{"id":"bgbl1-2001-70-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=34","order":5,"title":"Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002)","law_date":"2001-12-13T00:00:00Z","page":3734,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["3734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nArbeitslosenhilfe-Verordnung\n(AlhiV 2002)\nVom 13. Dezember 2001\nAuf Grund des § 206 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches           1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des               Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesenen\nArbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997,                Altersvorsorgevermögens,\nBGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des\n2. der nach Absatz 3 Nr. 4 für die Alterssicherung\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 21\nbestimmten Sachen und Rechte,\ndes Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminder-\nter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I            höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils\nS. 1827), Artikel 65 des 4. Euro-Einführungsgesetzes           4 100 Euro nicht unterschritten wird.\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 4 des            (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:\nGesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleich-\ngeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften         1. angemessener Hausrat,\nvom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) und Artikel 31 des       2. ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen\nAltersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I                 oder seines Partners,\nS. 1310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und\n3. das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkom-\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nmensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermö-\nsterium der Finanzen:\ngen einschließlich seiner Erträge und der geförderten\nlaufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber\n§1\ndas Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuer-\nZu berücksichtigendes Vermögen                         schädlich verwendet,\n(1) Zu berücksichtigen ist das gesamte verwertbare           4. nachweislich für die Alterssicherung bestimmte\nVermögen                                                           Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Part-\n1. des Arbeitslosen und                                            ners, wenn diese nach § 231 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der\n2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten,               gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,\nseines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem\nArbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Part-       5. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das\nner),                                                           der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende\nEigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die\nsoweit der Wert des Vermögens den Freibetrag über-                 nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen\nsteigt.                                                            Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentums-\n(2) Freibetrag ist ein Betrag von 520 Euro je vollendetem        wohnung verwendet werden sollen,\nLebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser\n6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offen-\ndarf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils\nsichtlich unwirtschaftlich ist.\n33 800 Euro nicht übersteigen. Der nach Satz 1 ermittelte\nBetrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungs-           (4) Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrecht-\nabschnittes in Höhe                                            liche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                 3735\ntigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in          c) den Nummern 11 und 15 der Richtlinie über die\ndem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung               Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der\nder Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb              Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im\nvon Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche                   Sinne des Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des\nÄnderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.                Vertrages über die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen wer-\n§2                                      den, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie vom 27. Dezember\nEinnahmen, die nicht als Einkommen gelten\n2000 (BAnz. 2001 S. 419);\nAußer den in § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozial-\nhierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen\ngesetzbuch genannten Einnahmen gelten nicht als Ein-\ngewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des\nkommen:\nBetrages, der dem Unternehmen von der Bundes-\n1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungs-              anstalt für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,\ngrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem\nlaufenden Lebensunterhalt dienen,                         8. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungs-\nbeihilfe gemäß Artikel IX Absatz 4 des Abkommens\n2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallver-            zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über\nsicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegs-       die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppen-\nopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbs-           statut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an\nfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigten-            ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreit-\nzulage gewährt würde; bei einer Minderung der                 kräften und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den\nErwerbsfähigkeit um 20 Prozent ist ein Betrag von zwei        Notenwechseln vom 25. September 1990 und\nDritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um         23. September 1991 über die Rechtsstellung der in\n10 Prozent ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der       Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte\nMindestgrundrente anzusetzen,                                 und zu den Übereinkommen vom 25. September\n3. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder               1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf\nBerufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute des             Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an\nArbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen          ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräf-\nder Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1 des Dritten           ten in Berlin.\nBuches Sozialgesetzbuch und der Arbeitslosenhilfe,        Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für\ndie dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn\nsein Arbeitsentgelt nicht wegen teilweiser Erwerbsmin-    a) Invalidenrenten und vergleichbare Renten und Versor-\nderung, Berufsunfähigkeit, verminderter Berufsfähig-          gungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, deren\nkeit im Bergbau oder Verrichtung einer wirtschaftlich         Zuerkennung nicht das volle Ruhen des Anspruchs auf\nnicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre,                   Arbeitslosengeld begründet,\n4. nicht steuerpflichtige Zuwendungen aus öffentlichen        b) Übergangsrenten, Vorruhestandsgeld, Invalidenteil-\nMitteln, die aus sittlichen oder sonstigen Gründen an         renten und Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne\nbesonders verdiente Personen oder Künstler oder               des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 1 des\nderen Hinterbliebene wegen Bedürftigkeit gewährt              Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.\nwerden,\n5. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson                                       §3\nfür Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaft-                          Pauschbeträge für die\nlichen Versorgung,                                                 vom Einkommen abzusetzenden Beträge\n6. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,                         (1) Als Pauschbetrag nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des\n7. die Übergangsbeihilfe nach                                 Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von den Erwerbs-\nbezügen des Partners des Arbeitslosen monatlich 25 Pro-\na) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung\nzent des durch zwölf geteilten Betrages nach § 32a Abs. 1\nvon Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahl-\nSatz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes abzusetzen.\nindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Arti-\nkels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die        (2) Als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für            Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom Einkom-\nKohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April       men abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten\n1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt        Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetz-\ngeändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember        lich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemes-\n1994 (BAnz. 1995 S. 165),                             sen sind, ist ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Ein-\nkommens abzusetzen, wenn der Arbeitslose und sein\nb) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung\nPartner in der gesetzlichen Sozialversicherung versiche-\nvon Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahl-\nrungspflichtig sind, in den übrigen Fällen die tatsächlichen\nindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Arti-\nAufwendungen.\nkels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für               (3) Als Pauschbetrag für vom Einkommen abzusetzende\nKohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezem-      Fahrkosten ist ein Betrag in Höhe des als Entfernungs-\nber 1995 (BAnz. S. 12 951), zuletzt geändert durch    pauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommen-\ndie Richtlinie vom 10. Dezember 1996 (BAnz.           steuergesetzes anzusetzenden Betrages zu berücksich-\nS. 13 069),                                           tigen.","3736         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\n§4                                2. in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe\n„1 000 Deutsche Mark“ die Angabe „520 Euro“ und\nÜbergangsvorschriften\n3. in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter „zehntausend\nHaben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf\nDeutsche Mark“ die Angabe „5 120 Euro“.\nArbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis\nzum 31. Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme                                          §5\ndes § 9 die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\ngeltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilli-\nGleichzeitig tritt die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom\ngung mit folgenden Maßgaben weiter:\n7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch\n1. In § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe „8 000 Deut-    Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nsche Mark“ die Angabe „4 100 Euro“,                          S. 1310), außer Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}