{"id":"bgbl1-2001-75-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":75,"date":"2001-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/75#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_75.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3987,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001             3987\nGesetz\nzur Bereinigung\ndes Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess\n(RmBereinVpG)\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          4. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird der abschließende Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:\nArtikel 1\n„dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen\nÄnderung                                und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen\nder Verwaltungsgerichtsordnung                       des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.“\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),            5. § 46 Nr. 3 wird aufgehoben.\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:              6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          „§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzu-\nwenden.“\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\ngefügt:\n7. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „dienstrechtliche“\n„4a) die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich         gestrichen.\ndie örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2\nSatz 1, 2 oder 4 bestimmt, an ein anderes        8. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsgericht oder an mehrere Verwal-\ntungsgerichte des Landes,“.                         a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschule“ die\nWörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „1, 3 und 4“ durch                mit Befähigung zum Richteramt“ eingefügt.\ndie Angabe „1, 3, 4 und 4a“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „für den Antrag auf\n2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:                            Zulassung der Beschwerde“ durch die Wörter „für\nBeschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei\n„Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entschei-             denen in der Hauptsache Vertretungszwang\ndungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers                besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen\nbestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier            Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe“\nJahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen                 ersetzt.\nRichter auf Lebenszeit sein.“\nc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „im höheren\nDienst“ ein Komma und die Wörter „Gebietskör-\n3. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                     perschaften auch durch Beamte oder Angestellte\n„Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle         mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen\ndes § 99 Abs. 2.“                                                Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommuna-","3988         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nlen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als             eingehalten werden oder macht die zuständige Auf-\nMitglied zugehören,“ eingefügt.                          sichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der\nd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                           Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Über-\ngabe der Urkunden oder Akten an das Gericht ent-\n„In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und          gegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 5 dadurch\ndes Schwerbehindertenrechts sowie der damit im           bewirkt, dass die Urkunden oder Akten dem Gericht in\nZusammenhang stehenden Angelegenheiten des               von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten\nSozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungs-          Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die\ngericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglie-         nach Satz 5 vorgelegten Akten und für die gemäß\nder und Angestellte von Verbänden im Sinne des           Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt\n§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und        § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur\nvon Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft          Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe\nSatzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung             dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkun-\nbefugt sind.“                                            den oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen.\ne) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                           Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelun-\ngen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht\n„In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im           das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann\nSinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertre-       der Beschluss selbständig mit der Beschwerde ange-\ntungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die         fochten werden. Über die Beschwerde gegen den\nin einem Zusammenhang mit einem gegenwär-                Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entschei-\ntigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeit-        det das Bundesverwaltungsgericht. Für das Be-\nnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichts-            schwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinn-\ngesetzes stehen einschließlich Prüfungsangele-           gemäß.“\ngenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht\nals Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und\nAngestellte von Gewerkschaften zugelassen, so-       13. § 124 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nfern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozess-         „(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile\nvertretung befugt sind.“                                 nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den\n§§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu,\n9. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem\na) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:                        Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.“\n„1. Berufung einlegen, wenn sie zugelassen wor-\n14. § 124a wird wie folgt gefasst:\nden ist (§ 124a),“.\n„§ 124a\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Num-\nmern 2 bis 5.                                                (1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in\ndem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3\n10. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist\nan die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung\na) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt\nder Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.\nersetzt.\n(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwal-\nb) Nummer 7 wird gestrichen.\ntungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines\nMonats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei\n11. § 94 Satz 2 wird gestrichen.\ndem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung\nmuss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n12. § 99 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2\n„(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberver-\ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-\nwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch\nständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist,\nBeschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der\nsofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beru-\nUrkunden oder Akten oder der Erteilung von Auskünf-\nfung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzu-\nten rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundes-\nreichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor\nbehörde die Vorlage oder Auskunft mit der Begrün-\nihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden\ndung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden,\ndes Senats verlängert werden. Die Begründung muss\nder Akten oder der Auskünfte würde dem Wohl des\neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Ein-\nBundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundes-\nzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru-\nverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundes-\nfungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erforder-\nverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache\nnisse, so ist die Berufung unzulässig.\nzuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Haupt-\nsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den           (4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Ver-\nAntrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189            waltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung\nzuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichts-         innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän-\nbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten           digen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem\nUrkunden oder Akten auf Aufforderung dieses                 Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefoch-\nSpruchkörpers vorzulegen oder die verweigerten              tene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten\nAuskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren bei-     nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die\nzuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften          Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzu-\ndes materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht          lassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001               3989\ngericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt             (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache,\ndie Rechtskraft des Urteils.                                  soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter\n(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-            Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das\ntungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zu-            Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,\nzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2              1. soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\ndargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz               an einem wesentlichen Mangel leidet und auf-\nbegründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags                   grund dieses Mangels eine umfangreiche oder\nwird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberver-                 aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder\nwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antrags-\nverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der             2. wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der\nEinlegung einer Berufung bedarf es nicht.                         Sache selbst entschieden hat\n(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5          und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des                       (3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche\nBeschlusses über die Zulassung der Berufung zu                Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.“\nbegründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwal-\ntungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt    18. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nentsprechend.“\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beklagte“ die\n15. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:                      Wörter „der Einlegung der Sprungrevision“ einge-\nfügt.\n„§ 124b\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zustimmung“\nDas Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter\ndie Wörter „zu der Einlegung der Sprungrevision“\nBegründung seiner Rechtsauffassung dem Bundes-\neingefügt.\nverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Aus-\nlegung von § 124 Abs. 2 oder § 124a Abs. 4 Satz 4\nvor, wenn                                                19. § 146 wird wie folgt geändert:\n1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die           a) In Absatz 3 wird die Angabe „vierhundert Deut-\nAuslegung dieser Bestimmungen hat oder                        sche Mark“ durch die Angabe „zweihundert Euro“\nersetzt.\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-         b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aus-                    „(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Ver-\nlegung dieser Bestimmungen erfordert.                         waltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen\nDer Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist den Beteilig-          Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb\nten bekannt zu machen. Das Bundesverwaltungs-                     eines Monats nach Bekanntgabe der Entschei-\ngericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.“                    dung zu begründen. Die Begründung ist, sofern\nsie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt\n16. § 127 wird wie folgt gefasst:                                     worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht ein-\n„§ 127                                  zureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag ent-\nhalten, die Gründe darlegen, aus denen die Ent-\n(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Betei-               scheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und\nligten können sich der Berufung anschließen. Die                  sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-\nAnschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungs-                    ander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfor-\ngericht einzulegen.                                               dernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu\n(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der              verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Be-\nBeteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die               schwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet\nFrist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung              keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht\nder Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum            prüft nur die dargelegten Gründe.“\nAblauf eines Monats nach der Zustellung der Beru-             c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.\nfungsbegründungsschrift.\n(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss-      20. In § 154 Abs. 3 wird der abschließende Punkt durch\nschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4             ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nund 5 gilt entsprechend.                                      fügt:\n(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulas-             „§ 155 Abs. 4 bleibt unberührt.“\nsung.\n(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die  21. In § 155 wird Absatz 5 zu Absatz 4.\nBerufung zurückgenommen oder als unzulässig ver-\nworfen wird.“                                            22. In § 162 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:\n17. § 130 wird wie folgt gefasst:                                 „Juristische Personen des öffentlichen Rechts und\nBehörden können an Stelle ihrer tatsächlichen not-\n„§ 130                              wendigen Aufwendungen für Post- und Telekommu-\n(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwen-             nikationsdienstleistungen den in § 26 Satz 2 der Bun-\ndigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu           desgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten\nentscheiden.                                                  Pauschsatz fordern.“","3990           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n23. Nach § 165 wird folgender § 165a eingefügt:                                             Artikel 2\n„§ 165a                                  Änderung des Bundesleistungsgesetzes\n§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“         § 46 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffent-\n24. In § 166 wird nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“ die      lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9\nAngabe „sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessord-     des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)\nnung“ eingefügt.                                          geändert worden ist, wird aufgehoben.\n25. In § 172 wird die Angabe „zweitausend Deutsche                                          Artikel 3\nMark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.                            Aufhebung des Gesetzes\nzur Beschränkung von Rechtsmitteln\n26. In § 188 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch                     in der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:                                                        Das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBl. I\n„dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen   S. 466, 487), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nSozialleistungsträgern.“                                  vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird aufge-\nhoben.\n27. Nach § 188 wird folgender § 189 eingefügt:\nArtikel 4\n„§ 189\nÄnderung des Asylverfahrensgesetzes\nFür die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidun-\ngen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem            § 79 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung\nBundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.“           der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361),\ndas zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 3. Dezem-\n28. § 194 wird wie folgt gefasst:                             ber 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:\n„§ 194\n„(2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich       findet keine Anwendung.“\nnach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden\nRecht, wenn vor dem 1. Januar 2002\nArtikel 5\n1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzufech-\ntende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,                   Änderung des Flurbereinigungsgesetzes\n2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die               In § 139 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der\nGeschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung        Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976\nzum Zwecke der Zustellung an die Parteien her-        (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 38 des\nausgegeben hat.                                       Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert\nworden ist, werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:\n(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines\nRechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung        „Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter\nnach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden              müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehör-\nRecht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche       den befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flur-\nEntscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder          bereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von\nvon Amts wegen an Stelle einer Verkündung zuge-           dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn\nstellt worden ist.                                        geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Vor-\naussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamt-\n(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte     liche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vor-\nRechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der            schlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten\nProzesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwal-       Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.“\ntungsgericht zugelassen.\n(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhän-                                  Artikel 6\ngig geworden sind oder für die die Klagefrist vor\nWeitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung\ndiesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über\nRechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die          § 124b der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung\nvor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder               der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nverkündet oder von Amts wegen an Stelle einer             die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert\nVerkündung zugestellt worden sind, gelten für die         worden ist, wird aufgehoben.\nProzessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem\nZeitpunkt geltenden Vorschriften.                                                       Artikel 7\n(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162                                       Inkrafttreten\nAbs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Ja-\nnuar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nin der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-        1. Januar 2002 in Kraft.\nwenden.“                                                     (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 3991\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}