{"id":"bgbl1-2001-72-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":72,"date":"2001-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/72#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-72-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_72.pdf#page=61","order":5,"title":"Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3853,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001              3853\nVerordnung\nüber die Zahlung der Kosten des\nDeutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts\n(Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV)\nVom 20. Dezember 2001\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkosten-          4. bei Übersendung eines Abbuchungsauftrages der Tag\ngesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) ver-          des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt\nordnet das Bundesministerium der Justiz:                       oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig\nwerdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der\nGebühr, sofern die Abbuchung zugunsten der Zahl-\n§1                                 stelle des Deutschen Patent- und Markenamts erfolgt;\n(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und       5. bei Erteilung einer Einziehungsermächtigung der Tag\ndes Bundespatentgerichts können gezahlt werden                 des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt\n1. durch Barzahlung bei der Zahlstelle des Deutschen           oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig\nPatent- und Markenamts;                                     werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Ge-\nbühr, sofern die Einziehung zugunsten der Zahlstelle\n2. durch Überweisung auf ein Konto der Zahlstelle des\ndes Deutschen Patent- und Markenamts erfolgt.\nDeutschen Patent- und Markenamts;\n3. durch Bareinzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des                                  §3\nDeutschen Patent- und Markenamts;\nDer Gegenwert der nach dem 1. Januar 2002 nicht\n4. durch Übersendung eines Abbuchungsauftrages von          verbrauchten Kostenmarken, die vom Deutschen Patent-\neinem Konto bei einem Kreditinstitut, das nach einer     und Markenamt gemäß § 1 der Bekanntmachung über die\nBekanntmachung des Deutschen Patent- und Marken-         Verwendung von Gebührenmarken bei dem Deutschen\namts ermächtigt ist, solche Konten zu führen;            Patentamt und dem Bundespatentgericht vom 11. Juni\n5. durch Erteilung einer Einziehungsermächtigung von        1975 (BAnz. Nr. 111 vom 24. Juni 1975) ausgegeben\neinem Inlandskonto.                                      wurden, wird erstattet. Einzelheiten zum Erstattungsver-\nfahren macht das Deutsche Patent- und Markenamt im\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im\nBlatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.\nBlatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt,\nunter welchen Bedingungen Sammelzahlungen zulässig\nund welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.                                    §4\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\n§2                                (2) Gleichzeitig treten\nAls Einzahlungstag gilt                                   1. die Verordnung über die Zahlung der Gebühren des\nDeutschen Patent- und Markenamts und des Bundes-\n1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;                   patentgerichts vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2012),\n2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag auf            zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Sep-\ndem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und          tember 1998 (BGBl. I S. 2875), und\nMarkenamts gutgeschrieben wird;                          2. die Bekanntmachung über die Verwendung von\n3. bei Bareinzahlung auf das Konto der Zahlstelle des          Gebührenmarken bei dem Deutschen Patentamt und\nDeutschen Patent- und Markenamts der Tag der Ein-           dem Bundespatentgericht vom 11. Juni 1975 (BAnz.\nzahlung;                                                    Nr. 111 vom 24. Juni 1975) außer Kraft.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}