{"id":"bgbl1-2001-72-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":72,"date":"2001-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_72.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)","law_date":"2001-12-20T00:00:00Z","page":3794,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["3794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nGesetz\nzur Änderung steuerlicher Vorschriften\n(Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001)\nVom 20. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            Änderung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung       36\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen            37\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                38\nInhaltsübersicht                                        Artikel\nInkrafttreten                                             39\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                          1\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung          2\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung               3\nArtikel 1\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                       4         Änderung des Einkommensteuergesetzes\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995                5    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                        6\nzuletzt geändert durch § 14 Abs. 9 des Gesetzes vom\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                            7 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-\nÄnderung der Abgabenordnung                                   8 dert:\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung           9\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nÄnderung des EG-Beitreibungsgesetzes                         10\na) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                           11\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                       12\n„§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushalts-\nfreibetrag“.\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                       13\nb) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                              14\n„§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen,\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                         15\nHinterbliebene und Pflegepersonen“.\nÄnderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes          16\nc) Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII ein-\nÄnderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes                           17          gefügt:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                            18\n„VII. Steuerabzug bei Bauleistungen\nÄnderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung            19\n§ 48 Steuerabzug\nÄnderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung               20\n§ 48a Verfahren\nÄnderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit\nfür die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer       21          § 48b Freistellungsbescheinigung\nÄnderung des Gesetzes zur Eindämmung                                     § 48c Anrechnung\nillegaler Betätigung im Baugewerbe                           22\n§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteue-\nÄnderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes                  23                 rungsabkommen“.\nÄnderung der Ausführungsbestimmungen                                 d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\nzum Rennwett- und Lotteriegesetz                             24\n„§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des\nÄnderung der Verordnung zur Vereinfachung\nExistenzminimums eines Kindes in den\nder Steuererhebung bei der Lotteriesteuer                    25\nVeranlagungszeiträumen 1983 bis 1995“.\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes 1999                26\ne) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes 1996                 27\n„§ 73 (weggefallen)“.\nÄnderung des Feuerschutzsteuergesetzes                       28\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                     29   2. In § 1a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Angabe\nÄnderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes               30      „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7 und\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                                31      § 33c“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26\nAbs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7“ ersetzt.\nÄnderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes                       32\nÄnderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften       33   3. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes                      34      a) In Nummer 28 werden die Wörter „die Zuschläge\nÄnderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes                    35          auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                3795\ngesetzes“ durch die Wörter „die Zuschläge, die         5. § 5 Abs. 4b Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nversicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27          „Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-       Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstel-\nbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteil-           lungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind,\nzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder            dürfen nicht gebildet werden.“\nGrundsätzen erhalten“ ersetzt.\nb) Am Ende der Nummer 58 wird das Semikolon               6. § 5a Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz            „§§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwen-\nangefügt:                                                 den.“\n„der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in\ninnerstädtischen Altbauquartieren nach den Rege-       7. In § 6a Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt\nlungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungs-             durch ein Semikolon ersetzt und Folgendes angefügt:\nvereinbarungen über die Gewährung von Finanz-             „die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu\nhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a         Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht\nAbs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städte-            gestellten künftigen Leistungen enthalten.“\nbaulicher Maßnahmen;“.\nc) Nummer 64 wird wie folgt gefasst:                      8. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\n„64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen         a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „höchstens\njuristischen Person des öffentlichen Rechts in           jedoch 10 000 Deutsche Mark“ die Wörter „im\neinem Dienstverhältnis stehen und dafür                  Kalenderjahr“ eingefügt.\nArbeitslohn aus einer inländischen öffentli-        b) Am Ende des Satzes 4 wird der Punkt durch ein\nchen Kasse beziehen, die Bezüge für eine                 Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nTätigkeit im Ausland insoweit, als sie den               fügt:\nArbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitneh-\nmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort            „eine andere als die kürzeste Straßenverbindung\nder zahlenden öffentlichen Kasse zustehen                kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offen-\nwürde. Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstver-             sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitneh-\nhältnis zu einer anderen Person besteht, die             mer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung\nden Arbeitslohn entsprechend den im Sinne                und Arbeitsstätte benutzt wird.“\ndes Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt,\nder Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse     9. § 9b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ngezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen\naus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Bei  10. In § 12 Satz 1 wird nach der Zahl „9“ die Angabe\nanderen für einen begrenzten Zeitraum in das        „ , § 10a“ eingefügt.\nAusland entsandten Arbeitnehmern, die dort\neinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-        11. In § 13a Abs. 3 Satz 1 wird am Ende der Nummer 4\nhalt haben, ist der ihnen von einem inländi-        der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nschen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftaus-            Nummer 5 angefügt:\ngleich steuerfrei, soweit er den für vergleich-\n„5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus\nbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des\nKapitalanlagen von Veräußerungserlösen im\nBundesbesoldungsgesetzes zulässigen Be-\nSinne des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben.“\ntrag nicht übersteigt;“.\n12. § 19a wird wie folgt gefasst:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 19a\na) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nÜberlassung von Vermögens-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 2 bis 5“                           beteiligungen an Arbeitnehmer\ndurch die Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.                (1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                               gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder\nverbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteili-\ncc) Am Ende des neuen Satzes 3 wird der Punkt             gungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender            des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fas-\nHalbsatz angefügt:                                   sung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\n„bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom         S. 1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht\nGewinn ohne Berücksichtigung der nach                höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung\nMaßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren            (Absatz 2) ist und insgesamt 154 Euro im Kalenderjahr\nSchuldzinsen auszugehen.“                            nicht übersteigt.\n(2) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemei-\ndd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis\nne Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Ver-\n6“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 5“ ersetzt.\nmögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\nb) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 werden nach den           Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbil-\nWörtern „obersten Finanzbehörden der Länder“              dungsgesetzes überlassen, die am Tag der Beschluss-\ndie Wörter „aufgerundet auf volle Euro“ eingefügt.        fassung über die Überlassung an einer deutschen","3796           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nBörse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so wer-               sorgungseinrichtung für eine betriebliche Alters-\nden diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im            versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4,\namtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am                soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen\nTag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit               im Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder\ndem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung                 Abschnitt XI angewendet wurden, auf Zulagen im\nvergangen sind. Liegt am Tag der Beschlussfassung                 Sinne des Abschnitts XI oder auf steuerfreien Leis-\nüber die Überlassung eine Notierung nicht vor, so wer-            tungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen.“\nden diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten              b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ninnerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen\nHandel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3                „In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und des\ngelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im                 § 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des               ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen\nFünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland                  nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der\nzum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiver-              steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI.“\nkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des          c) In Satz 7 werden die Wörter „ , der Pensionsfonds\nEuropäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem                 oder die Pensionskasse“ gestrichen.\ngeregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der\nRichtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993           15. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nüber Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141\nS. 27) zugelassen sind. Sind am Tag der Überlassung           a) In Buchstabe a wird am Ende das Komma durch\nvon Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1                folgende Wörter ersetzt:\nNr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbil-              „sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches\ndungsgesetzes mehr als neun Monate seit dem Tag der               Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt die-\nBeschlussfassung über die Überlassung vergangen, so               nen,“.\ntritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über       b) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\ndie Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der\nÜberlassung. Der Wert von Vermögensbeteiligungen                  „g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbe-\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Fünften                  träge oder Zuschläge,“.\nVermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabe-\npreis am Tag der Überlassung angesetzt. Der Wert von      16. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „soweit“ durch\nVermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1          das Wort „wenn“ ersetzt.\nBuchstabe g, i, k und l des Fünften Vermögensbil-\ndungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt,          17. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“\nwenn nicht besondere Umstände einen höheren oder              gestrichen.\nniedrigeren Wert begründen. Vermögensbeteiligungen\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h des Fünften     18. In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Freibetrag“ durch\nVermögensbildungsgesetzes sind mit dem Wert anzu-             das Wort „Kinderfreibetrag“ ersetzt.\nsetzen, der vor dem Tag der Überlassung zuletzt nach\n§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustel-     19. In § 37 Abs. 3 Satz 10 und 11 wird jeweils die Zahl „7“\nlen ist oder war.“                                            durch die Zahl „8“ ersetzt.\n13. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:         20. § 39a wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen                aa) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe\nkeine Emissionsrendite oder weist der Steuer-                     „§ 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7,“ gestrichen.\npflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied              bb) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „volle\nzwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Ein-                  Deutsche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“\nnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Ein-                   ersetzt.\nlösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „§ 10 Abs. 1\nKapitalforderungen in einer ausländischen Wäh-\nNr. 1, 1a, 4, 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1\nrung ist der Unterschied in dieser Währung zu\nNr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9“ und die Wörter „nach § 33a\nermitteln.“\nmaßgebend“ durch die Wörter „nach den §§ 33a\nb) In Satz 4 werden die Wörter „durch den zweiten                 und 33b Abs. 6 maßgebend“ ersetzt.\noder jeden weiteren Erwerber“ gestrichen.\n21. In § 39b Abs. 2 Satz 11 wird das Wort „Pfennigs“\n14. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                           durch das Wort „Cents“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n22. § 39d wird wie folgt geändert:\n„Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1\nAbs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-       a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat „§ 50 Abs. 1\ngesetzes), auch wenn sie von inländischen Son-               Satz 6“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 1 Satz 5“\ndervermögen oder ausländischen Investmentge-                 ersetzt.\nsellschaften erbracht werden, sowie aus Direktver-       b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat „§ 41b Abs. 1\nsicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen                Satz 2 bis 7 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 41b\nmit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzver-             Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001               3797\n23. In § 41 Abs. 1 Satz 5 und in § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4   31. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwerden jeweils die Wörter „ , die Aufstockungsbeträ-\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nge nach dem Altersteilzeitgesetz sowie die Zuschläge\nauf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsge-                „4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),\nsetzes“ durch die Wörter „sowie die nach § 3 Nr. 28                  die\nsteuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge“                     a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird\nersetzt.                                                                 oder worden ist,\nb) aus inländischen öffentlichen Kassen\n24. In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 werden die Wörter „ , Auf-\neinschließlich der Kassen des Bundes-\nstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder\neisenbahnvermögens und der Deutschen\nZuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbe-\nBundesbank mit Rücksicht auf ein gegen-\nsoldungsgesetzes“ durch die Wörter „oder nach § 3\nwärtiges oder früheres Dienstverhältnis\nNr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschlä-\ngewährt werden, ohne dass ein Zahlungs-\nge“ ersetzt.\nanspruch gegenüber der inländischen\nöffentlichen Kasse bestehen muss,\n25. In § 42d Abs. 2 wird das Komma am Ende der Num-\nmer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3                     c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Ge-\naufgehoben.                                                              schäftsführer, Prokurist oder Vorstands-\nmitglied einer Gesellschaft mit Geschäfts-\nleitung im Inland bezogen werden.“\n26. Dem § 43a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Nummer 5 Buchstabe a wird der letzte Halbsatz\n„Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer               wie folgt gefasst:\nausländischen Währung ist der Unterschied im Sinne\ndes Satzes 2 in der ausländischen Währung zu ermit-             „dies gilt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4\nteln.“                                                          Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses\nGesetzes nicht in den Fällen des § 37n, des § 38b\nAbs. 1 bis 4 sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3,\n27. In § 45b Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zurückzu-\ndes § 50a und des § 50c in Verbindung mit § 38b\nzahlende Vergütung“ durch die Wörter „zurückzuzah-\nAbs. 1 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlage-\nlenden Beträge“ ersetzt.\ngesellschaften;“.\n28. § 45d Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n32. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ , einer\n„Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b             Beteiligung (§ 17)“ gestrichen.\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den Fällen\nsowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes\ndes Absatzes 1 Satz 6“ durch die Wörter „in den\nzum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund\nFällen des Absatzes 1 Satz 5“ ersetzt.\nvon Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die\nErstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat        c) Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndem Bundesamt für Finanzen bis zum 31. Mai des              „Absatz 1 Satz 6 ist nicht anzuwenden.“\nJahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapital-\nerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten\n33. § 50a wird wie folgt geändert:\nzu übermitteln:“.\na) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgen-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „jeweils geson-\nde Sätze ersetzt:\ndert“ gestrichen.\n„Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\n29. In § 48 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-           Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne\nfügt:                                                           des § 3 Nr. 13 und 16. Abzüge, z. B. für Betriebs-\nausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben\n„Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so                 und Steuern, sind nicht zulässig. Der Steuerabzug\nist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnun-            beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen. Bei im\ngen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Woh-                Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen,\nnungen vermietet.“                                              artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt\ner bei Einnahmen\n30. Nach § 48b Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n1. bis 250 Euro\n„(6) Das Bundesamt für Finanzen erteilt dem Leis-\n0 vom Hundert;\ntungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im\nWege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die             2. über 250 Euro bis 500 Euro\nbeim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Freistel-                 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen;\nlungsbescheinigungen. Mit dem Antrag auf die Ertei-\nlung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der                3. über 500 Euro bis 1 000 Euro\nAntragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Abs. 3                15 vom Hundert der gesamten Einnahmen;\nbeim Bundesamt für Finanzen gespeichert werden\n4. über 1 000 Euro\nund dass über die gespeicherten Daten an die Leis-\ntungsempfänger Auskunft gegeben wird.“                              25 vom Hundert der gesamten Einnahmen.“","3798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nb) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des\nKörperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem\n„Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\nZehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer\ndass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden\nAnsässigkeit den Steuern vom Einkommen oder\nund abzuführen ist, das den Steuerabzug ange-\nGewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der\nordnet hat.“\nunbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft\nzufließen. Die Freistellung kann von Auflagen oder\n34. § 50d wird wie folgt gefasst:                                Bedingungen abhängig gemacht werden. Sie kann in\n„§ 50d                               den Fällen des § 50a Abs. 4 von der Bedingung\nabhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der\nBesonderheiten im Fall von                     Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen\nDoppelbesteuerungsabkommen                       werden, soweit die Vergütungen an andere\n(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom             beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden.\nKapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des             Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1\n§ 50a unterliegen, nach § 43b oder nach einem                beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie darf\nnicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz             höchstens drei Jahre betragen. Voraussetzung für die\nbesteuert werden, so sind die Vorschriften über die          Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem\nEinbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer             Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die\ndurch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergü-           Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt.\ntungen im Sinne des § 50a ungeachtet des § 43b und\ndes Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der                  (3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen\nAnspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Ver-         Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach\ngütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der ein-      Absatz 1 oder 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind,\nbehaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung            denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustän-\nerfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge         de, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und\noder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistel-           für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft\nlungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorge-           wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen\nschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für Finan-            und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.\nzen zu stellen. Der zu erstattende Betrag wird nach\nBekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt.              (4) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-\nHat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des               gen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschrie-\n§ 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern für Rechnung                 benem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn\nbeschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten,        zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates\nkann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs                 nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. Das Bundes-\ndavon abhängig gemacht werden, dass er die Zah-              ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit\nlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist,          den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte\nhierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die           Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.\nZustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsan-\n(5) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundesamt\nspruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. Das\nfür Finanzen in den Fällen des § 50a Abs. 4 Nr. 2 und 3\nBundesamt für Finanzen kann zulassen, dass Anträge\nden Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein\nauf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt\nermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder\nwerden. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt\nnach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen\nvier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\n(Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung kann in\nKapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden\nFällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit\nsind. Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von\nAuflagen verbunden werden. Einer Bestätigung nach\nsechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung\nAbsatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren\nder Steuer. Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer\nnicht. Inhalt der Auflage kann die Angabe des\ngilt § 45 entsprechend. Der Schuldner der Kapitaler-\nNamens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes\nträge oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich des\noder der Geschäftsleitung des Schuldners und des\nAbsatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus\nGläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags\ndem Abkommen berufen.\nund des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbe-\n(2) In den Fällen des § 43b und des § 50a Abs. 4          haltenen Steuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teil-\nkann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütun-         nahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustim-\ngen den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder              mung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiter-\ndes Abkommens unterlassen oder nach einem niedri-            leitung der Angaben des Schuldners an den Wohn-\ngeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt               sitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. Die\nfür Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines vom ihm           Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. Beste-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten            hende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.\nAntrags unter Vorbehalt des Widerrufs bescheinigt,\ndass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistel-             (6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt\nlung im Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei           Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43\nKapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur           Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sich im Zeitpunkt der\nVermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Ver-             Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf\ntragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am            Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne\nNennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen             nähere Ermittlungen feststellen lässt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                  3799\n(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4            Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern\naus einer Kasse einer juristischen Person des öffent-             nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.“\nlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens\nl) Absatz 55 wird wie folgt gefasst:\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den\nöffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei            „(55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge\nBestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen              aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzu-\nPerson in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen              wenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erwor-\nfür der erstgenannten Person geleistete Dienste                   ben worden sind.“\ngezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen\nm) Dem Absatz 57a wird folgender Satz angefügt:\naus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.“\n„Für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\n35. § 52 wird wie folgt geändert:                                     stabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapital-\na) In Absatz 11 werden nach Satz 1 folgende Sätze                 erträgen, die nach dem 31. Dezember 2000\neingefügt:                                                    zufließen, die Sätze 1 und 2 entsprechend.“\n„Über- und Unterentnahmen vorangegangener                 n) Nach Absatz 58 wird folgender Absatz 58a einge-\nWirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. Bei vor            fügt:\ndem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im\nFalle der Betriebsaufgabe bei der Überführung von               „(58a) § 50a Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütun-\nWirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in                 gen, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.\ndas Privatvermögen die Buchwerte nicht als Ent-               Für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember\nnahme anzusetzen; im Falle der Betriebsveräuße-               2002 zufließen, sind § 50a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5\nrung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnah-               Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\nme anzusetzen.“                                               Steuerabzug 20 vom Hundert der Einnahmen\nbeträgt.“\nb) In Absatz 21a werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 2\nSatz 2“ die Wörter „in der Fassung des Gesetzes           o) Nach dem neuen Absatz 58a wird folgender\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)“ eingefügt.            Absatz 58b eingefügt:\nc) Dem Absatz 31 wird folgender Satz 2 angefügt:                    „(58b) § 50a Abs. 7 Satz 3 in der Fassung des\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n„§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom                        S. 3794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals              den, für die der Steuerabzug nach dem 22. De-\nfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem                 zember 2001 angeordnet worden ist.“\n31. Dezember 2001 beginnen.“\np) In Absatz 59a wird nach Satz 2 folgender Satz\nd) Dem Absatz 34a wird folgender Satz angefügt:                   eingefügt:\n„§ 17 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes               „§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom\nvom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für               20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab\nVeranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.“                   1. Januar 2002 anzuwenden; für Anträge auf die\ne) Nach Absatz 37a wird folgender Absatz 37b ein-                 Erteilung von Freistellungsbescheinigungen, die\ngefügt:                                                       bis zum 31. Dezember 2001 gestellt worden sind,\nist § 50d Abs. 2 Satz 4 nicht anzuwenden.“\n„(37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 in der\nFassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001                q) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d ein-\n(BGBl. I S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume          gefügt:\nanzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht                   „(59d) § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1\nbestandskräftig sind.“                                        Nr. 59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom\nf) Der bisherige Absatz 37b wird Absatz 37c.                      11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzu-\nwenden. § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8\ng) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:                              Nr. 5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes\n„(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom                  vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in folgender\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals             Fassung anzuwenden:\nfür den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.“                  „(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1\nh) Absatz 49a wird aufgehoben.                                    Nr. 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,\ndie nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Drit-\ni) Absatz 50a wird wie folgt gefasst:                             ten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenom-\n„(50a) § 35 ist erstmals für den Veranlagungszeit-           men werden.“ “\nraum 2001 anzuwenden.“\nj) Absatz 51 wird aufgehoben.                             36. In § 79 Satz 1 werden nach dem Wort „begünstigte“\ndie Wörter „unbeschränkt steuerpflichtige“ eingefügt.\nk) Absatz 53 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes      37. In § 80 werden nach dem Wort „Altersvorsorgeverträ-\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für           ge-Zertifizierungsgesetz“ die Wörter „sowie die in\nMitteilungen auf Grund der Steuerabzugspflicht            § 82 Abs. 2 genannten Versorgungseinrichtungen“\nnach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf             eingefügt.","3800            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\n38. § 82 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                 das geförderte Altersvorsorgevermögen zu Gunsten\n„(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen                   eines auf den Namen des Zulageberechtigten lau-\ntenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.“\n1. Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzu-\nlage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz           41. In § 94 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Altersvorsorge-\ngewährt wird,                                               vermögens“ durch die Wörter „geförderten Altersvor-\n2. Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie                 sorgevermögens“ ersetzt.\nnach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt\nwird,                                                   42. In § 95 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Altersvorsorge-\n3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Son-                vermögen“ durch die Wörter „geförderte Altersvorsor-\nderausgaben geltend gemacht werden, oder                    gevermögen“ ersetzt.\n4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.“                  43. § 99 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und“\n39. § 90 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„(2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an\nb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das\nden Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten\nWort „und“ ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\ndurch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zula-\nfügt:\ngenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4\nnicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unver-               „3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für\nzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben.                       die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22\nZulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für                        Nr. 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind.“\ndas Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle\nan den Anbieter überwiesen werden, können vom\nAnbieter an den Anleger ausgezahlt werden. Besteht                                     Artikel 2\nkein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies                      Änderung der Einkommen-\ndem Anbieter durch Datensatz mit. Die zentrale Stelle                   steuer-Durchführungsverordnung\nteilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der\ndes § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt ange-\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I\nwendet wurde, durch Datensatz mit.“\nS. 717), zuletzt geändert durch Artikel 322 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt\n40. § 93 wird wie folgt geändert:                               geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Wird Altersvor-        1. § 73e Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nsorgevermögen“ durch die Wörter „Wird                „Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steu-\ngefördertes Altersvorsorgevermögen“ und die          er nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Maßgabe,\nWörter „ausgezahlte Altersvorsorgevermö-             dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei\ngen“ durch die Wörter „ausgezahlte geförder-         dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug\nte Altersvorsorgevermögen“ ersetzt.                  angeordnet hat.“\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Altersvorsorgevermö-\ngen“ durch die Wörter „gefördertes Altersvor-     2. § 84 wird wie folgt geändert:\nsorgevermögen“ ersetzt.                              a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „zur Altersvorsor-              „(3b) § 56 ist anzuwenden\nge angesammelte Kapital“ durch die Wörter               1. in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember\n„geförderte Altersvorsorgevermögen“ ersetzt.                2000 (BGBl. I S. 1790) für den Veranlagungszeit-\ndd) In Satz 6 werden die Wörter „angesparte                       raum 2002;\nAltersvorsorgevermögen“ durch die Wörter                2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004\n„geförderte Altersvorsorgevermögen“ ersetzt.                mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Einkünfte\n„(2) Die Übertragung von gefördertem Altersvorsor-              a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 14 925\ngevermögen auf einen anderen auf den Namen des                        Euro,\nZulageberechtigten lautenden Altersvorsorgever-                   b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 462\ntrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Alters-                Euro\nvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt kei-\nne schädliche Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß                 beträgt;\nin den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alter-       3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der\nnative und § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesse-                  Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte\nrung der betrieblichen Altersversorgung, wenn eine                a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 15 401\nlebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1                         Euro,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-\nZertifizierungsgesetzes gewährleistet wird. In den                b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 700\nübrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften                       Euro\nder betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit              beträgt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                   3801\nb) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:                              sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit\n„(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom                  beschränkter Haftung Bremen“ durch die Wörter\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals              „Bremer Aufbau-Bank GmbH“ ersetzt.\nab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 3e wird folgender neuer Absatz 3f                    „(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach\neingefügt:                                                    anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuerge-\n„(3f) § 73e Satz 6 in der Fassung des Gesetzes              setz gelten nicht\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erst-             1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug\nmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der                      unterliegen,\nSteuerabzug nach dem 26. Oktober 2000 ange-\n2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2\nordnet worden ist.“\nNr. 1.“\nd) Der bisherige Absatz 3e wird Absatz 3g.\n2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „verbleibenden\nArtikel 3                               Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des\nEinkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „ver-\nÄnderung der Lohnsteuer-                         bleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4\nDurchführungsverordnung                          Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I          3. § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\n„(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt\nAG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und\ngeändert:\nfür die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“\n1. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne                                   Artikel 5\ndes § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes und der\nTrinkgelder, wenn anzunehmen ist, dass die Trinkgelder                               Änderung des\n1 224 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“                           Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993\n2. Die §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben.                        (BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:                                 folgt geändert:\n„§ 8\n1. § 1 Abs. 2a wird gestrichen.\nAnwendungszeitraum\n2. § 3 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-\nsung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember                 „(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-\n2001 (BGBl. I S. 3794) sind hinsichtlich der Vorteile im        sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom\nSinne des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes                laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die\nerstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden und               Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach\nim Übrigen erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für          § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu\neinen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohn-                 versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II\nzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Be-              und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergeset-\nzüge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.                 zes um den Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark\nund für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Ein-\n(2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezem-          kommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von\nber 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden               3 456 Deutsche Mark für jedes Kind vermindert wird, für\nim Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Janu-           das eine Kürzung des Kinderfreibetrages nach § 32\nar 2002. Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1            Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht in\nunterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro            Betracht kommt. Bei der Anwendung des § 39b des\nnicht übersteigt.“                                              Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Soli-\ndaritätszuschlages ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-\nArtikel 4                               getragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nArtikel 6\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),                                        Änderung\nzuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom                           des Umwandlungssteuergesetzes\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:         In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3,\n§ 15 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 des Umwandlungssteu-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                ergesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), das\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Hessische           zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober\nLandesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft            2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird jeweils\nmit beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Inves-      das Wort „Verlustabzug“ durch das Wort „Verlustvortrag“\ntitionsBank Hessen AG“ und die Wörter „Hanseati-        ersetzt.","3802           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nArtikel 7                             e) Nach § 31 wird folgende Angabe eingefügt:\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                         „Mitteilungen zur Bekämpfung\nder illegalen Beschäftigung und des\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nLeistungsmissbrauchs                        § 31a“.\nmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezem-              f) Nach § 67 wird folgende Angabe eingefügt:\nber 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:                 „Sportliche Veranstaltungen                 § 67a“.\ng) Nach § 88 wird folgende Angabe eingefügt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Sammlung von geschützten Daten             § 88a“.\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Hessische Lan-\ndesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit             h) Nach § 93 wird folgende Angabe eingefügt:\nbeschränkter Haftung“ durch die Wörter „Investiti-           „Allgemeine Mitteilungspflichten            § 93a“.\nonsBank Hessen AG“ und die Wörter „Hanseati-              i) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:\nsche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit\nbeschränkter Haftung Bremen“ durch die Wörter                „Absehen von Steuerfestsetzung              § 156“.\n„Bremer Aufbau-Bank GmbH“ ersetzt.                        j) Nach § 175 wird folgende Angabe eingefügt:\nb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittel-                 „Umsetzung von Verständigungs-\nständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-                 vereinbarungen                            § 175a“.\nAnhalt mbH,“ die Wörter „Wagnisbeteiligungsge-            k) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefasst:\nsellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“ eingefügt.\n„Berichtigung von materiellen Fehlern       § 177“.\n2. § 9 Nr. 5 Satz 8 wird gestrichen.                              l) Die Angabe zu § 181 wird wie folgt gefasst:\n„Verfahrensvorschriften für die gesonderte\n3. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                               Feststellung, Feststellungsfrist,\nErklärungspflicht                           § 181“.\n„(4) Der Steuermessbetrag beträgt beim Zweiten\nDeutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,         m) Nach § 224 wird folgende Angabe eingefügt:\nfür das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun-              „Hingabe von Kunstgegenständen an\ngen 0,8 vom Hundert der auf volle 1 000 Euro nach                Zahlungs statt                            § 224a“.\nunten abgerundeten Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-\nn) Nach § 233 wird folgende Angabe eingefügt:\nsteuergesetzes) aus Werbesendungen.“\n„Verzinsung von Steuernachforderungen\n4. Nach § 36 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b                und Steuererstattungen                    § 233a“.\neingefügt:                                                    o) Die Angabe zu § 343 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG          „(weggefallen)                              § 343“.\nerstmals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die           p) Die Angaben zum Siebenten Teil werden wie folgt\nBremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Er-                     gefasst:\nhebungszeitraum 2001 anzuwenden.\n„Siebenter Teil\n(1b) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesell-\nAußergerichtliches\nschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Er-\nRechtsbehelfsverfahren\nhebungszeitraum 1996 anzuwenden.“\nErster Abschnitt\nArtikel 8                                                    Zulässigkeit\nÄnderung der Abgabenordnung                            Statthaftigkeit des Einspruchs                § 347\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I                     Ausschluss des Einspruchs                     § 348\nS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des         (aufgehoben)                                  § 349\nGesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird wie\nfolgt geändert:                                                      Beschwer                                      § 350\nBindungswirkung anderer\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    Verwaltungsakte                               § 351\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                    Einspruchsbefugnis bei der\neinheitlichen Feststellung                    § 352\n„Behörden, Finanzbehörden                      § 6“.\nEinspruchsbefugnis des\nb) Nach § 20 wird folgende Angabe eingefügt:                    Rechtsnachfolgers                             § 353\n„Steuern vom Einkommen bei                                  Einspruchsverzicht                            § 354\nBauleistungen                               § 20a“.\nc) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                                    Zweiter Abschnitt\n„Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und                                           Verfahrensvorschriften\nVerbrauchsteuern                             § 23“.         Einspruchsfrist                               § 355\nd) Nach § 30 wird folgende Angabe eingefügt:                    Rechtsbehelfsbelehrung                        § 356\n„Schutz von Bankkunden                      § 30a“.         Einlegung des Einspruchs                      § 357","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                3803\nPrüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 358             1. das Bundesministerium der Finanzen und die für\nBeteiligte                                  § 359              die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden als oberste Behörden,\nHinzuziehung zum Verfahren                  § 360\n2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,\nAussetzung der Vollziehung                  § 361              das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminal-\nRücknahme des Einspruchs                    § 362              amt als Bundesoberbehörden,\nAussetzung und Ruhen des Verfahrens         § 363          3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,\nMitteilung der Besteuerungsunterlagen       § 364          4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,\nErörterung des Sach- und Rechtsstands       § 364a         5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststel-\nlen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und\nFristsetzung                                § 364b\ndie besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche\nAnwendung von Verfahrensvorschriften        § 365              Behörden,\nForm und Inhalt der Einspruchsentscheidung § 366           6. Familienkassen und\nEntscheidung über den Einspruch             § 367“.        7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkom-\n(aufgehoben)                                § 368“.            mensteuergesetzes.“\nq) Die Angabe zu § 382 wird wie folgt gefasst:              5. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Gefährdung der Einfuhr- und                               „Das Bundesministerium der Finanzen kann zur\nAusfuhrabgaben                              § 382“.        Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverord-\nr) Die Angabe zu § 414 wird wie folgt gefasst:                 nung mit Zustimmung des Bundesrates für Unterneh-\nmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außer-\n„(gegenstandslos)                           § 414“.\nhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben,\ns) Nach der Angabe zu § 415 wird folgende Angabe               die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den\nangefügt:                                                  Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.“\n„Anlage zu § 339 Abs. 4“.\n6. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   „Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unter-\nnehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1\n„Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäi-\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das\nschen Gemeinschaften anwendbar.“\nFinanzamt zuständig, das für die Besteuerung der\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig\n„Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vor-             ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das\nschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des                Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz\nRechts der Europäischen Gemeinschaften sinn-               außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.“\ngemäß anwendbar.“\n7. § 23 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                           „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                               und Verbrauchsteuern“.\n„(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4          b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort\nNr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im                  „Zölle“ durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrab-\nSinne dieses Gesetzes.“                                        gaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des\nZollkodexes“ ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen\nAbsätze 4 und 5.                                        8. In § 30 Abs. 6 Satz 4, § 152 Abs. 5 Satz 3, § 156 Abs. 1\nd) Im neuen Absatz 4 werden nach der Angabe                    Satz 2, § 167 Abs. 2 Satz 2, § 178 Abs. 4 Satz 1, § 180\n„(§ 178, §§ 337 bis 345)“ die Wörter „sowie Zinsen         Abs. 2 Satz 4 und § 223 wird jeweils das Wort „Zölle“\nim Sinne des Zollkodexes“ angefügt.                        durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            ersetzt.\n„(5) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils       9. § 42 wird wie folgt geändert:\nsteuerberechtigten Körperschaften zu. Das gilt             a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nnicht für Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nim Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkode-\nxes. Diese Zinsen und die übrigen steuerlichen                   „(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwend-\nNebenleistungen fließen den verwaltenden Kör-                  barkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlos-\nperschaften zu.“                                               sen ist.“\n4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                        10. § 76 wird wie folgt geändert:\n„(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind            a) In Absatz 1 wird das Wort „zollpflichtige“ durch die\ndie folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung                  Wörter „einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige“\ngenannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:                        ersetzt.","3804          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „zoll- oder ver-        20. § 215 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbrauchsteuerpflichtigen Waren“ durch die Wörter\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauch-\nsteuerpflichtigen Waren“ ersetzt.                            „2. Waren, die im grenznahen Raum oder in\nGebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen,\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „oder die zollpflich-\naufgefunden werden, wenn sie weder offenbar\ntigen Waren einer Zollbehandlung zugeführt wer-\nGemeinschaftswaren noch den Umständen\nden“ durch die Wörter „oder die einfuhr- und aus-\nnach in den zollrechtlich freien Verkehr über-\nfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche\nführt worden sind,“.\nBestimmung erhalten“ ersetzt.\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.\n11. § 126 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\n„(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis           neuen Nummern 3 und 4.\nzum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzge-           d) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „1 bis 3“\nrichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.“                       durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.\n12. In § 150 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nfügt:                                                    21. § 244 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht,           a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nsoweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Bier-                   „Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen\nsteuer betroffen sind.“                                          in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkom-\nmen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. II 1965 S. 948)\n13. § 169 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      und dem TIR -Übereinkommen vom 14. November\n„Die Festsetzungsfrist beträgt:                                  1975 (BGBl. II 1979 S. 445) in ihren jeweils gültigen\nFassungen entscheidet das Bundesministerium\n1. ein Jahr                                                      der Finanzen.“\nfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergü-           b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\ntungen,\n„Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen\n2. vier Jahre                                                    über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheits-\nfür Steuern und Steuervergütungen, die keine                 titeln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der\nSteuern oder Steuervergütungen im Sinne der                  Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-\nNummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im                 vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nSinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes           des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der\nsind.“                                                       Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und\ndem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über\n14. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG\nNr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen\n„Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen\nentscheidet die Oberfinanzdirektion Nürnberg.“\ndie Stromsteuer.“\n15. § 172 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:             22. § 353 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Zölle oder“                                          „§ 353\ngestrichen.                                                     Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Steuern“ die               Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuer-\nWörter „als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im              messbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungs-\nSinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes       bescheid über einen Grundsteuermessbetrag\noder Verbrauchsteuern“ eingefügt.                        gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er die-\nsem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184\n16. In § 209 Abs. 2 werden die Wörter „Zoll- oder“ und           Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechts-\n„Zoll oder“ gestrichen.                                      nachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger\nmaßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.“\n17. In § 211 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zoll- oder “\n23. In § 370 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Eingangs-\ngestrichen.\nabgaben“ durch die Wörter „Einfuhr- oder Ausfuhr-\nabgaben“ ersetzt.\n18. In § 212 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „Zoll oder“\ngestrichen.\n24. In § 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das\n19. § 214 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         Wort „Eingangsabgaben“ durch die Wörter „Einfuhr-\noder Ausfuhrabgaben“ ersetzt.\n„Dies gilt nicht für die Vertretung in Einfuhrabgaben-\nsachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes\n25. § 374 wird wie folgt geändert:\nund § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes im\nZusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen            a) In Absatz 1 wird das Wort „Zoll“ durch die Wörter\nBestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zoll-               „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Arti-\nkodexes.“                                                        kels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001             3805\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Eingangsabgaben“              2. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen\ndurch die Wörter „Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben“             der gemeinsamen Marktordnung für den Zucker-\nersetzt.                                                    sektor,\n3. Einfuhrabgaben,\n26. In § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Zoll“ durch\ndie Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne            4. Ausfuhrabgaben,\ndes Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ ersetzt.\n5. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und\n27. In § 379 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Eingangs-                 alkoholische Getränke und Mineralöle,\nabgaben“ durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhr-            6. Umsatzsteuern,\nabgaben“ ersetzt.\n7. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,\n28. § 382 wird wie folgt geändert:                               8. Steuern auf Versicherungsprämien,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  9. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geld-\n„Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“.             strafen und Geldbußen sowie Kosten, die im\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Vorschriften der             Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forde-\nZollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverord-              rungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen\nnungen oder der“ durch die Wörter „Zollvorschrif-           mit strafrechtlichem Charakter.“\nten, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen\noder den“ und die Wörter „soweit die Zollgesetze“     2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „soweit die Zollvorschriften“\nersetzt.                                                 a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Zollgesetze“ durch das           „§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend\nWort „Zollvorschriften“ ersetzt.                            anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des\nEingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2\ngenannten Behörde.“\nArtikel 9\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Einführungs-\ngesetzes zur Abgabenordnung                             „(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Gemeinschaften eingehende Ersuchen um\nIn Artikel 97a des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nErmittlung der Einkommens- und Vermögensver-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I\nhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustel-\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nlung und um Vollstreckung werden vom Bundes-\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850 ) geändert worden ist,\nministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5\nwird nach § 4 folgender § 5 angefügt:\nAbs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom\n„§ 5                                   Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen des\nGebührenermäßigung                               § 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes\nvom Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der\nBei Anwendung der §§ 339, 340 und 341 der Abgaben-               Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz\nordnung in der Fassung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623)          geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die\ngilt § 20 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom                  Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Voll-\n19. April 2001 (BGBl. I S. 623) entsprechend.“                      streckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und\nob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie der\nArtikel 10                                Kommission vom 4. November 1977 (77/794/EWG,\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nÄnderung des EG-Beitreibungsgesetzes                        Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.“\nDas EG-Beitreibungsgesetz vom 10. August 1979                 c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 61 des\nGesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie            „Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die\nfolgt geändert:                                                     Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,\ndie Steuern auf Versicherungsprämien oder die\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                      Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangs-\nabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die\n„§ 1\nFinanzämter.“\nAnwendungsbereich\nDieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geldfor-  3. § 4 wird wie folgt geändert:\nderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen:          a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-              „Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet\nmen, die Bestandteil des Systems vollständiger               des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden,\noder teilweiser Finanzierung des Europäischen                wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel\nAusrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-            angefochten ist und die ersuchende Behörde\nschaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen die-            dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht.\nser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind,                   § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.“","3806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             „18. die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach\nAbschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.\n„(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn\nDas Bundesamt für Finanzen bedient sich zur\na) die Vollstreckung aus Gründen, die auf die                       Durchführung dieser Aufgabe der Bundesver-\nVerhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu-                   sicherungsanstalt für Angestellte, soweit diese\nrückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche                    zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkom-\nSchwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer                  mensteuergesetzes ist, im Wege der Organ-\nArt in der Bundesrepublik Deutschland hervor-                   leihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe\nzurufen und nach den Vorschriften der Ab-                       der Verwaltungskostenerstattung, wird durch\ngabenordnung die Voraussetzungen für die Ein-                   Verwaltungsvereinbarung geregelt;\nstellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;\n„19. die zentrale Sammlung der von den Finanz-\nb) im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der                   behörden übermittelten Angaben über erteilte\nVollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren                   Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des\nbesteht oder, soweit er angefochten war, seit                   Einkommensteuergesetzes und die Erteilung\nmehr als fünf Jahren unanfechtbar ist.“                         von Auskünften im Wege einer elektronischen\nAbfrage an den Leistungsempfänger im Sinne\n4. In § 5 werden die Wörter „Deutscher Mark“ und                           des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\n„Deutsche Mark“ jeweils durch das Wort „Euro“                          gesetzes über die übermittelten Freistellungs-\nersetzt.                                                               bescheinigungen.“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n5. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(4) Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkom-\n„(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Ab-            mensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen\nsatz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde                 von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommen-\ndarum ausdrücklich ersucht. Die Vollstreckungs-                 steuergesetzes) werden jeweils von den Ländern\nbehörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaß-                  und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuer-\nnahmen zu treffen sind. § 258 der Abgabenordnung                vergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die\nbleibt unberührt.“                                              Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer\nmaßgebenden Vorschriften mitgetragen. Die zen-\nArtikel 11                                trale Stelle stellt nach Ablauf des dem Kalendervier-\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                        teljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen\nLänder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu\nDem § 102 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung               gewährenden Leistungen fest. Die nach Satz 2 fest-\nder Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,               gestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern\n2262), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                 bis zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist,            folgenden Monats zu erstatten. Das Bundes-\nwird folgender Satz angefügt:                                       ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch\n„Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hin-               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der                rates das Nähere zu bestimmen.“\nTatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens\nergänzen.“\nArtikel 13\nArtikel 12                                Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nBekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Be-         1804), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nkanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427),     vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. De-     geändert:\nzember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                             a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n„2. als Oberbehörden:                                          aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anteile“ die\nWörter „am Gesellschaftsvermögen“ eingefügt.\ndie Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmo-\nnopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt             bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfür Finanzen, das Zollkriminalamt, das Bundes-                 „Hat die Personengesellschaft vor dem Wech-\namt zur Regelung offener Vermögensfragen, das                  sel des Gesellschafterbestandes ein Grund-\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das                    stück von einem Gesellschafter oder einer\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-                    anderen Gesamthand erworben, ist auf die\nsen und das Bundesaufsichtsamt für den Wert-                   nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemes-\npapierhandel;“.                                                sungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für\nden Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                          Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuerver-\na) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 17 der Punkt                  günstigung zu versagen ist, mit dem entspre-\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-                     chenden Betrag anzurechnen.“\nmern 18 und 19 angefügt:                                  b) Absatz 7 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001               3807\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 der Punkt             31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3                 letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis\nangefügt:                                                     zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.“\n„3. das Recht des Grundstückseigentümers auf den\nErbbauzins.“                                                                    Artikel 14\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\n3. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n„Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwen-         chung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geän-\nden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermö-       dert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I\ngen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf          S. 3435), wird wie folgt geändert:\nJahren nach dem Übergang des Grundstücks von der\neinen auf die andere Gesamthand vermindert.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter „oder in den Fällen\n„§ 49 (weggefallen)“.\ndes § 5 Abs. 3“ gestrichen.\nb) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 17 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-              „§ 98 (weggefallen)“.\nfügt:                                                          c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:\n„(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2               „§ 136 (weggefallen)“.\nund 3 sind nicht die Werte im Sinne des § 138 Abs. 2\nund 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn              2. § 19 wird wie folgt geändert:\ndie Steuer nach § 8 Abs. 2 zu bemessen ist.“                   a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die\n6. § 19 wird wie folgt geändert:                                      Angabe „1 und 3“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-\naaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:\ngen Behörden haben den Finanzbehörden die recht-\n„3a. unmittelbare und mittelbare Ände-           lichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die\nrungen des Gesellschafterbestandes         ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt\neiner Personengesellschaft, die            geworden sind und die für die Feststellung von Ein-\ninnerhalb von fünf Jahren zum Über-        heitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung\ngang von 95 vom Hundert der Anteile        von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von\nam Gesellschaftsvermögen auf neue          Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejeni-\nGesellschafter geführt haben, wenn         gen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die\nzum Vermögen der Personengesell-           Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können,\nschaft ein inländisches Grundstück         sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den\ngehört (§ 1 Abs. 2a);“.                    Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Siche-\nbbb) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch               rung der Zweckbestimmung der Wohnungen zustän-\nein Semikolon ersetzt und folgende              dig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Woh-\nNummer 8 angefügt:                              nungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für\ndas Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraum-\n„8. Entscheidungen im Sinne von § 18             förderungsgesetzes gefördert worden sind.“\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Anzeigepflicht\nbesteht auch beim Wechsel im             4. In § 32 Satz 1 wird die Angabe „109a“ durch die Anga-\nGrundstückseigentum auf Grund               be „109“ ersetzt.\neiner Eintragung im Handels-, Genos-\nsenschafts- oder Vereinsregister.“       5. § 41 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „übrigen“ gestrichen.            „(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsäch-\nb) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                      lichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßi-\ngen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibun-\n„4. Änderungen im Gesellschafterbestand einer\ngen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 vom\nGesamthand bei Gewährung der Steuerver-\nHundert zu vermindern.“\ngünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6\nAbs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1.“\n6. § 49 wird aufgehoben.\n7. In § 23 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-         7. § 51 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n„(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6\nAbs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und       b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 oder“\n§ 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom                  gestrichen.\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind erstmals              c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1“ durch die\nauf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem                       Angabe „Absätze 1a“ ersetzt.","3808           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\n8. § 51a wird wie folgt geändert:                                               jeweiligen Gesellschafter vorab mit dem\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und in Nr. 2                         Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert\nBuchstabe b wird jeweils die Angabe „Abs. 1 oder“                        des Betriebsvermögens enthalten sind.“\ngestrichen.                                                   bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 oder“ gestri-                   „2. Die Kapitalkonten aus der Steuerbilanz\nchen.                                                                    der Gesellschaft mit Ausnahme der Kapi-\ntalkonten aus den Sonderbilanzen sind\n9. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst:                              dem jeweiligen Gesellschafter vorweg\nzuzurechnen.“\n„Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz“.\ncc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die\nAngabe „Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2“\n10. In § 79 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.\ndurch die Angabe „Nummern 1 und 2“ ersetzt.\n11. In § 81 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der            c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt\nin § 79 Abs. 3 und 4 bezeichneten Grundstücke oder                gefasst: „§ 121 Nr. 3“.\nGrundstücksteile“ gestrichen.\n15. § 98 wird aufgehoben.\n12. § 92 wird wie folgt geändert:\n16. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter „bei der Einheits-\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           bewertung des Betriebsvermögens“ durch die Wörter\n„(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als          „bei der Bewertung des Betriebsvermögens für\nBestandteil des Grundstücks und die Verpflich-            Zwecke der Erbschaftsteuer“ ersetzt.\ntung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der\nBewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.“       17. § 104 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die\naa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22 Abs. 1            Wörter „und soweit“ eingefügt und Nummer 2 wie\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.           folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Nr. 1“ durch              „2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen\ndie Angabe „§ 30“ ersetzt.                                    in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhän-\ngigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt\nenthält, dass die Pensionsanwartschaft oder\n13. § 95 wird wie folgt geändert:\ndie Pensionsleistung gemindert oder entzo-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie                     gen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt\nfolgt gefasst:                                                     sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren\n„§ 99 bleibt unberührt.“                                           Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsät-\nzen unter Beachtung billigen Ermessens eine\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                           Minderung oder ein Entzug der Pensionsan-\nwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig\n14. § 97 wird wie folgt geändert:                                          ist, und“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 4 werden die Wörter „vom 19. Dezem-\naa) In Nummer 1 werden in dem Klammerzusatz                   ber 1974, BGBl. I S. 3610, zuletzt geändert durch\ndie Wörter „, bergrechtliche Gewerkschaften“             Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994,\ngestrichen.                                              BGBl. I S. 2911“ durch die Wörter „in der jeweils\ngeltenden Fassung“ ersetzt.\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1       18. In § 121 Nr. 4 werden die Wörter „vom 8. September\nNr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2          1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Arti-\ndes Einkommensteuergesetzes. Zum Ge-              kel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 1996 (BGBl. I\nwerbebetrieb einer solchen Gesellschaft           S. 2049)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden\ngehören auch die Wirtschaftsgüter, die im         Fassung“ ersetzt.\nEigentum eines Gesellschafters, mehrerer\noder aller Gesellschafter stehen, und         19. In § 123 wird die Angabe „und § 113a“ gestrichen.\nSchulden eines Gesellschafters, mehrerer\noder aller Gesellschafter, soweit die Wirt-   20. § 125 wird wie folgt geändert:\nschaftsgüter und Schulden bei der steuer-\nlichen Gewinnermittlung zum Betriebsver-          a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1\nmögen der Gesellschaft gehören (§ 95);                Nr. 1“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.\ndiese Zurechnung geht anderen Zurech-             b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\nnungen vor.“\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                     21. In § 126 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Wirtschaftsgüter und Schulden im Sinne       22. In § 128 wird die Angabe „§ 30 Nr. 1“ durch die\ndes Absatzes 1 Nr. 5 Satz 2 sind dem            Angabe „§ 30“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                 3809\n23. § 136 wird aufgehoben.                                           b) Flaschenweinausbau:\naa) in den Weinbaugebieten\n24. In § 139 wird die Angabe „tausend Deutsche Mark“                          Ahr, Baden, Franken, Rhein-\ndurch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.                              gau und Württemberg            82 Euro je Ar;\n25. § 142 wird wie folgt gefasst:                                        bb) in den übrigen\nWeinbaugebieten                36 Euro je Ar;\n„§ 142\n4. gärtnerische Nutzung:\nBetriebswert\n(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird            a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflan-\nunter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36                         zenbau:\nAbs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der                    aa) Gemüsebau:\n§§ 45, 48a, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermit-\ntelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der                           – Freilandflächen              56 Euro je Ar;\nErtragswert das 18,6fache des Reinertrags.                                – Flächen unter Glas und\nKunststoffen               511 Euro je Ar;\n(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den\nEinzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das                    bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:\nAbbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung\n(§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nut-                          – Freilandflächen             184 Euro je Ar;\nzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftli-                     – beheizbare Flächen\nchen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:                              unter Glas und Kunst-\nstoffen                  1 841 Euro je Ar;\n1. landwirtschaftliche Nutzung:\n– nichtbeheizbare\na) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und                           Flächen unter Glas\nSpargel:                                                              und Kunststoffen           920 Euro je Ar;\nDer Ertragswert ist auf der Grundlage der\nb) Nutzungsteil Obstbau                 20 Euro je Ar;\nErgebnisse der Bodenschätzung nach dem\nBodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er                    c) Nutzungsteil Baumschulen:\nbeträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;\n– Freilandflächen                  164 Euro je Ar;\nb) Nutzungsteil Hopfen                57 Euro je Ar;\n– Flächen unter Glas\nc) Nutzungsteil Spargel               76 Euro je Ar;                und Kunststoffen              1 329 Euro je Ar;\n2. forstwirtschaftliche Nutzung:                             5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:\na) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar,                          a) Nutzungsteil\nNichtwirtschaftswald, Baum-                                   Wanderschäferei         10 Euro je Mutterschaf;\nartengruppe Kiefer, Baumarten-\ngruppe Fichte bis zu 60 Jahren,                           b) Nutzungsteil\nBaumartengruppe Buche und                                     Weihnachtsbaumkultur               133 Euro je Ar;\nsonstiges Laubholz bis zu\n6. Geringstland:\n100 Jahren und Eiche bis zu\n140 Jahren                       0,26 Euro je Ar;         Der Ertragswert für Geringstland\nbeträgt                               0,26 Euro je Ar.\nb) Baumartengruppe Fichte über\n60 Jahren bis zu 80 Jahren                               (3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes\nund Plenterwald                  7,50 Euro je Ar;     begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft\nc) Baumartengruppe Fichte über                           kann beantragt werden, den Betriebswert abwei-\n80 bis zu 100 Jahren               15 Euro je Ar;     chend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzel-\nertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe\nd) Baumartengruppe Fichte über                           der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die\n100 Jahre                          20 Euro je Ar;     dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom\ne) Baumartengruppe Buche und                             Steuerpflichtigen nachzuweisen.\nsonstiges Laubholz über\n(4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert\n100 Jahre                           5 Euro je Ar;\nnach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung\nf) Eiche über 140 Jahre               10 Euro je Ar;     wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer\ndes Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt,\n3. weinbauliche Nutzung:\nwenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung\na) Traubenerzeugung und Fassweinausbau:                  unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten\nzusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fäl-\naa) in den Weinbaugebieten\nlen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-\nAhr, Franken und Württem-\nchend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des\nberg                          36 Euro je Ar;\nGrund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a\nbb) in den übrigen                                    festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4\nWeinbaugebieten               18 Euro je Ar;     eine Verteilung nicht statt.“","3810           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\n26. § 152 wird wie folgt gefasst:                             Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird\n„§ 152                        wie folgt geändert:\nAnwendung des Gesetzes                    1. In § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „im\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum          Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ durch die\n1. Januar 2002 anzuwenden.                                   Wörter „durch Schenkung unter Lebenden“ ersetzt.\n(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in\nDeutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem           2. § 37 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.“               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes findet auf Erwer-\nbe Anwendung, für die die Steuer nach dem\nArtikel 15                                22. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht.“\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der                         „(3) § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I                         Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nS. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes              (BGBl. I S. 3794) findet auch auf Erwerbe Anwen-\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geän-            dung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember\ndert:                                                                1995 entstanden ist, wenn die Steuerfestsetzung\nam 23. Dezember 2001 noch nicht bestandskräftig\n1. In § 4 Nr. 11 Satz 3 werden die Wörter „nach den §§ 3             ist.“\nund 4 des Investitionszulagengesetzes 1999“ durch             c) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndie Wörter „nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszu-\nlagengesetzes 1999“ ersetzt.\nArtikel 17\n2. § 56 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nIn § 1a Abs. 4 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom\n„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen        19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt\nsich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im          durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\nRahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit          (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, werden nach den\nanderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-        Wörtern „für den Bereich der Umsatzsteuer“ die Wörter\nten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,      „und der direkten Steuern“ eingefügt.\nMitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mit-\ngliedern der Patentanwaltskammer örtlich und\nüberörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen.“                                  Artikel 18\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen          Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nsich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im          machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geän-\nRahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit          dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember\nanderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-        2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:\nten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,\nMitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mit-          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngliedern der Patentanwaltskammer zu einer Part-\nnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die               a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\nnicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt                 „§ 13 Entstehung der Steuer“.\nist; § 53 Satz 2 gilt insoweit nicht.“                      b) Nach der Angabe „§ 13 Entstehung der Steuer“\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          werden die Angaben „§ 13a Steuerschuldner“ und\n„§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner“\n„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen                 eingefügt.\nmit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmäch-\ntigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,        c) Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie\nMitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitglie-                 folgt gefasst:\ndern der Patentanwaltskammer sowie den in § 3                                  „VI. Sonderregelungen“.\nNr. 2 und 3 genannten Vereinigungen eine Büro-\ngemeinschaft bilden.“                                       d) Nach der Angabe „§ 25b Innergemeinschaftliche\nDreiecksgeschäfte“ wird die Angabe „§ 25c\nBesteuerung von Umsätzen mit Anlagegold“ ein-\nArtikel 16                                  gefügt.\nÄnderung des Erbschaftsteuer-\nund Schenkungsteuergesetzes                      2. § 4 wird wie folgt geändert:\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in                a) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997                    „c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen,\n(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 19 des                     Schecks und anderen Handelspapieren sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                3811\ndie Vermittlung dieser Umsätze, ausgenom-            Rechts ist. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den\nmen die Einziehung von Forderungen,“.                nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.\nb) In Nummer 22 Buchstabe a wird das Wort                         (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,\n„Unkosten“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.               wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-\nnehmers in einer Personenbeförderung besteht, die\n3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5)\nunterlegen hat oder die mit einer Kraftdroschke\n„(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1          durchgeführt worden ist.\nist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buch-\nstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch                   (4) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein\nden Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur            Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel\nAufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteige-              Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichne-\nrungstermin zulässig.“                                         ten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine\nGeschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.\nMaßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\nausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unterneh-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     mer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leis-\n„Entstehung der Steuer“.                    tungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn\nihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die\n„(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.“      Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanz-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   amts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne\ndes Satzes 1 ist.\n5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b ein-                (5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19\ngefügt:                                                        und 24 nicht anzuwenden.\n„§ 13a                                 (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nSteuerschuldner\nnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur\n(1) Steuerschuldner ist in den Fällen                      Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den\n1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 2 der Unter-         Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsemp-\nnehmer;                                                   fänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der\nandere an Stelle des Leistungsempfängers Steuer-\n2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;                          schuldner nach Absatz 2 ist.“\n3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;\n4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung;             6. § 14 wird wie folgt geändert:\n5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer.                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Führt der Unternehmer Lieferungen oder\n§ 13b                                      sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus,\nLeistungsempfänger als Steuerschuldner                       ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an\neinen anderen Unternehmer für dessen Unter-\n(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht                  nehmen oder an eine juristische Person aus-\ndie Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens                     führt, auf deren Verlangen verpflichtet, Rech-\njedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung                       nungen auszustellen, die folgende Angaben\nfolgenden Kalendermonats:                                               enthalten müssen:\n1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im                     1. den Namen und die Anschrift des leisten-\nAusland ansässigen Unternehmers;                                       den Unternehmers,\n2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände                       2. den Namen und die Anschrift des Leis-\ndurch den Sicherungsgeber an den Sicherungs-                           tungsempfängers,\nnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;\n3. die Menge und die handelsübliche Be-\n3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsverstei-                           zeichnung des Gegenstandes der Liefe-\ngerungsverfahren durch den Vollstreckungs-                             rung oder die Art und den Umfang der\nschuldner an den Ersteher.                                             sonstigen Leistung,\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt ent-                    4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der\nsprechend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genann-                        sonstigen Leistung,\nten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts ver-\neinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung                      5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige\nausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer                         Leistung (§ 10) und\nmit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das                       6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallen-\nEntgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.                        den Steuerbetrag, der gesondert auszu-\n(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen schuldet der                    weisen ist, oder einen Hinweis auf die\nLeistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unter-                           Steuerbefreiung.“\nnehmer oder eine juristische Person des öffentlichen               bb) Satz 2 wird aufgehoben.","3812            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\ncc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „gelten die           c) In Absatz 5 Nr. 2 wird nach dem Wort „kann“ ein\nSätze 1 und 2“ durch die Wörter „gilt Satz 1“             Komma eingefügt.\nersetzt.                                           9. § 15a wird wie folgt geändert:\ndd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satzes 2“              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.\n„Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen\n„Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizier-             Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuer-\nten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkredi-               abzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes\ntierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ver-              Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch\nsehene elektronische Abrechnung.“                               eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vor-\nc) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 2“               steuerbeträge vorzunehmen.“\ndurch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n7. § 14a wird wie folgt geändert:                                     „Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor,\nwenn das noch verwendungsfähige Wirtschafts-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               gut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maß-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                              geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder\nnach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz\n„Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).“\nanders zu beurteilen ist als die für den ursprüngli-\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.                        chen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung.“\nb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4                c) Absatz 5 wird aufgehoben.\nund 5 angefügt:                                             d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „den\n„(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne                Absätzen 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4“\ndes § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfän-              ersetzt.\nger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er\nzur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In         10. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Rechnungen ist auf die Steuerschuldnerschaft            „Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer-\ndes Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vor-               pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geän-\nschrift über den gesonderten Steuerausweis in               dert, haben\neiner Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwen-\ndung.                                                       1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt\nhat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und\n(5) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rech-\n2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausge-\nnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-\nführt worden ist, den dafür in Anspruch genomme-\nrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalender-\nnen Vorsteuerabzug\njahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden\nist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch:                         entsprechend zu berichtigen; dies gilt in den Fällen\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß.“\n1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);\n2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die      11. § 18 wird wie folgt geändert:\nSteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den\na) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nletzten Abnehmer;\n„Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine\n3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger\nSteuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die\ndie Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den\nUnternehmer und juristischen Personen abzuge-\nLeistungsempfänger.“\nben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Abs. 2 oder § 25b Abs. 2 zu\n8. § 15 wird wie folgt geändert:                                      entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a).“\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein           b) Absatz 8 wird aufgehoben.\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 4 ange-\nfügt:                                                   12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b          a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt\nworden sind. Soweit die Steuer auf eine Zah-            „Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, § 14\nlung vor Ausführung dieser Leistungen ent-              Abs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer.“\nfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung          b) Satz 5 wird aufgehoben.\ngeleistet worden ist.“\nb) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-          13. § 22 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                       a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemein-                   „Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a\nschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach             Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Abs. 2 und des § 14\n§ 13b Abs. 2 schulden, gelten die Einschränkungen               Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer\ndes § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 entsprechend.“                     sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001               3813\nb) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semi-            d) Nummer 49 wird wie folgt geändert:\nkolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:                  aa) Die Wörter „der Drucke, die für die Werbe-\n„8. in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 beim Leis-                 zwecke eines Unternehmens herausgegeben\ntungsempfänger die Angaben entsprechend                        werden oder die überwiegend Werbe-\nden Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die                     zwecken“ werden durch die Wörter „Veröf-\nAngaben nach den Nummern 1 und 2 geson-                        fentlichungen, die überwiegend Werbe-\ndert aufzuzeichnen.“                                           zwecken“ ersetzt.\nbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n14. In § 22a Abs. 2 wird das Wort „den“ gestrichen.\n„a) Bücher, Broschüren\nund ähnliche Drucke,\n15. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                              auch in Teilheften,\n„2. für die Lieferungen der in der Anlage nicht aufge-                        losen Bogen oder\nführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke                                Blättern, zum\nsowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausge-                            Broschieren,\nnommen die Lieferungen in das Ausland und die                            Kartonieren oder\nim Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige                           Binden bestimmt,\nLeistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 4, soweit in der                         sowie Zeitungen\nAnlage nicht aufgeführte Getränke abgegeben                              und andere\nwerden, auf sechzehn vom Hundert,“.                                      periodische\nDruckschriften\n16. § 25a Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                   kartoniert, gebunden\noder in Sammlungen\n„Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer                           mit mehr als einer\nin den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die ent-                       Nummer in\nrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausge-                            gemeinsamem\nwiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschul-                            Umschlag\ndete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als                          (ausgenommen solche,\nVorsteuer abzuziehen.“                                                        die überwiegend\nWerbung enthalten),      aus Positionen\n17. In § 26a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 1                                                      49.01, 97.05\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 14a Abs. 5 Satz 1“                                                            und 97.06“.\nersetzt.                                                           cc) In Buchstabe f werden die Wörter „vorphilate-\nlistische Briefe und freigestempelte Briefum-\n18. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:                              schläge“ gestrichen.\n„(4) §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3\nNr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1                              Artikel 19\nSatz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22                          Änderung der Umsatz-\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3                   steuer-Durchführungsverordnung\nsind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem\n1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das            Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der\nEntgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezem-         Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I\nber 2001 gezahlt worden ist. Soweit auf das Entgelt        S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes\noder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember          vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt\n2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002            geändert:\ndas Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis zum\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nworden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger           a) Nach der Angabe „§ 30 Schausteller“ werden die\nnach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im                    Zwischenüberschrift „Zu § 13b des Gesetzes“ und\nAbzugsverfahren vom leistenden Unternehmer ge-                    die Angabe „§ 30a Steuerschuldnerschaft bei\nschuldete Steuer.“                                                unfreien Versendungen“ eingefügt.\nb) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst:\n19. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefasst:        „§ 39a (weggefallen)“.\n„§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2004 in         c) Die Angabe zu den §§ 51 bis 58 wird wie folgt ge-\nfolgender Fassung:“.                                              fasst:\n„§§ 51 bis 58 (weggefallen)“.\n20. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt\ngeändert:                                                  2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:\na) In Nummer 23 wird das Wort „Futter“ durch die                                          „§ 30a\nWörter „verschiedene zur Fütterung verwendete                                Steuerschuldnerschaft\nPflanzen“ ersetzt.                                                         bei unfreien Versendungen\nb) In Nummer 41 wird die Zahl „3824 60“ durch die                Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen\nZahl „2106 90“ ersetzt.                                   im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter\nc) Nummer 44 wird aufgehoben.                                 unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern","3814           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\noder eine solche Beförderung durch einen im Ausland            2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungs-\nansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfän-              empfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Geset-\nger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfän-               zes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung\ngers Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 des Gesetzes,               (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unter-\nwenn                                                               legen haben, oder\n1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des         3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und\nöffentlichen Rechts ist,                                       daran anschließende Lieferungen im Sinne des\n2. er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung             § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat.“\noder für ihre Besorgung übernommen hat und\n3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre         9. In § 62 Abs. 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1“ durch die\nBesorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete                 Angabe „§ 59“ ersetzt.\nVoraussetzung zu ersehen ist.\nDies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunter-\nArtikel 20\nnehmerischen Bereich bezogen wird.“\nÄnderung der\n3. In § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4               Umsatzsteuererstattungsverordnung\nwird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe            § 3 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fas-\n„Satz 1“ ersetzt.                                          sung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I\nS. 1780), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom\n4. In § 33 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:        19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist,\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über        wird wie folgt gefasst:\nLeistungen im Sinne des § 13b des Gesetzes.“                                             „§ 3\n(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von\n5. § 39a sowie die §§ 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58\nLebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe\nwerden aufgehoben.\nvon Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und\nStelle.\n6. In § 41 wird die Angabe „(§ 51 Abs. 3 Satz 1)“ durch die\nAngabe „(§ 13b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)“ ersetzt.         (2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen\nNutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im\n7. § 44 wird wie folgt geändert:                              Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versa-\ngen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.“\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem\nKalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuer-                                Artikel 21\nabzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als\nÄnderung der Verordnung\nzehn Prozentpunkte geändert, entfällt bei diesem\nüber die örtliche Zuständigkeit\nWirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichti-\nfür die Umsatzsteuer im\ngung des Vorsteuerabzugs.“\nAusland ansässiger Unternehmer\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die\n„Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug      Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom\nbei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu       21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch\nberichtigen ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berich-  Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I\ntigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Ge-          S. 2267), wird wie folgt gefasst:\nsetzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des\nGesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für                                „Verordnung\nden Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem             über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer\nsich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug            im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuer-\nmaßgebenden Verhältnisse geändert haben.“                          zuständigkeitsverordnung-UStZustV)\n§1\n8. § 59 wird wie folgt gefasst:\n(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des\n„§ 59                           § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende\nVergütungsberechtigte Unternehmer                Finanzämter örtlich zuständig:\nDie Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge           1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansäs-\n(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-              sige Unternehmer,\nnehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend           2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien\nvon § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den            ansässige Unternehmer,\n§§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im\nVergütungszeitraum                                          3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark\nansässige Unternehmer,\n1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nund 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze         4. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland\nim Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat,         ansässige Unternehmer,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                3815\n5. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Finn-    33. das Finanzamt Magdeburg II für in der Republik\nland ansässige Unternehmer,                                  Weißrussland ansässige Unternehmer,\n6. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik    34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten\nansässige Unternehmer,                                       Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.\n7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten             (2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des\nKönigreich Großbritannien und Nordirland ansässige      § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von\nUnternehmer,                                            Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin\n8. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Grie-     Neukölln-Nord zuständig.\nchischen Republik ansässige Unternehmer,                   (3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der\n9. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für in der         Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-\nRepublik Irland ansässige Unternehmer,                  tung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland\n10. das Finanzamt München II für in der Italienischen       ansässige Unternehmer bleibt unberührt.\nRepublik ansässige Unternehmer,\n11. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Repu-                                      §2\nblik Kroatien ansässige Unternehmer,                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung\n12. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Lett-    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umsatzsteuerzuständigkeits-\nland ansässige Unternehmer,                             verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August\n13. das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechten-      2001 (BGBl. I S. 2267) außer Kraft.“\nstein ansässige Unternehmer,\n14. das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik\nLitauen ansässige Unternehmer,                                                      Artikel 22\n15. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im                                    Änderung\nGroßherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,                          des Gesetzes zur Eindämmung\n16. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Repu-                 illegaler Betätigung im Baugewerbe\nblik Mazedonien ansässige Unternehmer,                     Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler\n17. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder-       Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I\nlande ansässige Unternehmer,                            S. 2267) wird aufgehoben.\n18. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-\nwegen ansässige Unternehmer,\nArtikel 23\n19. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-\nreich ansässige Unternehmer,                                                    Änderung des\nRennwett- und Lotteriegesetzes\n20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen\nansässige Unternehmer,                                     Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesge-\n21. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Portu-     setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffent-\ngiesischen Republik ansässige Unternehmer,              lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 108 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\n22. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansäs-       S. 2785), wird wie folgt geändert:\nsige Unternehmer,\n23. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen        1. § 18 wird wie folgt geändert:\nFöderation ansässige Unternehmer,\na) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1 200\n24. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für im König-              Deutsche Mark“ durch die Angabe „650 Euro“\nreich Schweden ansässige Unternehmer,                           ersetzt.\n25. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen\nb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „75 000\nEidgenossenschaft ansässige Unternehmer,\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „40 000 Euro“\n26. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen              ersetzt.\nRepublik ansässige Unternehmer,\nc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „320\n27. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für im König-                 Deutsche Mark“ durch die Angabe „164 Euro“\nreich Spanien ansässige Unternehmer,                            ersetzt.\n28. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slo-\nwenien ansässige Unternehmer,                           2. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n29. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechi-             „Die Steuer für Oddset-Wetten ist am 15. Tag nach\nschen Republik ansässige Unternehmer,                       Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.“\n30. das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik\nTürkei ansässige Unternehmer,                           3. § 21 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n31. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs-          „(1) Die Steuer für ausländische Lose und Ausweise\nsige Unternehmer,                                           über Spieleinlagen beträgt 0,25 Euro für je einen Euro\n32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik           vom planmäßigen Preise; ein angefangener Euro wird\nUngarn ansässige Unternehmer,                               für voll gerechnet.","3816           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\n(2) Ausländische Werte sind nach den Vorschriften                                Artikel 25\nüber die Berechnung der Umsatzsteuer in Euro umzu-                          Änderung der Verordnung\nrechnen.“                                                                     zur Vereinfachung der\nArtikel 24                                   Steuererhebung bei der Lotteriesteuer\nÄnderung der                            In § 1 der Verordnung zur Vereinfachung der Steuerer-\nAusführungsbestimmungen                       hebung bei der Lotteriesteuer in der im Bundesgesetzblatt\nzum Rennwett- und Lotteriegesetz                  Teil III, Gliederungsnummer 611-14-4, veröffentlichten\nbereinigten Fassung wird die Angabe „5 Deutsche Mark“\nDie Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und\ndurch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.\nLotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                                 Artikel 26\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), werden wie folgt geändert:\nÄnderung des\nInvestitionszulagengesetzes 1999\n1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der\n„(1) Als öffentliche Lotterien sind auch anzusehen: auf  Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018) wird\nJahrmärkten oder aus Anlass öffentlicher Volksbelusti-     wie folgt geändert:\ngungen veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spiel-\nausweise ausgegeben werden, sofern der Gesamt-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\npreis der Spielausweise jeder einzelnen hintereinander\nfolgenden Ausspielung mehr als 164 Euro beträgt.“             a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“\ndurch die Angabe „§§ 2 bis 3a“ ersetzt.\n2. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3 und 4“\ndurch die Angabe „§§ 3 bis 4“ ersetzt.\n„(1) Wer in den Ländern Lotterien oder Ausspielungen\nveranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose      2. § 3 wird wie folgt geändert:\noder Spielausweise (Lose) die Summe von 164 Euro              a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nübersteigt, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens\nam 30. Tage nach dem Empfang der behördlichen                     „1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nErlaubnis nach Muster 8 schriftlich anzumelden:                        und 3 die nachträglichen Herstellungskosten\nund die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie\nName, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters,                        insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 1 200\ndie planmäßige Anzahl (die Nummern) und den plan-                   Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche\nmäßigen Preis der Lose, den Zeitpunkt, von wel-                     übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des\nchem ab mit dem Vertrieb der Lose begonnen wer-                     Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach\nden soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der                 dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder\nAusspielung, die Namen und Wohnungen der unmit-                     bei denen er das Objekt im Fall der Anschaf-\ntelbar von dem Veranstalter mit dem Vertrieb der                    fung auf Grund eines nach dem 31. Dezember\nLose betrauten Personen.                                            2001 abgeschlossenen obligatorischen Ver-\nVeranstalter, die nicht Gewerbetreibende oder Reise-                   trags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-\ngewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind,                     schafft hat, gehören die nachträglichen Her-\nhaben Sachausspielungen dem zuständigen Finanz-                        stellungskosten und die Erhaltungsaufwendun-\namt nur anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose                      gen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie\n650 Euro übersteigt (vgl. § 18 Nr. 1b des Rennwett-                    insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro\nund Lotteriegesetzes).“                                                je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In\nden zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von\n3. § 37 wird wie folgt geändert:                                          2 556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen\nnachträgliche Herstellungsarbeiten oder Er-\na) In Absatz 2 wird die Angabe „Pfennigbetrag“ jeweils                 haltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die\ndurch die Angabe „Centbetrag“ ersetzt.                            selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             sind, sind die nachträglichen Herstellungskos-\nten und Erhaltungsaufwendungen nach dem\n„Für die Umrechnung fremder Währungen sind die                    Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudetei-\nfür die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen                       le aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuord-\nanzuwenden.“                                                      nung nicht möglich ist. Bei Investitionen im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1\n4. In § 39 Satz 4 wird die Angabe „fünfhundert Deutsche                   bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an\nMark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.                             die Stelle der nachträglichen Herstellungskos-\nten die Anschaffungskosten treten, die auf\n5. § 44 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne\ndes Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;“.\n„Ungestempelte Lose dürfen, sofern es sich nicht um\nLotterien und Ausspielungen im Betrage von nicht              b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nmehr als 164 Euro handelt, oder die Oberfinanzdirek-              „Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbei-\ntion zur Abstempelung ungeeignete Lose zugelassen                 ten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnah-\nhat (§ 41 Satz 2), nicht ausgegeben werden.“                      men, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                3817\nder Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;       zureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterla-\nbei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die           gen eingereicht werden.\nBauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in           (3) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der\ndem die Bauunterlagen eingereicht werden.“               Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 ab-\nschließt. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n(4) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage\n„§ 3a                              ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskos-\nErhöhte Investitionszulage für                 ten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalender-\nModernisierungsmaßnahmen an                      jahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Bei\nMietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich              Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3\ngehören die nachträglichen Herstellungskosten und\n(1) Begünstigte Investitionen sind:                       die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungs-\n1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,           grundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002\ndie vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden        bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche über-\nsind,                                                    schreiten und 1 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche\nnicht übersteigen. Betreffen nachträgliche Herstel-\n2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem\nlungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere\n1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, soweit\nGebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirt-\nnachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem\nschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstel-\nrechtswirksamen Abschluss des obligatorischen\nlungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem\nVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durch-\nVerhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzu-\ngeführt worden sind, und\nteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht mög-\n3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem               lich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\n1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind,              gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entspre-\nwenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheini-          chend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstel-\ngung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist,              lungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf\ndass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder           nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des\nBeendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten           Absatzes 1 Nr. 2 entfallen. § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt\nund Erhaltungsarbeiten in einem förmlich festgelegten        entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können\nSanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem               die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhal-\nförmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach          tungsaufwendungen einbezogen werden.\n§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in             (5) Die Investitionszulage beträgt 22 vom Hundert\neinem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als              der Bemessungsgrundlage.“\nKerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverord-\nnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung      4. § 4 wird wie folgt geändert:\nder näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.\nDie Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend für Gebäu-           a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Jahreszahl „2005“ durch\nde, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem                    die Jahreszahl „2002“ ersetzt.\n1. Januar 1960 fertig gestellt worden sind, wenn der         b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl\nAnspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der                 „2004“ durch die Jahreszahl „2001“ ersetzt.\nnach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde\nnachweist, dass das Gebäude oder ein Gebäudeteil\nnach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk-                                 Artikel 27\nmal ist. Die Sätze 1 und 2 können nur angewendet wer-                             Änderung des\nden, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach                     Versicherungsteuergesetzes 1996\nBeendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten\nIn § 4 Nr. 5 Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes\noder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Über-\n1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar\nlassung zu Wohnzwecken dienen. Satz 1 kann nur\n1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nangewendet werden, wenn für die nachträglichen\nzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436) geändert\nHerstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten kei-\nworden ist, werden nach den Wörtern „der Krankheit,“ die\nne Investitionszulage nach § 3 in Anspruch genommen\nWörter „der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw.“ ein-\nwird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ngefügt.\n(2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind\nbegünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall\nnachträglicher Herstellungsarbeiten oder Erhaltungs-                                 Artikel 28\narbeiten nach dem 31. Dezember 2001 mit den Arbei-                Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\nten begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das\nDas Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nObjekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001\nkanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt\nabgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder\ngeändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember\ngleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als\n2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:\nBeginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder\nErhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die\neine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in   1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ndem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-               „(2) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versi-\ngungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen ein-          cherungsentgelt.“","3818           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\n2. § 11 wird wie folgt gefasst:                                       ist erstmals bei nicht vertragsgemäßer Verwendung\n„§ 11                                   nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.“\nZerlegung\n(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer-                                     Artikel 30\nschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 2004 nach                                     Änderung des\nden Absätzen 2 und 3 zerlegt.                                         Fünften Vermögensbildungsgesetzes\n(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am          In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Vermögensbildungs-\nGesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:            4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 25\na) zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen an          des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geän-\nder Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche      dert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 des Einkom-\nabzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsberei-      mensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Einkom-\nche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie         mensteuergesetzes“ ersetzt.\nöffentliche und private Dienstleister;\nb) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an                                      Artikel 31\nder Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches\nLand- und Forstwirtschaft, Fischerei;                                Änderung des Wohngeldgesetzes\nc) zu 25 vom Hundert entsprechend den Anteilen an             § 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der\nder Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den          Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), das\nAnteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom          zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September\nHundert;                                               2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nd) zu 15 vom Hundert entsprechend den Anteilen an\nden Privathaushalten.\n1. Die Nummern 1 und 2a werden aufgehoben.\nDabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungs-\njahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt         2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nverfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.\na) In Buchstabe a Satz 3 werden nach dem Wort\n(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der                „Miete“ die Wörter „oder Belastung“ eingefügt.\nFreien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei\nsind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahres-          b) In Buchstabe b Satz 3 werden nach dem Wort\nergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am                 „Miete“ die Wörter „oder Belastung“ eingefügt.\n15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember             c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\njeden Jahres zu leisten sind. Bis zur Ermittlung der Zer-          angefügt:\nlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszah-\nlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu zahlen.“                    „c) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnah-\nme des Mietzuschusses nach dem Fünften\nTeil, der mindestens teilweise für die Jahre\nArtikel 29                                        2003 oder 2004 bewilligt wird, nach dem ab\n1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als\nÄnderung des\nder für Dezember 2000 geleistete, in Euro\nWohnungsbau-Prämiengesetzes\numgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der                          für die in den Jahren 2003 und 2004 liegenden\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678),                      Teile des Bewilligungszeitraums jeweils ein\ngeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezem-                       Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichs-\nber 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:                        betrag berechnet sich nach dem um 5 Euro\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende der Nummer 4 das                       geminderten und auf volle Euro zu rundenden\nWort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5                       Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezem-\naufgehoben.                                                              ber 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzu-\nschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss\n2. In § 2a Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 5 des Einkom-                  nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht.\nmensteuergesetzes)“ durch die Angabe „(§ 2 des Ein-                      Hat sich abweichend von den Verhältnissen,\nkommensteuergesetzes)“ ersetzt.                                          die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet-\n3. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort                     oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen\n„vierten“ ersetzt.                                                       haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden\nFamilienmitglieder oder die zu berücksichti-\n4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngende Miete oder Belastung verringert oder\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                        das Familieneinkommen erhöht, ist der Unter-\n„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 29 des                    schiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)                     in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzu-\nist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden.“                      schusses begrenzt, der sich bei Anwendung\ndes bis zum 31. Dezember 2000 geltenden\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                                       Rechts unter Berücksichtigung der geänder-\n„§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 29 des                       ten Verhältnisse ergeben würde. Abweichend\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)                     von § 40 Abs. 3 ist ein vor dem 1. Januar 2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                3819\nergangener      Wohngeldbescheid,      dessen           zufließen. Dies gilt auch für die nicht zur Ausschüt-\nBewilligungszeitraum in die Zeit nach dem               tung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen\n31. Dezember 2002 hineinreicht, mit Wirkung             des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem\nvom 1. Januar 2003 an aufzuheben. In diesem             Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach\nFall ist das Wohngeld für den Teil des Bewilli-         dem 22. Dezember 2001 endet.“\ngungszeitraums ab dem 1. Januar 2003 unter\nBerücksichtigung der dem aufgehobenen Teil       5. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 15“\ndes Wohngeldbescheides zu Grunde liegen-            durch die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 16“ ersetzt.\nden Verhältnisse und der Sätze 1 bis 3 zu\nbewilligen.“                                     6. § 43d Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. § 43 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes vom\nArtikel 32                                 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals\nfür das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\nÄnderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes                        31. Dezember 2001 endet.“\nIn § 6 Satz 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom\n23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Arti-  7. § 45 wird wie folgt geändert:\nkel 10 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I              a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch\nS. 2376) geändert worden ist, werden nach der Angabe                 ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n„§ 4“ die Wörter „oder durch eine zusätzliche Entlastung             fügt:\nim Sinne des § 6a“ eingefügt.\n„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b\ndes Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzu-\nArtikel 33                                wenden.“\nÄnderung des Gesetzes                         b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe\nüber Kapitalanlagegesellschaften                         „§ 22 Nr. 5“ ersetzt.\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\n8. In § 50 Abs. 8 wird die Angabe „26. Juni 2001 (BGBl. I\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nS. 1310)“ durch die Angabe „20. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 25 des\n(BGBl. I S. 3794)“ ersetzt.\nGesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 34\n1. § 38b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt                                 Änderung\ngefasst:                                                              des Auslandinvestment-Gesetzes\n„soweit darin enthalten sind                                Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n1. Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie\nS. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes, die nicht\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geän-\nnach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind,\ndert:\n2. der auf Erträge im Sinne der Nummer 1 entfallende\nTeil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-        1. In § 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „außer in den\nscheine.“                                                 Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergeset-\nzes“ durch die Wörter „außer in den Fällen des § 22\n2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „außer in den         Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nFällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergeset-\nzes“ durch die Wörter „außer in den Fällen des § 22       2. § 19a Abs. 9 wird wie folgt gefasst:\nNr. 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.                    „(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom\n3. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 41 mit Ausnahme           20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals\ndes Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und d“ durch die            für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\nWörter „§ 41 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-         31. Dezember 2001 endet.“\nstabe a, c, e und f“ ersetzt.\nArtikel 35\n4. § 43 wird wie folgt geändert:                                                     Änderung des\na) In Absatz 14 Satz 1 wird die Angabe „23. Oktober                     Steuer-Euroglättungsgesetzes\n2000 (BGBl. I S. 1433)“ durch die Angabe                 Das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember\n„22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)“ ersetzt.         2000 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Artikel 2\nb) In Absatz 15 wird die Angabe „26. Juni 2001            des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird\n(BGBl. I S. 1310)“ durch die Angabe „20. Dezember      wie folgt geändert:\n2001 (BGBl. I S. 3794)“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 16 wird angefügt:                     1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:\n„(16) § 38b Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des            a) Nummer 14 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)              „a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „50 000\nist erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine                  Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565\nanzuwenden, die nach dem 22. Dezember 2001                         Euro“ ersetzt.“","3820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001\nb) Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                  b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:\n„a) In Satz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche                   aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:\nMark“ durch die Angabe „51 200 Euro“\n„aa) Die Angabe „100 Deutsche Mark“ wird\nersetzt.“\ndurch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.“\nc) Die Nummern 26 und 39 werden aufgehoben.\nbb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:\nd) Nummer 51 wird wie folgt gefasst:\n„cc) In Nummer 2 wird die Angabe „7 500\n„51. In § 45c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4                                Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 900\nBuchstabe a und Abs. 5 Satz 2 wird die Anga-                              Euro“ ersetzt.“\nbe „100 Deutsche Mark“ jeweils durch die\nAngabe „51 Euro“ ersetzt.“\n7. Artikel 23 wird wie folgt geändert:\ne) Nummer 54 wird aufgehoben.\na) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nf) Nummer 57 wird wie folgt geändert:\n„12. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe „40 Deutsche\naa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                                 Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.“\n„b) Die Absätze 7, 8, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5,         b) Nummer 14 wird aufgehoben.\nAbs. 27 und 30 werden aufgehoben.“\nc) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ange-\nbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:                           fügt:\n„i) Absatz 41 wird wie folgt geändert:                       „22. Die Anlage zu § 339 Abs. 4 wird wie folgt\naa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.                            gefasst:\nbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-                      „Gegen-          Gebühr      Gegen-       Gebühr\nden zu den Nummern 1 und 2.“                            standswert       Euro        standswert   Euro\nbis ... Euro                 bis ... Euro\ncc) In Buchstabe n wird § 52 Abs. 52 Nr. 2 wie folgt\ngefasst:                                                              500            10         24 000       150\n1 000            15         25 000       155\n„2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,                       1 500            20         26 000       160\ndass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zah-                2 000            25         27 000       165\nlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und                     2 500            30         28 000       170\n„42“ und an die Stelle der Angaben „8 946                     3 000            35         29 000       175\nEuro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 144                    3 500            40         30 000       180\nEuro“ und „25 812 Euro“ treten.“                              4 000            45         31 000       185\n4 500            50         32 000       190\n2. Artikel 2 Nr. 7 wird aufgehoben.                                             5 000            55         33 000       195\n6 000            60         34 000       200\n3. Artikel 3 wird aufgehoben.                                                   7 000            65         35 000       205\n8 000            70         36 000       210\n9 000            75         37 000       215\n4. Artikel 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                                     10 000            80         38 000       220\n„1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird die Angabe „50 000                      11 000            85         39 000       225\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“                          12 000            90         40 000       230\nersetzt.“                                                              13 000            95         41 000       235\n14 000           100         42 000       240\n5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:                                          15 000           105         43 000       245\n16 000           110         44 000       250\na) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe 0a einge-                           17 000           115         45 000       255\nfügt:                                                                   18 000           120         46 000       260\n„0a) In Absatz 2a werden die Angabe „6 912 Deut-                        19 000           125         47 000       265\nsche Mark“ durch die Angabe „3 564 Euro“                          20 000           130         48 000       270\n21 000           135         49 000       275\nund die Angabe „3 456 Deutsche Mark“ durch\n22 000           140         50 000       280\ndie Angabe „1 782 Euro“ ersetzt.“\n23 000           145\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nDie Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von\n„3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:                           mehr als 50 000 Euro für jeden angefangenen Betrag\nvon weiteren 1 000 Euro um 5 Euro.““\n„(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in\nder Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erst-\nArtikel 36\nmals für den Veranlagungszeitraum 2002\nanzuwenden.“ “                                                            Änderung des Zweiten\nGesetzes zur Familienförderung\n6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:                               Artikel 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienför-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           derung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) wird wie\n„2. In § 9 Nr. 5 Satz 4 wird die Angabe „50 000           folgt gefasst:\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „25 565                „(2) Artikel 5 Nr. 1 und 2 und Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b\nEuro“ ersetzt.“                                     treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2001                      3821\nArtikel 37                               (4) Artikel 8 Nr. 21 (§ 244 Abs. 1) tritt am 1. Juli 2001 in\nNeufassung geänderter                          Kraft.\nGesetze und Verordnungen                            (5) Artikel 13 tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-                  (6) Artikel 1 Nr.\nlaut der durch die Artikel 1 bis 10, 12, 13 bis 21, 23 bis 30,    2 (§ 1a),\n33 und 34 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Ver-             4 Buchstabe b (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4),\nordnungen in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften         10 (§ 12),\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt                 12 (§ 19a),\nmachen.                                                           14 (§ 22 Nr. 5),\n19 (§ 37),\n20 (§ 39a),\nArtikel 38\n21 (§ 39b),\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                   25 (§ 42d),\nDie auf den Artikeln 2, 3, 19, 20, 21, 24 und 25 beruhen-       29 (§ 48),\nden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverord-                30 (§ 48b),\nnung, der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der                 36 (§ 79),\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatz-                 37 (§ 80),\nsteuererstattungsverordnung, der Umsatzsteuerzustän-              38 (§ 82 Abs. 4),\ndigkeitsverordnung, der Ausführungsbestimmungen zum               39 (§ 90 Abs. 2),\nRennwett- und Lotteriegesetz und der Verordnung zur               40 (§ 93),\nVereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer           41 (§ 94 Abs. 1),\nkönnen auf Grund der einschlägigen Ermächtigungs-                 42 (§ 95 Abs. 2) und\ngrundlagen durch Rechtsverordnungen geändert werden.              43 (§ 99 Abs. 2),\nArtikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 84 Abs. 3b),\nArtikel 3,\nArtikel 39                            Artikel 8 Nr. 4 (§ 6 Abs. 2),\nInkrafttreten                           Artikel 12,\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6       Artikel 18, 19, 20, 23, 24 und 25,\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.                              Artikel 28,\nArtikel 31,\n(2) Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe h (§ 52 Abs. 49a) und Arti-      Artikel 33,\nkel 27 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.                         und Artikel 34\n(3) Artikel 9 (Artikel 97a § 5) tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.  treten am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}