{"id":"bgbl1-2001-72-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":72,"date":"2001-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/72#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_72.pdf#page=30","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3822,"pdf_page":30,"num_pages":20,"content":["3822            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nGesetz\nzur Regelung von öffentlichen Angeboten\nzum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          § 27 Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Ziel-\ngesellschaft\n§ 28 Werbung\nArtikel 1\nAbschnitt 4\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz                                            Übernahmeangebote\n(WpÜG)                           § 29 Begriffsbestimmungen\n§ 30 Zurechnung von Stimmrechten\nInhaltsübersicht\n§ 31 Gegenleistung\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften              § 32 Unzulässigkeit von Teilangeboten\n§ 1 Anwendungsbereich                                          § 33 Handlungen des Vorstands der Zielgesellschaft\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                       § 34 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3\n§ 3 Allgemeine Grundsätze                                                                 Abschnitt 5\nPflichtangebote\nAbschnitt 2\nZuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes            § 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines\nfür den Wertpapierhandel                       Angebots\n§ 4 Aufgaben und Befugnisse                                    § 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten\n§ 5 Beirat                                                     § 37 Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und\nzur Abgabe eines Angebots\n§ 6 Widerspruchsausschuss\n§ 38 Anspruch auf Zinsen\n§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland\n§ 39 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4\n§ 8 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland\n§ 9 Verschwiegenheitspflicht                                                              Abschnitt 6\nVerfahren\nAbschnitt 3                       § 40 Ermittlungsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes\nAngebote zum Erwerb von Wertpapieren\n§ 41 Widerspruchsverfahren\n§ 10 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines\nAngebots                                                 § 42 Sofortige Vollziehbarkeit\n§ 11 Angebotsunterlage                                         § 43 Bekanntgabe und Zustellung\n§ 12 Haftung für die Angebotsunterlage                         § 44 Veröffentlichungsrecht des Bundesaufsichtsamtes\n§ 13 Finanzierung des Angebots                                 § 45 Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt\n§ 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage   § 46 Zwangsmittel\n§ 15 Untersagung des Angebots                                  § 47 Kosten\n§ 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung                                     Abschnitt 7\nRechtsmittel\n§ 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe\nvon Angeboten                                            § 48 Statthaftigkeit, Zuständigkeit\n§ 18 Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rück-      § 49 Aufschiebende Wirkung\ntritts und des Widerrufs                                 § 50 Anordnung der sofortigen Vollziehung\n§ 19 Zuteilung bei einem Teilangebot                           § 51 Frist und Form\n§ 20 Handelsbestand                                            § 52 Beteiligte am Beschwerdeverfahren\n§ 21 Änderung des Angebots                                     § 53 Anwaltszwang\n§ 22 Konkurrierende Angebote                                   § 54 Mündliche Verhandlung\n§ 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des    § 55 Untersuchungsgrundsatz\nAngebots                                                 § 56 Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht\n§ 24 Grenzüberschreitende Angebote                             § 57 Akteneinsicht\n§ 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters       § 58 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-\n§ 26 Sperrfrist                                                     zes und der Zivilprozessordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001               3823\nAbschnitt 8                            (7) Organisierter Markt sind der amtliche Handel oder\nSanktionen                          geregelte Markt an einer Börse im Inland und der ge-\n§ 59 Rechtsverlust                                             regelte Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie\n§ 60 Bußgeldvorschriften                                       93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-\ndienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem ande-\n§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde\nren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.\n§ 62 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen\nVerfahren                                                  (8) Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Staa-\nten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten\n§ 63 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid                      raum.\n§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung\n§3\nAbschnitt 9                                           Allgemeine Grundsätze\nGerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen\n(1) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die\n§ 66 Gerichte für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen\nderselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln.\n§ 67 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen\nbeim Oberlandesgericht                                     (2) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft müs-\nsen über genügend Zeit und ausreichende Informationen\n§ 68 Übergangsregelungen\nverfügen, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot\nentscheiden zu können.\nAbschnitt 1                               (3) Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müs-\nAllgemeine Vorschriften                          sen im Interesse der Zielgesellschaft handeln.\n(4) Der Bieter und die Zielgesellschaft haben das Ver-\n§1\nfahren rasch durchzuführen. Die Zielgesellschaft darf nicht\nAnwendungsbereich                         über einen angemessenen Zeitraum hinaus in ihrer\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum               Geschäftstätigkeit behindert werden.\nErwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft           (5) Beim Handel mit Wertpapieren der Zielgesellschaft,\nausgegeben wurden und zum Handel an einem organi-              der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot\nsierten Markt zugelassen sind.                                 betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrun-\ngen geschaffen werden.\n§2\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 2\n(1) Angebote sind freiwillige oder auf Grund einer\nZuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes\nVerpflichtung nach diesem Gesetz erfolgende öffentliche\nfür den Wertpapierhandel\nKauf- oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapie-\nren einer Zielgesellschaft.\n§4\n(2) Wertpapiere sind, auch wenn für sie keine Urkunden\nAufgaben und Befugnisse\nausgestellt sind,\n(1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\n1. Aktien, mit diesen vergleichbare Wertpapiere und\n(Bundesaufsichtsamt) übt die Aufsicht bei Angeboten\nZertifikate, die Aktien vertreten,\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im\n2. andere Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien, mit          Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben Missständen\ndiesen vergleichbaren Wertpapieren oder Zertifikaten,      entgegenzuwirken, welche die ordnungsmäßige Durch-\ndie Aktien vertreten, zum Gegenstand haben.                führung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche\n(3) Zielgesellschaften sind Aktiengesellschaften oder       Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Das\nKommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland.         Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die\ngeeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu besei-\n(4) Bieter sind natürliche oder juristische Personen oder   tigen oder zu verhindern.\nPersonengesellschaften, die allein oder gemeinsam mit\nanderen Personen ein Angebot abgeben, ein solches                 (2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-\nbeabsichtigen oder zur Abgabe verpflichtet sind.               sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur\nim öffentlichen Interesse wahr.\n(5) Gemeinsam handelnde Personen sind natürliche\noder juristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf\n§5\nihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder\nihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielge-                                    Beirat\nsellschaft mit dem Bieter auf Grund einer Vereinbarung            (1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Beirat gebildet.\noder in sonstiger Weise abstimmen. Tochterunternehmen          Der Beirat besteht aus\ndes Bieters gelten als mit diesem gemeinsam handelnde\nPersonen.                                                      1. vier Vertretern der Emittenten,\n(6) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als            2. je zwei Vertretern der institutionellen und der privaten\nTochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge-               Anleger,\nsetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss      3. drei Vertretern der Wertpapierdienstleistungsunter-\nausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform              nehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhan-\noder den Sitz ankommt.                                             delsgesetzes,","3824           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\n4. zwei Vertretern der Arbeitnehmer,                             (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n5. zwei Vertretern der Wissenschaft.\ndesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Verfah-\nDie Mitglieder des Beirates werden vom Bundesmi-              ren, die Einzelheiten der Bestellung der ehrenamtlichen\nnisterium der Finanzen für jeweils fünf Jahre bestellt; die   Beisitzer, die vorzeitige Beendigung und die Vertretung\nBestellung der in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder     erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nerfolgt nach Anhörung der betroffenen Kreise. Die Mit-        Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bun-\nglieder des Beirates müssen fachlich besonders geeignet       desaufsichtsamt übertragen.\nsein; insbesondere müssen sie über Kenntnisse über die\nFunktionsweise der Kapitalmärkte sowie über Kenntnisse\nauf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des Bilanz-                                        §7\nwesens oder des Arbeitsrechts verfügen. Die Mitglieder\nZusammenarbeit\ndes Beirates verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehren-\nmit Aufsichtsbehörden im Inland\namt. Für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tage-\ngelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sät-            (1) Das Bundeskartellamt, das Bundesaufsichtsamt für\nzen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt.         das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Ver-\nAn den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien       sicherungswesen sowie das Bundesaufsichtsamt haben\nder Finanzen, der Justiz sowie für Wirtschaft und Techno-     einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen\nlogie teilnehmen.                                             Informationen mitzuteilen. Bei der Übermittlung personen-\nbezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nanzuwenden.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Zusam-             (2) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-\nmensetzung des Beirates, die Einzelheiten der Bestellung      führung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz privater\nseiner Mitglieder, die vorzeitige Beendigung der Mitglied-    Personen und Einrichtungen bedienen.\nschaft, das Verfahren und die Kosten erlassen. Das Bun-\ndesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt                                          §8\nübertragen.                                                                        Zusammenarbeit\n(3) Der Beirat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät das               mit zuständigen Stellen im Ausland\nBundesaufsichtsamt, insbesondere bei dem Erlass von              (1) Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammen-\nRechtsverordnungen für die Aufsichtstätigkeit des Bun-        arbeit mit den für die Überwachung von Angeboten zum\ndesaufsichtsamtes. Er unterbreitet mit Zustimmung von         Erwerb von Wertpapieren, Börsen oder anderen Wert-\nzwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die ehren-     papier- oder Derivatemärkten sowie den Handel in Wert-\namtlichen Beisitzer des Widerspruchsausschusses und           papieren und Derivaten zuständigen Stellen anderer\nderen Vertreter.                                              Staaten.\n(4) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes lädt zu den        (2) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 darf\nSitzungen des Beirates ein. Die Sitzungen werden vom          das Bundesaufsichtsamt Tatsachen übermitteln, die für\nPräsidenten des Bundesaufsichtsamtes oder einem von           die Überwachung von Angeboten zum Erwerb von Wert-\nihm beauftragten Beamten geleitet.                            papieren oder damit zusammenhängender Verwaltungs-\n(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.            oder Gerichtsverfahren erforderlich sind; hierbei kann es\nvon seinen Befugnissen nach § 40 Abs. 1 bis 4 Gebrauch\nmachen. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten\n§6                             hat das Bundesaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen,\nWiderspruchsausschuss                       für den diese verwendet werden dürfen. Der Empfänger ist\ndarauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck\n(1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Widerspruchsaus- verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Er-\nschuss gebildet. Dieser entscheidet über Widersprüche füllung sie übermittelt wurden. Eine Übermittlung unter-\ngegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 4 bleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch\nAbs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes ver-\nund 2, § 20 Abs. 1, §§ 24, 28 Abs. 1, §§ 36 und 37.           stoßen wird. Die Übermittlung unterbleibt außerdem,\n(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus                  wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nbeeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfän-\n1. dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes oder - gerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-\neinem von ihm beauftragten Beamten, der die Befähi- währleistet wäre.\ngung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem,\n(3) Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle\n2. zwei vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes eines anderen Staates personenbezogene Daten mit-\nbeauftragten Beamten als Beisitzern,                      geteilt, so dürfen diese nur unter Beachtung der Zweck-\n3. drei vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes bestimmung durch diese Stelle verarbeitet oder genutzt\nbestellten ehrenamtlichen Beisitzern.                     werden. Das Bundesaufsichtsamt darf die Daten unter\nBeachtung der Zweckbestimmung dem Bundesaufsichts-\nBei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.\namt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für\n(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Präsiden- das Versicherungswesen, den Börsenaufsichtsbehörden\nten des Bundesaufsichtsamtes für fünf Jahre als Mitglie- und den Handelsüberwachungsstellen der Börsen mit-\nder des Widerspruchsausschusses bestellt.                     teilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001              3825\n(4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in                          Abschnitt 3\nStrafsachen bleiben unberührt.\nAngebote zum Erwerb von Wertpapieren\n§9                                                             § 10\nVerschwiegenheitspflicht                                 Veröffentlichung der Entscheidung\n(1) Die beim Bundesaufsichtsamt und bei Einrichtungen                      zur Abgabe eines Angebots\nnach § 7 Abs. 2 Beschäftigten, die Personen, derer sich          (1) Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe eines\ndas Bundesaufsichtsamt nach § 7 Abs. 2 bedient, sowie         Angebots unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröf-\ndie Mitglieder des Beirates und Beisitzer des Wider-          fentlichen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch,\nspruchsausschusses dürfen ihnen bei ihrer Tätigkeit           wenn für die Entscheidung nach Satz 1 der Beschluss der\nbekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im           Gesellschafterversammlung des Bieters erforderlich ist\nInteresse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder        und ein solcher Beschluss noch nicht erfolgt ist. Das Bun-\neines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebs-    desaufsichtsamt kann dem Bieter auf Antrag abweichend\ngeheimnisse, sowie personenbezogene Daten auch nach           von Satz 2 gestatten, eine Veröffentlichung erst nach dem\nBeendigung ihres Dienstverhältnisses oder ihrer Tätigkeit     Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen,\nnicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch      wenn der Bieter durch geeignete Vorkehrungen sicher-\nfür andere Personen, die durch dienstliche Berichterstat-     stellt, dass dadurch Marktverzerrungen nicht zu befürch-\ntung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen        ten sind.\nerhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im\n(2) Der Bieter hat die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1\nSinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat-\nvor der Veröffentlichung\nsachen weitergegeben werden an\n1. den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Wert-\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-\npapiere des Bieters, der Zielgesellschaft und anderer\ngeldsachen zuständige Gerichte,\ndurch das Angebot unmittelbar betroffener Gesell-\n2. Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag       schaften zum Handel zugelassen sind,\nmit der Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkun-\n2. den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Deri-\ngen, der Überwachung von Angeboten zum Erwerb\nvate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandels-\nvon Wertpapieren oder der Überwachung von Börsen\ngesetzes gehandelt werden, sofern die Wertpapiere\noder anderen Wertpapier- oder Derivatemärkten, des\nGegenstand der Derivate sind, und\nWertpapier- oder Derivatehandels, von Kreditinstitu-\nten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesell-   3. dem Bundesaufsichtsamt\nschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsun-         mitzuteilen. Die Geschäftsführungen dürfen die ihnen\nternehmen betraut sind, sowie von solchen Stellen         nach Satz 1 mitgeteilten Entscheidungen vor der Veröf-\nbeauftragte Personen,                                     fentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwen-\nsoweit die Tatsachen für die Erfüllung der Aufgaben dieser    den, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen\nStellen oder Personen erforderlich sind. Für die bei den in   oder einzustellen ist. Das Bundesaufsichtsamt kann\nSatz 3 genannten Stellen beschäftigten oder von ihnen         gestatten, dass Bieter mit Wohnort oder Sitz im Ausland\nbeauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht       die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Ver-\nnach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend. An eine aus-            öffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidun-\nländische Stelle dürfen die Tatsachen nur weitergegeben       gen der Geschäftsführungen über die Aussetzung oder\nwerden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten        Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht\nPersonen einer den Sätzen 1 bis 3 entsprechenden Ver-         beeinträchtigt werden.\nschwiegenheitspflicht unterliegen.                               (3) Die Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 1\n(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung  Satz 1 ist\nmit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung        1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt\ngelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten        oder\nPersonen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes\ntätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-        2. über ein elektronisch betriebenes Informationsver-\nbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-           breitungssystem, das bei Kreditinstituten, Finanz-\nfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit              dienstleistungsinstituten, nach § 53 Abs. 1 des Geset-\nzusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-                  zes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, ande-\ngen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches              ren Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und\nInteresse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die        an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel\nden in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen               zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit\ndurch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von              verbreitet ist,\nAbsatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauf-     in deutscher Sprache vorzunehmen. Dabei hat der Bieter\ntragte Personen mitgeteilt worden sind.                       auch die Adresse anzugeben, unter der die Veröffent-\n(3) Die Mitglieder des Beirates und die ehrenamtlichen     lichung der Angebotsunterlage im Internet nach § 14\nBeisitzer des Widerspruchsausschusses sind nach dem           Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgen wird. Eine Veröffentlichung in\nVerpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,        anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach\n547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom               Satz 1 vorgenommen werden.\n15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden      (4) Der Bieter hat die Veröffentlichung nach Absatz 3\nFassung vom Bundesaufsichtsamt auf eine gewissenhafte         Satz 1 unverzüglich den Geschäftsführungen der in\nErfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.               Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten Börsen und dem","3826           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nBundesaufsichtsamt zu übersenden. Dies gilt nicht,               (3) Die Angebotsunterlage muss Namen und Anschrift,\nsoweit das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3            bei juristischen Personen oder Gesellschaften Firma, Sitz\ngestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleich-    und Rechtsform, der Personen oder Gesellschaften auf-\nzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.                  führen, die für den Inhalt der Angebotsunterlage die Ver-\n(5) Der Bieter hat dem Vorstand der Zielgesellschaft       antwortung übernehmen; sie muss eine Erklärung dieser\nunverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3          Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wis-\nSatz 1 die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots             sens die Angaben richtig und keine wesentlichen Um-\nschriftlich mitzuteilen. Der Vorstand der Zielgesellschaft    stände ausgelassen sind.\nunterrichtet den zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein        (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nsolcher nicht besteht, unmittelbar die Arbeitnehmer,          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nunverzüglich über die Mitteilung nach Satz 1.                 desrates bedarf,\n(6) § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nicht für      1. nähere Bestimmungen über die Gestaltung und die in\nEntscheidungen zur Abgabe eines Angebots.                         die Angebotsunterlage aufzunehmenden Angaben\nerlassen und\n§ 11                             2. weitere ergänzende Angaben vorschreiben, soweit\nAngebotsunterlage                             dies notwendig ist, um den Empfängern des Angebots\nein zutreffendes und vollständiges Urteil über den Bie-\n(1) Der Bieter hat eine Unterlage über das Angebot\nter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und\n(Angebotsunterlage) zu erstellen und zu veröffentlichen.\ndas Angebot zu ermöglichen.\nDie Angebotsunterlage muss die Angaben enthalten, die\nnotwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage über das             (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nAngebot entscheiden zu können. Die Angaben müssen             mächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf\nrichtig und vollständig sein. Die Angebotsunterlage ist in    das Bundesaufsichtsamt übertragen.\ndeutscher Sprache und in einer Form abzufassen, die ihr\nVerständnis und ihre Auswertung erleichtert. Sie ist von\n§ 12\ndem Bieter zu unterzeichnen.\nHaftung für die Angebotsunterlage\n(2) Die Angebotsunterlage hat den Inhalt des Angebots\nund ergänzende Angaben zu enthalten. Angaben über den            (1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche\nInhalt des Angebots sind                                      Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvoll-\n1. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz sowie, wenn        ständig, so kann derjenige, der das Angebot angenom-\nes sich um eine Gesellschaft handelt, die Rechtsform      men hat,\ndes Bieters,                                              1. von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die\n2. Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,               Verantwortung übernommen haben, und\n3. die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind,         2. von denjenigen, von denen der Erlass der Angebots-\n4. Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesell-           unterlage ausgeht,\nschaft gebotenen Gegenleistung,                           als Gesamtschuldner den Ersatz des ihm aus der Annahme\n5. die Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des             des Angebots entstandenen Schadens verlangen.\nAngebots abhängt,\n(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen\n6. der Beginn und das Ende der Annahmefrist.                  werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder\nErgänzende Angaben sind                                       Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage\nnicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober\n1. Angaben zu den notwendigen Maßnahmen, die sicher-\nFahrlässigkeit beruht.\nstellen, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung\ndes Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung ste-           (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, sofern\nhen, und zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolg-\n1. die Annahme des Angebots nicht auf Grund der Ange-\nreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und\nbotsunterlage erfolgt ist,\nErtragslage des Bieters,\n2. Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick         2. derjenige, der das Angebot angenommen hat, die\nauf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft,     Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der\ninsbesondere den Sitz und den Standort wesentlicher           Angebotsunterlage bei der Abgabe der Annahme-\nUnternehmensteile, die Verwendung ihres Vermögens,            erklärung kannte oder\nihre künftigen Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und      3. vor der Annahme des Angebots in einer Veröffent-\nderen Vertretungen, die Mitglieder ihrer Geschäfts-           lichung nach § 15 Abs. 3 des Wertpapierhandels-\nführungsorgane und wesentliche Änderungen der Be-             gesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung\nschäftigungsbedingungen einschließlich der insoweit           eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen\nvorgesehenen Maßnahmen,                                       oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht\n3. Angaben über Geldleistungen oder andere geldwerte              wurde.\nVorteile, die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern       (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr\nder Zielgesellschaft gewährt oder in Aussicht gestellt    seit dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot\nwerden,                                                   angenommen hat, von der Unrichtigkeit oder Unvoll-\n4. die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 unter Angabe       ständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis\nvon Firma, Sitz und Rechtsform des Wertpapierdienst-      erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Ver-\nleistungsunternehmens.                                    öffentlichung der Angebotsunterlage.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                3827\n(5) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach         2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt\nAbsatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist un-           oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei\nwirksam.                                                          einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist in\n(6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschrif-           einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zu\nten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder          machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage\nvorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden               bereit gehalten wird.\nkönnen, bleiben unberührt.                                    Der Bieter hat dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich\neinen Beleg über die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 zu\n§ 13                           übersenden.\nFinanzierung des Angebots                        (4) Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand\nder Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffent-\n(1) Der Bieter hat vor der Veröffentlichung der Ange-      lichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Der Vorstand\nbotsunterlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen,           der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unver-\num sicherzustellen, dass ihm die zur vollständigen Erfül-     züglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein\nlung des Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der        solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu\nFälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Ver-       übermitteln.\nfügung stehen. Für den Fall, dass das Angebot als Gegen-\nleistung die Zahlung einer Geldleistung vorsieht, ist durch                                 § 15\nein vom Bieter unabhängiges Wertpapierdienstleistungs-\nunternehmen schriftlich zu bestätigen, dass der Bieter die                     Untersagung des Angebots\nnotwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustel-            (1) Das Bundesaufsichtsamt untersagt das Angebot,\nlen, dass die zur vollständigen Erfüllung des Angebots        wenn\nnotwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des           1. die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die\nAnspruchs auf die Geldleistung zur Verfügung stehen.              nach § 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4\n(2) Hat der Bieter die nach Absatz 1 Satz 2 notwendigen        erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,\nMaßnahmen nicht getroffen und stehen ihm zum Zeit-            2. die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben\npunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Geldleistung           offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes\naus diesem Grunde die notwendigen Mittel nicht zur Ver-           oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nfügung, so kann derjenige, der das Angebot angenommen             Rechtsverordnung verstoßen,\nhat, von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das\n3. der Bieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 dem Bundes-\ndie schriftliche Bestätigung erteilt hat, den Ersatz des ihm\naufsichtsamt keine Angebotsunterlage übermittelt\naus der nicht vollständigen Erfüllung entstandenen Scha-\noder\ndens verlangen.\n4. der Bieter entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 die Angebots-\n(3) § 12 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.                       unterlage nicht veröffentlicht hat.\n§ 14                              (2) Das Bundesaufsichtsamt kann das Angebot unter-\nsagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in\nÜbermittlung und                        § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.\nVeröffentlichung der Angebotsunterlage\n(3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt wor-\n(1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von     den, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage\nvier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung        verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Ab-\nzur Abgabe eines Angebots dem Bundesaufsichtsamt zu           satz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.\nübermitteln. Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Bie-\nter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. Das\nBundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag                                    § 16\num bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die                                Annahmefristen;\nEinhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenz-                   Einberufung der Hauptversammlung\nüberschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapital-           (1) Die Frist für die Annahme des Angebots (Annahme-\nmaßnahmen nicht möglich ist.                                  frist) darf nicht weniger als vier Wochen und unbeschadet\n(2) Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1        der Vorschriften des § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 nicht\nunverzüglich zu veröffentlichen, wenn das Bundesauf-          mehr als zehn Wochen betragen. Die Annahmefrist\nsichtsamt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn        beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage\nseit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage          gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1.\nverstrichen sind, ohne dass das Bundesaufsichtsamt das           (2) Bei einem Übernahmeangebot können die Aktionäre\nAngebot untersagt hat. Vor der Veröffentlichung nach          der Zielgesellschaft, die das Angebot nicht angenommen\nSatz 1 darf die Angebotsunterlage nicht bekannt gegeben       haben, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach der\nwerden. Das Bundesaufsichtsamt kann vor einer Unter-          in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Veröffentlichung\nsagung des Angebots die Frist nach Satz 1 um bis zu fünf      (weitere Annahmefrist) annehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn\nWerktage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht         der Bieter das Angebot von dem Erwerb eines Mindest-\nvollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Geset-     anteils der Aktien abhängig gemacht hat und dieser Min-\nzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen           destanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht\nRechtsverordnung nicht entspricht.                            wurde.\n(3) Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch        (3) Wird im Zusammenhang mit dem Angebot nach der\n1. Bekanntgabe im Internet und                                Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Haupt-","3828           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nversammlung der Zielgesellschaft einberufen, beträgt die      Anteil oder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter\nAnnahmefrist unbeschadet der Vorschriften des § 21            zu erwerben sich verpflichtet hat, so sind die Annahme-\nAbs. 5 und § 22 Abs. 2 zehn Wochen ab der Veröf-              erklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berück-\nfentlichung der Angebotsunterlage. Der Vorstand der Ziel-     sichtigen.\ngesellschaft hat die Einberufung der Hauptversammlung\nder Zielgesellschaft unverzüglich dem Bieter und dem                                       § 20\nBundesaufsichtsamt mitzuteilen. Der Bieter hat die Mittei-                           Handelsbestand\nlung nach Satz 2 unter Angabe des Ablaufs der Annahme-\n(1) Das Bundesaufsichtsamt lässt auf schriftlichen An-\nfrist unverzüglich in einem überregionalen Börsenpflicht-\ntrag des Bieters zu, dass Wertpapiere der Zielgesellschaft\nblatt zu veröffentlichen. Er hat dem Bundesaufsichtsamt\nbei den ergänzenden Angaben nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, den\nunverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu\nVeröffentlichungspflichten nach § 23, der Berechnung des\nübersenden.\nStimmrechtsanteils nach § 29 Abs. 2 und der Bestimmung\n(4) Die Hauptversammlung nach Absatz 3 kann bis spä-       der Gegenleistung nach § 31 Abs. 1, 3 und 4 und der Geld-\ntestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung ein-          leistung nach § 31 Abs. 5 unberücksichtigt bleiben.\nberufen werden. Abweichend von § 121 Abs. 5 des Akti-\n(2) Ein Befreiungsantrag nach Absatz 1 kann gestellt\nengesetzes und etwaigen Bestimmungen der Satzung ist\nwerden, wenn der Bieter, die mit ihm gemeinsam han-\ndie Gesellschaft bei der Wahl des Versammlungsortes frei.\ndelnden Personen oder deren Tochterunternehmen\nWird die Monatsfrist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes\nunterschritten, so betragen die Anmelde- und Hinter-          1. die betreffenden Wertpapiere halten oder zu halten\nlegungsfristen und die Frist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des         beabsichtigen, um bestehende oder erwartete Unter-\nAktiengesetzes vier Tage. Die Gesellschaft hat den                schiede zwischen dem Erwerbspreis und dem Ver-\nAktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten               äußerungspreis kurzfristig zu nutzen und\nsoweit nach Gesetz und Satzung möglich zu erleichtern.        2. darlegen, dass mit dem Erwerb der Wertpapiere,\nMitteilungen an die Aktionäre, ein Bericht nach § 186             soweit es sich um stimmberechtigte Aktien handelt,\nAbs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und fristgerecht einge-          nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der\nreichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären              Gesellschaft Einfluss zu nehmen.\nzugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die\nZusendung von Mitteilungen und Gegenanträgen kann                (3) Stimmrechte aus Aktien, die auf Grund einer Be-\nunterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit          freiung nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, können\nZustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang         nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Be-\nbei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist. Für Abstim-      rücksichtigung ein Angebot als Übernahmeangebot ab-\nmungsvorschläge gilt § 128 Abs. 2 Satz 2 des Aktien-          zugeben wäre oder eine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1\ngesetzes in diesem Fall auch bei Inhaberaktien.               Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bestünde.\n(4) Beabsichtigt der Bieter Wertpapiere, für die eine Be-\n§ 17                              freiung nach Absatz 1 erteilt worden ist, nicht mehr zu den\nin Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken zu halten oder auf\nUnzulässigkeit                          die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu neh-\nder öffentlichen Aufforderung                   men, ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich mit-\nzur Abgabe von Angeboten                      zuteilen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Befreiung\nEine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der       nach Absatz 1 außer nach den Vorschriften des Verwal-\nZielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zur      tungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Verpflich-\nAbgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapie-         tung nach Satz 1 nicht erfüllt worden ist.\nre ist unzulässig.\n§ 21\n§ 18                                                Änderung des Angebots\nBedingungen;                              (1) Der Bieter kann bis zu einem Werktag vor Ablauf der\nUnzulässigkeit des Vorbehalts                   Annahmefrist\ndes Rücktritts und des Widerrufs\n1. die Gegenleistung erhöhen,\n(1) Ein Angebot darf vorbehaltlich § 25 nicht von Bedin-\ngungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt der Bie-       2. wahlweise eine andere Gegenleistung anbieten,\nter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren          3. den Mindestanteil oder die Mindestzahl der Wertpa-\nTochterunternehmen oder im Zusammenhang mit dem                   piere oder den Mindestanteil der Stimmrechte, von\nAngebot für diese Personen oder Unternehmen tätige                dessen Erwerb der Bieter die Wirksamkeit seines\nBerater ausschließlich selbst herbeiführen können.                Angebots abhängig gemacht hat, verringern oder\n(2) Ein Angebot, das unter dem Vorbehalt des Widerrufs     4. auf Bedingungen verzichten.\noder des Rücktritts abgegeben wird, ist unzulässig.\nFür die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist auf die Veröf-\nfentlichung der Änderung nach Absatz 2 abzustellen.\n§ 19\n(2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hin-\nZuteilung bei einem Teilangebot                  weis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich\nIst bei einem Angebot, das auf den Erwerb nur eines        gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen. § 14 Abs. 3\nbestimmten Anteils oder einer bestimmten Anzahl der           Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.\nWertpapiere gerichtet ist, der Anteil oder die Anzahl der        (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 3, §§ 12, 13 und 15\nWertpapiere, die der Bieter erwerben kann, höher als der      Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001               3829\n(4) Im Falle einer Änderung des Angebots können die         benen Aktien- und Stimmrechtsanteile unter Angabe der\nInhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die das         Art und Höhe der für jeden Anteil gewährten Gegen-\nAngebot vor Veröffentlichung der Änderung nach Absatz 2        leistung unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu ver-\nangenommen haben, von dem Vertrag bis zum Ablauf der           öffentlichen und dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen.\nAnnahmefrist zurücktreten.                                     § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.\n(5) Im Falle einer Änderung des Angebots verlängert\nsich die Annahmefrist um zwei Wochen, sofern die Veröf-                                     § 24\nfentlichung der Änderung innerhalb der letzten zwei                          Grenzüberschreitende Angebote\nWochen vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt. Dies gilt\nauch, falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvor-                Hat der Bieter bei grenzüberschreitenden Angeboten\nschriften verstößt.                                            zugleich die Vorschriften eines anderen Staates außerhalb\ndes Europäischen Wirtschaftsraums einzuhalten und ist\n(6) Eine erneute Änderung des Angebots innerhalb der        dem Bieter deshalb ein Angebot an alle Inhaber von Wert-\nin Absatz 5 genannten Frist von zwei Wochen ist unzuläs-       papieren unzumutbar, kann das Bundesaufsichtsamt dem\nsig.                                                           Bieter auf Antrag gestatten, bestimmte Inhaber von Wert-\npapieren mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufent-\n§ 22                             halt in dem Staat von dem Angebot auszunehmen.\nKonkurrierende Angebote\n§ 25\n(1) Konkurrierende Angebote sind Angebote, die\nwährend der Annahmefrist eines Angebots von einem                                     Beschluss der\nDritten abgegeben werden.                                               Gesellschafterversammlung des Bieters\n(2) Läuft im Falle konkurrierender Angebote die Annah-         Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines\nmefrist für das Angebot vor Ablauf der Annahmefrist für        Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgege-\ndas konkurrierende Angebot ab, bestimmt sich der Ablauf        ben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis\nder Annahmefrist für das Angebot nach dem Ablauf der           zum fünften Werktag vor Ablauf der Annahmefrist, her-\nAnnahmefrist für das konkurrierende Angebot. Dies gilt         beizuführen.\nauch, falls das konkurrierende Angebot geändert oder\n§ 26\nuntersagt wird oder gegen Rechtsvorschriften verstößt.\nSperrfrist\n(3) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die\ndas Angebot angenommen haben, können bis zum Ablauf               (1) Ist ein Angebot nach § 15 Abs. 1 oder 2 untersagt\nder Annahmefrist vom Vertrag zurücktreten, sofern der          worden, ist ein erneutes Angebot des Bieters vor Ablauf\nVertragsschluss vor Veröffentlichung der Angebots-             eines Jahres unzulässig. Gleiches gilt, wenn der Bieter ein\nunterlage des konkurrierenden Angebots erfolgte.               Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wert-\npapiere abhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil\n§ 23                             nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde. Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bieter zur Veröffent-\nVeröffentlichungspflichten des                   lichung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und zur Abgabe eines\nBieters nach Abgabe des Angebots                    Angebots nach § 35 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet ist.\n(1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm,\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann den Bieter auf schrift-\nden mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren\nlichen Antrag von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2\nTochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Ziel-\nbefreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zu-\ngesellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteile\nstimmt.\nund der ihm zustehenden und nach § 30 zuzurechnenden\nStimmrechtsanteile sowie die sich aus den ihm zugegan-                                      § 27\ngenen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wert-\nStellungnahme des Vorstands und\npapiere, die Gegenstand des Angebots sind, einschließ-\nAufsichtsrats der Zielgesellschaft\nlich der Höhe der Wertpapier- und Stimmrechtsanteile\n(1) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesell-\n1. nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wö-\nschaft haben eine begründete Stellungnahme zu dem\nchentlich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der\nAngebot sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben.\nAnnahmefrist täglich,\nDie Stellungnahme muss insbesondere eingehen auf\n2. unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist und\n1. die Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung,\n3. unverzüglich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist\n2. die voraussichtlichen Folgen eines erfolgreichen An-\ngemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und dem Bun-           gebots für die Zielgesellschaft, die Arbeitnehmer und\ndesaufsichtsamt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31           ihre Vertretungen, die Beschäftigungsbedingungen\nAbs. 6 gelten entsprechend.                                        und die Standorte der Zielgesellschaft,\n(2) Erwerben bei Übernahmeangeboten, bei denen der          3. die vom Bieter mit dem Angebot verfolgten Ziele,\nBieter die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat,\nund bei Pflichtangeboten der Bieter, mit ihm gemeinsam         4. die Absicht der Mitglieder des Vorstands und des Auf-\nhandelnde Personen oder deren Tochterunternehmen                   sichtsrats, soweit sie Inhaber von Wertpapieren der\nnach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor            Zielgesellschaft sind, das Angebot anzunehmen.\nAblauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß               (2) Übermitteln der zuständige Betriebsrat oder, sofern\nAbsatz 1 Nr. 2 außerhalb des Angebotsverfahrens Aktien         ein solcher nicht besteht, unmittelbar die Arbeitnehmer\nder Zielgesellschaft, so hat der Bieter die Höhe der erwor-    der Zielgesellschaft dem Vorstand eine Stellungnahme zu","3830             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\ndem Angebot, hat der Vorstand unbeschadet seiner Ver-              (2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten\npflichtung nach Absatz 3 Satz 1 diese seiner Stellung-          aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet,\nnahme beizufügen.                                               mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein\n(3) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesell-        Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer\nschaft haben die Stellungnahme unverzüglich nach Über-          Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausge-\nmittlung der Angebotsunterlage und deren Änderungen             nommen sind Vereinbarungen über die Ausübung von\ndurch den Bieter gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentli-       Stimmrechten in Einzelfällen. Für die Berechnung des\nchen. Sie haben die Stellungnahme gleichzeitig dem              Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entspre-\nzuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht          chend.\nbesteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln.                                        § 31\nDer Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft\nhaben dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg                                  Gegenleistung\nüber die Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2           (1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft\nzu übersenden.                                                  eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der\nBestimmung der angemessenen Gegenleistung sind\n§ 28                              grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien\nWerbung                               der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielge-\n(1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammen-              sellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handeln-\nhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu               der Personen oder deren Tochterunternehmen zu berück-\nbegegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte                 sichtigen.\nArten der Werbung untersagen.                                      (2) Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro\n(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 ist der          oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an\nBeirat zu hören.                                                einem organisierten Markt zugelassen sind. Werden Inha-\nbern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien\nangeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht\ngewähren.\nAbschnitt 4\n(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft\nÜbernahmeangebote\neine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm\ngemeinsam handelnde Personen oder deren Tochter-\n§ 29                              unternehmen\nBegriffsbestimmungen                         1. in den drei Monaten vor der Veröffentlichung gemäß\n(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den                 § 10 Abs. 3 Satz 1 insgesamt mindestens 5 Prozent\nErwerb der Kontrolle gerichtet sind.                                der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft\noder\n(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent\nder Stimmrechte an der Zielgesellschaft.                        2. nach der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1\nund vor Ablauf der Annahmefrist insgesamt min-\ndestens 1 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der\n§ 30\nZielgesellschaft\nZurechnung von Stimmrechten\ngegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.\n(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus\n(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde\nAktien der Zielgesellschaft gleich,\nPersonen oder deren Tochterunternehmen nach Veröf-\n1. die einem Tochterunternehmen des Bieters gehören,            fentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffent-\n2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung           lichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielge-\ndes Bieters gehalten werden,                                sellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die\nim Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder verein-\n3. die der Bieter einem Dritten als Sicherheit übertragen       bart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweili-\nhat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimm-    gen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig\nrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die            um den Unterschiedsbetrag.\nAbsicht, die Stimmrechte unabhängig von den Wei-\nsungen des Bieters auszuüben,                                  (5) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde\nPersonen oder deren Tochterunternehmen innerhalb\n4. an denen zugunsten des Bieters ein Nießbrauch be-            eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1\nstellt ist,                                                 Satz 1 Nr. 2 außerhalb der Börse Aktien der Zielgesell-\n5. die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerben          schaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im\nkann,                                                       Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder verein-\nbart, ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Aktien, die\n6. die dem Bieter anvertraut sind, sofern er die Stimm-         das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer\nrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen aus-         Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages\nüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des              verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Aktien im\nAktionärs vorliegen.                                        Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur\nFür die Zurechnung nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 stehen dem           Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesell-\nBieter Tochterunternehmen des Bieters gleich. Stimm-            schaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen\nrechte des Tochterunternehmens werden dem Bieter in             des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmel-\nvoller Höhe zugerechnet.                                        zung, Spaltung oder Vermögensübertragung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001              3831\n(6) Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichge-                                  § 34\nstellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereig-\nAnwendung\nnung von Aktien verlangt werden kann. Als Erwerb gilt\nder Vorschriften des Abschnitts 3\nnicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf\nGrund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielge-               Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des\nsellschaft.                                                   Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschrif-\nten nichts anderes ergibt.\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Ange-\nmessenheit der Gegenleistung nach Absatz 1, insbeson-                                Abschnitt 5\ndere die Berücksichtigung des durchschnittlichen Bör-\nPflichtangebote\nsenkurses der Aktien der Zielgesellschaft und der Erwerbe\nvon Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm\ngemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterun-                                       § 35\nternehmen und die hierbei maßgeblichen Zeiträume sowie                               Verpflichtung\nüber Ausnahmen von dem in Absatz 1 Satz 2 genannten                            zur Veröffentlichung und\nGrundsatz und die Ermittlung des Unterschiedsbetrages                        zur Abgabe eines Angebots\nnach den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministe-\nrium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-            (1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über\nverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.             eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der\nHöhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens\ninnerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3\n§ 32                             Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem\nZeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder\nUnzulässigkeit von Teilangeboten                  nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle\nEin Übernahmeangebot, das sich nur auf einen Teil der      über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffent-\nAktien der Zielgesellschaft erstreckt, ist unbeschadet der    lichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimm-\nVorschrift des § 24 unzulässig.                               rechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzu-\ngeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt ent-\nsprechend.\n§ 33\n(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der\nHandlungen                            Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine\ndes Vorstands der Zielgesellschaft                Zielgesellschaft dem Bundesaufsichtsamt eine Angebots-\nunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein\n(1) Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe      Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\neines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses       und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Ver-\nnach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf der Vorstand der Ziel-     pflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesell-\ngesellschaft keine Handlungen vornehmen, durch die der        schaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen\nErfolg des Angebots verhindert werden könnte. Dies gilt       oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der\nnicht für Handlungen, die auch ein ordentlicher und gewis-    Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft,\nsenhafter Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nicht von   die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der\neinem Übernahmeangebot betroffen ist, vorgenommen             Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehr-\nhätte, für die Suche nach einem konkurrierenden Angebot       heitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft\nsowie für Handlungen, denen der Aufsichtsrat der Zielge-      gehalten werden.\nsellschaft zugestimmt hat.\n(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf\n(2) Ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand vor       Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht\ndem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zur Vornahme        keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nvon Handlungen, die in die Zuständigkeit der Hauptver-        Satz 1.\nsammlung fallen, um den Erfolg von Übernahme-\nangeboten zu verhindern, sind diese Handlungen in der\n§ 36\nErmächtigung der Art nach zu bestimmen. Die Ermäch-\ntigung kann für höchstens 18 Monate erteilt werden. Der                         Nichtberücksichtigung\nBeschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit,                             von Stimmrechten\ndie mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung         Das Bundesaufsichtsamt lässt auf schriftlichen Antrag\nvertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann eine      zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei\ngrößere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse be-         der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt\nstimmen. Handlungen des Vorstands auf Grund einer Er-         bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch\nmächtigung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des\nAufsichtsrats.                                                1. Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche\nZuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder\n(3) Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Per-           Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade\nsonen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsrats-             oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass\nmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit              der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,\ndem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder an-\n2. Rechtsformwechsel oder\ndere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren\noder in Aussicht zu stellen.                                  3. Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.","3832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\n§ 37                             2. nach § 11 Abs. 1 oder zur Prüfung, ob die Angebotsun-\nBefreiung von der                           terlage die Angaben enthält, die nach § 11 Abs. 2 oder\nVerpflichtung zur Veröffentlichung                    einer auf Grund des § 11 Abs. 4 und 5 erlassenen\nund zur Abgabe eines Angebots                        Rechtsverordnung erforderlich sind.\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann auf schriftlichen             (2) Die Zielgesellschaft hat auf Verlangen des Bundes-\naufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor-\nAntrag den Bieter von den Verpflichtungen nach § 35\nzulegen, die das Bundesaufsichtsamt zur Überwachung\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im\nder Einhaltung der Pflichten nach § 10 Abs. 5 Satz 2, § 14\nHinblick auf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung\nAbs. 4 Satz 2, §§ 27 und 33 benötigt.\nder Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach der\nErlangung der Kontrolle erfolgendes Unterschreiten der           (3) Die Zielgesellschaft, deren Aktionäre und ehema-\nKontrollschwelle, die Beteiligungsverhältnisse an der         ligen Aktionäre sowie Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nZielgesellschaft oder die tatsächliche Möglichkeit zur        men haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes\nAusübung der Kontrolle unter Berücksichtigung der             Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die das\nInteressen des Antragstellers und der Inhaber der Aktien      Bundesaufsichtsamt zur Überwachung der Einhaltung der\nder Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint.                Pflichten nach § 31 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer\nRechtverordnung nach Abs. 7, und § 35 Abs. 1 und 2\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nbenötigt. Dies gilt entsprechend für Personen und Unter-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nnehmen, deren Stimmrechte dem Bieter nach § 30 zuzu-\ndesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Befrei-\nrechnen sind.\nung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finan-         (4) Die inländischen Börsen haben auf Verlangen des\nzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf          Bundesaufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterla-\ndas Bundesaufsichtsamt übertragen.                            gen vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt zur Überwa-\nchung der Einhaltung der Pflichten nach § 31 Abs. 1, 4\n§ 38                             und 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\nordnung nach Abs. 7, benötigt.\nAnspruch auf Zinsen\n(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nDer Bieter ist den Aktionären der Zielgesellschaft für die die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nDauer des Verstoßes zur Zahlung von Zinsen auf die            wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nGegenleistung in Höhe von fünf Prozentpunkten auf das         bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nJahr über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet, wenn     der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\n1. er entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 keine Veröffentlichung      fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ngemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 vornimmt,                        aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur\nVerweigerung der Auskunft zu belehren.\n2. er entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 kein Angebot gemäß\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 abgibt oder\n§ 41\n3. ihm ein Angebot im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 nach\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 untersagt worden ist.                           Widerspruchsverfahren\n(1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit\n§ 39                             und Zweckmäßigkeit der Verfügungen des Bundesauf-\nsichtsamtes in einem Widerspruchsverfahren nachzu-\nAnwendung der\nprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn\nVorschriften des Abschnitts 3 und 4\nder Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erst-\nFür Angebote nach § 35 Abs. 2 Satz 1 gelten mit Aus-       malig eine Beschwer enthält. Für das Widerspruchs-\nnahme von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16        verfahren gelten die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichts-\nAbs. 2, § 18 Abs. 1, §§ 19, 25, 26 und 34 die Vorschriften    ordnung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes\nder Abschnitte 3 und 4 sinngemäß.                             geregelt ist.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt trifft seine Entscheidung\ninnerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang des\nAbschnitt 6                            Widerspruchs. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtli-\nVerfahren                             chen Schwierigkeiten oder bei einer Vielzahl von Wider-\nspruchsverfahren kann das Bundesaufsichtsamt die Frist\ndurch unanfechtbaren Beschluss verlängern.\n§ 40\n(3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sach-\nErmittlungsbefugnisse\nverhaltes mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und\ndes Bundesaufsichtsamtes\nraschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen\n(1) Der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Per-      entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden,\nsonen sowie deren Tochterunternehmen haben auf Ver-           nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleibt.\nlangen des Bundesaufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen\n(4) Der Widerspruchsausschuss kann das Verfahren\nund Unterlagen vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt\nohne mündliche Verhandlung dem Vorsitzenden durch\nbenötigt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten\nunanfechtbaren Beschluss zur alleinigen Entscheidung\n1. nach § 10 Abs. 1 bis 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 4 Satz 1,   übertragen. Diese Übertragung ist nur zulässig, sofern die\n§ 21 Abs. 2, §§ 23, 27 Abs. 2 und 3 und § 31 Abs. 1 bis 6 Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsäch-\noder auf Grund einer nach § 31 Abs. 7 erlassenen          licher und rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entschei-\nRechtsverordnung, § 35 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 und      dung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001               3833\n§ 42                             § 41 in Verbindung mit § 6 Kosten (Gebühren und Aus-\nSofortige Vollziehbarkeit                   lagen). Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die\nKostentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Kosten\nDer Widerspruch gegen Maßnahmen des Bundesauf-             durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nsichtsamtes nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2,       Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finan-\n§ 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 bis 4 hat keine aufschiebende    zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nWirkung.                                                      das Bundesaufsichtsamt übertragen.\n§ 43\nBekanntgabe und Zustellung                                          Abschnitt 7\n(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohn-                           Rechtsmittel\nsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, gibt das                                        § 48\nBundesaufsichtsamt der Person bekannt, die als Bevoll-                       Statthaftigkeit, Zuständigkeit\nmächtigte benannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter be-\nnannt, so erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Be-          (1) Gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes ist\nkanntmachung im Bundesanzeiger.                               die Beschwerde statthaft. Sie kann auch auf neue Tatsa-\nchen und Beweismittel gestützt werden.\n(2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die Zustel-\nlung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit              (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem\nSitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an        Bundesaufsichtsamt Beteiligten zu.\ndie Person, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist           (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung\nkein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung      einer beantragten Verfügung des Bundesaufsichtsamtes\ndurch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.           statthaft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht\nzu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn\n§ 44                             das Bundesaufsichtsamt den Antrag auf Vornahme der\nVerfügung ohne zureichenden Grund in angemessener\nVeröffentlichungsrecht                     Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer\ndes Bundesaufsichtsamtes                     Ablehnung gleich zu erachten.\nDas Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen nach            (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das\n§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2,     für den Sitz des Bundesaufsichtsamtes in Frankfurt am\n§ 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 36 oder § 37 Abs. 1, auch in Ver- Main zuständige Oberlandesgericht.\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf\nKosten des Adressaten der Verfügung im Bundesanzeiger\n§ 49\nveröffentlichen.\nAufschiebende Wirkung\n§ 45                                Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit\nMitteilungen an das Bundesaufsichtsamt               durch die angefochtene Verfügung eine Befreiung nach\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 oder § 37 Abs. 1, auch in Verbindung\nAnträge und Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt         mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder eine Nicht-\nhaben in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Übermittlung    berücksichtigung von Stimmrechtsanteilen nach § 36\nim Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist           widerrufen wird.\nzulässig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist.\n§ 50\n§ 46                                       Anordnung der sofortigen Vollziehung\nZwangsmittel                              (1) Das Bundesaufsichtsamt kann in den Fällen des § 49\nDas Bundesaufsichtsamt kann Verfügungen, die nach          die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn\ndiesem Gesetz ergehen, mit Zwangsmitteln nach den             dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden\nBestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes           Interesse eines Beteiligten geboten ist.\ndurchsetzen. Es kann auch Zwangsmittel gegen juristische         (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der\nPersonen des öffentlichen Rechts anwenden. Wider-             Einreichung der Beschwerde getroffen werden.\nspruch und Beschwerde gegen die Androhung und Fest-\n(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-\nsetzung der Zwangsmittel nach den §§ 13 und 14 des Ver-\nschiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde\nwaltungs-Vollstreckungsgesetzes haben keine aufschie-\nganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen, wenn\nbende Wirkung. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt\nabweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungs-           1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1\ngesetzes bis zu 500 000 Euro.                                     nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,\n2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-\n§ 47                                 fochtenen Verfügung bestehen oder\nKosten                             3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht\nDas Bundesaufsichtsamt erhebt für Amtshandlungen               durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene\nauf Grund von § 10 Abs. 2 Satz 3, §§ 14 und 15 Abs. 1             Härte zur Folge hätte.\noder 2, §§ 20, 24, 28 Abs. 1, §§ 36, 37 Abs. 1, auch in          (4) Der Antrag nach Absatz 3 ist schon vor Einreichung\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder       der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der","3834           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nAntrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu                                 § 55\nmachen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung\nUntersuchungsgrundsatz\nschon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung\nder Vollziehung anordnen. Die Anordnung der aufschie-            (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt\nbenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit         von Amts wegen.\noder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden.               (2) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass Form-\nSie kann auch befristet werden.                               fehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche\n(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können           Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben\njederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch       ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung\nsie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.      des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben\nwerden.\n§ 51                               (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufge-\nben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über auf-\nFrist und Form\nklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu\n(1) Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem     bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden\nMonat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzurei-         sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung\nchen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe oder der          der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksich-\nZustellung des Widerspruchsbescheides des Bundesauf-          tigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden\nsichtsamtes.                                                  werden.\n(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die\nBeschwerde an keine Frist gebunden.                                                       § 56\n(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die             Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht\nBeschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt\nmit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag             (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\nvon dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlän-           schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des\ngert werden.                                                  Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss\ndarf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,\n(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten\nzu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten         Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Bei-\nund ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,        geladenen aus berechtigten Interessen der Beteiligten\nund                                                       oder dritter Personen Akteneinsicht nicht gewährt und der\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die         Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen\nsich die Beschwerde stützt.                               worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an\ndem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass\ndie Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich\n§ 52                            ergehen kann.\nBeteiligte am Beschwerdeverfahren                     (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung des Bun-\nAn dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der        desaufsichtsamtes für unzulässig oder unbegründet, so\nBeschwerdeführer und das Bundesaufsichtsamt beteiligt.        hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch\nZurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht\ndas Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfü-\n§ 53                            gung des Bundesaufsichtsamtes unzulässig oder unbe-\nAnwaltszwang                          gründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein\nberechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.\nVor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten\nsich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-          (3) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder\nnen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen         Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder un-\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit           begründet, so spricht es die Verpflichtung des Bundes-\nBefähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertre-        aufsichtsamtes aus, die beantragte Verfügung vorzu-\nten lassen. Das Bundesaufsichtsamt kann sich durch            nehmen.\neinen Beamten auf Lebenszeit mit Befähigung zum Rich-\n(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-\nteramt vertreten lassen.\ngründet, wenn das Bundesaufsichtsamt von seinem Er-\nmessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, insbesondere\n§ 54                            wenn es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über-\nMündliche Verhandlung                       schritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn\nund Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die\nBeschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit                 (5) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten\nEinverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche            zuzustellen.\nVerhandlung entschieden werden.                                  (6) Will das Beschwerdegericht von einer Entscheidung\n(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz   eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs\nrechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder          abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof\ngehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache ver-       vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des\nhandelt und entschieden werden.                               Oberlandesgerichts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                  3835\n§ 57                             delnden Personen oder deren Tochterunternehmen\nAkteneinsicht                         Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugerechnet\nwerden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflich-\n(1) Die in § 52 bezeichneten Beteiligten können die        ten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt\nAkten des Beschwerdegerichts einsehen und sich durch          nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes\ndie Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-      und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung\nzüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der        oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nZivilprozessordnung gilt entsprechend.                        Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Unter-   worden ist.\nlagen über Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen\nzulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung                                      § 60\neingeholt haben. Das Bundesaufsichtsamt hat die Zustim-\nmung zur Einsicht in die ihm gehörigen Unterlagen zu ver-                          Bußgeldvorschriften\nsagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nzur Wahrung von berechtigten Interessen Beteiligter oder      fertig\ndritter Personen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt\noder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Ent-     1. entgegen\nscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr            a) § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35\nInhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht                  Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder\nkann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln,\nb) § 21 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nderen Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbe-\nSatz 1 oder § 27 Abs. 3 Satz 1\nsondere zur Wahrung von berechtigten Interessen Betei-\nligter oder Dritter verlangt wird, nach Anhörung des von          eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nder Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,             ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nsoweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder           nicht rechtzeitig vornimmt,\nBeweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sach-          2. entgegen\naufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Um-\nstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die           a) § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35\nSicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens das Inter-                 Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2\nesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.                  Satz 1,\nDer Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach             b) § 10 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1\nSatz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten            Satz 4, oder § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit\nlassen.                                                               § 21 Abs. 2 Satz 2 oder § 35 Abs. 2 Satz 2, oder\nc) § 27 Abs. 3 Satz 2\n§ 58\neine Mitteilung, Unterrichtung oder Übermittlung nicht,\nGeltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-               nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\ngesetzes und der Zivilprozessordnung                    benen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nIm Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,             3. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend                  § 35 Abs. 1 Satz 4, oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-\n1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfas-        bindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2, eine Veröffentlichung\nsungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,           vornimmt oder eine Angebotsunterlage bekannt gibt,\nGerichtssprache, Beratung und Abstimmung und\n4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\n2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-             § 35 Abs. 1 Satz 4, eine Veröffentlichung nicht, nicht\nschließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nzessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-           sendet,\nlung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und\n5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\nFristen, über die Anordnung des persönlichen Erschei-\n§ 21 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder § 35 Abs. 2\nnens der Parteien, über die Verbindung mehrerer\nSatz 2, oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 einen Beleg\nProzesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sach-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet,\nverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten\ndes Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in        6. entgegen § 15 Abs. 3 eine Veröffentlichung vornimmt,\nden vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.       7. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Angebot abgibt\noder\n8. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Hand-\nAbschnitt 8                                lung vornimmt.\nSanktionen                               (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n§ 59                             1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 zu-\nRechtsverlust                             widerhandelt oder\nRechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam       2. entgegen § 40 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, auch in Verbin-\nhandelnden Personen oder deren Tochterunternehmen                 dung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\ngehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam han-                vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine","3836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                          Abschnitt 9\nnicht rechtzeitig vorlegt.                                          Gerichtliche Zuständigkeit;\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-                    Übergangsregelungen\nsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 6 bis 8 mit einer Geld-\nbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1                              § 66\nNr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 mit einer\nGerichte für Wertpapier-\nGeldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen\nerwerbs- und Übernahmesachen\nFällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro\ngeahndet werden.                                                (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-\nsem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert\ndes Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich\n§ 61                            zuständig. Satz 1 gilt auch für die in § 12 Abs. 6 genannten\nZuständige Verwaltungsbehörde                   Ansprüche und für den Fall, dass die Entscheidung eines\nRechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des     abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Für Kla-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-           gen, die auf Grund dieses Gesetzes oder wegen der in\naufsichtsamt.                                                § 12 Abs. 6 genannten Ansprüche erhoben werden, ist\nauch das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die\n§ 62                            Zielgesellschaft ihren Sitz hat.\n(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im\nZuständigkeit\nSinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset-\ndes Oberlandesgerichts\nzes.\nim gerichtlichen Verfahren\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-\nRechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für\nwidrigkeit nach § 60 entscheidet das für den Sitz des Bun-\ndie nach Absatz 1 ausschließlich die Landgerichte zustän-\ndesaufsichtsamtes in Frankfurt am Main zuständige Ober-\ndig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer\nlandesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf\nLandgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusam-\ngerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über\nmenfassung der Rechtspflege in Wertpapiererwerbs- und\nOrdnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3\nÜbernahmesachen dienlich ist. Sie werden ferner ermäch-\nund des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-\ntigt, die Entscheidungen über Berufungen und Beschwer-\nwidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung\nden gegen Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständi-\nin Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\ngen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\nnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.\neinem oder einigen der Oberlandesgerichte zuzuweisen,\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung    wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet\nvon drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mit-    sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen\nglieds.                                                      auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch\nStaatsverträge zwischen den Ländern kann die Zustän-\ndigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das\n§ 63                            gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.\nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof                   (4) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für\nÜber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über         Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen Berufung\nOrdnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-        eingelegt, können sich die Parteien durch Rechtsanwälte\nhof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in      vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelas-\nder Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache    sen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach\nan das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auf-           Absatz 3 gehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei\ngehoben wird, zurück.                                        dadurch erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen\nnicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalt ver-\ntreten lässt, sind nicht zu erstatten.\n§ 64\nWiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid                                              § 67\nIm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-                                  Senat für Wert-\nscheid des Bundesaufsichtsamtes (§ 85 Abs. 4 des                          papiererwerbs- und Übernahme-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das                       sachen beim Oberlandesgericht\nnach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht.                            In den ihm nach § 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65\nzugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlan-\ndesgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Über-\n§ 65                            nahmesenat.\nGerichtliche\nEntscheidung bei der Vollstreckung                                             § 68\nDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden                                Übergangsregelungen\ngerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über           (1) Der Widerspruchsausschuss besteht bis zur Be-\nOrdnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1        stellung von ehrenamtlichen Beisitzern auf Grund von\nzuständigen Gericht erlassen.                                Vorschlägen des Beirats nach § 5 Abs. 3 Satz 3, spä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001               3837\ntestens bis zum 30. Juni 2002, ausschließlich aus den in            (2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimm-\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen.                rechte eines Dritten aus Aktien der börsennotierten\n(2) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Absatz 3 keine         Gesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der\nAnwendung auf Angebote, die vor dem 1. Januar 2002               Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein\nveröffentlicht wurden.                                           Verhalten in Bezug auf die börsennotierte Gesellschaft\nauf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise\n(3) Wer nach dem 1. Januar 2002 die Kontrolle auf             abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen über\nGrund eines Angebots erlangt, das vor dem 1. Januar              die Ausübung von Stimmrechten in Einzelfällen. Für die\n2002 veröffentlicht wurde, hat die Verpflichtungen nach          Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt\n§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einzuhalten. Das            Absatz 1 entsprechend.\nBundesaufsichtsamt befreit den Bieter auf schriftlichen\n(3) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als\nAntrag von den Verpflichtungen nach Satz 1, wenn das\nTochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-\nAngebot den Vorgaben nach §§ 31 und 32 entspricht.\ngesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender\nÜber Widersprüche gegen Verfügungen des Bundesauf-\nEinfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die\nsichtsamtes nach Satz 2 entscheidet der Widerspruchs-\nRechtsform oder den Sitz ankommt.\nausschuss.\n(4) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den\nMitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a für jede der\nArtikel 2                             Nummern in Absatz 1 und für Absatz 2 Satz 1 getrennt\nanzugeben.“\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der             3. In § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    § 30 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Wörter „zum amt-\nS. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung       lichen Handel an einer Börse“ durch die Wörter „zum\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt           Handel an einem organisierten Markt“ ersetzt.\ngeändert:\n4. In § 28 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 1\n1. In § 21 Abs. 1a und 2 werden jeweils die Wörter „zum          oder 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\namtlichen Handel an einer Börse“ durch die Wörter            oder 2“ ersetzt.\n„zum Handel an einem organisierten Markt“ ersetzt.\n5. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 22\n2. § 22 wird wie folgt gefasst:                                  Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1, 2 oder 4“\nersetzt.\n„§ 22\nZurechnung von Stimmrechten\n6. § 41 wird wie folgt geändert:\n(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund 1a stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen\nStimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesell-                       „Übergangsregelung für Mitteilungs-\nschaft gleich,                                                             und Veröffentlichungspflichten“.\n1. die einem Tochterunternehmen des Meldepflich-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntigen gehören,                                                „(2) Wem am 1. April 2002 unter Berücksichtigung\n2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rech-               des § 22 Abs. 1 und 2 fünf Prozent oder mehr der\nnung des Meldepflichtigen gehalten werden,                   Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft\nzustehen, hat der Gesellschaft und dem Bundes-\n3. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit\naufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb\nübertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Aus-\nvon sieben Kalendertagen, die Höhe seines Stimm-\nübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt\nrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schrift-\nund bekundet die Absicht, die Stimmrechte unab-\nlich mitzuteilen; in der Mitteilung sind die zuzu-\nhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen\nrechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungs-\nauszuüben,\ntatbestand getrennt anzugeben. Eine Verpflichtung\n4. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nieß-             nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach dem 1. Januar\nbrauch bestellt ist,                                         2002 und vor dem 1. April 2002 bereits eine\n5. die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung           Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben\nerwerben kann,                                               worden ist.“\n6. die dem Meldepflichtigen anvertraut sind, sofern er       c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1,\ndie Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem               Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2,\nErmessen ausüben kann, wenn keine besonderen                 Abs. 2“ ersetzt.\nWeisungen des Aktionärs vorliegen.                       d) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 23, 24, 25 Abs. 1\nFür die Zurechnung nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 stehen                Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4“ durch die Angabe\ndem Meldepflichtigen Tochterunternehmen des Mel-                 „§§ 23, 24, 25 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4“ ersetzt.\ndepflichtigen gleich. Stimmrechte des Tochterunter-          e) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1\nnehmens werden dem Meldepflichtigen in voller Höhe               oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1, 2\nzugerechnet.                                                     oder Abs. 2“ ersetzt.","3838           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nArtikel 3                            Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), geändert\nworden ist, wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 und 3 des Wert-\nÄnderung des                             papierhandelsgesetzes“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften                  bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.\n§ 10 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch                                   Artikel 6\nArtikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I                                Änderung des\nS. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                        Verkaufsprospektgesetzes\n„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der       In § 4 Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fas-\nvon ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunter-          sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nnehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhan-             (BGBl. I S. 2701), das durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes\ndelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs-         vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert wor-\nund Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung           den ist, wird nach Nummer 8 der Punkt durch ein Semi-\nim Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.           kolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:\nStimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Kapital-\nanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören,         „9. als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach\ndas kein Spezialfonds ist und dessen Vermögensgegen-               dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz an-\nstände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, gelten             geboten werden.“\nfür die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapier-\nhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapier-\nerwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der                                       Artikel 7\nKapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegen-                      Änderung des Aktiengesetzes\nstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Ka-\npitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22           Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nAbs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1           S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\ndes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht             vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt\nanzuwenden.“                                                   geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht vor § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Nach der Überschrift des Dritten Teils des Dritten\nÄnderung des                                    Buches wird folgende neue Überschrift eingefügt:\nAuslandinvestment-Gesetzes                              „Vierter Teil. Ausschluss von\n§ 15b Abs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes in der                 Minderheitsaktionären                   327a – 327f“.\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nb) Die Überschrift des Vierten Teils des Dritten Buches\n(BGBl. I S. 2820), das zuletzt durch Artikel 34 des Ge-\nwird durch folgende Überschrift ersetzt:\nsetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                   „Fünfter Teil. Wechselseitig beteiligte\nUnternehmen                                     328“.\n„(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr\nverwalteten ausländischen Investmentvermögen kein                 c) Die Überschrift des Fünften Teils des Dritten\nTochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wert-                 Buches wird durch folgende Überschrift ersetzt:\npapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wert-                    „Sechster Teil. Rechnungslegung\npapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anteil-                im Konzern                                      337“.\ninhaber im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung\nder Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien,\n2. Nach § 327 wird folgender neuer Teil eingefügt:\ndie zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten\nInvestmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegen-                                        „Vierter Teil\nstände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, für die                    Ausschluss von Minderheitsaktionären\nAnwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandels-\ngesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs-                                         § 327a\nund Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investment-                                    Übertragung\ngesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des In-                          von Aktien gegen Barabfindung\nvestmentvermögens im Eigentum der Investmentgesell-\nschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wert-               (1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft\npapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapier-             oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf\nerwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.“                 Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesell-\nschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals\ngehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien\nder übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den\nArtikel 5\nHauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen\nÄnderung des                                Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet\nGesetzes über das Kreditwesen                         keine Anwendung.\nIn § 1 Abs. 9 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen            (2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2\n1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 29 des          und 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001             3839\n§ 327b                                                        § 327d\nBarabfindung                                       Durchführung der Hauptversammlung\n(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfin-             In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3\ndung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft        bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand\nim Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptver-            kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den\nsammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem               Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Be-\nHauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur          messung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der\nVerfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.              Verhandlung mündlich zu erläutern.\n(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung                                     § 327e\nder Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das\nEintragung des Übertragungsbeschlusses\nHandelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über\ndem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Gel-              (1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur\ntendmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus-           Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der\ngeschlossen.                                                 Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungs-\nbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder\n(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der          öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.\nHauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-                   (2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.\nbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch           (3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlus-\ndie das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Er-        ses in das Handelsregister gehen alle Aktien der\nfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs über-           Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind\nnimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung             über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so\ndes Übertragungsbeschlusses unverzüglich die fest-           verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den\ngelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien           Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.\nzu zahlen.\n§ 327f\n§ 327c\nGerichtliche Nachprüfung der Abfindung\nVorbereitung der Hauptversammlung\n(1) Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses\n(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als                kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt wer-\nGegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu          den, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte\nenthalten:                                                   Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Bar-\n1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen        abfindung nicht angemessen, so hat das in § 306\nPersonen Name und Adresse;                               bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Bar-\nabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der\n2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.           Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht\n(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung            ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf ge-\neinen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die         stützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungs-\nVoraussetzungen für die Übertragung dargelegt und            frist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechts-\ndie Angemessenheit der Barabfindung erläutert und            kräftig abgewiesen worden ist.\nbegründet werden. Die Angemessenheit der Bar-                    (2) Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene\nabfindung ist durch einen oder mehrere sachverstän-          Minderheitsaktionär. Der Antrag kann nur binnen zwei\ndige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des           Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem\nHauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt.          die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das\n§ 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie        Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs\ndie §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.              als bekannt gemacht gilt. Für das Verfahren und die\nIn Rechtsverordnungen nach § 293c Abs. 2 kann                Kosten des Verfahrens gilt § 306 sinngemäß.“\ndie Entscheidung nach Satz 3 in Verbindung mit\n§ 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend übertragen\nwerden.                                                   3. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil\ndes Dritten Buches werden Fünfter und Sechster Teil.\n(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an\nsind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Ein-\nsicht der Aktionäre auszulegen                                                        Artikel 8\n1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;                        Änderung des Gerichtskostengesetzes\n2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die            Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\nletzten drei Geschäftsjahre;                          machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\n3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des        zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nHauptaktionärs;                                       13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638), wird wie folgt ge-\nändert:\n4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungs-\nbericht.\n1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort\n(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich         „Wettbewerbsbeschränkungen“ ein Komma und die\nund kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeich-        Wörter „nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-\nneten Unterlagen zu erteilen.                                nahmegesetz“ eingefügt.","3840          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\n2. § 12a wird wie folgt geändert:                                e) Nach Nummer 1650 wird folgende Nummer 1651\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        eingefügt:\nNr.    Gebührentatbestand     Gebührenbetrag\n„§ 12a                                                                oder Satz der Gebühr\nWertberechnung in Beschwerde-                                                     nach § 11 Abs. 2 GKG\nverfahren nach dem Gesetz gegen                       „1651 Verfahren über den            0,5“.\nWettbewerbsbeschränkungen und nach dem                            Antrag nach § 50\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“.                          Abs. 3 bis 5 WpÜG.\nMehrere Verfahren\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               gelten innerhalb eines\n„Im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügun-                        Rechtszuges als\nein Verfahren\ngen der Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden\n(§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen) und über Beschwerden gegen\nVerfügungen des Bundesaufsichtsamtes für den                                      Artikel 9\nWertpapierhandel (§ 48 des Wertpapiererwerbs-\nund Übernahmegesetzes) bestimmt sich der Wert                           Änderung der Bundes-\nnach § 3 der Zivilprozessordnung.“                              gebührenordnung für Rechtsanwälte\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\n3. § 20 wird wie folgt geändert:                             im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\na) In der Überschrift werden nach der Angabe „Ver-        veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes“ ein       durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001\nKomma und die Angabe „auch in Verbindung mit           (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:\n§ 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 80a Abs. 3       1. § 42 wird wie folgt gefasst:\nder Verwaltungsgerichtsordnung“ das Wort „oder“                                       „§ 42\ndurch ein Komma ersetzt und nach der Angabe\n„§ 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung“ die                            Verfahren nach § 319 Abs. 6\nAngabe „oder § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapier-                     des Aktiengesetzes, auch in Verbindung\nerwerbs- und Übernahmegesetzes“ eingefügt.                          mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,\noder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nIn Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes,\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Verfahren            auch in Verbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktien-\nnach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes“ ein             gesetzes, oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes\nKomma und die Angabe „auch in Verbindung              erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der in § 31 bestimm-\nmit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,“ einge-         ten Gebühren.“\nfügt.\nbb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „ein Zehntel      2. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:\ndes Grundkapitals“ die Wörter „im Falle des\n§ 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder des § 16                                  „§ 65c\nAbs. 3 des Umwandlungsgesetzes“ eingefügt.                             Verfahren nach dem\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\n4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nIm Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapier-\na) Die Überschrift der Gliederung des Teils 1 und die         erwerbs- und Übernahmegesetz gelten die Vor-\nÜberschrift des Teils 1 werden jeweils wie folgt           schriften dieses Abschnitts sinngemäß. Im Verfahren\ngefasst:                                                   über einen Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wert-\n„Teil 1                             papiererwerbs- und Übernahmegesetzes gilt § 40\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren           sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11\nnach § 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerde-              Abs. 1 Satz 4.“\nverfahren nach dem Gesetz gegen\nWettbewerbsbeschränkungen und dem\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vor\nden ordentlichen Gerichten außer Verfahren der                                  Artikel 10\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“.                                   Änderung der\nb) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1                 Verkaufsprospekt-Verordnung\nwird die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ durch die             Dem § 4 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fas-\nAngabe „§§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG“ ersetzt.         sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nc) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226                (BGBl. I S. 2853) wird folgender Satz angefügt:\nund 1227 wird die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“           „Werden Aktien angeboten, hat der Verkaufsprospekt\ndurch die Angabe „§§ 63, 116 GWB und § 48              einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Regelungen\nWpÜG“ ersetzt.                                         des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, insbe-\nd) In Nummer 1650 wird nach der Angabe „§ 319 Abs. 6      sondere die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an\nAktG“ ein Komma und die Angabe „auch i.V.m.            alle Aktionäre bei Erlangung der Kontrolle über den Emit-\n§ 327e Abs. 2 AktG,“ eingefügt.                        tenten, keine Anwendung finden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001            3841\nArtikel 11                                                 Artikel 12\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                      Inkrafttreten\nDie auf Artikel 10 beruhenden Teile der dort geänderten      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nRechtsverordnung können auf Grund der jeweils ein-           1. Januar 2002 in Kraft. Vorschriften des Artikels 1, die\nschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-         zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten\ndert werden.                                                 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}