{"id":"bgbl1-2001-71-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":71,"date":"2001-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_71.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz -- 10. EuroEG)","law_date":"2001-12-15T00:00:00Z","page":3762,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["3762           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nGesetz\nzur Umstellung von Vorschriften\naus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens\nsowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro\n(Zehntes Euro-Einführungsgesetz –– 10. EuroEG)\nVom 15. Dezember 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    Artikel 1\nÄnderung des MARPOL-Gesetzes\nInhaltsübersicht                        Artikel\nDas MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung des MARPOL-Gesetzes                                1\nmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II\nÄnderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen                  S. 2546), geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom\ngegen das Internationale Übereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-\nSchiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem              ändert:\nÜbereinkommen                                               2\nÄnderung des Baugesetzbuchs                                 3   1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „hundert-\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-\nÄnderung des Bauproduktengesetzes                           4\ntausend Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Auswandererschutzgesetzes                      5\nÄnderung des Hochbaustatistikgesetzes                       6   2. In Artikel 2a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig-\nÄnderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts               tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-\nund zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung              zwanzigtausend Euro“ ersetzt.\nvon Ingenieur- und Architektenleistungen                    7\nÄnderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-\nschaftsabbrüchen in besonderen Fällen                       8                            Artikel 2\nÄnderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der                             Änderung der Verordnung\nÖffentlichkeit                                              8a              über Zuwiderhandlungen gegen\nÄnderung des Gesetzes über die Verbreitung jugend-                    das Internationale Übereinkommen von 1973\ngefährdender Schriften und Medieninhalte                    8b         zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                              durch Schiffe und gegen das Protokoll\n– Kinder- und Jugendhilfe –                                 8c            von 1978 zu diesem Übereinkommen\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes                      9\nDie Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das\nÄnderung der BAB-Konzessionsabgabenverordnung             10    Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                      11    der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das\nÄnderung des Fahrlehrergesetzes                           12    Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der\nÄnderung des Fahrpersonalgesetzes                         13    Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes                 14    (BGBI. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 20. Januar 1999 (BGBI. 1999 II S. 18),\nÄnderung der Verordnung über die Allgemeinen\nBeförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus-          wird wie folgt geändert:\nverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen       15    In § 3c werden die Wörter „hunderttausend Deutsche\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes                   16    Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“, die Wörter\nÄnderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-          „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-\nprüfung                                                   16a   undzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „zehntausend\nÄnderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr   17    Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“\nÄnderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes                18    ersetzt.\nÄnderung des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes        19                             Artikel 3\nÄnderung des Bundeswasserstraßengesetzes                  20\nÄnderung des Baugesetzbuchs\nÄnderung der Kostenverordnung zum Bundeswasser-\nstraßengesetz                                             21       Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes           22    machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes                          23    S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des\nÄnderung des Gesetzes über die Durchführung                     Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),\nwissenschaftlicher Meeresforschung                        24    wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Flaggenrechtsgesetzes                        25\n1. In § 208 Satz 2 wird die Angabe „tausend Deutsche\nÄnderung des Seelotsgesetzes                              26\nMark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                         27\nÄnderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung           28    2. In § 213 Abs. 2 wird die Angabe „tausend Deutsche\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                29        Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“, die An-\nInkrafttreten                                             30        gabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001             3763\nAngabe „zehntausend Euro“ und die Angabe „fünf-                                    Artikel 8a\nzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-\nÄnderung des Gesetzes\nundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.\nzum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit\nIn § 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in\nArtikel 4                         der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425),\ndas zuletzt durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom\nÄnderung des Bauproduktengesetzes                   28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist,\nIn § 14 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes in der Fas-        wird die Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch\nsung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBI. I           die Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.\nS. 812), das durch Artikel 63 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\nwird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“                                      Artikel 8b\ndurch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.                                Änderung des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugend-\ngefährdender Schriften und Medieninhalte\nArtikel 5\nIn § 21a Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung\nÄnderung des                          jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der\nAuswandererschutzgesetzes                      Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I\nIn § 6 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom            S. 1502), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom\n26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 66  21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)         wird die Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch\ngeändert worden ist, wird die Angabe „vierzigtausend          die Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „zwanzigtausend\nEuro“ ersetzt.\nArtikel 8c\nArtikel 6                             Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\n– Kinder- und Jugendhilfe –\nÄnderung des\nHochbaustatistikgesetzes                       Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und\nJugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Hochbaustatistikgesetzes vom         BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. Mai 1998 (BGBI. I S. 869) wird wie folgt geändert:         8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert\nDie Angabe „35 000 Deutsche Mark“ wird durch die              durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. November\nAngabe „18 000 Euro“ ersetzt.                                 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:\n1. In § 89c Abs. 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“\nArtikel 7                            durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Gesetzes zur Verbesserung                   2. In § 89f Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche\ndes Mietrechts und zur Begrenzung                    Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.\ndes Mietanstiegs sowie zur Regelung                3. In § 104 Abs. 2 werden die Angabe „tausend Deutsche\nvon Ingenieur- und Architektenleistungen                 Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ und die\nAngabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die\nIn Artikel 6 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung         Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.\ndes Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs\nsowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten-\nleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das\nArtikel 9\nzuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 13. Septem-\nber 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird die            Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\nAngabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\n„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),\nzuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom\nArtikel 8                         29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-\nändert:\nÄnderung des Gesetzes\nzur Hilfe für Frauen bei Schwanger-               1. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „0,03 Deutsche\nschaftsabbrüchen in besonderen Fällen                   Mark pro Liter“ durch die Angabe „1,53 Euro pro ein-\nIn § 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für           hundert Liter“ ersetzt.\nFrauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen\nFällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das       2. In § 23 Abs. 2 werden die Angabe „tausend Deutsche\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I           Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt\nS. 1130) geändert worden ist, werden die Wörter „auf volle       und die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „auf volle Euro“ ersetzt.        die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.","3764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nArtikel 10\nÄnderung der\nBAB-Konzessionsabgabenverordnung\nDie BAB-Konzessionsabgabenverordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1513) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen\nOttokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert\nLiter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahr-\nzeugen geeignet ist.“\n2. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 3)\nKonzessionsabgabe\nMeldung für das … Kalendervierteljahr 20 . . /für das Jahr 20 . . *)\nNebenbetrieb ................................\nBundesautobahn A ........................\nI.    Kraftstoff\na) Ottokraftstoff\nMenge                                                                         Konzessionsabgabe\nl × 0,23008 Euro je einhundert Liter =                                Euro\nb) Dieselkraftstoff\nMenge                                                                         Konzessionsabgabe\nl × 0,17895 Euro je einhundert Liter =                                Euro\nc) sonstige flüssige oder gasförmige Kraftstoffe\nMenge                                                                         Konzessionsabgabe\nl/kg *) × 0,17895 Euro je einhundert Liter/kg *) =                          Euro\nII.   Übrige Geschäfte\nUmsatz                                                                            Konzessionsabgabe\nEuro × 1,1 vom Hundert =                                                   Euro\nIII. E r m ä ß i g u n g n a c h § 1 A b s. 4 B A B - K A b g V *)\nKonzessionsabgabe                                                                 Ermäßigung\n(Summe aus I. und II.)\nEuro × 25 vom Hundert =                                                   Euro\nIV. K o n z e s s i o n s a b g a b e i n s g e s a m t                                                    Euro\nEs wird erklärt, dass hiermit der Verkauf aller Kraftstoffe und der gesamte Umsatz des o.g. Berichtszeitraums\ngemeldet werden.\n(Ort, Datum)\n*) Nichtzutreffendes streichen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001              3765\nArtikel 11                           3. In § 61 Abs. 2 wird der Betrag „zehntausend Deutsche\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                       Mark“ durch den Betrag „fünftausend Euro“ ersetzt.\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                               Artikel 15\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3574),                                   Änderung\nwird wie folgt geändert:                                                        der Verordnung über die\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen\n1. In § 6a Abs. 6 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe               für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie\n„0,10 DM“ durch die Angabe „0,05 Euro“ ersetzt.                       den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\n2. In § 24a Abs. 4 wird die Angabe „dreitausend Deutsche          Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-\nMark“ durch die Angabe „eintausendfünfhundert Euro“         bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr\nersetzt.                                                    sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom\n27. Februar 1970 (BGBI. I S. 230), zuletzt geändert durch\n3. In § 24b Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche       Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBI. I\nMark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert              S. 1159), wird wie folgt geändert:\nEuro“ ersetzt.\n1. In § 4 Abs. 8 wird der Betrag „30,– DM“ durch den\n4. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „mindestens                Betrag „15 Euro“ ersetzt.\neintausend Deutscher Mark“ durch die Angabe „min-\ndestens fünfhundert Euro“ ersetzt.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 12                               a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Fahrlehrergesetzes                           „Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geld-\nbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I                    im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich be-\nS. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 245 der Ver-                  schädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.“\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird\nwie folgt geändert:                                                b) In Absatz 2 wird der Betrag „10,– DM“ durch den\nBetrag „5 Euro“ ersetzt.\n1. In § 36 Abs. 2 werden die Angabe „5 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert              3. § 9 wird wie folgt geändert:\nEuro“ und die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch\na) In Absatz 2 wird der Betrag „60,– DM“ durch den\ndie Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.\nBetrag „30 Euro“ ersetzt.\n2. In § 39 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „300 Deutsche              b) In Absatz 3 wird der Betrag „10,– DM“ durch den\nMark“ durch die Angabe „hundertfünfzig Euro“ ersetzt.               Betrag „5 Euro“ ersetzt.\nArtikel 13                           4. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird der Betrag „3,– DM“ durch\nÄnderung des Fahrpersonalgesetzes                       den Betrag „1,50 Euro“ ersetzt.\nDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-           5. In § 14 Satz 2 wird der Betrag „2 000,– DM“ durch den\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640), zuletzt             Betrag „1 000 Euro“ ersetzt.\ngeändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 29. Ok-\ntober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\nIn § 8 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche                                      Artikel 16\nMark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nArtikel 14                              In § 12 Abs. 6 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes                  vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch\nArtikel 251 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der            (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe\nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690),           „100 Deutsche Mark“ geändert in die Angabe „fünfzig\nzuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung              Euro“.\nvom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 16a\n1. In § 23 wird der Betrag „2 000 Deutsche Mark“ durch                           Änderung des Gesetzes\nden Betrag „1 000 Euro“ ersetzt.                                     über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n2. In § 57 Abs. 1 Nr. 10 werden im ersten Halbsatz der            In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nBetrag „5 000 Deutsche Mark“ durch den Betrag               lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung\n„2 500 Euro“ und im zweiten Halbsatz der Betrag             vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) wird die Angabe\n„3 000 Deutsche Mark“ durch den Betrag „1 500 Euro“         „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\nersetzt.                                                    „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.","3766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nArtikel 17\nÄnderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982),\ndie durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd.                                                                                           Gebühr\nGebührenpflichtige Amtshandlung\nNr.                                                                                            in Euro\n1           Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr\n1.1         Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr                         60 – 255\n1.2         Ausstellung einer Ausfertigung                                                         15 – 60\n1.3         Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis oder einer Ausfertigung                   15 – 35\n1.4         Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufs-\nzugangsverordnung für den Güterkraftverkehr                                            50 – 180\n1.5         Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof              20 – 30\n2           Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr\n2.1         Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz                                           50 – 180\n2.2         Ausstellung einer beglaubigten Abschrift                                               15 – 70\n2.3         Berichtigung/Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz oder einer beglau-\nbigten Abschrift                                                                       15 – 40\n3           Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-\nKontingents\n3.1         Erteilung einer CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtsheft                    55 – 130\n3.2         Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Genehmigung einschließlich\nFahrtenberichtsheft                                                                    10 – 20\n4           Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-\ngungen\n4.1         Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung                                                 55 – 120\n4.2         Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung                            10 – 20\n5           Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-\ngungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen\n5.1         Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung                                               10 – 15\n5.2         Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung                                               15 – 100\n5.3         Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und\nLand):\n5.3.1       gültig bis zu einem Monat                                                              15 – 25\n5.3.2       gültig bis zu drei Monaten                                                             15 – 45\n5.3.3       gültig bis zu sechs Monaten                                                            20 – 55\n5.3.4       gültig bis zu zwölf Monaten                                                            40 – 105\n5.4         Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung                           10 – 20\n6           Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren\n6.1         Nacherhebung einer Autobahnbenutzungsgebühr                                                5\n6.2         Rückerstattung einer Autobahnbenutzungsgebühr                                          15 – 25\n6.3         Ausstellung einer Ersatzbescheinigung                                                  15 – 20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001                  3767\nLfd.                                                                                                   Gebühr\nGebührenpflichtige Amtshandlung\nNr.                                                                                                   in Euro\n7          Umtausch von Berechtigungen\nUmtausch einer Genehmigung für den Güterfernverkehr, einer Erlaubnis\nfür den Umzugs- oder den allgemeinen Güternahverkehr, einer Berechti-\ngungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung oder einer Ausfertigung einer\nErlaubnis, einer Berechtigungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung                         15 – 50\n8          Für unter den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführte Amtshandlungen können\nGebühren erhoben werden in Höhe von                                                           15 – 140\n9          Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den\nNummern 1 bis 8 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der\nBehörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung                bis zu 75 % der Gebühr\nnach den Nummern 1 bis 8 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch              für die Vornahme der\nvor deren Beendigung                                                                 Amtshandlung\n10          Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 8,                 bis zu 75 % der Gebühr\nsoweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat                                        für die Vornahme der\nAmtshandlung\n11          Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der             bis zur Höhe der für die\nWiderspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer           Vornahme der Amts-\nVerfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-                 handlung vorgesehenen\ngesetzes unbeachtlich ist                                                            Gebühr\n12          Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,                 bis zu 75 % der Gebühr\njedoch vor deren Beendigung                                                          nach Nummer 11\n13          Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten-                  bis zu 10 % des\nentscheidung richtet                                                                 streitigen Betrages“.\nArtikel 18                                                     Artikel 19\nÄnderung des                                                   Änderung des\nGefahrgutbeförderungsgesetzes                            Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes\nDas Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der             In § 12 Abs. 2 des Allgemeinen Magnetschwebe-\nBekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. I                 bahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das\nS. 3114), geändert durch Artikel 250 der Verordnung            zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 29. Okto-\nvom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt         ber 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden\ngeändert:                                                      die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „fünfhundert Euro“ und die Angabe „zehntausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“\n1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                         ersetzt.\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und\n2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,                                Artikel 20\ndie Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5             Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes\nmit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet\nwerden.“                                                      In § 50 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998\n(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 267 der Verord-\n2. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:               nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\n„Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro; sie darf          worden ist, wird die Angabe „zehntausend DM“ durch die\nim Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen.“               Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.","3768          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nArtikel 21\nÄnderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz\nDie Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450) wird wie folgt\ngeändert:\nDie Anlage zu § 1 Abs. 4 der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (Gebührenverzeichnis) erhält\nfolgende Fassung:\n„Anlage\n(zu § 1 Abs. 4)\nGebührenverzeichnis\nLfd.           Gebührenpflichtige\nRechtsgrundlage                              Gebühr\nNr.              Tatbestände\n1      Planfeststellung für den Aus-  § 14 Abs. 1 Satz 1      Bei Baukosten         0,7 v.H. des Baukosten-\nbau oder Neubau                WaStrG in Ver-          bis zu 500 000 Euro   wertes, mindestens 511 Euro\nbindung mit § 74\nVwVfG\nbei Baukosten         3 579 Euro zuzüglich\nvon 500 000 Euro      0,6 v.H. der 500 000 Euro\nbis 1 Mio. Euro       übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         6 647 Euro zuzüglich\nüber 1 Mio. Euro      0,5 v.H. der 1 Mio. Euro\nbis 2,5 Mio. Euro     übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         14 316 Euro zuzüglich\nüber 2,5 Mio. Euro    0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro\nbis 5 Mio. Euro       übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         24 542 Euro zuzüglich\nüber 5 Mio. Euro      0,3 v.H. der 5 Mio. Euro\nbis 25 Mio. Euro      übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         85 897 Euro zuzüglich\nüber 25 Mio. Euro     0,2 v.H. der 25 Mio. Euro\nbis 50 Mio. Euro      übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         137 026 Euro zuzüglich\nüber 50 Mio. Euro     0,1 v.H. der 50 Mio. Euro\nübersteigenden Baukosten\n2      Versagen der Planfeststellung  § 18 WaStrG             bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1\nfür den Ausbau oder Neubau\noder Rücknahme des Antrags\nnach Beginn der sachlichen\nBearbeitung\n3      Genehmigung des Ausbaues       § 14 Abs. 1 Satz 2      Bei Baukosten         0,6 v.H. des Baukosten-\noder Neubaues ohne Planfest-   WaStrG                  bis zu 500 000 Euro   wertes, mindestens 266 Euro\nstellung\nbei Baukosten         3 068 Euro zuzüglich\nvon 500 000 Euro      0,5 v.H. der 500 000 Euro\nbis 1 Mio. Euro       übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         5 624 Euro zuzüglich\nüber 1 Mio. Euro      0,4 v.H. der 1 Mio. Euro\nbis 2,5 Mio. Euro     übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         11 760 Euro zuzüglich\nüber 2,5 Mio. Euro    0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro\nbis 5 Mio. Euro       übersteigenden Kosten\nbei Baukosten         19 429 Euro zuzüglich\nüber 5 Mio. Euro      0,2 v.H. der 5 Mio. Euro\nbis 25 Mio. Euro      übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         60 332 Euro zuzüglich\nüber 25 Mio. Euro     0,1 v.H. der 25 Mio. Euro\nübersteigenden Baukosten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001             3769\nLfd.         Gebührenpflichtige\nRechtsgrundlage                             Gebühr\nNr.            Tatbestände\n4   Vorläufige Anordnung für        § 14 Abs. 2 Satz 1     0,1 v.H. des Baukostenwertes, mindestens\nTeilmaßnahmen zum Ausbau        WaStrG                 256 Euro\noder Neubau\n5   Vorbehaltene Entscheidung       § 74 Abs. 3 VwVfG      102 bis 511 Euro\nnach Abschluss der\nPlanfeststellung\n6   Entscheidungen bei nicht vor-   § 75 Abs. 2 Satz 2     102 bis 511 Euro\naussehbaren Wirkungen des       und 4 VwVfG\nVorhabens nach Unanfecht-\nbarkeit des Planes\n7   Aufhebung des Plan-             § 77 VwVfG             bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1\nfeststellungsbeschlusses\n8   Schriftliche strompolizeiliche  § 28 Abs. 2 Satz 1     51 bis 511 Euro\nVerfügung                       WaStrG\n9   Strom- und schifffahrts-        § 31 Abs. 1 Nr. 1      102 bis 1 534 Euro\npolizeiliche Genehmigung        WaStrG\nfür Benutzungen\n10   Strom- und schifffahrts-        § 31 Abs. 1 Nr. 2      Bei Baukosten         0,5 v.H. des Baukosten-\npolizeiliche Genehmigung        WaStrG                 bis zu 500 000 Euro   wertes, mindestens 102 Euro\nfür die Errichtung, die Ver-\nänderung und den Betrieb\nvon Anlagen\nbei Baukosten         2 556 Euro zuzüglich\nüber 500 000 Euro     0,4 v.H. der 500 000 Euro\nbis 1 Mio. Euro       übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         4 602 Euro zuzüglich\nüber 1 Mio. Euro      0,3 v.H. der 1 Mio. Euro\nbis 2,5 Mio. Euro     übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         9 203 Euro zuzüglich\nüber 2,5 Mio. Euro    0,2 v.H. der 2,5 Mio. Euro\nbis 5 Mio. Euro       übersteigenden Baukosten\nbei Baukosten         14 316 Euro zuzüglich\nüber 5 Mio. Euro      0,1 v.H. der 5 Mio. Euro\nübersteigenden Baukosten\n11   Versagung der strom- und        § 31 Abs. 5 Satz 1     bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10\nschifffahrtspolizeilichen Ge-   WaStrG\nnehmigung oder Rücknahme\ndes Antrags nach Beginn der\nsachlichen Bearbeitung\n12   Rücknahme oder Widerruf         § 32 Abs. 2 WaStrG     bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10\nder strom- und schifffahrts-    § 32 Abs. 3 WaStrG\npolizeilichen Genehmigung\n13   Genehmigung zum Setzen          § 34 Abs. 2 Satz 2     102 bis 1 023 Euro\noder Betreiben eines            WaStrG\nSchifffahrtszeichens\n14   Niederschrift über die Einigung § 37 Abs. 1 Satz 3     102 bis 1 023 Euro\nin Entschädigungsverfahren,     WaStrG\nFestsetzungsbescheid über       § 37 Abs. 2 Satz 1\ndie Entschädigung               WaStrG\n15   Nachträgliche Entscheidung      § 31 WaStrG            51 bis 383 Euro\nzu Verwaltungsakten nach        § 34 WaStrG\nNr. 9, 10 und 13 (z. B. Ver-\nlängerung, Übertragung,\nnachträgliche Auflagen)","3770       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nLfd.         Gebührenpflichtige\nRechtsgrundlage                               Gebühr\nNr.             Tatbestände\n16    Ausnahmegenehmigung zum        § 3 der Verordnung      51 Euro\nBefahren der als Promenaden-   über die Sicherung\nweg ausgebauten Berme          von Strandschutz-\nwerken auf der\nNordseeinsel\nBorkum der\nWasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion\nNordwest\n17    Schriftliche Einzel-           § 4 Abs. 1 Nr. 1 der    26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei\ngenehmigung                    Betriebsanlagen-        geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro\nverordnungen der        festgesetzt werden\nWasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen\n18    Allgemeine Genehmigung         § 4 Abs. 1 Nr. 2 der    26 bis 77 Euro\nBetriebsanlagen-\nverordnungen der\nWasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen\n19    Erteilung einer Erlaubnis      § 9 Abs. 1 der          77 bis 767 Euro\nzur Gewerbeausübung in         Schleusenbetriebs-\nden Schleusenbereichen         verordnung der\nWasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord\n20    Versagung einer Erlaubnis      § 9 Abs. 1 der          bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 19\nzur Gewerbeausübung in         Schleusenbetriebs-\nden Schleusenbereichen         verordnung der\nWasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord\n21    Schriftliche Befreiung von der § 12 der Schleusen-     26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei\nVorschrift über die Grenzen    betriebsverordnung      geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro\nund Benutzung der Yacht-       der Wasser- und         festgesetzt werden\nhäfen Brunsbüttel und Kiel-    Schifffahrtsdirektion\nHoltenau                       Nord\n22    Erteilung einer schriftlich    § 9 der Hafen-          26 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach\nerteilten Ausnahmegenehmi-     ordnung Borkum          gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung\ngung zum Benutzen von                                  kann die Gebühr auf 5 Euro festgesetzt werden,\nAnlagen des Schutz-, Sicher-                           für sonstige Fahrzeuge 26 bis 256 Euro\nheits- und Bauhafens Borkum\n23    Versagung einer schriftlich    § 9 der Hafen-          bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 22\nerteilten Ausnahmegenehmi-     ordnung Borkum\ngung zum Benutzen von\nAnlagen des Schutz-, Sicher-\nheits- und Bauhafens Borkum\n24    Ablehnung oder Rücknahme       § 1 Abs. 2 WaStrG-      bis zu 75 v.H. der Gebühr, die für die beantragte\nnach Beginn der sachlichen     KostV                   Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben\nBearbeitung eines Antrags auf                          wäre\nVornahme einer gebühren-\npflichtigen Amtshandlung,\nsoweit nicht speziell geregelt\n25    Vollständige oder teilweise    § 1 Abs. 3 WaStrG-      26 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme\nZurückweisung von Wider-       KostV                   der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist\nsprüchen – auch Dritter –                              oder zu erheben wäre\ngegen gebührenpflichtige\nAmtshandlungen oder die\nRücknahme eines solchen\nWiderspruchs nach Beginn\nder sachlichen Bearbeitung\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001                3771\nArtikel 22                           S. 1213), das zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung\nÄnderung des                           vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes                 ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.\nIn § 7 Abs. 4 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli\n2001 (BGBI. I S. 2026), werden die Angabe „zehntausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“                                      Artikel 27\nund die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch                      Änderung des Luftverkehrsgesetzes\ndie Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt\nArtikel 23                           geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Ok-\ntober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes\nIn § 15 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung      1. In § 32 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „200 Deutsche\nder Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBI. I                Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\nS. 2986), das durch Artikel 273 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden            2. In § 58 Abs. 2 werden die Angabe „20 000 Deutsche\nist, werden die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“             Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“, die\ndurch die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die             Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nAngabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe               „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe\n„fünftausend Euro“ ersetzt.                                       „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-\ntausend Euro“ ersetzt.\nArtikel 24\nÄnderung des                                                     Artikel 28\nGesetzes über die Durchführung                                          Änderung der\nwissenschaftlicher Meeresforschung                            Bodenabfertigungsdienst-Verordnung\nIn § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung              Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. De-\nwissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995           zember 1997 (BGBl. I S. 2885), geändert durch Artikel 461\n(BGBI. I S. 778, 785), das durch Artikel 277 der Verord-      der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert          wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche\nMark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.            In Anlage 3 Nr. 2 Abschnitt B Abs. 6 Buchstabe b wird die\nAngabe „750 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„375 Millionen Euro“ ersetzt.\nArtikel 25\nÄnderung des Flaggenrechtsgesetzes\nArtikel 29\nIn § 16 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994                    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 281 der Verord-     Die auf den Artikeln 2, 10, 15, 17, 21 und 28 beruhenden\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert          Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können\nworden ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche             auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen\nMark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.            durch Rechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 26\nÄnderung des Seelotsgesetzes                                              Artikel 30\nInkrafttreten\nIn § 47 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. I               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.","3772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}