{"id":"bgbl1-2001-70-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=37","order":6,"title":"Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes (Transfusionsgesetz-Meldeverordnung - TFGMV)","law_date":"2001-12-13T00:00:00Z","page":3737,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001              3737\nVerordnung\nüber das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes\n(Transfusionsgesetz-Meldeverordnung – TFGMV)\nVom 13. Dezember 2001\nAuf Grund des § 23 des Transfusionsgesetzes vom           – Name und Adresse der meldenden Einrichtung der\n1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) verordnet das Bundes-            Krankenversorgung,\nministerium für Gesundheit nach Anhörung von Sachver-        – Angabe des Jahres, für das gemeldet wird,\nständigen:\n– Produkte,\n§1\n– Maßeinheit der Produkte,\nZweck und\n– Gesamtmenge der Gewinnung, Herstellung, Verluste\nAnwendungsbereich der Verordnung\nund des Verfalls der Produkte,\nZweck der Regelungen dieser Verordnung ist es, das\n– Gesamtmenge von Import und Export der Produkte,\nMeldewesen nach dem Fünften Abschnitt des Trans-\neinschließlich Herkunfts- und Ausfuhrland,\nfusionsgesetzes übersichtlich und einheitlich zu gestalten,\num effiziente Meldungen zu erhalten und die Voraus-          – Gesamtmenge von Anwendung und Verfall der Pro-\nsetzungen für eine optimale Auswertung der Daten für den        dukte,\nBericht der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21          – Anzahl der Patienten mit angeborenen Hämostase-\nAbs. 2 des Tranfusionsgesetzes zu schaffen. Die Verord-         störungen, differenziert nach Schweregrad der Erkran-\nnung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben              kung und Altersgruppen, und Gesamtmenge der bei\nnach Art, Umfang und Darstellungsweise.                         diesen Personengruppen angewendeten Produkte.\n§2\n§3\nAngaben im Rahmen\nEpidemiologische Daten\ndes koordinierten Meldewesens\n(1) Die Liste nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Transfusions-\n(1) Die Angaben nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Trans-\ngesetzes mit den Angaben über die Anzahl der spende-\nfusionsgesetzes zu dem Umfang der Gewinnung von Blut\nwilligen und spendenden Personen, die in der Spende-\nund Blutbestandteilen, der Herstellung, des Imports und\neinrichtung auf einen Infektionsmarker bestätigt positiv\nExports und des Verbrauchs von Blutprodukten und\ngetestet worden sind, über Alter und Geschlecht dieser\nPlasmaproteinen im Sinne von § 14 Abs. 1 des Trans-\nPersonen, die verschiedenen Infektionsmarker und über\nfusionsgesetzes sind auf den von der zuständigen Bun-\ndie Gesamtzahl der in der Spendeeinrichtung getesteten\ndesoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut) für diese Zwecke\nPersonen ist auf dem von der für die Epidemiologie\nherausgegebenen und im Bundesanzeiger bekannt\nzuständigen Bundesoberbehörde (Robert Koch-Institut)\ngemachten Formblättern zu melden. Dasselbe gilt für die\nfür diese Zwecke herausgegebenen und im Bundesan-\nAngaben über die Anzahl der behandelten Personen mit\nzeiger bekannt gemachten Formblatt zu erstellen. Andere\nangeborenen Hämostasestörungen. Andere Datenträger\nDatenträger sind dem Formblatt gleichgestellt, wenn sie\nsind den Formblättern gleichgestellt, wenn sie inhaltlich\ninhaltlich mit diesem Formblatt übereinstimmen.\nmit diesen Formblättern übereinstimmen.\n(2) Das Formblatt nach Absatz 1 muss folgende Ab-\n(2) Die Formblätter nach Absatz 1 müssen die folgenden\nfrageelemente enthalten:\nAbfrageelemente enthalten:\n– Name und Adresse der meldenden Spendeeinrichtung           – Name und Adresse der meldenden Spendeeinrichtung\nsowie der Organisation, der die meldende Stelle               sowie der Organisation, der die meldende Spendeein-\nangehört, oder Name und Adresse des meldenden                 richtung angehört,\npharmazeutischen Unternehmers,                             – Quartal und Jahr für die Meldung,","3738         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\n– Anzahl der Erstspendewilligen mit Testung auf Infek-         (3) Die Bestätigung eines positiven Testergebnisses im\ntionsmarker, differenziert nach Infektionsmarkern, Ge-    Sinne von Absatz 1 hat nach dem Stand der medizini-\nschlecht und Altersgruppe,                                schen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Die Spende-\neinrichtung hat auf einem Formblatt, das von der für die\n– Anzahl der Erstspender mit und ohne vorangegangene\nEpidemiologie zuständigen Bundesoberbehörde heraus-\nTestung auf Infektionsmarker, differenziert nach Infek-\ngegeben und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird,\ntionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe,\nmitzuteilen, welche Teste mit welchen Ergebnissen bei\n– Anzahl der Mehrfachspender, differenziert nach Infek-     den als bestätigt positiv gemeldeten spendewilligen und\ntionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe,                spendenden Personen angewendet worden sind.\n– Mehrfachinfektionen,\n§4\n– Spendeintervalle bei den gemeldeten Mehrfachspen-\ndern,                                                                            Inkrafttreten\n– Gesamtzahl aller spendewilligen und spendenden               Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nPersonen in der Spendeeinrichtung.                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 2001\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}