{"id":"bgbl1-2001-70-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=51","order":8,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung","law_date":"2001-12-14T00:00:00Z","page":3751,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                          3751\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Bezeichnungsverordnung\nVom 14. Dezember 2001\nAuf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimittel-             zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bis-\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundes-               herigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht\nministerium für Gesundheit:                                            werden.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ange-\nArtikel 1                                     fügt:\nÄnderung der Bezeichnungsverordnung                               „(3) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten,\nderen Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verord-\nDie Bezeichnungsverordnung vom 15. September 1980                    nung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978\n(BGBl. I S. 1736), zuletzt geändert durch die Verordnung               bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen\nvom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 809), wird wie folgt geändert:           worden sind, dürfen vom pharmazeutischen Unter-\nnehmer noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhänd-\na) In Satz 1 wird das Wort „wirksamen“ gestrichen.                  lern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Ver-\nkehr gebracht werden.“\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n4. Die Anlage zur Bezeichnungsverordnung wird wie aus\n2. § 2 wird gestrichen.                                            der Anlage zu dieser Verordnung*) ersichtlich gefasst.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten\n„(2) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten,\nderen Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verord-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung bestimmt ist, die sich am 1. Januar 1978 im        Kraft.\nVerkehr befanden und deren Zulassung nach § 105\nAbs. 1 des Arzneimittelgesetzes noch nicht verlän-      *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der\ngert worden ist, dürfen vom pharmazeutischen               Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nUnternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis           lags übersandt.\nBonn, den 14. Dezember 2001\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}