{"id":"bgbl1-2001-73-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":73,"date":"2001-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/73#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-73-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_73.pdf#page=55","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3911,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001               3911\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Umlage-Verordnung\nKredit- und Finanzdienstleistungswesen\nVom 20. Dezember 2001\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes           getrieben werden können, ungewiss ist, kann der\nüber das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekannt-           Erstattungsbetrag vorläufig festgesetzt werden. 2Ist\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das             die Ungewissheit beseitigt, hat das Bundesaufsichts-\nzuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Juli 2001          amt die vorläufige Festsetzung aufzuheben, zu ändern\n(BGBl. I S.1542) geändert worden ist, in Verbindung mit          oder für endgültig zu erklären.\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum\nErlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesauf-                                            § 6b\nsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997                                       Schätzung\n(BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für\n1Das   Bundesaufsichtsamt kann die für die Bemes-\ndas Kreditwesen:\nsung des Erstattungsbetrags notwendigen Bilanz-\nsummen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder die Ertragsdaten\nArtikel 1                              nach § 6 Abs. 1 Satz 1 schätzen, wenn die für die\nBemessung maßgeblichen Jahresabschlüsse entge-\nDie Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienst-\ngen den gesetzlichen Bestimmungen nicht fristgerecht\nleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt\neingereicht worden sind oder eingereichte Jahres-\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezem-\nabschlüsse nicht den Anforderungen des Ersten Unter-\nber 2000 (BGBl. I S. 2087), wird wie folgt geändert:\nabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buches\n1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                  des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-\nRechnungslegungsverordnung in der Fassung der\n„Der Erstattungsbetrag beträgt mindestens 50 Euro.“          Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3658) genügen. 2Das Bundesaufsichtsamt kann\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Millionen Deut-       eine angemessene Nachfrist zur Einreichung ord-\nsche Mark“ durch die Wörter „Fünfhunderttausend              nungsgemäßer Jahresabschlüsse setzen. 3Im Regelfall\nEuro“ ersetzt, das Semikolon gestrichen und der              legt das Bundesaufsichtsamt bei der Schätzung\nzweite Halbsatz aufgehoben.                                  Bilanz- oder Ertragsdaten der betreffenden Erstat-\ntungspflichtigen aus vorangegangenen Geschäfts-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                  jahren zugrunde. 4Liegen ihm solche nicht vor, erfolgt\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „50 000 Deut-          die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen\nsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.           Mittels der vorliegenden Bilanz- oder Ertragsdaten der\nanderen Erstattungspflichtigen derselben Gruppe von\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nInstituten, wobei sich die Gruppenzuordnung nach der\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Einrichtun-       gemäß § 32 KWG jeweils erteilten Erlaubnis bestimmt.“\ngen und Unternehmen“ die Wörter „auf deren\nAntrag“ eingefügt.                                5. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „verspätet vor-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngetragen oder“ durch die Wörter „nicht bis zu\ndiesem Zeitpunkt beantragt oder“ ersetzt.                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„1Das Bundesaufsichtsamt gibt den Betrag,\n4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt.                       der je Berechnungseinheit für die Bemessung\n„§ 6a                                        der Erstattungsbeträge eines erstattungspflich-\ntigen Instituts nach den §§ 5 und 6 zugrunde\nVorläufige Festsetzung des Erstattungsbetrags                    zu legen ist, im Bundesanzeiger bekannt; die\n1Sofern  die Höhe des Umlagebetrags, auch in An-                   auf die einzelnen Institute entfallenden Er-\nsehung eines Anteils im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2,                  stattungsbeträge werden diesen innerhalb von\nwegen zu berücksichtigender Fehlbeträge, Über-                        vier Wochen nach dieser Bekanntgabe vom\nschüsse oder Erstattungsbeträge, die nicht bei-                       Bundesaufsichtsamt schriftlich mitgeteilt.“","3912        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Million Deut-            bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zu den gleichen\nsche Mark“ durch die Wörter „Fünfhunderttau-                   Terminen“ durch die Wörter „Innerhalb der\nsend Euro“ und die Angabe „50 000 Deutsche                     gleichen Fristen“ ersetzt, wird der Punkt am\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                      Satzende durch ein Komma ersetzt und folgen-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  der Halbsatz angefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 „sofern nicht das Bundesaufsichtsamt anläss-\nlich der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Halb-\n„1Die Erstattungsbeträge sind innerhalb von                    satz 2 anderes bestimmt.“\nvier Wochen nach Zugang der Mitteilung\ngemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 an das Bundes-                                        Artikel 2\naufsichtsamt zu entrichten; im Falle des § 7 ist\nder Gesamtbetrag innerhalb von acht Wochen                                 Inkrafttreten\nabzuführen.“                                          Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 2001\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen\nIn Vertretung\nDr. L e h m a n n"]}