{"id":"bgbl1-2001-75-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":75,"date":"2001-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/75#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-75-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_75.pdf#page=26","order":4,"title":"Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":4010,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["4010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nGesetz\nzur Bestimmung der Schwankungsreserve\nin der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          3. In § 287 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Betrag“\ndurch die Wörter „80 vom Hundert des Betrages“\nersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                             Artikel 2\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                                        Gesetz\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-                  zur Bestimmung der Beitragssätze,\nzember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt                     der Beitragszahlung des Bundes\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember                    für Kindererziehungszeiten und zur\n2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:                      Bestimmung der Umrechnungsfaktoren\nfür den Versorgungsausgleich in der\n1. § 158 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             gesetzlichen Rentenversicherung für 2002\na) In Satz 1 werden die Wörter „die durchschnittlichen              (Beitragssatzgesetz 2002 – BSG 2002)\nAusgaben“ durch die Wörter „80 vom Hundert\nder durchschnittlichen Ausgaben“ und die Wörter                                     §1\n„für eineinhalb Kalendermonate“ durch die Wörter\n„120 vom Hundert der genannten Ausgaben für                     Beitragssätze in der Rentenversicherung\neinen Kalendermonat“ ersetzt.                             Der Beitragssatz für das Jahr 2002 beträgt in der\nb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betrag“ durch die      Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nWörter „80 vom Hundert des Betrages“ und die           19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenver-\nWörter „für eineinhalb Kalendermonate“ durch die       sicherung 25,4 Prozent.\nWörter „120 vom Hundert der genannten Ausgaben\nfür einen Kalendermonat“ ersetzt.                                                   §2\nc) In Satz 3 werden die Wörter „die durchschnittlichen                         Umrechnungsfaktoren\nAusgaben“ durch die Wörter „80 vom Hundert der                        für den Versorgungsausgleich\ndurchschnittlichen Ausgaben“ ersetzt.                                   in der Rentenversicherung\n(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts\n2. In § 218 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die durch-\nund der Beitragssätze für das Jahr 2002 berechneten Fak-\nschnittlichen Aufwendungen für einen halben Kalen-\ntoren betragen im Jahr 2002\ndermonat“ durch die Wörter „40 vom Hundert der\ndurchschnittlichen Aufwendungen für einen Kalender-        1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nmonat“ und die Wörter „eine entsprechend berechnete            stellten für die Umrechnung\nhalbe Monatsausgabe“ durch die Wörter „40 vom Hun-\na) von Entgeltpunkten in Beiträge         5446,9380,\ndert einer entsprechend berechneten Monatsausgabe“\nersetzt.                                                           von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge  4545,5545,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001               4011\nb) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und                                   §2\nvergleichbaren Deckungsrücklagen                                           Beitragszuschuss\nin Entgeltpunkte                     0,0001835894,               in der Alterssicherung der Landwirte\nvon Beiträgen in Entgelt-                                (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\npunkte (Ost)                         0,0002199952,    der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die       das Kalenderjahr 2002 wie folgt festgesetzt:\nUmrechnung                                               Einkommensklasse                            monatlicher\na) von Entgeltpunkten in Beiträge           7243,5720,                                               Zuschussbetrag\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge     6044,8736,   bis        8 220 Euro                       112 Euro\n8 221– 8 740 Euro                          105 Euro\nb) von Beiträgen in Entgeltpunkte       0,0001380534,\n8 741– 9 260 Euro                           97 Euro\nvon Beiträgen in Entgelt-\n9 261– 9 780 Euro                           90 Euro\npunkte (Ost)                         0,0001654294.\n9 781–10 300 Euro                           82 Euro\n(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet,\nindem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung       10 301–10 820 Euro                           75 Euro\nmaßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.         10 821–11 340 Euro                           67 Euro\n(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,         11 341–11 860 Euro                           60 Euro\nindem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung       11 861–12 380 Euro                           52 Euro\nmaßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.\n12 381–12 900 Euro                           45 Euro\nDie Umrechnung kann auch durch eine Division der\nBeiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die    12 901–13 420 Euro                           37 Euro\nUmrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend          13 421–13 940 Euro                           30 Euro\nwäre.\n13 941–14 460 Euro                           22 Euro\n(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare        14 461–14 980 Euro                           15 Euro\nDeckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-\nnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt      14 981–15 500 Euro                             7 Euro.\nwerden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der         (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\nVersicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung       der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für\nkann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-        das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2002 wie folgt\nkapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch        festgesetzt:\nden Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung        Einkommensklasse                            monatlicher\nvon Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.                                                           Zuschussbetrag\n(Ost)\n§3\nbis        8 220 Euro                        94 Euro\nZahlungen für Kindererziehungszeiten                8 221– 8 740 Euro                           88 Euro\nZur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für       8 741– 9 260 Euro                           82 Euro\nKindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr      9 261– 9 780 Euro                           75 Euro\n2002 einen Betrag in Höhe von 11 614 934 173 Euro.            9 781–10 300 Euro                           69 Euro\n10 301–10 820 Euro                           63 Euro\nArtikel 3                           10 821–11 340 Euro                           57 Euro\n11 341–11 860 Euro                           50 Euro\nGesetz\nzur Bestimmung der Beiträge                     11 861–12 380 Euro                           44 Euro\nund Beitragszuschüsse in der                    12 381–12 900 Euro                           38 Euro\nAlterssicherung der Landwirte für 2002               12 901–13 420 Euro                           31 Euro\n(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2002 – BGL 2002)            13 421–13 940 Euro                           25 Euro\n13 941–14 460 Euro                           19 Euro\n§1\n14 461–14 980 Euro                           13 Euro\nBeitrag in\nder Alterssicherung der Landwirte                14 981–15 500 Euro                             6 Euro.\n(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte\nbeträgt für das Kalenderjahr 2002 monatlich 187 Euro.                                  Artikel 4\n(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte                              Inkrafttreten\nbeträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2002\nmonatlich 157 Euro.                                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.","4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}