{"id":"bgbl1-2001-70-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=39","order":7,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)","law_date":"2001-12-14T00:00:00Z","page":3739,"pdf_page":39,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                 3739\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\ngehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung\n(LAP-gntDSVV)\nVom 14. Dezember 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         § 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     der Praktika\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2          § 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nAbs. 4 und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung           § 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990\n(BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1   § 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten\nNr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999\n(BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1                              Kapitel 2\nNr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706)                                  Aufstieg\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministerium         § 24 Regelaufstieg\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\n§ 25 Verwendungsaufstieg\nBundesministerium des Innern:\nKapitel 3\nInhaltsübersicht                                                    Prüfungen\n§ 26 Zwischenprüfung\nKapitel 1                         § 27 Prüfungsamt\nLaufbahn und Ausbildung                    § 28 Prüfungskommission\n§ 1 Laufbahnämter                                             § 29 Laufbahnprüfung\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                       § 30 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 3 Einstellungsbehörde                                       § 31 Diplomarbeit\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                               § 32 Zulassung zur schriftlichen Prüfung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                  § 33 Schriftliche Prüfung\n§ 6 Auswahlverfahren                                          § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                    § 35 Mündliche Prüfung\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes          § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-     § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß\ndienstes\n§ 38 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 39 Gesamtergebnis\n§ 11 Schwerbehinderte Menschen\n§ 40 Zeugnis\n§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n§ 42 Wiederholung\n§ 14 Grundsätze der Fachstudien\n§ 15 Grundstudium                                                                         Kapitel 4\n§ 16 Hauptstudium                                                                   Sonstige Vorschriften\n§ 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten                 § 43 Gleichwertige Befähigung\n§ 18 Praktika                                                 § 44 Übergangsregelungen\n§ 19 Durchführung der Praktika                                § 45 Inkrafttreten","3740           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nKapitel 1                                                         §3\nLaufbahn und Ausbildung                                              Einstellungsbehörde\nEinstellungsbehörde ist der Sozialversicherungsträger.\n§1                              Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des\nAuswahlverfahrens, die Einstellung und Betreuung der\nLaufbahnämter                          Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen\n(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen            über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\nDienstes des Bundes in der Sozialversicherung umfasst         dienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungs-\nden Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter         behörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun-\ndieser Laufbahn.                                              gen zuständige Dienstbehörde.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn                                   §4\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nEinstellungsvoraussetzungen\n1. im Vorbereitungsdienst           Verwaltungsinspektor-\nanwärterin/-anwärter,        In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nwer\n2. in der Probezeit                 Verwaltungsinspek-\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nbis zur Anstellung              torin zur Anstellung\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\n(z. A.)/Verwaltungs-\ninspektor zur Anstel-     2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14\nlung (z. A.),                 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht über-\nschritten hat und\n3. im Eingangsamt                   Verwaltungsinspek-\n(Besoldungsgruppe A 9)          torin/-inspektor,         3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\n4. in den Beförderungs-                                           einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten\nämtern der                                                    Bildungsstand besitzt.\na) Besoldungsgruppe A 10        Verwaltungsober-\ninspektorin/-ober-                                     §5\ninspektor,                                 Ausschreibung, Bewerbung\nb) Besoldungsgruppe A 11        Verwaltungsamtfrau/          (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\n-amtmann,                 ausschreibung ermittelt.\nc) Besoldungsgruppe A 12        Verwaltungsamtsrätin/        (2) Bewerbungen sind an den Sozialversicherungsträger\n-amtsrat,                 zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nd) Besoldungsgruppe A 13        Verwaltungsoberamts-      1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nrätin/-oberamtsrat.       2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-       3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der\nlaufen.                                                           Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\n4. gegebenenfalls\n§2\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\nZiel der Ausbildung                              treterin oder des gesetzlichen Vertreters,\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie             b) Ablichtungen des Schwerbehindertenausweises\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten die beruf-                      oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und                schwerbehinderter Mensch und\nMethoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem-               c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-\norientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgaben-               derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und             Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nBeamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-\nschen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die\n§6\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-                              Auswahlverfahren\nsen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen                 (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nEinigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beam-           Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\ntinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kennt-          gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere        ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nzur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen          schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen         der Laufbahn geeignet sind.\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die\nsind zu fördern.\nnach den eingereichten Unterlagen in der Ausschreibung\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich       genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium       dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.               Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001               3741\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der         4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei               registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,           Einstellungsbehörde und\ninsbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und            5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nInhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeug-              darüber, ob sie oder er\nnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehin-\nderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Sol-               a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\ndaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein              beschuldigt wird und\nwerden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten               b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\nVoraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlver-\nfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem          Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Sozial-\nausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.                       versicherungsträger. Anstelle der Kostenübernahme kann\ner die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nerhält von dem Sozialversicherungsträger die Bewer-                                         §8\nbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\nRechtsstellung\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei dem Sozialversiche-                  während des Vorbereitungsdienstes\nrungsträger von einer unabhängigen Auswahlkommission\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Ver-\neinem mündlichen Teil.\nwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Ver-\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beam-           waltungsinspektoranwärtern ernannt.\ntinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen                (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nDienstes oder Angestellten in entsprechender Funktion;        Dienstaufsicht des Sozialversicherungsträgers. Während\nzumindest die oder der Vorsitzende sollte Beamtin oder        der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für\nBeamter des höheren Dienstes oder Angestellte oder            öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienst-\nAngestellter in entsprechender Funktion sein. Die Mitglie-    aufsicht.\nder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.\nDie Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehr-\n§9\nheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf kön-\nnen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche                            Dauer, Verkürzung und\nAuswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder                 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nsind in hinreichender Zahl zu bestellen.                         (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse             (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der        § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-         zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller     gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt          Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\nentsprechend.                                                 Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nzugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter\n(7) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder\nsollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-\nder Auswahlkommission sowie die Ersatzmitglieder wer-\nhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte oder\nden von dem Sozialversicherungsträger für die Dauer von\nPraktika entzogen werden.\ndrei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\n§7\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst              Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\n(1) Der Sozialversicherungsträger entscheidet nach         Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\ndem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung\nvon Bewerberinnen und Bewerbern.                                 (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\nlängern, wenn die Ausbildung\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:            1. wegen einer Erkrankung,\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\nzeit nach der Elternzeitverordnung,\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-\nnalärztin oder eines Personalarztes oder des Sozial-      3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nmedizinischen Dienstes des Sozialversicherungs-               Ersatzdienstes oder\nträgers aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten-       4. aus anderen zwingenden Gründen\ndiensttauglichkeit Stellung genommen wird,\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen        bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,              Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde           (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,        Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat-","3742          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als        rische Gründe vorliegen, die die Durchführung der berufs-\ninsgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-         praktischen Studienzeiten in dem vorgegebenen zeit-\nrung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung       lichen Ablauf nicht zulassen. Liegen die zwingenden orga-\nzusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu         nisatorischen Gründe, die zur Änderung des zeitlichen\neinem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-      Ablaufes geführt haben, nicht mehr vor, ist der zeitliche\nlegt werden kann.                                            Ablauf nach Satz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt wie-\nderherzustellen. Dem Grundstudium kann ein Ein-\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\nführungspraktikum von höchstens drei Wochen Dauer\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42.\nvorangestellt werden; die Dauer des Praktikums 4 (Prü-\nfungspraktikum) ist entsprechend zu verringern.\n§ 10\n(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes              fung.\nUrlaubszeiten werden auf den Vorbereitungsdienst\nangerechnet.                                                                             § 13\nFachhochschule\n§ 11                                        des Bundes für öffentliche Verwaltung\nSchwerbehinderte Menschen                         Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des\nBundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Der\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\njeweilige Sozialversicherungsträger weist die Anwärte-\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-\nrinnen und Anwärter der Fachhochschule zum Grund-\nweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer\nstudium und für das Hauptstudium dem Fachbereich\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.\nSozialversicherung zu.\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-\nbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenver-                                       § 14\ntretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu                    Grundsätze der Fachstudien\nerörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,\n(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1\nlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und\nbis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht\nanwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung\nunter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nder Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.\nfallen, angewandt.\n(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\n1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nmindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Lehr-\nMensch eine Beteiligung ablehnt.\nstunden für die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft    bis 5.\ndas Prüfungsamt.\n(3) Für Wahlpflichtfächer im Grundstudium und Wahl-\npflichtveranstaltungen im Hauptstudium (Schwerpunkt-\n§ 12                             veranstaltungen zur Wahl) sind mindestens 140 Lehr-\nGliederung des Vorbereitungsdienstes               stunden vorzusehen. Davon entfallen auf Wahlpflicht-\nveranstaltungen im Hauptstudium mindestens 100 Lehr-\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten        stunden. Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtveranstaltun-\ndauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und        gen dienen der Vertiefung von Lerninhalten oder dem\nbauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten        Aufzeigen von Sachzusammenhängen sowie Abhängig-\nbestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrver-           keiten zwischen den Pflichtfächern; weitere Gegenstände\nanstaltungen.                                                aus dem Aufgabengebiet des gehobenen nichttechni-\n(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die       schen Dienstes in der Sozialversicherung können behan-\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-          delt werden.\nmen mindestens 2 200 Lehrstunden.                               (4) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-\n(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-   abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen\ngeführt:                                                     und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,\ndie Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.\n1. Studienabschnitt I         Grundstudium      6 Monate,\nAuf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-\n2. Praktikum 1                                  4 Monate,    anstaltungspläne erstellt.\n3. Studienabschnitt II        Hauptstudium 1    4 Monate,\n§ 15\n4. Praktikum 2                                  6 Monate,\nGrundstudium\n5. Studienabschnitt III       Hauptstudium 2    4 Monate,\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen\n6. Praktikum 3                                  6 Monate,    des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-\n7. Studienabschnitt IV        Hauptstudium 3    4 Monate,    dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwär-\ntern das Verständnis für die grundlegenden Wert- und\n8. Praktikum 4                                  2 Monate.\nStrukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine\nHiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn bei       freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschafts-\ndem Sozialversicherungsträger zwingende organisato-          ordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                3743\nschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse,         Sozialversicherung mit den wesentlichen Aufgaben des\nFähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsauf-      Sozialversicherungsträgers vertraut gemacht. Anhand\ngaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmetho-            praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung\nden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachüber-      von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den\ngreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die          Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbil-\nFähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.           dungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums, ausgerichtet an      sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Ge-\nden Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes, sind            schäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn\nsind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstal-\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-       tungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die\nwaltungshandelns,                                         ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegen-\n2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-       heit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungs-\nwaltungshandelns,                                         führung zu üben.\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-          (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nwaltungshandelns,                                         sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nübertragen werden.\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,\n§ 19\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nhandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und                          Durchführung der Praktika\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.              (1) Der Sozialversicherungsträger ist verantwortlich für\ndie Gestaltung, Durchführung und Überwachung der\nPraktika. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fach-\n§ 16                              hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird\nHauptstudium                           beteiligt.\n(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und         (2) Die Praktika 1 bis 4 finden beim Sozialversicherungs-\nAnwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit,        träger statt. In Ausnahmefällen können Teile der Praktika\nmethodisch und selbständig auf wissenschaftlicher             auch bei anderen geeigneten Institutionen im In- und\nGrundlage zu arbeiten.                                        Ausland durchgeführt werden.\n(2) Im Hauptstudium 1 bis 3 werden die bisher erworbe-        (3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die An-\nnen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten         wärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Ver-\nhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungsein-\n1. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns in der\nheit vertraut zu machen und sie zur selbständigen und\nSozialversicherung,\neigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Im Vordergrund\n2. ökonomische Grundlagen der Sozialversicherung und          stehen die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher\n3. Unternehmen Sozialversicherung                             Vorschriften, der kundenorientierte Umgang mit Ver-\nsicherten und das Zusammenwirken mit anderen Sozial-\nergänzt, erweitert und vertieft.                              leistungsträgern und Verwaltungen.\n§ 17                                                             § 20\nZiel der berufspraktischen Studienzeiten                         Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen\n(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten                        und Ausbilder während der Praktika\nerwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche               (1) Bei jedem Sozialversicherungsträger wird eine\nKenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fach-        Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt;\nstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen          außerdem bestellt der Sozialversicherungsträger Ausbil-\nwissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der          derinnen oder Ausbilder und an der Ausbildung Mitwir-\nPraxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähig-       kende und bestimmt die Vertretung der Ausbildungs-\nkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere          leitung.\nzur Teamarbeit erlangen.\n(2) Die Ausbildungsleitung nimmt die Aufgaben nach\n(2) Der Sozialversicherungsträger erstellt einen Aus-      § 19 Abs. 1 wahr, lenkt und überwacht die Ausbildung der\nbildungsrahmenplan. Dieser enthält die Reihenfolge und        Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige\ndie Dauer einzelner Zuweisungsabschnitte, die Lernziele,      Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen\ndie Lerninhalte, die Intensitätsstufen und die Art der        mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilde-\nLeistungsnachweise.                                           rinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ein Prak-         Ausbildung.\ntikumheft als Ausbildungsnachweis zu führen.                     (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\n§ 18                              als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\nPraktika                             Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\n(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und           unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des             bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\ngehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der         über den erreichten Ausbildungsstand.","3744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\n(4) Vor Beginn der Praktika werden für die Anwärte-       Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters im Haupt-\nrinnen und Anwärter Ausbildungspläne aufgestellt. Sie        studium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden.\nenthalten die Verwaltungseinheiten des Sozialversiche-       Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1\nrungsträgers, denen die Anwärterinnen und Anwärter           Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Studien-\nzugewiesen werden, und bestimmen die Zeiträume der           fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise\nZuweisung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine      gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme\nAusfertigung.                                                bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten\neine Ausfertigung des Zeugnisses.\n§ 21                                (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen                 handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36\nund 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen\nscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-\nmindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in\nweises bestimmt hat.\nden Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-\nnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die pra-\nxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der praktische                                      § 23\nEinsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.                         Bewertungen während\nder berufspraktischen Studienzeiten\n(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden\nwährend der berufspraktischen Studienzeiten bei dem             (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nSozialversicherungsträger durchgeführt.                      Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika 1 bis 3\nwird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen\n§ 22                             und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für\neinen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-\nLeistungsnachweise während der Fachstudien              tung nach § 38 abgegeben. Sie wird auf der Grundlage\n(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen       des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nund Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis-          besprochen und ist diesen zu eröffnen. Die Anwärterinnen\ntungsnachweise können sein:                                  und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,                           und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\n2. andere schriftliche Ausarbeitungen,                          (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\nsind mindestens zwei Leistungsnachweise nach § 22\n3. in anderer Form zu erbringende Leistungen (z. B.          Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu erbringen, die nach § 38 bewertet\nBeteiligung an Projekten und Kolloquien, Referate,       werden.\nIT-Anwendungen).\n(3) Während des Praktikums 2 soll ein Leistungsnach-\n(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche      weis durch Teilnahme an einem praxisbezogenen Projekt\nAufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-         erbracht werden. Das Projekt ist auf aktuelle Themen des\npunkte jeweils einem der Pflichtfächer der Studiengebiete    Sozialversicherungsträgers auszurichten. Der Sozialver-\nnach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte   sicherungsträger bestimmt das Thema und den zeitlichen,\ndes Studiengebietes nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können            örtlichen und finanziellen Rahmen des Projekts; der Fach-\nberücksichtigt werden.                                       bereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bun-\n(3) Während des Hauptstudiums sind insgesamt sechs        des für öffentliche Verwaltung wird beteiligt. Das Thema\nschriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des       soll zu Beginn des Praktikums 2 bekannt gegeben wer-\nschriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und      den; die Anwärterinnen und Anwärter können Themen\ndrei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.                vorschlagen. Die Projektarbeit muss spätestens zum Ende\ndes Praktikums 2 abgeschlossen sein. Die Teilnahme ist\n(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine          nach § 38 zu bewerten.\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich                (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten\nbestätigt; Studienabschnitt, Studienfach, Art des Nach-      erstellt der Sozialversicherungsträger ein zusammenfas-\nweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die             sendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung        den Absätzen 1 bis 3 aufgeführt. Die Durchschnittspunkt-\nder Bestätigung.                                             zahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte\ndurch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte\n(5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium 1 und 2        und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterin-\nsollen am Ende des jeweiligen Studienabschnitts, jedoch      nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\nvor Ausgabe der Diplomarbeit, im Hauptstudium 3 einen\nMonat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht\nsein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen                                 Kapitel 2\nund ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen\nAufstieg\nkann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu\neinem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.\nWird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der                                  § 24\nschriftlichen Prüfung (§ 30) erbracht, gilt er als mit                              Regelaufstieg\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                            (1) Der Sozialversicherungsträger benennt die Beam-\n(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-        tinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den\nbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bun-       Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des\ndes für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die   Bundes in der Sozialversicherung nach den §§ 16 und 28","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001               3745\nder Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die             Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-\nDurchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-          leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindes-\nchend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg            tens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben\nentscheidet der Sozialversicherungsträger unter Berück-      betrauten Mitgliedern der Fachhochschule des Bundes für\nsichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.            öffentliche Verwaltung; die Fachhochschule des Bundes\n(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten          für öffentliche Verwaltung bestimmt, wer von ihnen den\nnehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-            Vorsitz führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unab-\ntern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die hängig und an Weisungen nicht gebunden.\n§§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.         (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die         Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-           schule des Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 36\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen            und 37 sind entsprechend anzuwenden.\nRechtsstellung.                                                 (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\n(4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer       hängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse           Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert      des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-\nwerden, können nach ihrer Anhörung die Fachstudien und       einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit\ndie berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens     Stimmenmehrheit. § 28 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entspre-\nsechs Monate gekürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn     chend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit\ndas Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet           nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit\nerscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des     „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nVorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen                (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei\nvom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen wer-         Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“\nden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung        erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5\nnicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der         erreicht hat.\nStudienabschnitte und Praktika entzogen werden.\n(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann\nsie spätestens vier Monate nach Abschluss des Grund-\n§ 25\nstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe\nVerwendungsaufstieg                        des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren          die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung\nnichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialver-       zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wieder-\nsicherung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der       holen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\n§§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum         und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbil-\nAufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn          dung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht\ndes gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in        ausgesetzt.\nder Sozialversicherung zugelassen werden.                       (8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das\nErgebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis,\nKapitel 3\ndas die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnitts-\nPrüfungen                              punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n§ 26                             dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich be-\nkannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe\nZwischenprüfung\nnach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die             versehen.\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand           (9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung\nerwarten lässt.                                                                            § 27\n(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen                             Prüfungsamt\naus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,      Dem beim Bundesversicherungsamt eingerichteten\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-        Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahn-\nfächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1        prüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleich-\nbis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte aus dem Studien-         mäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die\ngebiet nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt          Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der\nwerden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je      Prüfungskommission.\ndrei Zeitstunden zur Verfügung.\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fach-                                 § 28\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine\nPrüfungskommission\nPrüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung kön-\nnen mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden,             (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs-\nwenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und             kommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche\nAnwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten              Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen ein-\nAbschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige         gerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifi-","3746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nsche Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn              (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-\ndie Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter,         fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\ndie Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfun-        Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für\ngen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die            Arbeit und Sozialordnung und des ausbildenden Sozial-\nBewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor-        versicherungsträgers sowie der Präsidentin oder dem\ndern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß-           Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fach-\nstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonsti-      hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in\ngen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommis-       Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befass-\nsionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung des         ten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung\nSozialversicherungsträgers und des Bundesversiche-            allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von\nrungsamtes; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaf-        schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann\nten und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können       während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü-\nMitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglie-     fung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.\nder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren            Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht,\nbestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.                  kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind               gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzu-\nhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeich-\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes         nungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskom-\noder eine Angestellte oder ein Angestellter in entspre-   mission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.\nchender Funktion als Vorsitzende oder Vorsitzender,\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes                                        § 30\noder Angestellte in entsprechender Funktion als Bei-\nsitzende,                                                                Prüfungsort, Prüfungstermin\n3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens-              (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem aus-\ntes oder Angestellte in entsprechender Funktion als       bildenden Sozialversicherungsträger den Zeitpunkt der\nBeisitzende.                                              Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schrift-\nlichen und der mündlichen Prüfung fest.\nFür die Bewertung der Diplomarbeit können weitere\nBeamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen                 (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit soll mit\nDienstes oder Angestellte in entsprechender Funktion als      Ablauf des dritten Ausbildungsmonats im Praktikum 3\nPrüfende bestellt werden.                                     enden. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach        Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlos-\nAbsatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttech-         sen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des\nnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung           Vorbereitungsdienstes beendet sein.\nangehören; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige         (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie\nmit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereichs         Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung\nSozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für          werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit-\nöffentliche Verwaltung sein.                                  geteilt.\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht                                        § 31\ngebunden.\nDiplomarbeit\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nmindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-          (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die\ndet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die       Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems\nStimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.               aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen\nStimmenthaltung ist nicht zulässig.                           Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen\nlassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils\nerbrachten Leistungen beziehungsweise Anteile an der\n§ 29\nDiplomarbeit kenntlich gemacht werden.\nLaufbahnprüfung\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die       einer oder eines hauptamtlich Lehrenden des Fach-\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-          bereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des\nbahn befähigt sind.                                           Bundes für öffentliche Verwaltung unter Beteiligung des\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in    zuständigen Sozialversicherungsträgers vom Prüfungs-\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,         amt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte des\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und         Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule\nfähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-      des Bundes für öffentliche Verwaltung sind vorschlagsbe-\nlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch   rechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs\nauf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.         Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für\nöffentliche Verwaltung nicht zur Verfügung stehen. Die\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg     Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder\ndie Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-        dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern.\nlaufen hat.                                                   Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe\n(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit,    der Diplomarbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu\neinem schriftlichen und einem mündlichen Teil.                machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                3747\n(3) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier 1. Beitrags- und Versicherungsrecht einschließlich zivil-\nMonate. Während der Bearbeitungszeit sind die Anwärte-            rechtlicher Grundlagen,\nrinnen und Anwärter in der fachtheoretischen und fach-        2. Leistungsrecht einschließlich zivilrechtlicher Grund-\npraktischen Ausbildung (Hauptstudium und berufsprak-              lagen,\ntische Studienzeiten) angemessen zu entlasten. Das Prü-\nfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem ausbildenden           3. Sozialverwaltungsrecht,\nSozialversicherungsträger den Umfang der Entlastung           4. Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie Informa-\nfest. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und           tionsverarbeitung,\ngebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem\nInhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten        5. Öffentliches Dienstrecht,\nQuellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der         6. Sozialpsychologie,\nArbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent-\n7. Inhalte von Wahlpflichtveranstaltungen.\nnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn-\nzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel           (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\n30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht      zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die zulässigen\nüberschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten      Hilfsmittel angegeben; sie werden zur Verfügung gestellt.\nzur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vor-          (4) An einem Tag ist nur eine Aufsichtsarbeit zu fertigen.\nsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und             Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nAnwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplom-     folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\narbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die       tagen wird ein freier Tag vorgesehen.\nangegebenen Hilfsmittel benutzt haben.\n(5) Prüfungsvorschläge und Prüfungsaufgaben sind\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig     geheim zu halten.\nvoneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,\nwer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das            (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nPrüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit-        gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\nprüfer. Für die Bewertung ist § 38 entsprechend anzuwen-      und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\nden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um            Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch\nnicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der       genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11\nDurchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt         sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-\ndas Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfen-        ben die Niederschrift.\nden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach             (7) § 26 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nerfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-\n(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet\npunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver-\nAbweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt-\nfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-\npunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der\nDurchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen fest.                                       § 34\nZulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 32                                (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-\nZulassung zur schriftlichen Prüfung\nliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter       chend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung\nzur schriftlichen Prüfung zu, wenn ihre Diplomarbeit min-     nicht bestanden.\ndestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.          (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nAndernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.                  Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig\n(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwär-      vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-\nterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der schriftlichen      lassenen Anwärterinnen und Anwärtern die in den einzel-\nPrüfung bekannt gegeben. Dabei soll den zugelassenen          nen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte\nAnwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der         mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf\nDiplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden,          der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nwenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der       versehen.\nSchriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nversehen.                                                                                   § 35\nMündliche Prüfung\n§ 33\n(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-\nSchriftliche Prüfung                      gespräch. Sie richtet sich auf unterschiedliche Schwer-\npunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommis-\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt\nsion wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung\nauf Vorschlag des Sozialversicherungsträgers. Bei der\n(§ 33 Abs. 2) entsprechend aus. Im Prüfungsgespräch\nErarbeitung der Vorschläge werden der Fachbereich\nsollen die Anwärterinnen und Anwärter auf der Grundlage\nSozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für\neiner oder mehrerer Aufgaben zeigen, dass sie berufs-\nöffentliche Verwaltung und das Prüfungsamt beteiligt.\npraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten,\n(2) Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind     unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltens-\naus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:                    mäßigen Gesichtspunkten Lösungswege darstellen und in","3748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nberufstypischen Situationen kommunizieren und koope-          Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\nrieren können.                                                gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission        Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Prü-\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen  fungskommission oder des Prüfungsamtes nach Absatz 2\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.              über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-\nden; bei einer erheblichen Störung können sie von der\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten       weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll    ausgeschlossen werden.\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als\nfünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft            (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nwerden.                                                       schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen         lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 28\nnach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt       Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen        und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\nPrüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-            zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\ndrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt       stoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.               einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift    der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission          scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des\nunterschreiben.                                               Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungs-\nkommission oder das Prüfungsamt können nach der\n§ 36                             Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                 mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleis-\ntungen mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu       die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.\nvertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anferti-\ngung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung           (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\noder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüg-    lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nlich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist     der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\ndurch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.         amt nach Anhörung des Sozialversicherungsträgers die\nPrüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem\n(2) Aus wichtigem Grund (z. B. Tod einer oder eines        Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden\nnahen Angehörigen) können Anwärterinnen oder Anwärter         erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nmit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplom-             rung zu versehen.\narbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurück-\ntreten.                                                          (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Ab-\nsätzen 2 und 3 zu hören.\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\nund 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder\n§ 38\nder betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen.\nSoweit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der                  Bewertung von Prüfungsleistungen\nBearbeitungszeit der Diplomarbeit andauert, verlängert           (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\ndas Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der           Rangpunkten bewertet:\nAnwärterinnen oder Anwärter entsprechend. Sind Anwär-\nterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbei-     sehr gut (1)           eine Leistung, die den Anforderun-\ntungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begon-  15 bis 14 Punkte       gen in besonderem Maße ent-\nnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplom-                              spricht,\narbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begon-   gut (2)                eine Leistung, die den Anforderun-\nnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten         13 bis 11 Punkte       gen voll entspricht,\ndie betreffenden Prüfungsteile oder die Diplomarbeit\nbefriedigend (3)       eine Leistung, die im Allgemeinen\nnachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die\n10 bis 8 Punkte        den Anforderungen entspricht,\nbereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-\nwertet werden.                                                ausreichend (4)        eine Leistung, die zwar Mängel auf-\n7 bis 5 Punkte         weist, aber im Ganzen den Anforde-\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\nrungen noch entspricht,\nliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\nausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom-        mangelhaft (5)         eine Leistung, die den Anforderun-\narbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungs-        4 bis 2 Punkte         gen nicht entspricht, jedoch erken-\namt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt                              nen lässt, dass die notwendigen\nwerden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet                                 Grundkenntnisse vorhanden sind\noder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.                           und die Mängel in absehbarer Zeit\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu                             behoben werden können,\nversehen.                                                     ungenügend (6)         eine Leistung, die den Anforderun-\n§ 37                             1 bis 0 Punkte         gen nicht entspricht und bei der\nselbst die Grundkenntnisse so\nTäuschung, Ordnungsverstoß                                            lückenhaft sind, dass die Mängel in\n(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer schrift-                           absehbarer Zeit nicht behoben wer-\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine                            den können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001             3749\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten           3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem             Studienzeiten mit 9 vom Hundert,\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\n4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\n5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ent-\narbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom\nsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwie-\nHundert) und\nrigkeit Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-     6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden             mit 23 vom Hundert.\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nangemessen berücksichtigt.\n50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil   im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der             Noten unberücksichtigt.\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen         nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie            Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren       ist.\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nVom-Hundert-Anteil     Rangpunkte\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nder Leistungspunkte                     nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nRangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz münd-\n100    bis 93,7          15\nlich.\nunter                     93,7 bis 87,5          14\nunter                     87,5 bis 83,4          13                                        § 40\nunter                     83,4 bis 79,2          12                                      Zeugnis\nunter                     79,2 bis 75,0          11              (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter                     75,0 bis 70,9          10           Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter                     70,9 bis 66,7           9           fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\ndie nach § 38 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\nunter                     66,7 bis 62,5           8           punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\nunter                     62,5 bis 58,4           7           das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nunter                     58,4 bis 54,2           6\nBekanntgabe nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfs-\nunter                     54,2 bis 50,0           5           belehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift des\nunter                     50,0 bis 41,7           4           Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-\nmen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem\nunter                     41,7 bis 33,4           3           Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des\nunter                     33,4 bis 25,0           2           Prüfungsergebnisses.\nunter                     25,0 bis 12,5           1              (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter                     12,5 bis 0              0.          erhält von dem Sozialversicherungsträger ein Zeugnis,\ndas auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder         inhalte umfasst.\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3           (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note       Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-        den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-\nrungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-       fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\nchenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung              § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-           geben.\ngemäß.\n§ 41\n§ 39                                          Prüfungsakten, Einsichtnahme\nGesamtergebnis                            (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die        Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-         schen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-\nden berücksichtigt:                                           schenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des\nLaufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,\n1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\nden schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung\n2 vom Hundert,\nund der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu\n2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit           nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt\n9 vom Hundert,                                            mindestens fünf Jahre aufbewahrt.","3750          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach            privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 3 Abs. 2\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-    des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fach-\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                       hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom\n3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter entsprechender\n§ 42                               Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungs-\nund Prüfungsordnung des gehobenen nichttechnischen\nWiederholung\nDienstes in der Sozialversicherung (LAPO-gehD-SV) in der\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung       Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52)\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht           oder der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;       wird, der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung als\ndie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen         gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des gehobe-\neine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind voll-      nen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozial-\nständig zu wiederholen.                                      versicherung im Sinne des § 27 Abs. 1 der Bundeslauf-\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-       bahnverordnung anerkannt.\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu                                   § 44\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-                           Übergangsregelungen\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-\nMonate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\ntungsdienst vor dem 15. März 2001 begonnen haben, wird\nder Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\ndie Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende geführt.\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-\nzum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\ndienst ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gilt diese\nVerordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum\nKapitel 4                             nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von § 12\nAbs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens\nSonstige Vorschriften                          dieser Verordnung umgestellt wird. Für die Aufstiegs-\nbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gelten die Sätze 1\n§ 43                               und 2 entsprechend.\nGleichwertige Befähigung\n§ 45\nBeginnend mit den Einstellungslehrgängen vom 1. Ok-\ntober 1999 wird Studierenden des Fachbereichs Sozial-                               Inkrafttreten\nversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffent-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nliche Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines           in Kraft.\nBerlin, den 14. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}