlage 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter\nminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am               „Dienststellen der Bundeswehr“ durch die Wörter\nneunmonatigen Grundwehrdienst tageweise be-               „militärischen Dienststellen“ ersetzt.\nrechnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen\nZuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu          10. Nach § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt:\nlegen.“\n„§ 10a\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift\n„(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen                  aus Anlass des Änderungsgesetzes\nWehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes                   vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)\nbeträgt die Zuwendung 1,25 Deutsche Mark.\nWehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun\nAbsatz 2 bleibt unberührt.“\nMonate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben\nund nach § 52 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf\n5. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  Antrag Grundwehrdienst von der im Einberufungs-\nbescheid festgesetzten Dauer leisten, erhalten die\n6. § 8c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                          besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld\nnach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n„(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt                         tenden Fassung dieses Gesetzes.“\n1. ab dem zehnten Dienstmonat 40 Deutsche Mark,\n2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 44 Deutsche                                      Artikel 6\nMark und\nÄnderung\n3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 48 Deutsche                             der Verordnung über die\nMark                                                                  Vergütung für Soldaten mit\nfür jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-                     besonderer zeitlicher Belastung\ndienstes.“\nDie Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit\nbesonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I\n7. § 8g wird wie folgt geändert:                            S. 1075), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\na) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:          vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt\ngeändert:\n„Wird die anspruchsberechtigende Tätigkeit we-\ngen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienst-\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das\nbeschädigung unterbrochen, wird die besondere\nWort „neunten“ ersetzt.\nVergütung bis zum Ende des sechsten Monats,\nder auf den Eintritt der Unterbrechung folgt,\nweitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,        2. § 2 wird wie folgt geändert:\nwenn für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit           a) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten“ durch das Wort\ndie Voraussetzungen des § 63c des Soldatenver-               „neunten“ ersetzt.\nsorgungsgesetzes vorliegen würden.“\nb) In Absatz 2 wird das Wort „elften“ durch das Wort\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 7 des Bundes-                 „zehnten“ ersetzt.\nbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bun-\ndesbesoldungsgesetz“ ersetzt.                         3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\n„5. mit Feststellung des Spannungs- oder Vertei-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „einem Monat“                      digungsfalles, nach einem Beschluss gemäß\ndurch die Angabe „30 Tagen“ ersetzt.                             Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 oder der Anordnung von Wehrübungen als\nBereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehr-\n„(2) Das Entlassungsgeld beträgt 1 350 Deutsche                pflichtgesetzes und“.\nMark. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmona-\ntigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen              b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:\nabschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermin-            „6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der\ndertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen                     Streitkräfte, die das Bundesministerium der\nam neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise                       Verteidigung anordnet, um die notwendige\nberechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in                 Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahr-\ndenen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weni-                    nehmung ihrer Aufgaben herzustellen.“\nger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung\ndes anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je\nMonat zu Grunde zu legen.“                                                      Artikel 7\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                               Änderung\ndes Arbeitsplatzschutzgesetzes\n„(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen\nWehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes          Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\nbeträgt das Entlassungsgeld 5 Deutsche Mark.          Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253)\nAbsatz 2 bleibt unberührt.“                           wird wie folgt geändert:","4022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n1. Der Kurzbezeichnung „Arbeitsplatzschutzgesetz“ wird                                     Dritter Abschnitt\ndie Abkürzung „– ArbPlSchG“ angefügt.                                            Zuständigkeit und Verfahren\n§ 17    Zuständigkeit\n2. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „ und des Wehr-              § 18    Zahlungsart und Dauer\ndienstes in der Verfügungsbereitschaft“ gestrichen.\n§ 19    Kosten\n§ 20    Auskunfts- und Mitteilungspflicht\nArtikel 8                          §§ 21, 22 (weggefallen)\nÄnderung                                                      Vierter Abschnitt\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes                                            Sonstige Vorschriften\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der              § 23    Härteausgleich\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I                    § 24    Ordnungswidrigkeit\nS. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 34 des              § 25    Erlass von Rechtsverordnungen\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird\n§ 26    (Inkrafttreten)“.\nwie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:               2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder Wehrdienst in der\nVerfügungsbereitschaft“ gestrichen.\n„ Inhalt süb ersic ht\nErster Abschnitt                 3. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:\nAllgemeine Grundsätze                   „ Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehr-\n§ 1    Sicherung des Unterhalts                               dienstes nur einmal gewährt.“\n§ 2    Leistungsarten\n4. In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der\n§ 3    Familienangehörige\nfreiwillige zusätzliche Wehrdienst“ das Komma und die\n§ 4    Anspruchsvoraussetzungen                               Wörter „der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft“\n§ 4a Antrag                                                   gestrichen.\nZweiter Abschnitt\nLeistungen zur Unterhaltssicherung                                         Artikel 9\nI. Leistungen nach § 2 Nr. 1                         Änderung des Zivildienstgesetzes\n§ 5    Allgemeine Leistungen                                 Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\n§ 5a Überbrückungsgeld                                     machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),\n§ 5b Besondere Zuwendung                                   zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom\n§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes                      13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt\ngeändert:\n§ 6    Einzelleistungen\n§ 7    Sonderleistungen                                     1. § 2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n§ 7a Mietbeihilfe\na) In Nummer 1 werden das Wort „sechs“ durch das\n§ 7b Wirtschaftsbeihilfe                                           Wort „sieben“ und das Wort „drei“ durch das Wort\n§ 8    (weggefallen)                                               „vier“ ersetzt.\n§ 9    Empfangsberechtigte                                      b) In Nummer 2 wird das Wort „sechs“ durch das\n§ 10   Bemessungsgrundlage                                         Wort „sieben“ ersetzt.\n§ 11   Anrechnung von Einkommen                                 c) In Nummer 5 werden der Punkt durch ein Komma\n§ 12   Ersatzansprüche                                             ersetzt und der Nummer 5 folgende neue Num-\nmer 6 angefügt:\nII. Leistungen nach § 2 Nr. 2\n„ 6. einem Vertreter der kommunalen Spitzen-\n§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-                  verbände.“\noffiziere\nIII. Leistungen nach § 2 Nr. 3            2. § 12 wird wie folgt geändert:\n§ 13   Verdienstausfallentschädigung                            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 13a Leistungen für Selbständige                                  „Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2\n§ 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte                und 4, die nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 20\ndes Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mittei-\n§ 13c Mindestleistung\nlung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde\n§ 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche                           (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und\nspätestens bis zum Abschluss der Musterung\nIV. Gemeinsame Vorschriften\nschriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-\n§ 14   Ruhen der Leistungen                                        ersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich oder\n§ 15   Steuerfreiheit                                              zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen.“\n§ 16   Überzahlungen                                            b) Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                4023\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                   3. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten\nAbschnitten (§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen\naa) In Satz 1 werden das Wort „fünfundzwanzig-                  Wegfall der Voraussetzungen einer Zurück-\nsten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort „sie-              stellung,\nben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.\n4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruf-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                   lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres\n„ Dies gilt auch bei von der zuständigen                   Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im\nBehörde genehmigten Unterbrechungen der                    Zivildienst vorgesehen sind.\nMitwirkung, wenn die auf der Mindest-                   Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben\nverpflichtung beruhende sechsjährige Mitwir-            Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundes-\nkung noch bis zur Vollendung des 32. Lebens-            amtes sie ohne Verzögerung erreichen können.“\njahres erfüllt werden kann.“\nc) In Absatz 6 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 14 bis 15a“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und von den in                durch die Angabe „§§ 14a bis 15a“ ersetzt.\n§ 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist“\ngestrichen.                                            8. § 24 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das               aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzigste“\nWort „sechs“ ersetzt.                                        durch die Zahl „25.“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:\n„Genehmigte Unterbrechungen der Mitwir-                      „Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst\nkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung,                Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbe-\nsoweit sie insgesamt einen Zeitraum von                      ginn festgesetzten Zeitpunkt das 28. Lebens-\nsechs Monaten nicht übersteigen.“                            jahr noch nicht vollendet haben, wenn sie\n1. wegen einer Zurückstellung nach § 11\n4. In § 14a Abs. 1 wird das Wort „dreißigsten“ durch                        nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres\ndie Zahl „30.“ ersetzt.                                                  zum Zivildienst herangezogen werden\nkonnten und der Zurückstellungsgrund\n5. § 14b wird wie folgt geändert:                                           entfallen ist,\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünfundzwan-                     2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung\nzigsten“ durch die Zahl „25.“ ersetzt.                                eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b)\noder wegen der Ableistung eines freien\nb) In Absatz 2 wird das Wort „siebenundzwan-\nArbeitsverhältnisses (§ 15a) nicht bis zur\nzigsten“ durch die Zahl „27.“ ersetzt.\nVollendung des 27. Lebensjahres zum\nZivildienst herangezogen werden konnten,\n6. § 15a wird wie folgt geändert:\n3. sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ vierund-                           mindestens zeitweise ohne die nach § 23\nzwanzigsten“ durch die Zahl „24.“ ersetzt.                            Abs. 4 erforderliche Genehmigung außer-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebenund-                          halb der Bundesrepublik Deutschland auf-\nzwanzigsten“ durch die Zahl „27.“ ersetzt.                            gehalten haben oder\n4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst\n7. § 23 wird wie folgt geändert:                                            entlassen gelten und nach Abs. 4 eine\nNachdienverpflichtung zu erfüllen haben.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ zweiund-\ndreißigste“ durch die Zahl „ 32.“ ersetzt.                        Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten\nZivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den\nb) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:                              Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 32.\n„(2) Während der Zivildienstüberwachung haben                   Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn\ndie anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem                       sie\nBundesamt binnen einer Woche jede Änderung                        1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-\nihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind                        rend des Grundwehrdienstes vorwiegend\ninnerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Melde-                       militärfachlich (§ 5 Abs. 1 und § 40 des\npflicht nach den Vorschriften der Landesmelde-                        Wehrpflichtgesetzes) verwendet worden\ngesetze nachgekommen. Ferner haben die aner-                          wären oder verwendet worden sind oder\nkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt\nunverzüglich zu melden                                            2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung\neines Dienstes als Helfer im Zivilschutz\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort                        oder Katastrophenschutz (§ 14) oder\nlänger als acht Wochen fernzubleiben,                             wegen einer Verpflichtung zur Leistung\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivil-                        eines Entwicklungsdienstes (§ 14a) vor\ndienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1,                       Vollendung des 25. Lebensjahres nicht\n§ 11 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 14 bis 15                          zum Zivildienst herangezogen worden\nbegründen,                                                        sind.“","4024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\ncc) In Satz 4 werden das Wort „fünfundzwan-                   pflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses\nzigsten“ durch die Zahl „25.“ und das Wort               Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als\n„achtundzwanzigsten“ durch die Zahl „28.“                zehn Monate dauernden Zivildienst einberufen\nersetzt.                                                 sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                   Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit\n§ 5 Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu\n„ Bei einem abschnittsweisen Zivildienst ent-                 festzusetzen.“\nsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehr-\npflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sieben         d) In Absatz 3 werden die Angabe „30. Juni 2000“\nMonate. Die weiteren Abschnitte werden im Ein-                durch die Angabe „31. Dezember 2001“ und die\nberufungsbescheid festgelegt.“                                Angabe „1. Juli 2000“ durch die Angabe „1. Januar\n2002“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 11 Abs. 4 über\nden in § 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt            e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nhinaus“ durch die Wörter „wegen einer beson-                    „(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die\nderen Härte“ ersetzt.                                         sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamt-\nlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Ka-\n9. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ohne               tastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet\ndazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen,“ die                haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung,\nWörter „oder ist bei ihm die Vollziehung des Ein-                 wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die\nberufungsbescheides ausgesetzt,“ eingefügt.                       ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit\ngemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben.“\n10. In § 60 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „dreißig“ durch\ndie Zahl „30“ ersetzt.\nArtikel 10\n11. § 74 wird wie folgt gefasst:                                                     Änderung des\nZivildienstvertrauensmann-Gesetzes\n„§ 74\nDas Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar\nAusschluss                        1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch das Gesetz\nder aufschiebenden Wirkung                  vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1393), wird wie folgt\ndes Widerspruchs und der Klage                geändert:\n(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungs-\nbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung             1. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „innerhalb der\neines Einberufungsbescheides, der Widerspruch                letzten zwölf Monate“ gestrichen.\ngegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und\nder Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid\nnach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wir-           2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nkung.                                                          „(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit\n(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglich-              dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt\nkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage              noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf\ngegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungs-             von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der\nklage gegen die Aufhebung des Einberufungs-                  Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine\nbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen                 Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit\nUmwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die               dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der\nAnfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit               Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes;\nfeststellenden Bescheid haben keine aufschiebende            sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder\nWirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wir-               seines Lehrgangs.“\nkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht\ndas Bundesamt zu hören.“                                  3. In § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Kalenderjahr“\ndurch das Wort „Kalenderhalbjahr“ ersetzt.\n12. § 81 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „22. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2534)“ durch die Angabe „20. De-                               Artikel 11\nzember 2001 (BGBl. I S. 4013)“ ersetzt.                                      Änderung des\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Versorgungsreformgesetzes 1998\n„Zivildienstpflichtige, die sich am 31. Dezember        Artikel 4 Nr. 3 des Versorgungsreformgesetzes 1998\n2001 im Zivildienstverhältnis befinden und zehn       vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt\nMonate oder länger Zivildienst geleistet haben,       durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\nsind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.“           (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                fasst:\n„Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflich- „3. § 45 wird wie folgt geändert:\ntige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes         a) In Absatz 1 wird die Zahl „61.“ durch die Zahl „62.“\nin Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehr-                 ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001               4025\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufs-                 „5. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der\nsoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sani-                     Streitkräfte, die das Bundesministerium der\ntätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des                    Verteidigung anordnet, um die notwendige\nGeoinformationsdienstes der Bundeswehr werden                     Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahr-\nfestgesetzt:                                                      nehmung ihrer Aufgaben herzustellen.“\n1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für\nOberste,\nArtikel 13\n2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für\nOberstleutnante,                                                          Änderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore\nund Stabshauptleute,                                Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\n4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für            S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des\nLeutnante, Oberleutnante und Hauptleute,          Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird\n5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Be-        wie folgt geändert:\nrufsunteroffiziere,\n6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Of-        1. § 26 wird wie folgt geändert:\nfiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-              aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem\noffizier verwendet werden, die Vollendung des                  Wort „haben“ die Angabe „(§ 119)“ eingefügt\n40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-                   und die Wörter „die Versicherungspflicht nach\nwendungsunfähig sind.“ “                                       diesem Buch begründet,“ gestrichen.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Personen, die im Anschluss an den Grund-\nArtikel 12\nwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nÄnderung                                             dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes\nder Verordnung über den                                      leisten, wenn die Gesamtdauer des Wehr-\nerhöhten Wehrsold für Soldaten                                   dienstes mindestens 14 Monate umfasst,“.\nmit besonderer zeitlicher Belastung                    b) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „zwei“ durch das\nDie Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Sol-                  Wort „vier“ ersetzt.\ndaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni\n1989 (BGBl. I S. 1076), zuletzt geändert durch Artikel 8      2. In § 123 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „zehn“ durch das\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726),             Wort „sechs“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n3. § 127 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das           „(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines\nWort „neunten“ ersetzt.                                        Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienst-\nleistender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Satz 1 Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs\na) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten“ durch das               1. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer\nWort „neunten“ ersetzt.                                        Dauer von mindestens sechs Monaten drei Monate\nund\nb) In Absatz 2 wird das Wort „elften“ durch das\nWort „zehnten“ ersetzt.                                    2. nach einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer\nDauer von mindestens acht Monaten vier Monate.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                               4. § 130 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2a wird aufgehoben.\n„2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Saisonarbeit-\ndes Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach\nnehmern“ die Wörter „sowie bei Wehrdienstleisten-\n§ 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungs-\nden und Zivildienstleistenden“ eingefügt.\nzuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder\neinem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f\ndes Wehrsoldgesetzes,“.                            5. Nach § 434c wird folgender § 434d eingefügt:\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                                     „§ 434d\n„4. mit Feststellung des Spannungs- oder Vertei-                      Bundeswehrneuausrichtungsgesetz\ndigungsfalles, nach einem Beschluss gemäß                  Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002\nArtikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes            geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeits-\noder der Anordnung von Wehrübungen als                 losengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehr-\nBereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehr-          dienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002\npflichtgesetzes und“.                                  begonnen hat.“","4026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nArtikel 14                          1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nÄnderung der Gesamtbeitragsverordnung                       „(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhe-\ngehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienst-\nDie Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998                zeitversorgung oder auf Berufsförderung haben, gelten\n(BGBl. I S. 60), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes          bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt          im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand.\ngeändert:                                                        Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhe-\ngehalt.“\n1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 sind für das         2. In § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils\nJahr 2002 für die Zeit ab dem 1. Juli die Vom-                die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“\nhundertsätze zugrunde zu legen, die für das Jahr 2003         ersetzt.\ngelten.“\n3. In § 65 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe\n„§ 126 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 126 Abs. 3“ ersetzt.\n2. § 3 wird aufgehoben.\n4. § 126 wird wie folgt geändert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngeändert: Die Wörter „ein Drittel“ werden durch die\n„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der                  Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.\nGesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4\n31. März 2004 zu zahlen.“\nbis 6.\nArtikel 15                          5. § 138 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Wehrstrafgesetzes                      a) Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\nDas Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. August          6. § 147 wird wie folgt gefasst:\n2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:                                           „§ 147\nÜberleitungsvorschriften\n1. In § 38 wird jeweils das Wort „Disziplinargewalt“ durch\ndas Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.                           (1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaß-\nnahme, die vor dem 1. Januar 2002 verhängt wurde,\nrichtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.\n2. In der Überschrift zu § 39 wird das Wort „Disziplinar-\nEin Beförderungsverbot, das vor dem 1. Januar 2002\ngewalt“ durch das Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.\nverhängt wurde, ist nach den Vorschriften dieses\nGesetzes zu tilgen.\nArtikel 16                                 (2) Für Beschwerden gegen vor dem 1. Januar\n2002 verhängte Disziplinarmaßnahmen sowie gegen\nÄnderung des Gesetzes\nsonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Dis-\nzu Artikel 45b des Grundgesetzes\nziplinarvorgesetzten vor dem 1. Januar 2002 gelten die\n§ 3 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in           bisherigen Vorschriften.“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982\n(BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)                                       Artikel 18\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Soldatenbeteiligungsgesetzes\n1. In Nummer 5 wird das Wort „Disziplinargewalt“ durch\ndas Wort „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.                      Das Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766),\n2. In Nummer 6 werden die Wörter „disziplinargericht-         geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August\nlichen Verfahren“ durch die Wörter „ gerichtlichen         2001 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:\nDisziplinarverfahren“ ersetzt.\n1. § 28 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die\nArtikel 17                                  Angabe „§ 11 Abs. 1“ ersetzt.\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung                    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe\nDie Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001                      „§ 14“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2093), geändert durch Artikel 10 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie         2. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73“ durch die\nfolgt geändert:                                                  Angabe „§ 80“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                4027\nArtikel 19                              2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro;\nÄnderung                                3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro.\ndes Soldatenversorgungsgesetzes                          (4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der               einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt\nBekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),           für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                Absatzes 3\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt              Nr. 1   60 bis 390 Euro,\ngeändert:                                                        Nr. 2   65 bis 465 Euro,\nNr. 3   90 bis 650 Euro.\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 2                (5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.        Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt\neine Gebühr von 50 bis 650 Euro.\n2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1 und\n(6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewil-\n§ 41 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „zehn\nligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechts-\nMonaten“ durch die Wörter „ neun Monaten“ ersetzt.\nanwalt eine Gebühr von 25 bis 335 Euro.\n(7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung\nArtikel 20                              einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt\nÄnderung des                               eine Gebühr von 20 bis 250 Euro.“ “\nBundesgrenzschutzgesetzes\nArtikel 22\nIn § 58 Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz des unter den\nVoraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur                              Rückkehr zum\nNeuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenz-                        einheitlichen Verordnungsrang\nschutz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) anwendba-\nDie auf den Artikeln 3, 6, 12 und 14 beruhenden Teile\nren Bundesgrenzschutzgesetzes in der Fassung der\nder dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\nBekanntmachung vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834),\nGrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\ndas zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\nverordnung geändert werden.\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,\nwird die Angabe „§ 33 Abs. 1, §§ 35 und 40“ durch die\nAngabe „§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1“ ersetzt.                                    Artikel 23\nBekanntmachungserlaubnis\nArtikel 21                            (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\nWortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes\nÄnderung des Gesetzes zur\nund des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom Inkraft-\nNeuordnung des Bundesdisziplinarrechts\ntreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nArtikel 15 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des          gesetzblatt bekannt machen.\nBundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),    (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\ndas durch Artikel 33 des Gesetzes vom 13. Dezember          Wortlaut des Wehrsoldgesetzes und der auf Grund dieses\n2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt  Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, die durch Ver-\ngefasst:                                                    ordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997\n„2. § 109 wird wie folgt gefasst:                           über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der\nEinführung des Euro, Verordnung (EG) Nr. 974/98 des\n„§ 109                         Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und\nDisziplinarverfahren, Verfahren             Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-\nnach der Wehrdisziplinarordnung              zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem\nEuro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den\n(1) Im Disziplinarverfahren und in Verfahren nach\nEuro einführen, geändert werden, in der am 1. Januar\nder Wehrdisziplinarordnung gelten nach Maßgabe der\n2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nAbsätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten\nmachen.\nAbschnitts sinngemäß.\n(2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im                                Artikel 24\nVerfahren vor dem Dienstvorgesetzten oder dem\nDisziplinarvorgesetzten nach der Wehrdisziplinar-                               Inkrafttreten\nordnung einschließlich eines Beschwerdeverfahrens          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nerhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 35 bis\n465 Euro.                                                  (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\n(3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Ver-    1. am 31. Dezember 2001 Artikel 1 Nr. 44 und Artikel 9\nfahren folgende Gebühren:                                   Nr. 12,\n1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro; eine Gebühr     2. am 1. März 2002 Artikel 2 Nr. 3, 4 und 6 Buchstabe a,\nnach Absatz 2 wird angerechnet;                     3. am 1. Januar 2003 Artikel 14 Nr. 2.","4028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nRud o lf Sc harp ing\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nDie Bund esminist erin\nf ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nChrist ine Bergmann"]}