{"id":"bgbl1-2001-73-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":73,"date":"2001-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/73#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-73-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_73.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz (AP-mDBGSV)","law_date":"2001-12-19T00:00:00Z","page":3882,"pdf_page":26,"num_pages":9,"content":["3882           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz\n(AP-mDBGSV)\nVom 19. Dezember 2001\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei-         § 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten\nbeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der       § 20 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung\ndurch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998\n§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung\n(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das\nBundesministerium des Innern:                                 § 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten\n§ 23 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der\nInhaltsübersicht                               Fächer der mündlichen Prüfung\n§ 24 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung\nKapitel 1\n§ 25 Mündliche und praktische Prüfung\nAusbildung\n§ 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes\n§ 27 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 2 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen\n§ 28 Anwesenheit Dritter\n§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes\n§ 29 Prüfungsergebnis\n§ 4 Gestaltung der Ausbildung\n§ 30 Zeugnis\n§ 5 Grundausbildung\n§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 6 Leistungsanforderungen\n§ 32 Wiederholung einer Prüfung\n§ 7 Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung\n§ 8 Laufbahnlehrgang                                                                      Kapitel 3\n§ 9 Entlassung                                                                      Sonstige Vorschriften\n§ 10 Urlaubszeiten                                            § 33 Experimentierklausel\n§ 11 Verkürzung von Ausbildungsabschnitten und Verlängerung   § 34 Übergangsvorschrift\ndes Vorbereitungsdienstes                               § 35 Inkrafttreten\nKapitel 2\nPrüfungen                                                   Kapitel 1\n§ 12 Art der Prüfungen                                                                Ausbildung\n§ 13 Zweck der Prüfungen\n§1\n§ 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse\nZiel des Vorbereitungsdienstes\n§ 15 Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen\nDer Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und\n§ 16 Prüfungsfächer\nAnwärter mit den beruflichen Anforderungen ihrer Lauf-\n§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen                         bahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten\n§ 18 Lehrgangsleistungen                                      und Fertigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001            3883\ngaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind.     (2) Die Grundausbildung umfasst\nEr orientiert sich am Leitbild für den Bundesgrenzschutz.     1. die Wissensvermittlung in den Fächern\nDer Vorbereitungsdienst soll insbesondere der Persön-\nlichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen,         a) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,\nmethodischen und sozialen Kompetenz fördern und Poli-            b) Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Straf-\nzeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heran-               recht/Strafprozessrecht,    Ordnungswidrigkeiten-\nbilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im frei-             recht)/Verkehrsrecht,\nheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat\nc) öffentliches Dienstrecht,\nbewusst sind.\nd) Führungslehre/Psychologie,\n§2                                  e) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,\nAusbildungsbehörden, Ausbildungsstellen                  f) Kriminalistik,\n(1) Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegt        g) Deutsch und\nden Ausbildungsbehörden. Ausbildungsbehörden sind                h) Englisch,\ndie Grenzschutzpräsidien.\n2. die praktische Ausbildung in den Fächern\n(2) Zur Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausbildung\nbestimmen die Ausbildungsbehörden eine Ausbildungs-              a) Einsatzausbildung,\nleiterin oder einen Ausbildungsleiter.                           b) Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und\nSchießausbildung),\n(3) Die Ausbildung erfolgt in den Ausbildungseinrichtun-\ngen und Dienststellen der Grenzschutzpräsidien.                  c) Polizeitechnik und\nd) erste Hilfe,\n§3\n3. die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich\nDauer des Vorbereitungsdienstes                      Schwimmen und Retten,\nDer Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs        4. ein Verhaltenstraining,\nMonate. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschul-        5. Fragen der Berufsethik,\nabschluss dauert er drei Jahre und sechs Monate; er kann\nje nach Dauer des allgemein bildenden Unterrichts nach        6. eine Projektwoche und\n§ 4 Abs. 3 um höchstens sechs Monate verkürzt werden.         7. ein Informationspraktikum in Dienststellen des Bun-\ndesgrenzschutzes.\n§4                                 (3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und\nGestaltung der Ausbildung                    praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in\nAbsatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergrei-\n(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:   fend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfol-\n1. die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer ein-           gen.\nschließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der\nGrundausbildung,                                                                      §6\n2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Aus-                        Leistungsanforderungen\nbildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und               (1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern\n3. den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahn-           1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,\nprüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer.                 2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,\n(2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan            3. öffentliches Dienstrecht,\ndurchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen\nStundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten             4. Führungslehre/Psychologie,\nsind bis zu 10 vom Hundert zulässig.                           5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,\n(3) Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschul-          6. Kriminalistik,\nabschluss oder einem entsprechenden Bildungsstand              7. Deutsch,\ngeht der Grundausbildung ein allgemein bildender Unter-\nricht zum Erwerb eines dem Realschulabschluss entspre-         8. Englisch,\nchenden Bildungsstandes voraus. Der Unterricht und die         9. Polizeitechnik,\nPrüfung zum Nachweis des Bildungsstandes richten sich\n10. Dienstsport,\nnach der Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbil-\ndung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz          11. Einsatzausbildung und\nvom 25. Juni 1976 (BGBl. I S. 1678).                          12. Zwangsmitteleinsatz\nLeistungsnachweise zu erbringen.\n§5\n(2) Leistungsnachweise sind\nGrundausbildung\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\n(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolg-\nreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theo-      2. Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form\nretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und            sowie\ndient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.     3. praktische Überprüfungen.","3884           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n(3) In den Unterrichtsfächern Einsatzrecht/Verkehrs-       4. Führungslehre/Psychologie,\nrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre       5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,\nsind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von je 90 Minuten\nDauer, in den Fächern Kriminalistik sowie Staats- und Ver-    6. Kriminalistik,\nfassungsrecht/politische Bildung jeweils zwei schriftliche    7. Englisch,\nAufsichtsarbeiten von 45 und 90 Minuten Dauer und in\nallen anderen Fächern jeweils eine Aufsichtsarbeit von        8. Zwangsmitteleinsatz und\n45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der prak-        9. Dienstsport.\ntischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmittel-\n(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) sind je eine Auf-\neinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind\nsichtsarbeit von 90 und von 120 Minuten Dauer zu ferti-\nLeistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfun-\ngen. Daneben sind in den Prüfungsfächern schriftliche\ngen zu erbringen.\nund mündliche Leistungstests zu erbringen. Die entspre-\n(4) Für jedes in Absatz 1 genannte Fach ist eine Fach-     chend § 17 Abs. 1 zu bildenden Fachnoten ergeben sich\nnote zu erteilen. Die Fachnote ergibt sich aus den Leis-      zu 50 vom Hundert aus den Aufsichtsarbeiten und zu\ntungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in          50 vom Hundert aus den schriftlichen und mündlichen\nRangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die         Leistungstests in den Prüfungsfächern.\nLeistungstests fließen mit jeweils 50 vom Hundert in die\njeweilige Fachnote ein.                                                                    §9\n(5) Die Grenzschutzpräsidien können auf Antrag den\nEntlassung\nLeistungsnachweis im Fach Englisch beim Nachweis ent-\nsprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeits-        Wer die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes in\nsprache entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht       körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht\nerteilt.                                                      erfüllt oder nach den erbrachten Leistungen erkennen\nlässt, dass das Ziel der Ausbildung nicht zu erreichen ist,\n§7                               kann durch Widerruf nach § 32 des Bundesbeamten-\nWeitere fachtheoretische                     gesetzes entlassen werden. Eine Entlassung aus einem\nund fachpraktische Ausbildung                   sonstigen wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.\n(1) Ziel der weiteren fachtheoretischen und fachprak-\n§ 10\ntischen Ausbildung ist es, die während der Grundaus-\nbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und prak-                                Urlaubszeiten\ntischen Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen sowie         Auf die Ausbildungszeit werden Zeiten des Erholungs-\ndie körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.        urlaubs voll, Zeiten eines Sonderurlaubs in der Regel bis\n(2) Die weitere fachtheoretische und fachpraktische        zu einem Monat innerhalb des Ausbildungsjahres ange-\nAusbildung umfasst die Ausbildungsbereiche gemäß § 5          rechnet.\nAbs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern des\nBundesgrenzschutzes. Das Nähere regelt der Ausbil-                                        § 11\ndungsplan.\nVerkürzung\n(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) ist jeweils eine               von Ausbildungsabschnitten und\nschriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer, in allen            Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nanderen Unterrichtsfächern jeweils eine schriftliche Auf-\nsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den            (1) Wird die Ausbildung aus zwingenden Gründen unter-\nFächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung,        brochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und\nZwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienst-      Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,\nsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen         sofern die erfolgreiche Erreichung des Ausbildungsziels\nÜberprüfungen zu erbringen. Die Aufsichtsarbeiten fließen     dadurch nicht gefährdet wird.\nmit 50 vom Hundert in die jeweils entsprechend § 17              (2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nAbs. 1 zu bildende Fachnote ein. Die weiteren 50 vom          gern, wenn die Ausbildung aus zwingenden Gründen\nHundert ergeben sich aus den Leistungstests. Aus den          unterbrochen wurde und bei Verkürzung von Ausbil-\neinzelnen Fachnoten ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2       dungsabschnitten die Erreichung des Ausbildungsziels\neine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.                    gefährdet ist. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher\nzu hören.\n§8\n(3) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal\nLaufbahnlehrgang                         um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert wer-\n(1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und          den.\nErweiterung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen          (4) Über die Zulassung von Abweichungen von Dauer\nKenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf        und Verlauf einzelner Ausbildungsabschnitte und der Ver-\ndie Laufbahnprüfung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung      längerung des Vorbereitungsdienstes gemäß den Absät-\nab.                                                           zen 1 bis 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde.\n(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Fächer                   (5) Das Bundesministerium des Innern kann auf Antrag\n1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,           der Anwärterin oder des Anwärters von der in Absatz 3\nvorgesehenen Zeit für Hochleistungssportlerinnen und\n2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,                                Hochleistungssportler den Vorbereitungsdienst verlän-\n3. öffentliches Dienstrecht,                                  gern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001               3885\n(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 bleibt § 32                  dungsgruppe A 11 oder A 12, die nicht Ausbil-\nunberührt.                                                           dungsleiterin oder Ausbildungsleiter im vorange-\n(7) Bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes können              gangenen Ausbildungsabschnitt gewesen ist, als\nAnwärterinnen und Anwärter aus mehreren Grenzschutz-                 Vorsitzende oder Vorsitzender,\npräsidien in einer Ausbildungseinrichtung zusammenge-            b) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivoll-\nfasst werden.                                                        zugsbeamter des gehobenen Dienstes mit uneinge-\nschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzerin oder\nBeisitzer und\nKapitel 2\nc) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivoll-\nPrüfungen                                      zugsbeamter mindestens in einem Amt der Besol-\ndungsgruppe A 9 als Beisitzerin oder Beisitzer;\n§ 12\n2. bei der Laufbahnprüfung\nArt der Prüfungen\na) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivoll-\nDie Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für                       zugsbeamter des höheren Dienstes als Vorsitzende\n1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundaus-                   oder Vorsitzender und\nbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesgrenzschutz-\nb) zwei Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivoll-\nLaufbahnverordnung) und\nzugsbeamte mindestens des gehobenen Dienstes\n2. die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugs-            mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als\ndienst im Bundesgrenzschutz (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der                Beisitzende.\nBundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung).\n(4) Bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahn-\nprüfung tritt als für sein Fach stimmberechtigtes Mitglied\n§ 13                              zum Prüfungsausschuss für die Bewertung der schrift-\nZweck der Prüfungen                        lichen Prüfungsarbeiten sowie für die Durchführung der\n(1) Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die     mündlichen und praktischen Prüfung für jedes Fach eine\nAnwärterinnen und Anwärter das Ziel dieses Ausbildungs-      Fachprüferin oder ein Fachprüfer hinzu. Sie sind für die\nabschnitts erreicht haben und nach den erworbenen            Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Erstkorrek-\nKenntnissen und Fertigkeiten für die weitere Ausbildung in   torinnen oder Erstkorrektoren und schlagen die Note für\nder Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im        die mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in\nBundesgrenzschutz geeignet sind.                             ihrem Fach vor.\n(2) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die        (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle\nAnwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung           Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmen-\nerreicht haben und nach den erworbenen Fertigkeiten und      mehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmen-\nKenntnissen für die Laufbahn des mittleren Polizeivoll-      gleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungs-\nzugsdienstes im Bundesgrenzschutz befähigt sind.             ausschussvorsitzenden.\n(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer\n§ 14                              Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an\nPrüfungsamt, Prüfungsausschüsse                   Weisungen nicht gebunden.\n(1) Dem beim zuständigen Grenzschutzpräsidium ein-\n§ 15\ngerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der\nPrüfungen.                                                               Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen\n(2) Dem Prüfungsamt obliegen insbesondere                     (1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grund-\n1. die Einrichtung von Prüfungsausschüssen und die           ausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des\nBestellung der Mitglieder und Fachprüfenden der Prü-      Laufbahnlehrganges in der Ausbildungseinrichtung des\nfungsausschüsse sowie deren Vertretungen,                 zuständigen Grenzschutzpräsidiums statt. Für Wieder-\nholungsprüfungen können Anwärterinnen und Anwärter\n2. die Bestimmung einer oder eines Prüfungsausschuss-        aus mehreren Grenzschutzpräsidien zusammengefasst\nvorsitzenden zur Auswahl der schriftlichen Prüfungs-      und die Prüfung in einer Ausbildungseinrichtung durch-\naufgaben (§ 19),                                          geführt werden.\n3. die Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige               (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe,                         leitet die Prüfung und bestimmt den zeitlichen Ablauf.\n4. die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27\n(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter\nAbs. 3 und § 32 Abs. 2,\nunterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens\n5. die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des        vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die\nPrüfungsergebnisses und                                   wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung und\n6. die Ladung der zuständigen Personalvertretung.            den zeitlichen Ablauf der Prüfung.\n(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:          (4) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem\n1. bei der Zwischenprüfung                                   mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätz-\na) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivoll-      lich in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern\nzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besol-        eine fächerübergreifende praktische Prüfung abzulegen.","3886           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n§ 16                             folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nPrüfungsfächer                         Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\n(1) Prüfungsfächer für die Zwischenprüfung und die                      Vom-Hundert-Anteil              Rangpunkte\nLaufbahnprüfung sind                                                      der Leistungspunkte\n1. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,                                            100     bis 93,7                    15\n2. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,             unter        93,7 bis 87,5                      14\n3. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und        unter        87,5 bis 83,4                      13\n4. Kriminalistik.                                             unter        83,4 bis 79,2                      12\n(2) Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprü-       unter        79,2 bis 75,0                      11\nfung erstreckt sich auf die in § 15 Abs. 4 Satz 3 genannten\nunter        75,0 bis 70,9                      10\nFächer.\nunter        70,9 bis 66,7                       9\n§ 17                             unter        66,7 bis 62,5                       8\nBewertung von Prüfungsleistungen                   unter        62,5 bis 58,4                       7\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nunter        58,4 bis 54,2                       6\nRangpunkten bewertet:\nunter        54,2 bis 50,0                       5\nsehr gut (1)         eine Leistung, die den Anforderungen\n15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,               unter        50,0 bis 41,7                       4\ngut (2)              eine Leistung, die den Anforderungen     unter        41,7 bis 33,4                       3\n13 bis 11 Punkte voll entspricht,\nunter        33,4 bis 25,0                       2\nbefriedigend (3)     eine Leistung, die im Allgemeinen den\nunter        25,0 bis 12,5                       1\n10 bis 8 Punkte      Anforderungen entspricht,\nausreichend (4)      eine Leistung, die zwar Mängel auf-      unter        12,5                                0.\n7 bis 5 Punkte       weist, aber im Ganzen den Anforderun-       (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\ngen noch entspricht,                     der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\nmangelhaft (5)       eine Leistung, die den Anforderungen     durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\n4 bis 2 Punkte       nicht entspricht, die jedoch erkennen    und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note\nlässt, dass die notwendigen Grund-       typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-\nkenntnisse vorhanden sind und die        rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-\nMängel in absehbarer Zeit behoben        chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\nwerden könnten,                          mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\ngemäß.\nungenügend (6)       eine Leistung, die den Anforderungen\n1 bis 0 Punkte       nicht entspricht und bei der selbst die\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,                                   § 18\ndass die Mängel in absehbarer Zeit                            Lehrgangsleistungen\nnicht behoben werden könnten.\n(1) Die Lehrgangsleistungen für die Zwischenprüfung\nDurchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-             und für die Laufbahnprüfung ergeben sich aus den nach\npunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen         § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen\nhinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.          Fachnoten ist jeweils nach Maßgabe des § 17 Abs. 1\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden       Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer             (2) Die Lehrgangsleistungen nach Absatz 1 sind von der\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-            Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festzu-\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-         stellen und den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-     drei Arbeitstage vor der schriftlichen Prüfung bekannt zu\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden        geben.\nneben der fachlichen Leistung die Rechtschreibung, die\nGliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandt-\nheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. Bei                                          § 19\nerheblichen Mängeln in diesen Bereichen können bis zu                       Schriftliche Prüfungsarbeiten\n10 vom Hundert der zu vergebenden Leistungspunkte in\nIn den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen\nAbzug gebracht werden. Hat eine Anwärterin oder ein\nAnwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht       1. bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minu-\nrechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“            ten Dauer in den Fächern\n(Rangpunkt 0) bewertet.                                           a) Einsatzrecht/Verkehrsrecht,\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nb) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,\nder erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hun-\ndert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                    c) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung\nund\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie                d) Kriminalistik,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001             3887\n2. bei der Laufbahnprüfung                                       (4) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen ihre Arbei-\na) je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern    ten mit ihrer Kennziffer. Ihren Namen sollen die Anwärte-\nrinnen und Anwärter auf den angefertigten Arbeiten nicht\naa) Einsatzrecht/Verkehrsrecht und                    angeben. Sollte dies trotzdem geschehen sein, machen\nbb) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre     die Aufsichtführenden die Namenszeichnung bei Abgabe\nsowie                                             unkenntlich.\nb) je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern       (5) Der Umschlag mit den Prüfungsaufgaben wird\naa) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bil-      unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung von den\ndung und                                          Aufsichtführenden im Prüfungsraum in Anwesenheit der\nAnwärterinnen und Anwärter geöffnet.\nbb) Kriminalistik.\n(6) Der Beginn der Bearbeitungszeit unmittelbar nach\n§ 20                              Bekanntgabe der Aufgaben wird durch die Aufsicht-\nführenden bestimmt; die Bearbeitungszeit darf nicht\nVorbereitung der schriftlichen Prüfung\ndurch eine Pause unterbrochen werden.\n(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter\n(7) Während der Bearbeitungszeit dürfen die Anwärte-\nlegt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nrinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus triftigen\nses für jedes Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prü-\nGründen mit Zustimmung der Aufsichtführenden verlas-\nfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge vor. Dabei ist\nsen. Es darf jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter\nanzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und\nabwesend sein.\nAnwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dür-\nfen. Die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer          (8) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ihre schrift-\nder Ausbildungseinrichtung des Grenzschutzpräsidiums          lichen Ausarbeitungen mit sämtlichen Aufzeichnungen\nerstellen jeweils für ihr Fach die Aufgabenvorschläge.        spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei den Auf-\nAuch die Fachprüfenden (§ 14 Abs. 4) können solche Auf-       sichtführenden abzugeben und anschließend unverzüg-\ngabenvorschläge erstellen.                                    lich den Prüfungsraum zu verlassen. Die Aufsichtführen-\n(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses       den weisen rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungs-\nwählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus; sie oder    zeit hin. Eine trotz Aufforderung nicht rechtzeitig abge-\ner kann die Vorschläge unter Beteiligung der Fachlehrerin-    gebene Prüfungsarbeit ist mit einem entsprechenden\nnen oder Fachlehrer abändern oder von ihnen neue anfor-       Hinweis zu versehen.\ndern. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten\nVorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen                                      § 22\nder Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter\nBewertung der schriftlichen Arbeiten\nzurückgesandt; dabei werden die nicht ausgewählten Vor-\nschläge für eine eventuelle Verwendung bei einer Wieder-         (1) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachprüferin oder\nholungsprüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergeb-         dem Fachprüfer und einem weiteren Mitglied des Prü-\nnisse unter Verschluss gehalten.                              fungsausschusses bewertet.\n(3) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrie-       (2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entschei-\nben werden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an        det der Prüfungsausschuss im Rahmen der von den\naufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach         Korrektorinnen und Korrektoren festgelegten Rangpunkt-\nzwei Arbeitstagen ist ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.      zahlen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5.\n(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben\nsind geheim zu halten.                                                                     § 23\n§ 21                                                    Bekanntgabe der\nschriftlichen Prüfungsleistungen und\nDurchführung der schriftlichen Prüfung                          der Fächer der mündlichen Prüfung\n(1) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht          Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und\ngefertigt. Die Aufsichtführenden dürfen die Anwärterinnen     die Fächer, in denen geprüft werden soll, sind den Anwär-\nund Anwärter nicht in dem jeweiligen Prüfungsfach unter-      terinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor\nrichtet haben und als Bewerterin oder Bewerter im glei-       der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prü-\nchen Fach dieses Prüfungsausschusses bestimmt sein.           fung mitzuteilen. Diese Mitteilung schließt die mündliche\n(2) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und  Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der\nvermerken in ihr den Zeitpunkt des Beginns der Bearbei-       Prüfungsausschuss dies aufgrund des Verlaufs der münd-\ntung, etwaige besondere Vorkommnisse und Unterbre-            lichen Prüfung für erforderlich hält.\nchungszeiten. Sie verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeit-\npunkt der Abgabe und unterschreiben die Niederschrift.\n§ 24\n(3) Vor Beginn der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe\nZulassung zur\nsind die Arbeitsplätze und die Kennziffern auszulosen. Die\nmündlichen und praktischen Prüfung\nAufsichtführenden tragen die Kennziffern in eine Liste ein,\nin der alle Anwärterinnen und Anwärter namentlich auf-           Anwärterinnen und Anwärter werden zur mündlichen\ngeführt sind, und legen die Liste in einen Umschlag, der zu   und gegebenenfalls praktischen Prüfung zugelassen,\nversiegeln ist. Der versiegelte Umschlag ist aufzubewah-      wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten min-\nren und darf erst nach der endgültigen Bewertung der          destens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind.\nPrüfungsarbeiten geöffnet werden.                             Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.","3888           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n§ 25                              erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfs-\nMündliche und praktische Prüfung                 belehrung zu versehen.\n(1) Die mündlichen Prüfungsaufgaben in der Zwischen-\n§ 27\nprüfung und der Laufbahnprüfung sollen einsatzbezogene\nSachverhalte umfassen. Der Prüfungsausschuss be-                             Täuschung, Ordnungsverstoß\nstimmt, in welchen Prüfungsfächern die Anwärterinnen             (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der Prüfung\nund Anwärter mündlich geprüft werden sollen. Jede             eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder\nAnwärterin und jeder Anwärter ist mindestens in zwei Prü-     gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nfungsfächern zu prüfen.                                       Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü-\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter müssen in jedem         fungsamtes nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer\nPrüfungsfach geprüft werden, in dem                           erheblichen Störung können die Anwärterinnen oder\n1. der Unterschied zwischen Lehrgangsleistung und             Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffen-\nschriftlicher Prüfungsleistung mehr als eine Note         den Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.\nbeträgt,                                                     (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines\n2. das Mittel aus Lehrgangsleistung und schriftlicher Prü-    Beitrags zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes\nfungsleistung nicht mindestens 5,0 Rangpunkte ergibt      oder einer Täuschung während der Durchführung eines\noder                                                      Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag\nder Ausbildungseinrichtung. Das Prüfungsamt kann nach\n3. die schriftliche Prüfungsleistung nicht mindestens         der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner\n5,0 Rangpunkte beträgt.                                   oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prü-\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 15 Minuten je    fungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten\nAnwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll        oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.\n45 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens             (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\nzwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter       lichen Prüfung bekannt, kann das Prüfungsamt nach-\nin einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden.                  träglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maß-\n(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen          nahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren\nnach § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3; die    nach dem Tag der mündlichen Prüfung.\nFachprüfenden schlagen die Bewertung vor.                        (4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.\n(5) Für die praktische Prüfung innerhalb der Zwi-\nschenprüfung gilt § 15 Abs. 4 Satz 3.                                                       § 28\n(6) Am Ende der mündlichen und praktischen Prüfung                              Anwesenheit Dritter\nwerden den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen\nerbrachten Prüfungsleistungen bekannt gegeben.                   (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bun-\ndesministeriums des Innern und des zuständigen Grenz-\n(7) Über den Ablauf der Prüfung ist für jede Prüfungs-     schutzpräsidiums, die Ausbildungsleiterin oder der Aus-\ngruppe eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mit-       bildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Aus-\ngliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.       bildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen.\n§ 26                                 (2) Anderen Personen können die Vorsitzenden der Prü-\nfungsausschüsse im Einvernehmen mit den Anwärterin-\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                nen und Anwärtern die Anwesenheit bei der mündlichen\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu       Prüfung gestatten.\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder            (3) An der Beratung über die Prüfungsleistung nimmt\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies in geeigneter     ausschließlich der Prüfungsausschuss teil.\nForm nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage\neines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes im Bun-\n§ 29\ndesgrenzschutz nachzuweisen; ein privatärztliches Zeug-\nnis kann anerkannt werden.                                                          Prüfungsergebnis\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder             (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der            und gegebenenfalls der praktischen Prüfung jeweils\nPrüfung zurücktreten.                                         mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1    ist. Weiterhin muss in jedem Prüfungsfach das Mittel\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-   aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens\nfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu         5,0 Rangpunkte betragen.\nwelchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden, und ent-              (2) Bei der vom Prüfungsausschuss festzusetzenden\nscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbei-     Abschlussnote werden berücksichtigt:\nten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.\n1. bei der Zwischenprüfung\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\na) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangs-\nliche, mündliche oder praktische Prüfung ganz oder teil-\nleistung (§ 18) mit 40 vom Hundert,\nweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet\ndas Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung          b) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungs-\nnachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt                   arbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt\n0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden              30 vom Hundert),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001               3889\nc) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen                                        § 32\nund der praktischen Prüfung mit jeweils 15 vom                         Wiederholung einer Prüfung\nHundert (insgesamt 30 vom Hundert);\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Zwi-\n2. bei der Laufbahnprüfung                                     schenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden\na) die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-         haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, kön-\nfung mit 5 vom Hundert,                                nen die Prüfung einmal wiederholen. Das Bundesministe-\nrium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite\nb) die Durchschnittsrangpunktzahl der weiteren fach-\nWiederholung zulassen.\ntheoretischen und fachpraktischen Ausbildung (§ 7)\nmit 18 vom Hundert,                                       (2) Eine Prüfung kann frühestens nach drei Monaten\nwiederholt werden.\nc) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangs-\nleistung (§ 18) mit 10 vom Hundert,                       (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne\nPrüfungsleistungen können nicht erlassen werden.\nd) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungs-\narbeiten mit jeweils 10 vom Hundert (insgesamt            (4) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wieder-\n40 vom Hundert) und                                    holung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.\ne) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen              (5) Der Vorbereitungsdienst wird für Anwärterinnen und\nPrüfung mit 27 vom Hundert.                            Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden\nhaben, bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung ver-\n(3) Soweit die abschließend errechnete Durchschnitts-\nlängert.\nrangpunktzahl 5,0 oder mehr beträgt, sind Dezimalstellen\nvon 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufzu-\nrunden; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung                              Kapitel 3\nvon Noten unberücksichtigt.                                                    Sonstige Vorschriften\n(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsaus-\nschusses, teilt die oder der Vorsitzende den Anwärterin-                                    § 33\nnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und\nExperimentierklausel\nerläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.\n(1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungs-\n§ 30                             formen kann auf der Grundlage eines handlungsorientier-\nten Curriculums für die Dauer von vier Jahren nach den\nZeugnis                            folgenden Regelungen verfahren werden:\n(1) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erteilen        1. Leistungsnachweise sind während der Grundausbil-\nden Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der              dung und der weiteren fachtheoretischen und fach-\nbestandenen Prüfungen ein Prüfungszeugnis, das min-                praktischen Ausbildung in jeweils mindestens sechs\ndestens die Abschlussnote sowie die nach § 17 errech-              Handlungsfeldern des Bundesgrenzschutzes zu\nnete Durchschnittsrangpunktzahl enthalten muss. Ist die            erbringen. Leistungsnachweise sind sektorspezifische\nPrüfung nicht bestanden, teilen die Vorsitzenden der Prü-          handlungsorientierte Aufgabenstellungen mit schrift-\nfungsausschüsse den Anwärterinnen und Anwärtern dies               lichen, mündlichen oder praktischen Elementen. Im\nschriftlich mit. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2          übrigen gelten die §§ 6 und 7 entsprechend.\nsind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und in\nForm einer beglaubigten Abschrift zu den Personalakten         2. Während des Laufbahnlehrganges sind statt der\nzu geben.                                                          schriftlichen Aufsichtsarbeiten Leistungsnachweise\ngemäß Nummer 1 Satz 2 in vier Handlungssektoren\n(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung end-            des Bundesgrenzschutzes (Verbandsaufgaben, bahn-\ngültig nicht bestanden haben, erhalten von der Ein-                polizeiliche Aufgaben, grenzpolizeiliche Aufgaben,\nstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der               Luftsicherheitsaufgaben einschließlich grenzpolizeili-\nAusbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.                     cher Aufgaben auf Flughäfen) zu erbringen. Im Übrigen\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der          gilt § 8 entsprechend.\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-         3. In der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung\nden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-              sind statt der fachbezogenen schriftlichen Prüfungs-\nfungszeugnisse sind zurückzugeben.                                 arbeiten vier komplexe handlungsorientierte Aufgaben\nzu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entspre-\n§ 31                                 chend.\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                    4. Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen (§ 25)\n(1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen,      erfolgt eine handlungsorientierte Prüfung in min-\nmündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststel-             destens zwei Handlungsfeldern des Bundesgrenz-\nlung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen              schutzes. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend.\nPrüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die              (2) Die Ausbildungsleitung hat gleiche Bedingungen für\nPrüfungsakten werden in der Ausbildungseinrichtung des         die Ausbildung und Prüfung der von der Erprobung einer\nzuständigen Grenzschutzpräsidiums mindestens fünf              handlungsorientierten Ausbildung betroffenen Anwärte-\nJahre aufbewahrt.                                              rinnen und Anwärter sicher zu stellen.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach                 (3) Die von der Erprobung betroffenen Anwärterinnen\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-      und Anwärter sind umfassend über die abweichenden\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                         Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten zu unterrichten.","3890          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n(4) Die Erprobung darf sich nur auf eine Ausbildungs-     die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für\nklasse mit höchstens 25 Anwärterinnen und Anwärtern          Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst\nbeziehen.                                                    in der Zeit nach dem 30. September 2001 und vor dem\n(5) Die Erprobung muss in ihren einzelnen Phasen wis-     31. Dezember 2001 begonnen haben, gilt diese Verord-\nsenschaftlich begleitet werden. In einem Abschlussbericht    nung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächst-\nsind die Ergebnisse darzustellen und wissenschaftlich zu     folgenden neuen Ausbildungsabschnitt nach dem Zeit-\nbewerten.                                                    punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt\nwird.\n§ 34\nÜbergangsvorschrift                                                   § 35\nAnwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-                              Inkrafttreten\ndienst vor dem 1. Oktober 2001 begonnen haben, führen           Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}