{"id":"bgbl1-2001-71-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":71,"date":"2001-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/71#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_71.pdf#page=13","order":2,"title":"Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz - ABAG)","law_date":"2001-12-19T00:00:00Z","page":3773,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001              3773\nGesetz\nzur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets\n(Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG)\nVom 19. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          3.  § 84 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„§ 84\nArznei- und\nArtikel 1                                          Heilmittelvereinbarung; Richtgrößen\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                   (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                   die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und ein-\n(860-5)                                heitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                mit Arznei-und Verbandmitteln bis zum 30. November\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-           für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arznei-\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember             mittelvereinbarung. Die Vereinbarung umfasst\n2001 (BGBl. I S. 3728), wird wie folgt geändert:                 1. ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den\nVertragsärzten nach § 31 veranlassten Leistungen,\n1.  § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n2. Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und\na) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:                konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele aus-\n„Werden in einem Modellvorhaben nach § 63                    gerichtete Maßnahmen (Zielvereinbarungen), ins-\nAbs. 1 Leistungen außerhalb der für diese Leistun-           besondere zur Information und Beratung und\ngen geltenden Gesamtvergütungen oder Aus-                3. Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des\ngabenvolumen nach den §§ 84 und 85 oder                      vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des\naußerhalb der Krankenhausbudgets vergütet, sind              laufenden Kalenderjahres.\ndie Gesamtvergütungen, Ausgabenvolumen oder\n(2) Bei der Anpassung des Ausgabenvolumens\nBudgets, in denen die Ausgaben für diese Leistun-\nnach Absatz 1 Nr. 1 sind insbesondere zu berück-\ngen enthalten sind, entsprechend der Zahl und\nsichtigen\nder Risikostruktur der am Modellvorhaben teilneh-\nmenden Versicherten im Verhältnis zur Gesamt-            1. Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der\nzahl der Versicherten zu verringern;“.                       Versicherten,\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtver-                2. Veränderungen der Preise der Arznei- und Ver-\ngütungen“ ein Komma und das Wort „Ausgaben-                  bandmittel,\nvolumen“ eingefügt.\n3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht\nder Krankenkassen,\n2.  Dem § 73 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n4. Änderungen der Richtlinien des Bundesaus-\n„(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungs-           schusses nach § 92 Abs. 1 Nr. 6,\nweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und\ndie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die           5. der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz\nKrankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte                innovativer Arzneimittel,\nauch vergleichend über preisgünstige verordnungs-            6. Veränderungen der sonstigen indikationsbezoge-\nfähige Leistungen, einschließlich der jeweiligen Preise          nen Notwendigkeit und Qualität bei der Arznei-\nund Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemei-             mittelverordnung auf Grund von getroffenen Ziel-\nnen anerkannten Stand der medizinischen Erkennt-                 vereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2,\nnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen\n7. Veränderungen des Verordnungsumfangs von Arz-\nNutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für\nnei- und Verbandmitteln auf Grund von Verlage-\ndie Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln\nrungen zwischen den Leistungsbereichen und\nerfolgen insbesondere auf der Grundlage der Preis-\nvergleichsliste nach § 92 Abs. 2, der Rahmenvor-             8. Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ent-\ngaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen                sprechend den Zielvereinbarungen nach Absatz 1\nArzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1.“                    Nr. 2.","3774         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\n(3) Überschreitet das tatsächliche, nach Absatz 5         den Vertragsarzt bei seinen Entscheidungen über die\nSatz 1 bis 3 festgestellte Ausgabenvolumen für Arz-          Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln nach\nnei- und Verbandmittel das nach Absatz 1 Nr. 1 ver-          dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Überschreitung\neinbarte Ausgabenvolumen, ist diese Überschreitung           des Richtgrößenvolumens löst eine Wirtschaftlich-\nGegenstand der Gesamtverträge. Die Vertragspar-              keitsprüfung nach § 106 Abs. 5a unter den dort\nteien haben dabei die Ursachen der Überschreitung,           genannten Voraussetzungen aus.\ninsbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinba-               (7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und\nrungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. Bei           die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam\nUnterschreitung des nach Absatz 1 Nr. 1 vereinbarten         und einheitlich vereinbaren für das jeweils folgende\nAusgabenvolumens kann diese Unterschreitung                  Kalenderjahr Rahmenvorgaben für die Inhalte der\nGegenstand der Gesamtverträge werden.                        Arzneimittelvereinbarungen nach Absatz 1 sowie für\n(4) Werden die Zielvereinbarungen nach Absatz 1           die Inhalte der Informationen und Hinweise nach § 73\nNr. 2 erfüllt, können die beteiligten Krankenkassen auf      Abs. 8. Die Rahmenvorgaben haben die Arzneimittel-\nGrund einer Regelung der Parteien der Gesamtver-             verordnungen zwischen den Kassenärztlichen Ver-\nträge auch unabhängig von der Einhaltung des verein-         einigungen zu vergleichen und zu bewerten; dabei\nbarten Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 einen            ist auf Unterschiede in der Versorgungsqualität und\nBonus an die Kassenärztliche Vereinigung entrichten.         Wirtschaftlichkeit hinzuweisen. Von den Rahmen-\nvorgaben dürfen die Vertragspartner der Arzneimittel-\n(5) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgaben-          vereinbarung nur abweichen, soweit dies durch die\nvolumens nach Absatz 3 erfassen die Krankenkassen            regionalen Versorgungsbedingungen begründet ist.\ndie während der Geltungsdauer der Arzneimittelver-           Die Vertragsparteien nach Satz 1 beschließen mit ver-\neinbarung veranlassten Ausgaben arztbezogen, nicht           bindlicher Wirkung für die Vereinbarungen der Richt-\nversichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben           größen nach Absatz 6 Satz 1 die Gliederung der Arzt-\nnach Durchführung der Abrechnungsprüfung ihren je-           gruppen und das Nähere zum Fallbezug. Ebenfalls mit\nweiligen Spitzenverbänden, die diese Daten kassen-           verbindlicher Wirkung für die Vereinbarungen der\nartenübergreifend zusammenführen und jeweils der             Richtgrößen nach Absatz 6 Satz 2 sollen sie die alters-\nKassenärztlichen Vereinigung übermitteln, der die            gemäße Gliederung der Patientengruppen und unter\nÄrzte, welche die Ausgaben veranlasst haben, an-             Berücksichtigung der Beschlüsse des Koordinie-\ngehören; zugleich übermitteln die Spitzenverbände            rungsausschusses nach § 137e Abs. 3 Nr. 1 die\ndiese Daten den Landesverbänden der Kranken-                 Krankheitsarten bestimmen. Darüber hinaus können\nkassen und den Verbänden der Ersatzkassen, die               sie für die Vereinbarungen nach Absatz 6 Satz 1 Emp-\nVertragspartner der jeweiligen Kassenärztlichen Ver-         fehlungen beschließen. Der Beschluss nach Satz 4\neinigung nach Absatz 1 sind. Ausgaben nach Satz 1            ist bis zum 31. Januar 2002 zu fassen.\nsind auch Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel,\ndie durch Kostenerstattung vergütet worden sind.                (8) Die Absätze 1 bis 7 sind für Heilmittel unter\nZudem erstellen die Spitzenverbände der Kranken-             Berücksichtigung der besonderen Versorgungs- und\nkassen gemeinsam und einheitlich für jede Kassen-            Abrechnungsbedingungen im Heilmittelbereich ent-\närztliche Vereinigung monatliche Berichte über die           sprechend anzuwenden. Veranlasste Ausgaben im\nEntwicklung der Ausgaben von Arznei- und Verband-            Sinne des Absatzes 5 Satz 1 betreffen die während\nmitteln und übermitteln diese Berichte als Schnell-          der Geltungsdauer der Heilmittelvereinbarung mit den\ninformationen den Vertragspartnern nach Absatz 1             Krankenkassen abgerechneten Leistungen.\ninsbesondere für Abschluss und Durchführung der                 (9) Das Bundesministerium für Gesundheit kann\nArzneimittelvereinbarung sowie für die Informationen         bei Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die\nnach § 73 Abs. 8. Für diese Berichte gelten Satz 1 und       medizinische Versorgung zur Gewährleistung der\n2 entsprechend; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die        notwendigen Versorgung mit Arznei- und Verband-\nAngaben vor Durchführung der Abrechnungsprüfung              mitteln die Ausgabenvolumen nach Absatz 1 Nr. 1\nzu übermitteln sind. Die Kassenärztliche Bundes-             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nvereinigung erhält für die Vereinbarung der Rahmen-          desrates erhöhen.“\nvorgaben nach Absatz 7 und für die Informationen\nnach § 73 Abs. 8 eine Auswertung dieser Berichte. Die    4.  § 106 wird wie folgt geändert:\nSpitzenverbände der Krankenkassen können eine\nArbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchfüh-             a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Richtgrößen“\nrung der vorgenannten Aufgaben beauftragen. § 304                durch das Wort „Richtgrößenvolumen“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.                       b) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:\n(6) Die Vertragspartner nach Absatz 1 vereinbaren               „(5a) Prüfungen bei Überschreitung der Richt-\nzur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung             größenvolumen nach § 84 Abs. 6 und 8 werden\nfür das auf das Kalenderjahr bezogene Volumen der                durchgeführt, wenn das Verordnungsvolumen\nje Arzt verordneten Arznei- und Verbandmittel (Richt-            eines Arztes in einem Kalenderjahr das Richt-\ngrößenvolumen) arztgruppenspezifische fallbezogene               größenvolumen um mehr als 15 vom Hundert\nRichtgrößen als Durchschnittswerte unter Berück-                 (Prüfungsvolumen) übersteigt und auf Grund\nsichtigung der nach Absatz 1 getroffenen Arznei-                 der vorliegenden Daten der Prüfungsausschuss\nmittelvereinbarung, erstmals bis zum 31. März 2002.              nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung in\nZusätzlich sollen die Vertragspartner nach Absatz 1              vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten be-\ndie Richtgrößen nach altersgemäß gegliederten                    gründet ist (Vorab–Prüfung). Die nach § 84 Abs. 6\nPatientengruppen und darüber hinaus auch nach                    zur Bestimmung der Richtgrößen verwendeten\nKrankheitsarten bestimmen. Die Richtgrößen leiten                Maßstäbe können zur Feststellung von Praxis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001              3775\nbesonderheiten nicht erneut herangezogen wer-                 Fristen der Datenübermittlungen nach Absatz 1\nden. Liegt das Verordnungsvolumen nur gering-                 und 3 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung\nfügig über dem Prüfungsvolumen und stellt der                 dieser Fristen.“\nPrüfungsausschuss die Unwirtschaftlichkeit der\nVerordnungsweise fest, bestimmt er, welche Be-       6a. In § 303 wird Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:\nratungen sowie Kontrollmaßnahmen in den zwei\ndarauf folgenden Kalenderjahren zu ergreifen sind.        „Die Krankenkassen können zur Vorbereitung und Kon-\nBei einer Überschreitung des Richtgrößenvolu-             trolle der Umsetzung der Vereinbarungen nach § 84,\nmens um mehr als 25 vom Hundert hat der Ver-              zur Vorbereitung der Prüfungen nach den §§ 106, 112\ntragsarzt nach Feststellung durch den Prüfungs-           Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113, zur Vorbereitung der\nausschuss darüber hinaus den sich aus der Über-           Unterrichtung der Versicherten nach § 305 sowie zur\nschreitung des Prüfungsvolumens ergebenden                Vorbereitung und Umsetzung der Beratung der Ver-\nMehraufwand den Krankenkassen zu erstatten,               tragsärzte nach § 305a Arbeitsgemeinschaften nach\nsoweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten            § 219 mit der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung\nbegründet ist. Der Prüfungsausschuss kann auf             der dafür erforderlichen Daten beauftragen.“\nAntrag den Erstattungsanspruch entsprechend\n§ 76 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Vierten Buches           7.   § 305a wird wie folgt gefasst:\nstunden oder erlassen, soweit der Vertragsarzt                                    „§ 305a\nnachweist, dass die Erstattung ihn wirtschaftlich\ngefährden würde. Der Prüfungsausschuss soll vor                          Beratung der Vertragsärzte\nseinen Entscheidungen und Festsetzungen nach                 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kran-\nSatz 3 und 4 auf eine entsprechende Vereinbarung          kenkassen beraten in erforderlichen Fällen die Ver-\nmit dem Vertragsarzt hinwirken, die im Fall von           tragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über\nSatz 4 eine Minderung des Erstattungsbetrages             die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem\num bis zu einem Fünftel zum Inhalt haben kann.            kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder ver-\nDie in Absatz 2 Satz 4 genannten Vertragspartner          anlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaft-\nbestimmen in Vereinbarungen nach Absatz 3 den             lichkeit. Ergänzend können die Vertragsärzte den\nWert für die geringfügige Überschreitung des Prü-         Kassenärztlichen Vereinigungen die Daten über die\nfungsvolumens und das Verfahren der Erstattung            von ihnen verordneten Leistungen nicht versicherten-\ndes nach Satz 4 festgesetzten Betrages. Die               bezogen übermitteln, die Kassenärztlichen Vereini-\nVertragspartner nach Absatz 2 Satz 4 können               gungen können diese Daten für ihre Beratung des\nAbweichungen von den in Satz 1 und Satz 4                 Vertragsarztes auswerten und auf der Grundlage\ngeregelten Vomhundertsätzen vereinbaren. Eine             dieser Daten erstellte vergleichende Übersichten\nKlage gegen die Entscheidung des Beschwerde-              den Vertragsärzten nicht arztbezogen zur Verfügung\nausschusses hat keine aufschiebende Wirkung.“             stellen. Die Vertragsärzte und die Kassenärztlichen\nVereinigungen dürfen die Daten nach Satz 2 nur für im\nSozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten und\n5. § 140f wird wie folgt geändert:\nnutzen.“\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Arznei-\nund Heilmittelbudget“ durch die Wörter „die Aus-\ngabenvolumen“ ersetzt.                                                         Artikel 2\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Budgets“ durch                 Aufhebung der Verringerungen\ndas Wort „Ausgabenvolumen“ ersetzt.                                  der Gesamtvergütungen\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                               Die Verringerungen der Gesamtvergütungen zum Aus-\ngleich der Budgetüberschreitungen nach § 84 Abs. 1 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkraft-\n6. § 296 wird wie folgt geändert:                          treten dieses Gesetzes geltenden Fassung entfallen für\nden Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Durch-\nschnittswerten“ die Wörter „und bei Überschrei-\ntung des Richtgrößenvolumens“ und nach dem\nWort „Krankenkassen“ die Wörter „oder den von                                  Artikel 3\ndiesen beauftragten Stellen nach § 303 Abs. 2                                     §1\nSatz 1 unabhängig von der Erfüllung der Über-\nmittlungspflicht nach Absatz 3“ eingefügt.                               Übergangsregelung\nfür die Arznei- und Heilmittel-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Richtgrößen“                    vereinbarungen für das Jahr 2002\ndurch die Wörter „bei Überschreitung des Richt-\ngrößenvolumens“ ersetzt und nach den Wörtern            (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die\n„Kassenärztlichen Vereinigungen“ die Wörter „un-     Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich\nabhängig von der Erfüllung der Übermittlungs-        und die Kassenärztliche Vereinigung treffen die Arzneimit-\npflicht nach Absatz 1“ eingefügt.                    telvereinbarung nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch für das Jahr 2002 bis zum 31. März\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n2002. Das Ausgabenvolumen für die Arznei- und Verband-\n„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die       mittel für das Jahr 2002 ist auf Grundlage der für das Jahr\nSpitzenverbände der Krankenkassen bestimmen          2001 geltenden Budgetvereinbarung auf die Versorgungs-\nim Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres zu den    bedingungen in der Kassenärztlichen Vereinigung nach","3776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nden Anpassungsmaßstäben des § 84 Abs. 2 des Fünften          lich zu Prüfungen nach Richtgrößen durchgeführt werden.\nBuches Sozialgesetzbuch auszurichten. Die Rahmen-            Die Klage gegen die Entscheidung des Beschwerde-\nvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen      ausschusses hat keine aufschiebende Wirkung. Führen je-\nnach § 84 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch         weils beide Prüfungsverfahren zu Erstattungsansprüchen\nfür das Jahr 2002, einschließlich für das Ausgaben-          der Krankenkassen, verringert sich der Erstattungsbetrag\nvolumen nach Satz 2, vereinbaren die Kassenärztliche         im Rahmen der Prüfung nach Richtgrößen um den im Rah-\nBundesvereinigung und die Spitzenverbände der Kran-          men der Prüfung nach Durchschnittswerten festgesetzten\nkenkassen bis zum 31. Januar 2002.                           Betrag.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Heilmittelverein-\nbarung.                                                                               Artikel 3a\n§2                                          Festsetzung des Vertragsinhalts\nÜbergangsregelung                                         durch das Schiedsamt\nfür die Prüfungen ärztlich verordneter                 Kommen die Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 und 6\nLeistungen nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 des              des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie nach\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                   Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 innerhalb der dort\nin den Jahren 2002 und 2003                    genannten Fristen ganz oder teilweise nicht zustande,\nsetzt das von den Vertragsparteien gebildete Schiedsamt\nPrüfungen nach Richtgrößen im Jahr 2002 erfolgen ent-\n(§ 89 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\nsprechend § 106 Abs. 5a des Fünften Buches Sozial-\nden Vertragsinhalt innerhalb eines Zeitraums von zwei\ngesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes auf der\nMonaten nach Fristablauf fest. Kommen die Vereinbarun-\nGrundlage der Richtgrößenvereinbarungen nach § 84\ngen nach § 84 Abs. 7 und nach Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 3\nAbs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis\nund Abs. 2 innerhalb der dort genannten Fristen ganz\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.\noder teilweise nicht zustande, setzt das von den Vertrags-\nLiegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Prü-\nparteien gebildete Schiedsamt (§ 89 Abs. 1 und 4 des\nfungen nach Satz 1 nicht vor, sind im Jahr 2002 getrennt\nFünften Buches Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt\nPrüfungen ärztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel\ninnerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Frist-\nsowie ärztlich verordneter Heilmittel nach Durchschnitts-\nablauf fest.\nwerten gemäß § 106 Abs. 1 bis 5 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch und der dazu getroffenen Vereinbarun-\ngen im gebotenen Umfang durchzuführen. Abweichend                                      Artikel 4\nvon § 106 Abs. 2 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch können bis zum 31. Dezember 2003 Prüfungen ärzt-                               Inkrafttreten\nlich verordneter Arznei- und Verbandmittel sowie ärztlich       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2001\nverordneter Heilmittel nach Durchschnittswerten zusätz-      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}