{"id":"bgbl1-2001-73-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":73,"date":"2001-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/73#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-73-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_73.pdf#page=57","order":8,"title":"Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3913,"pdf_page":57,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001            3913\nVerordnung\nüber die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen\n(Anlageverordnung – AnlV)\nVom 20. Dezember 2001\nAuf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-          c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche\ngesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom                     Gebietskörperschaften eines anderen Staates des\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), verordnet die                  EWR, für die die zuständigen Behörden nach Arti-\nBundesregierung:                                                    kel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buch-\nstabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung von\n§1                                    20 vom Hundert festgelegt haben,\nAnlageformen                               d) an eine internationale Organisation, der auch die\nBundesrepublik Deutschland als Vollmitglied an-\n(1) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden in\ngehört,\n1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in\ne) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der\neinem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nunter den Buchstaben a, b oder d genannten Stel-\n(EWR) belegenen Grundstück oder grundstücksglei-\nlen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der\nchen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die\nNummer 20 Buchstabe b oder ein öffentlich-recht-\nErfordernisse der §§ 11 und 12 des Hypothekenbank-\nliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 20\ngesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21\nBuchstabe c die volle Gewährleistung übernom-\nder Verordnung über das Erbbaurecht, oder die ent-\nmen hat;\nsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfül-\nlen;                                                      4. Darlehen\n2. Forderungen, für die Guthaben oder Wertpapiere               a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR\nentsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über                mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund\nKapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vor-            der bisherigen und der zu erwartenden künftigen\nschriften eines anderen Staates des EWR verpfändet              Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des\noder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdar-              Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzin-\nlehen);                                                         sung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen\nund die Darlehen ausreichend\n3. Darlehen\naa) durch erstrangige Grundpfandrechte,\na) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder,\nGemeinden und Gemeindeverbände,                             bb) durch verpfändete oder zur Sicherung über-\ntragene Forderungen oder zum amtlichen\nb) an einen anderen Staat des EWR, seine Regional-\nHandel zugelassene oder in einen organisier-\nregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaf-\nten Markt einbezogene Wertpapiere oder\nten, für die die zuständigen Behörden nach Arti-\nkel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen           cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine\nParlaments und des Rates vom 20. März 2000                       Verpflichtungserklärung des Darlehensneh-\nüber die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit                     mers gegenüber dem Versicherungsunterneh-\nder Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine                men (Negativerklärung) kann eine Sicherung\nGewichtung von Null festgelegt haben, der Mit-                   des Darlehens nur ersetzen, wenn und so-\ngliedstaat die Kommission der Europäischen                       lange der Darlehensnehmer bereits aufgrund\nGemeinschaften hierüber unterrichtet und diese                   seines Status die Gewähr für die Verzinsung\ndie Gewichtung bekannt gemacht hat,                              und Rückzahlung des Darlehens bietet;","3914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nb) an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat des EWR         b) dem Versicherungsunternehmen den letzten Jah-\nmit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund            resabschluss zur Verfügung stellt, der in der\nder Besicherung im Rahmen eines Treuhandver-                 entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesell-\ntrages Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet              schaften geltenden Vorschriften aufgestellt und\nerscheinen (Asset-Backed-Securities);                        geprüft ist und\n5. Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versiche-             c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanz-\nrungsunternehmen auf die eigenen Versicherungs-                  stichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzu-\nscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts                 legen.\n(Policendarlehen);\nDie Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für\n6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen               Anlagen bei Konzernunternehmen des Versiche-\nSchuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz          rungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktien-\nin einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute auf-        gesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren\ngrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inha-         alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzern-\nber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen            fremden Unternehmen oder von Grundstücken ist.\nöffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Aus-       Sie gelten ferner nicht für Unternehmen, auf die das\ngabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen                 Versicherungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb\nMittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Ver-            ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliede-\nmögenswerten angelegt werden, die während der                rung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichts-\ngesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die              gesetzes) übertragen hat oder die in unmittelbarem\nsich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten ausrei-           Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungs-\nchend decken und die bei einem Ausfall des Ausstel-          geschäften stehende Tätigkeiten für das Versiche-\nlers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen        rungsunternehmen ausführen;\nund die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft\n14. bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbal-\nGesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);\ndigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des\n7. Schuldverschreibungen,                                       EWR belegenen Grundstücken, in dort belegenen\na) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5          grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an\ndes Gesetzes über den Wertpapierhandel oder              einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der\ngleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates        Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens\ndes EWR einbezogen sind (organisierter Markt)            drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken\noder                                                     oder grundstücksgleichen Rechten ist. Das Versiche-\nrungsunternehmen hat die Angemessenheit des\nb) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt           Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines\nnach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist,           vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer\nsofern die Einbeziehung dieser Schuldverschrei-          Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind\nbungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe         unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4\nerfolgt, oder                                            des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen\nc) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des           lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;\nEWR zum amtlichen Handel zugelassen sind;            15. Anteilen an einem Wertpapiersondervermögen einer\n8. anderen Schuldverschreibungen;                               Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Staat des\nEWR, wenn\n9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten\ngegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR;           a) das Sondervermögen nach den Vertragsbedin-\ngungen überwiegend in voll eingezahlten Aktien\n10. Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem                   oder Genussrechten, die in einen organisierten\nStaat des EWR;                                                   Markt einbezogen sind oder in Schuldverschrei-\n11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepu-               bungen im Sinne der Nummern 6 bis 7 angelegt ist;\nblik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein ent-        b) das Sondervermögen nach den Vertragsbedin-\nsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des                gungen überwiegend in voll eingezahlten, an einer\nEWR eingetragen sind oder deren Eintragung als                   Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum\nSchuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach                  amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder\nihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren              Genussrechten angelegt ist;\n(§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-\nbank);                                                   16. Anteilen an Investmentfondsanteil-Sondervermögen\nim Sinne von § 25k des Gesetzes über Kapitalanlage-\n12. voll eingezahlten Aktien, die in einen organisierten         gesellschaften oder den entsprechenden Vorschriften\nMarkt einbezogen sind; das übrige gebundene                  eines anderen Staates des EWR, sofern die Anlage\nVermögen darüber hinaus auch in voll eingezahlten            des Sondervermögens den Anforderungen der Num-\nAktien, die an einer Börse in einem Staat außerhalb          mer 15 Buchstabe a oder b entspricht;\ndes EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind;\n17. Anteilen an Gemischten Wertpapier- und Grund-\n13. anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen          stücks-Sondervermögen im Sinne von § 37a des\nan einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kom-         Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder den\nmanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesell-         entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates\nschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn              des EWR, sofern die Anlage des Sondervermögens\ndas Unternehmen                                              in Wertpapiere den Anforderungen der Nummer 15\na) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat,                   Buchstabe a oder b und die Anlage des Sonderver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                3915\nmögens in Grundstücken den Anforderungen der             Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die\nNummer 19 entspricht;                                    Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt\nwerden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichun-\n18. Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft im\ngen nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Scha-\nSinne von § 51 des Gesetzes über Kapitalanlage-\ndenversicherung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richt-\ngesellschaften ausgegeben werden, sofern die An-\nlinie Lebensversicherung zulassen können.\nlage in Wertpapieren den Anforderungen der Num-\nmer 15 Buchstabe a oder b und die Anlage in Grund-          (4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittel-\nstücken den Anforderungen der Nummer 19 ent-             krediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf\nspricht. Satz 1 gilt entsprechend für Anteile, die von   bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist aus-\neiner Investmentgesellschaft ausgegeben werden,          geschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach\ndie dem Recht eines anderen Staates des EWR unter-       Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversiche-\nsteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer öffent-    rung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebens-\nlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung  versicherung nicht zulässig ist.\ndas Vermögen nach den Grundsätzen der Risiko-               (5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser\nmischung und -streuung anlegt und der Anteilsinha-       Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen\nber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden       Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über\nVermögensteils verlangen kann;                           den Europäischen Wirtschaftsraum.\n19. Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die von\neiner Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem                                       §2\nStaat des EWR verwaltet werden und die entspre-\nQuantitative Beschränkungen\nchend den Vertragsbedingungen überwiegend aus im\n(Mischung)\nEWR belegenen Grundstücken, grundstücksgleichen\nRechten oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-           (1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 1\nschaften bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für An-      Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Vor-\nteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgege-     schriften nur die allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54\nben werden, die dem Recht eines anderen Staates          Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.\ndes EWR untersteht und zum Schutz der Anteilsinha-          (2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt\nber einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie     beschränkt:\nnach ihrer Satzung das Vermögen nach den\nGrundsätzen der Risikomischung und -streuung             a) Forderungen aus Wertpapierdarlehen nach § 1 Abs. 1\nanlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf         Nr. 2 dürfen jeweils 5 vom Hundert des Deckungs-\nden Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen             stocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht\nkann;                                                        übersteigen;\n20. Anlagen bei                                              b) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, bei denen\nnicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77\na) der Europäischen Zentralbank oder der Zentral-            Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie\nnotenbank eines Staates des EWR,                         erstreckt, dürfen 10 vom Hundert des Deckungsstocks\nb) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des          nicht übersteigen;\nEWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2000/      c) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b dürfen\n12/EG des Europäischen Parlaments und des                jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des\nRates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und            übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;\nAusübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG\nNr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut  d) Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buch-\ndem Versicherungsunternehmen schriftlich be-             stabe c dürfen jeweils 10 vom Hundert des Deckungs-\nstätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vor-       stocks und des übrigen gebundenen Vermögens nicht\nschriften über das Eigenkapital und die Liquidität       übersteigen;\nder Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinsti- e) Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 dürfen\ntut),                                                    jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstocks und des\nc) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach         übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;\nArtikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten     f) direkt und indirekt über Sondervermögen nach § 1\nRichtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie         Abs. 1 Nr. 15 bis 18 gehaltene Aktien und Genussrech-\nausgenommen sind.                                        te von Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb\ndes EWR dürfen jeweils 10 vom Hundert des\nAls Anlagen gelten auch laufende Guthaben.\nDeckungsstocks und des übrigen gebundenen Ver-\n(2) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstabe g kann das           mögens nicht übersteigen;\ngebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt\ng) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 2 ange-\nwerden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, deren Voraus-\nlegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des\nsetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 2\nDeckungsstocks und des übrigen gebundenen Ver-\nAbs. 2 bis 4 übersteigen (Öffnungsklausel).\nmögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-              Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmi-\nnehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den               gung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom\nvorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren             Hundert des Deckungsstocks und des übrigen gebun-\nVoraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung         denen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf\nder in § 2 Abs. 2 Buchstabe a bis f, Abs. 3 und 4, § 3           10 vom Hundert in § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.","3916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n(3) Der Anteil der direkt und indirekt über Sonderver-     d) bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kredit-\nmögen oder Investmentgesellschaften gehaltenen Anla-              institut nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe c\ngen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf insgesamt\ngilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Ver-\njeweils 35 vom Hundert des Deckungsstocks und des\nmögens.\nübrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf\ndiese Quote sind auch Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzu-        (3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1\nrechnen, soweit Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 Gegen-         und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzern-\nstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quoten       unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes\nnach Satz 1 darf der Anteil der nicht in einem organisierten  zusammenzurechnen.\nMarkt einbezogenen oder nicht an einer Börse in einem            (4) Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen\nStaat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelas-         insgesamt 10 vom Hundert des Grundkapitals ein und\nsenen Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 13             derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt\njeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks und des             nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigne-\nübrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. An-           ten Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b.\nteile an Sondervermögen und Investmentgesellschaften          Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger\nwerden voll auf die Quote nach Satz 1 angerechnet, wenn       Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen\ndie jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist.        ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen\n(4) Der Anteil der Anlagen in direkt und indirekt gehalte- des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unter-\nnen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Beteili-       nehmen.\ngungen an Grundstücksgesellschaften und Anteilen an              (5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstocks\nGrundstücks-Sondervermögen darf jeweils 25 vom Hun-           und des übrigen gebundenen Vermögens können in\ndert des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen            einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen\nVermögens nicht übersteigen.                                  Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und    werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebau-\nindirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 9, 10,     ung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat\n12 und 13 bis auf jeweils 10 vom Hundert des Deckungs-        des EWR belegenen Grundstücken oder grundstücks-\nstocks und des übrigen gebundenen Vermögens herab-            gleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere\nsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicher-        rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenom-\nten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Auf-     men, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.\nsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes zu.                                                          §4\nKongruenz\n§3\nDas gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der An-\nSchuldnerbezogene Beschränkungen                    lage Teil C des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Vermö-\n(Streuung)                           genswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten,\nin der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongru-\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und\nenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücks-\ndenselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen\ngleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in\n5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht über-\ndem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der\nsteigen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungs-\nWährung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt\nunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle\neinbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbe-\nGewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewähr-\nzogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des\nleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen.\nLandes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere\nAnlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die\noder Anteile seinen Sitz hat.\nvon einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden,\ngelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller\n(Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermögens                                           §5\noder der Investmentgesellschaft in sich ausreichend ge-                                Belegenheit\nstreut sind.\n(1) Soweit das gebundene Vermögen versicherungs-\n(2) Für Anlagen                                            technische Rückstellungen aus im EWR belegenen Risi-\na) in Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d     ken oder aus dort abgeschlossenen Lebensversiche-\nbei ein und demselben Schuldner,                          rungsverträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des Sat-\nzes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb\nb) in Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1           des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt\nNr. 6, die von ein und demselben Kreditinstitut in Ver-   werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen\nkehr gebracht wurden,                                     5 vom Hundert der Bestände des Deckungsstocks und\n20 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens in\nc) bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach\nStaaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die\n§ 1 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b, wenn und soweit die\nnach § 1 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR bele-\nAnlagen durch eine umfassende Institutssicherung des\ngenen Anlagen anzurechnen.\nKreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungs-\nsystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungs-           (2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungs-\nmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leis-         unternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen\ntung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine      von den Regelungen über die Belegenheit der Vermö-\ntatsächliche Absicherung nicht aus, und                   gensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001               3917\nsicherten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die         Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen be-\nKongruenzregeln nach § 4 bleiben unberührt.                  stimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.\n§6                                                            §7\nÜbergangsregelung\nAnlagemanagement\nfür Anlagen bei Konzernunternehmen\nund interne Kontrollverfahren\nAnlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2, die sich zum Zeit-\nVersicherungsunternehmen haben die Einhaltung der\npunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im gebunde-\nAnlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsauf-\nnen Vermögen befinden, sind diesem bis zum 1. Januar\nsichtsgesetzes und der vorstehenden Regelungen durch\n2007 zu entnehmen.\nein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne\nKapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine                                      §8\nperspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisato-\nrische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hier-                           Inkrafttreten\nzu und insbesondere die jährlichen Darlegungs- und              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}