{"id":"bgbl1-2001-74-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":74,"date":"2001-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/74#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-74-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_74.pdf#page=63","order":5,"title":"Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3983,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001             3983\nGesetz\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten\n(Prostitutionsgesetz – ProstG)\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      Artikel 2\nÄnderung\ndes Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geän-\nArtikel 1                           dert:\nGesetz                              1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 180a\nzur Regelung der                            wie folgt gefasst:\nRechtsverhältnisse der Prostituierten\n(Prostitutionsgesetz – ProstG)                     „§ 180a Ausbeutung von Prostituierten“.\n2. § 180a wird wie folgt geändert:\n§1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbar-\ntes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese                                            „§ 180a\nVereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Glei-                           Ausbeutung von Prostituierten“.\nche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung\nderartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Ent-              aa) Die Angabe „1.“ wird gestrichen.\ngelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.                         bb) Nach den Wörtern „in persönlicher oder wirt-\nschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden“\n§2                                           wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nDie Forderung kann nicht abgetreten und nur im eige-                cc) Nummer 2 wird aufgehoben.\nnen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forde-\nrung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen         3. § 181a Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:\neine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nicht-            „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nerfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, ein-    Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirt-\ngewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwan-               schaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person\ndes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und              dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die\nder Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen              Prostitutionsausübung der anderen Person durch Ver-\nund Einreden ausgeschlossen.                                      mittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick\ndarauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Ein-\n§3                                  zelfall hinausgehen.“\nBei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungs-                                   Artikel 3\nrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme\neiner Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungs-                                  Inkrafttreten\nrechts nicht entgegen.                                           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.","3984                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),               Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.                                             Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}