{"id":"bgbl1-2001-74-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":74,"date":"2001-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/74#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_74.pdf#page=6","order":2,"title":"Versorgungsänderungsgesetz 2001","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3926,"pdf_page":6,"num_pages":29,"content":["3926           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nVersorgungsänderungsgesetz 2001\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                i) Die Angabe zu Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                         „Abschnitt XIV\n(weggefallen)“.\nArtikel 1\nj) Die Angabe zu den §§ 92 bis 104 „§§ 92 bis 104\nÄnderung des\n(Änderung von Rechtsvorschriften)“ wird gestri-\nBeamtenversorgungsgesetzes\nchen.\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nk) Die Angabe zu § 107c wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,\n847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes             „§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei er-\nvom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt                          neuter Berufung in ein öffentlich-recht-\ngeändert:                                                                       liches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Ge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               biet“.\na) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngleichbare Zeiten“.\naa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ein-\nb) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n„9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,“.\nvertrages genannten Gebiet“.\nbb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die\nc) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe\nNummern 10 und 11.\neingefügt:\nb) In Absatz 2 werden das Wort „gehören“ durch das\n„§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines\nWort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der\nungeborenen Kindes“.\nKindererziehungszuschlag“ gestrichen.\nd) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende An-\ngaben eingefügt:                                       3. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „im Beitritts-\n„§ 50a Kindererziehungszuschlag                           gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.\n§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag\n§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld                   4. § 5 wird wie folgt geändert:\n§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszu-              a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder\nschlag                                               die diesem entsprechenden Dienstbezüge“ gestri-\n§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zu-                       chen.\nschlägen“.                                       b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ne) Die Überschrift zu Abschnitt X wird wie folgt ge-              „Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entspre-\nfasst:                                                        chend.“\n„Vorhandene Versorgungsempfänger\nund Versorgungsfälle ab 1. Januar 2002“.        5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Reichs-\ngebiet“ gestrichen.\nf) Nach der Angabe zu § 69d wird folgende Angabe\neingefügt:\n6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Ver-\n„(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nsorgungsänderungsgesetzes 2001“.\nBeamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor\ng) Die Angabe zu Abschnitt XII wird wie folgt gefasst:        der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig\n„Abschnitt XII (weggefallen)“.                im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volks-\narmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nh) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:                 Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestan-\n„§ 89 (weggefallen)“.                                     den hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                 3927\n7. § 9 wird wie folgt gefasst:                                         cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„§ 9                                         „Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu\nerhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der\nNichtberufsmäßiger\nZiffern fünf bis neun verbleiben würde.“\nWehrdienst und vergleichbare Zeiten\ndd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein\ngilt“ durch die Angabe „die Sätze 2 und 3\nBeamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor\ngelten“ ersetzt.\nder Berufung in das Beamtenverhältnis\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“\n1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivoll-\ndurch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nzugsdienst geleistet hat oder\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem\nGewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9               aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“\ndes Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De-                   durch die Zahl „71,75“ ersetzt.\nzember 1991 geltenden Fassung) befunden hat                     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\noder\n„Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbe-\n3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung                       züge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt\nals Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im                      zustanden, nicht übersteigen; das nach sons-\nSinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Ent-                       tigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf\nlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung                      nicht unterschritten werden.“\nbefunden hat.\n(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent- 12. § 14a wird wie folgt geändert:\nsprechend.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\na) Die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen.                      „a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des\n§ 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder nach An-                                oder entsprechenden Landesrechts in\nnahme für die Laufbahn ausgeübten handwerks-                             den Ruhestand versetzt worden ist oder“.\nmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen“\ngestrichen.                                                     bb) In Nummer 3 wird das Wort „siebzig“ durch\ndie Zahl „66,97“ ersetzt.\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWort „können“ die Angabe „nach Vollendung des                       „Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt\n17. Lebensjahres verbrachte“ eingefügt.                             0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“                  Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der\ndurch die Angabe „Absatz 1 bis 4“ ersetzt.                          für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1)\nanrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, so-\nweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden,\n10. § 12b wird wie folgt geändert:\nnach Vollendung des 17. Lebensjahres und\na) In der Überschrift werden die Wörter „im Beitritts-                  vor Begründung des Beamtenverhältnisses\ngebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des                   zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehalt-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.                       fähig berücksichtigt sind.“\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Beitritts-              bb) In Satz 2 wird das Wort „siebzig“ durch die\ngebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des                   Zahl „66,97“ ersetzt.\nEinigungsvertrages genannten Gebiet“ und die                    cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAngabe „66 Abs. 7“ jeweils durch die Angabe\n„66 Abs. 9“ ersetzt.                                                „Für die Berechnung nach Satz 1 sind verblei-\nbende Kalendermonate unter Benutzung des\nNenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\nund 3 gilt entsprechend.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhe-\n„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach\ngehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert\nEintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5),\nwerden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe-\ninsgesamt jedoch höchstens 71,75 vom\nstandseintritts gestellt.“\nHundert.“\nbb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „nach dem\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nEintritt des Beamten in den Ruhestand“ durch\n„Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimal-                     die Wörter „zu einem späteren Zeitpunkt“\nstellen auszurechnen.“                                         ersetzt.","3928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n13. § 15a wird wie folgt geändert:                            20. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24a“ durch die              a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nWörter „den entsprechenden Vorschriften“ er-                  eingefügt:\nsetzt.\n„Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Dienstunfallversor-                 gewährt, das durch deren Dienstunfall während\ngung“ durch das Wort „Unfallfürsorge“ ersetzt.                der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt\nc) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die               wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung\nAngabe „nach § 12b des Beamtenrechtsrahmen-                   durch besondere Einwirkungen verursacht worden\ngesetzes“ gestrichen.                                         ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen\nDienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu ver-\nursachen.“\n14. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein               b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nKomma ersetzt und folgende Angabe angefügt:                       fügt:\n„höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach                   „Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind\nAbsatz 1 Satz 2 und 3.“                                           der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2\nund 3 sowie nach § 38a.“\n15. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n21. In § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Lebenszeit“ folgen-\nWort „und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nde Angabe eingefügt:\n„3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in\n„ , der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt\ndem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Über-\nhat,“.\nnahme der Beamte gemäß § 64 des Bundes-\nb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „weniger als drei             beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-\nMonate“ durch die Wörter „nicht mindestens ein                 recht verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren\nJahr“ ersetzt.                                                 Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit\nden Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der\nBeamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfall-\n16. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               versicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch\na) In Satz 1 wird das Wort „sechzig“ durch die Zahl                Sozialgesetzbuch).“\n„55“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             22. In § 32 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des                „Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz\n§ 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehal-            nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von\ntes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist       drei Monaten zu stellen.“\nanzuwenden.“\n23. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach\namtsärztlichem Gutachten“ durch die Wörter „nach\n17. § 22 wird wie folgt geändert:\neiner Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-          bestimmten Arztes“ ersetzt.\nfügt:\n„Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht bean-          24. In § 35 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „amtsärztlich“\ntragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbs-            durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten\nersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren             Arzt“ ersetzt.\nStelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Bei-\ntragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berück-\nsichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.“             25. § 37 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „berufs-        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder erwerbsunfähig“ durch das Wort „erwerbs-                 In Satz 1 wird die Angabe „Setzt ein Beamter bei\ngemindert“ ersetzt.                                           Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn\neine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein\nLeben ein“ durch die Wörter „Setzt sich ein Beam-\n18. In § 23 Abs. 1 werden nach dem Wort „Waisengeld“                  ter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender                   verbundenen besonderen Lebensgefahr aus“ so-\nSatzteil angefügt:                                                wie das Wort „achtzig“ durch die Zahl „80“ und\n„wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4                      das Wort „fünfzig“ durch die Zahl „50“ ersetzt.\nAbs. 1 erfüllt hat.“                                          b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n19. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 oder 3“       26. In § 38 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „amtsärztlich“\ndurch die Angabe „§ 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86                durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten\nAbs. 1“ ersetzt.                                              Arzt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                3929\n27. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:                         bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Unfallfolge\n„§ 38a                                        bemerkbar geworden ist“ durch die Wörter\n„mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf\nUnterhaltsbeitrag bei                                Unfallfürsorge begründenden Folge des Un-\nSchädigung eines ungeborenen Kindes                             falles gerechnet werden konnte“ ersetzt.\n(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30            c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAbs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen\nDienstunfall der Mutter verursachten Minderung der                  „(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird\nErwerbsfähigkeit gewährt                                          nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin inner-\nhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ge-\n1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Min-              meldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist.\ndestunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in              Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2\nVerbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3,                            Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindes-                  Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu\ntens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung               machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die\nder Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des                 Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen\nUnterhaltsbeitrages nach Nummer 1.                            beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Mög-\nlichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall\n(2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjähri-\nder Mutter während der Schwangerschaft gerech-\ngen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach\nnet werden konnte oder das Hindernis für den\nden Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwach-\nAntrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten\nsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben\ngestellt werden.“\nwürden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet,\nUntersuchungen zu ermöglichen.\n31. In § 47a Abs. 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“ durch\n(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung           die Zahl „71,75“ ersetzt.\ndes 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Voll-\nendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der            32. § 49 wird wie folgt geändert:\nSätze nach Absatz 1.\na) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:\n(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht inso-\nweit, als während einer Heimpflege von mehr als                     „(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-\neinem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34                       gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines\nAbs. 1 erstattet werden.                                          Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurun-\nden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei\n(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter An-                 Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungs-\nspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur                bestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von\nder höhere Versorgungsbezug gezahlt.“                             den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von\nLeistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelun-\n28. In § 42 Satz 2 werden die Wörter „nächsthöheren als“              gen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\ndurch die Wörter „übernächsten anstelle“ ersetzt.                 buch anzuwenden.“\nb) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.\n29. § 43 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2             33. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50e eingefügt:\nwird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn                                          „§ 50a\nsich der Unfall bei einer besonderen Verwendung\nim Sinne des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-                                Kindererziehungszuschlag\ngesetzes oder im dienstlichen Zusammenhang damit                 (1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember\nereignet hat und auf sonst vom Inland wesentlich              1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-\nabweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefähr-             gehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kin-\ndungslage zurückzuführen ist.“                                dererziehungszeit um einen Kindererziehungszu-\nschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt\n30. § 45 wird wie folgt geändert:                                 nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des\nKindes in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit\n„§ 32 Satz 2 bleibt unberührt.“                      für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung\nerfüllt ist.\nbb) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort\n„Frist“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt.             (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf\ndes Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eine den An-             Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während\nspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge          dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein wei-\ndes Unfalles erst später bemerkbar geworden          teres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererzie-\nist“ durch die Wörter „mit der Möglichkeit           hungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungs-\neiner den Anspruch auf Unfallfürsorge begrün-        zeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl\ndenden Folge des Unfalles nicht habe gerech-         der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung\nnet werden können“ ersetzt.                          verlängert.","3930         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu         Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht\neinem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3        für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungs-\nNr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56          zuschlag zusteht.\nAbs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-                (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungs-\nsprechend.                                                   zuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat,\n(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-           in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt\nspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem         waren,\nin § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-            1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70\ngesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-               Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches\ntenwerts.                                                        Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktu-\n(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte               ellen Rentenwerts,\nBetrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhe-            2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kinder-               Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Ren-\nerziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienst-            tenwerts.\nzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchst-\n(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\ngrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der\ndass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag\nBetrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen\nder Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine\nRentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-\nLeistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung\nbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit\nder Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genann-\nentfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der\nten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat\nRentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten\nder Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2\nBuch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.\nSatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte           bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.\nRuhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,         § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\ndas sich unter Berücksichtigung des Höchstruhe-\ngehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbe-                                       § 50c\nzüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus                          Kinderzuschlag zum Witwengeld\nder sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.\n(1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für\n(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von           jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden\nRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften               Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in\ngilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhe-         dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um\ngehalts.                                                     einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil\nder Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach\n(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beam-\n§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4.\ntenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes\nKind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-               (2) War die Kindererziehungszeit dem vor Voll-\nchend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-            endung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstor-\nzeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats             benen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den\nder Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten           Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die\nBuches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.                 bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das\ndritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beam-\n§ 50b                               ter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung\ndes Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde\nKindererziehungsergänzungszuschlag                  zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen\n(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder-           nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später\nerziehungsergänzungszuschlag, wenn                           geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in\n§ 50a Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt.\n1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der            Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten\nErziehung eines Kindes bis zur Vollendung des            Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu ge-\nzehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht-              währen.\nerwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen\n(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für\nKindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis\njeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die\nzur Vollendung des 18. Lebensjahres\nVoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom\na) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind        Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten\nzusammentreffen oder                                 Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des\naktuellen Rentenwerts.\nb) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhe-\ngehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten          (4) § 50a Abs. 7 und § 69e Abs. 5 Satz 2 gelten ent-\nnach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,            sprechend.\n2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a                                     § 50d\nSatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                      Pflege- und\nbesteht und                                                         Kinderpflegeergänzungszuschlag\n3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzu-               (1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des\nordnen sind.                                             Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              3931\npflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht             Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht\nerwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der        überschritten werden, der sich bei Berechnung des\nPflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies             Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97\ngilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der             vom Hundert ergibt.\ngesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.\n(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des\n(2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzu-       Monats, in dem der Versorgungsempfänger das\nordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbs-              65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der\nmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetz-              Versorgungsempfänger\nbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen              1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten-\nKinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längs-               versicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor\ntens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebens-             dem Beginn der Rente, oder\njahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben\neinem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder                2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im\neiner Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten                    Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des\nBuches Sozialgesetzbuch gewährt.                                 Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.\n(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus             (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,\nder Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbin-        die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des\ndung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial-             Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als\ngesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1             zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird\nermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Renten-          der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so\nwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszu-                 wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an\nschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2           gewährt.“\nBuchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-       34. Dem § 52 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\ntenwerts.\n„(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode\n(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a           des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem\nAbs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der         Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem\nMaßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze            Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinsti-\nan die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an         tut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüber-\nEntgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungs-            weisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht\nfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1           zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberwei-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte               sung besteht nicht, soweit über den entsprechenden\nBruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.                   Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits ander-\nweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküber-\n§ 50e                             weisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das\nGeldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur\nVorübergehende\nBefriedigung eigener Forderungen verwenden.\nGewährung von Zuschlägen\n(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem\n(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des          Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht\n65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten           erbracht worden sind, haben die Personen, die die\nvorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a,            Geldleistungen in Empfang genommen oder über den\n50b und 50d, wenn                                            entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag\n1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine             der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht\nWartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-        nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwie-\nversicherung erfüllt ist,                                sen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung\nmit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den ent-\n2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42          sprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-           wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen\nsprechenden Landesrechts in den Ruhestand            Namen und Anschrift der Personen, die über den\nversetzt worden sind oder                            Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinha-\nb) sie wegen Erreichens einer besonderen Alters-         ber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben\ngrenze in den Ruhestand getreten sind und das        bleibt unberührt.“\n60. Lebensjahr vollendet haben,\n3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten            35. § 53 wird wie folgt geändert:\nBuch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste-             a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nhen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden\naa) Das Wort „fünfundsechzigste“ wird durch\nAltersgrenze noch nicht gewährt werden,\ndie Angabe „65.“, das Wort „fünfundsiebzig“\n4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert                   durch die Zahl „71,75“ ersetzt.\nnoch nicht erreicht haben,\nbb) Die Angabe „des sich nach Nummer 1 erge-\n5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen                  benden Betrages, zuzüglich“ wird durch die\nwerden; die Einkünfte bleiben außer Betracht,                    Angabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nsoweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro                    aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus\nnicht überschreiten.                                             der sich das Ruhegehalt berechnet, mindes-","3932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\ntens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen         e) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe\nder jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge              „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die An-\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,              gabe „oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von\nzuzüglich des jeweils zustehenden Unter-                Härten im Versorgungsausgleich“ eingefügt.\nschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie“\nersetzt.                                         38. § 56 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nMonat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4\naaa) Die Zahl „1,875“ wird durch die Zahl\ndes Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen\n„1,79375“ ersetzt.\nSonderzuwendung zu erhöhen.“\nbbb) Vor den Wörtern „im zwischenstaat-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nlichen“ werden jeweils das Wort „Jahr“\n„(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindes-                          eingefügt und nach den Wörtern „über-\ntens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert                              staatlichen Dienst“ die Wörter „voll-\nseines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu                           endete Jahr“ gestrichen.\nbelassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Ver-\nccc) Die Zahl „2,5“ wird durch die Zahl\nwendungseinkommen, das mindestens aus der-\n„2,39167“ ersetzt.\nselben Besoldungsgruppe oder einer vergleich-\nbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                      „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend\nbestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleich-                   anzuwenden.“\nbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und\nAbsatz 7 Satz 5 entsprechend.“                            b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der\n36. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            Mindestbelassung darauf beruht, dass\na) In Satz 1 Nr. 3 wird nach der Klammer die Angabe             1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betra-\n„71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36“ ein-                 ges ruht, der einer Minderung des Vomhundert-\ngefügt.                                                          satzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\nb) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort „fünf-               entspricht, oder\nundsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.\n2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.“\n37. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n39. Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           fügt:\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-             „Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht bean-\ngefügt:                                              tragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer\n„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallver-           Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitrags-\nsicherung, wobei ein dem Unfallausgleich         erstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der\n(§ 35) entsprechender Betrag unberück-           ansonsten zu zahlen wäre.“\nsichtigt bleibt; bei einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert blei-     40. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nben zwei Drittel der Mindestgrundrente\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach dem Bundesversorgungsgesetz, bei\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit um             aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 14a und 22\n10 vom Hundert ein Drittel der Mindest-                  Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§§ 14a, 22\ngrundrente nach dem Bundesversor-                        Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a“ ersetzt.\ngungsgesetz unberücksichtigt,“.                     bb) In Nummer 5 werden die Wörter „des Kinder-\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                         erziehungszuschlagsgesetzes“ durch die An-\ngabe „der §§ 50a bis 50e“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kapitalleistung“\nein Komma und das Wort „Beitragserstattung“               b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.                                                   „Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der\nc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:                 Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise\nvorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nach-\n„Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung             weise oder Auskünfte, die für die Versorgungs-\noder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich            bezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.“\nbei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde\nzu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestands-\nbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss        41. § 63 wird wie folgt geändert:\nden Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten         a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-\nZinsen an den Dienstherrn abführt.“                          gefügt:\nd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Nummer 3“               „7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisen-\ndurch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.                               geld“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               3933\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                                  den. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a\n„10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-                    und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.“\nzes gewährt werden, als Ruhegehalt;“.\n45. In § 69b Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 13\n42. § 66 wird wie folgt geändert:                                 Abs. 1 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 36\nAbs. 2 und“ eingefügt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zwei“ durch\ndie Zahl „1,91333“ und das Wort „fünfundsiebzig“       46. § 69c Abs. 5 wird wie folgt geändert:\ndurch die Zahl „71,75“ ersetzt.\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „günstiger“ das\nb) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“              Semikolon sowie die Angabe „§ 85 Abs. 6 bleibt\ndurch die Zahl „71,75“ ersetzt.                                unberührt“ gestrichen.\nc) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:                 b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                        „Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85\nAbs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im\n43. § 69 wird wie folgt geändert:                                     Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                        1999 zurückgelegt worden sind.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n47. § 69d wird wie folgt geändert:\n„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33,\n34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1       a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nSatz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e          Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nAbs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind              „§ 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 gel-\nanzuwenden.“                                              tenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:               Versorgungsempfänger günstiger ist.“\n„§ 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3      b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nund 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind             Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nin der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden                „wenn dies für den Versorgungsempfänger güns-\nFassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die                  tiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10.“\n§§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002            c) In Absatz 5 werden die Wörter „vor dem“ durch die\ngeltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen               Wörter „bis zum“ ersetzt.\nder §§ 140 und 141a des Bundesbeamten-\ngesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972\n48. Nach § 69d wird folgender § 69e eingefügt:\n(BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden\nLandesrechts richten sich die ruhegehaltfähi-                                   „§ 69e\ngen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz                               Übergangsregelungen aus\nnach den §§ 36 und 37 in der bis zum                    Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e\nAbs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzu-            (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002\nwenden.“                                              vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten\nHochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:            sorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum\n„(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten     31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden\nder achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden             Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3,\nAnpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab              § 42 Satz 2, §§ 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 55 Abs. 1\ndem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs. 1             Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses\nSatz 1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 53 und 54 dieses               Gesetzes sind anzuwenden.\nGesetzes anzuwenden.“                                         (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-\nber 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a\n44. § 69a wird wie folgt geändert:                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e,\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           53 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in\nder bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung\n„1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49, 50       anzuwenden; § 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist\nAbs. 1, §§ 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und        mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl\nAbs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6       „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl\ndieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a                „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 50e Abs. 1 dieses\nAbs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am            Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwen-             die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die\nden.“                                                 Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-                 auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung\nfügt:                                                      nach § 70 nicht mehr anzuwenden.\n„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der             (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 fol-\nachten auf den 31. Dezember 2002 folgenden            genden Anpassung nach § 70 werden die der Berech-\nAnpassung nach § 70 nicht mehr anzuwen-               nung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden","3934          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten            49. Abschnitt XII wird aufgehoben.\nAnpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor\nnach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:            50. § 85 wird wie folgt geändert:\nAnpassung nach dem           Anpassungsfaktor\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2002                                           aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Hundertsat-\n1.                      0,99458                          zes“ durch das Wort „Vomhundertsatzes“\nersetzt.\n2.                      0,98917\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n3.                      0,98375\n„In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der\n4.                      0,97833                          Berechnung des Ruhensbetrages auch die\n5.                      0,97292                          Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaat-\nlichen Einrichtung berücksichtigt, die über\n6.                      0,96750\nvolle Jahre hinausgeht.“\n7.                      0,96208\nb) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 des Kin-\ndererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die An-\nDies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch An-\ngabe „§ 50a Abs. 1 bis 7“ ersetzt.\nwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2\nNr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren             c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-\nBerechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundes-                      fügt:\nbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 gel-                 „(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittel-\ntenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Ver-                 ten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2\nsorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt                genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 ent-\nsind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschrif-                sprechend.“\nten (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entspre-\nchend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im          50a. § 85a wird wie folgt gefasst:\nSinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungs-\nzuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungs-                                       „§ 85a\nzuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten                   Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis\nGesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungs-                      Bei einem nach § 39 oder § 45 des Bundesbeam-\ngesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und ent-         tengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht\nsprechendem Landesrecht.                                      erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten\n(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den       bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das\n31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70               Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-,\neingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen             Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende\nzugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkraft-            Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte\ntreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung               erneut in den Ruhestand, wird die ruhgehaltfähige\nnach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14         Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeit-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1           punkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berech-\nverminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.         net. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die\nEr ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70              Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des\nder Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu              Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht\nlegen.                                                        ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird ge-\nzahlt.“\n(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei\nBeamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in       51. In § 86 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 22 Abs. 2, 3)“ gestri-\nden Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen               chen.\nworden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung.                      52. § 89 wird aufgehoben.\n(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,           53. § 90 wird wie folgt geändert:\nwenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen               a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 2“\nwurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. De-              durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\nzember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn\ndie Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde              b) In Absatz 3 wird die Angabe „finden Absatz 1 und\nund mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962                § 56 Abs. 2 Anwendung“ durch die Angabe „sind\ngeboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzu-               Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzu-\nwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hin-                wenden“ ersetzt.\nterbliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhande-\nnen Versorgungsempfängers entsprechend.                   54. Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt XIV\n(6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbe-\nschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum                             (weggefallen)“.\n31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen\ndes Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4      55. Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvor-\nsowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.“                         schriften)“ wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  3935\n56. In § 107 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesminis-                d) Eingliederungsschein und\nter des Innern“ durch die Wörter „die Bundesregie-                    Zulassungsschein                    §  9\nrung“ ersetzt.                                                     e) Stellenvorbehalt                    §  10\n56a.In § 107b Abs. 1 werden die Wörter „sofern der Be-              4. Dienstzeitversorgung\namte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme das                   a) Übergangsgebührnisse und\nfünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte“                 Ausgleichsbezüge                    §§ 11 und 11a\ndurch die Angabe „wenn der Beamte oder Richter                     b) Übergangsbeihilfe                   §  12\nbereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem\n5. Berufsförderung und Dienstzeit-\nabgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Lauf-\nversorgung in besonderen Fällen\nbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung min-\ndestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung                a) Übergangsbeihilfe bei kurzen\nWehrdienstzeiten                    §  13\nstand“ ersetzt.\nb) Berücksichtigung früherer\nDienstverhältnisse                  §  13a\n57. § 107c wird wie folgt geändert:\nc) Beurlaubung ohne Dienstbezüge §§ 13b und 13c\na) In der Überschrift werden die Wörter „von Ruhe-\nstandsbeamten oder Richtern im Ruhestand“                     d) Versorgung beim Ruhen der\nRechte und Pflichten                §  13d\ngestrichen und die Wörter „im Beitrittsgebiet“\ndurch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Eini-                                    Abschnitt II\ngungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.\nDienstzeitversorgung\nb) In Satz 1 werden die Wörter „bisherigen Bundes-                                  der Berufssoldaten\ngebiet“ durch die Angabe „Gebiet der Bundes-               1. Arten                                  §  14\nrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Ok-\n2. Ruhegehalt\ntober 1990“ sowie die Wörter „im Beitrittsgebiet“\ndurch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Eini-               a) Allgemeines                         §§ 15 und 16\ngungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.                     b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge       §§ 17 bis 19\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit         §§ 20 bis 25\nArtikel 2                                d) Höhe des Ruhegehaltes               §  26\nÄnderung des                                 e) Vorübergehende Erhöhung des\nRuhegehaltssatzes                   §  26a\nSoldatenversorgungsgesetzes\n3. Unfallruhegehalt                       §  27\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),              4. Kapitalabfindung                       §§ 28 bis 35\nzuletzt geändert durch Artikel 100 der Verordnung vom               5. Unterhaltsbeitrag                      §  36\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-            6. Übergangsgeld                          §  37\ndert:\n7. Ausgleich bei Altersgrenzen            §  38\n8. Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt III\nInha ltsübersicht\nVersorgung der Hinter-\nErster Teil                                            bliebenen von Soldaten\nEinleitende Vorschriften                        1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen\n1.   Persönlicher Geltungsbereich          §  1                  Soldaten und Soldaten auf Zeit         §§ 41 und 42\n1a. Regelung durch Gesetz                  §  1a              2. Hinterbliebene von Berufssoldaten      §  43\n2.   Wehrdienstzeit                        §  2               3. Bezüge bei Verschollenheit             §  44\nZweiter Teil                           4. Hinterbliebene von weiblichen\nSoldaten                               §  44a\nBerufsförderung und\nDienstzeitversorgung                                                  Abschnitt IV\nAbschnitt I                                             Gemeinsame Vor-\nBerufsförderung und                                         schriften für Soldaten\nDienstzeitversorgung                                       und ihre Hinterbliebenen\nder Soldaten auf Zeit                    1. Anwendungsbereich                      §  45\n1.   Arten                                 §  3               2. Zahlung der Versorgungsbezüge,\n2.   Allgemeinberuflicher Unterricht                             Bewilligung und Zahlungsweise          §  46\nund Fachausbildung                    §§ 4 bis 5a        3. Familienzuschlag, Ausgleichs-\n3.   Eingliederung in das spätere Berufs-                        betrag, jährliche Sonderzuwendung §       47\nleben                                                    4. Pfändung, Abtretung und\na) Allgemeines                        §  6                  Verpfändung                            §  48\nb) Durchführung der Eingliederungs-                      5. Rückforderung                          §  49\nmaßnahmen                         §  7\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung        §  50\nc) Anrechnung der Zeit der\nFachausbildung und der Wehr-                         7. (weggefallen)                          §  51\ndienstzeit                        §§ 8 und 8a        8. (weggefallen)                          §  52","3936         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n9.  Zusammentreffen von Versorgungs-                         4.  Versorgungskrankengeld in beson-\nbezügen mit Erwerbs- und Erwerbs-                            deren Fällen, Beginn der Versorgung §   83\nersatzeinkommen                        §   53            5.  Zusammentreffen von Ansprüchen        § 84\n9a. (weggefallen)                          §   54\nAbschnitt II\n10.  Zusammentreffen mehrerer\nVersorgungsbezüge                      §§ 55 bis 55b                       Versorgung beschädigter\nSoldaten während des\n10a. Kürzung der Versorgungsbezüge                                              Wehrdienstverhältnisses\nnach der Ehescheidung                  §§ 55c und 55d                       und Sondervorschriften\n11.  Verlust der Versorgung                 §§ 56 und 57\n1.  Ausgleich für Wehrdienst-\n12.  Entziehung der Versorgung              §   58                beschädigung                          § 85\n13.  Erlöschen und Wiederaufleben                             2.  Erstattung von Sachschäden und\nder Versorgungsbezüge für                                    besonderen Aufwendungen               § 86\nHinterbliebene                         §   59\n14.  Anzeigepflicht                         §   60                                   Vierter Teil\n15.  Nichtberücksichtigung der                                                  Fürsorgeleistungen\nVersorgungsbezüge                      §   61                           an ehemalige Soldaten\nauf Zeit bei Arbeitslosigkeit\nAbschnitt V                                           (Arbeitslosenbeihilfe,\nSondervorschriften                                           Arbeitslosenhilfe)\n1.  Umzugskostenvergütung                  §   62                                                      § 86a\n2.  Einmalige Unfallentschädigung für                                               Fünfter Teil\nbesonders gefährdete Soldaten          §   63\nOrganisation,\n3.  Einmalige Entschädigung                §   63a                           Verfahren, Rechtsweg\n4.  Schadensausgleich in besonderen                          1.  Dienstzeitversorgung                  § 87\nFällen                                 §   63b\n2.  Beschädigtenversorgung                § 88\n5.  (weggefallen)                          §   63c\n3.  Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosen-\n6.  Versorgung bei gefährlichen                                  hilfe                                 § 88a\nAuslandsverwendungen                   §   63d\nSechster Teil\nAbschnitt VI\nSchluss- und Übergangsvorschriften\nAnrechnung sonstiger\nZeiten als ruhegehaltfähige                   1.  Begrenzung von Geldleistungen         § 89\nDienstzeit                           1a. Dienstbezüge                          § 89a\n§§ 64 bis 69      1b. Anpassung der Versorgungsbezüge §       89b\n2.  Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944        § 90\nAbschnitt VII\n3.  Übergangsvorschrift aus Anlass des\nBesondere Leistungen                           Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\nentsprechend den Regelungen des                       des Soldatengesetzes vom 6. De-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                      zember 1990 (BGBl. I S. 2588)         § 91\n1.  Kindererziehungszuschlag               §   70            3a. Begrenzung der Ansprüche aus\n2.  Kindererziehungsergänzungs-                                  einer Wehrdienstbeschädigung          § 91a\nzuschlag                               §   71            3b. (weggefallen)                         § 91b\n3.  Kinderzuschlag zum Witwen-                               4.  Erlass von Verwaltungsvorschriften    § 92\nund Witwergeld                         §   72            4a. Übergangsregelungen aus Anlass\n4.  Pflege- und Kinderpflege-                                    der Herstellung der Einheit Deutsch-\nergänzungszuschlag                     §   73                lands                                 § 92a\n5.  Vorübergehende Gewährung                                 4b. Verteilung der Versorgungslasten\nvon Zuschlägen                         §   74                bei Übernahme von Berufssoldaten\nin ein öffentlich-rechtliches Dienst-\n6.  (weggefallen)                          §§ 75 bis 79a\nverhältnis eines anderen Dienstherrn §  92b\nDritter Teil                            4c. Verteilung der Versorgungslasten\nBeschädigtenversorgung                               bei erneuter Berufung in ein öffent-\nlich-rechtliches Dienstverhältnis\nAbschnitt I                               eines anderen Dienstherrn in dem\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages\nVersorgung beschädigter\ngenannten Gebiet                      § 92c\nSoldaten nach Beendigung\ndes Wehrdienstverhältnisses,                   5.  Benennung eines Kontos                § 93\ngleichgestellter Zivilpersonen                 6.  Anwendung bisherigen und neuen\nund ihrer Hinterbliebenen                        Rechts für am 1. Januar 1977 vor-\n1.  Versorgung bei Wehrdienst-                                   handene Versorgungsempfänger          § 94\nbeschädigung                           §   80            6a. Anwendung bisherigen und neuen\nRechts für am 1. Januar 1992 vor-\n2.  Wehrdienstbeschädigung                 §   81\nhandene Versorgungsempfänger          § 94a\n2a. Versorgung in besonderen Fällen        §§ 81a bis 81f    6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember\n3.  Heilbehandlung in besonderen Fällen §      82                1991 vorhandene Berufssoldaten        § 94b","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              3937\n6c. Erneute Berufung in das Dienst-                          b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Berufs-\nverhältnis eines Berufssoldaten        § 94c               soldaten“ die Angabe „nach Vollendung des\n7.   Übergangsregelungen für vor dem                            17. Lebensjahres verbrachte“ eingefügt.\n1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\noder eingetretene Versorgungsfälle §     95\nSatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 3“\n8.   Übergangsregelungen für vor dem                            ersetzt.\n1. Januar 1999 eingetretene Ver-\nsorgungsfälle und für am 1. Januar\n1999 vorhandene Soldaten               § 96          9. § 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n8a. Übergangsregelungen für vor dem                          a) Die Angabe „Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1\n1. Januar 2001 eingetretene Ver-                           Nr. 6“ wird durch die Angabe „Dienstzeiten nach\nsorgungsfälle und für am 1. Januar                         § 64 Abs. 1“ ersetzt.\n2001 vorhandene Berufssoldaten         § 96a\nb) Die Angabe „§§ 24, 65 und 66“ wird durch die\n9.   Übergangsregelungen aus Anlass\ndes Versorgungsänderungs-                                  Angabe „§§ 24 und 66“ ersetzt.\ngesetzes 2001                          § 97             c) Die Wörter „im Beitrittsgebiet“ werden durch die\nAngabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\n2. In § 13a Satz 2 wird nach der Angabe „zugestanden                 ges genannten Gebiet“ ersetzt.\nhaben, sind“ die Angabe „nach Anwendung von\nRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“            10. § 26 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. In § 13b Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „beur-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nlaubt worden sind,“ die Angabe „nach Anwendung\nvon Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrif-                       „Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhe-\nten“ eingefügt.                                                        gehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17,\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                          18), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom\nHundert.“\na) In Absatz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 an-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „ein Rest ver-\ngefügt:                                                           bleibt“ durch die Angabe „eine der Ziffern 5\nbis 9 verbleiben würde“ ersetzt.\n„9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74.“\ncc) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 werden das Wort „gehören“ durch das\nWort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der                     „hierbei sind der Ruhegehaltssatz auf fünf\nKindererziehungszuschlag“ gestrichen.                             Dezimalstellen auszurechnen und die fünfte\nStelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                                          runden.“\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        dd) In Satz 4 wird das Wort „dreihundertfünfund-\nsechzig“ durch die Zahl „365“ ersetzt.\n„Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach\noder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als                aa) In Satz 1 wird das Wort „sechzigsten“ durch\nRuhegehalt.“                                                      die Angabe „60.“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Beitritts-            bb) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsiebzig“\ngebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des                 durch die Zahl „71,75“ ersetzt.\nEinigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.\nc) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n6. § 21 wird wie folgt geändert:                                     „Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die\na) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1            wegen Überschreitens der besonderen Alters-\nNr. 5“ durch die Angabe „§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“           grenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand\nersetzt.                                                     versetzt werden, 12,55625 vom Hundert der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Er-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 3 Satz 1“\nhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für\ndurch die Angabe „§ 64 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.\ndie als besondere Altersgrenze ein höheres\nLebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 vom Hun-\n7. § 22 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              dert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über\na) Die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen.                dem 53. Lebensjahr liegt.“\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „handwerksmäßi-                 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngen, technischen oder anderen fachlichen“ gestri-\naa) In Satz 1 wird die Zahl „17,625“ durch die Zahl\nchen.\n„16,86131“ ersetzt.\n8. § 23 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „fünfundvier-\nzigsten“ durch die Angabe „45.“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „siebzehnten“\ndurch die Angabe „17.“ ersetzt.                           e) Absatz 6 wird aufgehoben.","3938          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                               Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwar-\naa) In Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig“ durch             tet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in\ndie Zahl „35“ ersetzt.                                    der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist\n(§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsechzig“\ndurch die Zahl „65“ ersetzt.                    12a. In § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „sechzig Deutsche            „(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um\nMark“ durch die Angabe „30,68 Euro“ ersetzt.        528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung\ng) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                         vor dem Ende des Monats liegt, in dem das\n60. Lebensjahr vollendet wird; für restliche Kalender-\naa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“\nmonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages\ndurch die Zahl „71,75“ ersetzt.\ngewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Abs. 4 gilt\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung\ndes Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als\n11. § 26a wird wie folgt geändert:                               wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gel-\ntenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt\naa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzig“ durch            worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1\ndie Zahl „60“ ersetzt.                              entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne\nbb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:         des § 53 Abs. 5 in Höhe von mehr als 325 Euro erzielt\nwerden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem\n„a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des\nVorbehalt der Rückforderung. Einkünfte im Sinne des\n§ 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den\n§ 53 Abs. 3 und 4 bleiben hierbei unberücksichtigt.\nRuhestand versetzt worden ist oder“.\nDie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „siebzig“ durch\ndie Zahl „66,97“ ersetzt.                       13. § 46 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\n„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt                „(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-\n0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen                     gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines\nDienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für              Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurun-\ndie Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-          den. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei\nnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie                Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungs-\nnicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden, nach Voll-              bestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von\nendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung                den Sätzen 1 und 2 finden bei der Berechnung von\ndes Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden                 Leistungen nach den §§ 70 bis 74 die Regelungen\nund nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind,            des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nbis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In                  Anwendung.“\nden Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt,\ndas sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt,             b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nentsprechend zu vermindern. Für die Berechnung\nnach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate         14. Dem § 49 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\nunter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen;                „(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                   des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vor-\nbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberwei-\n„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach       sen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurück-\nEintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand        fordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung\ngestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des       besteht nicht, soweit über den entsprechenden\nRuhestandseintritts gestellt.“                      Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits ander-\nweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküber-\nbb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das\n„Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt        Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur\ngestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des         Befriedigung eigener Forderungen verwenden.\nAntragsmonats an ein.“\n(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem\nTode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht er-\n12. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt am Ende         bracht worden sind, haben die Personen, die die\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3                Geldleistungen in Empfang genommen oder über den\nangefügt:                                                    entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag\n„3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in          der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht\ndem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Über-          nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwie-\nnahme der Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des            sen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung\nSoldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des             mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den ent-\nBundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder             sprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt\nTätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im               wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               3939\nNamen und Anschrift der Personen, die über den                       bezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10\nBetrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinha-                  gemindert, ist das für die Höchstgrenze maß-\nber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben                        gebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-\nbleibt unberührt.“                                                   dung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der\nRuhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem\n15. § 53 wird wie folgt geändert:                                        Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt\nnach § 26 Abs. 10 gemindert, ist die Höchst-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 grenze entsprechend dieser Vorschrift zu\naa) In Satz 2 wird das Wort „zwanzig“ durch die                   berechnen, wobei dem zu vermindernden\nZahl „20“ ersetzt.                                           Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:                   von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen\nist.“\n„Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwen-\ncc) Im neuen Satz 5 wird das Wort „fünfundsieb-\ndungseinkommen, das mindestens aus der-\nzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.\nselben Besoldungsgruppe oder vergleichba-\nren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus            b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch\nder sich auch die ruhegehaltfähigen Dienst-             die Angabe „Satz 3 und 5“ ersetzt.\nbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe\nvergleichbares Verwendungseinkommen gel-         17. § 55a wird wie folgt geändert:\nten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „vierzig“ durch die\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nZahl „40“ ersetzt.\naaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\nc) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                                 mer 3 eingefügt:\naa) Das Wort „fünfundsechzigste“ wird durch die                         „3. Renten aus der gesetzlichen Unfall-\nAngabe „65.“ und das Wort „fünfundsiebzig“                             versicherung, wobei ein der Grund-\ndurch die Zahl „71,75“ ersetzt.                                        rente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des\nbb) Die Angabe „des sich nach Nummer 1 erge-                                Bundesversorgungsgesetzes ent-\nbenden Betrages, zuzüglich“ wird durch die                             sprechender Betrag unberücksich-\nAngabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                             tigt bleibt; bei einer Minderung der\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus                             Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hun-\nder sich das Ruhegehalt berechnet, mindes-                             dert bleiben zwei Drittel der Min-\ntens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen                           destgrundrente, bei einer Minde-\nder jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                             rung der Erwerbsfähigkeit um 10\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,                             vom Hundert ein Drittel der Mindest-\nzuzüglich des jeweils zustehenden Unter-                               grundrente unberücksichtigt,“.\nschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie“ er-                  bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nsetzt.\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Kapital-\nd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           leistung“ die Angabe „ , Beitragserstattung“\n„Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den                       eingefügt.\nMonat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4                  cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:\ndes Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen\nSonderzuwendung zu erhöhen.“                                      „Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstat-\ntung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist\nder sich bei einer Verrentung ergebende\n16. § 55 wird wie folgt geändert:\nBetrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von\naa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                          drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag\nzuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den\n„3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom                    Bund abführt.“\nHundert, in den Fällen des § 27 Abs. 1\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 36             dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Num-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes 75                       mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\nvom Hundert und in den Fällen des § 27             ee) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe\nAbs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit                „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die\n§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes                     Angabe „oder § 1 des Gesetzes zur Regelung\n80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen                   von Härten im Versorgungsausgleich“ einge-\nDienstbezüge aus der Endstufe der Be-                   fügt.\nsoldungsgruppe, aus der sich das dem\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nWitwengeld zugrunde liegende Ruhe-\ngefügt:\ngehalt bemisst, zuzüglich des Unter-\nschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.“                 „Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten\nVersorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:             Abs. 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze\n„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach               maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungs-            dung dieser Vorschrift festzusetzen.“","3940           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n18. § 55b wird wie folgt geändert:                            22. § 63a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             „(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer\naaa) Die Zahl „1,875“ wird durch die Zahl                Diensthandlung einer damit verbundenen beson-\n„1,79375“ ersetzt.                                deren Lebensgefahr aus und erleidet er infolge\ndieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben\nbbb) Vor den Wörtern „im zwischenstatt-                  einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendi-\nlichen“ werden jeweils das Wort „Jahr“            gung des Dienstverhältnisses eine einmalige Ent-\nund nach den Wörtern „überstaatlichen             schädigung in Höhe von 76 700 Euro, wenn er\nDienst“ die Wörter „vollendete Jahre“             infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in\ngestrichen.                                       diesem Zeitpunkt um wenigsten 80 vom Hundert\nccc) Die Zahl „2,5“ wird durch die Zahl                  beeinträchtigt ist.“\n„2,39167“ ersetzt.                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende                „3. bei einer besonderen Verwendung im\nAnwendung.“                                                       Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundes-\nb) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt geändert:                                besoldungsgesetzes oder im dienstlichen\nZusammenhang damit und der Unfall auf\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                   sonst vom Inland wesentlich abweichen-\n„1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des                           de Verhältnisse mit gesteigerter Gefähr-\nBetrages ruht, der einer Minderung des                       dungslage zurückzuführen ist, es sei\nVomhundertsatzes um 1,79375 für jedes                        denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig\nJahr im zwischenstaatlichen oder über-                       der Gefährdung ausgesetzt und die Ver-\nstaatlichen Dienst entspricht, oder“.                        sagung würde für ihn keine unbillige Härte\nbedeuten. Dies gilt auch, wenn die\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch\ngesundheitliche Schädigung bei dienst-\ndie Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nlicher Verwendung im Ausland auf einen\nUnfall oder eine Erkrankung im Zusam-\n19. In § 59 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-                      menhang mit einer Verschleppung oder\nfügt:                                                                      einer Gefangenschaft zurückzuführen ist\n„Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht bean-                         oder darauf beruht, dass der Soldat aus\ntragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer                      sonstigen mit dem Dienst zusammenhän-\nStelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitrags-                      genden Gründen, die er nicht zu vertreten\nerstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der                        hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn\nansonsten zu zahlen wäre.“                                                 entzogen ist.“\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.\n20. § 60 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      23. Nach § 63b werden die Überschrift „5. Weiterge-\nwährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       gestrichen und § 63c aufgehoben.\naaa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 26a\nund 43“ durch die Angabe „§§ 26a, 37      24. In § 63d wird die Angabe „§ 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“\nund 43“ ersetzt.                              durch die Angabe „§ 63a Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 5 wird die Angabe „im Rah-\nmen des § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes in    25. Nach § 63d wird die Überschrift des Abschnitts VI wie\nVerbindung mit dem Kindererziehungs-          folgt gefasst:\nzuschlagsgesetz“ durch die Angabe\n„Abschnitt VI\n„der §§ 70 bis 74“ ersetzt.\nAnrechnung sonstiger Zeiten\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit“.\n„Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der\nVersorgungsberechtigte verpflichtet, Nach-\n25a. Vor § 64 wird die Überschrift „1. Anrechnung früherer\nweise vorzulegen oder der Erteilung erforder-\nDienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit“ gestri-\nlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die\nchen.\nVersorgungsbezüge erheblich sind, durch\nDritte zuzustimmen.“\n26. § 64 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 64\n„Die Entscheidung trifft das Bundesministerium\nder Verteidigung oder die von ihm bestimmte                  (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nStelle.“                                                  Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\n1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\n21. § 62 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.                               als Beamter oder Richter gestanden hat oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               3941\n2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder           Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden\n3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen           Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszu-\noder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat            schlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt\noder                                                      nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung\ndes Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung\n4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat          versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch\noder                                                      Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit\n5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler             für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung\nWehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.             erfüllt ist.\nZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem               (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf\nTeil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßig-         des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-\nten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit         monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des\neiner ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehalt-          Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während\nfähig.                                                        dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein wei-\nteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererzie-\n(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist\nhungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungs-\ndie Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, für\nzeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl\ndie eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt\nder Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung ver-\nworden ist.“\nlängert.\n27. § 65 wird wie folgt gefasst:                                     (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu\neinem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3\n„§ 65\nNr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich        Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-\nein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebens-              sprechend.\njahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\n(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-\n1. insgesamt länger als drei Monate in einem Ge-              spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem\nwahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9           in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-\ndes Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De-         gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-\nzember 1991 geltenden Fassung) oder                       tenwerts.\n2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als                 (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte\nFolge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1        Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhe-\nNr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im         gehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kinder-\nSinne der Nummer 1 im Anschluss an die Ent-               erziehungszeit      entfallenden     ruhegehaltfähigen\nlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung            Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die\nbefunden hat.“                                                Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze\ngilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des\n28. Die §§ 67, 67a und 68a werden aufgehoben.                     aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch\nSozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kinder-\n29. § 69 wird wie folgt gefasst:                                  erziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgelt-\npunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b\n„§ 69                               zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen                ergeben würde.\nDienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Abs. 1 Nr. 1 steht            (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte\nfür volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der              Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen          das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhe-\nDienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet ent-        gehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienst-\nsprechende Anwendung.“                                        bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus\nder sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.\n30. Nach § 69 wird die Überschrift des Abschnitts VII wie\nfolgt gefasst:                                                   (7) Für die Anwendung des § 26 Abs. 10 sowie von\nRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\n„Abschnitt VII                          gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhe-\nBesondere                             gehalts.\nLeistungen entsprechend den Regelungen\n(8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Sol-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“.\ndatenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 gebore-\nnes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-\n31. Vor § 70 wird die Überschrift „1. Kindererziehungs-           chend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-\nzuschlag“ eingefügt.                                          zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats\nder Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten\n31a. § 70 wird wie folgt gefasst:                                 Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“\n„§ 70\n(1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezem-       32. Vor § 71 wird die Angabe „3.“ durch die Angabe\nber 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein             „2. Kindererziehungsergänzungszuschlag“ ersetzt.","3942           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n33. § 71 wird wie folgt gefasst:                                     (2) War die Kindererziehungszeit dem vor Voll-\n„§ 71                             endung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstor-\nbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den\n(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder-           Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die\nerziehungsergänzungszuschlag, wenn                            bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das\n1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der             dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Berufs-\nErziehung eines Kindes bis zur Vollendung des            soldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berech-\nzehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht-              nung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate\nerwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen            zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von\nKindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis          300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind\nzur Vollendung des 18. Lebensjahres                      später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf\ndes in § 70 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums\na) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind\ngewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des\nzusammentreffen oder\ndritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig\nb) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhe-       zu gewähren.\ngehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten\n(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für\nnach § 73 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen und\njeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die\n2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a           Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren,\nSatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch              55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechs-\nbesteht und                                              ten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils\n3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3             des aktuellen Rentenwerts.\nzuzuordnen sind.                                            (4) § 70 Abs. 7 und § 97 Abs. 5 Satz 2 gelten ent-\nDer Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht             sprechend.“\nfür Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-\nschlag zusteht.                                           36. Vor § 73 wird die Überschrift „5. Soldaten auf Zeit, die\n(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungs-              in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet\nzuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat,            haben, und ihre Hinterbliebenen“ durch die Angabe\nin dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt              „4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag“\nwaren,                                                        ersetzt.\n1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\n37. § 73 wird wie folgt gefasst:\ndem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten                                        „§ 73\nBruchteil des aktuellen Rentenwerts,                        (1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des\n2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b            Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-\neinem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen         pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht\nRentenwerts.                                             erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der\n(3) § 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,        Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies\ndass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag             gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der\nder Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine               gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.\nLeistung nach § 73 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der           (2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs. 3\nHöchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten            zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht er-\nHöchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Abs. 2              werbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozial-\nSatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                   gesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag\nbestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für             einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird\njeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen               längstens für die Zeit bis zur Vollendung des\ntritt. § 70 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“                  18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und\nnicht neben einem Kindererziehungsergänzungs-\n34. Vor § 72 wird die Angabe „4.“ durch die Angabe                zuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des\n„3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld“                Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.\nersetzt.                                                         (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus\nder Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbin-\n35. § 72 wird wie folgt gefasst:                                  dung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial-\n„§ 72                             gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1\nermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Renten-\n(1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in\nwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszu-\nVerbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgeset-\nschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2\nzes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs. 3\nBuchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozial-\nzuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf\ngesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-\ndes Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr\ntenwerts.\nvollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag\nist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei            (4) § 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Abs. 5\nBezügen nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung               gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maß-\nmit § 20 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes                gabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 70\nund in Verbindung mit § 26 Abs. 7 dieses Gesetzes.            Abs. 5 Satz 2 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                 3943\nBuches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des              oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles“,\naktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusam-             „8b. Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangen-\nmentreffens der Leistungen tritt.                            schaft erlittenen Unfalles“ gestrichen und die §§ 75\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die       bis 77b aufgehoben.\nZeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhält-\nnis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis        40. Vor der Angabe „§ 78 (weggefallen)“ wird die Angabe\nals Soldat auf Zeit.“                                        „9.“ gestrichen.\n38. Vor § 74 wird die Überschrift „5. Vorübergehende         41. Vor der Angabe „§ 79 (weggefallen)“ wird die Angabe\nGewährung von Zuschlägen“ eingefügt.                         „10.“ gestrichen.\n38a. § 74 wird wie folgt gefasst:                            42. Nach der Angabe „§ 79 (weggefallen)“ werden die\nÜberschrift „11. Übergangsvorschrift aus Anlass des\n„§ 74                             Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\n(1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend           gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)“\nLeistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn           gestrichen und § 79a aufgehoben.\n1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine\nWartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-    43. In § 81 Abs. 3 Nr. 3 werden der Punkt durch ein\nversicherung erfüllt ist,                                Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\n2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44          „4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in\nAbs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand              dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren\nversetzt worden sind oder                                 Übernahme der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des\nSoldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des\nb) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den              Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder\nRuhestand getreten sind,                                  Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im\n3. entsprechend Leistungen nach dem Sechsten                      Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwar-\nBuch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste-                  tet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der\nhen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden                 gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2\nAltersgrenze noch nicht gewährt werden,                       Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).“\n4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert\n44. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt:\nnoch nicht erreicht haben,\n„§ 81f\n5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezogen\nwerden; die Einkünfte bleiben außer Betracht,               Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehr-\nsoweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro            dienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche\nnicht überschreiten.                                     Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 63d, 81a\nbis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar\nDurch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht\ngeschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen\nüberschritten werden, der sich bei Berechnung\nund wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in\ndes Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des\n66,97 vom Hundert ergibt.\nBundesversorgungsgesetzes.“\n(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des\nMonats, in dem der Versorgungsempfänger das              45. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ , nicht jedoch\n65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der         für die in § 73 genannten Soldaten“ gestrichen.\nVersorgungsempfänger\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten-       46. Nach § 88a wird die Überschrift des Sechsten Teils\nversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor           wie folgt gefasst:\ndem Beginn der Rente, oder                                                    „Sechster Teil\n2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im                      Schluss- und Übergangsvorschriften“.\nMonat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des\nTages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.\n47. Nach § 89b werden die Überschrift und § 90 wie folgt\n(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,        gefasst:\ndie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des\n„2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944\nBerufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden,\ngelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts                                       § 90\ngestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt           (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar\ngestellt, so wird die Leistung vom Beginn des                1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis\nAntragsmonats an gewährt.“                                   zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat\neingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhe-\n39. Nach § 74 werden die Überschriften „6. Freiwillige           stand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhe-\nSoldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligen-          gehalt bis zu 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\ngesetz“, „7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-             Dienstbezüge 1 534 Euro beträgt. Dieser Betrag ver-\ngrenzschutz“, „8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944“,           ringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit\n„8a. Versorgung wegen eines während des Ersten               jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über","3944          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge            b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nhinaus um 153,40 Euro. Stirbt der Soldat vor Eintritt\nin den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsbe-\n50. In der Überschrift vor § 92c werden die Wörter „eines\nrechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge\nSoldaten im Ruhestand“ gestrichen und die Wörter\neiner Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch\n„im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in\nseine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“\n§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des\nersetzt.\nBeamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen\nUnterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in\nHöhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstor-    51. In § 92c werden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch\nbene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den             die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\nRuhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchs-             trages genannten Gebiet“ ersetzt.\nberechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen\nim Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil\n52. § 94 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes aufgeteilt.\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,\nwenn der Höchstruhegehaltssatz der ruhegehalt-                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfähigen Dienstbezüge erreicht wird oder die Hin-                      „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49,\nterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt                       55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die\nzu berechnen sind.“                                                   §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 70,\n89b, 97 Abs. 3 und 4 sowie § 43 dieses Geset-\n48. Nach § 90 werden die Überschrift und § 91 wie folgt                   zes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3\ngefasst:                                                              und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-\n„3. Übergangsvorschrift aus Anlass                          setzes finden Anwendung.“\ndes Vierzehnten Gesetzes                          bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nzur Änderung des Soldatengesetzes                           fügt:\nvom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)\n„§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1,\n§ 91\n3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 55b\nAuf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten die-                  finden in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-\nses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die                     tenden Fassung Anwendung. § 26a Abs. 2\nZeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens                      und die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Ja-\nvom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des                    nuar 2002 geltenden Fassung Anwendung. In\nWehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist                  den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in\n§ 13c nicht anzuwenden.“                                              Verbindung mit den §§ 140 und 141a des\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung vom\n49. § 92 wird wie folgt gefasst:                                          28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die\n„§ 92                                        ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maß-\ngebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt                 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme                     der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\ndes Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwal-                  Fassung; § 97 Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen\ntungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundes-                     nicht anzuwenden.“\nministerium des Innern und dem Bundesministerium\nder Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie       b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bun-                 „(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkraft-\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung.                     treten der achten auf den 31. Dezember 2002\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-              folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes\nordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-                     in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-\nministerium der Verteidigung allgemeine Verwal-                  gesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem ge-\ntungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils             nannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3 und\ndieses Gesetzes erlassen.                                        Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes\nAnwendung.“\n(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\nschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie\nvon der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-          53. § 94a wird wie folgt geändert:\ndesrates erlassen.“                                          a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n49a. § 92b wird wie folgt geändert:                                  „1. Die §§ 46, 47 Abs. 1, die §§ 49, 55a Abs. 1\nSatz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59,\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                        60, 70, 97 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 43 dieses\nfügt:                                                             Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2\n„2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beam-                  und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversor-\ntenversorgungsgesetzes geforderten Voraus-                    gungsgesetzes finden Anwendung. § 26a\nsetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von min-                  Abs. 2 und die §§ 53 und 55 finden in der am\ndestens drei Jahren ab der Ernennung zum                      1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwen-\nBerufssoldaten.“                                              dung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                3945\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-               56a. In § 96a Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nfügt:                                                       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der          „§ 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 gelten-\nachten auf den 31. Dezember 2002 folgenden            den Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versor-\nAnpassung nach § 89b dieses Gesetzes in               gungsempfänger günstiger ist.“\nVerbindung mit § 70 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab\ndem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1       57. Nach § 96a werden die Überschrift und § 97 wie folgt\nNr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses        gefasst:\nGesetzes Anwendung.“                                                „9. Übergangsregelungen aus\nAnlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001\n54. § 94b wird wie folgt geändert:\n§ 97\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002\n„In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berech-          vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Wai-\nnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei\nsen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln\neiner zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung\nsich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden\nberücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.“\nRecht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 des                  6, die §§ 13a, 13b, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7,\nKindererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die               die §§ 59, 60, 70, 71, 73 und 74, 94b Abs. 9 sowie\nAngabe „§ 70 Abs. 1 bis 7“ ersetzt.                        § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:              Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungs-\ngesetzes sind anzuwenden.\n„(9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten\nRuhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten                (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-\nVomhundertsätze gilt § 97 Abs. 4 entsprechend.“            ber 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 und 9, § 26a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 55\n54a. Nach § 94b werden die Überschrift und § 94c wie                Abs. 2 und § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002\nfolgt gefasst:                                                 geltenden Fassung anzuwenden; § 55b Abs. 1 und 7\n„6c. Erneute Berufung in                      ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der\ndas Dienstverhältnis eines Berufssoldaten              Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der\nZahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit\n§ 94c                                der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl\nIst ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs. 2 des            „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit\nSoldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bun-                dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember\ndesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldaten-                 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-\ngesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-           zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-\nsoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der              gesetzes nicht mehr anzuwenden.\nerneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines\n(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 fol-\nBerufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kür-\ngenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in\nzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende\nBetrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Berufs-               Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset-\nsoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehalt-            zes werden die der Berechnung der Versorgungs-\nfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im                bezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen\nZeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht                    Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b\nberechnet. Bei der Anwendung des § 94b Abs. 1                   dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-\nund 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unter-            versorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor\nbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhe-             nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:\nstand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhe-\nAnpassung nach dem           Anpassungsfaktor\ngehalt wird gezahlt.“\n31. Dezember 2002\n55. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 25                               1.                     0,99458\nAbs. 1 Satz 1“ die Angabe „und § 27 dieses Gesetzes                            2.                     0,98917\nin Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenver-\n3.                     0,98375\nsorgungsgesetzes“ eingefügt.\n4.                     0,97833\n56. § 96 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                                           5.                     0,97292\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „günstiger“ das                              6.                     0,96750\nSemikolon sowie die Angabe „§ 94b Abs. 5 bleibt\nunberührt“ gestrichen.                                                    7.                     0,96208\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                    Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-\n„Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b               dung des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der\nAbs. 5 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im          Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b)\nSinne des § 55b Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar           gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-\n1999 zurückgelegt worden sind.“                            gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1","3946          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\ngehören auch die Anpassungszuschläge, der Struk-              2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpas-\nturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den                    sungsgesetzes (Artikel 4 Bundeswehrneuausrich-\nArtikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Ände-                 tungsgesetz) in den Ruhestand versetzt werden,\nrung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April                   sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages\n1970 (BGBl. I S. 339).                                            so zu behandeln, als wären sie zum frühestmögli-\nchen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie\n(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den\njeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand\n31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b\nversetzt worden.\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-\nversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den               (8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei\nVersorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhege-                  Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den\nhaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug           Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen wor-\nder achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in            den sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit\nVerbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset-              § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in\nzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Abs. 1        der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.“\nSatz 2 findet Anwendung. Der nach Satz 1 verminder-\nte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab\nArtikel 3\ndem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses\nGesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-                      Amtsverhältnisse des Bundes\ngungsgesetzes der Berechnung der Versorgungs-             1. Das Bundesministergesetz in der Fassung der\nbezüge zugrunde zu legen.                                    Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166),\n(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19           zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes           1997 (BGBl. I S. 2851), wird wie folgt geändert:\nist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden               a) § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nFassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Ja-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „neunundzwanzig\nnuar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes\nvom Hundert“ durch die Angabe „27,74 vom\nin Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenver-\nHundert“ und die Wörter „zwanzig vom Hun-\nsorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember\ndert“ durch die Angabe „19,13 vom Hundert“\n2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe\nersetzt.\nvor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und min-\ndestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren             bb) In Satz 2 werden die Wörter „zweieinhalb vom\nist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im                  Hundert“ durch die Angabe „2,39167 vom\nÜbrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines              Hundert“ und die Wörter „fünfundsiebzig vom\nvor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungs-                      Hundert“ durch die Angabe „71,75 vom Hun-\nempfängers entsprechend.                                             dert“ ersetzt.\n(6) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses                 cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nGesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamten-          b) Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:\nversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der\n„(5) Für Versorgungsfälle, in denen die Vorausset-\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002\nzungen des § 15 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der\ngeltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie\nachten auf den 31. Dezember 2002 folgenden\ndes § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nAnpassung der Versorgungsbezüge aus der Besol-\n§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die\ndungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversor-\nAbsätze 3 und 4 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzu-\ngungsgesetzes eingetreten sind, gilt unbeschadet\nwenden.                                                         der Absätze 1 bis 3 § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der\n(7) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu-             bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.\nwenden:                                                         § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; dies\n1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. De-\ngilt nicht für den gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 nach\nzember 2009 treten an die Stelle des jährlichen\nzwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 15\nErhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalender-            Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz\njahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle                und das danach ermittelte Ruhegehalt.“\nersichtlichen Beträge:\nKalenderjahr           Erhöhungsbetrag        2. § 23 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom\n20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt\n2002                         0                durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001\n2003                        66                (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n2004                       132\n2005                       198                a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2006                       264                   „Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5\ndes Bundesministergesetzes mit den Maßgaben\n2007                       330                   anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen\n2008                       396                   Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergeset-\nzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle\n2009                       462                   der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              3947\nBundesministergesetzes die Besoldungsgruppe             1.  In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „infolge eines\nB 9 tritt.“                                                 körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche\nb) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die           seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die\nAngabe „§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5“ ersetzt.               Wörter „wegen seines körperlichen Zustandes oder\naus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.\n3. § 36 Abs. 6 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom\n1a. In § 42a Abs. 1 werden die Wörter „das fünfzigste\n20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch\nLebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.\nArtikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I\nS. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2.  In § 43 Abs. 1 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               die Angabe „ärztlichen (§ 46a)“ ersetzt.\n„Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a\nAbs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maß-          3.  § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngaben anzuwenden, dass an die Stelle der zwei-              a) Das Wort „amtsärztlichen“ wird durch die Angabe\njährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundes-                    „ärztlichen (§ 46a)“ ersetzt.\nministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und\nan die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a            b) Die Angabe „ , beim Bundeseisenbahnvermögen\nAbs. 5 des Bundesministergesetzes die Besol-                    und im Geschäftsbereich des Bundesministers der\ndungsgruppe B 9 tritt.“                                         Verteidigung auch auf Grund des Gutachtens\neines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes, in\nb) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die               Ausnahmefällen eines Facharztes“ wird gestri-\nAngabe „§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5“ ersetzt.                   chen.\n4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu Artikel 45b des       4.  § 45 wird wie folgt geändert:\nGrundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nvom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch\ndas Gesetz vom 30. März 1990 (BGBl. I S. 599) geän-                  „(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhält-\ndert worden ist, wird nach den Wörtern „des Bundes-                 nis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienst-\nministergesetzes“ die Angabe „in der Fassung der                    fähigkeit (§ 42a) möglich.“\nBekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166),             b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des\nAmtsgehaltes der Mitglieder der Bundesregierung und             c) In Satz 1 des neuen Absatzes 4 wird das Wort\nder Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. De-                   „amtsärztlich“ durch die Angabe „ärztlich (§ 46a)“\nzember 1982 (BGBl. I S. 2007),“ gestrichen.                         ersetzt.\n5.  § 46a wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:\nÄnderung des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes                                „(1) In den Fällen der §§ 42 bis 46 kann der\nDienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\neinem Amtsarzt oder einem als Gutachter be-\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),\nauftragten Arzt übertragen. Die oberste Dienst-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli\nbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter\n2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:\nbeauftragt werden können; sie kann diese Befug-\nnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.“\n1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „infolge eines\nkörperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche                     b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt\nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die                geändert:\nWörter „wegen seines körperlichen Zustandes oder                    aa) Die Angabe „in den Fällen der §§ 43 bis 46“\naus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.                                   wird gestrichen.\nbb) Nach dem Wort „Untersuchung“ wird die\n2. In § 26a Abs. 1 werden die Wörter „das fünfzigste\nAngabe „nach Absatz 1“ eingefügt.\nLebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n3. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          sätze 3 und 4.\n„(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis\n6.  In § 47 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 37 und 41“ ersetzt\nist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit\ndurch die Angabe „§§ 37, 41 und 42 Abs. 4“.\n(§ 26a) möglich.“\nArtikel 5                                                       Artikel 6\nÄnderung des                                                   Änderung des\nBundesbeamtengesetzes                                      Versorgungsrücklagegesetzes\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-                  Das Versorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998\nkanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt       (BGBl. I S. 1800), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember          vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt\n2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:               geändert:","3948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 14a Abs. 2                lich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der\nBundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 14a                     Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und\nAbs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ und                  finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a\ndas Wort „Versorgungsanpassungen“ durch das Wort                    genannten Zeitraums zu prüfen.“\n„Versorgungsausgaben“ ersetzt.\n3. § 55 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n2. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die\na) Die Angabe „§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungs-                       Wörter „und Soldaten“ eingefügt.\ngesetz“ wird durch die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a\nb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „verheirateten\nund 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.\nBeamten“ die Wörter „und Soldaten“ eingefügt.\nb) Die Jahreszahl „2014“ wird durch die Jahreszahl\n„2017“ ersetzt.                                         4. Dem § 73a werden folgende Sätze angefügt:\n„Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezem-\nArtikel 7                                ber 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2\n1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003\nÄnderung des                                ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 verviel-\nBundesdisziplinargesetzes                         fältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des\nIn § 80 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes              Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor an-\nvom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird die Zahl „60“ durch        zuwenden.“\ndie Zahl „55“ ersetzt.\nArtikel 9\nArtikel 8                                                    Änderung des\nÄnderung des                                           Gesetzes über die Gewährung\nBundesbesoldungsgesetzes                                   einer jährlichen Sonderzuwendung\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-               § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jähr-\nkanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),           lichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekannt-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom              machung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt ge-        durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001\nändert:                                                        (BGBl. I S. 3702) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfasst:\n1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „1,875“ durch die        „Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenver-\nZahl „1,79375“ ersetzt.                                     sorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.“\n2. § 14a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „um drei vom\nArtikel 10\nHundert“ gestrichen.\nÄnderung der Wehrdisziplinarordnung\nb) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „2013“ durch die\nJahreszahl „2017“ ersetzt.                                 In § 110 Abs. 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) wird die Zahl „60“ durch\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 3\ndie Zahl „55“ ersetzt.\neingefügt:\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf\nden 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemei-                                    Artikel 11\nnen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert.                                 Änderung des\nDie auf vorangegangenen Anpassungen beruhen-                            Einkommensteuergesetzes\nden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrück-\nlagen bleiben unberührt.                                   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\n(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und          zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nbei den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2        20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geän-\nSatz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung       dert:\nder Versorgungsausgaben durch das Versorgungs-\nänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3926) zugeführt.“                           0. In § 3 Nr. 67 werden die Wörter „der Kindererziehungs-\nzuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsge-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        setz“ durch die Angabe „die Zuschläge nach den\ne) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5              §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder\nangefügt:                                                   den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes“\nersetzt.\n„(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen\nbeim Bund und bei den Ländern sind unter Berück-\n1. § 10a wird wie folgt geändert:\nsichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alters-\nsicherungssysteme und der Situation in den öffent-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                3949\n„(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung                 Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu\nPflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge              beantragen. Gegenüber der für seine Besoldung\n(§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zuste-           oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den\nhenden Zulage                                                 Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem\nin den Veranlagungszeiträumen                                 seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber\n2002 und 2003 bis zu                        525 Euro,         der rentenversicherungsfreien Beschäftigung hat er\nsein Einverständnis zu erklären, dass\nin den Veranlagungszeiträumen\n2004 und 2005 bis zu                      1 050 Euro,         1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindest-\neigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung\nin den Veranlagungszeiträumen                                     der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der\n2006 und 2007 bis zu                      1 575 Euro,             zentralen Stelle mitteilt,\nab dem Veranlagungszeitraum                                   2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulage-\n2008 jährlich bis zu                      2 100 Euro              verfahren verarbeiten und nutzen kann und\nals Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für             3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von\n1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundes-                       dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeit-\nbesoldungsgesetz,                                             geber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass\n2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amts-                      das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen\nverhältnis, deren Versorgungsrecht die entspre-               eine entsprechende Anwendung des § 69e\nchende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des                   Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes\nBeamtenversorgungsgesetzes vorsieht, und                      vorsieht.\n3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechs-          Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf\nten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei             wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranla-\nBeschäftigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1              gungszeitraums, für den das Einverständnis erst-\nNr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                mals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die\nvon der Versicherungspflicht befreiten Beschäf-           Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle\ntigten, deren Versorgungsrecht die entspre-               oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3\nchende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des               gegenüber dem seine Versorgung gewährleisten-\nBeamtenversorgungsgesetzes vorsieht,                      den Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien\nBeschäftigung zu erklären.“\nwenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Er-\nklärungen abgegeben und nicht widerrufen haben.\nFür Steuerpflichtige im Sinne des Satzes 1 Halb-       2. In § 86 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\nsatz 2, die Elternzeit nach § 1 Abs. 1 der Eltern-          „(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,\nzeitverordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des          wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigen-\nBundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch neh-             beitrag leistet. Dieser beträgt\nmen, gilt dies nur während des Zeitraums nach\nin den Jahren 2002 und 2003                1 vom Hundert,\n§ 50a des Beamtenversorgungsgesetzes. Versiche-\nrungspflichtige nach dem Gesetz über die Alters-          in den Jahren 2004 und 2005                2 vom Hundert,\nsicherung der Landwirte sowie Personen, die\nin den Jahren 2006 und 2007                3 vom Hundert,\nwegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen\nArbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und           ab dem Jahr 2008 jährlich                  4 vom Hundert\nder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung\nder Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegan-\nnicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem\ngenen Kalenderjahr\nDritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu\nberücksichtigenden Einkommens oder Vermögens              1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne\nnicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich.            des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,\nSatz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft       2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und\nzusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatz-\nversorgung pflichtversichert sind und bei denen           3. in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erzielten\neine der Versorgung der Beamten ähnliche Ge-                  Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die\nsamtversorgung aus der Summe der Leistungen                   Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten-\nder gesetzlichen Rentenversicherung und der Zu-               versicherung nicht bestehen würde,\nsatzversorgung gewährleistet ist.“                        jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:         genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach\nden §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personen-\n„(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zen-\nkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindest-\ntrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer\neigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter\nnach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nBerücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zuste-\nnoch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1\nhenden Zulagen. Auslandsbezogene Bestandteile\nNr. 1 oder Nr. 2 genannte Steuerpflichtige über die\nnach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes\nfür seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zu-\nbleiben unberücksichtigt. Als Sockelbetrag sind zu\nständige Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1\nleisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004\nSatz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung gewähr-\nleistenden Arbeitgeber seiner rentenversicherungs-        45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder-\nfreien Beschäftigung eine Zulagenummer (§ 90              zulage zusteht,","3950           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder-            der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundes-\nzulage zusteht,                                               anstalt für Arbeit, die Meldebehörden, die Familien-\n30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder               kassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf\nmehr Kinderzulagen zustehen,                                  Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach\n§ 89 Abs. 2 auf automatisiert verarbeitbaren Daten-\nund ab dem Jahr 2005 jährlich                                 trägern oder durch Datenübertragung. Für Zwecke des\n90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder-           Satzes 1 darf die zentrale Stelle die ihr nach Satz 1\nzulage zusteht,                                               übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 über-\nmittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt die\n75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder-            Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder\nzulage zusteht und                                            festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzu-\n60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder               teilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der\nmehr Kinderzulagen zustehen.                                  Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die geson-\nIst der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag        derte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist\nnach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigen-        dies dem Finanzamt mitzuteilen.\nbeitrag zu leisten. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich        (2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge\nnach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum            zuständige Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1\nMindesteigenbeitrag.                                          Satz 1 Nr. 3 der seine Versorgung gewährleistende\n(2) Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat         Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäfti-\nAnspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum             gung hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs.\nbegünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehö-             1a Satz 2 bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr fol-\nrende Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter               genden Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitba-\nBerücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zuste-           ren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu\nhenden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer in der          übermitteln.“\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten\nPerson beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt,       7. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozial-\ndie höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder      gesetzbuch“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\ndie Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Ent-     und nach dem Wort „Recht“ die Angabe „oder nach\ngelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung, min-         einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamten-\ndestens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung            rechtsrahmengesetzes“ eingefügt.\nzu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungs-\ngrundlage für die Berechnung des Mindesteigenbei-          8. § 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ntrags zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen,     a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesminis-\nin denen im vorangegangenen Jahr keine der in Ab-                 terium für Arbeit und Sozialordnung“ die Wörter\nsatz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden.“                  „und dem Bundesministerium des Innern“ einge-\nfügt.\n3. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:\n„b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechs-\n„2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustau-\nten Buches Sozialgesetzbuch oder die Zula-\nsches zwischen den Anbietern, der zentralen\ngenummer des Zulageberechtigten und dessen\nStelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenver-\nEhegatten,“.\nsicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den\nMeldebehörden, den Familienkassen, den für\n4. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                        die Besoldung oder die Amtsbezüge zustän-\n„Soweit der Träger der Rentenversicherung keine Ver-                   digen Stellen, den Finanzämtern und in den\nsicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale                    Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den die Ver-\nStelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt                     sorgung gewährleistenden Arbeitgeber der ren-\nzugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Falle                      tenversicherungsfreien Beschäftigung, insbe-\neines Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt die zen-                 sondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vor-\ntrale Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge                 gesehenen Datensätze, die Datenträger und die\nzuständigen Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1                 Art und Weise der Datenfernübertragung sowie\nSatz 1 Nr. 3 dem seine Versorgung gewährleistenden                     über die Datensicherung.“\nArbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäfti-\ngung die Zulagenummer mit, die diese an den Antrag-\nsteller weiterleitet.“                                                               Artikel 12\nÄnderung des\n5. In § 90a wird die Angabe „§ 90 Abs. 1“ durch die An-                        Schornsteinfegergesetzes\ngabe „§ 90 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                           Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),\n6. § 91 wird wie folgt gefasst:                               zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n„§ 91                           10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt\ngeändert:\nDatenabgleich\n(1) Für die Überprüfung der Zulage und des Sonder-      1. § 29 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt\nausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger              gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                3951\n„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf                  anstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten\nGrund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die          verjähren in vier Jahren.“\nEinkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie\ndas Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechs-       7. Dem § 56d wird folgender Absatz 4 angefügt:\nten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“\n„(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind\nin der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\n2. § 31 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „60“ durch die           geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor\nZahl „55“ ersetzt.                                       dem 2. Januar 1962 geboren ist.“\nb) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die\nZahl „55“ ersetzt.\nArtikel 13\nc) Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz wird wie folgt\nÄnderung des\ngefasst:\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\n„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf\n§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\nGrund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\ngesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) wird\ndas Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung\nwie folgt geändert:\nder Witwenrente wegen der Einkommensanrech-\nnung auf Renten wegen Todes, Berücksich-\ntigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten       1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflege-            a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-\nbensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten               „2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertrags-\nund Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozial-                    partner zur Altersversorgung nicht vor Voll-\ngesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“                              endung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn\neiner Altersrente des Vertragspartners aus der\nd) In Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „0,9“ durch die                  gesetzlichen Rentenversicherung oder nach\nAngabe „0,855“ ersetzt.                                            dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-\ne) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1, 2                  wirte oder dem Beginn einer Versorgung nach\nund 4“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“                       den beamten- und soldatenversorgungsrecht-\ngestrichen und nach der Angabe „§ 61 Abs. 3“ die                   lichen Regelungen wegen Erreichens der\nAngabe „sowie § 69e Abs. 5 Satz 1“ eingefügt.                      Altersgrenze erbracht werden (Beginn der Aus-\nzahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente\n3. § 32 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt                     wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der\ngeändert:                                                              gesetzlichen Rentenversicherung oder nach\ndem Gesetz über die Alterssicherung der Land-\n„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf                            wirte sowie im Fall des Bezugs eines Ruhege-\nGrund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,                        haltes, das einem Beamten, Richter oder Sol-\ndas Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderun-                    daten nach Versetzung in den Ruhestand\ngen der Waisenrente wegen der Einkommensanrech-                        wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem\nnung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksich-                      Dienstunfall beruht, gewährt wird, können Ren-\ntigt.“                                                                 tenleistungen aus einer Zusatzversicherung\ngemäß Nummer 3 erbracht werden;“.\n4. In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungskammer“\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Erwerbs-\ndurch das Wort „Versorgungskammer“ ersetzt.\nfähigkeit“ die Wörter „oder Dienstunfähigkeit“ ein-\ngefügt.\n5. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt geändert:               2. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Mitteilungspflicht und Datenübermittlung“.         „Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.                         kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner\nauch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Verein-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         barung mit einer Vereinigung geschlossen werden,\n„(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken            wenn der begünstigte Personenkreis die Vorausset-\nzuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der            zungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes\nVersorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum           erfüllt.“\nund die Anschrift des von ihr bestellten Bezirks-\nschornsteinfegermeisters sowie Beginn und Ende\nder Bestellung. Gleiches gilt für den Namen und die                              Artikel 14\nAnschrift von Nutzungsberechtigten sowie den                                  Änderung des\nBeginn und das Ende der Nutzungszeit.“                                 Postpersonalrechtsgesetzes\n§ 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n6. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt\n„Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach die-         durch Artikel 223 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nsem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungs-           (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird gestrichen.","3952          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nArtikel 15                                       Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebe-\nÄnderung der                                       nenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamten-\nversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem\nBeamtenversorgungs-Übergangsverordnung\nsich nach Satz 3 ergebenden Ruhegehalt.“\nDie Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der\nd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 einge-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I\nfügt:\nS. 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127), wird wie folgt                „11. Hat ein Beamter nach der Berufung in das\ngeändert:                                                                  Beamtenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Okto-\nber 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gebore-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                            nes Kind erzogen, gilt § 50a Abs. 1 bis 7 des\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                    Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend\nmit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und                        zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des\nErwerbsersatzeinkommen“ durch die Angabe                        Monats der Geburt endet. Die §§ 249\n„Renten im Sinne des § 55 des Beamtenversor-                    und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetz-\ngungsgesetzes sowie Erwerbs- und Erwerbs-                       buch gelten entsprechend. Im Übrigen bleibt\nersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des                    § 1 Abs. 2 unberührt.“\nBeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\ne) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nf) In der neuen Nummer 12 wird die Zahl „9“ durch die\n„Im Übrigen gelten die §§ 15 und 26 des Be-               Zahl „11“ ersetzt.\namtenversorgungsgesetzes entsprechend mit\nden Maßgaben, dass 40 vom Hundert des\nErwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben         2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nund nach Anrechnung einer Rente im Sinne des          „§ 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes\n§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes min-              gilt mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte\ndestens ein Betrag in Höhe des in § 14 Abs. 1         Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor\nSatz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungs-             zu vervielfältigen ist.“\ngesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002\ngeltenden Fassung bezeichneten Vomhundert-\nsatzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,                                    Artikel 16\nvervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3                          Änderung der\nund 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-                Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung\nnannten Faktor, für jedes Jahr der rentenver-\nDie Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der\nsicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hin-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I\nterbliebene mit dem für sie maßgebenden\nS. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nAnteil, zahlbar bleibt.“\n20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 6 Satz 1 wird die Angabe „66 Abs. 7“\ndurch die Angabe „66 Abs. 9“ ersetzt.                  1. § 2 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 einge-               a) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 23, 24, 65\nfügt:                                                          und 66“ durch die Angabe „§§ 23, 24, 64 Abs. 1\n„10. Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im             Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 66“ ersetzt.\nSinne des § 66 Abs. 2 des Beamtenversor-             b) In Nummer 5 wird die Angabe „§§ 24, 65 und 66“\ngungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein             durch die Angabe „§§ 24, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nWahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im                bis 3 und § 66“ ersetzt.\nBeamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen\nwurde, soweit dies zum Erreichen einer Amts-         c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nzeit von acht Jahren erforderlich ist. Für kom-          „8. Hat ein Berufssoldat nach der Berufung in ein\nmunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die                    Soldatenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Okto-\neine Amtszeit von acht Jahren erreicht oder                  ber 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gebore-\nüberschritten haben und bis zum 3. Oktober                   nes Kind erzogen, gilt § 70 Abs. 1 bis 7 des\n2000 in den Ruhestand getreten sind, gelten                  Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend\nauch die übrigen Voraussetzungen des § 66                    mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-\nAbs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes als                    zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des\nerfüllt. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich                 Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a\nbeim Zusammentreffen der Versorgungsbe-                      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten\nzüge mit einer Rente im Sinne des § 55 des                   entsprechend. Im Übrigen bleibt § 1 Abs. 3\nBeamtenversorgungsgesetzes um den in § 14                    unberührt.“\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\n2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n2002 geltenden Fassung bezeichneten Vom-\nhundertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienst-          „§ 97 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes\nbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in         gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Satz 1\n§ 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungs-           genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpas-\ngesetzes genannten Faktor, für jedes nach            sungsfaktor zu vervielfältigen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                 3953\nArtikel 17                                  (2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3\ngelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen\nÄnderung der\ndes § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei\nErschwerniszulagenverordnung\nSoldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldaten-\nDie Erschwerniszulagenverordnung in        der Fassung           versorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember           1998 (BGBl. I          Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht\nS. 3497), zuletzt geändert durch Artikel     2 Abs. 4 des           erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des\nGesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S.      618), wird wie         Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung\nfolgt geändert:                                                     bewusst war.“\n1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nArtikel 18\n„§ 4a                                 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nFortzahlung                            Die auf Artikel 15 bis 17 beruhenden Teile der dort ge-\nbei vorübergehender Dienstunfähigkeit            änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\n(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit         Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungs-\ninfolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamten-       gesetzes, des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes\nversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugs-             sowie des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes durch\ndienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die         Rechtsverordnung geändert werden.\nZulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weiterge-\nwährt. Dies gilt auch, wenn sich der Beamte des\nLebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beam-                                    Artikel 19\ntenversorgungsgesetzes bei Ausübung der Dienst-                                Neubekanntmachung\nhandlung nicht bewusst war. Bemessungsgrundlage               Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nfür die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durch-       des Beamtenversorgungsgesetzes, das Bundesministe-\nschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn      rium der Verteidigung den Wortlaut des Soldatenversor-\ndes Monats, in dem die vorübergehende Dienst-              gungsgesetzes jeweils in der vom 1. Januar 2002 an gel-\nunfähigkeit eingetreten ist.                               tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorüber-\ngehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines\nUnfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsge-                                  Artikel 20\nsetzes.“                                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit\n2. § 6a wird gestrichen.                                       in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt\nist.\n3. § 19 wird wie folgt gefasst:                                   (2) Am 1. Januar 2003 treten in Kraft:\n„§ 19                             1. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und\nUnterbrechung                              Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,\nder zulageberechtigenden Tätigkeit               2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und\n(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigen-            Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb,\nden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im           3. Artikel 1 Nr. 31,\nFalle                                                        4. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\n1. eines Erholungsurlaubs,                                   5. Artikel 1 Nr. 36,\n2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienst-         6. Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nbezüge,                                                      Dreifachbuchstabe aaa und ccc und Buchstabe b,\n3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,                  7. Artikel 1 Nr. 42 Buchstabe a und b,\n4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom         8. Artikel 1 Nr. 50 Buchstabe c,\nDienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a\n9. Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\ndes Bundesbesoldungsgesetzes),\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c,\n5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,               Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe g\nDoppelbuchstabe aa,\n6. einer Dienstreise,\n10. Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und\nsoweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt\nBuchstabe b,\nist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zu-\nlage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der        11. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,\nauf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer        12. Artikel 2 Nr. 16,\nUnterbrechung der zulageberechtigenden Verwen-\ndung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf      13. Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\neinem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weiterge-             Dreifachbuchstabe aaa und ccc und Buchstabe b\nwährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den              Doppelbuchstabe aa,\nEintritt der Unterbrechung folgt.                          14. Artikel 2 Nr. 54 Buchstabe c,","3954           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n15. Artikel 3,                                                7. Artikel 2 Nr. 56.\n16. Artikel 6,                                                   (4) Artikel 1 Nr. 47 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001\n17. Artikel 8 Nr. 1,                                          in Kraft.\n18. Artikel 8 Nr. 2,                                             (5) Mit Wirkung vom 2. Januar 2002 treten in Kraft:\n19. Artikel 8 Nr. 4.                                          1. Artikel 7,\n(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 treten in Kraft:         2. Artikel 10.\n1. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b,                                  (6) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in\n2. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und        Kraft.\nBuchstabe b,                                                  (7) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 treten in Kraft:\n3. Artikel 1 Nr. 45,                                          1. Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe d,\n4. Artikel 1 Nr. 46,                                          2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c.\n5. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und           (8) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29. Juni\nBuchstabe d,                                               1998 (BGBl. I S. 1666,1684) tritt am 1. Januar 2002 außer\n6. Artikel 2 Nr. 55,                                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDer Bundesminister der Verteidigung\nScharping"]}