{"id":"bgbl1-2001-74-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":74,"date":"2001-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_74.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG)","law_date":"2001-12-19T00:00:00Z","page":3922,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3922            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nGesetz\nzur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei\nder Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze\n(Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG)\nVom 19. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   Umsatzsteueraufkommens“ und „§ 26c Gewerbs-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      mäßige oder bandenmäßige Schädigung des\nUmsatzsteueraufkommens“ eingefügt.\nInhaltsübersicht                                      Artikel     e) Nach der Angabe „§ 27a Umsatzsteuer-Identifi-\nkationsnummer“ wird die Angabe „§ 27b Umsatz-\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999                     1\nsteuer-Nachschau“ eingefügt.\nÄnderung der Abgabenordnung                                2\nÄnderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes                         3   2. § 14 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Strafgesetzbuches                             4      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                         5           „(1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rech-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                     6          nung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999               7\nanzugeben.“\nNeufassung geänderter Gesetze                              8      b) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe\n„Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 1a“ ein-\nInkrafttreten                                              9\ngefügt.\nArtikel 1                            3. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999                    a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nDas Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der                     „Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder\nBekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),                    gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und\nzuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom                    folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt                   der Kalendermonat.“\ngeändert:                                                         b) Satz 5 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               4. In § 18c Satz 1 werden die Wörter „regelmäßigen“ und\na) Nach der Angabe „§ 18e Bestätigungsverfahren“              „auf der Grundlage der Gegenseitigkeit“ gestrichen.\nwird die Angabe „§ 18f Sicherheitsleistung“ einge-\nfügt.                                                  5. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:\nb) Nach der Angabe „§ 25c Besteuerung von Um-                                           „§ 18f\nsätzen mit Anlagegold“ wird die Angabe „§ 25d                                Sicherheitsleistung\nHaftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer“ ein-\ngefügt.                                                      Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1\nund 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der\nc) Die Zwischenüberschrift zum Siebenten Abschnitt            Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unterneh-\nwird wie folgt gefasst: „Durchführung, Bußgeld-,          mer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht\nStraf-, Verfahrens- und Schlussvorschriften“.             werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung\nd) Nach der Angabe „§ 26a Bußgeldvorschriften“                nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn\nwerden die Angaben „§ 26b Schädigung des                  sie zu einer Erstattung führt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                3923\n6. Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt:                 9. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:\n„§ 25d                                                        „§ 27b\nHaftung für                                            Umsatzsteuer-Nachschau\ndie schuldhaft nicht abgeführte Steuer\n(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Fest-\n(1) Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem        setzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die\nvorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer Rech-           damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne\nnung im Sinne des § 14 ausgewiesen wurde, der Aus-            vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außen-\nsteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefass-           prüfung Grundstücke und Räume von Personen, die\nten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet          eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig\noder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die           ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten\nausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unterneh-           betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die\nmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Ein-              Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-\ngangsumsatz davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf             Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des\nmehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamt-           Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für\nschuldner.                                                    die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten wer-\nden.\n(2) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungs-\nbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung            (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen\ndes Unternehmers zuständig ist. Im Falle des Absat-           Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der\nzes 1 Satz 2 ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, bei       Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den\ndem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird.               damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeich-\nnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkun-\n(3) Das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die\nden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterlie-\nVoraussetzungen für den Erlass des Haftungsbeschei-\ngenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu\ndes vorliegen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung kann\nerteilen.\ndie Erteilung der Zustimmung im Sinne von § 168\nSatz 2 der Abgabenordnung versagt werden. Satz 2 gilt            (3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau\nentsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1            getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann\nSatz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstat-          ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Ab-\ntung führt.                                                   gabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der\nAbgabenordnung übergegangen werden. Auf den\n(4) Für den Erlass des Haftungsbescheides gelten           Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewie-\ndie allgemeinen Grundsätze, mit Ausnahme des § 219            sen.\nder Abgabenordnung.“\n(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau\nVerhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und\n7. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c ein-\nErhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer\ngefügt:\nerheblich sein können, so ist die Auswertung der Fest-\n„§ 26b                             stellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die\nBesteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder\nSchädigung des Umsatzsteueraufkommens\nanderer Personen von Bedeutung sein kann.“\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rech-\nnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer\nzu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2                             Artikel 2\ngenannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht voll-\nständig entrichtet.                                                       Änderung der Abgabenordnung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße        Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird\n§ 26c                          wie folgt geändert:\nGewerbsmäßige oder bandenmäßige\nSchädigung des Umsatzsteueraufkommens               1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Steuer-\nhinterziehung § 370“ die Angabe „Gewerbsmäßige\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-      oder bandenmäßige Steuerhinterziehung § 370a“ ein-\nstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b             gefügt.\ngewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich\nzur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen ver-\n2. § 117 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbunden hat, handelt.“\n„Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen\ngilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit\n8. § 27 wird wie folgt geändert:\ndie Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:           Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine\nAnhörung des inländischen Beteiligten abweichend\n„(3) § 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen,\nvon § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die\ndie nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden.“\nUmsatzsteuer ist betroffen oder es liegt eine Aus-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                      nahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.“","3924            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n3. Nach § 370 wird folgender § 370a eingefügt:                 „Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärun-\n„§ 370a                           gen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach\n§ 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewie-\nGewerbsmäßige oder                      sen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzu-\nbandenmäßige Steuerhinterziehung                 erlegen.“\nMit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mit-                                   Artikel 6\nglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung             Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nsolcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für\nsich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuer-         In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-\nvorteile erlangt.“                                         sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I\nS. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert wor-\nArtikel 3                           den ist, werden am Ende der Nummer 14 der Punkt durch\nein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern an-\nÄnderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes\ngefügt:\nNach § 1a des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezem-\n„15. die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der\nber 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Arti-\nLandesfinanzbehörden in grenz- und länderüber-\nkel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\ngreifenden Fällen;\nS. 3794) geändert worden ist, wird folgender § 1b ein-\ngefügt:                                                         16. das Zusammenführen und Auswerten von umsatz-\nsteuerlich erheblichen Informationen zur Identifizie-\n„§ 1b\nrung prüfungswürdiger Sachverhalte;\nHinzuziehung von\n17. die Beobachtung von elektronisch angebotenen\nBediensteten anderer Mitgliedstaaten\nDienstleistungen zur Unterstützung der Landes-\n(1) Die nach § 1a zuständige Finanzbehörde kann im                 finanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des\nEinvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde eines                  elektronischen Handels.“\nMitgliedstaates zulassen, dass von dieser Behörde\nbenannte Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchführung\nder Amtshilfe (§ 1 Abs. 2) oder bei der Inanspruchnahme                                    Artikel 7\nvon Amtshilfe auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG in der           Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999\njeweils gültigen Fassung im Inland anwesend sind. Die\nErmittlungen werden stets von der zuständigen inländi-            Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der\nschen Finanzbehörde geführt. Bedienstete der Finanz-           Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),\nbehörde eines Mitgliedstaates dürfen keine Ermittlungs-        zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-\nhandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang zu               zember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert:\ndenselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die mit den\nErmittlungen beauftragten Bediensteten der inländischen        1. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nFinanzbehörde, jedoch nur auf deren Vermittlung hin und              „(3) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens-\nzum Zweck der laufenden Ermittlungen.                              oder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht\n(2) § 1 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.“                    anzuwenden.“\n2. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Satz 1“ durch die\nArtikel 4                               Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n3. In § 34 Abs. 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst und\nIn § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung            folgende Nummern 3 und 4 angefügt:\nder Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom            „2. Die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeit-\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist,                 raum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des\nwird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:                                Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3858).\n„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 sowie im Falle des § 370a\nder Abgabenordnung gilt Satz 1 auch für unrechtmäßig                3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002.\nerlangte Steuervergütungen sowie für Vermögensbe-                   4. § 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003\nstandteile, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen wor-                  in folgender Fassung anzuwenden:\nden sind.“\n„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die\nArtikel 5                                     gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                            in der Rechtsform einer Personengesellschaft\nDem § 137 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung                    lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-\nder Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,                    bildung gegenüber der Organgesellschaft zusam-\n2262), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom                     men, ist die Personengesellschaft als gewerb-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,                 liches Unternehmen anzusehen, wenn jeder\nwird folgender Satz angefügt:                                            Gesellschafter der Personengesellschaft ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                3925\ngewerbliches Unternehmen unterhält. Der Perso-                  ter in der Geschäftsführung der Organgesell-\nnengesellschaft ist das Einkommen der Organ-                    schaft tatsächlich durchgesetzt wird.““\ngesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen,\nwenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach\nAbsatz 1                                                                        Artikel 8\n1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft                  Neufassung geänderter Gesetze\nan der Organgesellschaft vom Beginn ihres           Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nWirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu min-        laut des Umsatzsteuergesetzes 1999 und des Körper-\ndestens 25 vom Hundert beteiligt ist und den      schaftsteuergesetzes 1999 in der vom 1. Januar 2002\nGesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte      an geltenden Fassung und den Wortlaut der Abgaben-\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organ-       ordnung, des EG-Amtshilfe-Gesetzes und des Finanz-\ngesellschaft zusteht,                             verwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\n2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-     Gesetzes nach Artikel 9 Abs. 1 an geltenden Fassung im\nschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-    Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nbrochen besteht,\n3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso-                                   Artikel 9\nnengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver-\nhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-                                Inkrafttreten\nsetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n4. durch die Personengesellschaft gewährleistet      Tag nach der Verkündung in Kraft.\nist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-   (2) Die Artikel 1 und 7 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}