{"id":"bgbl1-2001-71-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":71,"date":"2001-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/71#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-71-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_71.pdf#page=23","order":5,"title":"Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR)","law_date":"2001-12-14T00:00:00Z","page":3783,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001                3783\nFünfunddreißigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(35. ÄndVStVR)\nVom 14. Dezember 2001\nAuf Grund                                                   1a. In § 37 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s des Straßenverkehrs-            „Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren\ngesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes         ihn oder geben ihn zum Befahren frei.“\nvom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßen-\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      2.  § 41 wird wie folgt geändert:\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10\nBuchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchsta-                     aa) Nach Nummer 3 „Vorgeschriebene Vorbei-\nbe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),                fahrt“ wird folgende neue Nummer 3a ein-\ngefügt:\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe i des Straßenverkehrs-\ngesetzes, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a                   „3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahr-\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. März 2001                             streifen\n(BGBl. I S. 386),                                                                           Zeichen 223.1\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 14, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5\nBuchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom\n6. April 1980 (BGBl. I S. 413), neu gefasst durch Artikel 1\nNr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. März 2001\n(BGBl. I S. 386),\n– des § 26a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Straßenverkehrs-\ngesetzes, § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des\nGesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090),\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom\n24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und neu gefasst durch\nArtikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I\nS. 386),                                                                               Seitenstreifen befahren\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-                         Das Zeichen ordnet das Befahren eines\nanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                            Seitenstreifens an; dieser ist dann wie\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998                                 ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für                           Zeichen mit Zusatzschild „Ende in … m“\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen:                                                 kündigt die Aufhebung der Anordnung an.\nArtikel 1                                                           Zeichen 223.2\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970\n(BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch\nArtikel 411 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785), wird wie folgt geändert:\n1.    In § 23 wird nach Absatz 1a folgender neuer Ab-\nsatz 1b eingefügt:\n„(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es\nuntersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder\nbetriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist,\nVerkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder\nSeitenstreifen nicht mehr befahren\nzu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Stö-\nrung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen                            Das Zeichen hebt die Anordnung „Sei-\n(Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“                                        tenstreifen befahren“ auf.","3784        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nZeichen 223.3                                 durch Anordnung der Freistellung von an-\ngeordneten Parkraumbewirtschaftungs-\nmaßnahmen,“.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Anwohner“ durch das\nWort „Bewohner“ ersetzt.\n5.   Dem § 53 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt:\n„(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit be-\nsonderem Parkausweis vom eingeschränkten Halt-\nverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für\ndie Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben,\nund Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die\nSeitenstreifen räumen\ndie Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner\nDas Zeichen ordnet die Räumung des              beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblatt-\nSeitenstreifens an.                             verlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99)\nWerden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für          bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner be-\neine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahr-           halten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.“\nstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen\ndie entsprechende Anzahl der Pfeile.“\nArtikel 2\nbb) In Nummer 8 wird in der Erläuterung zu\nZeichen 286 Satz 6 wie folgt gefasst:               Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November\n2001 (BGBl. I S. 3033) wird wie folgt geändert:\n„Das Zusatzschild ,Bewohner mit besonde-\nrem Parkausweis frei‘ nimmt Bewohner mit         In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 109.2\nbesonderem Parkausweis von dem Haltverbot        folgende neue Nummer 109a eingefügt:\naus.“                                            „109a Als Kfz-Führer ein tech-      § 23 Abs. 1b       75 2“.\nb) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird nach Satz 3               nisches Gerät betrieben     § 49 Abs. 1 Nr. 22\nfolgender neuer Satz eingefügt:                              oder betriebsbereit mit-\ngeführt, das dafür\n„Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines                 bestimmt ist, Verkehrs-\nSeitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahn-               überwachungsmaß-\nbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung                 nahmen anzuzeigen\nvon Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn                oder zu stören\n(Zeichen 340) überfahren werden.“\n3. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 3\na) In der Erläuterung zu Zeichen 314 wird in Num-          Die Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung\nmer 2 Satz 1 das Wort „Anwohner“ durch das Wort      vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert\n„Bewohner“ ersetzt.                                  durch Artikel 404 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nb) In der Erläuterung zu Zeichen 315 wird in Num-       (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\nmer 3 Satz 1 das Wort „Anwohner“ durch das Wort\n„Bewohner“ ersetzt.                                  1. In Nummer 4.9 wird das Semikolon durch ein Komma\nersetzt.\n4. § 45 Abs. 1b wird wie folgt geändert:\n2. Nach Nummer 4.9 wird folgende neue Nummer 4.10\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie für\n„4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben\nAnwohner“ gestrichen.\noder betriebsbereit mitgeführt, das dafür be-\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-                       stimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen\nmer 2a eingefügt:                                           anzuzeigen oder zu stören;“.\n„2a. im Zusammenhang mit der Kennzeich-\nnung von Parkmöglichkeiten für Bewoh-\nArtikel 4\nner städtischer Quartiere mit erheblichem\nParkraummangel durch vollständige oder        Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des zweiten Satzes\nzeitlich beschränkte Reservierung des      am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 2 und 3 treten am\nParkraums für die Berechtigten oder        1. März 2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001 3785\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}