{"id":"bgbl1-2001-73-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":73,"date":"2001-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/73#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_73.pdf#page=23","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3879,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                3879\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozessordnung\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Be-\nginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.\nArtikel 1                                                      § 100h\nÄnderung der Strafprozessordnung                        (1) Die Anordnung muss den Namen und die\nAnschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet,\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-           sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt      seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Im\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember          Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung genügt\n2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:                eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte\nBezeichnung der Telekommunikation, über die Aus-\n1. Nach § 100f werden folgende §§ 100g und 100h einge-          kunft erteilt werden soll, wenn andernfalls die Erfor-\nfügt:                                                        schung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich\nerschwert wäre. § 100b Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 6\n„§ 100g                             und § 95 Abs. 2 gelten entsprechend; im Falle der\n(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,           Anordnung der Auskunft über zukünftige Telekommu-\ndass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat          nikationsverbindungen gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 4\nvon erheblicher Bedeutung, insbesondere eine der in          und 5, Abs. 4 entsprechend.\n§ 100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer          (2) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den\nEndeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikations-            Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 reicht, ist das Ver-\ngesetzes) begangen, in Fällen, in denen der Versuch          langen einer Auskunft über Telekommunikationsver-\nstrafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine            bindungen, die von dem oder zu dem zur Verweigerung\nStraftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, dass       des Zeugnisses Berechtigten hergestellt wurden,\ndiejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikations-           unzulässig; eine dennoch erlangte Auskunft darf nicht\ndienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich         verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn die zur Verwei-\nAuskunft über die in Absatz 3 bezeichneten Telekom-          gerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme\nmunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, so-           oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehle-\nweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist.     rei verdächtig sind.\nDies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den\nBeschuldigten oder die sonstigen in § 100a Satz 2               (3) Die durch die Auskunft erlangten personenbezo-\nbezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft darf           genen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren\nauch über zukünftige Telekommunikationsverbindun-            zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich\ngen angeordnet werden.                                       bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse erge-\nben, die zur Aufklärung einer der in § 100g Abs. 1\n(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von          Satz 1 bezeichneten Straftaten benötigt werden, oder\neinem Telekommunikationsanschluss Telekommuni-               wenn der Beschuldigte zustimmt.“\nkationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2\ngenannten Personen hergestellt worden sind, darf nur      2. In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 100d“ durch\nangeordnet werden, wenn die Erforschung des Sach-            die Angabe „§§ 100d, 100g und 100h“ ersetzt.\nverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des\nBeschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder                                    Artikel 2\nwesentlich erschwert wäre.\nWeitere\n(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind:                      Änderung der Strafprozessordnung\n1. im Falle einer Verbindung Berechtigungskennun-           Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\ngen, Kartennummern, Standortkennung sowie Ruf-        machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt\nnummer oder Kennung des anrufenden und ange-          geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt\nrufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,          geändert:\n2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und\nUhrzeit,                                              1. Die §§ 100g und 100h werden aufgehoben.\n3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu-            2. In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 100d, 100g\nnikationsdienstleistung,                                 und 100h“ durch die Angabe „§ 100d“ ersetzt.","3880        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nArtikel 3                                                   Artikel 4\nZitiergebot                                                 Inkrafttreten\nDas Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10        Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nAbs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses         1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2005\nGesetzes eingeschränkt.                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}