{"id":"bgbl1-2001-70-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":70,"date":"2001-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/70#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-70-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_70.pdf#page=28","order":4,"title":"Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz - PflEG)","law_date":"2001-12-14T00:00:00Z","page":3728,"pdf_page":28,"num_pages":6,"content":["3728          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\nGesetz\nzur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege\nvon Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf\n(Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG)\nVom 14. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungs-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 formen für Pflegebedürftige, durchführen und mit\nLeistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorran-\ngig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines\nArtikel 1                              personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkon-\nÄnderung des                             zepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Ver-\nElften Buches Sozialgesetzbuch                      einbarung und Durchführung von Modellvorhaben\n– Soziale Pflegeversicherung –                     kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten\nKapitels sowie von § 36 abgewichen werden. Mehr-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-\nbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nentstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 6\nbeziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443),\nhöhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in\nwird wie folgt geändert:\ndas nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzu-\nbeziehen. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Jahre zu befristen. Die Spitzenverbände der Pflege-\na) Nach „§ 26 Weiterversicherung“ wird folgende              kassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam Ziele,\nAngabe eingefügt:                                        Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorha-\nben; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entspre-\n„§ 26a Beitrittsrecht“.\nchend. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundes-\nb) Nach „§ 43a Pflege in vollstationären Einrichtun-         ministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit\ngen der Behindertenhilfe“ wird folgender Titel ein-      finanzielle Interessen einzelner Länder berührt wer-\ngefügt:                                                  den, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Ver-\n„Fünfter Titel                       fahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds\nzu finanzierenden Fördermittel regeln die Spitzen-\nFinanzierung der                       verbände und das Bundesversicherungsamt durch\nmedizinischen Behandlungspflege                 Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wis-\nsenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzu-\n§ 43b Finanzierungszuständigkeit“.\nsehen. § 45c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend.“\nc) Nach „§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehren-\namtliche Pflegepersonen“ wird folgender Ab-          1b. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-\nschnitt eingefügt:                                       gefügt:\n„Fünfter Abschnitt                       „(3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Für-\nLeistungen für Pflegebedürftige              sorgeleistungen zur Pflege nach Absatz 3 Satz 1 keine\nmit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf            Berücksichtigung.“\n§ 45a Berechtigter Personenkreis\n1c. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\n§ 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen\n„§ 26a\n§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstruk-\nturen“.                                                               Beitrittsrecht\nd) Nach „§ 121 Bußgeldvorschrift“ wird folgende An-              (1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht\ngabe angefügt:                                           pflegeversichert sind, weil sie zum Zeitpunkt der Ein-\nführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995\n„§ 122 Übergangsregelung“.\ntrotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Ver-\nsicherungspflicht oder der Mitversicherung in der\n1a. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-           sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten,\nfügt:                                                        sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer\n„(3) Die Spitzenverbände der Pflegekassen können           der nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekas-\neinheitlich und gemeinsam aus Mitteln des Aus-               sen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungs-\ngleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen          vertrag mit einem privaten Versicherungsunterneh-\nEuro im Kalenderjahr Modellvorhaben zur Weiterent-           men abzuschließen. Ausgenommen sind Personen,\nwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur            die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001               3729\nBundessozialhilfegesetz beziehen sowie Personen,                 eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch\ndie nicht selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu              eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern\nzahlen. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten                 dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor\nPflegekasse oder dem gewählten privaten Versiche-                Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine\nrungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich               von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr\nzu erklären; er bewirkt einen Versicherungsbeginn                nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen. Die\nrückwirkend zum 1. April 2001. Die Vorversicherungs-             Beratung dient der Sicherung der Qualität der\nzeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt. Auf den              häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfe-\nprivaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1                stellung und praktischen pflegefachlichen Unter-\nAnwendung.                                                       stützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung\nfür die Beratung ist von der zuständigen Pflege-\n(2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab\nkasse, bei privat Pflegeversicherten von dem\neinem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1995 bis zum\nzuständigen privaten Versicherungsunternehmen\nInkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert\nzu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig\nsind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht\nvon den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in\nnach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, die frei-\nden Pflegestufen I und II bis zu 16 Euro und in der\nwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2\nPflegestufe III bis zu 26 Euro. Pflegebedürftige, bei\nwählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder\ndenen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner\neinen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten\nBeaufsichtigung und Betreuung nach § 45a fest-\nVersicherungsunternehmen abzuschließen. Vom Bei-\ngestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz\ntrittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2\ninnerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zwei-\ngenannten Personen sowie Personen, die nur deswe-\nmal in Anspruch zu nehmen.“\ngen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem\n1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private             b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6\nKranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder                  angefügt:\nvon einer möglichen Weiterversicherung in der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen                „(4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten\nPflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht                       Pflegefachkräfte haben die Durchführung der\nhaben. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten                  Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse\nPflegekasse oder dem gewählten privaten Versiche-                oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu\nrungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich               bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch\nzu erklären. Er bewirkt einen Versicherungsbeginn                gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten\nzum 1. Januar 2002. Auf den privaten Versicherungs-              der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation\nvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung.                           dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilli-\ngung der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-\n(3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur       rungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Bei-\nsozialen oder privaten Pflegeversicherung nur für                hilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfe-\nnicht pflegeversicherte Personen, die als Zuwanderer             festsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der\noder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im                     Pflegekassen und die privaten Versicherungs-\nInland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht                unternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein\nnach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr                 einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauf-\nnoch nicht vollendet haben, sowie für nicht versiche-            tragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass\nrungspflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland, bei             für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich\ndenen die Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2                  Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches\nentfallen sind. Der Beitritt ist gegenüber der nach § 48         Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild\nAbs. 2 gewählten Pflegekasse oder dem gewählten                  sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs\nprivaten Versicherungsunternehmen schriftlich inner-             des Pflegebedürftigen mitbringen und über beson-\nhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im                      dere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll\nInland oder nach Wegfall der Ausschlussgründe nach               bei der Planung für die Beratungsbesuche weitest-\nAbsatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des Monats zu                 gehend sichergestellt werden, dass der Bera-\nerklären, der auf die Beitrittserklärung folgt. Auf den          tungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen mög-\nprivaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3                lichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durch-\nAnwendung. Das Beitrittsrecht nach Satz 1 ist nicht              geführt wird.\ngegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund\nvon den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitritts-                (5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und\nrechten kein Gebrauch gemacht worden ist oder in                 der Verband der privaten Krankenversicherung\ndenen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Aus-                   e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigun-\nschlussgründe vorliegen.“                                        gen der Träger der ambulanten Pflegeeinrich-\ntungen auf Bundesebene unter Beteiligung des\nMedizinischen Dienstes der Spitzenverbände der\n2. § 37 wird wie folgt geändert:\nKrankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssiche-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              rung der Beratungsbesuche nach Absatz 3.\n„(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Ab-                 (6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach\nsatz 1 beziehen, haben                                      Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse\noder das private Versicherungsunternehmen das\n1. bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,\nPflegegeld angemessen zu kürzen und im Wieder-\n2. bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich               holungsfall zu entziehen.“","3730          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\n3.  § 41 wird wie folgt geändert:                                auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“            hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung\ndie Wörter „oder wenn dies zur Ergänzung oder            der Alltagskompetenz geführt haben.\nStärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist“            (2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der\neingefügt.                                               Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2001“           folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen\ndurch die Angabe „31. Dezember 2004“ ersetzt.            maßgebend:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches\n(Weglauftendenz);\n„(3) Wird die Leistung nach Absatz 2 neben der\nSachleistung nach § 36 in Anspruch genommen,              2. Verkennen oder         Verursachen    gefährdender\ndürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalender-                Situationen;\nmonat den in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige          3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen\nPflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht                   Gegenständen oder potenziell gefährdenden\nübersteigen. Wird die Leistung nach Absatz 2                  Substanzen;\nneben dem Pflegegeld nach § 37 in Anspruch                4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Ver-\ngenommen, gilt § 38 Satz 2 entsprechend.“                     kennung der Situation;\n4.  In § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils          5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;\ndie Angabe „31. Dezember 2001“ durch die Angabe               6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seeli-\n„31. Dezember 2004“ ersetzt.                                      schen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;\n7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation\n4a. In § 43a wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:              bei therapeutischen oder schützenden Maß-\n„Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen                nahmen als Folge einer therapieresistenten De-\nBehinderten zu Hause gepflegt und betreut werden,                 pression oder Angststörung;\nanteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage            8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beein-\nder An- und Abreise als volle Tage der häuslichen                 trächtigungen des Gedächtnisses, herabgesetz-\nPflege.“                                                          tes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der\nBewältigung von sozialen Alltagsleistungen ge-\n5.  Nach § 43a wird folgender Fünfter Titel eingefügt:                führt haben;\n„Fünfter Titel                          9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;\nFinanzierung                            10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu\nder medizinischen Behandlungspflege                      planen und zu strukturieren;\n§ 43b                               11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäqua-\ntes Reagieren in Alltagssituationen;\nFinanzierungszuständigkeit\n12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotio-\nVom 1. Januar 2005 an übernehmen die gesetz-                   nales Verhalten;\nlichen Krankenkassen die in § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2\nsowie § 43 Abs. 2, 3 und 5 genannten Aufwendungen            13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Ver-\nfür die in den Einrichtungen notwendigen Leistungen               zagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit\nder medizinischen Behandlungspflege. Das Nähere                   aufgrund einer therapieresistenten Depression.\nwird in einem besonderen Gesetz geregelt.“                   Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt,\nwenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei\n6.  Nach § 45 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:        dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen,\ndavon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1\n„Fünfter Abschnitt                        bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen\nLeistungen für Pflegebedürftige mit                oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenver-\nerheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf                bände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich\nbeschließen mit dem Verband der privaten Kranken-\n§ 45a                               versicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen\nBerechtigter Personenkreis                     Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizini-\nschen Dienstes der Spitzenverbände der Kranken-\n(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen\nkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das\nPflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen\nNähere zur einheitlichen Begutachtung und Fest-\nneben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege\nstellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an\nund der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14\nallgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.\nund 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beauf-\nsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind                                        § 45b\nPflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit\ndemenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen                      Zusätzliche Betreuungsleistungen\nBehinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei                (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des\ndenen der Medizinische Dienst der Krankenversiche-           § 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel\nrung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als                vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teil-\nFolge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen            stationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001              3731\nin Anspruch nehmen und erhalten zu deren Finanzie-           der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der\nrung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe             Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versor-\nvon bis zu 460 Euro je Kalenderjahr. Der Betrag ist          gungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem\nzweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte            allgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweilige\nBetreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von            Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörper-\nAufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen            schaft. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe\nim Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von                  gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von\nLeistungen                                                   der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne\nFördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt\n1. der Tages- oder Nachtpflege,\nein Fördervolumen von 20 Millionen Euro im Kalen-\n2. der Kurzzeitpflege,                                       derjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförde-\n3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um         rung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese\nbesondere Angebote der allgemeinen Anleitung             einem vom Land oder von der Kommune geleisteten\nund Betreuung und nicht um Leistungen der                Zuschuss gleichgestellt.\nGrundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung             (3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne\nhandelt, oder                                            des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in\n4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwel-           denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher\nligen Betreuungsangebote, die nach § 45c geför-          Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit\nerheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung\ndert oder förderungsfähig sind.\nund Betreuung in Gruppen oder im häuslichen\n(2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen       Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige\nfinanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen           entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung\nPflegekasse oder dem zuständigen privaten Versi-             dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote er-\ncherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfebe-            folgt als Projektförderung und dient insbesondere\nrechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle       dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamt-\ngegen Vorlage entsprechender Belege über entstan-            lichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie not-\ndene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der                wendige Personal- und Sachkosten, die mit der Ko-\nInanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Be-                ordination und Organisation der Hilfen und der fach-\ntreuungsleistungen. Wird der Betrag von 460 Euro             lichen Anleitung und Schulung der Betreuenden\nin einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der           durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf\nnicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen         Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des\nwerden. Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines            Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept\nKalenderjahres die Leistungsvoraussetzungen nach             muss sich ergeben, dass eine angemessene Schu-\n§ 45a erfüllen, erhalten den Betrag von 460 Euro             lung und Fortbildung der Helfenden sowie eine konti-\nanteilig.                                                    nuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der\nehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist.\n(3) Die zuständige Pflegekasse oder das zustän-\nAls grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige\ndige private Versicherungsunternehmen stellt den\nBetreuungsangebote kommen in Betracht Betreu-\nPflegebedürftigen auf Verlangen eine Liste der in\nungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise\nihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesi-\nzur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöri-\ncherten Betreuungsangebote zur Verfügung, deren\nger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in\nLeistungen mit dem Betreuungsbetrag nach Absatz 1\nKleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte\nfinanziert werden können. Die Landesregierungen\nHelfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs-\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das\nleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45a\nNähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen\nsowie Familienentlastende Dienste.\nBetreuungsangebote zu bestimmen.\n(4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1\n§ 45c                               Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten\nWeiterentwicklung                         einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke\nder Versorgungsstrukturen                     Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen\nRegionen erprobt werden. Dabei können auch sta-\n(1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstruk-           tionäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden.\nturen und Versorgungskonzepte insbesondere für               Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu\ndemenzkranke Pflegebedürftige fördern die Spitzen-           befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung\nverbände der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinan-          von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Rege-\nzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 10 Mil-          lungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für\nlionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau              die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Beglei-\nvon niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie             tung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen\nModellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungs-              der Modellvorhaben personenbezogene Daten be-\nkonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere              nötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des\nfür demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Ver-         Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt\nsicherungsunternehmen, die die private Pflegepflicht-        werden.\nversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser\n(5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel\nFörderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in                der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewähr-\nSatz 1 genannten Fördervolumens.                             leisten, werden die Fördermittel der sozialen und pri-\n(2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und             vaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner\nprivaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung           Schlüssel aufgeteilt.","3732          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001\n(6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen be-                                     Artikel 2\nschließen mit dem Verband der privaten Krankenver-                               Änderung des\nsicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der                        Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nBehinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene                   – Gesetzliche Krankenversicherung –\nEmpfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele,\nDauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie         § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nzu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die    Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nniedrigschwelligen Betreuungsangebote und die            zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Arti-\nModellprojekte. In den Empfehlungen ist unter ande-      kel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nrem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu      S. 3586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nprüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsange-\nbote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglich-         1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können.                „Stationäre und ambulante Hospizleistungen“.\nDie Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des\nBundesministeriums für Gesundheit und der Länder.        2. Der bisherige Text wird Absatz 1.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung           3. Folgender Absatz wird angefügt:\nder Empfehlungen zu bestimmen.\n„(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste\n(7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten         zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhaus-\nVersicherungsunternehmen entfällt, kann von dem              behandlung und keiner stationären oder teilstationären\nVerband der privaten Krankenversicherung e.V. un-            Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte\nmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten            ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt\ndes Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)            oder Familie erbringen. Voraussetzung der Förderung\nüberwiesen werden. Näheres über das Verfahren der            ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst\nAuszahlung der Fördermittel, die aus dem Aus-                1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten\ngleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die                 und Ärzten zusammenarbeitet sowie\nZahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils\nder privaten Versicherungsunternehmen regeln das             2. unter der fachlichen Verantwortung einer Kranken-\nBundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der                  schwester, eines Krankenpflegers oder einer ande-\nPflegekassen und der Verband der privaten Kranken-               ren fachlich qualifizierten Person steht, die über\nversicherung e. V. durch Vereinbarung.“                          mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizini-\nschen Pflege oder über eine entsprechende Weiter-\nbildung verfügt und eine Weiterbildung als verant-\n6a. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                             wortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktio-\nIn Satz 1 werden das Wort „Weiterversicherter“ durch             nen nachweisen kann.\ndie Wörter „freiwillig Versicherter nach den §§ 26           Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflege-\nund 26a“ und in Satz 2 werden die Wörter „nach § 26          rische Beratung durch entsprechend ausgebildete\nAbs. 2 Weiterversicherten“ durch die Wörter „freiwillig      Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koor-\nVersicherten“ ersetzt.                                       dination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen\nPersonen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung\n6b. In § 59 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die nach            stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch\n§ 26 weiterversichert sind“ durch die Wörter „nach           einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen\nden §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind“ ersetzt.       Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Ver-\nhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu\nder Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Die Aus-\n6c. In § 97 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 3           gaben der Krankenkassen für die Förderung nach\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.              Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer\nVersicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um\n6d. Dem § 110 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:               0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen;\ndieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der\n„Eine freiwillige Versicherung nach § 26a kann unter\nprozentualen Veränderung der monatlichen Bezugs-\nden Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 gekün-\ngröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzu-\ndigt werden.“\npassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen\ngemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die\n7.  In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe                Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospiz-\n„§ 110“ die Wörter „sowie zur Aufbringung der                dienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das\nFördermittel nach § 45c“ eingefügt.                          Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie\nzu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospiz-\n8.  Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:                    arbeit.“\n„§ 122                                                     Artikel 3\nÜbergangsregelung                                              Änderung des\n§ 45b ist mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3                      Achten Euro-Einführungsgesetzes\nerst ab 1. April 2002 anzuwenden; Absatz 2 Satz 3 ist       Artikel 2 Nr. 10 des Achten Euro-Einführungsgesetzes\nab 1. Januar 2003 anzuwenden.“                           vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001                3733\nArtikel 4                                                        Artikel 5\nÄnderung des                                                    Änderung des\nPflege-Qualitätssicherungsgesetzes                                  Bundessozialhilfegesetzes\nArtikel 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom         In § 69a Abs. 5 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes in\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) wird wie folgt geändert:  der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994\n(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 12 des\n1. In Nummer 9 wird in § 80a Abs. 1 im zweiten Teilsatz       Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)\ndie Zahl „2001“ durch die Zahl „2002“ ersetzt.            geändert worden ist, wird die Angabe „§ 37 Abs. 3 Satz 7“\ndurch die Angabe „§ 37 Abs. 6“ ersetzt.\n2. In Nummer 13 wird in § 87a Abs. 3 Satz 1 die Angabe\n„§ 43a“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.\n3. In Nummer 23 wird in § 115 Abs. 1 Satz 1 nach den\nWörtern „sowie der“ das Wort „zuständigen“ durch                                      Artikel 6\ndas Wort „betroffenen“ ersetzt.                                                    Inkrafttreten\n4. Nummer 25 wird wie folgt gefasst:                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDer bisherige § 112 wird § 121 und die Angabe „5 000      Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes\nDeutsche Mark“ wird durch die Angabe „2 500 Euro“         bestimmt ist.\nersetzt.                                                    (2) Artikel 1, 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 14. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}