{"id":"bgbl1-2001-71-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":71,"date":"2001-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/71#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-71-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_71.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Änderungsverordnung Schifffahrtsordnung Emsmündung - ÄndVEmsSch)","law_date":"2001-12-13T00:00:00Z","page":3781,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001              3781\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung\n(Änderungsverordnung Schifffahrtsordnung Emsmündung – ÄndVEmsSch)\nVom 13. Dezember 2001\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1              b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\nSatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1               angefügt:\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-                      „(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der\nmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986)                       Europäischen Union, die den in dieser Verordnung\nsowie des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsauf-                  geregelten technischen Anforderungen nicht ent-\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    sprechen, werden einschließlich der im Hersteller-\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 56            land durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                     Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                  mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicher-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-               heit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – glei-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:                       chermaßen dauerhaft erreicht wird.“\nArtikel 1                          5. § 6 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                                           „§ 6\nder Verordnung zur Einführung                                          Schallsignalanlagen\nder Schifffahrtsordnung Emsmündung\n(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schifffahrtsordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung           Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung\nEmsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),                   der Bundesflagge berechtigt sind, für die jedoch die\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 1991          Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5\n(BGBl. I S. 880), wird wie folgt geändert:                         Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I Num-\nmer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Sep-\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach der Angabe „BGBl. 1987 II            tember 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert\nS. 141, 144“ die Wörter „geändert durch das deutsch-          durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001\nniederländische Abkommen vom 5. April 2001 –                  (BGBl. I S. 2276), und § 1 Abs. 2 in Verbindung mit\nBGBl. 2001 II S. 1050“ eingefügt.                             der Anlage Abschnitt D Nummer 10 des Schiffssicher-\nheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I\n2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                              S. 2860), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n„1. Binnenschiffe                                             16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), in der jeweils gelten-\nden Fassung nicht gelten, zur Abgabe der nach die-\nFahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbeschei-          ser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur\nnigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungs-             solche Schallsignalanlagen verwenden, deren Bau-\nordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238),              muster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung          graphie zur Verwendung auf Seeschifffahrtsstraßen\nvom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), in der            zugelassen ist. Anlage 1 der Schiffssicherheitsverord-\njeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie       nung gilt entsprechend. Die Zulassung durch eine\nBinnenfahrzeuge unter ausländischer Flagge,“.            zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union wird anerkannt, soweit durch sie\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 Regeln nachgewiesen wird.\n„Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotor-           (2) Für Schallsignalanlagen auf Binnenschiffen,\nrad oder einem Segelsurfbrett entsprechend.“            die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der\nZone 1 oder 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Unter-\nb) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:                    suchungsordnung nicht überschreiten, gilt § 37 der\n„(4) Wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8          Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils\noder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im              geltenden Fassung.\nKörper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkon-             (3) Für die Verwendung von Produkten aus an-\nzentration führt, darf weder ein Fahrzeug führen          deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt\nnoch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbstän-           § 5 Abs. 4.“\ndig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit einem\nWassermotorrad oder einem Segelsurfbrett ent-          6. § 7 wird wie folgt geändert:\nsprechend.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Grenze der See-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                       fahrt“ durch die Wörter „seewärtigen Grenze der\nZone 1“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem\nWort „Kennung“ die Bezeichnungen „Blz., Ubr. (2)          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\noder Ubr. (3)“ durch die Bezeichnungen „Fl/Blz.,                „(2) Ergänzend zu Artikel 5 der Schifffahrtsord-\nOc (2)/Ubr. (2) oder Oc (3)/Ubr. (3)“ ersetzt.                nung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne","3782          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\ndes § 6 Abs. 1 Satz 1 zur Lichterführung nach              c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndieser Verordnung und den Internationalen Regeln              „4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Positionslaternen\nnur solche Positionslaternen verwenden, deren                      verwendet, die nicht zugelassen sind, entge-\nBaumuster unter den in § 6 Abs. 1 genannten                        gen Satz 2 für eine sachgemäße Instand-\nVoraussetzungen zugelassen ist.“                                   setzung oder Ersatz nicht oder nicht recht-\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „Grenze der See-                     zeitig sorgt oder entgegen Absatz 3 Satz 1\nfahrt“ durch die Wörter „seewärtigen Grenze der                    eine nicht elektrisch betriebene Positions-\nZone 1“ ersetzt.                                                   laterne verwendet,“.\nd) In Absatz 7 werden die Wörter „Grenze der See-\nfahrt“ durch die Wörter „seewärtigen Grenze der       10. § 15 wird wie folgt geändert:\nZone 1“ ersetzt.                                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Folgender neuer Absatz 8 wird angefügt:                       aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a\n„(8) Für die Verwendung von Produkten aus                        eingefügt:\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                     „6a. entgegen Artikel 14a Sicherheitszonen\ngilt § 5 Abs. 4.“                                                        befährt,“.\nbb) In Nummer 7 werden nach der Angabe „des\n7. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe „Artikeln 12 bis 14“\nArtikels 16“ die Angabe „Abs. 1“ und nach der\ndurch die Angabe „Artikeln 12 und 13“ ersetzt.\nAngabe „des Artikels 17“ die Angabe „1 bis“\ngestrichen.\n8. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Deutsche\nHydrographische Institut“ durch die Wörter „Bundes-              cc) In Nummer 10 werden die Wörter „den Was-\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ ersetzt.                     serski“ durch die Wörter „das Wasserskilau-\nfen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen“\n9. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  ersetzt.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„1. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grund-             aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort\nregeln für das Verhalten im Verkehr zuwider-                  „Wasserskiläufer“ die Wörter „oder Wasser-\nhandelt oder entgegen Absatz 3 ein Fahrzeug                   motorradfahrer“ eingefügt und die Wörter\nführt, obwohl er infolge körperlicher oder                    „den Wasserski“ durch die Wörter „das Was-\ngeistiger Mängel in der sicheren Führung des                  serskilaufen oder Wassermotorradfahren“ er-\nFahrzeugs behindert ist, oder entgegen Ab-                    setzt.\nsatz 4 ein Fahrzeug führt oder dessen Kurs               bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 28\noder Geschwindigkeit selbständig bestimmt                     Abs. 1 Nr. 5 oder 6“ durch die Angabe „Arti-\noder mit einem Wassermotorrad oder einem                      kel 28 Abs. 1 Nr. 6 oder 7“ ersetzt.\nSegelsurfbrett fährt, obwohl er eine Blutalko-\nholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille\nArtikel 2\noder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu\neiner solchen Blutalkoholkonzentration führt,“.                          Inkrafttreten\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Num-\n„3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Schallsignalanla-      mer 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngen verwendet, die nicht zugelassen sind            (2) Nummer 10 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\noder entgegen Satz 2 für eine sachgemäße         deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001\nInstandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht      nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt. Der Tag des Inkraft-\nrechtzeitig sorgt,“.                             tretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nBerlin, den 13. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}