{"id":"bgbl1-2001-71-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":71,"date":"2001-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/71#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_71.pdf#page=17","order":3,"title":"Anordnung zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht","law_date":"2001-12-19T00:00:00Z","page":3777,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001   3777\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten\nüber die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht\nVom 19. Dezember 2001\nFür die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht ordne ich an:\nI.\nAuf Grund des § 76 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) bestimme ich:\nMeine Anordnung über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-3, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom 26. Mai\n1972 (BGBl. I S. 841), wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 1 Abschnitt I Satz 1 wird das Wort „Oberbundesanwalts“ durch die\nWörter „Vertreters des Bundesinteresses“ ersetzt.\n2. In Artikel 1 Abschnitt I Satz 2, Abschnitt II Satz 2 und Abschnitt III d) und e)\nwird jeweils das Wort „Oberbundesanwalt“ durch die Wörter „Vertreter des\nBundesinteresses“ ersetzt.\nII.\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","3778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nVerordnung\nüber die Grenze des Freihafens Cuxhaven\nVom 28. November 2001\nAuf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember\n1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nGrenze des Freihafens\nDie Grenze des Freihafens Cuxhaven wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt\nsich aus den Anlagen 1 und 2.\n§2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven vom 5. Dezember\n1967 (BAnz. Nr. 230 vom 8. Dezember 1967), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1173), außer Kraft.\nBerlin, den 28. November 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001             3779\nAnlage 1\n(zu § 1)\nDie Grenze des Freihafens Cuxhaven verläuft von dem Punkt, an dem die Außenkante des Steubenhöfts in einem Bogen\nnach Westen abbiegt, zunächst 20 m an der nordwestlichen Außenkante des Steubenhöfts bis zur Nordwestecke der\nInnenkante. Von dort verläuft sie in südöstlicher Richtung 15 m an der Innenkante des Steubenhöfts entlang bis zum\nSperrzaun. Sie folgt dem Sperrzaun – diesen im Freihafen belassend – in gleicher Richtung auf einer Länge von 67 m\nüber den Grenzübergang Steubenhöft bis zum Treppenhaus der Landebühne. Dort wendet sie sich nach Südwesten\nund verläuft 9,15 m an der Gebäudefront des Treppenhauses. Sie biegt sodann im rechten Winkel nach Südosten um\nund folgt der Außenmauer des Treppenhauses – den Anbau im Zollgebiet belassend – 8,5 m bis zur nordwestlichen\nSeite des überdachten Durchganges, der das Treppenhaus mit der Abfertigungshalle verbindet. Sie wendet sich dort\nerneut nach Südwesten und folgt den zur Lentzstraße gelegenen Außenmauern des überdachten Durchganges und der\nanschließenden Abfertigungshalle auf einer Länge von 205,8 m. Dort knickt sie 28 m vor dem Portal der Abfertigungs-\nhalle im rechten Winkel nach Südosten ab und führt durch die Außenmauer in die Abfertigungshalle. Sie folgt dort dem\nSperrzaun – diesen im Freihafen belassend – quer durch die Abfertigungshalle und sodann durch die Außenmauern bis\nzum Bahnsteig. Sodann biegt sie im rechten Winkel nach Südwesten ab, wo sie nach 31 m an der Gebäudeecke recht-\nwinklig 3,6 m nach Westen führt, um dann der Begrenzungswand an der Bahnsteigmauer erneut im rechten Winkel nach\nSüdwesten zu folgen. Sie folgt dieser zunächst in südwestlicher Richtung auf einer Länge von 138 m, sodann in südöst-\nlicher Richtung auf einer Länge von 5,7 m bis zu dem Punkt, an dem der Maschenzaun beginnt. Sie folgt dem\nMaschenzaun – diesen im Freihafen belassend – in südsüdwestlicher Richtung zunächst in 87,7 m bis zum Bahnsteig-\nende und dann 1 m nach Osten. Dort wendet sie sich erneut nach Südsüdwesten und folgt dem Maschenzaun – diesen\nim Freihafen belassend – 144 m in einem weiten Bogen nach Südsüdosten. An diesem Punkt wendet sie sich nach Ost-\nnordosten und führt, den Bahnkörper überquerend, 42 m in dieser Richtung bis zum westlichen Gehweg der Woltmann-\nstraße. Sie wendet sich dann nach Ostsüdosten, überquert in dieser Richtung die Woltmannstraße auf einer Länge von\n14,5 m bis zur Außenbegrenzung des östlichen Gehweges. Dort wendet sie sich nach Süden und folgt der Woltmann-\nstraße an der Außenbegrenzung des Gehweges auf einer Länge von 94,2 m. Danach knickt sie nach Ostsüdosten ab\nund folgt sodann auf einer Länge von 20 m erneut dem Maschenzaun – diesen im Freihafen belassend – bis zum Grenz-\nweiser an der Uferböschung des Amerikahafens. Von dort überquert sie in gerader Linie den Amerikahafen auf einer\nLänge von 543 m bis zur Südostspitze des Steubenhöfts. Sie führt sodann weiter an der Außenkante des Steubenhöfts\nbis zu dem Punkt, an dem diese in einem Bogen nach Westen abbiegt. Ausgenommen vom Gebiet des Freihafens\nCuxhaven ist eine rechteckige Wasserfläche von 120 m Länge und 55 m Breite, die 96,95 m von der Südostspitze des\nSteubenhöfts in nordwestlicher Richtung beginnend gelegen ist.","3780     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nAnlage 2\n(zu § 1)"]}