{"id":"bgbl1-2001-73-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":73,"date":"2001-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/73#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-73-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_73.pdf#page=45","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3901,"pdf_page":45,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                 3901\nVierte Verordnung\nzur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen\nVom 20. Dezember 2001\nAuf Grund                                                  – des § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des § 6 Abs. 3 Satz 2\nin Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des\n– des § 31 Nr. 5, 10 und 11 des Tabaksteuergesetzes\n§ 8 Abs. 3, des § 10 Abs. 4 Nr. 1, des § 11 Abs. 8\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen\nBuchstabe a und b, des § 14 Abs. 5, des § 15 Abs. 4\n§ 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni\nund des § 27 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung\n1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch Artikel 1 Nr. 15\nvon Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom\nBuchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I\n21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen\nS. 962) und § 31 Nr. 11 durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a\n§ 10 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c des\ndes Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081)\nGesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt,\ngeändert worden sind,\n§ 11 Abs. 8 Buchstabe a durch Artikel 4 Nr. 6 Buch-\n– des § 16 Abs. 5, des § 25 Abs.1 und 2 Nr. 4 Buchstabe a      stabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli\nund b, Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8     1996 (BGBl. I S. 962) und § 11 Abs. 8 Buchstabe b\nBuchstabe d des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl. I             durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc\nS. 2150, 2158, 1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5         des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) ge-\ndurch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom           ändert, § 15 Abs. 4 durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 25 Abs. 2      vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt sowie\nNr. 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe b         durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 1996            16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind,\n(BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buch-   – des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8, 9 und 14 des\nstabe d durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d Doppelbuch-       Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\nstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I             S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 Buchstabe b\nS. 962) angefügt sowie durch Artikel 2 Nr. 10 des Geset-     durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom\nzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert           12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3 zuletzt\nworden sind,                                                 durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom\n– des § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c, des                16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 8\n§ 140 Abs. 4 Nr. 1, des § 141 Abs. 8 Nr. 1 und 2, des        durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und c des Gesetzes\n§ 144 Abs. 5, des § 145 Abs. 4, des § 184 Abs. 2 und 3       vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 19 Nr. 9\nund des § 178 des Gesetzes über das Branntweinmono-          durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und f des Gesetzes\npol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-       vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert und § 19\nnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung           Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des Gesetzes\nin Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes,             vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt worden sind,\nvon denen § 135 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9       – des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Nr. 9 Buch-\nBuchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998              stabe d und e Doppelbuchstabe bb und des § 31\n(BGBl. I S. 1121) geändert, § 140 Abs. 4 Nr. 1 durch         Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuer-\nArtikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992          gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185,\n(BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 1 zuletzt      1993 I S. 169, 2000 I S. 147), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3\ndurch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb        Buchstabe a Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a\ndes Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und          des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980)\n§ 141 Abs. 8 Nr. 2 zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 17     und § 31 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a durch Artikel 5\nBuchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom              Nr. 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I\n12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 144 Abs. 5        S. 2081) geändert worden sind, und\ndurch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nber 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 145 Abs. 4         – des § 11 Nr. 2 und 6 des Stromsteuergesetzes vom\ndurch Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c des Gesetzes vom          24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert sowie             denen § 11 Nr. 2 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a des\n§ 184 Abs. 2 und 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes        Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432,\nvom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefügt worden         2000 I S. 440) geändert worden ist,\nsind,                                                      verordnet das Bundesministerium der Finanzen:","3902           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nInhaltsübersicht                                        Artikel     geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemisch-\nÄnderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung           1        ten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versand-\nverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54),\nÄnderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung            2\nin der jeweils geltenden Fassung in einen anderen\nÄnderung der Branntweinsteuerverordnung                    3        Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Ein-\nÄnderung der Alkoholverordnung                             4        heitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                        (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993\nGesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und                         mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung\nZwischenerzeugnissen                                       5        (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des\nÄnderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung          6        Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253\nÄnderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung       7        S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997\nÄnderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung           8        Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert\ndurch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission\nInkrafttreten                                              9\nvom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der je-\nweils geltenden Fassung die Überführung in das in-\nArtikel 1                                terne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt\n(Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92\nÄnderung der                                des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des\nTabaksteuer-Durchführungsverordnung                        Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302\nDie Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-              S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt\ntober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Ar-            geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000\ntikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I                des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nS. 3188), wird wie folgt geändert:                                  16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in\nder jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 22b          Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\n„Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-                Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes\nschrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.              Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der\nEmpfänger der Tabakwaren jeweils zugleich zu-\ngelassener Versender oder zugelassener Empfänger\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nnach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG)\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Konkurses“ durch           Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers\ndas Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.                    die zutreffende Position der Kombinierten Nomen-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Konkursver-               klatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte\nwalter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und            Tabakwaren“ eingetragen werden.“\nwird das Wort „Konkurses“ durch das Wort\n„Insolvenzverfahrens“ ersetzt.                          9. § 22b wird wie folgt gefasst:\n„§ 22b\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\nVerbringen zu privaten Zwecken\na) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nWerden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren,\n„Deutschen Pfennigen“ durch das Wort „Cent“\n400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach\nersetzt.\n§ 20 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuer-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“               gebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.                             Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-\ngebiet verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes).“\n4. In § 14 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „nach der\nAufnahme in das Steuerzeichenlager“ gestrichen.            10. § 24 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n5. In § 16 Abs. 5 Nr. 3 wird das Wort „Pfennigs“ durch        11. In § 25 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe\ndas Wort „Cents“ ersetzt.                                      „0,30 DM“ durch die Angabe „0,15 Euro“ und in Num-\nmer 2 die Angabe „0,60 DM“ durch die Angabe\n6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-                 „0,30 Euro“ ersetzt.\nzusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die\nAngabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)\nArtikel 2\nNr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993\n(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden                                Änderung der\nFassung“ eingefügt.                                                 Biersteuer-Durchführungsverordnung\nDie Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. August\n7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2, 4,“ gestrichen.  1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702),\n8. § 20 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 wird wie folgt geändert:\n„Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-\nLändern im Sinne der Bestimmungen des Überein-              1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 27a\nkommens über ein gemeinsames Versandverfahren                  „Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-\nvom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt             schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001               3903\n2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „oder Bierlagern“                     (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom\ngestrichen.                                                           27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der\njeweils geltenden Fassung“ eingefügt.\n3. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Hauptzollamts-                bb) In Satz 2 wird die Angabe „2, 4,“ gestrichen.\nbezirk“ durch das Wort „Bundesland“ ersetzt.                  b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers\n4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des                des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufs-\nKonkurs- oder Vergleichsantrages“ durch die Wörter               vorbehalt zulassen, dass Bier als in sein Steuer-\n„der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“             lager aufgenommen und zugleich entnommen gilt,\nersetzt.                                                         sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.“\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                               9. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Konkurses             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-\noder der Gesamtvollstreckung“ durch das Wort                 zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und\n„Insolvenzverfahrens“ ersetzt.                               die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung\n(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Konkurses                1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gel-\noder der Gesamtvollstreckung“ durch das Wort                 tenden Fassung“ eingefügt.\n„Insolvenzverfahrens“ ersetzt.\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Konkurs-\nverwalter, der Verwalter im Gesamtvollstreckungs-            „Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern im\nverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“               Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens\nersetzt.                                                     über ein gemeinsames Versandverfahren vom\n20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geän-\ndert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten\n6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versand-\nverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165\n„(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über\nS. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen\ndie Zu- und Abgänge ein Biersteuerbuch nach amtlich\nanderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels\nvorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen\ndes Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Ver-\ndes Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen\nordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom\nzu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der\nBiersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu,\nVerordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-\nwenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.\nwerden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat\nEG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr.\ndie Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.\nL 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111\nDas Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnun-\nS. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)\ngen für längstens einen Kalendermonat zusammen-\nNr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001\ngefasst zulassen.“\n(ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden\nFassung die Überführung in das interne gemein-\n7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             schaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates\na) In Satz 1 erhält der Klammerhinweis folgenden                 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-\nWortlaut: „(Zentralstelle Biersteuer)\".                      kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,\nb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:                  1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000\n„Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste               des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nSteuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zu-              16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in\nlassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit            der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit\ndiese 120 Euro nicht übersteigen und Steuer-                 Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\nbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Abgabe            Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten-\nder Jahressteuererklärung und die Entrichtung                des Verwaltungsdokument, wenn der Versender\nder Steuer gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des              und der Empfänger des Bieres jeweils zugleich\nGesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalender-              zugelassener Versender oder zugelassener Emp-\njahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des                fänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung\nFolgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar                (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Ein-\nzu entrichten ist.“                                          heitspapiers die zutreffende Position der Kombi-\nnierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                                    „Unversteuertes Bier“ eingetragen werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          c) Absatz 7 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz\n„(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die      10. In § 22 Abs. 6 werden die Wörter „am Ort der Liefe-\nAngabe „zuletzt geändert durch Verordnung            rung“ gestrichen.","3904          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n11. § 27 wird wie folgt gefasst:                                                        Artikel 3\n„§ 27                                                  Änderung der\nVerbringen aus dem                                    Branntweinsteuerverordnung\nfreien Verkehr anderer Mitgliedstaaten              Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994\n(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen      (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuer-        Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702),\ngebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die      wird wie folgt geändert:\nZulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zustän-\ndigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfer-        1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 45a\ntigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug,            „Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-\ndie Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die              schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.\nAufzeichnungen über das bezogene Bier gelten die\nRegelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1        2. In § 10 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des\nSatz 2 und Abs. 2 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 4             Konkurs- oder Vergleichsantrags“ durch die Wörter\nSatz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Der Antragsteller          „der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“\nhat eine Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Ge-             ersetzt.\nsetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nabzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.              3. § 13 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n(2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen          „Das Hauptzollamt lässt anstelle des Lagerbuchs\nMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuer-            betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange\ngebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich      dadurch nicht beeinträchtigt werden.“\nin doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Ge-\nschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe          4. § 18 wird wie folgt geändert:\nder für die Besteuerung wesentlichen Merkmale                 a) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(Menge und Steuerklasse) anzuzeigen. Bei Fehlen               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Nummer 3\neines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die                 wie folgt gefasst:\nAnzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen\n„3. Füllen\nBezirk das Bier bezogen werden soll. Auf Verlangen\ndes Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen                     a) auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter:\nund das Bier unverändert vorzuführen, wenn dies                           0,5 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die                           Alkoholmenge;\nSteueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzoll-                  b) auf andere Verkaufsbehältnisse:\namt kann auf Anforderungen verzichten, wenn da-                           0,3 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten\ndurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für                      Alkoholmenge;“.\ndie Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung              c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\nsowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5                    „(3) Hält sich die Fehlmenge im Rahmen des\nmit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz                Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese\nsinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1                 als auf Schwund beruhend an.“\nSatz 3 und 4 entsprechend.\nd) In Absatz 4 wird die Zahl „3“ jeweils durch die\n(3) Wird Bier nach den Absätzen 1 und 2 in das                Zahl „2“ ersetzt.\nSteuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite\nund dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-        e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nments oder eines entsprechenden Handelsdokuments                   „(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungs-\nnach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der              und Abfüllschwund (Absatz 2 Nr.1 bis 3) vom\nKommission vom 17. Dezember 1992 über ein ver-                   Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu\neinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von               errechnen. Dazu hat er seine Erzeugnisse unter\nverbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im            Angabe der Einzelschwunde und des Gesamt-\nsteuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitglied-              schwundes anzumelden. Zur Ermittlung des Lage-\nstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beför-        rungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er\nderung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1                 Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann\nund 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmel-                Anordnungen zur retrograden Schwundberech-\ndung die mit ihrer Empfangsbestätigung versehene                 nung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Auf-\nzweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach           zeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn\nSatz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzoll-           Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrograd-\namt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“                  berechnung nach Satz 1 anordnen, dass der\nSchwund in den einzelnen schwundrelevanten\nBereichen durch entsprechende Aufzeichnungen\n12. § 27a wird wie folgt gefasst:\nglaubhaft gemacht wird.“\n„§ 27a\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nVerbringen zu privaten Zwecken\n„(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen,\nWerden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des                  soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, eine\nGesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet                 andere Art der Schwundermittlung und -bewer-\nverbracht, wird widerleglich vermutet, dass das                  tung zulassen, wenn die Schwundermittlung nach\nBier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet                 den Absätzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierig-\nverbracht wurde (§ 16 des Gesetzes).“                            keiten führt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                3905\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                    oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind\na) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird das              und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende\nWort „Konkurses“ jeweils durch das Wort „Insol-               Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im\nvenzverfahrens“ ersetzt.                                      Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte Erzeugnisse“\neingetragen werden.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konkursverwal-\nter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.      9. § 41 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungs-\n6. § 27 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                   unfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf\n„Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Ver-            Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“\nwendungsbuches verzichten oder lässt an seiner\nStelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuer-      10. § 45 wird wie folgt gefasst:\nbelange nicht beeinträchtigt werden.“\n„§ 45\nVerbringen aus dem\n7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-                        freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten\nzusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die\nAngabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)                 (1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus\nNr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl.           dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu\nEG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung“        gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur\neingefügt.                                                   gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem\nfür seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt\nschriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen.\n8. § 39 wird wie folgt geändert:                                Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheits-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzu-             leistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen\nsatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die          über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht\nAngabe „zuletzt geändert durch Verordnung                 bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse\n(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli             und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für\n1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-     berechtigte Empfänger in § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3,\nden Fassung“ eingefügt.                                   Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1,\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.\n„Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-                (2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus\nLändern im Sinne der Bestimmungen des Über-               dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu\neinkommens über ein gemeinsames Versandver-               gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall\nfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2),         beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden\nzuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des           will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in\nGemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemein-                   doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäfts-\nsames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl.            sitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für\nEG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fas-        die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art,\nsung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und         Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei\ndabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205            Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat\nbis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der              er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in\nKommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-            dessen Bezirk die Erzeugnisse bezogen, in Besitz\nvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92           gehalten oder verwendet werden sollen. Auf Ver-\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodex der                langen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu\nGemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994              machen und die Erzeugnisse unverändert vorzu-\nNr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr.           führen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-\nL 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert      kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich\ndurch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kom-               erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen\nmission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in      verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht be-\nder jeweils geltenden Fassung die Überführung in          einträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug,\ndas interne gemeinschaftliche Versandverfahren            Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3\nbeantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG)         Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 41 Abs. 5\nNr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur            Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung § 41 Abs. 7\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften               sinngemäß.\n(ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996           (3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1\nNr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung        und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht,\n(EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments            hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung\nund des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG              des vereinfachten Begleitdokuments oder eines ent-\nNr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung        sprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der\nin Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der             Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheits-         17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-\npapier als begleitendes Verwaltungsdokument,              dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-\nwenn der Versender und der Empfänger der                  pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich\nErzeugnisse zugleich zugelassener Versender               freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden\noder zugelassener Empfänger nach Artikel 398              (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit-","3906           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben           1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als\ndem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit                 nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-\nseiner Empfangsbestätigung versehene zweite und                  delt werden,\ndritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1           2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt-\nvorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die            zollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilo-\nAnmeldung oder Entrichtung der Steuer.“                          meter als zum Herstellungsbetrieb gehörend be-\nhandelt werden.“\n11. § 45a wird wie folgt gefasst:\n„§ 45a                           4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben.\nVerbringen zu privaten Zwecken\nWerden mehr als zehn Liter Trinkbranntwein nach       5. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des\n§ 145 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das                Konkurs- oder Vergleichsantrags“ durch die Wörter\nSteuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet,          „den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“\ndass der Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken             ersetzt.\nin das Steuergebiet verbracht wurde (§ 144 des\nGesetzes).“                                               6. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird\n12. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              das Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort\na) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1,“               „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.              b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konkursverwal-\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1,“             ter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.\ngestrichen.\nc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 45 Abs. 6              7. § 9 wird aufgehoben.\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 1“\nersetzt.                                              8. § 10 wird wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 14 wird nach der Angabe „§ 43 Abs. 2\n„§ 10\nSatz 1“ die Angabe „ , oder § 45 Abs. 2 Satz 3“\neingefügt.                                                                      Lagerung\nDer Schaumwein ist übersichtlich zu lagern.“\nArtikel 4\nÄnderung der Alkoholverordnung                    9. § 11 wird aufgehoben.\nIn § 1 Nr. 1 der Alkoholverordnung vom 28. November\n1979 (BGBl. I S. 2001), die durch die Verordnung vom          10. § 12 wird wie folgt gefasst.\n30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird                                  „§ 12\ndie Zahl „38“ durch die Zahl „32“ ersetzt.                                  Belegheft, Schaumweinsteuerbuch\n(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein\nArtikel 5                               Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu\nAnordnungen treffen.\nÄnderung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes                          (2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über\nzur Besteuerung von Schaumwein                        die Zu- und Abgänge ein Schaumweinsteuerbuch\nund Zwischenerzeugnissen                          nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur                Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt\nBesteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis-                 anstelle des Schaumweinsteuerbuches betriebliche\nsen vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert          Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2000              nicht beeinträchtigt werden.\n(BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert:\n(3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat\n1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurz-                die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.\nbezeichnung nebst Abkürzung angefügt:                        Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere\ndie Entnahmen in den freien Verkehr im Schaum-\n„(Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-                  weinsteuerbuch für längstens einen Kalendermonat\nsteuerverordnung – SchaumwZwStV)“.                   zusammengefasst aufgezeichnet werden.“\n2. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 31a\n11. § 13 wird wie folgt gefasst:\nsowie zu § 36a „Verbringen durch Privatpersonen“\njeweils durch die Überschrift „Verbringen zu privaten                                 „§ 13\nZwecken“ ersetzt.                                                Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren\n(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat\n3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen\n„(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung          Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumwein-\nvon Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass              steuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Haupt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                3907\nzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber                antragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG)\ndes Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder                   Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur\nErstattung der Steuer für Rückwaren nach § 19                     Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\ndes Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat                  (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996\neingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung                    Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung\nnach § 22 überträgt.                                              (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments\n(2) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem                 und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG\nBedürfnis, insbesondere zum Zwecke der Weiter-                    Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung\nverarbeitung zulassen, dass anderer versteuerter                  in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der\nSchaumwein gegen Steuervergütung in den Her-                      Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheits-\nstellungsbetrieb aufgenommen wird. Für das Steuer-                papier als begleitendes Verwaltungsdokument,\nverfahren gelten Absatz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 5                  wenn der Versender und der Empfänger des\n(Versteuerungsnachweis) sinngemäß.“                               Schaumweins zugleich zugelassener Versender\noder zugelassener Empfänger nach Artikel 398\noder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind\n12. In § 15 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter „Betriebs- oder“\nund in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende\nsowie die Angabe „oder 3“ zu streichen.\nPosition der Kombinierten Nomenklatur sowie im\nFeld 44 der Vermerk „Unversteuerter Schaum-\n13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter „zu fertigem                wein“ eingetragen werden.“\nSchaumwein verarbeiteten Ausgangsstoffe und die\ndaraus“ zu streichen.                                     17. § 27 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsun-\n14. § 21 wird wie folgt geändert:\nfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“\n„4. § 10 über die Art der Lagerung,“.\n18. § 31 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 und 3“\ndurch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2“ ersetzt.                                        „§ 31\nVerbringen aus dem\n15. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-                         freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten\nzusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die               (1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines\nAngabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)               anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken\nNr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993                  im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will,\n(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden            hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz\nFassung“ eingefügt.                                           zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter\nAusfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum\n16. § 25 wird wie folgt geändert:                                 Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie\ndie Aufzeichnungen über den bezogenen Schaum-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-\nwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemel-\nzusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und\ndeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung\ndie Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung\ngelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in\n(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli\n§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4,\n1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-\nAbs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.\nden Fassung“ eingefügt.\n(2) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im\n„Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-                Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz\nLändern im Sinne der Bestimmungen des Überein-            halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der\nkommens über ein gemeinsames Versandverfah-               Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung\nren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2),            bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Haupt-\nzuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des           zollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesent-\nGemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemein-                   lichen Merkmale sowie der Menge anzuzeigen. Bei\nsames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG         Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er\nNr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung        die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in\nin einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei        dessen Bezirk der Schaumwein bezogen, in Besitz\nmittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der      gehalten oder verwendet werden soll. Auf Verlangen\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission               des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu\nvom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu         machen und den Schaumwein unverändert vor-\nder Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur             zuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften               kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich\n(ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996       erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderun-\nNr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999               gen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht\nNr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Ver-             beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum\nordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom              Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten\n4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der je-          § 27 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen\nweils geltenden Fassung die Überführung in das            § 27 Abs. 5 und 7 Satz 1 sinngemäß. Der Anzeige-\ninterne gemeinschaftliche Versandverfahren be-            pflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14","3908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nAbs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebe-                                     Artikel 6\nnem Vordruck abzugeben.                                                          Änderung der\n(3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und 2                Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung\nSatz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beför-\nDie Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-\nderer die zweite und dritte Ausfertigung des verein-\ntober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch\nfachten Begleitdokuments oder eines entsprechen-\nArtikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I\nden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Ver-\nS. 1702), wird wie folgt geändert:\nordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom\n17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-\ndokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-         1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu\npflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich        § 18 die Wörter „Verbringen durch Privatpersonen“\nfreien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden            durch die Wörter „Verbringen zu privaten Zwecken“\n(ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit-           ersetzt.\nzuführen. Bezieher nach Absatz 1 und 2 haben dem\nHauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner       2. § 4 wird wie folgt geändert:\nEmpfangsbestätigung versehene zweite und dritte\nAusfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vor-              a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die               „Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betrieb-\nAnmeldung oder Entrichtung der Steuer.“                          liche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.“\n19. § 31a wird wie folgt gefasst:                                 b) In Absatz 7 werden die Wörter „Stellung des\n„§ 31a                                  Konkurs- oder Vergleichsantrages“ durch die\nVerbringen zu privaten Zwecken                       Wörter „den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-\nverfahrens“ ersetzt.\nWerden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 15\ndes Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuer-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\ngebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass\nder Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Konkurses“\nSteuergebiet verbracht wurde (§ 14 des Gesetzes).“               jeweils durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ und\nwird das Wort „Konkursverwalter“ durch das Wort\n20. § 36a wird wie folgt gefasst:                                    „Insolvenzverwalter“ ersetzt.\n„§ 36a                               b) In Absatz 2 wird das Wort „Konkursverwalter“\ndurch das Wort „Insolvenzverwalter“ und wird\nVerbringen zu privaten Zwecken\ndas Wort „Konkursverfahrens“ durch das Wort\nWerden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse                  „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.\nnach § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes\nzu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht,\n4. In der Überschrift zu § 9 werden die Wörter „der\nwird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeug-\nEuropäischen Gemeinschaften“ gestrichen.\nnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet\nverbracht wurden (§ 14 des Gesetzes).“\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\n21. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-\nAngabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)\naussetzung“ die Wörter „in ein Steuerlager\nNr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993\nim Steuergebiet“ eingefügt.\n(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden\nFassung“ eingefügt.                                              bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.“\n22. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1,“          c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\ngestrichen und wird die Angabe „§ 31 Abs. 1                  sätze 3 und 4.\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1“\nersetzt.                                                  d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.                                   „(3) Kaffee kann im Anschluss an die Über-\nführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter\nc) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 12 Abs. 1                    Steueraussetzung von einem Steuerlagerinhaber\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4             unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder            Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat ge-\nAbs. 2 Satz 1“ ersetzt und die Angabe „§ 31 Abs. 4           liefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinn-\nSatz 1,“ gestrichen.                                         gemäß.“\nd) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6 Satz 1“           e) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 1 die Angabe\ndurch die Angabe „§ 31 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.               „Abs. 1“ gestrichen und wird in Satz 2 die Angabe\ne) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 4“              „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 2\ndurch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.               Buchstabe a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001              3909\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                 dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    oder als entzogen gilt, hat\n„Versand unter                          1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuer-\nSteueraussetzung im Steuergebiet“.                     lagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffee-\nsteuerbuch als zu versteuernden Abgang auf-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-                    zuzeichnen und in die Steueranmeldung für den\nzusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und                laufenden Monat aufzunehmen,\ndie Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung\n(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli             2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den\n1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-         Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als\nden Fassung“ eingefügt.                                       Versender unverzüglich die Steueranmeldung\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nc) In Absatz 8 wird nach der Klammerangabe „§ 14                  geben.\nAbs. 1“ die Angabe „Nr. 6“ eingefügt.\n(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des\nGesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich\n7. § 15 wird wie folgt gefasst:                                  vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“\n„§ 15\nVersand unter Steuer-                    10. § 18 wird wie folgt geändert:\naussetzung in andere Mitgliedstaaten                 a) In der Überschrift werden die Wörter „Verbringen\n(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraus-                  durch Privatpersonen“ durch die Wörter „Ver-\nsetzung an einen Empfänger in einem anderen Mit-                  bringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.\ngliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungs-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngemäße Durchführung eindeutig und leicht nach-                      „(2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee\nprüfbar buchmäßig nachzuweisen.                                   nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgen-              Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird\ndes aufzuzeichnen:                                                widerleglich vermutet, dass der Kaffee zu gewerb-\n1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,                    lichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht\nwurde (§ 11 des Gesetzes).“\n2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,\n3. die Kaffeemenge,                                       11. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n4. den Ort und den Tag der Lieferung,\n12. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch\n5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Ver-               das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe „§ 11\neinnahmung,                                               Abs. 7, § 13 Abs. 2 und“ gestrichen.\n6. die Beförderung oder Versendung in einen an-\nderen Mitgliedstaat,                                  13. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben.\n7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.\n14. § 28 wird wie folgt geändert:\n(3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.“\na) In Nummer 4 wird die Angabe „ , § 15 Abs. 2 oder\n§ 21 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „oder § 17\n8. In § 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nAbs. 1 Satz 1“ ersetzt.\n„Ausfuhr unter Steueraussetzung“.\nb) Die Nummern 11 und 14 werden aufgehoben.\nc) In Nummer 12 wird das Komma durch das Wort\n9. § 17 wird wie folgt gefasst:\n„oder“ ersetzt.\n„§ 17\nd) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch einen\nUnregelmäßigkeiten im                             Punkt ersetzt.\nVerkehr unter Steueraussetzung\n(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach\nArtikel 7\n§ 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht\nordnungsgemäß beendet werden oder geht der                                Änderung der Mineralöl-\nRückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei                   steuer-Durchführungsverordnung\nMonaten beim Versender ein, ist dies                        Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom\n1. in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom        15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert\nInhaber des abgebenden Steuerlagers,                  durch die Verordnung vom 10. September 2001 (BGBl. I\n2. in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des auf-        S. 2425), wird wie folgt geändert:\nnehmenden Steuerlagers,\n1. In § 26 Abs. 1a Satz 1 werden nach dem Klammer-\n3. in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach          zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die\nden Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten        Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)\nals Versender                                            Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993\nunverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzu-              (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden\nzeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im Steuergebiet        Fassung“ eingefügt.","3910          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n2. § 28 wird wie folgt geändert:                                    des Verwaltungsdokument, wenn der Versender\nund der Empfänger des Mineralöls zugleich zu-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-\ngelassener Versender oder zugelassener Emp-\nzusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die\nfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung\nAngabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)\n(EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheits-\nNr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993\npapiers die zutreffende Position der Kombinierten\n(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden\nNomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Un-\nFassung“ eingefügt.\nversteuertes Mineralöl“ eingetragen werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Län-    3. In § 51 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „500 Deutsche\ndern im Sinne der Bestimmungen des Über-                  Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.\neinkommens über ein gemeinsames Versandver-\nfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2),      4. In § 53 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche\nzuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des           Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\nGemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsa-\nmes Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG\nNr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in                           Artikel 8\neinen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei                               Änderung der\nmittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der           Stromsteuer-Durchführungsverordnung\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission\nvom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu        Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai\nder Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur          2000 (BGBl. I S. 794) wird wie folgt geändert:\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\n(ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996    1. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“\nNr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111     durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.\nS. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)\nNr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001\n2. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n(ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden\nFassung die Überführung in das interne gemein-            „Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen,\nschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163       wenn der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nicht\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates          oder nicht fristgerecht vorlegt.“\nvom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-\nkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,      3. Nach § 18 und vor § 19 wird die Zwischenüberschrift\n1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt        „Inkrafttreten“ eingefügt.\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in                                 Artikel 9\nder jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit\nInkrafttreten\nArtikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\nNr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten-     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}