{"id":"bgbl1-2001-70-9","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=52","order":9,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"2001-12-17T00:00:00Z","page":3752,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["3752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 17. Dezember 2001\nAuf Grund des § 70b Abs. 2 des Personenstandsge-                                   7. für die Beurkundung oder Beglaubi-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                               gung einer Erklärung, Einwilligung oder\nnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der                                 Zustimmung zur Namensführung auf\ndurch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970                                    Grund familienrechtlicher Vorschriften                       17 Euro\n(BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 17 des\n8. für die Erteilung einer beglaubigten\nGesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) ge-\nAbschrift aus dem Heiratsbuch, dem\nändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nGeburtenbuch, dem Sterbebuch, den\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nfrüheren Standesregistern oder dem\nS. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im\nBuch für Todeserklärungen . . . . . . . . . .                 7 Euro\nBenehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:\n9. für die Erteilung einer beglaubigten\nAbschrift oder eines Auszuges aus\nArtikel 1                                          einem Familienbuch oder einer beglau-\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-                                     bigten Abschrift aus einem in der Zeit\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember\n25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch                               1957 angelegten Familienbuch . . . . . . .                    8 Euro\ndie Verordnung vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1870), wird                            10. für die Erteilung eines Geburtsscheines                       5 Euro\nwie folgt geändert:\n11. für die Erteilung einer sonstigen Perso-\n§ 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                                     nenstandsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . .          7 Euro\n„(1) An Gebühren sind zu erheben                                                   12. für die Erteilung einer Bescheinigung\n1. für die Prüfung der Ehefähigkeit                                                    über eine Namensänderung . . . . . . . . . .                  7 Euro\na) bei der Anmeldung der Eheschlie-                                            13. für ein zweites und jedes weitere Stück\nßung oder                                                                       einer Personenstandsurkunde, wenn es\nb) bei der Ausstellung eines Ehefähig-                                             gleichzeitig beantragt und in einem\nkeitszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . .               33 Euro         Arbeitsgang hergestellt wird . . . . . . . . .              Die Hälfte\nder Gebühr\nwenn ausländisches Recht zu beach-                                                                                                             nach Nr. 8\nten ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  55 Euro                                                                     bis 11\n2. für die Aufnahme einer Niederschrift über                                       14. für die Erteilung einer Auskunft aus\neine Versicherung an Eides statt . . . . . . .                     17 Euro         einem Personenstandsbuch . . . . . . . . .                    5 Euro\n3. für die Nachprüfung der Ehefähigkeit                                            15. für das Suchen eines Eintrags oder Vor-\nbei der Eheschließung vor einem ande-                                              gangs, wenn hierfür entweder Datum\nren Standesbeamten als dem, der die                                                oder Standesamtsbezirk oder sonstige\nAnmeldung der Eheschließung entge-                                                 zum Aufsuchen notwendige Angaben\ngengenommen hat . . . . . . . . . . . . . . . . .                  33 Euro         nicht gemacht werden können, je nach\n4. für die Vornahme der Eheschließung                                                  Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   17 bis\naußerhalb der üblichen Öffnungszeiten                                                                                                           55 Euro\ndes Standesamts, ausgenommen Ehe-                                              16. für die Eintragung in ein internationales\nschließungen bei lebensgefährlicher                                                Stammbuch der Familie . . . . . . . . . . . . .              5 Euro“.\nErkrankung nach § 7 PStG . . . . . . . . . . .                     55 Euro\n5. für die Anlegung eines Familienbuches                                                                         Artikel 2\nauf Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       33 Euro\nInkrafttreten\n6. für die Beschaffung eines Ehefähig-\nkeitszeugnisses für einen Ausländer . . .                          33 Euro       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}