{"id":"bgbl1-2001-73-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":73,"date":"2001-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/73#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_73.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz -- UntStFG)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3858,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["3858            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nGesetz\nzur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts\n(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz –– UntStFG)\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          „des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören“ die Wörter\n„ , oder an einer Organgesellschaft im Sinne\nder §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-\nInhaltsübersicht                                     Artikel\ngesetzes“ eingefügt.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                    1\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999            2\n„Satz 3 gilt nicht, wenn\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                  3\na) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeich-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                      4\nnete Vorgang später als sieben Jahre nach\nÄnderung des Außensteuergesetzes                        5                      dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne\nÄnderung des Gesetzes über Kapitalanlage-                                      des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1\ngesellschaften                                          6                      bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes,\nÄnderung des Gesetzes zur Reform der                                           auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeich-\ngesetzlichen Rentenversicherung                                                neten Anteile zurückzuführen ist, stattfin-\nund zur Förderung eines kapitalgedeckten                                       det, es sei denn, innerhalb des genannten\nAltersvorsorgevermögens                                 7                      Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf\nÄnderung des Gesetzes über steuerrechtliche                                    Versteuerung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nMaßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals                                        des Umwandlungssteuergesetzes gestellt\naus Gesellschaftsmitteln                                8                      oder\nÄnderung der Abgabenordnung                             9                 b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf\nÄnderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes              10                      Grund eines Einbringungsvorgangs nach\nNeufassung geänderter Gesetze                          11                      § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4\ndes Umwandlungssteuergesetzes erwor-\nInkrafttreten                                          12\nben worden sind, es sei denn, die ein-\ngebrachten Anteile sind unmittelbar oder\nmittelbar auf eine Einbringung im Sinne\nArtikel 1                                           des Buchstabens a innerhalb der dort\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                   bezeichneten Frist zurückzuführen.“\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                    b) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 ein-\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),                   gefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-             „41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das\nzember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:                         Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem\nsie bezogen werden, oder für die voran-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                               gegangenen sieben Kalenderjahre oder\nWirtschaftsjahre aus einer Beteiligung\na) Nummer 40 wird wie folgt geändert:                                      an derselben ausländischen Gesellschaft\naa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern                             Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des\n„des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören“ die Wörter                        Außensteuergesetzes) der Einkommen-\n„ , oder an einer Organgesellschaft im Sinne                      steuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1\nder §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-                     und 2 des Außensteuergesetzes in der\ngesetzes“ eingefügt.                                              Fassung des Artikels 12 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                3859\nvom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)                 Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das\nnicht anzuwenden war und der Steuer-                    Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmer-\npflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt             schaft und umgekehrt,\nentsprechend;                                       2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder\nb) Gewinne aus der Veräußerung eines                       Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem\nAnteils an einer ausländischen Kapital-                 Sonderbetriebsvermögen eines Mitunterneh-\ngesellschaft sowie aus deren Auflösung                  mers in das Gesamthandsvermögen derselben\noder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit                Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mit-\nfür das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr,              unternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und\nin dem sie bezogen werden, oder für die                 umgekehrt oder\nvorangegangenen sieben Kalenderjahre                3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonder-\noder Wirtschaftsjahre aus einer Betei-                  betriebsvermögen verschiedener Mitunterneh-\nligung an derselben ausländischen Ge-                   mer derselben Mitunternehmerschaft\nsellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10\nAbs. 2 des Außensteuergesetzes) der                 übertragen wird. Wird das nach Satz 3 über-\nEinkommensteuer unterlegen haben, § 11              tragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist\nAbs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in             veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf\nder Fassung des Artikels 12 des Gesetzes            den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert an-\nvom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)             zusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung ent-\nnicht anzuwenden war, der Steuerpflich-             standenen stillen Reserven sind durch Erstellung\ntige dies nachweist und der Hinzurech-              einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Ge-\nnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil              sellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist\nzugeflossen ist.                                    endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung\ndes Übertragenden für den Veranlagungszeitraum,\nDie Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der              in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung\nEinkommensteuer unterlegen haben, erfolgt              erfolgt ist. Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit\nim Rahmen der gesonderten Feststellung                 in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körper-\nnach § 18 des Außensteuergesetzes;“.                   schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder\n2. § 3c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.\nSoweit innerhalb von sieben Jahren nach der\n„Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils                Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der\nan einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinn-                Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung\nausschüttungen zurückzuführen sind.“                             oder Vermögensmasse an dem übertragenen\nWirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittel-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                     bar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich\nerhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.“\n„(3) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der          c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nAnteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb\nunentgeltlich übertragen, so sind bei der Er-                 „Absatz 5 bleibt unberührt.“\nmittlung des Gewinns des bisherigen Betriebs-\ninhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter         4. § 6b wird wie folgt geändert:\nmit den Werten anzusetzen, die sich nach den\na) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter „eines\nVorschriften über die Gewinnermittlung ergeben;\nBetriebs des Steuerpflichtigen“ gestrichen.\ndies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme\neiner natürlichen Person in ein bestehendes Ein-           b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen                    „(10) Steuerpflichtige, die keine Körperschaften,\nÜbertragung eines Teils eines Mitunternehmer-                 Personenvereinigungen oder Vermögensmassen\nanteils auf eine natürliche Person. Satz 1 ist auch           sind, können Gewinne aus der Veräußerung von\nanzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber                Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem\n(Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin              Betrag von 500 000 Euro im Wirtschaftsjahr der\nzum Betriebsvermögen derselben Mitunterneh-                   Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirt-\nmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der                schaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu\nRechtsnachfolger den übernommenen Mitunter-                   angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften\nnehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens               oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern\nfünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Der                 oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf\nRechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten               die Anschaffungskosten von neu angeschafften\nWerte gebunden.“                                              Gebäuden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 über-\nb) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch fol-               tragen. Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung\ngende Sätze ersetzt:                                          auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirt-\nschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis\n„Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschafts-            zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen\ngut                                                           und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b\n1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder                    in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten\nMinderung von Gesellschaftsrechten aus einem              Betrags von den Anschaffungskosten für Gebäude","3860          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\noder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ab-              oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige\ngezogen werden. Wird der Gewinn im Jahr der                  Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer\nVeräußerung auf neu angeschaffte Anteile an                  übertragen, so sind bei der Ermittlung des\nKapitalgesellschaften übertragen, mindern sich               Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirt-\ndie Anschaffungskosten der neu erworbenen                    schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich\nAnteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Ver-            nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung\näußerungsgewinns einschließlich des nach § 3                 ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Re-\nNr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit            serven sichergestellt ist; der übernehmende Mit-\n§ 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages. Absatz 2,              unternehmer ist an diese Werte gebunden. Da-\nAbsatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie              gegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang\nAbsatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. Soweit                   rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit\nSteuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1                 bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschafts-\nbis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine               güter übertragen worden sind, zum Buchwert\nRücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließ-               übertragener Grund und Boden, übertragene\nlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b            Gebäude oder andere übertragene wesentliche\nin Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten                Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach\nBetrages bilden. Bei der Auflösung der Rücklage              der Übertragung veräußert oder entnommen wer-\ngelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. Im Fall des              den; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe\nSatzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den            der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für\nnach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Ver-             den Veranlagungszeitraum der Realteilung. Satz 2\nbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag               ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirt-\naufzulösen. Ist eine Rücklage am Schluss des vier-           schaftsgüter übertragen werden, nicht anzu-\nten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs              wenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar\nnoch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt               oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personen-\ngewinnerhöhend aufzulösen. Der Gewinn des                    vereinigung oder Vermögensmasse übertragen\nWirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst              werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der\nwird, ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die        gemeine Wert anzusetzen.“\nRücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des\nnicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in      6. § 17 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten auf-\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „wesentlich“\ngelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Für die\ndurch die Wörter „im Sinne von Satz 1“ ersetzt.\nzum Gesamthandsvermögen von Personengesell-\nschaften oder Gemeinschaften gehörenden An-               b) Absatz 2 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt\nteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1            gefasst:\nbis 9 nur, soweit an den Personengesellschaf-                „b) die entgeltlich erworben worden sind und\nten und Gemeinschaften keine Körperschaften,                      nicht innerhalb der gesamten letzten fünf\nPersonenvereinigungen oder Vermögensmassen                        Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflich-\nbeteiligt sind. Die Sätze 1 bis 10 sind bei der Ver-              tigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört\näußerung von einbringungsgeborenen Anteilen im                    haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten\nSinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes                      fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb\nnur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des                      zur Begründung einer Beteiligung des Steuer-\n§ 3 Nr. 40 Satz 4 erfüllt sind.“                                  pflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1\ngeführt hat oder die nach Begründung der\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                        Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 erworben worden sind.“\naa) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie              c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Eigenkapital\nfolgt gefasst:                                          im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird“\n„2. des gesamten Anteils eines Gesellschaf-             durch die Wörter „Beträge aus dem steuerlichen\nters, der als Unternehmer (Mitunter-               Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper-\nnehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15           schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurück-\nAbs.1 Satz 1 Nr. 2);                               gezahlt werden“ ersetzt.\n„3. des gesamten Anteils eines persönlich\nhaftenden Gesellschafters einer Kom-         7. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1      a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nr. 3).“\n„Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,\nbb) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:                    soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft\n„Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils           stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen\neines Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3          Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper-\nerzielt werden, sind laufende Gewinne.“                 schaftsteuergesetzes als verwendet gelten.“\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze              b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nersetzt:                                                     „2. Bezüge, die nach der Auflösung einer unbe-\n„Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunter-                  schränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder\nnehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile                 Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001              3861\nanfallen und die nicht in der Rückzahlung von     9. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nNennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt           a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nentsprechend. Gleiches gilt für Bezüge, die auf\nGrund einer Kapitalherabsetzung oder nach                „1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\nder Auflösung einer unbeschränkt steuer-                      und 2;“.\npflichtigen Körperschaft oder Personenver-           b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\neinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und\ndie als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28             „Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40\nAbs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes             und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes\ngelten.“                                                 vorzunehmen.“\nc) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:\n10. § 44 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\n„9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der\nKörperschaftsteuer befreiten Körperschaft,            „(6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse              die juristische Person des öffentlichen Rechts und\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körper-      die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,\nschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüt-            Personenvereinigung oder Vermögensmasse als\ntungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich          Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art als\nvergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu       Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer\nden Einnahmen im Sinne der Nummer 1                  entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinn-\ngehören; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-         ausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirt-\nchend;                                               schaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt\nder Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht\n10. a) Leistungen eines nicht von der Körper-\nMonate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs; in den\nschaftsteuer befreiten Betriebs gewerbli-\nFällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am\ncher Art im Sinne des § 4 des Körper-\nTag nach der Beschlussfassung über die Verwendung\nschaftsteuergesetzes mit eigener Rechts-\nund in den Fällen des § 21 Abs. 3 des Umwandlungs-\npersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüt-\nsteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. Die\ntungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirt-\nKapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20\nschaftlich    vergleichbaren    Einnahmen\nAbs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirt-\nführen; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt ent-\nschaftsjahrs. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend\nsprechend;\nanzuwenden. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet\n. b) der nicht den Rücklagen zugeführte Ge-            für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte\nwinn und verdeckte Gewinnausschüttun-            Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im\ngen eines nicht von der Körperschaftsteuer       Sinne des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuer-\nbefreiten Betriebs gewerblicher Art im           gesetzes entfällt.“\nSinne des § 4 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes ohne eigene Rechtspersönlich-\nkeit, der den Gewinn durch Betriebsver-      11. § 44a wird wie folgt geändert:\nmögensvergleich ermittelt oder Umsätze           a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neinschließlich der steuerfreien Umsätze,\n„Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapital-\nausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8\nerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\nbis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von\nund 2 handelt, die der Gläubiger von einer von\nmehr als 260 000 Euro im Kalenderjahr\nder Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft\noder einen Gewinn von mehr als 25 000\nbezieht.“\nEuro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der\nGewinn im Sinne des § 21 Abs. 3 des              b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nUmwandlungssteuergesetzes. Die Auflö-                „Absatz 4 gilt bei Kapitalerträgen im Sinne des\nsung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb              § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 7b entsprechend.“\ndes Betriebs gewerblicher Art führt zu\neinem Gewinn im Sinne des Satzes 1. Bei\ndem Geschäft der Veranstaltung von Wer-      12. § 45a wird wie folgt geändert:\nbesendungen der inländischen öffentlich-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-\nrechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei\ngefügt:\nViertel des Einkommens im Sinne des § 8\nAbs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuerge-                „(5) Eine Ersatzbescheinigung darf nur aus-\nsetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.             gestellt werden, wenn die Urschrift nach den\nDie Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen          Angaben des Gläubigers abhanden gekommen\nGeschäftbetrieben der von der Körper-                oder vernichtet ist. Die Ersatzbescheinigung muss\nschaftsteuer befreiten Körperschaften,               als solche gekennzeichnet sein. Über die Ausstel-\nPersonenvereinigungen oder Vermögens-                lung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller\nmassen entsprechend anzuwenden. Num-                 Aufzeichnungen zu führen.“\nmer 1 Satz 3 gilt entsprechend.“                 b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen\nAbsätze 6 und 7.\n8. In § 35 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „von § 14“             c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch\ndurch die Angabe „der §§ 14, 17 oder 18“ ersetzt.                die Zahl „5“ ersetzt.","3862          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nd) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:                    des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\naa) In Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“            S. 1433) und § 20 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des\nersetzt.                                                Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3858) ist erstmals für Erträge anzuwen-\nbb) In Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“            den, für die Satz 1 nicht gilt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der\nersetzt.                                                Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990\n(BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. De-\n13. § 52 wird wie folgt geändert:                                    zember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versiche-\nrungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. De-\na) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-                  zember 1973 abgeschlossen worden sind. § 20\ngefügt:                                                       Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom\n„(4b) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf Gewinnausschüt-           20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals\ntungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines                 auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwen-\nAnteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft            den, bei denen die Ansprüche nach dem 31. De-\nsowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung                   zember 1996 entgeltlich erworben worden sind.“\nihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Aus-              f) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:\nschüttung oder auf die Gewinne aus der Ver-\näußerung § 3 Nr. 40 Buchstabe a, b, c und d des               „§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung des                    für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“\nArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000              g) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre.“\n„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Ge-\nb) Absatz 16a wird wie folgt gefasst:                            setzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)\n„(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des           sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen,\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)              für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuer-\nist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem                gesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaft-\n31. Dezember 2000 anzuwenden. § 6 Abs. 5 Satz 6               steuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des\nin der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember                  Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\n2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Anteils-              letztmals anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in\nbegründungen und Anteilserhöhungen nach dem                   der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n31. Dezember 2000 anzuwenden.“                                23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wieder-\num geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nc) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a ein-                 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf\ngefügt:                                                       Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht\n„(18a) § 6b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-           gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Ge-\nsetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)                setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)\nist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die                ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001\nnach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer-                   anzuwenden. § 45d in der Fassung des Gesetzes\nden. Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt              vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-\nvorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Ver-              mals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu-\näußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter                   wenden.“\nanzuwenden.“\nd) Absatz 34 wird folgt geändert:\nArtikel 2\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:\nÄnderung des\n„§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des\nKörperschaftsteuergesetzes 1999\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzu-     Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2001          Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),\nerfolgen.“                                      zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nbb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz         20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-\neingefügt:                                      ändert:\n„§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3858) ist erstmals auf Realteilungen nach        a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\ndem 31. Dezember 2000 anzuwenden.“                      „Ermittlung des Einkommens\ne) Absatz 36 wird wie folgt gefasst:                             bei Organschaft                                  § 15“.\n„(36) § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des        b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)                   „Nicht in das Nennkapital geleistete\nist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für              Einlagen                                         § 27“.\ndie der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes\nnach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergeset-           c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:\nzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes                „Umwandlung von Rücklagen in\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals              Nennkapital und Herabsetzung des\nanzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung              Nennkapitals                                     § 28“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001               3863\nd) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:                         Umwandlungssteuergesetzes oder auf einer\n„Kapitalveränderungen bei                                         Einbringung durch einen nicht von Absatz 2\nUmwandlungen                                 § 29“.               begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in\nNummer 1 bezeichneten Frist beruhen.“\ne) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Einlagen der Anteilseigner und Sonder-\nausweis                                      § 39“.             „(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1\naus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft,\nf) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:                     die bei der Ermittlung des Einkommens außer\n„Umwandlung und Liquidation                  § 40“.           Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Aus-\ngaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen\nwerden dürfen.“\n2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„3. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 an-                   „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort\nzuwenden ist.“                                               genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminde-\nrungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des\nGewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft\n3. In § 8a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht steuer-            zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Ver-\npflichtig“ durch die Wörter „nicht im Rahmen einer                luste, soweit sie bei der Veräußerung oder Auf-\nVeranlagung erfasst“ ersetzt.                                     gabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im\nSinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1 bis 5\ngelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb\n4. § 8b wird wie folgt geändert:                                     gewerblicher Art einer juristischen Person des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               öffentlichen Rechts über andere juristische Per-\n„(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9             sonen des öffentlichen Rechts zufließen, über die\nund 10 Buchstabe a des Einkommensteuergeset-                  sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Per-\nzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens                 sonenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt\naußer Ansatz. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind               ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen\nauch Einnahmen aus der Veräußerung von Divi-                  eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden,\ndendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im                    und damit in Zusammenhang stehende Gewinn-\nSinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a                minderungen entsprechend.“\ndes Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen\naus der Abtretung von Dividendenansprüchen            5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\noder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-\nAbs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.“\ndische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflich-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   tigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\n„Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben               mögensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt\nGewinne aus der Veräußerung eines Anteils an             wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Vermögen der\neiner Körperschaft oder Personenvereinigung,             Betriebsstätte als Ganzes auf einen anderen über-\nderen Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen             tragen wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt im\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buch-        Ausland zu Buchwerten durch einen Vorgang, der\nstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören,             einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im\noder an einer Organgesellschaft im Sinne der             Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vergleich-\n§§ 14, 17 oder 18, aus der Auflösung oder der            bar ist und das Besteuerungsrecht der Bundes-\nHerabsetzung des Nennkapitals oder aus dem               republik Deutschland geht nicht verloren. Unberührt\nAnsatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des         bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuer-\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten Werts               gesetzes.“\nsowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des\nUmwandlungssteuergesetzes außer Ansatz.“              6. § 14 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 14\n„(3) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang                  Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft\nmit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen,                        auf Aktien als Organgesellschaft\nsind bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-\nsichtigen.“                                                  (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder\nKommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-\nd) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch\n„Satz 1 gilt nicht,                                      einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291\nAbs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an\n1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang              ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen\nspäter als sieben Jahre nach der Einbringung          abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-\nstattfindet, oder                                     schaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt,\n2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittel-     dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzu-\nbar auf einer Einbringung im Sinne des § 20           rechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt\nAbs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des              sind:","3864        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\n1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft            sehen, wenn jeder Gesellschafter der Personen-\nvom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-            gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält.\nbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein,            Der Personengesellschaft ist das Einkommen der\ndass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den            Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurech-\nAnteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzi-      nen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach\nelle Eingliederung). Mittelbare Beteiligungen sind       Absatz 1\nzu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder        1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an\nvermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der                  der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-\nStimmrechte gewährt.                                         schaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und\n2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuer-               den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte\npflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer-         im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesell-\nbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder              schaft zusteht,\nVermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäfts-           2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-\nleitung im Inland oder eine Personengesellschaft             schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-\nim Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-                brochen besteht,\nsteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland\nsein. An der Personengesellschaft dürfen nur             3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personen-\nGesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie           gesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis\nentfallenden Teil des zuzurechnenden Einkom-                 zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des\nmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der                  Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und\nEinkommensteuer oder der Körperschaftsteuer              4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist,\nunterliegen. Sind ein oder mehrere Gesellschafter            dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in\nder Personengesellschaft beschränkt einkommen-               der Geschäftsführung der Organgesellschaft\nsteuerpflichtig, so muss die Voraussetzung der               tatsächlich durchgesetzt wird.“\nNummer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft\nselbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der    7. § 15 wird wie folgt gefasst:\nPersonengesellschaft eine oder mehrere Kör-\nperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-                                      „§ 15\nmögensmassen beteiligt sind, die ihre Geschäfts-                                Ermittlung\nleitung nicht im Inland haben.                                      des Einkommens bei Organschaft\n3. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende               Bei der Ermittlung des Einkommens der Organ-\ndes Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für          gesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen\ndas Satz 1 erstmals angewendet werden soll,              Vorschriften Folgendes:\nauf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis\n1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkom-\nzum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirk-\nmensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft\nsam werden. Er muss während seiner gesamten\nnicht zulässig.\nGeltungsdauer durchgeführt werden. Eine vor-\nzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung          2. § 8b Abs. 1 bis 6 ist bei der Organgesellschaft\nist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die                nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger\nKündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder Auf-              zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder\nhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen                Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1\nZeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der                   bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen\nOrgangesellschaft wirkt auf den Beginn dieses                zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c\nWirtschaftsjahrs zurück.                                     des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind\n§ 8b dieses Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c\n4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem                   des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung\nJahresüberschuss nur insoweit in die Gewinn-                 des Einkommens des Organträgers anzuwenden.“\nrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs)\nmit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen ein-\n8. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „die Summe“ durch\nstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer\ndie Angabe „4/3“ ersetzt.\nBeurteilung wirtschaftlich begründet ist.\n5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt       9. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbei der inländischen Besteuerung unberück-\nsichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat         „Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren\nim Rahmen einer der deutschen Besteuerung des            ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches\nOrganträgers entsprechenden Besteuerung be-              Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister\nrücksichtigt wird.                                       eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzu-\nführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft\n(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-             den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemein-           inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn\nsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor-\naussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der          1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der\nRechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum             Zweigniederlassung abgeschlossen ist und\nZwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber           2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche\nder Organgesellschaft zusammen, ist die Personen-               Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweig-\ngesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzu-                 niederlassung gehört.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001              3865\n10. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1          bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebe-\nSatz 2 und 3, Abs. 2 bis 8“ durch die Angabe „§ 34c          nem Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muss\nAbs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7“ ersetzt.                  ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die\nLeistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\n11. § 27 wird wie folgt gefasst:                                 sprechend, wenn anstelle eines inländischen Kredit-\ninstituts eine inländische Zweigniederlassung eines\n„§ 27                              der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das\nNicht in das                          Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen\nNennkapital geleistete Einlagen                 die Leistung erbringt.\n(1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-         (5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den\nschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten          Absätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf\nEinlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem         Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu\nbesonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) aus-            Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Beschei-\nzuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist aus-              nigung durch ein inländisches Kreditinstitut oder\ngehend von dem Bestand am Ende des voran-                    durch eine inländische Zweigniederlassung eines der\ngegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu-            in § 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kredit-\nund Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.            wesen genannten Institute oder Unternehmen aus-\nLeistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme              zustellen, so haftet die Kapitalgesellschaft auch,\nder Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28            wenn sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige\nAbs. 2 Satz 2 mindern das steuerliche Einlagekonto           Angaben macht.\nnur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr                    (6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabfüh-\nerbrachten Leistungen den auf den Schluss des                rungen mindern das Einlagekonto einer Organgesell-\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten aus-            schaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit\nschüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer            haben. Eine Minderabführung liegt insbesondere vor,\nGewinn gilt das um das gezeichnete Kapital gemin-            wenn Beträge aus dem Jahresüberschuss in die\nderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital          Rücklagen eingestellt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4). Die\nabzüglich des Bestands des steuerlichen Einlage-             Auflösung dieser Rücklagen führt zu einer Mehr-\nkontos. Ist für die Leistung der Kapitalgesellschaft die     abführung. Satz 1 gilt für andere Minderabführungen\nMinderung des Einlagekontos bescheinigt worden,              und Mehrabführungen entsprechend.\nbleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Ver-\nwendung unverändert.                                            (7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß\nfür andere Körperschaften und Personenvereinigun-\n(2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab-            gen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9\ngänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des            und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren\nsteuerlichen Einlagekontos wird gesondert fest-              können.“\ngestellt. Der Bescheid über die gesonderte Fest-\nstellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid\nüber die gesonderte Feststellung zum folgenden           12. § 28 wird wie folgt gefasst:\nFeststellungszeitpunkt. Kapitalgesellschaften haben                                   „§ 28\nauf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen\nzur gesonderten Feststellung von Besteuerungs-                                    Umwandlung\ngrundlagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den                        von Rücklagen in Nennkapital\nin § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen                       und Herabsetzung des Nennkapitals\neigenhändig zu unterschreiben.                                  (1) Wird das Nennkapital durch Umwandlung von\n(3) Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene          Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des\nRechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als            steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen\nAbgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu                  Rücklagen umgewandelt. Maßgeblich ist dabei der\nberücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren         sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende\nAnteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich            Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss\nvorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:                     des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung.\nEnthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch\n1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,           Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Aus-\n2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche           nahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammen-\nEinlagekonto gemindert wurde,                            den Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese\nTeile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und\n3. den Zahlungstag.                                          gesondert festzustellen (Sonderausweis). § 27 Abs. 2\nDie Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu            gilt entsprechend.\nwerden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren                (2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals\nausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen           oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst\nlässt.                                                       der Sonderausweis zum Schluss des vorangegan-\n(4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer        genen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender\nKapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividen-           Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzu-\ndenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der            schreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital\nKapitalgesellschaft durch ein inländisches Kredit-           geleistet ist. Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt,\ninstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner     soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinn-\neine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1                ausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im","3866          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-             gen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9\ngesetzes führt; ein übersteigender Betrag ist vom            und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren\nBestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.           können.“\n(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirt-\nschaftsjahrs vermindert sich um den positiven            14. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nBestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem\nStichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos           „(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,\nvermindert sich entsprechend.“                               1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer-\nabzugsbeträge in Anspruch genommen werden\n13. § 29 wird wie folgt gefasst:                                      kann oder\n„§ 29                               2. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzu-\nwenden ist.“\nKapitalveränderungen bei Umwandlungen\n(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des\nUmwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der über-       15. § 33 wird wie folgt geändert:\ntragenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.\naa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl „4“\n(2) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft                     durch die Zahl „2“ ersetzt.\ndurch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-\ngesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-              bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen          b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 44 und 45“\nEinlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der                   durch die Angabe „§§ 27 und 37“ ersetzt und\nübernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Eine                   die Wörter „sowie die Vordrucke für die Erklärung\nHinzurechnung des Bestands des steuerlichen Ein-                  für die in § 47 vorgeschriebene gesonderte Fest-\nlagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des              stellung“ gestrichen.\nAnteils des Übernehmers an dem übertragenden\nRechtsträger. Der Bestand des Einlagekontos des\nÜbernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis des      16. § 34 wird wie folgt gefasst:\nAnteils des übertragenden Rechtsträgers am Über-                                        „§ 34\nnehmer.\nSchlussvorschriften\n(3) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch\nAufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123                   (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den\nAbs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine                folgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes\nunbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über,             bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\nso ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos            2002 anzuwenden.\nder übertragenden Kapitalgesellschaft einer über-                (2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung\nnehmenden Körperschaft im Verhältnis der über-               des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\ngehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragen-           (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichen-\nden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehen-           den Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungs-\nden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den          zeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Ver-\nAngaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im                anlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor\nSpaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-                dem 1. Januar 2001 beginnt.\ntungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-\n(2a) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16\nlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das\nund 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2,\nUmtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis\n§ 33 Abs. 1 und 2, die §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie\nder übergehenden Vermögensteile zu dem bei der\n§ 40 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Geset-\nübertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung\nzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind,\nbestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der ge-\nsoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes\nmeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\ndem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maß-\nanzuwenden, für den erstmals das Körperschaft-\ngebend. Für die Entwicklung des steuerlichen Einla-\nsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-\ngekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3\nsetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) an-\nentsprechend. Soweit das Vermögen durch Abspal-\nzuwenden ist. § 29 in der Fassung des Gesetzes vom\ntung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung\nsich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden\nab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr an-\nKapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehen-\ngewendet.\nden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung be-\nstehenden Vermögen.                                              (3) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-\nwie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,\n(4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für            in den Fällen des § 54 Abs. 4 in der Fassung des\ndie Anpassung des Nennkapitals der umwandlungs-              Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\nbeteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3          (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder,\nanzuwenden.                                                  wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\n(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß             schaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Eini-\nfür andere Körperschaften und Personenvereinigun-            gungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                 3867\n31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf              (5) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des\ndie Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 in         Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist\nder Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli         erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden,\n2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für         die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer-\nden Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist          den.\nmindestens für fünf aufeinander folgende Kalender-\n(6) § 14 ist anzuwenden:\njahre an die Erklärung gebunden. Die Erklärung kann\nnur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs               1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere\nan widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens                Veranlagungszeiträume in folgender Fassung:\nbis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des                 „(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft\nKalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.               oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Ge-\n(4) § 8b ist erstmals anzuwenden für                          schäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesell-\nschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im\n1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2                   Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren\ndes Einkommensteuergesetzes, auf die bei der                 ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländi-\nausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des              sches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des                ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit\nArtikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I           sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger\nS. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;                          des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,\nwenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des\n§ 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirt-               1. Der Organträger muss an der Organgesell-\nschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile                schaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an\nbestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt,                 ununterbrochen und unmittelbar in einem\ndas in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem                    solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehr-\ndas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des                  heit der Stimmrechte aus den Anteilen an der\nArtikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I               Organgesellschaft zusteht (finanzielle Einglie-\nS. 1034) letztmals anzuwenden ist.                               derung). Eine mittelbare Beteiligung genügt,\nwenn jede der Beteiligungen, auf denen die mit-\nBis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b in               telbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der\nder Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli                 Stimmrechte gewährt.\n2000 (BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden. Bei der\n2. Die Organgesellschaft muss von dem in\nGewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nNummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununter-\n15. August 2001 enden, gilt Folgendes:\nbrochen nach dem Gesamtbild der tatsäch-\n§ 8b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-                    lichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisa-\nsetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit                   torisch in das Unternehmen des Organträgers\nder Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der                         eingegliedert sein. Die organisatorische Ein-\nVorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen                       gliederung ist stets gegeben, wenn die Organ-\naus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen                  gesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag\nsind, soweit die Anteile von einem verbundenen                       im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes\nUnternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben                       die Leitung ihres Unternehmens dem Unter-\nworden sind. Die Wertminderung von Anteilen an                       nehmen des Organträgers unterstellt oder\nKapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für                   wenn die Organgesellschaft eine nach den\ndie Anwendung des § 8b Abs. 2 in der Fassung des                     Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktien-\nArtikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I                   gesetzes eingegliederte Gesellschaft ist. Der\nS. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder                   Beherrschungsvertrag muss zu Beginn des\nnicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaf-              Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das\nfungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der                die organisatorische Eingliederung auf Grund\nbei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren                 des Vertrags erstmals bestehen soll, abge-\nAnteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung                 schlossen sein und durchgeführt werden und\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I               bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs\nS. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung                 wirksam werden.\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000\n3. Der Organträger muss eine unbeschränkt\n(BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens\nsteuerpflichtige natürliche Person oder eine\naußer Ansatz geblieben ist. Die Wertminderung von\nAnteilen an inländischen oder ausländischen Kapital-                 nicht steuerbefreite Körperschaft, Personen-\ngesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit                  vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne\nsie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4                      des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland\nund 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesell-                  oder eine Personengesellschaft im Sinne des\nschaften zurückzuführen ist.                                         § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-\nzes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland\n§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz in der Fas-                sein. An der Personengesellschaft dürfen nur\nsung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-                      Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie\nber 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräuße-                 entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkom-\nrungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001                      mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der\nerfolgen.                                                            Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer","3868        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nunterliegen. Sind ein oder mehrere Gesell-                5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen\nschafter der Personengesellschaft beschränkt                  Unternehmen der Gesellschafter der Personen-\neinkommensteuerpflichtig, so muss die Vor-                    gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1\naussetzung der Nummer 1 im Verhältnis zur                     Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-\nPersonengesellschaft selbst erfüllt sein. Das                 setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\nGleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft                wirtschaftlich fördert oder ergänzt.“;\neine oder mehrere Körperschaften, Personen-\n2. ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fas-\nvereinigungen oder Vermögensmassen be-\nsung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäfts-\nber 2001 (BGBl. I S. 3858).\nleitung nicht im Inland haben.\n§ 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003\n4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum\nin folgender Fassung anzuwenden:\nEnde des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-\nschaft, für das Satz 1 erstmals angewendet                  „(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-\nwerden soll, auf mindestens fünf Jahre abge-              nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die\nschlossen und bis zum Ende des folgenden                  gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft\nWirtschaftsjahrs wirksam werden. Er muss                  die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,\nwährend seiner gesamten Geltungsdauer                     in der Rechtsform einer Personengesellschaft\ndurchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendi-              lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-\ngung des Vertrags durch Kündigung ist                     bildung gegenüber der Organgesellschaft zusam-\nunschädlich, wenn ein wichtiger Grund die                 men, ist die Personengesellschaft als gewerb-\nKündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder                liches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Ge-\nAufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf                sellschafter der Personengesellschaft ein gewerb-\neinen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs              liches Unternehmen unterhält. Der Personen-\nder Organgesellschaft wirkt auf den Beginn                gesellschaft ist das Einkommen der Organgesell-\ndieses Wirtschaftsjahrs zurück.                           schaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn\n5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem                 zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1\nJahresüberschuss nur insoweit in die Ge-                  1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft\nwinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handels-                      an der Organgesellschaft vom Beginn ihres\ngesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen                    Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen ab 2003:\nRücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger               zu mindestens 25 vom Hundert beteiligt ist und\nkaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich be-                 den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimm-\ngründet ist.                                                  rechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der\n(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-                  Organgesellschaft zusteht,\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die                     2. die Personengesellschaft vom Beginn des\ngemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft                     Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an un-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,                unterbrochen besteht,\nin der Rechtsform einer Personengesellschaft\nlediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-               3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Per-\nbildung gegenüber der Organgesellschaft zu-                       sonengesellschaft abgeschlossen ist und im\nsammen, ist die Personengesellschaft als ge-                      Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-\nwerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder                      setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und\nGesellschafter der Personengesellschaft ein ge-               4. durch die Personengesellschaft gewährleistet\nwerbliches Unternehmen unterhält. Der Personen-                   ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-\ngesellschaft ist das Einkommen der Organgesell-                   ter in der Geschäftsführung der Organgesell-\nschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn                   schaft tatsächlich durchgesetzt wird.“\nzusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1\n(7) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Ein-\n1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft          kommens des Organträgers anzuwenden, wenn die\nan der Organgesellschaft vom Beginn ihres             Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden\nWirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist      Einkommens der Organgesellschaft nach dem Kör-\nund den Gesellschaftern die Mehrheit der              perschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3\nStimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an          des Gesetzes vom 23. Oktober 2000, zuletzt geändert\nder Organgesellschaft zusteht,                        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-\n2. die Personengesellschaft vom Beginn des                ber 2001 (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist.\nWirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an un-            (8) § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr\nunterbrochen besteht,                                 anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002\n3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Per-               endet. Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor\nsonengesellschaft abgeschlossen ist und im            dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zu-\nVerhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-         lässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf\nsetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind,          Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel\ngewinnerhöhend aufzulösen.\n4. durch die Personengesellschaft gewährleistet\nist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-        (9) Die Vorschriften des Vierten Teils in der Fas-\nter in der Geschäftsführung der Organgesell-          sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000\nschaft tatsächlich durchgesetzt wird und              (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001               3869\n1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den                   (10) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 4 des\ngesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-           Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch,\nchenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein               wenn für eine Gewinnausschüttung zunächst der in\nabgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in         § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4\ndem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem          des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\nVeranlagungszeitraum endet, für den das Körper-          genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. Ist\nschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3         für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.            oder § 45 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes\n1433) erstmals anzuwenden ist;                           vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im\nSinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des\n2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-           Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I\ngen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das            S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheini-\ndem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr                gung zugrunde gelegte Verwendung unverändert,\nvorangeht.                                               wenn später eine höhere Leistung gegen den Teil-\nbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des\nFür unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften\nArtikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I\nund Personenvereinigungen, deren Leistungen bei\nS. 1034) verrechnet werden könnte.\nden Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes                  (11) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeit-\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom               raum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körper-\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum          schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De-            Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\nzember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die          anzuwenden. Bei Liquidationen, die über den 31. De-\nKörperschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen              zember 2000 hinaus fortdauern, endet der Besteue-\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-         rungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des             oder Personenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),             zu stellen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000.\ndieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Ge-             Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischen-\nsetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),              abschluss zu fertigen. Für den danach beginnenden\nzuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im               Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden. In den\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuer-             Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes          Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses               am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeit-\nwiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom           raum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der             im Sinne des Absatzes 9 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2\nTeilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der           Satz 1.“\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli\n2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. § 44 Abs. 1   17. § 35 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4\n„§ 35\ndes Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\ngilt entsprechend. Die Körperschaftsteuer beträgt                     Sondervorschriften für Körperschaften,\nhöchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden Ein-                  Personenvereinigungen oder Vermögens-\nkommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuer-                        massen in dem in Artikel 3 des\nbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen                     Einigungsvertrages genannten Gebiet\nim Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen              Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personen-\nin einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,         vereinigung oder Vermögensmasse, die am 31. De-\nfür den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.              zember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in\nDie Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der            dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nEinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2               Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung des               und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des\nArtikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000                 Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Ver-\n(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch            anlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines\nArtikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000                 Veranlagungszeitraums, für das das Körperschaft-\n(BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden         steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-\nEinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-            setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erst-\nkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1           mals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),         Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das\ndieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Ge-             steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.“\nsetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),\nfür die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1\ndes Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des        18. In § 36 werden die Absätze 4 bis 6 wie folgt gefasst:\nArtikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I             „(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im\nS. 1034) als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuer          Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des\nbeträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuern-          Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I\nden Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2               S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3\nbis 4 besteuerten Einkommens. Die Sätze 3 und 5              negativ, sind diese Teilbeträge zunächst unterein-\ngelten entsprechend.                                         ander und danach mit den mit Körperschaftsteuer","3870           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nbelasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu ver-                 3. den Zahlungstag.\nrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.                            § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\n(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im               Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Kör-\nSinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des               perschaften und Personenvereinigungen im Sinne\nArtikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I                 des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in\nS. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht                  einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,\nnegativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des                für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.“\n§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4\ndes Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)           20. § 38 wird wie folgt gefasst:\nzusammenzufassen. Ein sich aus der Zusammen-\nfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit                                       „§ 38\neinem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2                         Körperschaftsteuererhöhung\nNr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom              (1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein             Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2\nnegativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2            Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom\nin der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom                 14. Juli 2000 des Körperschaftsteuergesetzes in der\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem          Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999\npositiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne                (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\ndes Satzes 1 zu verrechnen.                                    setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert\n(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,           worden ist, ist auch zum Schluss der folgenden Wirt-\nsind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu ver-          schaftsjahre fortzuschreiben und gesondert fest-\nrechnen. Ein sich danach ergebender Negativbetrag              zustellen. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag\nmindert vorrangig den nach Anwendung des Ab-                   verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen\nsatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne           verwendet gilt. Er gilt als für Leistungen verwendet,\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des        soweit die Summe der Leistungen, die die Gesell-\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein              schaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den\ndarüber hinausgehender Negativbetrag mindert den               Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren\npositiven zusammengefassten Teilbetrag nach Ab-                Gewinn (§ 27) übersteigt. Maßgeblich sind die\nsatz 5 Satz 1.“                                                Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirt-\nschaftsjahrs.\n(2) Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit-\n19. § 37 wird wie folgt geändert:\nraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags\n„§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.“                           der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem End-\nbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. Die\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nKörperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag\n„(3) Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige           im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch.\nKörperschaft oder Personenvereinigung, deren               Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum\nLeistungen bei den Empfängern zu den Ein-                  anzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet,\nnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des           das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung des                 nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben er-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001              mittelt werden.\n(BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b              (3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, so-\nAbs. 1 bei der Einkommensermittlung außer                  weit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körper-\nAnsatz bleiben und die bei der leistenden Körper-          schaft Leistungen an einen unbeschränkt steuer-\nschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer           pflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten\ngeführt haben, erhöht sich bei ihr die Körper-             Anteilseigner oder an eine juristische Person des\nschaftsteuer und das Körperschaftsteuergut-                öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist\nhaben um den Betrag der Minderung der Körper-              verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine\nschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft.              Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts\nSatz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Per-          nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische\nsonenvereinigung die entsprechenden Bezüge                 Person des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit\neiner Organgesellschaft zugerechnet werden, weil           die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirt-\nsie entweder Organträger ist oder an einer Perso-          schaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für\nnengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist. Im     den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-\nFall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind            geschlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-\ndie Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die             schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.“\nleistende Körperschaft hat der Empfängerin die\nfolgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebe-\n21. § 39 wird wie folgt geändert:\nnem Muster zu bescheinigen:\n1. den Namen und die Anschrift des Anteils-                a) Die Überschrift wird wie folgt fasst:\neigners,                                                                           „§ 39\n2. die Höhe des in Anspruch genommenen Kör-                                        Einlagen der\nperschaftsteuerminderungsbetrags,                                  Anteilseigner und Sonderausweis“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001               3871\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                                    „§ 7\nc) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2                     Ermittlung der Einkünfte bei Anteils-\nangefügt:                                                         eignern, die nicht im Sinne des § 17 des\n„(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der                   Einkommensteuergesetzes beteiligt sind\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli              Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft\n2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag       zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat-\nwird als Anfangsbestand in die Feststellung nach          vermögen eines Gesellschafters der übernehmenden\n§ 28 Abs. 1 Satz 3 einbezogen.“                           Personengesellschaft gehört und handelt es sich\nnicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommen-\n22. § 40 wird wie folgt geändert:                                 steuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuer-\nbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne\n„§ 40                             des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich\nUmwandlung und Liquidation“.                   nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körper-\nschaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körper-\n„Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-             schaft als Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des\npflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechts-              § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu-\nnachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige,         zurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein\nvon der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,         Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse oder              Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen\nauf eine juristische Person des öffentlichen Rechts       wäre, gilt Satz 1 entsprechend.“\nüber, so mindert oder erhöht sich die Körper-\nschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den          2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n§§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der                 „(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3,\nSteuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich          § 22 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommen-\ndes Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-       steuergesetzes nicht anzuwenden.“\ndung mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekon-\nto gutzuschreiben ist, als im Zeitpunkt des Vermö-\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:\ngensübergangs für eine Ausschüttung verwendet\ngelten würde.“                                                                       „§ 9\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         Entsprechende Anwendung\nvon Vorschriften beim Vermögens-\n„(4) Wird das Vermögen einer Körperschaft oder                    übergang auf eine natürliche Person\nPersonvereinigung im Rahmen einer Liquidation\nim Sinne des § 11 verteilt, so mindert oder erhöht            (1) Wird das Vermögen der übertragenden Körper-\nsich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der            schaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so\nsich nach den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn            sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.\ndas verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Ver-              (2) Wird das Vermögen der übertragenden Körper-\nteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten            schaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so\nwürde. Das gilt auch insoweit, als das Vermögen           sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5\nbereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird.        Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“\nDie Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaft-\nsteuer ist für den Veranlagungszeitraum vorzu-         4. § 10 wird wie folgt gefasst:\nnehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige\n„§ 10\nBesteuerungszeitraum endet. Eine Minderung\noder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungs-                       Körperschaftsteuerminderung\nzeitraum 2001 und letztmals für den Veran-                            und Körperschaftsteuererhöhung\nlagungszeitraum 2017 vorzunehmen. Bei Liqui-                  Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden\ndationen, die über den 31. Dezember 2017 hinaus           Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Ver-\nfortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach           anlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag,\n§ 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Auf die-           der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaft-\nsen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenab-            steuergesetzes ergeben würde, wenn das um das\nschluss zu fertigen.“                                     gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz\nausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags,\nArtikel 3                              der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körper-\nÄnderung des                              schaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto\nUmwandlungssteuergesetzes                          gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994                eine Ausschüttung verwendet gelten würde.“\n(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird         5. In § 12 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nwie folgt geändert:                                               „Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht\nsteuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:                                   übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuer-","3872          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des           10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nBestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne\ndes § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich            a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaft-                „§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur\nsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20              anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebs-\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.“                      vermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in\ndiesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Ein-\n6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            kommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der\na) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalgesellschaft“                Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1\ndurch das Wort „Körperschaft“ ersetzt.                      Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des\nEinkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nist.“\n7. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im                   „Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines\nSinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Ge-                  Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.“\nwerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der\nEinkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuer-\ngesetzes nicht zu berücksichtigen.“\n11. § 26 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                          „§ 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die ein-\n„(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden             gebrachten Anteile innerhalb eines Zeitraums von\nVeräußerungsgewinn sind § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3          sieben Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder\ndes Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden,                  mittelbar veräußert oder auf einen Dritten übertragen\nwenn der Einbringende eine natürliche Person ist und         werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,\ndie Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebs-           dass die erhaltenen Anteile Gegenstand einer wei-\nvermögen oder die eingebrachte Beteiligung im Sinne          teren Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von\ndes § 17 des Einkommensteuergesetzes mit dem                 Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der\nTeilwert ansetzt. In diesen Fällen sind § 34 Abs. 1          Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 ent-\nund 3 des Einkommensteuergesetzes für die Ein-               sprechen.“\nbringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des\nEinkommensteuergesetzes für die Einbringung einer\nBeteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuer-\ngesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräußerungs-        12. § 27 wird wie folgt geändert:\ngewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b und c in\na) In Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern\nVerbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuer-\n„bezeichneten Wirtschaftsjahr“ die Wörter „oder\ngesetzes teilweise steuerbefreit ist. Die Sätze 1 und 2\nspäter“ eingefügt.\nsind bei der Einbringung von Teilen eines Mitunter-\nnehmeranteils nicht anzuwenden. In den Fällen des            b) Dem Absatz 4c werden folgende Sätze angefügt:\nAbsatzes 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch\nnicht, wenn eine im Betriebsvermögen gehaltene                  „§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Ge-\nBeteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingebracht            setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)\nwird, die nicht das gesamte Nennkapital der Gesell-             sind erstmals auf Einbringungen nach dem\nschaft umfasst.“                                                31. Dezember 2001 anzuwenden. Auf Einbringun-\ngen nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem\n9. § 21 wird wie folgt geändert:                                   1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes für die Einbringung von\na) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Eigenkapital            Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkom-\nim Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körper-                  mensteuergesetzes für die Einbringung einer\nschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurück-             Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommen-\ngezahlt wird“ durch die Wörter „Beträge aus dem             steuergesetzes auch anzuwenden, wenn die Kapi-\nsteuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des             talgesellschaft das eingebrachte Betriebsver-\nKörperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder               mögen oder die eingebrachte Beteiligung nicht mit\nzurückgezahlt werden“ ersetzt.                              dem Teilwert ansetzt, der Einbringende eine natür-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             liche Person ist und soweit der Veräußerungs-\ngewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b\n„(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen\nund c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkom-\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nmensteuergesetzes teilweises steuerbefreit ist.\n1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts,         § 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom\nso gilt der Veräußerungsgewinn als in einem              20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf die\nBetrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft             Veräußerung von Beteiligungen anzuwenden, auf\nentstanden,                                              die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in\n2. von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der          der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\nVeräußerungsgewinn als in einem wirtschaft-              23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt\nlichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft              geändert wurde durch das Gesetz vom 20. De-\nentstanden.“                                             zember 2001 (BGBl. I S. 3858), anzuwenden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001              3873\nc) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8           3. In § 8 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 ein-\nangefügt:                                                 gefügt:\n„(7) § 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Ge-          „5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes\nsetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)                oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\nist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. De-               außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividen-\nzember 2000 anzuwenden. § 24 Abs. 3 Satz 4 in                 den) und die diesen gleichgestellten Bezüge und\nder Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember                     erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Kör-\n2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringun-           perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\ngen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.                    masse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,\nsoweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9\n(8) § 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13           Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen\nAbs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes             Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind                  in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden\nerstmals auf Umwandlungen anzuwenden, auf die                 Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des\ndieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des               Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5\nGesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)               des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt\nerstmals anzuwenden ist. § 12 Abs. 5 Satz 1 in der            bleiben. Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen,\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. De-               die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommen-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf                steuergesetzes fallen;“.\neinen Vermögensübergang anzuwenden, der nach\ndem 15. August 2001 erfolgt. § 26 Abs. 2 Satz 1        4. § 9 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nin der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals          „7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell-\nauf Veräußerungen oder Übertragungen anzuwen-                 schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb\nden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.“                  des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren\nNennkapital das Unternehmen seit Beginn des\nErhebungszeitraums ununterbrochen mindestens\nzu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft)\nund die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast\nausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des\nArtikel 4                                  Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und\naus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                           deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel\nunmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                 ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten\nmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),                     vor dem für die Ermittlung des Gewinns maß-\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom                     gebenden Abschlussstichtag bestehen und das\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-               Unternehmen nachweist, dass\nändert:\n1. diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz\nin demselben Staat wie die Tochtergesellschaft\n1. In § 2 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende                  haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich\nSätze ersetzt:                                                         oder fast ausschließlich aus den unter § 8\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\n„Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im                     fallenden Tätigkeiten beziehen oder\nSinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organ-                2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in\nträgers. Im Fall des § 14 Abs. 2 des Körperschaft-                     wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen\nsteuergesetzes ist die Personengesellschaft Organ-                     unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten\nträger.“                                                               hält und die Gesellschaft, an der die Beteili-\ngung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich\noder fast ausschließlich aus solchen Tätig-\n2. In § 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                      keiten bezieht,\nwenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des\n„Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der\nGewinns (§ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch\nVeräußerung oder Aufgabe\nfür Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die\n1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunter-            die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz\nnehmerschaft,                                                  genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der\nRichtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-               1990 über das gemeinsame Steuersystem der\nnehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mit-                Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener\nunternehmerschaft anzusehen ist,                               Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-             S. 20, Nr. L 270 S. 27, 1991 Nr. L 23 S. 35, 1997\nters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,                   Nr. L 16 S. 98) in der jeweils geltenden Fassung\nerfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland\nsoweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittel-           hat und an deren Kapital das Unternehmen seit\nbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.“                          Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen","3874       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nmindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit      5. § 36 wird wie folgt gefasst:\ndiese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herab-                                      „§ 36\nsetzung des Kapitals oder nach Auflösung der\nGesellschaft anfallen. Bezieht ein Unternehmen,                          Zeitlicher Anwendungsbereich\ndas über eine Tochtergesellschaft mindestens                 (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nzu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft             soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nmit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des               bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesell-            2002 anzuwenden.\nschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschafts-\n(2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum\njahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesell-\n2001 in folgender Fassung anzuwenden:\nschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem\nZeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Ge-       „Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes\nwinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf         inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise\nAntrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil          eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1\nder von ihm bezogenen Gewinne, der der nach               des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des\nseiner mittelbaren Beteiligung auf das Unter-             Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000\nnehmen entfallenden Gewinnausschüttung der                (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körper-\nEnkelgesellschaft entspricht. Hat die Tochter-            schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des\ngesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr          Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. l S. 1034) erfüllt\nneben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft          sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unter-\nnoch andere Erträge bezogen, so findet Satz 2             nehmens.“\nnur Anwendung für den Teil der Ausschüttung               § 2 Abs. 2 Satz 3 ist auch für Erhebungszeiträume vor\nder Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis die-          dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.\nser Gewinnanteile zu der Summe dieser Ge-\nwinnanteile und der übrigen Erträge entspricht,              (3) (unbesetzt)\nhöchstens aber in Höhe des Betrags dieser                    (4) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum\nGewinnanteile. Die Anwendung des Satzes 2                 2001 anzuwenden.“\nsetzt voraus, dass\n1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,\nfür das sie die Ausschüttung vorgenommen                                        Artikel 5\nhat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast               Änderung des Außensteuergesetzes\nausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\ndes Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten         Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\noder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligun-   (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\ngen bezieht und                                     Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\nwird wie folgt geändert:\n2. die Tochtergesellschaft unter den Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 am Nennkapital der\nEnkelgesellschaft beteiligt ist.                     1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nDie Anwendung der vorstehenden Vorschriften\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nsetzt voraus, dass das Unternehmen alle Nach-\nweise erbringt, insbesondere                               a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-                 „(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischen-\nweist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto-            gesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapital-\nerträge ausschließlich oder fast ausschließlich             anlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2\naus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-                 und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der\nsteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus               Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert be-\nunter Satz 1 Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen            teiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem\nbezieht,                                                    Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten\nUmfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraus-\n2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-               setzungen des Absatzes 1 im Übrigen nicht erfüllt\nweist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto-              sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den\nerträge ausschließlich oder fast ausschließlich             Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter\naus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-                 zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als\nsteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus               10 vom Hundert der den gesamten Zwischen-\nunter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen be-              einkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der\nzieht,                                                      ausländischen Zwischengesellschaft betragen\n3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-                und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei\nschaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage                 einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu\nvon Bilanzen und Erfolgsrechnungen nach-                    lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche\nweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen                  Mark nicht übersteigen. Satz 1 ist auch anzu-\nmit dem im Staat der Geschäftsleitung oder                  wenden bei einer Beteiligung von weniger als\ndes Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen                   1 vom Hundert, wenn die ausländische Gesell-\nPrüfungsvermerk einer behördlich anerkannten                schaft ausschließlich oder fast ausschließlich\nWirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleich-             Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften mit\nbaren Stelle vorzulegen;“.                                  Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen, es sei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001             3875\ndenn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der            Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei\nausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und           einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen\nregelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse            hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge ins-\nstattfindet.“                                             gesamt 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.“\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\nfügt:                                                  5. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden,          a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwenn auf die Einkünfte, für die die ausländische\n„(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den\nGesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuer-\nEinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des\nrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-\nEinkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar\nGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nnach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt\nder ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nGehören Anteile an der ausländischen Gesell-\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), in der jeweils\nschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der\ngeltenden Fassung anzuwenden sind.“\nHinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus\nGewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                     oder aus selbständiger Arbeit und erhöht den nach\na) In Absatz 1 Nr. 7 wird am Ende des Satzes der                 dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende                   ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirt-\nNummern 8 und 9 angefügt:                                    schaftsjahr, das nach dem Ablauf des maßgeben-\nden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesell-\n„8. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesell-                  schaft endet. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind\nschaften,                                               § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommen-\n„9. der Veräußerung eines Anteils an einer ande-             steuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-\nren Gesellschaft sowie aus deren Auflösung              schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“\noder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit         b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „oder\nder Steuerpflichtige nachweist, dass der                einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen“ und\nVeräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der             dem anschließenden Komma die Wörter „die\nanderen Gesellschaft entfällt, die anderen als          Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 des Körper-\nden in § 10 Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Tätig-           schaftsteuergesetzes“ und ein Komma eingefügt.\nkeiten dienen; das gilt entsprechend, soweit\nder Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer         c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nGesellschaft entfällt, an der die andere Gesell-          „(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurech-\nschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräuße-         nungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapital-\nrung von Anteilen an der anderen Gesellschaft           anlagecharakter enthalten sind und die ihnen\nsowie aus deren Auflösung oder der Herab-               zugrunde liegenden Bruttoerträge mehr als 10 vom\nsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu             Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften\nberücksichtigen, als der Steuerpflichtige               zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländi-\nnachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter                schen Zwischengesellschaft betragen oder die\nzurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne           bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem\ndes § 10 Abs. 6 Satz 2 dienen.“                         Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu las-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     senden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche\nMark übersteigen. Zwischeneinkünfte mit Kapital-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              anlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen\n„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des                 Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der\nAbsatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der                 Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung\nausländischen Gesellschaft einer Belastung durch             von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,\nErtragsteuern von weniger als 25 vom Hundert                 Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1\nunterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich              Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte) oder ähnlichen\nmit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder              Vermögenswerten stammen, es sei denn, der\nwenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer               Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer\nnach dem Recht des betreffenden Staates um                   Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1\nSteuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von            bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der auslän-\nder die Einkünfte stammen, zu tragen hat.“                   dischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätig-\nkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen in der Fassung der Be-\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:                                      kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n„§ 9                                 S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 29 des\nGesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), in\nFreigrenze bei gemischten Einkünften\nder jeweils geltenden Fassung.“\nFür die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte,\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nfür die eine ausländische Gesellschaft Zwischen-\ngesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die                 „(7) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischen-\nihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr                einkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten\nals 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der                sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass","3876          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nsie aus der Finanzierung von ausländischen Be-         9. § 14 wird wie folgt geändert:\ntriebsstätten oder ausländischen Gesellschaften           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nstammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das\ndie ausländische Zwischengesellschaft diese                     „(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein\nZwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Brutto-                   oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflich-\nerträge ausschließlich oder fast ausschließlich               tigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen\naus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätig-             Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind\nkeiten oder aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9                  für die Anwendung der §§ 7 bis 12 die Einkünfte\nfallenden Einkünften beziehen und zu demselben                der Untergesellschaft, die einer niedrigen Be-\nKonzern gehören wie die ausländische Zwischen-                steuerung unterlegen haben, der ausländischen\ngesellschaft, ist Absatz 6 Satz 1 nur für den                 Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung\nTeil des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden,                    am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt,\ndem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte                   zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird,\nzugrunde liegen.“                                             dass die Untergesellschaft diese Einkünfte aus\nunter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 fallenden Tätigkeiten\noder Gegenständen erzielt hat oder es sich um\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                    Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       handelt oder dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten\nstammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\n„§ 11\nfallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen\nVeräußerungsgewinne“.                           Gesellschaft dienen.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft         c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\naus der Veräußerung der Anteile an einer anderen\n„(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden,\nausländischen Gesellschaft sowie aus deren\nwenn der Untergesellschaft weitere ausländische\nAuflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals\nGesellschaften nachgeschaltet sind.“\nerzielt und für die die ausländische Gesellschaft\nZwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurech-             d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nnungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte                   „(4) Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwi-\nder anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesell-            scheneinkünfte zugrunde liegen, die einer aus-\nschaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätig-                 ländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach\nkeiten im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 für das                den Absätzen 1 und 3 zugerechnet worden sind,\ngleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für            können die Bestimmungen der Abkommen zur\ndie vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder                 Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 10\nWirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10               Abs. 5 nur dann angewandt werden, wenn sie\nAbs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaft-                auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen\nsteuer unterlegen haben, keine Ausschüttung die-              an der Untergesellschaft, bei der diese Einkünfte\nser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies          entstanden sind, anzuwenden wären; § 10 Abs. 6\nnachweist.“                                                   und 7 gilt entsprechend.“\nc) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n10. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „der\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                §§ 7 bis 14“ die Wörter „und § 3 Nr. 41 des Ein-\nkommensteuergesetzes“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden        11. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nauf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer,\ndie auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die            „Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten\nSteuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abzieh-         im Sinne des § 10 Abs. 7 stammen, gilt Satz 1 nur für\nbar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungs-          60 vom Hundert dieser Einkünfte.“\nbetrag um diese Steuern zu erhöhen.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-           12. § 21 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\nfügt:                                                       „(7) § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14\n„(3) Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Ein-           Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10\nkommensteuergesetzes befreiten Gewinnaus-                 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes\nschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungs-            vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erst-\nzeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden               mals anzuwenden\nZwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in             1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für\nentsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1                     den Veranlagungszeitraum,\nund 2 des Einkommensteuergesetzes angerech-\n2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die\nnet oder abgezogen. Dies gilt auch dann, wenn der\nGewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurech-\nSteuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum\nnungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlage-\nbereits bestandskräftig ist.“\ncharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zu-\ngrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Er-\n8. § 13 wird aufgehoben.                                            hebungszeitraum,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001                    3877\nfür den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecha-                                        Artikel 6\nrakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hin-                             Änderung des Gesetzes\nzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der                      über Kapitalanlagegesellschaften\nZwischengesellschaft oder der Betriebsstätte ent-\nstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993                  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nbeginnt. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des      Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist       (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nerstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendi-         Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird\ngung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräuße-         wie folgt geändert:\nrungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuerge-\nsetzes § 3 Nr. 40 Buchstabe c des Einkommensteuer-         1. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes anzuwenden wäre. § 7 Abs. 6 in der Fassung              „(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung\ndes Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001              oder Kostendeckung verwendete inländische und aus-\n(BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden                      ländische Einnahmen des Wertpapier-Sonderver-\nmögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40 des\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für\nEinkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 und § 37\nden Veranlagungszeitraum,\nAbs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.“\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die         2. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nin einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft              „§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuer-\nentstanden sind, das nach dem 15. August 2001                  gesetzes gilt entsprechend.“\nbeginnt. § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 12\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)        3. § 43 wird wie folgt geändert:\nsowie § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 3,           a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:\n§ 9, § 10 Abs. 2, 3,6, 7, § 11, § 12 Abs. 1, § 14 und § 20         aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1, 2 und 4“\nAbs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes                       durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 und 4“ ersetzt\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erst-                      und die Angabe „§ 40a,“ gestrichen.\nmals anzuwenden\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für\n„§ 40 Abs. 1 ist auf Veräußerungen von Anteilen\nden Veranlagungszeitraum,                                           an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,                     Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die                      auf derartige Anteile anzuwenden, die nach\nAblauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesell-\nin einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft\nschaft erfolgen, deren Anteile veräußert wer-\noder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach\nden, für das das Körperschaftsteuergesetz in\ndem 31. Dezember 2000 beginnt. § 12 Abs. 3, § 18\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\nAbs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erst-\nanzuwenden ist, und auf sonstige Veräuße-\nmals anzuwenden, wenn auf Gewinnausschüttungen                          rungen, die nach dem 31. Dezember 2000\n§ 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-                      erfolgen. § 40a Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember                       Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und in\n2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist. § 8 Abs. 2 in der                 § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes\nFassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 6. Septem-                      genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit\nber 1976 (BGBl. I S. 2641), § 13 in der Fassung des                     diese auch im Falle der Ausschüttung gemäß\nArtikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992                           § 40 Abs. 1 oder 2 begünstigt wären. Für die\n(BGBl. I S. 297) sind letztmals anzuwenden                              Anwendung von § 40a im Übrigen gilt Satz 2.“\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für               b) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 an-\nden Veranlagungszeitraum,                                      gefügt:\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,                  „(17) § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 in der Fassung\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die                 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3858) ist auf Einnahmen anzuwenden, die bei der\nin einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft\nleistenden Körperschaft zu einer Minderung der\nentstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt.\nKörperschaftsteuer im Sinne des § 37 des Körper-\n§ 11 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes\n21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinn-\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geführt\nausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf\nhaben.“\nGewinne aus der Veräußerung der Anteile an der\nZwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf                                        Artikel 7\ndie Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus\nÄnderung des Gesetzes\nder Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2 des Körper-\nzur Reform der gesetzlichen\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3\nRentenversicherung und zur Förderung\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)\neines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens\noder § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-           Artikel 19 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetz-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist.“              lichen Rentenversicherung und zur Förderung eines","3878           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2001\nkapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni         zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem\n2001 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt gefasst:                Vordruck mitzuteilen:\n„4. In § 34 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a          1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und\nund 6b eingefügt:                                           Betriebsstätten im Ausland;\n„(6a) § 21 ist erstmals für den Veranlagungszeit-      2. die Beteiligung an ausländischen Personengesell-\nraum 2002 anzuwenden.                                       schaften oder deren Aufgabe oder Änderung;\n„ (6b) § 21a ist erstmals für den Veranlagungszeit-     3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft,\nraum 2002 anzuwenden.“ “                                    Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne\ndes § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn\ndamit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens\nArtikel 8                               10 vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung\nvon mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am\nÄnderung des                               Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung\nGesetzes über steuerrechtliche                      oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die\nMaßnahmen bei Erhöhung des                          Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln                   mehr als 150 000 Euro beträgt.\n§ 8a Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-           (3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach\nnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-              dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.“\nschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch\nArtikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2000 (BGBl. I                                      Artikel 10\nS. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:               Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes\n„(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rückzahlung          Artikel 7 Nr. 8 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom\nvon Nennkapital anzuwenden, wenn das Nennkapital in           19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), das zuletzt durch\ndem letzten Wirtschaftsjahr erhöht worden ist, in dem bei     Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nder Kapitalgesellschaft das Körperschaftsteuergesetz in       S. 3794) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999\n(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,                                   Artikel 11\nanzuwenden ist, soweit dafür eine Rücklage als verwendet                     Neufassung geänderter Gesetze\ngilt, die aus Gewinnen eines vor dem 1. Januar 1977 ab-\ngelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden ist.“                Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nlaut der durch die Artikel dieses Gesetzes geänderten\nGesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nArtikel 9\nmachen.\nÄnderung der Abgabenordnung\nArtikel 12\nIn § 138 der Abgabenordnung vom 16. März 1976\n(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8                             Inkrafttreten\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\ngeändert worden ist, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngefasst:\n(2) In Artikel 2 Nr. 16 tritt § 34 Abs. 4 am 15. August 2001\n„(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Auf-\nenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich        in Kraft.\ndieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20                  (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}