{"id":"bgbl1-2001-74-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":74,"date":"2001-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/74#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_74.pdf#page=35","order":3,"title":"Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds \"Deutsche Einheit\" (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3955,"pdf_page":35,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               3955\nGesetz\nzur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung\ndes bundesstaatlichen Finanzausgleichs und\nzur Abwicklung des Fonds „Deutsche Einheit“\n(Solidarpaktfortführungsgesetz – SFG)\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                finanzwirtschaftliche Entwicklung der Länder- und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Kommunalhaushalte einschließlich der Begrenzung\nder Nettoneuverschuldung. Die Berichte werden bis\nEnde September des dem Berichtsjahr folgenden\nArtikel 1                               Jahres vorgelegt, erstmals im Jahr 2003. Die Berichte\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes                       werden mit einer Stellungnahme der Bundesregierung\nim Finanzplanungsrat erörtert.“\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I\nS. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt                                   Artikel 2\ngeändert:                                                                           Änderung des\nInvestitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nDas Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom\na) In Absatz 1 wird in den Sätzen 8 und 9 die Angabe      23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch\n„0,6 vom Hundert-Punkte“ jeweils durch die An-        Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I\ngabe „0,65 vom Hundert-Punkte“ ersetzt.               S. 2858), wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Beiträge der Länder nach Absatz 2 Satz 1 ver-    1. In § 1 wird die Angabe „sieben“ durch die Angabe\nmindern sich gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes über           „vier“ ersetzt.\ndie Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ in\nden Jahren 1998 um 932 596 391,30 Euro, 1999 um       2. In § 2 Abs. 3 wird die Jahresangabe „2003“ durch die\n854 880 025,36 Euro, 2000 um 777 163 659,42               Jahresangabe „2001“ ersetzt.\nEuro, 2001 um 932 596 391,30 Euro, 2002 um\n1 317 190 144,34 Euro, 2003 um 1 294 591 043,19       3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nEuro und 2004 um 1 431 361 621,41 Euro.“                                            „§ 5a\n2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                               (1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes\nnicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abwei-\n„(4) Zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten               chend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden,\nsowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler            zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom\nFinanzkraft erhalten nachstehende Länder in den Jah-          Hundert jährlich.\nren 2002 bis 2004 folgende Sonderbedarfs-Bundes-\n(2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkon-\nergänzungszuweisungen:\nten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen.\nBerlin                           2 002 730 298,65 Euro,       Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeit-\nBrandenburg                      1 493 483 584,97 Euro,       punkt an den Bund zurückübertragen. Absatz 1 bleibt\nunberührt.“\nMecklenburg-Vorpommern           1 112 571 133,48 Euro,\nSachsen                          2 752 284 196,48 Euro,\nArtikel 3\nSachsen-Anhalt                   1 661 187 322,01 Euro,\nÄnderung\nThüringen                        1 510 356 217,05 Euro.\ndes Gesundheitsstrukturgesetzes\nDie Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen              Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom\nberichten dem Finanzplanungsrat jährlich im Rahmen        21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch\nvon Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“ über ihre jewei-   Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastruktur-  S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:\nlücke, die Verwendung der erhaltenen Mittel aus Son-       „(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des\nderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen und die            Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in","3956           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet      dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betra-\nund zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundes-            ges in Höhe von 1 322 712 000 Euro und den Ländern\ngebiet beteiligen sich in dem in Artikel 3 des Einigungs-     49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von\nvertrages genannten Gebiet die Benutzer des Kranken-          1 322 712 000 Euro zu. In den Umsatzsteueranteilen der\nhauses oder ihre Kostenträger an den Investitionen nach       Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten\n§ 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes         für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich\nin den Jahren 2002 bis 2014 durch einen Investitionszu-       ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des\nschlag in Höhe von 5,62 Euro für jeden Berechnungstag         Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird\neines tagesgleichen Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für      ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des\ndie entsprechenden Belegungstage. Der Zuschlag wird           Bundesamtes für Finanzen so an die Entwicklung der\nverwendet zur Finanzierung von Zinskosten von Darlehen        Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuer-\noder von entsprechenden Kosten anderer privatwirt-            gesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst,\nschaftlicher Finanzierungsformen oder für eine unmittel-      dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom\nbare Investitionsfinanzierung. Die Länder vereinbaren die     Hundert von den Ländern getragen werden. Zum Aus-\nEinzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mit-       gleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verrin-\ntel mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-    gert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach\nrungsgesetzes genannten Beteiligten.                          Satz 3 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der\n(2) Die Verpflichtung der Länder zur Investitionsfinanzie- Anteil der Länder nach Satz 3 um 0,25 Vomhundert-\nrung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre         punkte. Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab 1. Januar\nZuständigkeit für die Krankenhausplanung bleiben              2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich\nunberührt. Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1         der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familien-\nstellen die Länder im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1     förderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ver-\nSatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten         ringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes\nBeteiligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finan-       nach Satz 3 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und\nzierte Investitionsprogramme bis zum 31. Dezember 2004        erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um weitere\nauf. § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes findet        0,65 Vomhundertpunkte. Der in Satz 4 genannte Anteil\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten          wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundert-\nGebiet bis zum 31. Dezember 2004 keine Anwendung.“            punkte erhöht. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuer-\nsatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in\nden Sätzen 6 bis 9 genannte Vomhundertpunktesatz\nArtikel 4                           in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden\nUmfang verringert oder erhöht. Diese Aufteilung der\nÄnderung                             Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während\ndes Altschuldenregelungsgesetzes                    der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses verein-\nIn § 3 Abs. 3 Satz 1 des Altschuldenregelungsgesetzes      nahmt oder erstattet werden.\nvom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) wird die Jahreszahl\n„2004“ durch „2001“ ersetzt.                                                                 §2\nVerteilung der\nUmsatzsteuer unter den Ländern\nArtikel 5\n(1) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommen-\nGesetz                             steuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumla-\nüber den Finanzausgleich                      ge und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern\nzwischen Bund und Ländern                       je Einwohner unter denen der Ländergesamtheit liegen,\n(Finanzausgleichsgesetz – FAG)                    erhalten Ergänzungsanteile aus dem Länderanteil an der\nUmsatzsteuer. Die Ergänzungsanteile eines Landes wer-\nErster Abschnitt                          den ermittelt durch Multiplikation der Steuereinnahmen\nSteuerverteilung zwischen Bund                        der Ländergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner mit seiner\nund Ländern sowie unter den Ländern                        Einwohnerzahl sowie einem der folgenden Faktoren F:\n19          21\n1. F =        · X – 4 000 ,\n§1                                       20\nAnteile von Bund                            wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je\nund Ländern an der Umsatzsteuer                      Einwohner unter 97 vom Hundert der Ländergesamt-\nVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund                 heit liegen,\n35       3\n1998 vorab 3,64 vom Hundert und ab 1999 5,63 vom\nHundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für\n2. F = X ·   (   6\n· X+\n5  ),\ndie Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszu-\nwenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je\nschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und\nEinwohner mindestens 97 vom Hundert der Länder-\nAngestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steu-\ngesamtheit betragen;\nersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der ab\n1999 geltende Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder         dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis der\nSenkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht.         Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner\nVom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen           zu den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach\nden Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom da-             Satz 1 je Einwohner anzusetzen. Betragen die Ergän-\nnach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen          zungsanteile nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt mehr als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001             3957\nein Viertel des Länderanteils an der Umsatzsteuer, so         1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der\nsind die Ergänzungsanteile im Verhältnis der nach den             Körperschaftsteuer;\nSätzen 1 und 2 ermittelten Beträge herabzusetzen.\n2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach\n(2) Der verbleibende Länderanteil an der Umsatzsteuer          § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;\nwird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder\n3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der\nverteilt.\nKraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett-\n(3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder        und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteu-\nan der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend,              er, der Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und\ndie das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Aus-              der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabga-\ngleichsjahres festgestellt hat.                                   be und der Troncabgabe.\nAls Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach\n§3                               § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der\nVerteilung der                         Umsatzsteuer.\nGewerbesteuerumlage unter den Ländern\n(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1\nDie Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit         wird das Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31\nzu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen         des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.\nLandes vereinnahmt wird.\n(3) Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in\nden Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der\nSteuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 je Einwohner im\nZweiter Abschnitt\nAusgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vor-\nFinanzausgleich unter den Ländern                        ausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Verände-\nrungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. Dabei sind die\n§4                               Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bun-\nAusgleichsleistungen                       desamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und\ndes dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres\nZur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Län-       festgestellt hat. Der Kürzungsbetrag wird auf 12 vom Hun-\ndern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Län-      dert des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die\nder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsbe-       Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes\nrechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.          nach Absatz 1 Satz 1 je Einwohner im Ausgleichsjahr,\nsoweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Län-\n§5                               dergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den\nAusgleichspflichtige                      Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 je Ein-\nund ausgleichsberechtigte Länder                 wohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalen-\nderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjah-\n(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz-\nres.\nkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich\ndurchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmess-\nzahl übersteigt.                                                                           §8\n(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanz-                 Steuereinnahmen der Gemeinden\nkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl          (1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes\nnicht erreicht.                                               gelten nach Maßgabe des Absatzes 3\n§6                               1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der\nEinkommensteuer im Ausgleichsjahr,\nFinanzkraftmesszahl,\nAusgleichsmesszahl                        2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der\n(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe         Gewerbesteuer nach Absatz 2, vermindert um die im\nder Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuerein-              Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.\nnahmen seiner Gemeinden nach § 8.                             Für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerum-\n(2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe      lage sind die Feststellungen der Länder maßgebend.\nder beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen           (2) Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land-\nder Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnah-       und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von\nmen der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt wer-         den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden jeweils\nden. Die Messzahlen ergeben sich aus den auszuglei-           für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich\nchenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit,          ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Aus-\nvervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei        gleichsjahr aufgekommenen einzelnen Realsteuern im\nsind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde         Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern\nzu legen.                                                     in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr\nverteilt werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend,\n§7                               die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der\nEinnahmen der                           Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat.\nLänder aus Steuern und Förderabgabe                    (3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes\n(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im     nach Absatz 1 werden je für sich auf 64 vom Hundert her-\nAusgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen                        abgesetzt.","3958           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n§9                            dabei ist für X jeweils das Verhältnis von Finanzkraftmess-\nEinwohnerzahl                         zahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes vermindert um 1\nanzusetzen. Die nach Satz 1 ermittelten Beträge werden\n(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Ein-      mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichs-\nwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das         zuweisungen angesetzt, der erforderlich ist, damit die\nStatistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjah-        Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Aus-\nres festgestellt hat.                                         gleichszuweisungen übereinstimmt.\n(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich           (3) Übersteigen die nach Absatz 2 ermittelten Aus-\nder Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwoh-          gleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes\nnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit           72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner Finanz-\n135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen           kraft- und Ausgleichsmesszahl, so ist der übersteigende\nLänder mit 100 vom Hundert gewertet.                          Betrag jeweils hälftig von allen ausgleichspflichtigen und\n(3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich        allen ausgleichsberechtigten Ländern zu übernehmen. Die\nder Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 werden die         ausgleichspflichtigen Länder erbringen ihren Anteil im\nEinwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Ham-            Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2, die\nburg mit 135 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes        ausgleichsberechtigten Länder erbringen ihren Anteil im\nMecklenburg-Vorpommern mit 105 vom Hundert, die Ein-          Verhältnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1.\nwohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 vom Hun-\ndert, die Einwohnerzahl des Landes Sachsen-Anhalt mit\nDritter Abschnitt\n102 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen\nLänder mit 100 vom Hundert gewertet.                                  Bundesergänzungszuweisungen\n§ 10                                                        § 11\nBemessung der Ausgleichs-                                  Bundesergänzungszuweisungen\nzuweisungen und der Ausgleichsbeiträge                   (1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungs-\n(1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsbe-          schwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur\nrechtigten Landes werden ermittelt durch Multiplikation       ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs\nseiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Fak-        sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe\ntoren F:                                                      der Absätze 2 bis 4.\n3          317                                          (2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanz-\n1. F =     · X – 20 000 ,                                     bedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine\n4\nBundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im\nwenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 80\nSinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanz-\nvom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,\nkraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10\n5        35        2 121\n2. F = X ·  ( 26\n· X+\n52 )  –\n260 000\n,                     Fehlbeträge an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmess-\nzahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwa-\nwenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindes-         ches Land erhält 77, 5 vom Hundert dieser Fehlbeträge als\ntens 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl             allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.\nbeträgt, aber unter 93 vom Hundert seiner Ausgleichs-        (3) Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten\nmesszahl liegt,                                           aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachhol-\n13        11                                    bedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommuna-\n3. F = X ·  (  7\n· X+\n25 ) ,\nler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg,\nwenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindes-         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\ntens 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl             und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 fol-\nbeträgt;                                                  gende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:\ndabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis von    im Jahr 2005                           10 532 613 000 Euro,\nFinanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes          im Jahr 2006                           10 481 484 000 Euro,\nanzusetzen.                                                   im Jahr 2007                           10 379 225 000 Euro,\n(2) Die Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen     im Jahr 2008                           10 225 838 000 Euro,\nLandes werden nach Maßgabe von Satz 2 ermittelt durch         im Jahr 2009                            9 510 029 000 Euro,\nMultiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der\nfolgenden Faktoren:                                           im Jahr 2010                            8 743 091 000 Euro,\nim Jahr 2011                            8 027 283 000 Euro,\n1. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Finanz-\nkraftmesszahl des Landes unter 107 vom Hundert sei-       im Jahr 2012                            7 260 345 000 Euro,\nner Ausgleichsmesszahl liegt,                             im Jahr 2013                            6 544 536 000 Euro,\n2. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 2, wenn die Finanz-       im Jahr 2014                            5 777 598 000 Euro,\nkraftmesszahl des Landes mindestens 107 vom Hun-          im Jahr 2015                            5 061 790 000 Euro,\ndert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter\nim Jahr 2016                            4 294 852 000 Euro,\n120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,\nim Jahr 2017                            3 579 043 000 Euro,\n3. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Finanz-\nkraftmesszahl des Landes mindestens 120 vom Hun-          im Jahr 2018                            2 812 105 000 Euro,\ndert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt;                   und im Jahr 2019                        2 096 297 000 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               3959\nDie Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder       Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichs-\nmit den folgenden Vomhundertsätzen unter Rundung auf          beiträge nach § 10 durch Rechtsverordnung fest, die der\nTausend Euro verteilt:                                        Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nBerlin                           19,020610 vom Hundert,\n§ 13\nBrandenburg                      14,326911 vom Hundert,\nVollzug des Finanz-\nMecklenburg-Vorpommern           10,536374 vom Hundert,               ausgleichs während des Ausgleichsjahres\nSachsen                          26,075481 vom Hundert,          Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichs-\nSachsen-Anhalt                   15,733214 vom Hundert,       jahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen voll-\nzogen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach § 2,\nThüringen                        14,307410 vom Hundert.       die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-\nDie Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-           beiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt; jedoch\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten         werden zugrunde gelegt\ndem Finanzplanungsrat jährlich im Rahmen von Fort-            1. die Einnahmen der Länder nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie\nschrittsberichten „Aufbau Ost“ über ihre jeweiligen Fort-         die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der\nschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die           Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage\nVerwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungs-              nach § 8 in dem Jahreszeitraum, der am 30. September\nbedingter Sonderlasten und die finanzwirtschaftliche              des vorausgehenden Jahres endet;\nEntwicklung der Länder- und Kommunalhaushalte ein-\nschließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung.          2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der\nDie Berichte werden bis Ende September des dem                    Gewerbesteuer der Gemeinden gemäß § 8 nach den\nBerichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer             Grundbeträgen, die das Statistische Bundesamt\nStellungnahme der Bundesregierung im Finanzplanungs-              zuletzt festgestellt hat, und nach ihren Aufkommen in\nrat erörtert.                                                     dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des vorausge-\nhenden Jahres endet;\n(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politi-\nscher Führung erhalten nachstehende Länder jährlich fol-      3. die Einwohnerzahlen nach § 9 Abs. 1, die das Statisti-\ngende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:                  sche Bundesamt zum 30. Juni des Jahres festgestellt\nhat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese\nBerlin                                  43 460 000 Euro,          nicht rechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bun-\nBrandenburg                             55 220 000 Euro,          desamt zuletzt festgestellten Einwohnerzahlen.\nBremen                                  60 332 000 Euro,                                    § 14\nMecklenburg-Vorpommern                  61 355 000 Euro,                            Zahlungsverkehr\nRheinland-Pfalz                         46 016 000 Euro,                  zum Vollzug des Finanzausgleichs\nSaarland                                63 400 000 Euro,         (1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichs-\njahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des\nSachsen                                 25 565 000 Euro,\nBundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden ver-\nSachsen-Anhalt                          52 663 000 Euro,      walteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder\nSchleswig-Holstein                      53 174 000 Euro,      ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der\nLänderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und nach der\nThüringen                               55 731 000 Euro.      vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der\nBund und Länder überprüfen gemeinsam die Vorausset-           Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich nach § 10\nzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren,          unter den Ländern zu verrechnen sind. Soweit der\nerstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im         Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch\njeweils übernächsten Jahr.                                    den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt\nwird, überweist das Bundesministerium der Finanzen die-\n(5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind\nsem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Aus-\nabweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haus-\ngleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die\nhaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15\nVerpflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen\nAbs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei\nüber dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden\nden Einnahmen darzustellen.\nverwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende\nTeil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen\nVierter Abschnitt                           in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.\nVollzug und Abrechnung                             (2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehör-\nder Umsatzsteuerverteilung,                         den verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder\ndes Finanzausgleichs und                          nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teilbe-\nder Bundesergänzungszuweisungen                          trägen überwiesen.\n(3) Die Differenzen der vorläufigen Ergänzungsanteile,\n§ 12                               Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge nach\n§ 13 zu den auf der Grundlage der tatsächlichen Entwick-\nFeststellung der Ausgleichszahlungen                lung der Bemessungsgrundlagen bestimmten Ergän-\nDas Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf      zungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-\ndes Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderan-        beiträgen des Ausgleichsjahres werden vierteljährlich vor-\nteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige         läufig abgerechnet.","3960           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der          ihre sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungs-\nFinanzen jährlich in einer Rechtsverordnung, die der          prüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.\nZustimmung des Bundesrates bedarf.\n§ 19\n§ 15\nVollzug und Abrechnung der\nEndgültige                                  Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2005\nAbrechnung des Finanzausgleichs\nFür den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuer-\nUnterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den      verteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergän-\nendgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden           zungszuweisungen für die vor dem 1. Januar 2005 liegen-\ndurch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkraft-        den Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanz-\ntreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig       ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993\nwerden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für     (BGBl. I S. 944, 977) in der am 31. Dezember des je-\nden Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.           weiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin\nAnwendung.\n§ 16\n§ 20\nZahlungsverkehr zum\nVollzug der Bundesergänzungszuweisungen                                      Geltungsdauer\n(1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11             Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019\nAbs. 2 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und        außer Kraft.\n15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der\nFinanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden\nAbrechnungszeitraums entrichtet. Gleichzeitig werden die                               Artikel 6\nmit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zah-              Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge\nverrechnet. Für die endgültige Abrechnung der Bundes-            Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der\nergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.                 Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBI. I S. 482) wird\nwie folgt geändert:\n(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11\nAbs. 3 und 4 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am\n1. In § 5e Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15a des\n15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.\nFinanzausgleichsgesetzes“ durch die Angabe „§ 17\ndes Finanzausgleichsgesetzes“ ersetzt.\n§ 17\nVollzug der Verteilung                    2. § 6 wird wie folgt geändert:\ndes Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer                   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der\naa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndurch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden\nverwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Län-                  „Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird\ndern nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreform-                     ab dem Jahr 2020 um 29 Vomhundertpunkte\ngesetzes werden beim Bundesministerium der Finanzen                      abgesenkt.“\njeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. Der Gemein-              bb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 5“ durch die\ndeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten                   Angabe „Satz 9“ ersetzt.\nEinfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit\ndem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14             b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem ein-\n„Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den\nzelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der\nLändern im Zusammenhang mit der Neurege-\ndurch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer\nlung der Finanzierung des Fonds „Deutsche\nder insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil\nEinheit“ verbleiben, wird der Landesvervielfälti-\nerreicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch Landes-\nger nach Absatz 3 Satz 4 bis einschließlich dem\nfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzel-\nJahr 2019 um eine Erhöhungszahl angehoben.“\nnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt\nzustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber              bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 ein-\nhinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der                    gefügt:\nEinfuhrumsatzsteuer verrechnet.                                          „Die fortwirkende Belastung nach Satz 1\n(2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen                   beträgt jährlich 2 582 024 000 Euro. Sie wird\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, die der Zustimmung                     den einzelnen Ländern des Bundesgebietes\ndes Bundesrates bedarf.                                                  mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebietes in dem Verhält-\n§ 18                                        nis zugeordnet, das ihren Anteilen an den\nLeistungen nach § 1 Abs. 2 des Finanzaus-\nAuskunftspflicht                                  gleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004\nDie zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem                 geltenden Fassung für das Jahr 2004 ent-\nBundesministerium der Finanzen die zur Durchführung                      spricht. Die Erhöhungs- und Ermäßigungsbe-\ndieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und                 träge nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                3961\ngesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-      zuletzt geändert durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom\nden Fassung bleiben dabei unberücksichtigt.“      11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5 und wie folgt    dert:\ngeändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nDie Wörter „der nach Satz 1 zu erbringenden\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nLänderleistungen“ werden ersetzt durch die\nWörter „des Betrages nach Satz 2“.                        „(1) Der Fonds erhält bis zum 31. Dezember 2004\nZuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur\ndd) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:\nAbdeckung seiner Schuldendienstverpflichtun-\n„Werden die Länder zu Ausgleichsleistungen               gen.“\nnach § 6b des Gesetzes über die Errichtung\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\neines Fonds „Deutsche Einheit“ herangezogen,\nist zur Beteiligung der Gemeinden die                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nErhöhungszahl im Jahr 2020 so festzusetzen,                    „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 betragen\ndass das Mehraufkommen der Umlage 50 vom                       die Zuschüsse nach Absatz 1 in den Jahren\nHundert der Finanzierungsbeteiligung der                       1998 bis 2001 jeweils 6,8 vom Hundert der\nGemeinden in Höhe von bundesdurchschnitt-                      vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres insge-\nlich rund 40 vom Hundert der Ausgleichs-                       samt in Anspruch genommenen Krediter-\nleistungen entspricht.“                                        mächtigungen nach § 5 Abs. 1, im Jahr 2002\n2 462 381 699,84 Euro, im Jahr 2003\n2 268 090 784,99 Euro und im Jahr 2004\nArtikel 7\n2 254 797 196,08 Euro.“\nÄnderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes                           bb) In Satz 2 wird die Jahresangabe „2003“ durch\nNach § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom                           die Jahresangabe „2004“ ersetzt.\n19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Arti-       c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkel 112 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 51a einge-            Nach der Jahresangabe „1995“ werden die Wörter\nfügt:                                                                „befristet bis 31. Dezember 2004“ eingefügt.\n„§ 51a                               d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nEinhaltung der Haushaltsdisziplin                       „(6) Die Erstattungen der Länder nach Absatz 5\nim Rahmen der Europäischen                           vermindern sich in den Jahren 1998 um\nWirtschafts- und Währungsunion                        932 596 391,30 Euro, 1999 um 854 880 025,36\n(1) Bund und Länder kommen ihrer Verantwortung zur                Euro, 2000 um 777 163 659,42 Euro, 2001 um\nEinhaltung der Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrages             932 596 391,30 Euro, 2002 um 1 317 190 144,34\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des                   Euro, 2003 um 1 294 591 043,19 Euro und 2004 um\neuropäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nach                   1 431 361 621,41 Euro.“\nund streben eine Rückführung der Nettoneuverschuldung\nmit dem Ziel ausgeglichener Haushalte an.                     2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n(2) Der Finanzplanungsrat gibt unter Berücksichtigung                                    „§ 6a\nder volks- und finanzwirtschaftlichen Faktoren Empfeh-                           Eingliederung der Verbind-\nlungen zur Haushaltsdisziplin, insbesondere zu einer                       lichkeiten des Fonds in Bundesschuld\ngemeinsamen Ausgabenlinie im Sinne des § 4 Abs. 3                   Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mit-\ndes Maßstäbegesetzes. Der Finanzplanungsrat erörtert             schuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innen-\nauf dieser Grundlage die Vereinbarkeit der Haushalts-            verhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuld-\nentwicklung, insbesondere der Ausgaben und der Finan-            ner.“\nzierungssalden von Bund und Ländern einschließlich ihrer\nGemeinden und Gemeindeverbände, mit den Bestim-               3. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:\nmungen in Artikel 104 des Vertrages zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft und des europäischen                                          „§ 6b\nStabilitäts- und Wachstumspaktes.                                        Abrechnung nach Ablauf des Jahres 2019\n(3) Entspricht die Haushaltsdisziplin der Gebietskörper-         (1) Die Länder leisten einen Ausgleich an den Bund,\nschaften nicht hinreichend den Vorgaben nach den Ab-             wenn der nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelte\nsätzen 1 und 2, erörtert der Finanzplanungsrat die Gründe        Betrag für die Schulden des Fonds am 31. Dezember\nund gibt Empfehlungen zur Wiederherstellung der Haus-            2019 den Referenzbetrag von 6 544 536 079,31 Euro\nhaltsdisziplin.“                                                 überschreitet. Der Ausgleich der Länder wird auf 53,3\nvom Hundert des den Referenzbetrag übersteigenden\nArtikel 8                              Betrags festgelegt. Satz 1 gilt nicht für das in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet.\nÄnderung des\nGesetzes über die Errichtung                          (2) Der Ausgleich der Länder nach Absatz 1 wird auf\neines Fonds „Deutsche Einheit“                       die einzelnen Länder im Verhältnis der Summe ihrer\nErstattungen zum Fonds in den Jahren 2002, 2003 und\nDas Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche          2004 festgesetzt und ist dem Bund innerhalb von\nEinheit“ vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533),          sechs Monaten nach einer vom Bundesministerium","3962           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nder Finanzen durchzuführenden Rechnungslegung zu           Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2019 Finanzhilfen für\nerstatten. Die nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichsge-     besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der See-\nsetzes für das jeweilige Ausgleichsjahr geltenden          häfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung\nErhöhungs- und Ermäßigungsbeträge bleiben dabei            der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den\nunberücksichtigt.                                          Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen\n(3) Der Betrag für die Schulden des Fonds nach          und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich ins-\nAbsatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ermitteln:                gesamt 38 346 000 Euro.\n(2) Von dem Jahresbetrag nach Absatz 1 erhalten die\n1. Den Ausgangsbetrag bilden die Schulden des\nLänder\nFonds am 31. Dezember 2004. Für alle folgenden\nJahre bis einschließlich 2019 ist nach den Ziffern 2   Bremen                                    10 737 000 Euro,\nbis 6 zu verfahren.                                    Hamburg                                   20 963 000 Euro,\n2. Der Schuldenstand zum Jahresende wird als Diffe-        Mecklenburg-Vorpommern                     2 556 000 Euro,\nrenz zwischen dem Schuldenstand zum Ende des\nvorangegangenen Jahres abzüglich der Nettotil-         Niedersachsen                              2 045 000 Euro,\ngungen des jeweils laufenden Jahres ermittelt.         Schleswig-Holstein                         2 045 000 Euro.\n3. Die jährlich anzusetzenden Nettotilgungen werden\nermittelt als Differenz zwischen den jährlichen                                     §2\nBeträgen nach Ziffer 4 und den jeweils anzusetzen-\nden Zinsleistungen nach Ziffer 5. Übersteigen die        (1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hun-\nZinsleistungen nach Ziffer 5 den in Ziffer 4 festge-   dert der förderungsfähigen Ausgaben.\nlegten Betrag, so wird unterstellt, dass die Differenz   (2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bun-\nrechnerisch durch Nettokreditaufnahme ausgegli-        desmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen\nchen wird.                                             werden.\n4. Für die Summe aus Zins- und Nettotilgungsleistun-\ngen sind jährliche Beträge von 3 581 088 335,90                                     §3\nEuro zugrunde zu legen.                                  Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung die-\n5. Die jährlichen Zinsleistungen ergeben sich, indem       ses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung\nder nach Ziffer 2 ermittelte Jahresendwert der         geregelt.\nSchulden des vorangegangenen Jahres mit dem\nZinssatz nach Ziffer 6 multipliziert und durch 100\ngeteilt wird.                                                                   Artikel 10\n6. Der jeweils anzusetzende Zinssatz wird errechnet,                               Änderung\nindem die tatsächlichen Zinsausgaben des Bundes                  des Körperschaftsteuergesetzes\nfür die gesamte Bundesschuld (einschließlich des\nFonds) eines jeden Jahres durch die gesamte zum          Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nEnde des jeweiligen vorangegangenen Jahres aus-        Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),\ngewiesene Bundesschuld (einschließlich des             zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nFonds) geteilt und mit 100 multipliziert wird.         19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geän-\nDie Ermittlung des Betrages wird den Ländern jährlich      dert:\nvom Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.“\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n4. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:                         „(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem\n„§ 11                               zu versteuernden Einkommen.“\nAuflösung des Fonds\n2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nMit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufge-\nlöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des              „Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk-\nFonds gehen auf den Bund über.“                               anstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft\nder Veranstaltung von Werbesendungen 16 vom Hun-\ndert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-\nzes) aus Werbesendungen.“\nArtikel 9\nGesetz                             3. § 23 Abs. 3 wird aufgehoben.\nüber Finanzhilfen des Bundes nach\nArtikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die                4. In § 34 wird folgender Absatz 3b eingefügt:\nLänder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-\n„(3b) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranla-\nVorpommern, Niedersachsen sowie                         gungszeitraum 2001 anzuwenden. § 23 Abs. 6 in der\nSchleswig-Holstein für Seehäfen                        Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999\n(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des\n§1                                  Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert\n(1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg,              worden ist, ist letztmals für den Veranlagungszeitraum\nMecklenburg-Vorpommern,           Niedersachsen        sowie     2000 anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   3963\nArtikel 11                                 „(3) § 7 Satz 2 gilt erstmals für den Erhebungszeit-\nraum 2001. § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                         der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-            S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),                Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzu-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geän-        wenden.“\ndert:\n1. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                   Artikel 12\n„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermit-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntelte Gewinn und das nach § 8 Abs.1 Satz 2 des Kör-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten\n1. Januar 2002 in Kraft.\nals Gewerbeertrag nach Satz 1.“\n(2) Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 9 treten am\n3. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben.                              1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über\nden Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom\n4. In § 36 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-       23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch\nfügt:                                                     Artikel 1 dieses Gesetzes, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}