{"id":"bgbl1-2001-73-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":73,"date":"2001-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/73#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-73-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_73.pdf#page=35","order":5,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz (AP-gDBGSV)","law_date":"2001-12-19T00:00:00Z","page":3891,"pdf_page":35,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001             3891\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nPolizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz\n(AP-gDBGSV)\nVom 19. Dezember 2001\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei-                                     Kapitel 2\nbeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der                                  Prüfungen\ndurch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998          § 16 Zwischenprüfung\n(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das\nBundesministerium des Innern:                                 § 17 Prüfungsamt\n§ 18 Prüfungskommission\nInhaltsübersicht                          § 19 Laufbahnprüfung\n§ 20 Prüfungsort, Prüfungstermin\nKapitel 1\n§ 21 Diplomarbeit\nAusbildung\n§ 22 Schriftliche Prüfung\n§ 1 Ziel der Ausbildung\n§ 23 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 2 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                                § 24 Mündliche Prüfung\n§ 3 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                  § 25 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 4 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                      § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 5 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung      § 27 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 6 Grundsätze der Fachstudien                                § 28 Gesamtergebnis\n§ 7 Grundstudium                                              § 29 Zeugnis\n§ 8 Hauptstudium                                              § 30 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 9 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten                  § 31 Wiederholung\n§ 10 Praktika                                                 § 32 Zuerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mitt-\n§ 11 Durchführung der Praktika                                     leren Polizeivollzugsdienstes\n§ 12 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während\nder Praktika                                                                        Kapitel 3\n§ 13 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen                                             Sonstige Vorschriften\n§ 14 Leistungsnachweise während der Fachstudien               § 33 Übergangsregelung\n§ 15 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten  § 34 Inkrafttreten","3892           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nKapitel 1                             Verlängerung soll so bemessen werden, dass die\nLaufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und\nAusbildung\nAnwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt\nworden sind, abgelegt werden kann.\n§1\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\nZiel der Ausbildung                       die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 31\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie         Abs. 2.\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche\nGrundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und                                           §3\nMethoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem-                  Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\norientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabener-\nfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und          Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nBeamten werden auf ihre Verantwortung im demokra-\ntischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf\ndie Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung                                     §4\nfür die freiheitliche demokratische Grundordnung hin-                   Gliederung des Vorbereitungsdienstes\ngewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des euro-\npäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die           (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\nBeamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische             dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen\nKenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbe-         aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen\nsondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum             aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.\nkritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum               (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die\nselbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale      praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-\nKompetenz sind zu fördern.                                    men mindestens 2 280 Lehrstunden.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich          (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium       durchgeführt:\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n1. Einführungspraktikum     BGS-Präsidien    1 Monate.\n2. Studienabschnitt I       Grundstudium     6 Monate.\n§2\n3. Praktikum I              BGS-Präsidien    5 Monate.\nDauer, Verkürzung und\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes                 4. Studienabschnitt II      Hauptstudium I   4 Monate.\n5. Praktikum II             BGS-Präsidien    3 Monate.\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist nur        6. Studienabschnitt III     Hauptstudium II  4 Monate.\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht         7. Praktikum III            BGS-Präsidien    5 Monate.\ngefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten             8. Studienabschnitt IV      Hauptstudium III 3 Monate.\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan               9. Praktikum IV             BGS-Präsidien    4 Monate.\nzugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter                  und\nsollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-        10. Studienabschnitt V        Hauptstudium IV   1 Monat.\nhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und\nWährend der Praktika werden praxisbezogene Lehrveran-\nPraktika entzogen werden.\nstaltungen durchgeführt.\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\n(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nprüfung ab.\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des                                    §5\nVorbereitungsdienstes zu ermöglichen.                                        Fachhochschule des Bundes\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-                      für öffentliche Verwaltung\nlängern, wenn die Ausbildung                                     Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des\n1. wegen einer Erkrankung,                                    Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)\ndurchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärte-\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nrinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhoch-\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nschule und zum Hauptstudium dem Fachbereich Bundes-\nzeit nach der Elternzeitverordnung oder\ngrenzschutz der Fachhochschule zu.\n3. aus anderen zwingenden Gründen\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-\n§6\nbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\nVorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                               Grundsätze der Fachstudien\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung              (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-\nder Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des            lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und\nAbsatzes 4 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht             anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung\nmehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die           der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                3893\n(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens           2. Rechtswissenschaften mit den Fächern Einsatzrecht\n1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grund-                (Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines und Be-\nstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens             sonderes Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozessrecht,\n560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 7 Abs. 2               Ordungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht) und\nNr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens             Öffentliches Dienstrecht und\n80 Stunden vorgesehen.                                       3. Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staats-\n(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-         und Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht, Poli-\nabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen         tologie, Psychologie, Didaktik sowie Technik wissen-\nund ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,          schaftlichen Arbeitens\ndie Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.        ergänzt, erweitert und vertieft. Näheres regelt der Studien-\nAuf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-           plan.\nanstaltungspläne erstellt.\n§9\n§7\nZiel der berufspraktischen Studienzeiten\nGrundstudium\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten erwer-\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahn des     ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnis-\ngehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenz-            se und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,\nschutz allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es ver-      vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-\nmittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen            schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis an-\neiner fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das        zuwenden.\nVerständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturent-\nscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche                                       § 10\ndemokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und\nfür die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und                             Praktika\nrechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und            (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nFertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Aus-       Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\nwahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln          gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenz-\nund zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zu-         schutz mit den wesentlichen Aufgaben des Bundesgrenz-\nsammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu         schutzes vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle wer-\nadressatengerechtem Verhalten fördern und bereitet auch      den sie besonders in der Anwendung von Rechts- und\nauf das nachfolgende Praktikum vor.                          Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken aus-\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge-         gebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den orga-\nrichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Polizei-      nisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und\nvollzugsdienstes:                                            Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für\nAufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-      dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungs-\nwaltungshandelns,                                        veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind,\n2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-      teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und\nwaltungshandelns,                                        in der Verhandlungsführung zu üben.\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-         (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nwaltungshandelns,                                        sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nübertragen werden.\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,\n§ 11\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und                         Durchführung der Praktika\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.             (1) Die Grenzschutzpräsidien sind verantwortlich für\ndie Gestaltung, Durchführung und Überwachung der\nPraktika. Der Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fach-\n§8                                hochschule wird bei der Gestaltung beteiligt.\nHauptstudium                              (2) Die Praktika finden in den Dienststellen der Grenz-\nschutzpräsidien statt. Die praxisbezogenen Lehrveranstal-\n(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen\ntungen werden von den jeweiligen Aus- und Fortbildungs-\nund Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-\nzentren durchgeführt.\nkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher\nGrundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend         (3) Ziel der Praktika ist es, die Anwärterinnen und\nauf den Lerninhalten des Grundstudiums und der berufs-       Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den\npraktischen Studienzeiten auf.                               Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vertraut zu machen.\nDie Anwärterinnen und Anwärter erwerben im Rahmen der\n(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen\nintegrativen Aufgabenwahrnehmung insbesondere die\nKenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten\nelementaren polizeifachlichen Kenntnisse und Fertig-\n1. Polizeiführungswissenschaften mit den Fächern Ein-        keiten für den Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz-\nsatzlehre, Führungslehre, Verkehrslehre und Krimina-     schutz. Sie nehmen unter Anleitung Tätigkeiten von Kon-\nlistik,                                                  troll-, Streifen- und Ermittlungsbeamtinnen und -beamten","3894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nsowie im weiteren Verlauf Führungsaufgaben als Grup-         nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehr-\npen- und Dienstgruppenleiterin oder -leiter sowie als Zug-   veranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeits-\nführerin oder Zugführer wahr. Hierbei vertiefen die An-      platz werden aufeinander abgestimmt.\nwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium und in den         (2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstal-\neinzelnen Hauptstudienabschnitten erworbenen Kennt-          tungen sind insbesondere\nnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Soweit die\nErstellung der Diplomarbeit in die Zeit der Praktika fällt,  1. Einsatzrecht,\nist sie unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele der      2. Einsatzlehre,\nPraktika zu ermöglichen.\n3. Führungslehre,\n(4) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Verwen-\ndung in bestimmten Tätigkeitsfeldern des Bundesgrenz-        4. Kraftfahrwesen,\nschutzes vorgesehen sind, können während eines Prakti-       5. Informations- und Kommunikationstechnik,\nkumabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet\n6. Waffenwesen,\nwerden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb\ndes öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt       7. Technischer Dienst / ABC-Wesen,\nwerden.                                                      8. Sanitätsausbildung und\n9. Berufsethik.\n§ 12\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen\nund Ausbilder während der Praktika                                            § 14\n(1) Beim Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fach-               Leistungsnachweise während der Fachstudien\nhochschule werden eine Beamtin oder ein Beamter als             (1) Während der Fachstudien haben die Anwärte-\nAusbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die die     rinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.\nPraktika zwischen den Einstellungsbehörden koordinie-        Leistungsnachweise können sein:\nren. Ihnen obliegt die Fachaufsicht über die Ausbildung\nder Anwärterinnen und Anwärter in den Praktika. In jedem     1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\nGrenzschutzpräsidium, dem Anwärterinnen und Anwärter         2. andere schriftliche Ausarbeitungen,\nzur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin\n3. Referate,\noder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertre-\ntung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung       4. Projektarbeiten,\ndes Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind; sie    5. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kol-\nsollen dem höheren Dienst angehören. Außerdem werden             loquien),\nvon der Behörde Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.\n6. Anwendungen in der Informationstechnik und\n(2) Die Ausbildungsleitung des Grenzschutzpräsidiums\nlenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen         7. schriftliche oder mündliche Leistungstests.\nund Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher.    (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche\nSie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärte-          Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-\nrinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen oder Aus-        punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-\nbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.        gebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;\n(3) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern dürfen nicht       Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,           werden.\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,     (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die       Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz            Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen.\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen oder Aus-\nbilder unterrichten die Ausbildungsleitung des Grenz-           (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nschutzpräsidiums regelmäßig über den erreichten Aus-         Woche vor der Ausführung angekündigt. Das Ergebnis\nbildungsstand.                                               des Leistungsnachweises wird nach § 27 bewertet und\nschriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des\n(4) Vor Beginn der Praktika wird von der Ausbildungs-     Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.\nleitung des Grenzschutzpräsidiums im Einvernehmen mit        Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Aus-\ndem Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhoch-              fertigung der Bestätigung.\nschule für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Aus-\nbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die jeweiligen           (5) Die Leistungsnachweise in den Studienabschnitten II\nAusbildungsinhalte ergeben. Der Ausbildungsplan wird         und III sollen einen Monat vor dem Ende des jeweili-\nder Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und     gen Studienabschnitts, im Studienabschnitt IV, soweit\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung.                         Leistungsnachweise erbracht werden, mindestens einen\nMonat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht\nsein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\n§ 13                            und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen\nkann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\neinem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen      Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der\nmindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in        schriftlichen Prüfung (§ 22) erbracht, gilt er als mit\nden Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-        „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001              3895\n(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-           (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die\nbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule ein             Fachhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine\nZeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen         Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissio-\nund Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten           nen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden\nund Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit        Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum\nder Angabe der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch-    fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die\nschnittsrangpunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen       gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\nkeine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem       muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission\nZeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen         besteht aus mindestens drei hauptamtlich Lehrenden\nund Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.      oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern\n(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-     der Fachhochschule; die Fachhochschule bestimmt,\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 25 und 26       wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden sind\nentsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet         bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\ndie Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises          gebunden.\nbestimmt hat.                                                   (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die\nFestlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-\n§ 15                             schule; die §§ 25 und 26 sind entsprechend anzu-\nwenden.\nBewertungen während\nder berufspraktischen Studienzeiten                  (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nhängig voneinander nach § 27 bewertet. Die Zweitprüferin\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der      oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung\nAnwärterinnen und Anwärter während der Praktika I bis IV     der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die\nwird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und      Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-\nAnwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für             kommission mit Stimmenmehrheit. § 18 Abs. 5 Satz 3\neinen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-      und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte\ntung nach § 27 abgegeben.                                    Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt\n(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen       sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nsind vier Leistungsnachweise in mündlicher oder schrift-        (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei\nlicher Form zu erbringen, die nach § 27 bewertet werden.     Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und\n(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-       insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht\nlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern      hat.\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu          (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann\neröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung     sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-\nund können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.               studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe\n(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien-          des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann\nzeiten erstellt der Fachbereich Bundesgrenzschutz der        die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung\nFachhochschule ein zusammenfassendes Zeugnis, das            zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wieder-\ndie Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die      holen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\nDurchschnittsrangpunktzahl ergibt sich aus dem Mittel        und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Aus-\nder Bewertungen für die Praktika I bis IV. Die Anwärte-      bildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht\nrinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.              ausgesetzt.\n(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischen-\nKapitel 2                             prüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und\ndie Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung\nPrüfungen                              nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies der Anwär-\nterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt. Das Zeugnis\nnach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit\n§ 16                             einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\nZwischenprüfung\n(9) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand                                     § 17\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung                              Prüfungsamt\nerwarten lässt.\n(1) Dem beim Bundesministerium des Innern ein-\n(2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen aus-\ngerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der\ngerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichts-\nLaufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung\narbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der\nund gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß-\nPflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2\nstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungs-\nNr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2\nkommission.\nNr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung\nder Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur            (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder\nVerfügung.                                                   teilweise auf andere Behörden übertragen werden.","3896           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n§ 18                                (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nPrüfungskommission                         ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs-           fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-\nkommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche       licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch\nPrüfung können gesonderte Prüfungskommissionen ein-           auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.\ngerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezi-\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die\nfische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn\nZwischenprüfung mit Erfolg abgelegt und die Ausbildung\ndie Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter\ndurchlaufen hat.\nund die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der\nPrüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf             (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem\ndie Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es er-       schriftlichen und einem mündlichen Teil.\nfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-              (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-\nmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und          fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\nErsatzmitglieder der Prüfungskommissionen und deren           Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums\nVorsitzende werden unter Beteiligung der Einstellungs-        des Innern und der Einstellungsbehörde, der Präsidentin\nbehörde durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzen-          oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der\norganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände          Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der\ndes öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.      Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der\nDie Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer      mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall ge-\nvon höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung      statten. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung\nist zulässig.                                                 bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission (Kernkommis-       Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prü-\nsion) sind                                                    fung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei\nAufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü-\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\nfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend\nals Vorsitzende oder Vorsitzender sowie\nsein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer darf\n2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-           anwesend sein.\nren Dienstes und mindestens zwei Beamtinnen oder\nBeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im                                        § 20\nBundesgrenzschutz als Beisitzende.\nPrüfungsort, Prüfungstermin\nDarüber hinaus sind weitere sieben Beamtinnen oder\nBeamte des gehobenen und höheren Dienstes für die                (1) Das Prüfungsamt setzt den Zeitpunkt der Ausgabe\nschriftliche Prüfung nach § 22 zu bestellen (erweiterte       der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und\nPrüfungskommission). Für die Bewertung der Diplom-            der mündlichen Prüfung fest.\narbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des                 (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nhöheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt         bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\nwerden. Auch der jeweiligen Laufbahn entsprechende            Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der\nAngestellte können Mitglieder der Prüfungskommission          mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nsein, soweit sie über ausreichende einschlägige Kennt-\nnisse verfügen.                                                  (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach\nsowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen\nAbsatz 2 Satz 1 gehören mindestens drei dem Polizei-\nPrüfung mindestens sechs Wochen vorher mit.\nvollzugsdienst im Bundesgrenzschutz an; zwei Mitglieder\nsind Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute\nMitglieder der Fachhochschule.                                                             § 21\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei                                 Diplomarbeit\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nnicht gebunden. Jedes Mitglied der Prüfungskommission            (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die\nhat grundsätzlich bei der Prüfung mindestens ein Prü-         Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems\nfungsfach zu vertreten.                                       aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen\nMethoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn        lassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils\nmindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vor-        erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit\nsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-         kenntlich gemacht werden.\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder\ndes Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist              (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag\nnicht zulässig.                                               einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch-\nschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.\nLehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlags-\n§ 19                             berechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhoch-\nschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und\nLaufbahnprüfung\nAnwärter können gegenüber der oder dem Vorschlags-\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die       berechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-          Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim\nbahn befähigt sind.                                           Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                 3897\n(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von      tung der ausgegebenen Unterlagen zur Verfügung gestellt\nsonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung            werden. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die\nhöchstens drei Monate zur Verfügung. Sofern keine Frei-       benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden\nstellung erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens     in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.\nsechs Monate ausgedehnt werden. Die Diplomarbeit ist             (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\ngedruckt oder mit Maschine geschrieben und gebunden           schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nvorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsver-       folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach jeweils zwei\nzeichnis, einem Verzeichnis der benutzten Quellen und         Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.\nHilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die frem-\nden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind,               (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\nmüssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein.          halten.\nDer Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten         (5) Die Arbeiten werden an Stelle des Namens mit einer\nnicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten.        für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die\nDer Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschu-           Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung\nle kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffent-      nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über\nlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben       die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\ndie Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern,     darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\ndass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und         der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.\nkeine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt\n(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nhaben.\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig     und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\nvoneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,    Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige\nwer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das         besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Nieder-\nPrüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit-        schrift.\nprüfer. Für die Bewertung ist § 27 entsprechend anzuwen-\nden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um               (7) § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nnicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der          (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nDurchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt         zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 ver-\ndas Prüfungsamt die Diplomarbeit der Erstprüferin oder        fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\ndem Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder\ndem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach\nerfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-                                       § 23\npunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren                      Zulassung zur mündlichen Prüfung\nAbweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt-\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter\nprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-\npunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der\nliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus-\nDurchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen fest.\nreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nPrüfung nicht bestanden.\n§ 22\n(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und den\nSchriftliche Prüfung                      Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt;         vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zu-\nder Fachbereich Bundesgrenzschutz der Fachhochschule          gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen\nwird bei der Erarbeitung beteiligt. Die sechs schriftlichen   in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen\nArbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern (§ 8 Abs. 2)      Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies\nauszuwählen:                                                  beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform;\nsie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\n1. zwei Arbeiten aus dem Studiengebiet Polizeiführungs-\nwissenschaften, davon eine aus dem Fach Einsatz-\nlehre, die sich auch auf die Fächer Verkehrslehre und                                  § 24\nKriminalistik erstrecken kann, sowie eine aus dem\nMündliche Prüfung\nFach Führungslehre,\n2. drei Arbeiten aus dem Studiengebiet Rechtswissen-             (1) Die mündliche Prüfung ist eine Gruppenprüfung.\nschaften, davon zwei aus dem Fach Einsatzrecht            Sie richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der\nsowie eine aus dem Fach Öffentliches Dienstrecht,         Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt\nwobei in allen drei schriftlichen Arbeiten auch die       aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung entsprechend\nBerücksichtigung verfassungs-, europa- und völker-        aus, wobei mindestens aus jedem Studiengebiet (§ 22\nrechtlicher Bezüge verlangt werden kann, und              Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3) mindestens ein Prüfungsfach\nausgewählt werden muss.\n3. eine Arbeit aus dem Studiengebiet Gesellschafts-\nwissenschaften mit den Fächern Staats- und Ver-              (2) In einem der gewählten Fächer der mündlichen\nfassungsrecht, Europarecht, Völkerrecht, Politologie,     Prüfung halten die Anwärterinnen und Anwärter einen\nPsychologie, Didaktik und Technik wissenschaftlichen      Vortrag von fünf bis sieben Minuten Dauer. Das Thema ist\nArbeitens.                                                ihnen 30 Minuten vorher bekannt zu geben.\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden       (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nzur Verfügung. Zusätzlich kann eine angemessene Vor-          leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\nbereitungszeit von höchstens einer Zeitstunde zur Sich-       und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.","3898          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten      satz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie        werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der\nsoll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr    weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung\nals fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft     ausgeschlossen werden.\nwerden.\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\n(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen        schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nnach § 27; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt      eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen       lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 18\nPrüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszu-       Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen\ndrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt      und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.              zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\n(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift   stoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission         einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder\nunterschreiben.                                              der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-\nscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des\nVorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungs-\n§ 25                             kommission oder das Prüfungsamt können nach der\nSchwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\nmehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu      leistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder\nvertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anferti-     die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.\ngung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung          (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\noder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüg-   mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nlich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist    Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das\ndurch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.      Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder         Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der           Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden er-\nDiplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung      klären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nzurücktreten.                                                zu versehen.\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1      (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nund 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder    Absätzen 2 und 3 zu hören.\nder betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen.\nSoweit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der\nBearbeitungszeit der Diplomarbeit andauert, hat das Prü-                                 § 27\nfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärte-\nBewertung von Prüfungsleistungen\nrinnen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind\nAnwärterinnen oder Anwärter während mehr als der Hälfte         (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nder Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als   Rangpunkten bewertet:\nnicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von\nder Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als      sehr gut (1)       eine Leistung, die den Anforderungen\nnicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen          15 bis 14 Punkte   in besonderem Maße entspricht,\nZeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile oder die           gut (2)            eine Leistung, die den Anforderungen\nDiplomarbeit nachgeholt werden; es entscheidet, ob und        13 bis 11 Punkte   voll entspricht,\nwieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-\narbeiten gewertet werden.                                     befriedigend (3)   eine Leistung, die im Allgemeinen den\n10 bis 8 Punkte    Anforderungen entspricht,\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\nliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne         ausreichend (4)    eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom-        7 bis 5 Punkte     weist, aber im Ganzen den Anforde-\narbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungs-                           rungen noch entspricht,\namt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt       mangelhaft (5)     eine Leistung, die den Anforderungen\nwerden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet          4 bis 2 Punkte     nicht entspricht, jedoch erkennen\noder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.                       lässt, dass die notwendigen Grund-\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu                         kenntnisse vorhanden sind und die\nversehen.                                                                        Mängel in absehbarer Zeit behoben\nwerden könnten,\n§ 26                              ungenügend (6)     eine Leistung, die den Anforderungen\nTäuschung, Ordnungsverstoß                      1 bis 0 Punkte     nicht entspricht und bei der selbst die\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-                      dass die Mängel in absehbarer Zeit\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine                        nicht behoben werden könnten.\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der        Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des           punkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen\nPrüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Ab-           nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                3899\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden      Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang-\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer          punktzahl 5,0 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-            von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf-\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-         gerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-     Bildung von Noten unberücksichtigt.\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der münd-\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nlichen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrang-\nangemessen berücksichtigt.\npunktzahl 5,0 erreicht ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn im\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der          Fach Einsatzlehre oder im Fach Einsatzrecht (Sperrfächer)\nAnteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der      die durch zwei geteilte Summe aus den Ergebnissen der\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                         schriftlichen und der mündlichen Prüfung 5,0 Rangpunkte\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen         unterschreitet; das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie            Fach Einsatzrecht ergibt sich dabei aus dem Durchschnitt\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren       der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten.\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                       (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nVom-Hundert-Anteil                                mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-\nder Leistungspunkte                Rangpunkte     teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nRangpunkte mit und erläutert das Prüfungsergebnis auf\nunter 100 bis 93,7                    15          Wunsch kurz mündlich.\nunter 93,7 bis 87,5                   14\nunter 87,5 bis 83,4                   13                                      § 29\nunter 83,4 bis 79,2                   12\nunter 79,2 bis 75,0                   11                                    Zeugnis\nunter 75,0 bis 70,9                   10             (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter 70,9 bis 66,7                    9          Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter 66,7 bis 62,5                    8          fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\nunter 62,5 bis 58,4                    7          die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrang-\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\nunter 58,4 bis 54,2                    6\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nunter 54,2 bis 50,0                    5\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nunter 50,0 bis 41,7                    4          Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-\nunter 41,7 bis 33,4                    3          behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift\nunter 33,4 bis 25,0                    2          des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten\nunter 25,0 bis 12,5                    1          genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet\nunter 12,5                             0.         mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe\ndes Prüfungsergebnisses.\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht             (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3        erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note       die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor-          umfasst.\nderungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-            (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-\nsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung          mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-           durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-\ngemäß.                                                        zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 26\n§ 28                             Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.\nGesamtergebnis\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die                                    § 30\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\nwerden berücksichtigt:\n1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung            (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\nmit 5 vom Hundert,                                        Zwischenprüfung, das Hauptstudium, die berufsprak-\ntischen Studienzeiten, der Niederschriften über die\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums\nZwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des\nmit 6 vom Hundert,\nLaufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,\n3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen       den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung\nStudienzeiten mit 9 vom Hundert,                          und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu\n4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,        nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Fachbereich\n5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-          Bundesgrenzschutz der Fachhochschule mindestens fünf\narbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom      Jahre aufbewahrt.\nHundert),                                                    (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\n6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prü-         Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nfung mit 23 vom Hundert.                                  fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.","3900           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n§ 31                              des Innern auf Vorschlag der Prüfungskommission die\nWiederholung                            Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-\ndienstes im Bundesgrenzschutz zuerkennen, wenn hierfür\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung        die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\n(2) Die Zuerkennung steht einer mit „ausreichend“\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\nbestandenen Laufbahnprüfung des mittleren Polizei-\ndie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen\nvollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz gleich.\neine zweite Wiederholung der mündlichen und schrift-\nlichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu\nwiederholen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit der\nDurchschnittsrangpunktzahl 5,0 bewertet worden, sind                                  Kapitel 3\nlediglich die mündliche und die schriftliche Prüfung voll-\nständig zu wiederholen. Ist nur in der Diplomarbeit nicht                   Sonstige Vorschriften\ndie Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht worden, ist\nallein die Diplomarbeit zu wiederholen.\n§ 33\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der\nÜbergangsregelung\nPrüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung             Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-\nzu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu er-           dienst vor dem 1. September 2001 begonnen haben,\nbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei     führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende.\nMonate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei     Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-\nder Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten              dienst in der Zeit nach dem 1. September 2001 und vor\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis     dem 31. Dezember 2001 begonnen haben, gilt diese\nzum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.                 Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum\nnächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach dem\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt\n§ 32\nwird.\nZuerkennung der Befähigung für\neine Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes\n§ 34\n(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahn-                           Inkrafttreten\nprüfung nach schriftlicher und mündlicher Prüfung end-\ngültig nicht bestanden, kann ihm das Bundesministerium          Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}